assista EXKLUSIV Verkehrs- und Privatrechtsschutz beste Prämien freie Anwaltswahl Ewig Recht haben. FÜR TCS-MITGLIEDER

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1 assista Verkehrs- und Privatrechtsschutz beste Prämien freie Anwaltswahl Ewig Recht haben. EXKLUSIV FÜR TCS-MITGLIEDER

2 Assista TCS Rechtsschutzversicherung Vor dem Gesetz sind alle gleich aber mit der Nr.1 erreichen Sie mehr! Ob als Verkehrsteilnehmer und Reisender oder als Arbeitnehmer, Mieter und Konsument wer mit Rechtsfragen in Berührung kommt, braucht schnell einmal eine kompetente Unterstützung. Denn je nachdem, wie Sie Ihre Rechte wahrnehmen, können die Folgen auf persönlicher oder finanzieller Ebene ganz unterschiedlich sein. Die richtige Rechtsschutzversicherung kann entscheidend zu Ihrem Wohl beitragen. Besonders dann, wenn sie aus einer grossen Erfahrung schöpfen kann. So haben Sie mehr Recht auf Ihrer Seite: Assista TCS ist allein schon von der Grösse her Schweizer Marktleader. Entscheidend ist auch mehr Recht in Ihrer Nähe: Assista TCS steht Ihnen mit 7 Rechtsdiensten sowie 47 Geschäftsstellen zur Seite.

3 Und nicht zuletzt ist wichtig, dass Assista TCS Ihnen speziell faire Konditionen bietet. Schliesslich wollen wir Sie als TCS-Mitglied bevorzugt behandeln, wie man das in einem guten Club eben tut! So erhalten Sie mehr Recht zu einmaligen Konditionen. Vergleichen Sie selbst: assista tcs für unsere Mitglieder Freie Wahl des Anwalts Vertragsdauer nur 1 Jahr Kündigungsfrist 1 Tag Andere Rechtsschutzversicherungen Eingeschränkte Anwaltswahl Vertragsdauer bis zu 8 Jahren Kündigungsfrist 3 Monate

4 Assista TCS Rechtsschutzversicherungen Die Angebote im Überblick Recht soll für alle zahlbar sein so günstig sind Sie bis CHF pro Fall versichert! Privatrechtsschutz: Für Sie oder für Sie und Ihre Lieben. Wer ist geschützt? Verkehrsrechtsschutz: Für Sie oder für Sie und Ihre Lieben. Wer ist geschützt? Einzelperson Familie Versicherung Einzelperson Einzelperson Familie Sie selbst Als Privatperson, Arbeitnehmer, Mieter, Vertragspartei Als Fussgänger, Radfahrer usw. auf öffentlichem Boden Als Freizeitsportler Als Passagier irgendeines Transportmittels Familie zusätzlich Ihre Familienmitglieder Ehegatte, Kinder und unterstützte Personen, die in Ihrem Haushalt leben, sind geschützt wie Sie selbst In welchen Fällen sind Sie geschützt? Als Arbeitnehmer Als Mieter Als Konsument Als Versicherungsnehmer Als Opfer eines Kunstfehlers Auf CHF 500. pro Fall beschränkt: Personen-, Nachbar-, Familien- und Erbrecht Nicht betroffen: Fragen rund um Steuern, Scheidung, Immobilienbesitz, selbständige Erwerbstätigkeit Rechtsschutzversicherung Privat CHF 162. Versicherung Rechtsschutzversicherung Privat CHF 180. Informiert Sie sachkundig über Ihre Rechte Hilft, Konflikte zu lösen Bezahlt die Kosten Ihres Anwalts Rechtsschutzversicherung Verkehr CHF 66. Familie Rechtsschutzversicherung Verkehr CHF 96. Jede Assista TCS Recht sschutzversicherung... Übernimmt auch alle weiteren Rechtskosten (Expertisen, Verfahrenskosten und Prozessentschädigungen, Fahrtspesen, Inkassospesen, Strafkautionen) Deckt neu nicht nur die Schweiz ab, sondern ganz Europa Sie selbst Als Lenker jedes beliebigen Fahrzeugs im Strassenverkehr, Eigentümer und Halter von Fahrzeugen, Vertragspartner, Führerausweis-Inhaber Als Fussgänger, Radfahrer usw. auf öffentlichem Boden Als Passagier irgendeines Transportmittels Ihre Passagiere Familie zusätzlich Ihre Familienmitglieder Ehegatte, Kinder und unterstützte Personen, die in Ihrem Haushalt leben, sind geschützt wie Sie selbst Passagiere Ihrer Familienmitglieder Von Ihnen ermächtigte Drittfahrer Als Lenker Ihres Fahrzeugs oder des Fahrzeugs eines Familienmitglieds In welchen Fällen sind Sie geschützt? Verkehrsunfälle Verstösse gegen das Verkehrsgesetz Kauf, Verkauf, Miete, Leasing, Reparatur und Unterhalt von Fahrzeugen Fahrzeugversicherungen Reisearrangements

5 Assista TCS Rechtsschutz Privat typische Beispiele Beim Wohnen und Arbeiten kann vieles passieren seien Sie auch rechtlich gut aufgehoben! 3 wahre Geschichten. Vom neuen Chef schikaniert anständige Abfindung erhalten. Nach 20 Jahren treuer Mitarbeit kam am Arbeitsort eines Versicherten eine neue Generation ans Ruder. Er wurde regelrecht hinausgemobbt, auch das Familienleben litt, und von einer angemessenen Entschädigung war keine Rede. Assista TCS überzeugte das Arbeitsgericht von der Integrität des Versicherten und holte eine akzeptable Abfindungssumme heraus. Neue Wohnung war eine Baustelle schnelle Lösung und Hotel-Bezahlung erwirkt. Am Tag des Umzugs stand eine vierköpfige Familie vor einer Wohnung, die noch gar nicht einzugsbereit war. Sie musste wohl oder übel die Möbel einstellen und ins Hotel, der Vermieter jedoch wollte dafür keinen Rappen bezahlen. Assista TCS schritt energisch ein und erreichte eine Beschleunigung der Bauarbeiten. Zudem wurde der Vermieter zum Einlenken bewegt, die Familie erhielt die Kosten für die Möbeleinstellung und das Hotel ersetzt. Krankenkasse wollte sich um Bezahlung drücken Entscheid rückgängig gemacht. Ihr erstes Kind wollte eine Versicherte in der idealen Klinik und mit der Gynäkologin ihres Vertrauens zur Welt bringen. Da sie eine entsprechende Zusatzversicherung hatte, schien es klar, dass alle Kosten übernommen würden; bis die Krankenkasse meinte, dass sie mit dieser Klinik gar keine Abmachung hätte. Assista TCS bewog die Kasse mit Hilfe eines speziellen Anwalts, nicht auf versteckten Klauseln zu beharren; es wurden die vollen Kosten übernommen.

6 Assista TCS Rechtsschutz Verkehr typische Beispiele Unterwegs kann vieles passieren seien Sie auch rechtlich besser unterwegs! 3 wahre Geschichten. Tragisch angefahren CHF 1.2 Mio Schadenersatz erhalten. Auf einem Trottoir wurde ein Versicherter von einem angetrunkenen Automobilisten angefahren. Die Folgen: bleibende Teilinvalidität, zerstörte Arztlaufbahn. Assista TCS erreichte dank einem spezialisierten Anwalt, dass der Versicherte wenigstens einen Schadenersatz von CHF 1.2 Millionen erhielt. Zugleich wurden die Anwaltskosten von insgesamt CHF von der Assista TCS übernommen. Zu Unrecht hoch gebüsst Führerscheinentzug abgewehrt. Ein heranbrausendes Motorrad kollidierte an der Kreuzung mit dem Fahrzeug einer Versicherten. Es entstand Blechschaden und obwohl ihre Schuld nicht eindeutig feststand, musste die Versicherte mit einer hohen Busse und Führerscheinentzug rechnen. Assista TCS machte erfolgreich auf die unangemessene Geschwindigkeit des Motorradfahrers sowie die blendende Sonne aufmerksam und fand dafür auch einen Zeugen. Die Busse wurde halbiert, die Versicherte kam mit einer Verwarnung davon. Pfusch in der Garage richtige Reparatur kostenlos nachgeholt. Vor der Fahrzeug-Vorführung beauftragte ein Versicherter die Garage mit der entsprechenden Instandsetzung. Der Garagist baute einen defekten Anlasser ein, stritt aber jede Verantwortung dafür ab. Assista TCS brachte einen Experten ins Spiel, der den versteckten Defekt aufzeigte. Die Garage ersetzte den Anlasser anstandslos.

7 Privat-Rechtsschutzversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (PRS Ausg. 2005) Die folgenden Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Zudem untersteht der Vertrag den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag sowie der Verordnung über die Rechtsschutz-Versicherung. Damit sich die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche Personen. 1. VERTRAGSPARTEIEN Assista Assista TCS AG, Vernier/Genf. Versicherungsnehmer Natürliche Person, Mitglied des Touring Club Schweiz. 2. VERSICHERUNGSVARIANTEN Aus der Versicherungspolice geht, hervor welche der folgenden Deckungsvarianten gewählt wurde: Versicherung Einzelperson deckt ausschliesslich den Versicherungsnehmer. Versicherung Familie deckt den Versicherungsnehmer sowie seinen Ehegatten oder die dessen Stelle einnehmende Person; ihre Kinder; die unterstützten Personen, die im gleichen Haushalt mit ihm leben. 3. BEGINN UND ENDE DER VERSICHERUNG Das Datum des Deckungsbeginns geht aus der Versicherungspolice hervor. Die Versicherung gilt ein Jahr und erneuert sich anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr weiter, sofern sie nicht schriftlich gekündigt wird: bis am Tag der jährlichen Fälligkeit durch den Versicherungsnehmer 30 Tage vor der jährlichen Fälligkeit durch die Assista. Ausserdem erlischt der Vertrag am Ende des laufenden Versicherungsjahres, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr Mitglied des Touring Club Schweiz ist. 4. LEISTUNGEN 4.1 Versicherte Leistungen Assista garantiert dem Versicherten die Übernahme der folgenden Kosten bis max. CHF pro Rechtsfall: a. die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten gemäss ortsüblichen Tarifen; b. die Kosten von Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden; c. die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten; d. die dem Versicherten auferlegten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei. Die dem Versicherten zugesprochenen Prozessentschädigungen stehen der Assista zu; e. die Fahrspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. Verkehr, Flugzeug ausgeschl.) CHF 50. übersteigen; f. die Kosten für das Inkasso der dem Versicherten in einem gedeckten Rechtsfall zugesprochenen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines oder einer Konkursandrohung; g. die Kosten eines im Einvernehmen mit der Assista in die Wege geleiteten Mediationsverfahrens an Stelle eines Gerichtsverfahrens; h. die Strafkaution zur Abwendung einer Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist an die Assista zurückzuerstatten; i. die Kosten einer Rechtsberatung in den in Art. 10.1h erwähnten Rechtsgebieten bis CHF 500. pro Fall. 4.2 Kürzung der Leistungen Bei Vorliegen einer Grobfahrlässigkeit behält sich die Assista das Recht vor, ihre Leistungen in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4.3 Nicht versicherte Leistungen Die Assista übernimmt nicht: den Schaden, den der Versicherte erlitten hat; die Kosten, die zu Lasten einer Haftpflichtversicherung des Versicherten gehen; Bussen, zu denen der Versicherte verurteilt wird. 5. ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH Die Versicherung ist gültig für Rechtsfälle, welche sich in Europa (im Osten begrenzt durch den Ural) sowie in den Mittelmeerrandstaaten ereignen, sofern sich der Gerichtsstand für die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten in diesen Ländern befindet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 10.1c und 10.2a. 6. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH Gedeckt sind die Rechtsfälle, welche durch ein Ereignis ausgelöst wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertrages eingetreten ist. Als massgebendes Datum gilt: a. im Schadenersatzrecht: das Datum des schadenverursachenden Ereignisses; b. im Versicherungsrecht: das Datum des Ereignisses, das Anspruch auf eine Leistung begründet; in Invaliditätsfällen gilt das Unfallereignis oder der Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als auslösendes Ereignis; wenn es sich nicht um einen Leistungsanspruch handelt: das Datum der bestrittenen Mitteilung der Versicherungseinrichtung; c. im Vertragsrecht: das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Wartefrist gemäss Art. 10.2a; d. im Straf- und Verwaltungsstrafrecht: das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Widerhandlung gegen eine Gesetzesbestimmung; e. für die Rechtsberatungen: das Datum des das Auskunftsbedürfnis bewirkenden Ereignisses. 7. PRÄMIEN a. Prämienzahlung Die erste Jahresprämie ist vor dem Inkrafttreten der Versicherung zahlbar, es sei denn, die Assista habe eine provisorische Deckung gewährt. Die folgenden Jahresprämien sind bis zum Fälligkeitsdatum zahlbar. b. Änderung der Prämien Im Fall einer Prämienänderung teilt die Assista dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 30 Tage vor Fälligkeit mit. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht bis spätestens am Fälligkeitstag, so wird die neue Prämie als angenommen betrachtet. c. Prämienrückerstattung Im Fall einer Aufhebung des Vertrages während des Versicherungsjahres zahlt die Assista die nicht verbrauchte Prämie zurück, ausser bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer. 8. MITTEILUNGEN Die Mitteilungen der Assista an den Versicherungsnehmer erfolgen an die letzte der Assista bekannt gegebene Adresse. Die Mitteilungen des Versicherungsnehmers an die Assista sind an Assista TCS AG, Ch. de Blandonnet 4, 1214 Vernier/Genf, oder an eine ihrer Rechtsdienste zu richten. 9. VERSICHERTE PERSONEN UND EIGENSCHAFTEN 9.1 Versichert sind der Versicherungsnehmer allein «Versicherung Einzelperson» der Versicherungsnehmer und seine Familie «Versicherung Familie» unter anderem in der Eigenschaft als a. Privatpersonen; b. Berufsausübende in unselbstständiger Stellung; c. Mieter; d. Vertragsparteien gemäss Art f; e. Fussgänger, Radfahrer, Reiter; f. Sportausübende (ohne Berufssport); g. Passagiere irgendeines Transportmittels. 9.2 Ebenfalls versichert sind die Erben des Versicherten, wenn dieser nach Eintritt eines versicherten Ereignisses stirbt. 10. RISIKEN 10.1Versicherte Risiken a. Schadenersatzrecht Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz des Schadens des Versicherten (einschl. einer allfälligen Genugtuung), welchen er durch ein Ereignis erlitten hat, für das ein Dritter ausservertraglich aus Verschulden oder gesetzlich haftet. b. Patientenrecht Ansprüche gegenüber Ärzten, Spitälern und anderen medizinischen Institutionen infolge eines Fehlers bei der Diagnose oder der Behandlung, einschliesslich der Aufklärungspflicht. c. Versicherungsrecht Streitigkeiten des Versicherten aus seinen Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Versicherungseinrichtungen, Krankenkassen und Pensionskassen. d. Arbeitsvertrag Streitigkeiten des Versicherten mit seinem Arbeitgeber, gestützt auf einen Arbeitsvertrag oder auf ein Dienstverhältnis. Ausgeschlossen Streitigkeiten des Versicherten in der Eigenschaft als Arbeitnehmer, wenn er gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates seiner Arbeitgeberfirma ist oder eine ähnliche Funktion innehat und/oder an deren Kapital oder Gewinn beteiligt ist; Arbeitgeber. e. Mietvertrag Streitigkeiten des Versicherten mit dem Vermieter der selbst bewohnten Wohnung oder dem selbst bewohnten Haus, einer für den Eigenbedarf gemieteten Ferienwohnung oder eines Ferienhauses. Ausgeschlossen Streitigkeiten des Versicherten in der Eigenschaft als Vermieter oder Untervermieter. f. Andere Verträge Streitigkeiten des Versicherten aus den folgenden Verträgen (abschliessende Aufzählung) Kauf/Verkauf (einschl. E-Commerce), Tausch; Schenkung; Miete; Leihe; Hinterlegung; Frachtvertrag, einfacher Auftrag; Werkvertrag; Pauschalreisevertrag. Ausgeschlossen Streitigkeiten des Versicherten in Verbindung mit: Erwerb/Veräusserung (Kauf und Tausch, Schenkung, usw.) von Grundstücken und Gebäuden; Grundpfand; Planung, Bau, Umbau oder Abbruch von Bauwerken und anderen Vorrichtungen, wenn dafür eine amtliche Bewilligung erforderlich ist; Erwerb/Veräusserung (Kauf und Tausch, Schenkung, usw.) von Wertpapieren; Anlage oder Verwaltung von Wertpapieren oder andern Gütern; Termin- oder Spekulationsgeschäften. g. Straf- und Verwaltungsstrafrecht Verteidigung des Versicherten in gegen ihn selbst gerichteten Strafund Verwaltungsstrafverfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten. Wird dem Versicherten eine vorsätzliche Straftat vorgeworfen, so werden keine Versicherungsleistungen erbracht, bevor durch rechtskräftigen Entscheid das Verfahren eingestellt, der Versicherte freigesprochen oder das Bestehen einer Notwehr- oder Notstandsituation anerkannt ist. Die Einstellung oder der Freispruch dürfen nicht mit einer Entschädigung des Versicherten an den Strafkläger in Verbindung stehen. Beteiligung des Versicherten als Zivilkläger zur Wahrnehmung seiner Rechte nach einem durch die vorliegende Versicherung gedeckten Ereignis. h. Personenrecht, Familienrecht (ohne Scheidungsrecht), Erbrecht, Nachbarrecht In Angelegenheiten aus diesen Rechtsgebieten gewährt die Assista dem Versicherten eine einmalige Rechtsberatung. Erweist sich der Beizug eines Anwalts oder eines Notars als notwendig, garantiert die Assista die Übernahme des Honorars bis max. CHF 500. pro Angelegenheit. 10.2Nicht versicherte Risiken a. Im Vertragsrecht (Arbeits-, Miet-, andere Verträge); Rechtsberatungen > die Deckung ist nur dann gegeben, wenn sich der Gerichtsstand in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet und das Recht dieser Länder anwendbar ist; > eine Wartefrist von 3 Monaten ist auf jede Streitigkeit anwendbar, die aus Verträgen herrührt, die vor Inkrafttreten der Versicherung abgeschlossen wurden; dasselbe gilt für die Rechtsberatungen, wenn das Ereignis, welches das Auskunftsbedürfnis bewirkt, vor Inkrafttreten der Versicherung entstanden ist. b. Im Allgemeinen > Rechtsgebiete, die in Art.10.1a h nicht erwähnt sind, z.b. Steuer- und Abgaberecht, Immaterialgüterrecht, Gesellschaftsrecht, öffentliches Baurecht, Planungsrecht, Streitigkeiten aus vereinsrechtlichen Verhältnissen; > Schadenfälle, die der Versicherte in der Eigenschaft als Erwerber, Eigentümer, Entlehner, Mieter, Halter oder Lenker von Motorfahrzeugen erleidet; > die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die an den Versicherten durch Dritte gestellt werden; > Streitigkeiten die im Zusammenhang stehen mit irgendeiner selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten, z.b.: mit einer haupt- oder nebensächlichen Berufstätigkeit, bei der der Versicherte ganz oder teilweise das Unternehmerrisiko trägt, ohne in einem Subordinationsverhältnis zu stehen; mit einer Verwaltungsrats- oder ähnlichen Funktion des Versicherten in einer einfachen oder Handelsgesellschaft oder in einer Genossenschaft; > Streitigkeiten mit einer durch dieselbe Police versicherten Person, ausgenommen Streitigkeiten des Versicherungsnehmers mit anderen Versicherten; > Streitigkeiten, welche der Versicherte als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien erleidet; > die Begehung von Verbrechen und anderen vorsätzlichen Vergehen sowie der Versuch dazu; > Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen aller Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen Naturkatastrophen sowie Veränderungen der Atomstruktur; > Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichtsinstanzen; > Streitigkeiten mit den in einem von der Assista gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwälten, Experten usw. sowie jene mit der Assista selbst. 11. ANMELDUNG EINES FALLES Der Versicherte meldet raschmöglichst den Rechtsfall an, für welchen er Leistungen der Assista beanspruchen will. 12. BEARBEITUNG DES FALLES Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung seiner Interessen ein. Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Auskünfte und Vollmachten; zudem übergibt er ihr alle verfügbaren Unterlagen und Beweismittel. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthält sich der Versicherte jeglichen Eingriffs. Er erteilt kein Mandat, leitet keine gerichtlichen Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab, die Verpflichtungen für die Assista beinhalten. 13. FREIE WAHL DES ANWALTES Wenn es der Versicherte verlangt, kann er, nach Benachrichtigung der Assista, einen von ihm frei gewählten, örtlich zuständigen Anwalt beauftragen. Der Versicherte ist verpflichtet, seinen Anwalt der Assista gegenüber vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle wichtigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ist der Beizug eines Anwaltes im Ausland notwendig, wird er im Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Assista bestimmt. 14. SCHIEDSVERFAHREN Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erledigung eines gedeckten Rechtsfalles begründet die Assista unverzüglich schriftlich die von ihr vorgeschlagene Lösung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen das folgende Schiedsverfahren einzuleiten: Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet auf Grund eines einmaligen Schriftenwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts und des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar. 15. VERLETZUNG VON OBLIEGENHEITEN Verletzt der Versicherte schuldhaft seine vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, ist die Assista berechtigt, ihre Leistungen in dem Masse zu kürzen, als die Verletzung höhere Kosten verursacht hat. 16. KÜNDIGUNG NACH EINEM RECHTSFALL In jedem Fall, der zu einer Leistung der Assista geführt hat, hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag zu kündigen. Will der Versicherungsnehmer kündigen, so muss er seine Kündigung schriftlich spätestens 30 Tage nachdem er von der Erledigung des Rechtsfalles durch die Assista Kenntnis erhalten hat, vornehmen. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Eintreffen der Mitteilung. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode verbleibt der Assista. Will die Assista kündigen, so muss sie ihre Kündigung spätestens anlässlich der Erledigung des Rechtsfalles vornehmen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Zustellung der Kündigung. Die nichtverbrauchte Prämie wird zurückerstattet.

8 Verkehrs-Rechtsschutzversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (VRS Ausg. 2005) Die folgenden Bestimmungen regeln die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Zudem untersteht der Vertrag den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag sowie der Verordnung über die Rechtsschutz-Versicherung. Damit sich die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen leichter lesen lassen, sind alle personenbezogenen Bezeichnungen in männlicher Form gehalten. Selbstverständlich gelten diese Bezeichnungen auch für weibliche Personen. 1. VERTRAGSPARTEIEN Assista Assista TCS AG, Vernier/Genf. Versicherungsnehmer Natürliche Person, Mitglied des Touring Club Schweiz. 2. VERSICHERUNGSVARIANTEN Aus der Versicherungspolice geht hervor, welche der folgenden Deckungsvarianten gewählt wurde: Versicherung Einzelperson deckt ausschliesslich den Versicherungsnehmer. Versicherung Familie deckt den Versicherungsnehmer sowie seinen Ehegatten oder die dessen Stelle einnehmende Person; ihre Kinder; die unterstützten Personen, die im gleichen Haushalt mit ihm leben. 3. BEGINN UND ENDE DER VERSICHERUNG Das Datum des Deckungsbeginns geht aus der Versicherungspolice hervor. Die Versicherung gilt ein Jahr und erneuert sich anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr weiter, sofern sie nicht schriftlich gekündigt wird: bis am Tag der jährlichen Fälligkeit durch den Versicherungsnehmer 30 Tage vor der jährlichen Fälligkeit durch die Assista. Ausserdem erlischt der Vertrag am Ende des laufenden Versicherungsjahres, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr Mitglied des Touring Club Schweiz ist. 4. LEISTUNGEN 4.1 Versicherte Leistungen Assista garantiert dem Versicherten die Übernahme der folgenden Kosten bis max. CHF pro Rechtsfall: a. die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten gemäss ortsüblichen Tarifen; b. die Kosten von Expertisen, die von der Assista, dem Anwalt des Versicherten oder dem Gericht veranlasst werden; c. die dem Versicherten auferlegten Gerichts- und Verfahrenskosten; einschliesslich die Gerichts- und Verfahrenskosten im Rahmen eines Strafverfahrens (Strafverfügungen, Strafbefehle, Strafmandate und andere Bussenverfügungen) die Gerichts- und Verfahrenskosten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (Entzug des Führerausweises, Verwarnung); d. die dem Versicherten auferlegten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei. Die dem Versicherten zugesprochenen Prozessentschädigungen stehen der Assista zu; e. die Fahrspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als Angeschuldigter oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif öffentl. Verkehr, Flugzeug ausgeschl.) CHF 50. übersteigen; f. die Kosten für das Inkasso der dem Versicherten in einem gedeckten Rechtsfall zugesprochenen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines oder einer Konkursandrohung; g. die Kosten eines im Einvernehmen mit der Assista in die Wege geleiteten Mediationsverfahrens an Stelle eines Gerichtsverfahrens; h. die Strafkaution zur Abwendung einer Untersuchungshaft. Diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist an die Assista zurückzuerstatten. 4.2 Kürzung der Leistungen Bei Vorliegen einer Grobfahrlässigkeit behält sich die Assista das Recht vor, ihre Leistungen in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4.3 Nicht versicherte Leistungen Die Assista übernimmt nicht: den Schaden, den der Versicherte erlitten hat; die Kosten, die zu Lasten einer Haftpflichtversicherung des Versicherten gehen; Bussen, zu denen der Versicherte verurteilt wird; die Kosten von Blut- oder ähnlichen Analysen sowie von medizinischen Untersuchungen, die im Rahmen einer Strafuntersuchung oder von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden; die Kosten von Verkehrsunterricht, der von einer Verwaltungs- oder richterlichen Behörde angeordnet wird. 5. ÖRTLICHER GELTUNGSBEREICH Die Versicherung ist gültig für Rechtsfälle, welche sich in Europa (im Osten begrenzt durch den Ural) sowie in den Mittelmeerrandstaaten ereignen, sofern sich der Gerichtsstand für die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten in diesen Ländern befindet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 10.1c und 10.1d. 6. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH Gedeckt sind die Rechtsfälle, welche durch ein Ereignis ausgelöst wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertrages eingetreten ist. Als massgebendes Datum gilt: a. im Schadenersatzrecht: das Datum des schadenverursachenden Ereignisses; b. im Versicherungsrecht: das Datum des Ereignisses, das Anspruch auf eine Leistung begründet; in Invaliditätsfällen gilt das Unfallereignis oder der Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als auslösendes Ereignis; wenn es sich nicht um einen Leistungsanspruch handelt: das Datum der bestrittenen Mitteilung der Versicherungseinrichtung; c. im Vertragsrecht: das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Wartefrist gemäss Art. 10.2a; d. im Straf- und Verwaltungsstrafrecht: das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Widerhandlung gegen eine Gesetzesbestimmung. 7. PRÄMIEN a. Prämienzahlung Die erste Jahresprämie ist vor dem Inkrafttreten der Versicherung zahlbar, es sei denn, die Assista habe eine provisorische Deckung gewährt. Die folgenden Jahresprämien sind bis zum Fälligkeitsdatum zahlbar. b. Änderung der Prämien Im Fall einer Prämienänderung teilt die Assista dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 30 Tage vor Fälligkeit mit. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht bis spätestens am Fälligkeitstag, so wird die neue Prämie als angenommen betrachtet. c. Prämienrückerstattung Im Fall einer Aufhebung des Vertrages während des Versicherungsjahres zahlt die Assista die nicht verbrauchte Prämie zurück, ausser bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer. 8. MITTEILUNGEN Die Mitteilungen der Assista an den Versicherungsnehmer erfolgen an die letzte der Assista bekannt gegebene Adresse. Die Mitteilungen des Versicherungsnehmers an die Assista sind an Assista TCS AG, Ch. de Blandonnet 4, 1214 Vernier/Genf, oder an einen ihrer Rechtsdienste zu richten. 9. VERSICHERTE PERSONEN UND EIGENSCHAFTEN 9.1 Versichert sind der Versicherungsnehmer allein «Versicherung Einzelperson» der Versicherungsnehmer und seine Familie «Versicherung Familie» in der Eigenschaft als a. ermächtigte Lenker jedes beliebigen Fahrzeugs im Strassenverkehr; b. Eigentümer, Halter der auf ihren Namen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein für den Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeuge (bis zu einem Gesamtgewicht von 3.5 t und einer Höhe von 3.2 m), einschliesslich das den Versicherten zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug ; c. Vertragsparteien gemäss Art. 10d und 10e; d. Fussgänger, Radfahrer, Reiter auf öffentlichem Boden, einschliesslich Benützung von Rollschuhen, Rollbrettern, Rollskis, Trottinette; e. Passagiere irgendeines Transportmittels; f. Inhaber eines Führerausweises für Fahrzeuge im Strassenverkehr. 9.2 Ebenfalls versichert sind a. die Passagiere der durch den Versicherten gelenkten Fahrzeuge, unter Ausschluss der gewerbsmässigen Fahrten; b. die Erben des Versicherten, wenn dieser nach Eintritt eines versicherten Ereignisses stirbt; Nur in «Versicherung Familie» c. die ermächtigten Drittlenker eines auf den Namen der Versicherten zugelassenen Fahrzeugs, unter Ausschluss der gewerbsmässigen Fahrten. 10. RISIKEN 10.1Versicherte Risiken a. Straf- und Verwaltungsrecht Straf- und Verwaltungsverfahren gegen den Versicherten infolge einer angeblichen oder tatsächlichen Widerhandlung gegen die Gesetzesgebung über den Strassenverkehr. Beteiligung des Versicherten als Zivilkläger zur Wahrnehmung seiner Rechte nach einem durch die vorliegende Versicherung gedeckten Unfall. Verwaltungsverfahren bezüglich des Führerausweises, der Fahrzeugausweise und der Besteuerung der auf den Namen des Versicherten zugelassenen Fahrzeuge. b. Schadenersatzrecht Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz des Schadens des Versicherten (einschl. einer allfälligen Genugtuung), welchen er durch ein Ereignis erlitten hat, für das ein Dritter ausservertraglich aus Verschulden oder gesetzlich haftet. Ansprüche gegen Ärzte, Spitäler und andere medizinische Institutionen zufolge eines Fehlers bei der Diagnose oder Behandlung von Verletzungen, die der Versicherte anlässlich eines durch die vorliegende Versicherung gedeckten Unfalles erlitten hat. c. Versicherungsrecht Streitigkeiten des Versicherten aus seinen Verhältnissen mit privaten oder öffentlichen in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassenen Versicherungseinrichtungen, Krankenkassen und Pensionskassen. d. Vertragsrecht betr. Fahrzeuge Streitigkeiten aus einem der folgenden, durch den Versicherten abgeschlossenen Verträge Kauf/Verkauf, Leasing Reparatur/Unterhalt Entlehnung, Leihe von auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen sofern sich der Gerichtsstand in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein befindet und das Recht dieser Länder anwendbar ist. e. Vertragsrecht betr. Reisen Streitigkeiten aus einem der folgenden, durch einen Versicherten im Hinblick oder während einer Reise innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs abgeschlossenen Verträge Reisearrangement; Miete (max. 3 Monate) einer Ferienwohnung; Miete eines Fahrzeugs; Transport des Gepäcks; Transport des benützten Fahrzeugs; Reparatur des Fahrzeugs nach einer Panne im Ausland. 10.2Nicht versicherte Risiken a. Im Vertragsrecht Streitigkeiten aus Verträgen, die der Versicherte gewerbsmässig getätigt hat; eine Wartefrist von 3 Monaten ist auf jede Streitigkeit anwendbar, die aus Verträgen herrührt, die vor Inkrafttreten der Versicherung abgeschlossen wurden. b. Im Allgemeinen die Verteidigung des Versicherten als Lenker eines Fahrzeugs, wenn er zur Zeit des Ereignisses den erforderlichen Führerausweis nicht besass; die Abwehr von Haftpflichtansprüchen, die an den Versicherten durch Dritte gestellt werden; Streitigkeiten mit einer durch dieselbe Police versicherten Person, ausgenommen Streitigkeiten des Versicherungsnehmers mit anderen Versicherten; Streitigkeiten in Verbindung mit einer aktiven Teilnahme an Rennen und anderen Wettfahrten aller Art mit Motorfahrzeugen; Streitigkeiten, welche der Versicherte als Beteiligter an Raufereien oder Schlägereien erleidet; die Begehung von Verbrechen und anderen vorsätzlichen Vergehen sowie der Versuch dazu; Streitigkeiten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen aller Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen Naturkatastrophen sowie Veränderungen der Atomstruktur; > Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichtsinstanzen; > Streitigkeiten mit den in einem von der Assista gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwälten, Experten usw. sowie jene mit der Assista selbst. 11. ANMELDUNG EINES FALLES Der Versicherte meldet raschmöglichst den Rechtsfall, an für welchen er Leistungen der Assista beanspruchen will. 12. BEARBEITUNG DES FALLES Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung seiner Interessen ein. Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Auskünfte und Vollmachten; zudem übergibt er ihr alle verfügbaren Unterlagen und Beweismittel. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthält sich der Versicherte jeglichen Eingriffs. Er erteilt kein Mandat, leitet keine gerichtliche Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab, die Verpflichtungen für die Assista beinhalten. 13. FREIE WAHL DES ANWALTES Wenn es der Versicherte verlangt, kann er, nach Benachrichtigung der Assista, einen von ihm frei gewählten, örtlich zuständigen Anwalt beauftragen. Der Versicherte ist verpflichtet, seinen Anwalt der Assista gegenüber vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle wichtigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ist der Beizug eines Anwaltes im Ausland notwendig, wird er im Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Assista bestimmt. 14. SCHIEDSVERFAHREN Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erledigung eines gedeckten Rechtsfalles begründet die Assista unverzüglich schriftlich die von ihr vorgeschlagene Lösung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen das folgende Schiedsverfahren einzuleiten: Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet auf Grund eines einmaligen Schriftenwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts und des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit anwendbar. 15. VERLETZUNG VON OBLIEGENHEITEN Verletzt der Versicherte schuldhaft seine vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, ist die Assista berechtigt, ihre Leistungen in dem Masse zu kürzen, als die Verletzung höhere Kosten verursacht hat. 16. KÜNDIGUNG NACH EINEM RECHTSFALL In jedem Fall, der zu einer Leistung der Assista geführt hat, hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag zu kündigen. Will der Versicherungsnehmer kündigen, so muss er seine Kündigung schriftlich spätestens 30 Tage nachdem er von der Erledigung des Rechtsfalles durch die Assista Kenntnis erhalten hat, vornehmen. Der Versicherungsschutz erlischt mit dem Eintreffen der Mitteilung. Die Prämie für die laufende Versicherungsperiode verbleibt der Assista. Will die Assista kündigen, so muss sie ihre Kündigung spätestens anlässlich der Erledigung des Rechtsfalles vornehmen. Der Versicherungsschutz erlischt 14 Tage nach Zustellung der Kündigung. Die nichtverbrauchte Prämie wird zurückerstattet.

9 Die 47 TCS-Geschäftsstellen stehen Ihnen für Informationen gerne zur Verfügung. Tel Fax Assista TCS AG Chemin de Blandonnet 4 Postfach Vernier/Genf

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