Sprungbrett Förderverein zur Suchtarbeit e.v. Letztgültige Vereinssatzung vom Amtsgericht Essen/Hattingen VR

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1 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Sprungbrett Förderverein zur Suchtarbeit e. V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hattingen eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hattingen. (3) Das Geschäftsjahr endet am des Kalenderjahres. 2 Aufgaben und Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Schwerpunkt Suchtkrankenhilfe. Unter dem Begriff Suchtkrankenhilfe fällt hier: a) Alkoholiker und deren Angehörige b) Medikamentenabhängige und deren Angehörige c) Spielsüchtige und deren Angehörige d) Essgestörte und deren Angehörige (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Suchtkrankenhilfe außerhalb der öffentlichen Fürsorge sowie von Angehörigen und Partnern suchtgefährdeter und suchtkranker Menschen. Im Besonderen auch von Kindern und Jugendlichen aus Suchtbelasteten Familien. Öffentlichkeitsarbeit und Information Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Institutionen und Verbänden Trägerschaften von Diensten und Einrichtungen der Suchthilfe als Anstellungsträger hierfür erforderlicher und qualifizierter hauptamtlicher Mitarbeiter. (4) Der Verein versteht seine Arbeit überparteilich und überkonfessionell

2 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede interessierte natürliche und juristische Person werden. (Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben) (2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. (4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. a) Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins. b) Wegen Beitragsrückstand nach dreimaliger Mahnung. c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben Fehlverhaltens. d) Wegen unehrenhafter Haltung.

3 Der Bescheid über den Ausschluss ist mit der Begründung und Angaben der Rechtsmittel durch Einschreibebrief zuzustellen. 5 Beiträge Der Jahresbeitrag wird bei der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt und muss bis zum Ende des Geschäftsjahres bezahlt werden. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes und des Zwecks verlangt wird. (3) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist im Wesentlichen zuständig für folgende Angelegenheiten: Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers. Wahl des Vorstandes. Wahl von einem Kassenprüfer und einem stellvertretendem Kassenprüfer. Festlegung der Aufgaben des Vereins. Satzungsänderungen. Auflösung des Vereins

4 Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Geschäftshaushaltes des Vereins Beschussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einlegung der Berufung Der der Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem von dem Vorstand einberufenem Gremium angehören. (4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung der Mehrheit nicht berücksichtigt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes haben die Abstimmungen in den Vereinsversammlungen schriftlich / geheim zu erfolgen. (6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das die Beschlüsse enthält und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und an den Verein weitergeleitet werden soll. 8 Vorstand (1) Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit. Er führt die laufende Geschäfte und ist für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, verantwortlich. a) die Vorbereitung der Einberufung von Mitgliederversammlungen b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) die Erstellung des Jahresberichtes (2) Der Vorstand besteht aus fünf Personen Es werden zusätzlich 1 Kassenprüfer/in und 1 Stellvertreter/in Kassenprüfer/in gewählt (für jeweils 2 Jahre) die nicht zum Vorstand gehören. (3) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB sind jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes aus Ziffer 2 gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesamtvorstand gemäß 8 Ziffer 2 kann bis zur satzungsgemäßen Wahl eine/n Vertreter/in berufen, wenn nur noch ein Vorstandsmitglied im Sinne des 26 BGB zur Verfügung steht.

5 (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Wahlmodus wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Rücktritt mehrerer Vorstandmitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. (5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden. (7) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das die gefassten Beschlüsse enthält und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Vereinsmitglied wird auf Verlangen eine Kopie dieser Protokolle zugeschickt. (8) Es besteht ein Konto bei der Sparkasse Hattingen. Unterschriftsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 9 Auflösung des Vereins (1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung der Auflösung als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte, besonders anerkannte, frei gemeinnützige Körperschaft mit der Auflage, es für wohlfahrtspflegerische Zwecke zur Förderung der Suchtarbeit im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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