LANDSCHULHEIM GESAMTSCHULE HARBURG e.v.

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1 -Vereinssatzung- Vom mit der Änderung vom , und Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein führt den Namen "Landschulheim Gesamtschule Harburg e. V." und hat seinen Sitz in Hamburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterhaltung eines Landschulheims." 2 Der Verein unterhält mindestens ein Landschulheim für Kinder, Jugendliche und Familien, als Begegnungsstätte für Menschen mit Migrationshintergrund, einer integrativen Flüchtlingsarbeit und der Arbeit mit Menschen mit physischer und psychischen Einschränkungen. Er arbeitet als pädagogischer Konzept-und Kompetenzträger und kann eine eigene Bildungsakademie betreiben oder sich an einer solchen beteiligen. Das Landschulheim soll für pädagogische, schulische und projektbezogene Arbeit, Fortbildung, Qualifizierung der Mitarbeiter sozialer, karitativer oder mildtätiger Organisationen sowie pädagogisch konzeptionelle Freizeit-und Ferienveranstaltungen unter fachkundiger, qualifizierter oder autorisierter Leitung ( z.b. Lehrer, Sozialpädagogen,Streetworker, Gruppenleiter und Eltern) zur Verfügung gestellt werden. Der Verein kann Kooperationen mit anderen Einrichtungen und Organisationen eingehen, um seinen Vereinszweck gemäß 2 Abs.1 zu erfüllen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für die Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. 5. Der Verein kann eigene Aufgaben an Dritte delegieren wenn die Aufgabenerfüllung nicht mit eigenen Mitteln, z.b. aus Zeitgründen oder wegen Fehlens eigenen kompetenten Personen, nicht möglich ist (z.b. Buchhaltung, Steuern, Jahresabschluss ).

2 2 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Vereinszweck und den Inhalt nach 1 Abs.2 unterstützt. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Über einen formellen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand allein. Die Entscheidung des Vorstandes ist schriftlich mitzuteilen und muss nicht begründet werden. Der Rechtsweg gegen die Entscheidug ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bei einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Ein sofortiger Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist bei vereinsschädigendem Verhalten und Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages von mehr als einem Jahresbetrag möglich. Über einen Ausschuss entscheidet der Vorstand allein. 1 Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Er braucht nicht begründet zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann über den Ausschluss abschließend mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitgliedes erlöschen alle Rechte gegen das das Vereinsvermögen. 5. Änderungen der Kontaktdaten sind dem Vorstand vom Mitglied unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. 3 Beiträge und sonstige Pflichten Die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann einem wirtschaftlich schwachen Mitglied auf schriftlichen Antrag eine Beitragsermäßigung um höchstens zwei Drittel

3 des Regelbeitrages für längstens 12 Monate ab Antragsstellung gewähren. Das Mitglied hat sich um die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu bemühen, die eine volle Beitragszahlung ermöglicht. 4 Organe und Einrichtung Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 5 Vorstand Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und kann zusätzliche Beisitzer berufen. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann bei Willensübereinkunft der Mitgliederversammlung und wenn es sich bei den zur Wahl stehenden Kandidaten um die gleichen Personen handelt wie beim letzen Vorstand on Block" erfolgen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der Vorsitzende. Die Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils allein. 1a. Werden für die einzelnen Positionen keine Mitglieder gewählt, so kann der Vorstand diese Aufgaben zum Wohle des Vereins und zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit auch an eine Steuer-,Buchhaltungs-und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft delegieren. Deren Jahresabschlussberichte sind dann Bestandteil der Rechenschaftslegung des Vorstandes in der Mitgliedervollversammlung. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, kann seine Arbeit aber auch über alle zulässigen Medien koordinieren. Er ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Zur Fassung eines Beschlusses bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Alle Entscheidungen werden protokolliert. Vorstandsbeschlüsse können in Ausnahmefällen auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine sich eine

4 Geschäfts -und Vereinsordnung geben. 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlung nur, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gütttigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei Beschlussfassungen und Wahlen in keinem Fall mitgezählt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder vom Vortstand einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann per Brief, oder durch Veröffentlichung in Zeitungen, Wochenblättern bzw.öffentlich zugänglichen Aushängen oder über die Vereinswebseite erfolgen. Es genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Einladung durch die Mitglieder über eine der o.g. Möglichkeiten. Für das Beibringen der aktuellen ladungsfähigen Anschrift ist das Mitglied gem. oben unter 2 Nr.5 eigenverantwortlich zuständig. 7 Niederschrift Über die Niederschrift ist eine vom Vorsitzendem oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten oder benannten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. 8 Kassenprüfung Die Kassenprüfer prüfen am Ende des Geschäftsjahres die Bücher, die Kasse und Konten des Vereins. Sie können in der Zwischenzeit unangekündigt Zwischenprüfungen vornehmen. Sie erstatten Berichte an den Vorstand und an die nächste Mitgliederversammlung. 9 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

5 von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg - vertreten durch die Behörde für Schule- und Berufsbildung, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 1 dieser Satzung zu verwenden hat. 10 Satzungsänderungen Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Soweit die Satzungsänderung die Zwecke des Vereins oder seine Vermögensverwendung betrifft, ist vor der Beschlussfassung die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. Satzungsänderungen eingetragener Vereine müssen dem Vereinsregister angezeigt werden. Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichtes oder vom Finanzamt zwingend auf einer gesetzlichen Grundlage gefordert werden, selbstständig ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorzunehmen. 11 Eintragung Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg einzutragen. Hamburg, den

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