Europäische Schulen Büro des Generalsekretärs. Az.: D-8-de-1 Orig. : FR. Abänderung von Artikel 1 (Punkt 1.3) Sonderfälle.

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1 Europäische Schulen Büro des Generalsekretärs Abiturprüfungsabteilung Az.: D-8-de-1 Orig. : FR Durchführungsbestimmungen zur europäischen Abiturprüfungsordnung (Anwendbar ab der Abiturprüfungssitzung 2015) Genehmigt auf der Sitzung des Obersten Rates vom 8., 9. und 10. April 2014 Abänderung von Artikel 1 (Punkt 1.3) Sonderfälle.

2 SATZUNGSGEMÄßEBESTIMMUNGEN Die Grundlage für die in diesem Dokument enthaltenen Bestimmungen ist Artikel 5.2 der Satzung der Europäischen Schulen und die Prüfungsordnung der Europäischen Abiturprüfung. Inkraftsetzung: 11. April D-8-de-1 2/38

3 INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Anmeldungsmodalitäten Zulassung zur Abiturprüfung Art der Prüfungen - Harmonisierung und Gleichgewichtigkeit Inhalt, Anforderungsniveau und Sprache der Prüfungen Der Prüfungsausschuss und seine Befugnisse Modalitäten zur Berechnung der Prüfungsnote und Durchführung der Prüfungen Mitteilung der Ergebnisse Abwesenheit Verfahren bei Täuschungshandlungen oder Täuschungs-versuchen während der Prüfungen Abiturzeugnis und Bescheinigungen Kostenerstattung Beschwerden Zusätzliche Prüfung Fernunterricht Übergangs- und Schlussbestimmungen Anlagen Anlage I Anlage II Anlage III Anlage IV Anlage V Anlage VI Wahl der Abiturprüfungsfächer Einstufung des Niveaus der Sprachen, die Gegenstand einer Prüfung sein können Verzeichnis der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen Verzeichnis der Ergebnisse der mündlichen Prüfungen Titelblatt der Prüfungsblätter Bewertung in der 7. Klasse und Berechnung der Abiturnote D-8-de-1 3/38

4 1.1 Anmeldungsmodalitäten ARTIKEL 1 ANMELDUNGSMODALITÄTEN Die Anmeldung zur Abiturprüfung hat vor dem 15. Oktober des Schuljahres zu erfolgen, das dem letzten Studienjahr entspricht Die Prüflinge müssen das Original oder eine beglaubigte Abschrift eines Dokuments vorlegen, das ihre Personalien bescheinigt (Geburtsurkunde, beglaubigte Photokopie eines amtlichen Dokuments, usw.) Die Anmeldegebühr beläuft sich auf 83,57 EUR pro Prüfling. Sie ist bis spätestens zum 31. März des Schuljahres zu entrichten. Bei Nichtbestehen wird diese Gebühr nicht zurückerstattet In den Ländern, die an dem EURO nicht teilnehmen, ist die Anmeldegebühr in die jeweilige Landeswährung zu konvertieren. 1.2 Wahl der Prüfungsfächer Die Prüflinge müssen ihre Prüfungsfächer zum Zeitpunkt der Anmeldung wählen. Eine Fächerumwahl kann nicht mehr vorgenommen werden. Die Wahlentscheidungen müssen dem Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen bis spätestens zum 31. Oktober mitgeteilt werden (siehe Anlage I) Das in Anlage 1 als Vordruck beigefügte Wahlformular wird den Schülern zum Abschluss der 6. Klasse ausgehändigt. 1.3 Sonderfälle Prüflingen mit besonderen Bedürfnissen können unter den per Beschluss vom Obersten Rat über die Politik zur Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen 1 sowie per Beschluss des Obersten Rates über die Bereitstellung von pädagogischen Unterstützungsmaßnahmen an den Europäischen Schulen 2 anlässlich der Prüfungen Sondervorkehrungen gewährt werden. 1 Dokument de-7 2 Dokument D-15-de D-8-de-1 4/38

5 ARTIKEL 2 ZULASSUNG ZUR ABITURPRÜFUNG 2.1 Zulassungsbedingungen Regelmäßige und ununterbrochene Teilnahme am Unterricht der 6. und 7. Klasse der Sekundarstufe (vgl. Europäische Abiturprüfungsordnung, Artikel 4). 2.2 Wiederholung des bestandenen Abiturs Ein Schüler, der seine Abiturprüfungen bestanden hat, darf sich nicht ein zweites Mal zu den Abiturprüfungen anmelden D-8-de-1 5/38

6 ARTIKEL 3 ART DER PRÜFUNGEN 3.1 Harmonisierung& Gleichgewichtigkeit Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfungen können sein: die Pflichtfächer (mit Ausnahme von Sport und Religion/Moral) die Wahlfächer die Vertiefungskurse Die Unterrichte in Sprache I (Grundkurs oder Vertiefungskurs, falls der Prüfling diesen belegt hat) sind Gegenstand einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Nur der Unterricht in Sprache II (Grundkurs oder Vertiefungskurs, falls der Prüfling diesen belegt hat) ist Gegenstand einer schriftlichen Prüfung und kann auch Gegenstand einer mündlichen Prüfung sein, wenn der Prüfling dies wünscht. Kein anderes Fach kann Gegenstand beider Prüfungen sein Mathematik ist ein naturwissenschaftliches Fach im Sinne von Art. 5 der Abiturprüfungsordnung. 3.2 Alle Prüfungen werden mit einem Koeffizienten 1 gewichtet. 3.3 Uniformität der Prüfungen Allen Prüflingen, unabhängig von der Sprachabteilung, der sie angehören, werden dieselben schriftlichen Prüfungsaufgaben gestellt. Unbeschadet der Tatsache, dass die Prüfungen in Sprache I, II, III und IV andersartig sind, sofern sie unter Zugrundelegung von Texten in der Originalsprache erarbeitet werden, müssen bei ihrer Erarbeitung die allgemeinen Harmonisierungskriterien beachtet werden In der Sprache I, Grundkurs, unterziehen sich alle Schüler einer Sprachabteilung derselben Prüfung. Dasselbe gilt für Sprache I, Vertiefungskurs In den Fremdsprachen wird für jede Sprache auf dem jeweils spezifischen Anforderungsniveau die jeweils selbe Prüfung durchgeführt D-8-de-1 6/38

7 ARTIKEL 4 INHALT, ANFORDERUNGSNIVEAU UND SPRACHE DER PRÜFUNGEN 4.1 Die Prüfungen erstrecken sich grundsätzlich auf den Lehrplan der 7. Klasse, wobei jedoch die früher, insbesondere in der 6. Klasse, erworbenen Kenntnisse vorausgesetzt werden Im Prinzip muss die Prüfung in jedem Fach auf dem Anforderungsniveau und in der Sprache des in der 6. und 7. Klasse belegten Kurses stattfinden Wenn ein Kurs in mehr als in einer Sprache in der Klasse erteilt wird, kann der Prüfling die Prüfung in einer beliebigen dieser Sprachen ablegen. Die in der Klasse verwendeten und von den Prüflingen gewählten Sprachen sind dem Büro bei der Anmeldung mitzuteilen Die Anträge, bezüglich des Anforderungsniveaus und/oder der Sprache von diesen Regeln abzuweichen, sind am Ende der 6. Klasse zu stellen und mit einer Stellungnahme der Klassenkonferenz zu versehen. Sie werden vom Direktor überprüft und entschieden Folgende Zwischen der 6. und 7. Klasse im Sekundarbereich sind nur sehr wenige Wahländerungen möglich: Mathematik 5stündig Mathematik 3stündig Wahlfächer 2stündige Pflichtfächer (gleiches Fach) Voraussetzung für einen Aufstieg in einen höheren Kurs ist der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung, in der die Fähigkeit, an dem beantragten Unterricht erfolgreich teilzunehmen, nachgewiesen wird. Der Austausch eines Wahlfachs gegen ein anderes ist nicht zulässig Die vorgenannten Änderungen unterliegen den jeweils geltenden Verwaltungsbestimmungen Ein Wahlfach kann abgewählt werden unter Einhaltung der administrativen Bestimmungen, insbesondere der erforderlichen Mindestanzahl Unterrichtsstunden Die Schüler/innen sind zum Zeitpunkt der Fächerwahl bei Eintritt in die 6. Klasse des Sekundarbereichs über diese Einschränkungen in Kenntnis zu setzen D-8-de-1 7/38

8 ARTIKEL 5 DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS UND SEINE BEFUGNISSE Zusammensetzung des Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss setzt sich aus den Lehrkräften zusammen, die den Schüler in seinen Abiturprüfungsfächern unterrichtet haben, aus den externen Prüfern und dem Direktor der Schule. Der Prüfungsausschuss wird von dem Vorsitzenden oder, in seiner Abwesenheit, von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. 5.1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält die Fragen für die mündlichen Prüfungen, die unter der Verantwortung der Inspektoren/innen für den Sekundarbereich erarbeitet wurden, zur Genehmigung, eröffnet die Abiturprüfung, trägt die Verantwortung für die Qualitätskontrolle bei der Organisation der Europäischen Abiturprüfungen. Zu diesem Zweck wird jährlich auf Vorschlag des Generalsekretärs nach Vorbereitung durch die Abiturprüfungsabteilung und nach Genehmigung durch den Inspektionsausschuss für den Sekundarbereich eine Strategie zur Qualitätskontrolle bei der Organisation der Europäischen Abiturprüfungen eingeführt, hat während der Abiturprüfung jederzeit Zugang zu den Unterlagen der Prüflinge, beruft den Prüfungsausschuss nach eigenem Ermessen ein, entscheidet über Streitfragen, trifft im Falle von Täuschung oder Täuschungsversuch die Entscheidungen, die er für richtig hält, beendet die Abiturprüfung, übermittelt dem Generalsekretär der Europäischen Schulen das Protokoll über die Abiturprüfungssitzung, deren Vorsitz er inne hatte. 5.2 Die stellvertretenden Vorsitzenden stehen dem Vorsitzenden zur Seite, vertreten den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, und zwar mit den gleichen Rechten D-8-de-1 8/38

9 5.3 Die externen Prüfer des Ausschusses Den externen Prüfern werden vom Generalsekretär der Europäischen Schulen zugleich mit der Mitteilung ihrer Bestellung ein Exemplar der Europäischen Abiturprüfungsordnung und der Durchführungsbestimmungen, die Lehrpläne ihrer Prüfungsfächer sowie die Beurteilungskriterien für die mündlichen Prüfungen zugeschickt Die externen Prüfer führen die zweite Korrektur der schriftlichen Prüfungen durch. In den mündlichen Prüfungen nehmen die externen Prüfer gleichrangig mit dem Fachlehrer an der Prüfung teil Bei Abschluss der Prüfungssitzung legen die externen Prüfer einen Bericht vor, der eine Analyse der in den einzelnen Fächern und Schulen erteilten Noten sowie Bemerkungen zu den schriftlichen und mündlichen Aufgaben, die den von ihnen geprüften Schülern gestellt wurden, umfasst. Dieser Bericht wird dem Büro des Generalsekretärs der Europäischen Schulen vor dem 1. August zugeleitet. Das Büro übermittelt ihn seinerseits: an den für das Fach zuständigen Inspektor, an den Inspektor der Staatsangehörigkeit der externen Prüfer und an den Direktor der Schule, der ihn der Lehrkraft des Prüflings zugänglich macht. 5.4 Der Direktor der Schule Er ist verantwortlich für die Organisation der Abiturprüfung an dem Prüfungszentrum. die Übermittlung der Aufgaben für die mündlichen Prüfungen sowie die im Unterricht behandelten Teile des Lehrplans an das Büro des Generalsekretärs. die Bereitstellung der Aufgaben für den an der Schule anwesenden Vorsitzenden und/oder stellv. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den ordnungsgemäßen Verlauf und die Organisation der Überwachung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die Unterzeichnung des Berichts über die Abiturprüfungssitzung, die Übermittlung des Berichts an den Generalsekretär der Europäischen Schulen, die Aufbewahrung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsaufgaben für die Dauer drei Jahres D-8-de-1 9/38

10 5.4.2 Er ist verpflichtet, dem Vorsitzenden und den stellv. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die erforderliche Unterstützung zu gewähren Auf Anfrage des Büros des Generalsekretärs der Europäischen Schulen und in Abstimmung mit dem zuständigen Fachinspektor kann der Direktor externe Prüfer/innen vorschlagen. 5.5 Die internen Prüfer Die internen Prüfer, Lehrkräfte der Schüler, führen die erste Korrektur der schriftlichen Prüfungen durch. Sie schlagen die Prüfungsaufgaben für die mündlichen Prüfungen vor. Diese Fragen werden den zuständigen Inspektoren/innen bis zum 15. März des Jahres, in dem die Abiturprüfungen stattfinden, übermittelt. Bei den mündlichen Prüfungen befragen die internen Prüfer, Lehrkräfte der Schüler, die einzelnen Prüflinge zusammen mit den externen Prüfern. 5.6 Sonstige Befugnisse des Prüfungsausschusses: vgl. Artikel 6, 7, 8 und 9 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen. 5.7 Objektivität Weder die Eltern, noch Verwandte oder Bekannte des betroffenen Prüflings dürfen an der Vorbereitung der Prüfung und an der Prüfung selbst teilnehmen Die als Prüfungszentren fungierenden Schulen setzen das Büro über alle Eltern und/oder Anverwandten (Lehrkräfte und/oder Mitglieder des Verwaltungspersonals) eines Schülers in der 7. Klasse des Sekundarbereichs in Kenntnis und geben den Namen der Lehrkraft an, die für die Vorbereitung und Korrektur der Prüfungen zuständig ist Wenn an der als Prüfungszentrum fungierenden Schule in dem entsprechenden Fach kein anderer Fachlehrer vorhanden ist, kümmert sich das Büro darum, der Schule den Namen einer Lehrkraft der Europäischen Schulen zu übermitteln, welche die Vorbereitung und Korrektur der Prüfungen übernehmen kann Der Inspektionsausschuss wird jeweils auf seiner Sitzung im Herbst von diesen Sonderfällen in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die vorgeschlagenen Vertretungen zu genehmigen Diese Sonderfälle sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Stellvertreter vor Beginn der Prüfung zu melden D-8-de-1 10/38

11 ARTIKEL 6 MODALITÄTEN ZUR BERECHNUNG DER PRÜFUNGSNOTE UND DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN 6.1 Die Endnoten Bei der Beurteilung in der Abiturprüfung sind die drei nachstehenden Faktoren zu berücksichtigen: Die Durchschnittsvornote C als ein Vomhundertsatz. Die Durchschnittsnote E für die schriftlichen Prüfungen als Vomhundertsatz. Die Durchschnittsnote O der mündlichen Prüfungen als Vomhundertsatz. C, E und O werden in Zahlen mit einer Dezimalstelle ausgedrückt Die einzelnen Teile der Prüfung gehen in folgendem Verhältnis in das Gesamtergebnis ein: 50 von 100 für die Durchschnittsvornote C 35 von 100 für die Durchschnittsnote E aus den schriftlichen Prüfungen, 15 von 100 für die Durchschnittsnote O aus den mündlichen Prüfungen. Endergebnis = 0,50 C + 0,35 E + 0,15 O Alle Noten werden mit einer Dezimalstellen auf ausgedrückt Bewertung pro Fach im Zeugnisheft wird wie folgt berechnet: C x 0,5 + E x 0,35 + O x 0,15 (C x 0,5 + E x 0,35) / 0,85 je nach Fall (C x 0,5 + O x 0,15) / 0,65 C 6.2 Die Vornote Die Vornote setzt sich aus den beiden folgenden Elementen zusammen: Den Klassennoten (A-Noten) den bei den Teilprüfungen erzielten Noten (B-Noten). 6.3 Die Klassennoten Werden bei der Berechnung der Vornote (C-Note) mit 20 von 50 Punkten berücksichtigt. Für jedes in der 7. Klasse unterrichtete Fach, mit Ausnahme von Religion/Moral, wird am Ende jedes Semesters eine Klassennote erteilt D-8-de-1 11/38

12 Diese Noten geben die Leistungen des Prüflings im Unterricht wieder. Die Klassennote für das Schuljahr ist der arithmetische Durchschnitt der beiden vom Fachlehrer am Ende des jeweiligen Semesters erteilten A-Noten Die bei den Teilprüfungen erzielten Noten werden bei der Berechnung der Vornote (C-Note) mit 30 von 50 Punkten berücksichtigt. Für jedes Fach, mit Ausnahme von Religion/Moral, wird aufgrund der Ergebnisse der bei den Teilprüfungen erzielten Resultate eine Note erteilt Die Teilprüfungen werden wie folgt organisiert: Eine Reihe von schriftlichen Arbeiten wird innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen am Ende des 1. Semesters, d.h. mindestens 2 Wochen nach den Weihnachtsferien, geschrieben. In allen Fächern, die Gegenstand einer schriftlichen Prüfung im Abitur sein können, findet eine Teilprüfung statt, d.h.: Sprache I 3 Sprache II 4 Mathematik (3- und 5stündig) alle Wahlfächer (4stündig) Sprache I, Vertiefungskurs Sprache II, Vertiefungskurs. Jeder Schüler nimmt an einer schriftlichen Arbeit in den o.a. Fächern teil, sofern er sie belegt hat. Die Dauer der schriftlichen Arbeiten entspricht der Dauer der Abiturprüfungsarbeiten. Die Prüfungen in Sprache I und Sprache II Vertiefung dauern jeweils 4 Stunden. Die schriftlichen Arbeiten langer Dauer müssen innerhalb jeder Schule harmonisiert werden 5. a) Im Fach Philosophie (2stündig) und im Vertiefungskurs Mathematik wird zu Ende jedes Semesters eine schriftliche Arbeit im Rahmen der Schulwoche geschrieben. Die Dauer entspricht jeweils zwei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden. Die abschließende B-Note entspricht dem arithmetischen Durchschnitt der beiden erzielten B-Semesternoten. b) In den Fächern Biologie, Geschichte und Geographie (2stündig) werden im Rahmen des normalen Wochenstundenplans im Laufe jedes Semesters zwei schriftliche Arbeiten während der Dauer einer Unterrichtsstunde geschrieben. Die anschließende B-Note entspricht dem arithmetischen Durchschnitt der vier erzielten B-Semesternoten. 3 Die Definition des Anforderungsniveaus ergibt sich aus der Anlage II des vorliegenden Dokuments. 4 Die Definition des Anforderungsniveaus ergibt sich aus der Anlage II des vorliegenden Dokuments. 5 Im Zusammenhang mit den Sprachen (s ) ist eine harmonisierte Prüfung eine Prüfung gleicher Art und gleichen Anforderungsniveaus, aber nicht notwendigerweise identisch D-8-de-1 12/38

13 c) Für die Ergänzungsfächer wird eine einzige schriftliche Arbeit von der Dauer einer Unterrichtsstunde zu Ende eines jeden Semesters geschrieben. Die anschließende B-Note entspricht dem arithmetischen Durchschnitt der beiden erzielten B-Semesternoten. d) Für das Fach Sport gilt folgendes: Die B-Note ist das Ergebnis der zu Ende jeder Unterrichtseinheit veranstalteten Leistungsüberprüfungen (Tests). Die Leistungsüberprüfungen (Tests) sind ausschließlich sportpraktisch, also unter keinen Umständen schriftlich Jeder Prüfling kann maximal zwei dreistündigen Prüfungen pro Tag unterzogen werden. Die Pause zwischen zwei Arbeiten beträgt mindestens eine Stunde. Die eventuell für jede Einzelprüfung eingeräumten zusätzlichen Zeiten für Schüler mit spezifischen Bedürfnissen werden nicht als Bestandteil der normalen Prüfungszeit betrachtet und verlängern die offizielle Prüfungszeit demnach nicht Die schriftlichen Arbeiten der Teilprüfungen werden für den Abiturprüfungsausschuss aufbewahrt. 6.5 Die schriftliche Abiturprüfung Zahl und Art der Abiturarbeiten Jeder Prüfling muss 5 Abiturarbeiten schreiben: 1. Sprache I oder Sprache I Vertiefungskurs 2. Sprache II oder Sprache II Vertiefungskurs 3. Mathematik (5stündig) oder Mathematik (3stündig) 4. Wahlfach (4stündig) 5. Wahlfach (4stündig) Einschränkungen für die Pflicht- und Wahlfächer Schriftliche Abiturarbeiten zu 1 und 2 vorstehend: Prüflinge, die an einem Vertiefungskurs in der Sprache I und/oder in der Sprache II teilgenommen haben, werden jeweils in diesem Kurs geprüft und nicht im Grundkurs. Schriftliche Abiturarbeiten zu 4 und 5 vorstehend: Die Wahl des Wahlfachs, das Gegenstand einer Prüfung ist, erfolgt bei der Anmeldung zur Abiturprüfung. Diese Wahl kann im Laufe des Schuljahres nicht mehr geändert werden. Die Prüflinge, die die ALS wählen, dürfen keine LIV wählen D-8-de-1 13/38

14 6.5.2 Dauer der Abiturarbeiten Sprache I 4 Zeitstunden SpracheI Vertiefungskurs 4 Zeitstunden Sprache II Vertiefungskurs 4 Zeitstunden Mathematik(5stündig) 4 Zeitstunden 6 Kunsterziehung 5 Zeitstunden 7 Alle anderen Fächer 3 Zeitstunden Vorschläge zu den Prüfungsaufgaben seitens der Schulen Für jede der schriftlichen Arbeiten stellen die vom Büro bestimmten Schulen dem zuständigen Inspektor und den betroffenen Fachexperten bis spätestens 15. November ihre Aufgabenvorschläge zur Verfügung. Die Schulen achten bereits in dieser Phase auf die Einhaltung von Artikel 5.7. Falls in einem Fach schriftliche Arbeiten nur an einer einzigen Schule organisiert werden, ist es besonders wichtig, dass der Fachausschuss die Glaubwürdigkeit und Objektivität der Prüfung gewährleistet. Unter diesen Umständen sollten mindestens zwei Schulen Aufgabenvorschläge unterbreiten, selbst wenn der betreffende Unterricht nur an einer einzigen Schule erteilt wird Die gemeinsamen sprachsektionsübergreifenden Aufgaben werden in den Hauptsprachen sowie in der Originalsprache vorgelegt. Die Originalsprache ist dabei anzugeben. Die notwendigen Übersetzungen werden von den Lehrkräften der Schule vorgenommen. In den Fällen, in denen das Fach an einer Schule nicht in den Hauptsprachen unterrichtet wird, muss der Vorschlag in mindestens einer der Hauptsprachen vorgelegt werden Die Aufgabenvorschläge werden am Computer angefertigt und so gestaltet, dass die darin enthaltenen Texte, Figuren und/oder Diagramme problemlos bei der Ausarbeitung der Prüfungsfragen verwendet werden können, wenn diese Aufgaben ausgewählt werden. Umfasst ein Vorschlag mehrere zur Wahl stehende Aufgaben oder Themen, so sind die einzelnen Aufgaben oder Themen auf getrennten Seiten zu schreiben Die Dauer der Prüfung sowie die Zahl der Aufgaben, die von den Prüflingen zu lösen sind, sind auf den Aufgabenblättern anzugeben. Für jede Prüfung wird eine Korrekturskala festgelegt und ist die Zuordnung der Punkte zu den Aufgabenteilen auf dem Prüfungsblatt anzugeben Die Sonderbestimmungen für jedes Fach werden durch den Inspektionsausschuss festgelegt, darunter auch die Liste des Materials, das die Schüler während der Prüfung verwenden dürfen. Diese Bestimmungen werden den Schulen mitgeteilt Die vorgeschlagenen Prüfungsaufgaben dürfen nicht im Laufe des Schuljahres im Unterricht behandelt sein Die Schulen dürfen die den Inspektoren übermittelten Aufgaben untereinander nicht bekanntgeben. Jede Schule ist zu Geheimhaltung dieser Aufgaben verpflichtet. 6 Für nähere Angaben zu den Mathematikprüfungen bitte Dokument 2010-D-441-de-5, genehmigt durch den Obersten Rat am 14., 15. und 16. April 2010, einsehen. 7 Für nähere Angaben zu den Prüfungen in Kunsterziehung bitte Dokument 2009-D-579-de-2, genehmigt mit schriftlichen Verfahren Nr. 2009/34 am 13. November 2009, einsehen D-8-de-1 14/38

15 Die nicht ausgewählten Aufgaben können von den Lehrkräften, die sie eingeschickt haben, beliebig verwendet werden, sobald die Abiturprüfung des Jahres abgeschlossen ist Die Endredaktion der Prüfungsaufgaben Für die Fächer, für die die Übersetzungen in allen benötigten Sprachen nicht zugleich mit den Aufgaben vorgelegt wurden, werden diese unter der Verantwortung des Inspektoren der betreffenden Sprachen, vorzugsweise durch fachkundige Mitglieder des Abiturprüfungsausschusses, übersetzt. Gegebenenfalls können auch Sachverständige der einzelnen Länder, in deren Sprachen die Übersetzungen nicht vorliegen, diese Aufgabe übernehmen Die für die Prüfungen ausgewählten Aufgaben werden in einem versiegelten Umschlag hinterlegt. Diese Umschläge dürfen erst am Tage der Prüfung in Anwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Direktors der Schule geöffnet werden Beginn der schriftlichen Prüfungen Die schriftlichen Prüfungen fangen um 9 Uhr bzw. 14 Uhr auf dem Kontinent und um 8 Uhr bzw. 13 Uhr in Culham an Verlauf der schriftlichen Prüfungen Wenn ein Prüfling zu einer schriftlichen Prüfung zu spät kommt, kann er grundsätzlich nicht an der Prüfung teilnehmen. Bei entschuldigter Verspätung entscheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der Direktor der Schule, ob der Prüfling trotzdem an der Prüfung teilnehmen und ob ihm eine Verlängerung der Prüfungszeit gewährt werden kann Die Prüflinge dürfen sowohl für den Entwurf als auch für die Reinschrift nur das von der Schule bereitgestellte Papier verwenden Die Hilfsmittel, die die Prüflinge verwenden dürfen, sind auf der ersten Seite jeder Prüfung aufgelistet Die Verwendung eines tragbaren Telefons/Handys im Prüfungssaal ist untersagt Die abgegebenen Prüfungsarbeiten müssen mit Tinte, hingegen niemals mit Bleistift geschrieben sein Haben die Prüflinge die Möglichkeit, bei einer Prüfung zwischen mehreren Aufgaben oder Aufgabengruppen zu wählen, so müssen sie die Nummern der gewählten Arbeiten auf dem Begleitblatt, das sie erhalten, angeben Der Prüfling, der einen Wahlfachunterricht, der normalerweise in seiner Sprache I erteilt werden müsste, aber nicht in dieser Sprache an der Schule eingerichtet ist, in einer Fremdsprache belegt hat, kann auf Anfragewährend der Prüfung über zwei Fassungen der Prüfungsaufgaben verfügen; eine in der Sprache I des Prüflings und die andere in der Sprache, in der das Fach unterrichtet wurde. Gleiches gilt für Prüflinge, die erst in der 6. Klasse des Sekundarbereichs an die Europäischen Schulen kommen und denen keine muttersprachliche Abteilung zur Verfügung steht (SWALS). Der Prüfling ist gehalten, die Antworten in der Sprache zu erstellen, in der das Fach unterrichtet wurde. Der Prüfling darf sich auf Anfrage eines Wörterbuches (Sprache I Unterrichtssprache) bedienen D-8-de-1 15/38

16 6.5.7 Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen Die Prüfungen werden von Lehrkräften beaufsichtigt, deren Disziplin nicht Gegenstand der betroffenen Prüfung ist,mit Ausnahme von Kunsterziehung Der Direktor der Schule ist für die Organisation der Aufsicht im Rahmen der schriftlichen Prüfungen zuständig Die aufsichtsführenden Lehrer müssen ihre Aufmerksamkeit ständig auf die Prüflinge gerichtet haben Die aufsichtsführenden Lehrer dürfen Fragen der Prüflinge im Zusammenhang mit ihren Prüfungsarbeiten nicht beantworten. Sie dürfen jedoch alle vom stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erlaubten Auskünfte erteilen Beendigung der schriftlichen Prüfungen Ein Prüfling, der seine Arbeit vorzeitig abzugeben wünscht, darf seinen Platz nicht verlassen, bevor seine Arbeit nicht von einem aufsichtsführenden Lehrer entgegengenommen worden ist Um den Verlauf der Prüfung nicht zu stören, darf kein Prüfling während der letzten 10 Minuten seinen Platz verlassen Der für die Beendigung der Prüfung festgesetzte Zeitpunkt ist unbedingt einzuhalten. Der Prüfling muss dafür Sorge tragen, sämtliche Aufgabenlösungen zu dem für die Beendigung der Prüfung festgesetzten Zeitpunkt abzugeben. Später abgegebene Aufgabenlösungen werden nicht berücksichtigt Wenn der Prüfling seinen Prüfungsbogen abgibt, ist er verpflichtet zu überprüfen, ob er auf dem hierfür vorgesehenen Formular seine Wahl der Aufgaben vermerkt hat Nach der Beendigung der Prüfung können die Prüflinge die Aufgabenblätter mitnehmen Die Schule sorgt dafür, dass die Umschläge mit den Prüfungsarbeiten einerseits und die mit den Noten und den Erläuterungen andererseits gestempelt werden. Im Stempelaufdruck sind zu vermerken: die Schule, das Prüfungsfach, die Sprachabteilung, die Anzahl Prüfungsarbeiten, der Name des Fachlehrers, der Name des externen Prüfers und der Name des zuständigen Inspektors Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird zweifach und ggf. dreifach korrigiert. Die Prüfungsblätter werden einerseits von der Fachlehrkraft und andererseits von einem oder zwei externen Prüfern verbessert Die erste Korrektur wird von der Fachlehrkraft ausgeführt. Die Korrektur erfolgt nach den von den zuständigen Inspektoren/innen festgelegten Kriterien. Jede Prüfungsarbeit wird von 0-10 bewertet, wobei die Note nur eine Stelle hinter dem Komma aufweisen darf Die Korrektur darf keine sichtbaren Spuren auf dem Prüfungsarbeiten hinterlassen. Die Lehrkraft erstellt eine Liste (s. Anlage III) mit den Noten sowie einen begründenden Kommentar pro Schüler D-8-de-1 16/38

17 Die Prüfungsblätter einerseits und die Liste der Noten und die Bemerkungen andererseits werden dem Prüfungszentrum in Brüssel in getrennten Sendungen zugestellt. Im Fall einer Korrektur auf Entfernung muss das Original der Prüfungsblätter an der Schule aufbewahrt werden. Die Inspektoren und Prüfer erhalten Kopie(n) der zu korrigierenden Prüfung(en) sowie die Prüfungsaufgaben, die Korrekturkriterien sowie das Benotungsraster für diese Prüfungen. Die Schulen übermitteln den für die unterschiedlichen Fächer zuständigen Inspektoren die Kopien der auf Entfernung zu verbessernden Prüfungsblätter, die Notenliste sowie die Bemerkungen des ersten Prüfers, mit einer Kopie an die Abiturprüfungsabteilung Im Korrekturzentrum werden die Kopien dem externen Prüfer übergeben, wohingegen der verschlossene Umschlag mit den Noten und Bemerkungen des Erstprüfers dem zuständigen Inspektor übergeben wird. Der externe Prüfer führt die Zweitkorrektur nach Maßgabe der Kriterien von Punkt und Punkt durch, ohne die von der Lehrkraft zuvor erteilten Noten zur Kenntnis genommen zu haben. Die Harmonisierung der Bewertung wird vom Vorsitzenden des Abiturprüfungsausschusses oder von den Vizevorsitzenden gewährleistet Nachdem der externe Prüfer die Noten dem zuständigen Inspektor übergeben hat, vergleicht dieser sämtliche Noten und teilt er dem externen Prüfer die Noten der Lehrkraft mit. Erachtet der Inspektor den Notenunterschied als zu groß, kann der externe Prüfer seine Note auf der Grundlage der Bemerkungen der Lehrkraft überdenken Die endgültige Note für jede Prüfungsarbeit entspricht dem arithmetischen Mittel der beiden nach diesem System erteilten Noten. Diese Endnote muss zwei Stellen nach dem Komma aufweisen In den Fällen, in denen ein signifikanter Unterschied zwischen den von den beiden Korrektoren erteilten Noten erkennbar ist, kann der zuständige Inspektor sich an einen Drittkorrektor wenden. Die Drittkorrektur ist dann erforderlich, wenn der Unterschied zwischen den erteilten Noten mehr als zwei Punkte beträgt. Für die Drittkorrektur gilt: a) Zum Zeitpunkt der Korrektur der Prüfungsarbeit muss der Drittkorrektor über die Noten und die Kommentare der beiden ersten Korrektoren verfügen. b) Die vom Drittkorrektor erteilte Note muss sich im Bereich der von den beiden anderen Korrektoren festgestellten. c) Die endgültige Note der Prüfungsarbeit ist die vom Drittkorrektor erteilte Note. d) Alle Korrektoren/innen werden über die Anmerkungen des jeweils anderen in Kenntnis gesetzt Am Ende der zweiten (bzw. dritten) Korrektur übermittelt der/die verantwortliche Inspektor/in der Abiturprüfungsabteilung die Prüfungsnoten und die Kommentare der Korrektoren/innen. Die Abiturprüfungsabteilung übermittelt sie ihrerseits und zeitnah den betroffenen Schulen Die Endnoten und ihre Begründungen (siehe ) werden den Fachlehrern am letzten Tag nach Abschluss der mündlichen Prüfungen mitgeteilt Die Prüfungsarbeiten und anderen Dokumente im Zusammenhang mit der Abiturprüfung, wie insbesondere die unterzeichneten Notenblätter pro Fach, die D-8-de-1 17/38

18 Bemerkungen der Korrektoren über die Arbeiten der Prüflinge und die Berichte über außergewöhnliche Ereignisse, die während der Prüfungen vorgefallen sind, werden mindestens während drei Jahren nach der Abiturprüfung in der Schule aufbewahrt, und im Falle einer Beschwerde vor der Beschwerdekammer so lange, bis diese Beschwerde Gegenstand eines endgültigen Beschlusses war Einsicht der Prüfungsarbeiten nach der Bewertung Grundsätzlich dürfen die Prüflinge ihre Prüfungsarbeiten und die Gesamtpunktzahl, die ihnen jeder Prüfer erteilt hat (erster, zweiter und ggf. dritter Korrektor), am Ende der Abiturprüfungssitzung einsehen. Der Direktor setzt die Schüler und ihre Eltern über ihr Recht auf Einsicht der Prüfungsunterlagen in Kenntnis und legt genau fest, wann die Prüflinge Zugang zu diesen Unterlagen erhalten, im Laufe der drei Werktage nach Verkündung der Prüfungsergebnisse. 6.6 Die mündlichen Prüfungen Zahl und Art der mündlichen Prüfungen Jeder Prüfling legt drei mündliche Prüfungen ab. Die Fächer, die Gegenstand einer mündlichen Prüfung sind oder sein können, sind: 1. Sprache I oder Sprache I Vertiefungskurs 2. Sprache II oder Sprache II Vertiefungskurs oder Geschichte (2- oder 4stündig) oder Geographie (2- oder 4stündig) oder 3. Mathematik Vertiefungskurs Philosophie (2- oder 4stündig) oder Sprache III oder Sprache IV oder ALS oder Biologie (2- oder 4stündig) oder Chemie (4stündig) oder Physik (4stündig) Einschränkungen für die Pflicht- und Wahlfächer Prüfung 1: Sprache I oder Sprache I Vertiefungskurs Prüflinge, die ein Fach in den Vertiefungskurs belegt haben, müssen die Prüfung im Vertiefungskurs und nicht im Grundkurs ablegen. Prüfung 2: Sprache II oder Sprache II Vertiefungskurs oder Geographie oder Geschichte Die Prüflinge, die das Fach Sprache II Vertiefungskurs gewählt haben und ihre zweite mündliche Prüfung in Sprache II ablegen möchten, müssen verpflichtend eine Prüfung in dem Fach und nicht im Grundkurs ablegen. Die Prüflinge, die keine mündliche Prüfung in Sprache 2 (Grundkurs oder Vertiefungskurs) ablegen möchten, müssen eine Prüfung in Geschichte (2- oder 4- stüdig) oder in Geographie (2- oder 4-stündig) ablegen. Eine mündliche Prüfung in D-8-de-1 18/38

19 Geschichte oder Geographie kann nur dann abgelegt werden, wenn die Prüflinge diese Fächer nicht für die schriftlichen Prüfungen gewählt haben. Prüfung 3 Prüflinge, die den Vertiefungskurs Mathematik belegt haben, müssen in jedem Fall in diesem Kurs eine Prüfung ablegen. Die Prüflinge, die die ALS wählen, dürfen nicht die LIV wählen Dauer der mündlichen Prüfungen Eine mündliche Prüfung dauert 20 Minuten, einschließlich der Festsetzung der Note. Vor jeder Prüfung wird dem Prüfling etwa 20 Minuten Vorbereitungszeit eingeräumt Die mündlichen Prüfungsaufgaben Die Prüfung basiert auf den Aufgaben und Arbeitsunterlagen, die der Prüfling im Losverfahren zieht Der Fachlehrer schlägt die Prüfungsaufgaben vor: 1. Die Gesamtheit der vorgeschlagenen Aufgaben muss den Lehrplan abdecken. 2. Jeder Prüfling zieht aus den ihm vorgelegte Fragen eine. Anzahl und Inhalte der vorgelegten Fragen sind für alle Kandidaten gleich. 3. Die Anzahl der Aufgaben entspricht der Anzahl der Prüflinge, erweitert um 5. Bei zahlenmäßig starken Gruppen kann die Zahl der Aufgaben jedoch auf 20 beschränkt werden. Jede Aufgabe wird nummeriert. Sonderbestimmungen für jedes Fach werden durch den Inspektionsausschuss festgelegt Der Fachlehrer leitet die Prüfungsaufgaben wie auch die im Unterricht oder im Fernunterricht behandelten Teile des Lehrplans (z.b. Autoren, Werke) dem Direktor der Schule vor dem 15. März zu Alle Aufgaben und Arbeitsunterlagen müssen gut lesbar sein, d.h. Photokopien guter Qualität oder müssen mit dem Computer geschrieben sein Der Direktor der Schule ist beauftragt, die Prüfungsaufgaben und die im Unterricht behandelten Teile des Lehrplans dem Büro des Generalsekretärs im Hinblick auf die Weiterleitung an die Inspektoren und die externen Prüfer zu übermitteln Die Inspektoren oder die externen Prüfer sind befugt, die Lehrkräfte vor Beginn der Prüfungen zu bitten, eine oder mehrere Prüfungsaufgaben abzuändern oder zurückzuziehen, wenn diese nicht den Anforderungen genügen Die Schulen übergeben dem Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das vollständige Verzeichnis der den Prüflingen zur Auswahl bereitgestellten Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben werden mindestens für die Dauer von drei Jahren nach der Abiturprüfung an der Schule aufbewahrt Ablauf der Prüfungen Die mündlichen Prüfungen werden vor zwei Prüfern abgelegt: einem externen Prüfer und dem Fachlehrer des Prüflings. Während der Prüfung haben beide Prüfer dieselben Befugnisse D-8-de-1 19/38

20 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Direktor der Schule sind befugt, den mündlichen Prüfungen beizuwohnen. In besonders begründeten Fällen und mit Zustimmung des Prüflings kann der Vorsitzende es Außenstehenden erlauben, den Prüfungen Die Aufsicht während der Vorbereitung zu den Prüfungen wird nach Möglichkeit von Lehrkräften geführt, deren Fach nicht Gegenstand der Prüfung ist Die für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel werden den Prüflingen von der Schule zur Verfügung gestellt. Die Hilfsmittel sind in den Bestimmungen für das einzelne Fach festgelegt Bei den Prüfungen zieht jeder der Prüflinge einen neutralen Umschlag, der eine Nummer enthält. Anschließend wird dem Prüfling, die der gezogenen Nummer entsprechende Aufgabe ausgehändigt. Vor Ankunft des nächsten Prüflings wird der Umschlag wieder mit den anderen zurück gelegt Ein Prüfling kann eine Prüfungsaufgabe zurückweisen. In diesem Falle wird die für die Lösung der Ersatzaufgabe erteilte Note um 20 Prozent gekürzt. Die Ersatzaufgabe muss sich von der zurückgewiesenen Prüfungsaufgabe unterscheiden. Die Prüfer vermerken die Zurückweisung auf dem Notenformular; die entsprechende Kürzung wird von der Schule vorgenommen Während der Prüfung darf der Prüfling die bereitgestellten Arbeitsunterlagen sowie auch die Notizen verwenden, die er während der Vorbereitungszeit angefertigt hat Zu Prüfungsbeginn ist dem Prüfling die Möglichkeit einzuräumen, sich kurz zu der gestellten Prüfungsaufgabe zu äußern, ohne sich dabei auf das einfache Ablesen seiner während der Vorbereitungszeit verfassten Notizen zu beschränken. Sollte der Prüfling nicht in der Lage sein, selbst die Initiative zu ergreifen, müssen die Prüfer ihm mittels geeigneter Fragestellungen helfen. Der Verlauf der Prüfung soll nach und nach die Form eines Dialogs zwischen dem Prüfling und den beiden Prüfern annehmen Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen Die Prüfung muss dem Prüfling ermöglichen, seine im betreffenden Prüfungsfach erworbenen Kenntnisse und seine Fähigkeit nachzuweisen, die fachspezifischen eingesetzten Methoden anzuwenden. Die Beurteilungskriterien sind den fachspezifischen Bestimmungen zu entnehmen Für Prüflinge, deren mündliche Prüfung in einer anderen Sprache als ihrer Sprache I abgelegt wird, beziehen sich die Kriterien zur Beurteilung der Leistungen des Prüflings (mit Ausnahme der Prüfungen in den modernen Fremdsprachen) auf die Inhalte des betreffenden Fachs, wobei die eventuellen sprachlichen Mängel des Prüflings nicht in die Bewertung der Prüfung eingehen dürfen, es sei denn, diese sprachlichen Mängel stören die Kommunikation mit den Prüfern Beide Prüfer bewerten unabhängig voneinander jede Prüfung mit einer Note von 0 bis 10. Halbe Notenschritte sind erlaubt. Das Verfahren der Notengebung schließt eine Beratung über die Leistung des Prüflings mit ein. Bei den ersten Prüfungen in einem Fach empfiehlt es sich, die endgültigen Noten erst nach drei Prüfungen festzulegen. Die Endnote entspricht dem arithmetischen Mittel der erteilten Noten. Sie kann eine Stelle nach dem Komma aufweisen (vgl. Anlage IV). Gegebenenfalls wird die Note aufgerundet D-8-de-1 20/38

21 ARTIKEL 7 MITTEILUNG DER ERGEBNISSE 7.1 Der Direktor der Schule beruft eine Sitzung unter seinem Vorsitz ein, um die Ergebnisse aller Schüler pro Fach mitzuteilen. Zu dieser Sitzung sind eingeladen: Der beigeordnete Direktor für den Sekundarbereich; Die Lehrkräfte der Prüflinge (die internen Prüfer) und der Erziehungsberater der 7. Klasse; Der Vizevorsitzende, der die Verantwortung für die Qualitätskontrolle bei der Organisation der Europäischen Abiturprüfungen trägt, insofern er am selben Tag für diese Kontrolle anwesend ist; Die externen Prüfer der mündlichen Prüfungen, insofern sie am selben Tag an Prüfungen teilnehmen. Die Teilnahme an der Sitzung über die Mitteilung der Ergebnisse ist verpflichtend, außer im Falle der Befreiung durch den Direktor aus ordnungsgemäß belegten Gründen. Der Vizevorsitzende und die externen Prüfer der mündlichen Prüfungen sind zu der Sitzung eingeladen, ohne dass ihre Anwesenheit verpflichtend ist. Ihre Abwesenheit stellt in keiner Weise einen Formfehler dar. 7.2 Die Noten, die die Prüflinge in den verschiedenen Teilen der Prüfung erhalten haben, werden unter Berücksichtigung der im Artikel 6 erwähnten Koeffizienten ermittelt. Prüflinge, die mindestens 60/100 der Gesamtpunktzahl erreicht haben, haben nach Artikel 5 Absatz 4 der Abiturprüfungsordnung die Abiturprüfung rechtmäßig bestanden. 7.3 Die Ergebnisse der Schüler, die die Abiturprüfung abgelegt haben, werden an einem von der Schule festgelegten Zeitpunkt und Ort ausgehängt, damit die Schüler die Ergebnisse vor der Bekanntmachung zur Kenntnis nehmen können D-8-de-1 21/38

22 ARTIKEL 8 ABWESENHEIT 8.1 Unentschuldigte Abwesenheit Teilprüfungen Eine unentschuldigte Abwesenheit bei einer oder mehreren Teilprüfungen in der 7. Klasse führt zwangsläufig zum Ausschluss von der Abiturprüfung Schriftliche oder mündliche Prüfungen Eine unentschuldigte Abwesenheit bei einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung führt zwangsläufig zum Ausschluss von der Abiturprüfung. 8.2 Entschuldigte Abwesenheit Im Fall krankheitsbedingter Abwesenheit ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes unbedingt erforderlich (vgl. Allgemeine Schulordnung, Artikel 30). In allen anderen Fällen entscheidet der Direktor der Schule, ob die Abwesenheit bei einer Teilprüfung gerechtfertigt ist oder nicht. Bei den Abiturprüfungen obliegt es dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - oder in dessen Abwesenheit dem Direktor - zu befinden, ob ein Rechtfertigungsgrund für die Abwesenheit vorliegt oder nicht Teilprüfungen und Halbjahresnoten Versäumt ein Prüfling Teilprüfungen, so muss er diese Arbeiten an anderen, von der Schulleitung festzusetzenden Tagen nachholen Kurze Teilprüfungen Kann ein Prüfling wegen längerer Abwesenheit weder an den Teilprüfungen des ersten Halbjahres noch an den zum Nachschreibetermin angesetzten Prüfungen teilnehmen, so zählen die Ergebnisse der Prüfungen des zweiten Halbjahres doppelt Kann ein Prüfling wegen längerer Abwesenheit weder an den Teilprüfungen des zweiten Halbjahres noch an den zum Nachschreibetermin angesetzten Prüfungen teilnehmen, so berät die Klassenkonferenz über den Fall und legt für das betreffende Fach die für die Berechnung der Vornote zu berücksichtigende Note fest Schüler, die Teilprüfungen des ersten und des zweiten Halbjahres versäumen, werden nicht zur abschließenden Abiturprüfung zugelassen Lange Teilprüfungen Kann ein Prüfling wegen längerer Abwesenheit weder an den Teilprüfungen noch an den zum Nachschreibetermin des ersten Halbjahres angesetzten Prüfungen teilnehmen, werden diese Teilprüfungen an einem Nachschreibetermin im zweiten Semester nachgeholt A-Noten Können die A-Noten für das erste Halbjahr infolge längerer Abwesenheit eines Schülers nicht erteilt werden, so zählen die A-Noten des zweiten Halbjahres doppelt D-8-de-1 22/38

23 Können infolge dieser Abwesenheit die A-Noten für die Mitarbeit im Unterricht für das zweite Halbjahr nicht erteilt werden, so führt dies zwangsläufig zum Ausschluss von der Abiturprüfung des betreffenden Schuljahres Befreiung vom Sportunterricht Ist ein Schüler im ersten Halbjahr vom Unterricht im Fach Sport befreit, so zählen die im zweiten Semester in diesem Fach erzielten Noten doppelt Ist ein Schüler in beiden Halbjahren vom Unterricht im Fach Sport befreit, so wird dieses Fach bei der Berechnung der Vornote nicht berücksichtigt Die in , , und genannten Fälle sind dem stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen Schriftliche und mündliche Abiturprüfungen Fehlt ein Prüfling bei einer schriftlichen Prüfung oder bei mehreren schriftlichen Prüfungen, so kann der Inspektionsausschuss es ihm in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen erlauben, die Prüfung(en) während der laufenden Abiturprüfung oder erforderlichenfalls im September abzulegen. Die Ersatzprüfungen beginnen zu der in Artikel vorgesehenen Uhrzeit Fehlt ein Prüfling bei einer mündlichen Prüfung oder bei mehreren mündlichen Prüfungen, so kann der amtierende Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende des Abiturprüfungsausschusses oder der Direktor es ihm in besonderen, ordnungsgemäß begründeten Fällen erlauben, diese Prüfung(en) während der laufenden Abiturprüfung oder erforderlichenfalls im September abzulegen D-8-de-1 23/38

24 9.1 Teilprüfungen ARTIKEL 9 VERFAHREN BEI TÄUSCHUNGSHANDLUNGEN ODER TÄUSCHUNGSVERSUCHEN WÄHREND DER PRÜFUNGEN Bei Täuschungshandlungen oder im Falle versuchter Täuschung im Verlauf einer Teilprüfung kann der Direktor die betreffende Prüfungsarbeit mit der Note 0 (Null) bewerten. Darüber hinaus kann auf Veranlassung des Direktors der Disziplinarrat der Schule zusammentreten und Maßnahmen ergreifen, die bis zum Ausschluss von der Abiturprüfung führen können. 9.2 Abiturprüfungen Bei Täuschungshandlungen oder im Falle versuchter Täuschung während der Abiturprüfung sind der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Direktor der Schule / des Prüfungszentrums befugt, Maßnahmen zu ergreifen, die bis zum Ausschluss von der Prüfung gehen können. Diese Bestimmungen werden den Prüflingen vor Beginn der Prüfungen mitgeteilt D-8-de-1 24/38

25 10.1 Abiturzeugnis ARTIKEL 10 ABITURZEUGNIS UND BESCHEINIGUNGEN Das Abiturzeugnis, das dem Prüfling, der die Abiturprüfung bestanden hat, ausgehändigt wird, weist die Fächer, in denen er in der 6. und 7. Klasse unterrichtet wurde, sowie seine Abiturprüfungsfächer aus Das Abiturzeugnis wird vom Generalsekretär der Europäischen Schulen im Namen des Obersten Rates unterzeichnet. Das Abiturzeugnis trägt das Siegel der Schule Bescheinigung Als Anlage zum Abiturzeugnis stellt der Generalsekretär der Europäischen Schulen eine Bescheinigung aus, in der die in den einzelnen Fächern erzielten Noten aufgeführt sind Diese Bescheinigung wird auf Wunsch jedem Prüfling in einer der Gemeinschaftssprachen seiner Wahl erteilt, unabhängig davon, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Ein Prüfling, der die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann die Ausstellung der o.a. Bescheinigung mit den erzielten Noten beantragen. Angesichts der Gewichtung der drei Notenbestandteile (Vornote: 50%, schriftliche Prüfungen: 35 % und mündliche Prüfungen: 15 %), die bei der Feststellung des Gesamtergebnisses zu beachten ist, muss das Gesamtergebnis nicht zwangsläufig dem arithmetischen Mittel der verschiedenen Endnoten entsprechen Fächer, die nicht Gegenstand der Abiturprüfung waren Für die Fächer, die nicht Gegenstand in der Abiturprüfung waren, stellt die Schule auf Wunsch des Abiturienten eine dem Abiturzeugnis beigefügte Bescheinigung aus, in der die zusätzlichen Fächer, in denen der Abiturient bis zum Ende der 5., 6, oder 7. Klasse am Unterricht teilgenommen hat, sowie die diesbezüglich erteilten Noten aufgeführt sind D-8-de-1 25/38

26 ARTIKEL 11 KOSTENERSTATTUNG Der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzenden sowie die Experten und externen Prüfer aus den Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 6 der Europäischen Abiturprüfungsordnung vom Obersten Rat ernannt werden, haben Anspruch: 1. auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Nebenkosten für Dienstreisen der Mitglieder des Obersten Rates und der vorbereitenden Ausschüsse, der Richter der Beschwerdekammer, der Eltern der Elternvereinigung sowie anderer Personen, die vom Obersten Rat als Sachverständige einberufen werden (BAC-Prüfer, Experten für Fortbildungen etc.); 2. für den Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, auf eine vom Obersten Rat festgesetzte Vergütung für jeden Tag, an dem sie sich am Sitz einer Europäischen Schule aufhalten, um schriftliche Prüfungsarbeiten zu korrigieren, den mündlichen Prüfungen beizuwohnen. Diese Vergütung beträgt ab Juni ,74 8 ; 3. für die Experten und externen Prüfer aus den Mitgliedstaaten, auf eine vom Obersten Rat festgesetzte Vergütung für jeden Tag, an dem sie sich am Sitz einer Europäischen Schule aufhalten, um an der Auswahl der Prüfungsfragen teilzunehmen, schriftliche Prüfungsarbeiten zu korrigieren, den mündlichen Prüfungen beizuwohnen. Die Vergütung beträgt ab November ,74 Euro 9. In Ermangelung von Dienstreisen für die externen Korrektoren im Rahmen der Fernkorrektur der Abiturprüfungsfragen, haben diese weder Anrecht auf die Erstattung der Dienstreise- und Aufenthaltskosten, noch auf die Pauschalvergütung für Auslagen gemäß Artikel 5 der Regelungen zur Erstattung der Reisekosten bei Dienstreisen der Mitglieder des Obersten Rates, der Mitglieder der vorbereitenden Ausschüsse, der Mitglieder der Beschwerdekammer, der Vertreter der Elternvereinigungen sowie anderer Personen, die zu den Europäischen Schulen eingeladen sind (BAC-Prüfer, Experten ). Gleiches gilt für die Inspektoren/innen, die sich für die Korrektur der Abiturprüfungsblätter nicht zu den Europäischen Schulen begeben müssen, sondern die Korrektur aus der Ferne überwachen. Es wird jedoch eine Vergütung für jeden Tag gewährt, an dem die schriftlichen Prüfungen korrigiert werden. Die Höhe dieser Vergütung wird vom Obersten Rat festgelegt. 8 APR vom 29., 30. und 31. Januar APR vom 24. und 25. April D-8-de-1 26/38

27 ARTIKEL 12 BESCHWERDEN 12.1 Jede Beschwerde im Zusammenhang mit der Europäischen Abiturprüfung ist innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse des Prüflings, der behauptet, Schaden infolge eines Formfehlers erlitten zu haben, über den Direktor der von dem betroffenen Schüler besuchten Schule beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Direktor der Schule hat dem Generalsekretariat der Europäischen Schulen die Beschwerde mit allen zur Bearbeitung des Dossiers relevanten Unterlagen zu übermitteln. Im Falle eines ledigen Prüflings unter 18 Jahren ist die Beschwerde von seinen gesetzlichen Vertretern einzureichen Eine Beschwerde kann sich nur auf Formfehler beziehen. Ein Formfehler ist jeder Verstoß gegen die vom Obersten Rat und dem Inspektionsausschuss im Zusammenhang mit dem Europäischen Abitur erlassenen Vorschriften Die Beschwerde ist zu begründen und schriftlich einzureichen Auf Vorschlag des Generalsekretärs der Europäischen Schulen beschließt der Vorsitzende des Abiturprüfungsausschusses, ob der Schüler zur Wiederholungsprüfung zugelassen oder seine Beschwerde abgewiesen wird. Der auf diesem Wege erzielte Beschluss wird dem Schüler und dem Inspektionsausschuss für den Sekundarbereich mitgeteilt Der Beschluss, den Prüfling infolge eines allgemeinen Formfehlers zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, gilt für alle Prüflinge, deren Prüfung demselben Formfehler unterlag D-8-de-1 27/38

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