EVP-Fraktion im Europäischen Parlament. Regelung über Praktika im Sekretariat der EVP-Fraktion. des Europäischen Parlaments

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1 Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) im Europäischen Parlament Group of the European People's Party (Christian Democrats) in the European Parliament Groupe du Parti Populaire Européen (Démocrates-Chrétiens) au Parlement européen Sekretariat - Secretariat - Secrétariat EVP-Fraktion im Europäischen Parlament Regelung über Praktika im Sekretariat der EVP-Fraktion des Europäischen Parlaments Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen Die Fraktion der Europäischen Volkspartei im Europäischen Parlament bietet Praktika an, um einen Beitrag zu den Kenntnissen über die Europäische Integration zu leisten. Zu diesem Zweck ist in dem Haushaltsplan der Fraktion eine Haushaltslinie vorgesehen. Artikel 2: Vorgaben und Zielsetzungen Die Praktika werden mit dem Ziel vergeben, praktische Kenntnisse über die Aktivitäten des Europäischen Parlaments und die EVP-Fraktion zu vermitteln. Die Praktikanten können während ihres Praktikums mit Zustimmung ihres Betreuers und unter dessen Aufsicht auch Recherchen oder Studien zu Themen in Zusammenhang mit der Europäischen Union durchführen. Rue Wiertz 60 - B-1047 Bruxelles Internet address:

2 Artikel 3: Praktikanten der Mitglieder Die Praktikanten, die durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments ausgewählt wurden und in ihren Büros arbeiten, haben nicht den Status eines Praktikanten der Fraktion und unterfallen der Regelung1, die durch das Präsidium des Europäischen Parlaments angenommen wurde. Artikel 4: Zulässige Bewerbungen und Zulassungsbedingungen 1. Um zu einem Praktikum zugelassen zu werden, müssen die Bewerber die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen grundsätzlich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Kandidatenlandes für den Beitritt zur Europäischen Union besitzen; b. Ausnahmsweise können Staatsangehörige von Drittstaaten ein Praktikum in der Fraktion absolvieren; c. Sie müssen grundsätzlich ein Hochschulstudium abgeschlossen haben oder drei Studienjahre (mindestens sechs Semester) an einer Universität oder einer gleichwertigen Hochschuleinrichtung absolviert haben; Berücksichtigt werden können auch Bewerber, die bereits im Verlauf ihres Hochschulstudiums ein Praktikum absolvieren müssen; d. Sie müssen über gründliche Kenntnisse einer der Amtssprachen der Union sowie über gute Kenntnisse einer weiteren dieser Sprachen verfügen. 1 Regelung betreffend die Praktikanten der Mitglieder, Beschluss des Präsidiums vom 19. April 2010

3 2. Wer bereits eine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat und hierfür eine Vergütung erhalten hat oder derzeit erhält, kann nicht zum Praktikum zugelassen werden. 3. Die Fraktion darf nachstehende Personen nicht zu bezahlten Praktika zulassen: Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder oder Geschwister der Mitglieder oder der aktiven Bediensteten der Fraktion. Der Generalsekretär kann diese Personen allerdings zu einem unbezahlten Praktikum zulassen. Artikel 5: Bewerbungsunterlagen Die Bewerber reichen ihre Bewerbung mit Hilfe des dafür vorgesehenen Formulars und unter Vorlage sämtlicher geforderten Nachweise bei dem Leiter des Referats Humanressourcen ein, der einen Auswahlausschuss einsetzt. Wird ein Bewerber zugelassen, bestimmt der Leiter des Referats Humanressourcen einen Betreuer und setzt den Bewerber über die praktischen Modalitäten in Kenntnis. Artikel 6: Dauer des Praktikums Die Dauer des Praktikums beträgt drei Monate. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann ein Praktikum einmalig um weitere drei Monate verlängert werden; eine weitere Verlängerung ist nicht möglich.

4 Artikel 7: Unterlagen Vor Beginn des Praktikums müssen die Praktikanten nachstehende Unterlagen vorlegen: a) eine beglaubigte Kopie des Passes oder Personalausweises, auf dem ihre Staatsangehörigkeit angegeben ist; b) ein Auszug aus dem Strafregister oder ein Führungszeugnis oder ein gleichwertiges Dokument; c) eine Bescheinigung über das Bestehen einer Krankenversicherung. Artikel 8: Betreuer 1. Der Betreuer überwacht die Arbeiten des Praktikanten während der gesamten Dauer des Praktikums; 2. Der Betreuer unterrichtet das Referat Humanressourcen über sämtliche besonderen Vorkommnisse während des Praktikums, insbesondere Abwesenheiten, Krankheiten usw.; 3. Der Betreuer erarbeitet einen schriftlichen Praktikumsbericht und bestätigt die tatsächliche Dauer des Praktikums. Der Bericht wird in den Personalakten des Referats Humanressourcen aufbewahrt. Artikel 9: Rechte Die Zulassung zum Praktikum gewährt dem Praktikanten nicht den Status eines Bediensteten der Fraktion. Sie gewährt keine Rechte und Verpflichtungen gegenüber einem Organ.

5 Artikel 10: Allgemeine Pflichten der Praktikanten 1. Die Praktikanten befolgen die Anweisungen ihrer zuständigen Betreuer. 2. Sie sind nicht berechtigt, im Namen der Fraktion tätig zu werden oder in ihrem Namen zu sprechen. Sie verwenden die Einrichtungen (Telefon, E -Mail und Internetzugang) der Büros, die ihnen zugewiesen wurden, ausschließlich für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihres Praktikums verrichten. 3. Die Praktikanten behandeln sämtliche Angaben, von denen sie während ihres Praktikums Kenntnis erhalten, so vertraulich wie möglich. Ohne vorherige Zustimmung der Fraktion geben Sie keinerlei Unterlagen oder Informationen gleich welcher Form weiter, sofern diese nicht bereits veröffentlicht wurden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Ende des Praktikums fort. 4. Die Praktikanten müssen vor Beginn ihres Praktikums eine einschlägige Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Artikel 11: Vergütung Die Praktikanten erhalten monatlich einen Betrag von Dieser Betrag kann durch Beschluss der zuständigen Stelle der Fraktion geändert werden. Artikel 12: Dienstreisekosten 1. Die Praktikanten können während ihres Praktikums zu den einzelnen Arbeitsorten des Europäischen Parlaments entsandt werden. 2. Die Genehmigung der Dienstreisen ist dem Generalsekretär der Fraktion vorbehalten.

6 3. Die Praktikanten haben auf ihrer Dienstreise Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe des Tagegelds der Beamten und Zeitbediensteten. Artikel 13: Unfall- und Krankenversicherung Die Praktikanten müssen eine bestehende Unfall- und Krankenversicherung nachweisen. Die Fraktion bietet lediglich eine Unfallversicherung. Artikel 14: Urlaub Der Praktikant hat Anspruch auf zwei Tage Urlaub je Monat des abgeleisteten Praktikums. Die Urlaubsanträge sind durch den Betreuer zu genehmigen. Artikel 15: Fernbleiben wegen Krankheit Im Krankheitsfall haben die Praktikanten unverzüglich ihren Betreuer zu unterrichten; dieser setzt seinerseits das Referat Humanressourcen in Kenntnis. Ab dem dritten Tag des Fernbleibens haben die Praktikanten zur Rechtfertigung ihres Fernbleibens ein ärztliches Attest vorzulegen. Artikel 16: Beendigung des Praktikums Das Praktikum endet nach Ablauf seiner vorgesehenen Dauer. Die zuständige Stelle kann das Praktikum in den nachstehenden Fällen zu jeder Zeit beenden: a) auf begründeten Antrag des Praktikanten; b) auf begründeten Antrag des Betreuers; c) auf Beschluss des Generalsekretärs, wenn der Praktikant seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

7 Artikel 17: Streitigkeiten Der Generalsekretär schlichtet Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen dieser Regelung ergeben. Artikel 18: Inkrafttreten Die vorgelegte Reglung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

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