Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) - Inhalt -

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) - Inhalt -"

Transkript

1 Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) Vom 6. Juni 1997 (GVBl. I 1997 S. 40) geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes und des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162) 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes - Inhalt - Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen Abschnitt 2 Organisation der Abfallentsorgung 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 4 Entsorgung herrenloser Abfälle 5 Beauftragung Dritter 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept 7 Kommunale Abfallbilanzen 8 Entsorgungssatzung 9 Gebührensatzung und Entgelte 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 11 Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger 12 Übertragung von Entsorgungspflichten 13 Private Entsorgungsträger 14 Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle Abschnitt 3 Abfallwirtschaftsplanung 15 Abfallkataster 16 Auskünfte zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg Abschnitt 4 Abfallbeseitigungsanlagen 19 Veränderungssperre 20 Umweltverträglichkeitsprüfung 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen 22 Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme Abschnitt 5 Überwachung und Duldungspflichten 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen 25 Kosten der Überwachung 26 Duldungspflichten und Entschädigung Seite 1

2 Abschnitt 6 Pflichten der öffentlichen Hand 27 Pflichten der öffentlichen Hand 28 Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung Abschnitt 7 Altlasten 29 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich 30 Grundlagenermittlung 31 Erhebungen über Altablagerungen und Altstandorte 32 Untersuchung und Gefahrenabwehr 33 Verantwortlichkeit 34 Duldungspflichten und Entschädigung 35 Ausgleichspflicht 36 Haftungsfreistellung 37 Fachinformationssystem Altlasten und Altlastenkataster 38 Weitergabe von Erkenntnissen 39 Fachinformationssystem Bodenschutz Abschnitt 8 Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen 40 Datenschutz 41 Veröffentlichung von Informationen Abschnitt 9 Behörden und Zuständigkeiten 42 Behördenaufbau 43 Aufsicht 44 Ordnungsbehördliche Befugnisse 45 Zuständigkeiten 46 Zuständigkeit der Bergbehörden 47 Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten 48 Bußgeldvorschrift 49 Einziehung 50 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen 51 Betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen 52 Kommunale Abfallwirtschaftskonzepte 53 Vorläufige Abfallentsorgungspläne 54 Folgeänderung 55 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Seite 2

3 Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen 1 Zwecke und Ziele des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft und die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung sowie die Erfassung, Bewertung und Sanierung von Altlasten. (2) Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sind insbesondere 1. in erster Linie die Vermeidung von Abfallen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfallen, 2. in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfülle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, 3. die Beseitigung nicht verwertbarer Abfalle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und 4. die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen. (3) Jeder soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden. Abschnitt 2 Organisation der Abfallentsorgung 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. (2) Die Gemeinden unterstützen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei dieser Aufgabe. Sie stellen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Flächen für Sammelbehälter oder Sammelstellen zur Verfügung, wenn dies für eine Getrenntsammlung von Abfällen erforderlich ist. Für die ordnungsgemäße Unterhaltung der zur Verfügung gestellten Flächen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich. Die Meldebehörden übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die für die Erhebung von Gebühren erforderlichen Daten im Sinne des Brandenburgischen Meldegesetzes. 3 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und umfaßt insbesondere das Einsammeln und Befördern von Abfällen, Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie die Planung, Errichtung und den Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen, soweit sie zur Entsorgung der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle erforderlich sind, sowie die Nachrüstung und Rekultivierung dieser Anlagen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fördern in ihrem Aufgabenbereich die Abfallvermeidung. (3) Die Verpflichtung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abfallberatung richtet sich nach 38 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. In diesem Zusammenhang sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben ihrer eigenen Verpflichtung zur Abfallverwertung nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes die Nutzung von möglichst hochwertigen Verwertungskapazitäten für die in ihrem Einzugsgebiet anfallenden Abfülle unterstützen. (4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, Abfalle getrennt zu erfassen und zu behandeln, soweit dies zur Gewährleistung einer schadlosen und möglichst hochwertigen Verwertung oder umweltverträglichen Abfallbeseitigung erforderlich ist. Seite 3

4 (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Abfülle aus privaten Haushaltungen, die in ihrer Gefährlichkeit den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes entsprechen, getrennt von anderen Abfallen einzusammeln. Sie haben auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zur Entsorgung anzunehmen, soweit sie bei dem Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. 14 gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 eingesammelten Abfälle entsprechend. 4 Entsorgung herrenloser Abfälle (1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen. wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen. (2) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften aufgrund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere 1. die Ämter für Forstwirtschaft für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind, 2. die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante, 3. die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen. Handelt es sich um Abfälle, für die eine Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes besteht, so ist er zur entgelt- und gebührenfreien Annahme der eingesammelten herrenlosen Abfälle im Sinne des Absatzes 1 von der im Satz 2 genannten Körperschaft an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet. (3) Für Abfälle, welche die Träger der Straßenbaulast bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur verkehrsmäßigen Reinigung der öffentlichen Straßen einsammeln, gilt Absatz 2 Satz 1. Sie sollen darüber hinaus herrenlose Abfälle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Diese sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgelt- und gebührenfrei anzunehmen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und des Absatzes 3 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. Im übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden. 5 Beauftragung Dritter Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zuverlässige Dritte beauftragen. Auch in diesem Fall bleiben sie dafür verantwortlich, daß die Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Dies haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, insbesondere durch den Vorbehalt ausreichender Überwachungs- und Weisungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Drittbeauftragung und durch die Gewährleistung nachvollziehbarer Abrechnungen durch den beauftragten Dritten. 16 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleibt unberührt. Seite 4

5 6 Kommunales Abfallwirtschaftskonzept (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen in ihrem Gebiet Abfallwirtschaftskonzepte auf. Besteht in dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ein Abfallwirtschaftsplan nach 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, so sind dessen Festlegungen zu beachten. (2) Das Abfallwirtschaftskonzept gibt eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und dient als Planungsinstrument der kommunalen Abfallwirtschaft. Es enthält mindestens 1. Angaben über Art, Menge, Herkunftsbereich sowie Verwertung oder Beseitigung der in ihrem Entsorgungsgebiet gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahre anfallenden und gemäß 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle; 2. die Ziele des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu Abfallvermeidung und Abfallverwertung, 3. Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zu Vermeidung und Verwertung sowie der sonstigen Verwertungsmöglichkeiten für die in Nummer 1 genannten Abfälle, 4. Darlegung, auf welche Weise das Ziel einer der Art und Beschaffenheit der Abfälle entsprechenden möglichst hochwertigen Verwertung verfolgt wird, 5. die Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründen, 6. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Behandlung nicht verwertbarer Abfälle zur Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, 7. die begründete Festlegung der Abfälle, die durch Satzung von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden sollen 8. Angaben über geplante Maßnahmen zur Planung. Errichtung und wesentlichen Änderung sowie Stillegung, Sicherung und Rekultivierung der erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen, 9. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit für die Abfallbeseitigung, 10. Angaben über das Verhältnis der eigenen Entsorgungstätigkeit zu anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern privaten Entsorgungsträgern, Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen im Sinne des 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung und 11. eine Zeitplanung und eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung zu den geplanten Maßnahmen insbesondere den geschätzten Bau- und Betriebskosten der zur Entsorgung erforderlichen Abfallentsorgungsanlagen. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten: die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen. (3) Bei der Aufstellung und wesentlichen Änderung der Abfallwirtschaftskonzepte sind diejenigen Behörden und Einrichtungen, deren öffentliche Belange berührt sind, sowie die Öffentlichkeit zu beteiligen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Entwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche zuvor mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, daß Einwendungen und Stellungnahmen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. (4) Das Abfallwirtschaftskonzept bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beschlusses des Kreistages oder des entsprechenden Vertretungsorgans des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. (5) Sofern ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Entsorgungsaufgaben auf Gemeinden übertragen hat, sind die erforderlichen Festlegungen zur Umsetzung des Abfallwirtschaftskonzeptes durch die Gemeinde in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen. Diese Festlegungen werden in Form einer Satzung erlassen. Die betreffenden Gemeinden sind vor Erlaß des Abfallwirtschaftskonzeptes zu hören. (6) Das Abfallwirtschaftskonzept ist der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. Es ist fortzuschreiben und der obersten Abfallwirtschaftsbehörde bei wesentlichen Änderungen, mindestens aber im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. (7) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister bestimmt im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung, in welchem Umfang Angaben nach Absatz 2 in das Abfallwirtschaftskonzept aufzunehmen sind und zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sie dargestellt werden. Seite 5

6 (8) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann zur Durchführung einzelner Maßnahmen sowie zur Überarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abfallwirtschaftskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vorgesehene Maßnahmen ohne zwingenden Grund verzögert. (9) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in das Abfallwirtschaftskonzept Einsicht zu nehmen. Hierauf ist durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. 7 Kommunale Abfallbilanzen (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich bis zum 1. April jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Herkunftsbereiche der von ihnen entsorgten Abfälle sowie über deren Verwertung oder Beseitigung. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den in dem kommunalen Abfallwirtschaftskonzept festgelegten Zielen der kommunalen Abfallwirtschaft sowie mit den entsprechenden 1 gaben der Abfallbilanz des Vorjahres aufzunehmen. Soweit Abfälle nicht verwertet wurden, ist dies im Hinblick auf die 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Gründe zu begründen. Soweit dem öffentlich-rechtlich Entsorgungsträger Erkenntnisse über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der nach 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes von der Überlassungspflicht ausgenommenen Abfälle vorliegen, sind diese nach Maßgabe der Bekanntmachung nach Absatz 3 in die Abfallbilanz aufzunehmen. (2) Jeder hat das Recht, bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Abfallbilanz Einsicht zu nehmen. Hierauf durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Abfallbilanz ist jährlich der obersten Abfallwirtschaftsbehörde vorzulegen. (3) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister gibt die nähren Anforderungen an Form und Inhalt der Abfallbilanzen Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Dies gilt auch für Anforderungen, die sich aus der Übermittlung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ergeben. 8 Entsorgungssatzung (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln d ihnen nach 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Die Satzung hat Anschlußzwang vorzuschreiben. Ausnahmen vom Anschlußzwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. (2) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Benutzungsverhältnis nicht privatrechtlich regelt, muß die Satzur Vorschriften insbesondere darüber enthalten, in welcher Weis an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Die Satzung soll vorsehen, daß Abfalle getrennt zu halten und zu überlassen oder zu bestimmten Sammelstellen zu bringen sind, wenn die für eine ordnungsgemäße und umweltverträgliche Abfallentsorgung erforderlich ist. In Satzungen können die Voraussetzungen, unter welchen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als angefallen gelten, sowie Verfahren zur Feststellung der Überlassungspflichten nach 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetze festgelegt werden. Die Satzung kann für bestimmte Entsorgungsgebiete oder - bereiche die Durchführung von befristeter Versuchen vorsehen. (3) In den Satzungen können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit einem Bußgeld bis zu Deutsche Mark bedroht werden. (4) Entsorgungssatzungen sind der obersten Abfallwirtschaftsbehörde zur Kenntnis zu geben. Die Anzeigepflicht gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt. 9 Gebührensatzung und Entgelte (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erheben durch Satzung Gebühren für die Abfallentsorgung, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Abfallentsorgung nicht übersteigen und in der Regel decken. 8 Abs. 2 Satz 4 findet entsprechende Anwendung. Seite 6

7 (2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von den entsorgungspflichtigen Körperschaften selbst oder in ihrem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere auch 1. die Kosten für Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, 2. die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung, 3. die Kosten für das Einsammeln und die weitere Entsorgung illegal abgelagerter Abfalle, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach 4 hierzu verpflichtet ist und nicht ein anderer flüchtiger in Anspruch genommen werden kann, und 4. Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge bei stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrieben wurden, insbesondere die Bildung von Rücklagen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge sowie solche Nachsorgekosten, die nicht durch Rücklagen gedeckt sind. Diese stillgelegten Anlagen gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, solange sie der Nachsorge bedürfen. Bei Deponien, die bereits vor Inkrafttreten des Landesabfallvorschaltgesetzes betrieben wurden, ist derjenige Anteil an den Sicherungs-, Rekultivierungs- und Nachsorgekosten bei der Gebührenbemessung anzusetzen, der dem Anteil derjenigen Abfälle entspricht, die durch oder im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seit Inkrafttreten des Landesabfallvorschaltgesetzes abgelagert wurden. (3) Mit dem Gebührenmaßstab sollen Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden. (4) Ist die Aufgabe des Einsammelns und Beförderns von Abfällen aufgrund des 12 auf eine Gemeinde übertragen worden, so rechnen diejenigen Kosten, die der Landkreis gegenüber der Gemeinde für die bei ihm verbleibenden Entsorgungsaufgaben geltend macht, zu den ansatzfähigen Kosten bei der Gebührenerhebung durch die Gemeinde. Entsprechendes gilt für die Gebührenerhebung des zum Einsammeln und Befördern verpflichteten öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, wenn die weitere Entsorgung einem Zweckverband oder einem anderen Entsorgungsträger obliegt. (5) Im übrigen gilt das Kommunalabgabengesetz für das Brandenburg. (6) Auf die Erhebung privatrechtlicher Entgelte finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 10 Sonstige Befugnisse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Zum Vollzug ihrer Aufgaben haben die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Befugnis, die Befolgung der nach den 8 und 9 erlassenen Satzungen zu überwachen und durch erforderliche Anordnungen und Maßnahmen durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben sie die Befugnisse aus den 14 und 40 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes 11 Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zu Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes übe kommunale Gemeinschaftsarbeit Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Dabei sind Vorgaben in Abfallwirtschaftsplänen zu Entsorgungsträgern und Einzugsbereichen von Abfallbeseitigungsanlagen zu beachten. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind zur Bildung eines Zweckverbandes oder zum Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verpflichtet, wenn die oberste Abfallwirtschaftsbehörde feststellt, daß ein Zusammenschluß aus Gründen des öffentlichen Wohls, insbesondere zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung unter zumutbaren Kosten, dringend geboten ist. Mit der Feststellung kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde den Beteiligten eine angemessene Frist zur Bildung eines Zweckverbandes als Frei. verband setzen. Kommt innerhalb der Frist ein Freiverband nicht zustande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen aufgrund des 13 Abs. 2 oder 26 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit. Seite 7

8 12 Übertragung von Entsorgungspflichten (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit Gemeinden das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen, sowie andere Entsorgungsaufgaben ganz oder teilweise übertragen, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dadurch nicht in der Wahrnehmung der verbleibenden Aufgaben beeinträchtigt wird, die gesetzlichen Ziele der Abfallwirtschaft oder die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes nicht entgegenstehen und die ordnungsgemäße Erfüllung der zu übertragenden Aufgaben gewährleistet ist. Die öffentlichrechtliche Vereinbarung ist aufzuheben, wenn die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Gemeinden verpflichtet, die Festlegungen des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes einzuhalten. Sie übermitteln den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die zur Erstellung des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes und der kommunalen Abfallbilanzen erforderlichen Angaben. Sie sind verpflichtet, für die ihnen übertragenen Entsorgungsaufgaben kommunale Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aufzustellen. Die 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. (3) Die in den vorstehenden Vorschriften angeführten Pflichten und Befugnisse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gehen in dem Umfang der übertragenen Aufgaben auf den neuen Entsorgungsträger über. 13 Private Entsorgungsträger Erlassen private Entsorgungsträger Gebührensatzungen aufgrund des 17 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, findet 9 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung. 14 Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung eine zentrale Einrichtung zu bestimmen, die die Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugt oder entsorgt werden, durchführen Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fachund Sachkunde der Organe und Mitarbeiter dieser zentralen Einrichtung müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten. Der zentralen Einrichtung können im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfalle hoheitliche Aufgaben übertragen werden. (2) Die zentrale Einrichtung unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. (3) Die zentrale Einrichtung kann Entsorgungsanlagen errichten, erwerben und betreiben sowie sich an solchen beteiligen oder vertraglich Entsorgungsleistungen sichern, soweit dies für eine kostengünstige und umweltgerechte Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erforderlich ist. Sie kann Entsorgungsleistungen als öffentliche Einrichtung anbieten. Ihr obliegt bei Abfällen im Sinne des Absatzes 1 die Auskunftspflicht über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen nach 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die zentrale Einrichtung stellt zu den andienungspflichtigen Abfallen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf. (4) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Minister durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der zentralen Einrichtung zu regeln. Durch diese Verordnung können insbesondere 1. die entsorgungspflichtigen Erzeuger und Besitzer von Abfällen im Sinne des Absatzes 1, Dritte oder Entsorgungsträger verpflichtet werden, diese Abfalle der zentralen Einrichtung anzudienen, 2. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, die angedienten Abfälle nur einer von der zentralen Einrichtung zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, 3. für andienungspflichtige Abfälle, bei denen die Nachweise nach den 43 und 46 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes durch diejenigen Personen geführt werden, die die Abfalle einsammeln und befördern, die Andienungspflichten auf diese Personen übertragen, 4. Zuweisungen nach Nummer 2 davon abhängig gemacht werden, daß die Abfallentsorgung ordnungsgemäß durchgeführt wird und den gesetzlichen zielen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft sowie der Abfallwirtschaftsplanung entspricht, Seite 8

9 5. die in Nummer 1 genannten Personen verpflichtet werden, der zentralen Einrichtung Auskünfte im Sinne des 40 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu erteilen und Analysen zur Beurteilung der angedienten Abfälle zu erstellen oder auf eigene Kosten durch Dritte erstellen zu lassen, 6. Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen verpflichtet werden, keine andienungspflichtigen Abfalle ohne Zuweisung anzunehmen, 7. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, unter entsprechender Anwendung von 25 auf Kosten der in Nummer 1 genannten Personen den angedienten Abfallen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen, 8. die zentrale Einrichtung ermächtigt werden, den in Nummer 1 genannten Personen aufzugeben, wie Abfälle der zugewiesenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu verlangen, sowie 9. die Anforderungen, an die nach Absatz 3 aufzustellenden Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen bestimmt werden, 10. besondere Bestimmungen zur Nachweisführung über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfallen festgelegt werden, soweit das Land hierzu befugt ist und es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der der zentralen Einrichtung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese in eigenen, in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Anlagen entsorgen, bestehen keine Andienungspflichten. (5) Die zentrale Einrichtung erhebt für die ihr entstehenden Verwaltungsaufwendungen sowie für die Entsorgung der Abfälle in der zugewiesenen Anlage Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dem Kostendeckungsgrundsatz, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Finanzen und für Inneres zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Satz 1, die Gebührenhöhe, die Gebühren für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden, die Entstehung und Fälligkeit der Kostenschuld, die Zahlung von Vorschüssen und die Forderung von Sicherheitsleistungen sowie die Wahrnehmung vollstreckungsrechtlicher Aufgaben näher zu bestimmen. Soweit in der Rechtsverordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt das Gebührengesetz für das Land Brandenburg. Die Gebühr kann nach festen Sätzen oder Rahmensätzen. nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten oder nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zuzüglich eines Zuschlages zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen der zentralen Einrichtung bemessen werden. Soweit Entgelte erhoben werden, bedürfen Tarife der Genehmigung der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung Kosten erhoben werden, ist eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen. (6) Soweit dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen zweckmäßig erscheint, kann als zentrale Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Einrichtung bestimmt werden, die zugleich für das Land Berlin tätig wird. Abschnitt 3 Abfallwirtschaftsplanung 15 Abfallkataster (1) Das Landesumweltamt erstellt und unterhält das Abfallkataster für das Land Brandenburg. Im Abfallkataster sind die Abfälle nach Art Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib zu erfassen. (2) Auskunftspflichtige im Sinne des 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Hersteller und Betreiber, die Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder freiwillig zurücknehmen, oder die Betreiber entsprechender Rücknahmesysteme sowie die zentrale Einrichtung im Sinne des 14 sind verpflichtet, dem Landesumweltamt auf Verlangen Angaben zu Art; Menge, Entstehungsort, Art der Verwertung oder Beseitigung und Verbleib von Abfällen zu machen. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung den Auskunftspflichtigen oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen wurde. (3) Die Auskunftspflicht nach Absatz 2 gegenüber dem Landesumweltamt gilt entsprechend für andere Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände soweit ihnen entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden. Seite 9

10 (4) Die Auskunftspflichten gelten nicht, soweit dem Landesumweltamt die entsprechenden Angaben insbesondere aufgrund von Abfallwirtschaftskonzepten und -Bilanzen, Umwelterklärungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vorn 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit; ABl. EG Nr. L 169 S.1) oder Auswertungen von Nachweisen im Sinne der 41 bis 48 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Verfügung stehen. (5) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung im einzelnen zu regeln, insbesondere Festlegungen zu treffen über Art und Umfang der Angaben. 16 Auskünfte zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung (1) Das Landesumweltamt erteilt den zur Abfallbeseitigung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden auf Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen ( 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes). (2) Soweit dem Landesumweltamt dazu Erkenntnisse vorliegen. erteilt es den zur Abfallentsorgung Verpflichteten sowie den zuständigen Behörden Auskünfte zur technischen Möglichkeit der Vermeidung oder Verwertung bestimmter Abfallarten und zur Verfügbarkeit entsprechender Verwertungskapazitäten. Zu diesem Zweck sammelt das Landesumweltamt im Zusammenhang mit dem Abfallkataster entsprechende Erkenntnisse. (3) Soweit einer zentralen Einrichtung aufgrund von 14 Aufgaben zur Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfalle übertragen werden, obliegen die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 im Rahmen der übertragenen Aufgaben der zentralen Einrichtung. (4) Im übrigen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf Verlangen die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu den im Abfallkataster erfaßten Angaben zu erteilen. 17 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen (1) Durch die oberste Abfallwirtschaftsbehörde ist nach überörtlichen Gesichtspunkten ein Abfallwirtschaftsplan im Sinne des 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufzustellen und im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekanntzumachen. Der Abfallwirtschaftsplan kann in Form sachlicher oder regionaler Teilpläne aufgestellt und bekanntgemacht werden. (2) Der Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes richtet sich nach 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Es sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung im Sinne des 1 Abs. 2 Nr. 3, und zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu berücksichtigen. (3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes sind zu beteiligen, soweit ihr Aufgabenbereich oder ihre geschützten Interessen berührt sind, 1. die Entsorgungsträger im Sinne der 15, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 2. die Gemeinden und Landkreise sowie die kommunalen Spitzenverbände, 3. die Verbände der abfallerzeugenden und der abfallentsorgenden Wirtschaft, 4. die Verbraucherschutzverbände, 5. die nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände, 6. die benachbarten Länder nach Maßgabe des 29 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie 7. die sonstigen Träger öffentlicher Belange. Soweit in einem Abfallwirtschaftsplan geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausgewiesen werden sollen und sonstige Rechtsvorschriften hierfür besondere Anforderungen enthalten, sind diese bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes zu beachten. (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Planänderung. Seite 10

11 (5) Der Abfallwirtschaftsplan oder einzelne Teilpläne können nach Maßgabe des 29 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministers für die Abfallbeseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. Die Verbindlicherklärung kann au einzelne Festlegungen des Planes beschränkt werden. (6) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann von den nach Absatz 5 verbindlichen Festlegungen im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Bezieht sich die Festlegung auf andienungspflichtige Abfälle im Sinne des 14, so entscheidet über die Ausnahme die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der obersten Abfallwirtschaftsbehörde oder einer von dieser beauftragten Behörde. (7) Der Abfallwirtschaftsplan oder sachliche oder regional< Teile können gemeinsam mit den zuständigen Behörden de benachbarten Bundesländer als gemeinsame Pläne aufgestellt werden, wenn eine gemeinsame Planung aus abfallwirtschaftlicher Sicht erforderlich ist. Mit dem Land Berlin soll ein gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan angestrebt werden. Die gemeinsame Planung ist nach der Maßgabe auszurichten, daß die Beseitigung der im Land Berlin erzeugten Anfälle im Land Brandenburg nur erfolgen soll, wenn eine Beseitigung im Land Berlin nicht umweltverträglich durchgeführt werden kann oder eine Beseitigung im Land Brandenburg aus überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere zur Gewährleistung einer effektiven Abfallentsorgung für das Land Brandenburg, geboten ist. Für die Aufstellung gemeinsamer Pläne gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde macht den gemeinsamen Plan im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die Festlegungen eines gemeinsamen Planes können gemäß Absatz 5 mit Geltung für das Hoheitsgebiet das Landes Brandenburg für verbindlich erklärt werden. 18 Abfallverbringung in das Land Brandenburg (1) Die Verbringung von Abfallen in das Gebiet eines aufgrund des 117 Abs. 5 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplanes bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigungspflicht besteht nur für solche Abfälle, auf die sich die Verbindlichkeitserklärung nach 17 Abs. 5 bezieht. Ihr Umfang ist in der Verbindlichkeitserklärung im einzelnen festzulegen. (2) Die Genehmigungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Anfälle, deren ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist Dies ist der für die Genehmigung zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen, soweit die Verwertung nicht in dafür zugelassenen Anlagen im Sinne des 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfolgt. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Abfallverbringung innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes der Länder Brandenburg und Berlin. (3) Die zuständige Behörde kann die Genehmigung erteilen, wenn die Abfallbeseitigung im Land Brandenburg mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes vereinbar ist. (4) Im Falle einer Verbringung andienungspflichtiger Abfälle im Sinne des 14 entscheidet über die Genehmigung die zentrale Einrichtung im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 zuständigen Behörde. (5) Im übrigen ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen und kommunalen Abfallwirtschaftskonzepten, bei der Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen sowie bei den Zuweisungsentscheidungen der zentralen Einrichtung im Sinne des 14 der Grundsatz der entstehungsortsnahen Abfallbeseitigung zu beachten. Abschnitt 4 Abfallbeseitigungsanlagen 19 Veränderungssperre (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder, wenn die Auslegung unterbleibt, von der Bestimmung der Einwendungsfrist gegenüber den Betroffenen an dürfen auf den vom Plan erfaßten Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme durch den Vorhabensträger wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der geplanten Abfalldeponie oder die geplante Erweiterung der Abfalldeponie erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommenen werden. Veränderungen, die rechtmäßig vorher begonnen wurden, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der geplanten Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Eigentümer können ferner die Übernahme der von dem Plan Seite 11

12 betroffenen Flächen vorn Träger der Abfallentsorgungsanlage verlangen. wenn es innen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksfläche in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg entsprechend. (3) Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Abfallbeseitigungsanlagen kann die zuständige Behörde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes Planungsgebiete für Abfallbeseitigungsanlagen festlegen. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend. Die Festlegung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Sie tritt mit Beginn der Veränderungssperre nach Absatz 1 außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen. (4) Die Festlegung eines Planungsgebietes nach Absatz 3 ist auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft. Planungsgebiete sind in Kartei einzutragen und während der Geltungsdauer der Festlegung zu Einsicht auszulegen. (5) Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren für eine Abfallbeseitigungsanlage kann die zuständig Behörde für die von der Planung betroffenen Flächen einschließlich in das Verfahren eingeführter Standortalternativen eine Veränderungssperre anordnen, wenn die geplante Anlage zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung und die Veränderungssperre zur Sicherung des Standorte erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Veränderungssperre Ausnahmen zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (7) Die Geltung des 26 des Enteignungsgesetzes des Lande Brandenburg im Falle der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bleibt von den vorstehenden Vorschriften unberührt. 20 Umweltverträglichkeitsprüfung Ist bei der Zulassung einer Abfalldeponie eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so kann die zuständige Behörde, soweit sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die erforderliche Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann, Sachverständige hinzuziehen, insbesondere zu der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung im Sinne des 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Hinzuziehung Sachverständiger ist auch zulässig, wenn dies zu Beschleunigung des Verfahrens dient und der Vorhabensträger der Hinzuziehung zugestimmt hat. Die Kosten trägt der Träger des Vorhabens als Auslagen im Sinne des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg 21 Festlegung von Einzugsbereichen für Abfallbeseitigungsanlagen Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, Abfälle nur aus einem von ihr festgelegten Einzugsbereich zum Zwecke der Entsorgung entgegen zunehmen oder Abfälle aus bestimmten Einzugsbereichen nicht entgegenzunehmen, wenn dies aus Gründen der Abfallwirtschaftsplanung, der Entsorgungssicherheit oder zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erforderlich ist. Die Festlegung von Einzugsbereichen ist mit der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Anlage befindet, abzustimmen. 22 Abfalltechnische Überwachung der Errichtung und Abnahme (1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Deponien, die einer Planfeststellung oder einer Genehmigung nach 31 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bedürfen, unterliegen der abfalltechnischen Überwachung und der Abnahme durch die zuständige Behörde. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde in Betrieb genommen werden. (2) Im übrigen bedürfen Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach den 35 oder 36 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes durchzuführen sind, insoweit der Abnahme, wie dies in der jeweiligen Anordnung festgelegt ist Seite 12

13 Abschnitt 5 Überwachung und Duldungspflichten 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. 24 Behördliche Überwachung und ordnungsrechtliche Maßnahmen (1) Die zum Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Abfallverwertung und -beseitigung abzuwehren. Neben der Anordnungsbefugnis aufgrund des 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind sie befugt, die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen. (2) Werden Abfälle in genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des 4 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes verwertet oder beseitigt, so kann die Anordnungen nach 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie nach Absatz 1 die nach dem Immissionsschutzrecht für die Anlage zuständige Behörde treffen. (3) Wird eine Abfalldeponie ohne den erforderlichen Planfeststellungsbeschluß, ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer Auflage nach 132 Abs. 4 oder einer nachträglichen Anordnung nach den 35 oder 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlage anordnen oder den Betrieb untersagen. Die bisher nach den 8 bis 10a des Abfallgesetzes erteilten Auflagen und Anordnungen stehen den in Satz 1 genannten Auflagen und Anordnungen gleich. Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß ein Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsoder Genehmigungsverfahrens gestellt wird. (4) Die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher erfolgt durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehrere Verantwortliche sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld ausgleichspflichtig, auch wenn nur einer von ihnen durch die Behörde herangezogen wird. Die Verpflichtung zum Ausgleich richtet sich danach, inwieweit die abzuwehrende Gefahr vorwiegend von dem einen oder von dem anderen Teil verursacht worden ist. 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung. 25 Kosten der Überwachung (1) Wird zu Maßnahmen der Überwachung dadurch Anlaß gegeben, daß jemand unbefugt handelt oder Auflagen und Anordnungen nicht erfüllt oder ergibt sich dies als Ergebnis von Maßnahmen der Überwachung, sollen ihm die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt werden. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen. (2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet 24 Abs. 4 Anwendung. 26 Duldungspflichten und Entschädigung (1) Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dein sich eine Abfalldeponie befindet, sind verpflichtet, Maßnahmen zur Überwachung und zur Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zu dulden, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch die Deponie zu verhüten. Sie haben der zuständigen Behörde und deren Beauftragten sowie dem Betreiber, den ehemaligen Betreibern und Inhabern der Deponie den Zutritt zu den Grundstücken zu diesem Zweck zu gestatten. Sie sind zu benachrichtigen, bevor Grundstücke betreten oder die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind die Eigentumsverhältnisse ungeklärt, so ist der zur Verwaltung des Grundstückes Befugte zu benachrichtigen. Die Maßnahmen können auch ohne vorherige Seite 13

14 Benachrichtigung durchgeführt wenden, wenn Beeinträchtigungen für das Wohl der Allgemeinheit andernfalls nicht rechtzeitig abgewendet werden können. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte und Inhaber der tatsächlichen Gewalt von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien und stillgelegten Deponien, (3) Entstehen dem nach den Absätzen 1 oder 2 zur Duldung Verpflichteten durch die Maßnahmen Vermögensschäden, so ist ihm der Betreiber der Deponie und der ehemalige Betreiber oder Inhaber einer stillgelegten Deponie zum Ersatz in Geld verpflichtet. Ist in den Fällen des Absatzes 2 die Erhebung des Anspruchs gegen den Betreiber, ehemaligen Betreiber oder Inhaber der Deponie nicht möglich oder ist er nicht durchsetzbar und ist der Inhaber des Deponiegrundstückes zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, so richtet sich der Ersatzanspruch gegen ihn. Bei behördlichen Maßnahmen richten sich Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften über die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach den 18 und 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes. (4) Hat sich durch eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstückes wesentlich erhöht, kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen. (5) Die Befugnisse nach 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Absätze 1 bis 3 finden insoweit keine Anwendung, wie der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück aufgrund privatrechtlicher Verpflichtungen zur Duldung der genannten Maßnahmen verpflichtet ist. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Abfalldeponien, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden sind. (7) 30 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen. (8) Leistet das Land aufgrund des 30 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Entschädigungen, so hat der Entsorgungsträger, für den die Standorterkundung durchgeführt wird, dem Land diese Aufwendungen zu erstatten. Abschnitt 6 Pflichten der öffentlichen Hand 27 Pflichten der öffentlichen Hand (1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sollen in Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des 1 Abs. 2 beitragen. Das Land soll Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienen, unterstützen. (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen solchen Erzeugnissen den Vorzug geben, die 1. in abfallarmen und rohstoffschonenden Produktionsverfahren, aus Abfallen, sekundären oder nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, 2. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit auszeichnen, 3. die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen, 4. sich in besonderem Maße zu einer möglichst hochwertigen Verwertung eignen und im übrigen umweltverträglich beseitigt werden können und 5. der Produktverantwortung im Sinne des 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechen, sofern diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Dies ist bereits bei der Ausschreibung der Vorhaben zu beachten. Die allgemeinen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben soll insbesondere auf eine den vorgenannten Kriterien entsprechende Planung, Projektierung und Ausführung Einfluß genommen werden. (3) Arbeitsabläufe und sonstige Handlungen sollen so ausgerichtet werden, daß die in 1 Abs. 2 genannten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft erreicht werden, insbesondere durch 1. Maßnahmen zur Verringerung des Anfalls von Abfallen und Seite 14

15 2. die Getrennthaltung nicht vermeidbarer Abfalle, soweit sie für eine schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von Abfallen oder für eine umweltverträgliche Beseitigung nicht verwertbarer Abfalle erforderlich ist (4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten sollen Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder die mit deren Erschließung, Bebauung, Sanierung und sonstiger Veränderung beauftragt worden sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 2 und 3 vertraglich verpflichten. Bei Sondernutzungen von Straßen im Sinne des 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes soll die Einhaltung dieser Vorgaben durch Auflagen zu den Sondernutzungssatzungen oder durch entsprechende Bestimmungen in den Sondernutzungssatzungen nach 18 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes sichergestellt werden. (5) Die nach Absatz 1 Verpflichteten wirken bei Gesellschaften privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, auf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 hin. (6) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des Landes sollen die Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft im Sinne des 1 Abs. 2 berücksichtigt werden, soweit der Gegenstand der Förderung von abfallwirtschaftlicher Bedeutung ist 28 Konzepte und Bilanzen zur abfallarmen Verwaltung (1) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Ministern durch Rechtsverordnung festzulegen, daß einzelne Verpflichtete nach 27 Abs. 1 über die in ihrem Wirkungskreis getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Pflichten nach 27 Abs. 2 und 3 ein Konzept und jährlich eine Bilanz über die Ergebnisse zu erstellen haben. In der Rechtsverordnung sind die näheren Anforderungen an die Konzepte und Bilanzen im Sinne des Satzes 1 zu regeln, insbesondere 1. für welche Behörden und Fürrichtungen Konzepte und Bilanzen aufzustellen sind, 2. die Fristen, zu denen die Konzepte und Bilanzen zu erstellen sind, und 3. die inhaltlichen Anforderungen, die an Konzepte und Bilanzen zu stellen sind. (2) Jeder hat das Recht, in die Konzepte und Bilanzen Einsicht zu nehmen. Die Konzepte und Bilanzen sind der obersten Abfallwirtschaftsbehörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Die Pflichten nach den 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben unberührt. Abschnitt 7 Altlasten 29 Begriffsbestimmungen und sachlicher Geltungsbereich (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern von diesen nach den Erkenntnissen einer im einzelnen Falle vorausgegangenen Untersuchung und einer darauf beruhenden Beurteilung durch die nach den 42 bis 47 zuständige Behörde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung, Tiere und Pflanzen, Gewässer oder den Naturhaushalt (2) Altlast-Verdachtsflächen sind Altablagerungen und Altstandorte, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht oder künftig ausgehen kann. (3) Altablagerungen sind 1. stillgelegte Anlagen zum Ablagern von Abfallen, 2. sonstige stillgelegte Aufhaldungen und Verfüllungen sowie 3. auf sonstigen Flächen vor dem 1. Juli 1990 abgelagerte Abfalle. (4) Altstandorte sind 1. Grundstücke stillgelegter Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, insbesondere soweit es sich um Anlagen der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften gehandelt hat, ausgenommen der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, und Seite 15

16 2. Grundstücke, auf denen insbesondere im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen einschließlich militärischer Liegenschaften so, mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ausgenommen a) der Umgang mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, b) das Aufbringen von Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnlichen Stoffen und von festen Stoffen, die aus oberirdischen Gewässern entnommen worden sind, außerhalb von Anlagen zur Behandlung von Abwasser oder zur Beseitigung von flüssigen Abfallen sowie c) das Aufbringen und Anwenden von Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln. (5) Die Vorschriften dieses Ausschnittes gelten nicht für das Suchen und Bergen von Kampfmitteln. 30 Grundlagenermittlung (1) Das Landesumweltamt erarbeitet im Zusammenwirken m Sachverständigen und Behörden, deren Belange berührt sin( die fachlichen Grundlagen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren, die von Altablagerungen und Altstandorten ausgehe können. Es ermittelt ferner den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber Altlasten bedeutsamen Technik und fördert dessen Entwicklung. (2) Das Landesumweltamt gibt über seine Ermittlungen den zuständigen Behörden des Landes und des Bundes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie anderen Trägern öffentlicher Belange Auskunft. 31 Erhebungen über Altablagerungen und Altstandorte (1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führen Erhebungen über Altlast-Verdachtsflächen durch. Erhebungen über Altlast Verdachtsflächen, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen entstanden sind, führt die zuständige Bergbehörde durch. Sie teilt die ihr vorliegender Daten, Tatsachen und Erkenntnisse der örtlich zuständigen Abfallwirtschaftsbehörde mit. (2) Haben andere Behörden Altablagerungen oder Altstandorte zu überwachen, unterstützen diese die unteren Abfallwirtschaftsbehörden bei den Erhebungen nach Absatz 1. Bei Erhebungen nach Absatz 1 sind die für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und zur Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, die bei Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhanden sind oder über die Dritte nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen Auskunft zu geben haben. Die Erhebungen können sich auch auf sonstige Angaben Dritter erstrecken, sofern diese dem Zweck der Erhebungen dienen. Die Erhebungen nach Absatz 1 umfassen personenbezogene Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse über 1. Lage, Größe und Zustand der Altablagerungen und Altstandorte, 2. den früheren Betrieb und die stillgelegten Anlagen und Einrichtungen, 3. Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und Stoffe, die abgelagert worden sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann, 4. Umwelteinwirkungen einschließlich möglicher Gefährdungen der Gesundheit, die von den Altablagerungen und Altstandorten ausgehen oder zu besorgen sind, 5. frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altablagerungen und Altstandorte und ihrer Umgebung, 6. Eigentümer und Nutzungsberechtigte, frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte, Inhaber stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen oder sonstiger stillgelegter Anlagen, 7. die sonstigen für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsamen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse sowie 8. die Beantragung und Gewährung von Zuwendungen zur Sanierung von Altlasten. (3) Die Behörden und Einrichtungen des Bundes, des Landes und die Gemeinden und Gemeindeverbände teilen der in Absatz 1 genannten Behörde die ihnen vorliegenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mit. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden. Seite 16

17 (4) Eigentümer sowie Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen auf ihren Grundstücken unverzüglich der unteren Abfallwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn durch die Anzeige der Verpflichtete sich oder einen der in 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 32 Untersuchung und Gefahrenabwehr (1) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde trifft bei Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten die notwendigen Maßnahmen, um die Gefahrenlage und die sonstigen, Voraussetzungen ihres Einschreitens zu ermitteln und festzustellen. (2) Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann bei Altlasten die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit eine Anordnung nicht nach 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergehen kann. Die Anordnung von Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen kann unabhängig von der Nutzung des betroffenen Gewässers zur Trinkwassergewinnung oder vom Vorliegen eines Bewirtschaftungskonzeptes erfolgen. Liegt eine Altlast vor, kann vom Verantwortlichen auf dessen Kosten die Vornahme der notwendigen Untersuchungen zur Festlegung des Umfanges der Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangt werden. (3) Der Sanierungsplan im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 soll nur dann verlangt werden, wenn von der Altlast aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren ausgehen und die Durchführung der Maßnahmen einen Sanierungsplan erfordert. Er hat insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung sowie Angabe zur derzeitigen und künftigen Nutzung des betreffenden Grundstückes, eine Darstellung des Zieles der beabsichtigten uni erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung, Sicherung oder Nutzungsbeschränkung und einen Zeitplan zur Durchführung diese Maßnahmen zu enthalten. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, daß der Sanierungsplan von einem Sachverständigen erstellt wird, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt Sie kann anordnen, daß mit den Sanierungsmaßnahmen erst nach Vorlage, des Sanierungsplanes und m ihrer behördlichen Zustimmung begonnen werden darf. (4) Liegt eine Altlast vor, kann die untere Abfallwirtschaftsbehörde von dem Verantwortlichen die Vornahme erforderlicher Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Eigenkontrollmaßnahmen sind insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen und die Einrichtung von Meßstellen. Eigenkontrollmaßnahmen könne auch nach der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz Satz 1 angeordnet werden. Die untere Abfallwirtschaftsbehörde kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen ausgeführt werden, der die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, wenn dies zur sachgerechte Ausführung der Maßnahmen erforderlich ist (5) Wird zu Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 dadurch Anlaß gegeben, daß jemand Auflagen oder Anordnungen nicht erfüllt oder sonst unbefugt gehandelt hat, oder ergibt sich die als Ergebnis entsprechender Ermittlungsmaßnahmen, sollen ihm die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegt werden. Führen Ermittlungsmaßnahmen nach Absatz 1 zu Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Absatz 2, so kann die Behörde dem nach 33 Verantwortlichen ebenfalls die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen auferlegen. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Kosten für die Gefahren- und Schadenermittlung und die Ermittlung der Verantwortlichen. (6) Weitergehende Regelungen des Bundesberggesetzes, wasserrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Vorschriften sowie 5 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. 33 Verantwortlichkeit (1) Die Verantwortlichkeit für Maßnahmen nach 32 Abs. 2 und 4 richtet sich nach dem Ordnungsbehördengesetz. (2) Auf die Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher untereinander findet 24 Abs. 4 Anwendung. 34 Duldungspflichten und Entschädigung (1) Der Grundstückseigentümer, Verfügungsberechtigte oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, auf dem sich eine Altlast-Verdachtsfläche oder eine Altlast befindet oder das im Einwirkungsbereich einer Altlast- Verdachtsfläche oder Altlast liegt, ist verpflichtet, die nach 33 erforderlichen Maßnahmen der zuständigen Behörde Seite 17

18 oder des Verantwortlichen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung zu dulden. 26 Abs. 1, 2 und 5 findet entsprechende Anwendung. (2) Ist der nach Absatz 1 zur Duldung Verpflichtete nicht zugleich Verantwortlicher im Sinne des 33, so kann er für entstandene Vermögensschäden von dem die Maßnahmen durchführenden Verantwortlichen Ersatz in Geld verlangen. Bei behördlichen Maßnahmen richten sich Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften über die Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen nach den 18 und 38 bis 42 des Ordnungsbehördengesetzes. 35 Ausgleichspflicht Hat sich durch eine Maßnahme nach 32, die auf Kosten der öffentlichen Hand durchgeführt wurde, der Wert eines betroffenen Grundstückes wesentlich erhöht, kann die zuständige Behörde vom Eigentümer einen Ausgleich in Geld verlangen. 36 Haftungsfreistellung (1) Die Verantwortlichkeit nach 33 entfällt insoweit, wie die betreffende Person von der zuständigen Behörde nach Artikel 1 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr ), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (GBl. I S.766, 788), von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachte Schäden ganz oder Teilweise freigestellt, worden ist (2) Ist eine Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes, 1 erfolgt, so bedürfen Maßnahmen der zuständigen Behörden, die den Gegenstand der Freistellung berühren, des Einvernehmen derjenigen obersten Landesbehörde, die auch zur Erteilung de Einvernehmens zur Haftungsfreistellung zuständig ist Ausgenommen sind Maßnahmen bei Gefahr im Verzuge. In den Fällen des Satzes 2 ist die Einvernehmensbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen, die entsprechende Maßnahmen zum Gegenstand haben. (3) Das Landesumweltamt unterstützt die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und die oberste Abfallwirtschaftsbehörde bei dem Vollzug der Haftungsfreistellung im Sinne des Absatzes durch Erarbeitung der fachlichen Grundlagen, Beratung und Koordination der Verfahren. 37 Fachinformationssystem Altlasten und Altlastenkataster (1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden führen ein Kataster über die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen. In die Kataster sind die personenbezogenen Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen die über die Altlast-Verdachtsflächen erhoben und bei derer Untersuchung. Beurteilung und Sanierung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Die Kataster sind laufend fortzuschreiben. (2) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden übermitteln den Landesumweltamt zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, die in diesem Zusammenhang gewonnenen Daten, Tatsachen und Erkenntnisse. Diese werden von dem Landesumweltamt in dem Fachinformationssystem Altlasten geführt und in Karten dargestellt. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann in Verwaltungsvorschriften die Form bestimmen in der die in Satz 1 genannten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse an das Landesumweltamt zu übermitteln sind. (3) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich über den Inhalt der Kataster unterrichten. (4) Für den Inhalt der Kataster und Dateien besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann Ausnahmen zulassen. 38 Weitergabe von Erkenntnissen Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden und das Landesumweltamt sind befugt, anderen Behörden und Einrichtungen des Landes sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden personenbezogene Daten sowie Tatsachen und Erkenntnisse über Altablagerungen und Altstandorte mitzuteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Stellen Seite 18

19 obliegenden Aufgaben erforderlich ist Der Zugang Dritter zu diesen Informationen richtet sich nach dem Umweltinformationsgesetz. Eigentümern, Verfügungs- und Nutzungsberechtigten sind die Informationen zu ihren Grundstücken zugänglich zu machen, soweit Ausschluß- und Beschränkungsgründe nach 8 des Umweltinformationsgesetzes nicht entgegenstehen. 39 Fachinformationssystem Bodenschutz (1) Das Landesumweltamt führt ein bodenschutzbezogenes Informationssystem. Darin werden die physikalischen, chemischen und biologischen Bodeneigenschaften, ferner Bodenbelastungen und Bodengefährdungen, die Bodennutzung, Bodenschutzmaßnahmen sowie Gebietsausweisungen erfaßt In diesem Zusammenhang können Angaben zu den Grundstücken, insbesondere über deren Lage, Größe und Eigentumsverhältnisse sowie kartographische Darstellungen aufgenommen werden. Näheres regelt die oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit den in ihrem Aufgabenbereich betroffenen obersten Landesbehörden. (2) Behörden und Einrichtungen des Bundes, des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände sind befugt, dem Landesumweltamt die zum Aufbau und zur Unterhaltung des Behördeninformationssystems erforderlichen bei ihnen vorliegenden Informationen zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend für juristische Personen, die sich im Anteilseigentum der dort genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften befinden. Das Landesumweltamt darf Informationen aus dem Bodeninformationssystem an andere Behörden übermitteln, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Bodenschutzes und der Bodenkunde, des Abfall-, Altlasten- und Wasserrechtes, des Natur- und Immissionsschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der Raumordnung oder der Landes-, Bau- oder Fachplanung benötigen. Abschnitt 8 Datenschutz und Veröffentlichung von Informationen 40 Datenschutz (1) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich der zentralen Einrichtung im Sinne des 14 und die Entsorgungsträger dürfen zum Zwecke und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenerfüllung personenbezogene Daten erheben, speichern, löschen und übermitteln. Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden und auf die Geheimhaltung von Daten verpflichtet werden. (2) Der für Abfallwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren. 1. der Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten, 2. ihrer Übermittlung zwischen Behörden und 3. ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb de öffentlichen Bereichs festzulegen. Der Zugang zu Informationen nach dem Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt. (3) Die 30, 31, 37 bis 39 bleiben unberührt. (4) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik übermittelt den für den Vollzug des Abfall- und Altlastenrechts zuständigen Behörden sowie dem Landesumweltamt als wissenschaftlich-technischer Fachbehörde auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft, der Altlastensanierung und des Bodenschutzes die diese Aufgaben berührenden Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Umweltstatistikgesetzes. (5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich im übrigen nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Seite 19

20 41 Veröffentlichung von Informationen (1) Unbeschadet der in Absatz 3 genannten Pflichten ist die zuständige Behörde befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über die von einem Betrieb verursachten Umweltauswirkungen oder die von diesem erzeugten Abfälle zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen,werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. 27 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt (2) Die für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden sowie die Entsorgungsträger im Sinne der 13, 17 und 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. (3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten sowie Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt. Abschnitt 9 Behörden und Zuständigkeiten 42 Behördenaufbau (1) Abfallwirtschaftsbehörden sind 1. das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung als oberste Abfallwirtschaftsbehörde und das Landesumweltamt als Landesoberbehörde sowie 2. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörde. (2) Durch Rechtsverordnung aufgrund des 45 können den Ämtern für Immissionsschutz abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden. (3) Durch Rechtsverordnung aufgrund der 14 und 45 können der zentralen Einrichtung zur Organisation der Sonderabfallentsorgung abfallrechtliche Vollzugsaufgaben übertragen werden; soweit die in 14 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen, die Aufgabe im Zusammenhang mit der Organisation der Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle steht und eine effektive Aufgabenerfüllung eine gemeinsame Wahrnehmung der Aufgabe mit den anderen Aufgaben der zentralen Einrichtung gebietet (4) Im übrigen unterstützt das Landesumweltamt die zuständigen Behörden beim Vollzug des Abfallrechts nach Bedarf als technische Fachbehörde. 43 Aufsicht (1) Die unteren Abfallwirtschaftsbehörden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie unterliegen der Aufsicht der obersten Abfallwirtschaftsbehörde. Diese kann neben den Weisungsbefugnissen nach anderen Rechtsvorschriften auch Weisungen zur Einhaltung der erforderlichen fachlichen Anforderungen der Aufgabenerfüllung erteilen. (2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde hat gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern das Unterrichtungsrecht im Sinne des 123 der Gemeindeordnung. Seite 20

vom 21. Juli 1999, GVBl. S. 413, zuletzt geändert am 26. März 2009, GVBl. S. 133

vom 21. Juli 1999, GVBl. S. 413, zuletzt geändert am 26. März 2009, GVBl. S. 133 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin KrW-/AbfG Bln) vom 21. Juli 1999, GVBl.

Mehr

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März

Mehr

Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz-[Bremisches Kreislaufwirtschafts- und Abfall-Ausführungsgesetz

Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz-[Bremisches Kreislaufwirtschafts- und Abfall-Ausführungsgesetz Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz-[Bremisches Kreislaufwirtschafts- und Abfall-Ausführungsgesetz Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen 1 Ziel des Gesetzes

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger

Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Leitfaden Beseitigung verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge oder Anhänger Immer wieder werden Schrottfahrzeuge, Fahrzeugwracks, betriebsunfähige Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Zulassung verbotswidrig

Mehr

Ein Service von Hamburg und juris 2129-1. Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG) Vom 21. März 2005 *)

Ein Service von Hamburg und juris 2129-1. Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG) Vom 21. März 2005 *) Seite 1 von 10 Fundstelle: HmbGVBl. 2005, S. 80 2129-1 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG) Vom 21. März 2005 *) *) Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen 3., neubearbeitete Auflage von Thomas Pschera, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Frankfurt am Main/Mannheim, unter Mitarbeit

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO)

Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO) Datenschutzverordnung EKM DSVO 941 Rechtsverordnung zur Ergänzung und Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der EKD (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 9. April 2002 (ABl. EKKPS S. 103; ABl.

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand

Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land. 1 Gebührentatbestand Kreis Weimarer Land Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Weimarer Land Der Kreis Weimarer Land erlässt aufgrund der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO)

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn

STELLUNGNAHME. des. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn STELLUNGNAHME des DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. - Technisch-wissenschaftlicher Verein, Bonn anlässlich der Neufassung des Düngemittelgesetzes 15. Oktober 2007 Der DVGW begrüßt

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.

Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06. Gesamte Rechtsvorschrift für Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, Fassung vom 28.06.2015 Langtitel Abkommen zwischen der Regierung der Republik

Mehr

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung) Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungsgebührensatzung) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Verwaltungsgebühren und erstattungsfähige Auslagen

Mehr

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha

Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha Abfallgebührensatzung des Landkreises Gotha (Gebührensatzung) für die Abfallentsorgung des Landkreises Gotha 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Satzung der Entsorgungswirtschaft des Landkreises Harz AöR über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) Die Textfassung berücksichtigt - die am 13.03.2008

Mehr

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über

Abkommen. zwischen. der Regierung der Republik Österreich. und. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. über BGBl. III - Ausgegeben am 26. Juni 2009 - Nr. 72 1 von 13 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung:

Satzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes. Wartburgkreis - Stadt Eisenach folgende Gebührensatzung: Satzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Abfallwirtschaftszweckverbandes Wartburgkreis Stadt Eisenach - Gebührensatzung - Auf der Grundlage der 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf

4.5.1. S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf 4.5.1 S A T Z U N G*) vom 21.04.1966 des Zweckverbandes der Industrie-Meisterschule Troisdorf *) zuletzt geändert durch 10. Änderungssatzung vom 05.12.2006 Die Industrie- und Handelskammer Bonn und die

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm

Mehr

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt

70 202 Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt Abfallentsorgungsgebührensatzung Mitteilungsblatt (Inkrafttreten: 01.01.2007) 43 21.12.2006 1. Änderung vom 19.12.2007 der (Inkrafttreten: 01.01.2008) 41 20.12.2007 2. Änderung vom 08.12.2008 (Inkrafttreten:

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I

ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS. ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I ABFALLGEBÜHRENSATZUNG Seite 1 ZWECKVERBAND ABFALLWIRTSCHAFTVOGELSBERGKREIS ABFALLGEBÜHRENSATZUNG (Abfallgebührensatzung - AbfGS) Abschnitt I 1 Gebühren für die Sammlung von Restabfällen (1) Der ZAV erhebt

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz

Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Was ist Datenschutz? Personen sollen vor unbefugter Verwendung oder Weitergabe ihrer persönlichen Daten geschützt werden. Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Verpflichtung auf das Datengeheimnis Was

Mehr

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren

Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter www.velbert.de Nr.26/2015 vom 6. November 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Bebauungsplan Nr. 639.01 Flandersbacher Weg Nord als Satzung vom 03.11.2015 5 Satzung über die erste Verlängerung

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal

Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage

Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Genehmigungsrechtliche Aspekte des Zuckerrübeneinsatzes in der Biogasanlage Harald Wedemeyer Rechtsanwalt Folie 1 RA Harald Wedemeyer Einführung Was müssen Anlagenbetreiber beim Einsatz von Rüben in Biogasanlagen

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen

Mehr

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa

Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des

Mehr

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf

Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.

Mehr

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten

1 Allgemeines. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 4 Stundung und Erlass von Gebühren. 5 Inkrafttreten Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Oberotterbach vom Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberotterbach hat aufgrund der 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

Mehr

1 Gegenstand der Gebühr

1 Gegenstand der Gebühr Satzung des Kreises Plön über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeiten und Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Plön Aufgrund des 4 der Kreisordnung (KrO) für

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -

Mehr

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015.

Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Blankenburg (Harz). Vom 17.09.2015. Aufgrund des 56 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) gemäß Bekanntmachung

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin

4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin 4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses am 27. September 2012 in Berlin Vortrag zum Thema Qualitätssicherung und Datenschutz, Anforderungen an den Datenschutz aus der Sicht des

Mehr

Nicht amtliche Lesefassung (Änderungen fett)

Nicht amtliche Lesefassung (Änderungen fett) Nicht amtliche Lesefassung (Änderungen fett) Verordnung über die Erhebung einer Abgabe für die Entsorgung von Schiffsabfällen (Schiffsabfallabgabenverordnung - SchiffsAbgV) in der Fassung vom 30. Juni

Mehr

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung

Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Satzung der Gemeinde Schönbek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Aufbewahrung von Waffen

Aufbewahrung von Waffen Aufbewahrung von Waffen Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.v. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977

Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Statut der Hamburger Börse (Börsenstatut) vom 7. Februar 1977 Auf Grund von 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 mit der Änderung vom

Mehr

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976

G e b ü h r e n s a t z u n g. für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Vlotho vom 22. Dez. 1976 6.01 G e b ü h r e n s a t z u n g für die öffentliche Abfallentsorgung vom 22. Dez. 1976 (nach dem Stand der 32. Änderung - 22. Satzung vom 3.12.2013 zur Änderung von Beitrags- und - *) Aufgrund des 7

Mehr

Behördliche Entscheidungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren

Behördliche Entscheidungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren Behördliche Entscheidungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren Genehmigung, 6 BImSchG Teilgenehmigung, 8 BImSchG 22 9.BImSchV Genehmigung für die Errichtung einer Anlage/eines Anlagenteils oder für Errichtung

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren

GEMEINDE KISSING. Inhaltsverzeichnis. 1 Gebührenerhebung. 2 Grabstättengebühren. 3 Leichenhausgebühren. 4 Bestattungsgebühren. 5 Sonstige Gebühren GEMEINDE KISSING Gebührensatzung zur Satzung für die öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) der Gemeinde Kissing vom: 08.11.2004 Beschluss des Gemeinderates vom: 28.10.2004 Bekanntmachung: 09.11.2004

Mehr

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse -

- Kostenerstattungssatzung für Niederschlagswassergrundstücksanschlüsse - Satzung des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Geiseltal über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen für Niederschlagswasser in der

Mehr

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) Dieses Gesetz regelt = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes

Mehr

Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz

Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz Volkert Petersen Jens-Uwe Heuer Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz fflfll BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG GmbH Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 11 1 Modul Kreislaufwirtschafts-

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung-

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer in der Stadt Eichstätt -Zweitwohnungsteuersatzung- vom 20.11.2006 Die Stadt Eichstätt erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung und

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Abfallentsorgungsgebühren

Abfallentsorgungsgebühren Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkelenz (Abfallgebührensatzung) vom 15.12.2005 in der Fassung der achten Änderungssatzung vom 17.12.2014 Aufgrund des 7 und 8 der Gemeindeordnung

Mehr

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG )

Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) IT-Gesetz EKvW ITG 858 Kirchengesetz über den Einsatz von Informationstechnologie (IT) in der kirchlichen Verwaltung (IT-Gesetz EKvW ITG ) Vom 17. November 2006 (KABl. 2006 S. 292) Inhaltsübersicht 1 1

Mehr