Mitteilung des Senats vom 27. August 2002
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- Bastian Messner
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1 B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 / Mitteilung des Senats vom 27. August 2002 Änderung des Abkommens über die Einrichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz Institut erstellt die Prüfungsfragen für die Studiengänge Humanmedizin und Pharmazie und wertet diese zentral für alle Universitäten bzw. Hochschulen in Deutschland aus. Es wurde 1970 durch ein Abkommen gegründet, dem die Bürgerschaft (Landtag) am 16. Dezember 1971 zugestimmt hat. Zuletzt hat sich die Bremische Bürgerschaft mit einer Änderung des Abkommens am 16. Dezember 1993 befasst (siehe Mitteilung des Senats vom 16. November 1993 Drucksache 13/702 der Bürgerschaft [Landtag] vom 18. November 1993). Die Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (jeweils vom 18. Dezember 1998, BGBl. I S und S. 3761) sehen u. a. Staatsprüfungen vor, für deren schriftlichen Teil sich die Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen sollen (vergleiche 16 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen). Die Meinungsbildung in den Ländern hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Inanspruchnahme des Instituts als zentraler Einrichtung für die Erstellung der Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfungen sinnvoll ist; das Institut selbst ist aufgrund im Jahre 1999 geleisteter Vorarbeiten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe grundsätzlich möglich ist. Gemäß Artikel 2 tritt dieses Abkommen nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. Für die Freie Hansestadt Bremen ergibt sich ab 2002 eine geringfügige Erhöhung des von ihr zu zahlenden Länderanteils. Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat das Änderungsabkommen in ihrer Sitzung am 22. Mai 2002 zur Kenntnis genommen. Die Bürgerschaft (Landtag) wird um Zustimmung zum Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 20. Dezember 2001 gebeten. 1
2 Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen auf der Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20. Dezember 2001 in Berlin, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen: Artikel 1 Das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 17. Juni 1993, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Institut steht den zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Apotheker sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten insbesondere für folgende Aufgaben zur Verfügung: 1. Erstellung und fortlaufende Bearbeitung der Gegenstände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen, 2. Erstellung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten und Festlegung, welche Antwort als zutreffend anerkannt wird, 3. Druck und Versendung der Prüfungsfragebögen und der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder, 4. Aufstellung der Zeitpläne für die einheitlichen Prüfungstermine, 5. technische Auswertung der Antwortbögen und Mitteilung des Auswertungsergebnisses unter Zurücksendung der Antwortbögen an die zuständigen Stellen der Länder. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3) Das Institut kann weitere Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens erbringen. Es soll dabei ausschließlich solche Aufgaben übernehmen, die gegen Kostenerstattung erledigt werden können. 2
3 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: Artikel 3 Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, dass ihre zuständigen Stellen nach Maßgabe der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für die durchzuführenden Prüfungen 1. die vom Institut erstellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abnehmen, 2. bei den schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und Apotheker diese Prüfungsfragen ausschließlich stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anerkennen, 3. einheitliche Prüfungstermine nach den vom Institut aufgestellten Zeitplänen durchführen, 4. die Antwortbögen vom Institut technisch auswerten lassen, 5. das Auswertungsergebnis ihren Prüfungsentscheidungen zugrunde legen. 3. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung: Dem Verwaltungsrat gehört je ein Vertreter der vertragschließenden Länder an, der von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator) bestimmt wird. Je einen weiteren Vertreter benennen die für das Finanzwesen und das Hochschulwesen zuständigen Minister des Landes Rheinland-Pfalz. 4. Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 6 und 7 erhält folgende Fassung: 6. die allgemeine Organisation der Kommissionen und Beiräte beim Institut sowie die Aufstellung von Richtlinien über die Berufung und Vergütung ihrer Mitglieder, 7. die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als EUR. 5. Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 bis 5 erhält folgende Fassung: Er wird von dem Verwaltungsrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen für die Dauer von sechs Jahren gewählt und zum Beamten auf Zeit ernannt. Wiederwahl ist zulässig. Der Leiter des Instituts kann auch dann gewählt oder wiedergewählt werden, wenn er vor Ablauf der Wahlzeit aus gesetzlichen Gründen altersbedingt ausscheiden muss. Beamtenrechtliche Vorschriften bleiben im Übrigen unberührt. 6. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 und 4 erhält folgende Fassung: Das Institut bittet die humanmedizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/Fachbereiche sowie die Ausbildungsstätten nach 6 des Psychotherapeutengesetzes und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Humanmedizin und Pharmazie sowie Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beim Institut zu bildenden Beirat berufen; die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls vom Institut berufen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission). 3
4 7. Artikel 9 erhält folgende Fassung: Artikel 9 Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung zu sichern. 8. Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrags bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der für das Finanzwesen zuständigen Minister (Senatoren) der vertragschließenden Länder. 9. Artikel 12 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Prüfungsberichte sind dem Leiter des Instituts, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministern (Senatoren) und den für das Finanzwesen zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder zuzuleiten. Artikel 2 Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. Für das Land Baden-Württemberg Für den Freistaat Bayern Für das Land Berlin Für das Land Brandenburg Für die Freie Hansestadt Bremen Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Hessen Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für das Land Niedersachsen Für das Land Nordrhein-Westfalen Für das Land Rheinland-Pfalz Für das Saarland Für den Freistaat Sachsen Für das Land Sachsen-Anhalt Für das Land Schleswig-Holstein Für den Freistaat Thüringen Erwin Teufel Dr. Edmund Stoiber Klaus Wowereit Dr. Manfred Stolpe Dr. Henning Scherf Ole von Beust Roland Koch Dr. Harald Ringstorff Sigmar Gabriel Wolfgang Clement Kurt Beck Peter Müller Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Dr. Reinhard Höppner Heide Simonis Dr. Bernhard Vogel Begründung zum Änderungsabkommen A. Allgemeines Durch das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom 14. Oktober 1970 sind dieser Einrichtung mit Sitz in Mainz wesentliche Aufgaben bei den bundeseinheitlich 4
5 durchzuführenden schriftlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte und zeitlich später der Approbationsordnung für Apotheker zugewiesen worden. In einer Zusatzerklärung zum Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts haben bereits damals die vertragschließenden Länder Übereinstimmung dahingehend bekundet, dem Institut auch Aufgaben für Prüfungen in anderen Berufen des Gesundheitswesens zu übertragen, sobald diese Prüfungen nach Änderung der rechtlichen Bestimmungen bundeseinheitlich durchgeführt werden müssen. Davon ist für den Bereich der Pharmazeutinnen und Pharmazeuten 1974 Gebrauch gemacht worden. Seit In-Kraft-Treten des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) zählen auch die Berufe der Psychologischen Psychotherapeutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu den bundesrechtlich geregelten Berufen des Gesundheitswesens. Die zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (jeweils vom 18. Dezember 1998, BGBl. I S und S. 3761) sehen dafür Staatsprüfungen vor, für deren schriftlichen Teil sich die Länder einer gemeinsamen Einrichtung bedienen sollen (vergleiche 16 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen). Als solche Einrichtung kommt nur das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz in Betracht. Die Meinungsbildung in den Ländern hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Inanspruchnahme des Instituts als zentraler Einrichtung für die Erstellung der Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfungen sinnvoll ist; das Institut selbst ist aufgrund im Jahre 1999 geleisteter Vorarbeiten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrnehmung einer solchen Aufgabe grundsätzlich möglich ist. Die sich aus dem Staatsvertrag ergebende Aufgabenstellung des Instituts erstreckt sich bisher nicht auf ein Tätigwerden bei schriftlichen Prüfungen im Rahmen der Psychologischen Psychotherapeutenausbildung. Notwendig ist daher eine Änderung des Staatsvertrages, für die sich die 73. Gesundheitsministerkonferenz am 28./29. Juni 2000 in Schwerin einstimmig ausgesprochen hat. Die mit der Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen verbundene Zielsetzung geht in erster Linie dahin, dem Institut die rechtliche Möglichkeit zu eröffnen, Aufgaben für die zuständigen Stellen der Länder bei den schriftlichen Prüfungen für Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für diese Berufe wahrzunehmen. Daher werden die Vorgaben des Staatsvertrages im Übrigen in ihren wesentlichen Grundzügen beibehalten. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (Artikel 2) Zu Buchstabe a Durch die Neufassung des Artikels 2 Abs. 1 wird das Aufgabenspektrum des Instituts, dem künftig auch Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Ausbildungsund Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugewiesen werden, erweitert. Bei der Aufgabenzuweisung ist zu berücksichtigen, dass sich auf das Institut übertragbare Aufgaben nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechend der rechtlichen Ausgestaltung dieser Verordnungen anders darstellen als im Bereich der Approbationsordnungen für Ärzte und für Apotheker. Diesem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die 5
6 unterschiedlichen für die Prüfungsverfahren geltenden Rechtsvorschriften entsprochen. Die konkrete Aufgabenzuweisung an das Institut in Artikel 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 gilt bezogen auf die Prüfungen bei den Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur insoweit, als diese eine zentrale Aufgabenwahrnehmung durch das Institut in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Länder zulassen. Dieser neuen und gegenüber den Approbationsordnungen abweichenden Aufgabenstellung trägt die Formulierung nach Maßgabe Rechnung. Diese lässt es zu, dass wie bisher von der Erstellung bis zur Auswertung der Prüfungsleistungen der Medizin- und Pharmaziestudentinnen und -studenten dem Institut eine umfassende Zuständigkeit verbleibt, im Bereich der Psychotherapeutenprüfungen unter Berücksichtigung der dort geltenden Prüfungsbestimmungen aber auch weniger umfassende Dienstleistungen im Rahmen der von den Ländern zu gewährleistenden schriftlichen Prüfungen wahrgenommen werden. Unter den beibehaltenen Begriff der Prüfungsfragen fallen alle Arten von Prüfungsaufgaben. Die Festlegung der zugehörigen zutreffenden Antworten kann für die Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz auch über Musterlösungen erfolgen. Da die Organisation der schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz den Ländern obliegt und diese über die dafür einzurichtenden jeweiligen Zuständigkeiten jeweils eigenverantwortlich zu befinden haben, ist es im Zusammenhang mit der Erweiterung der Aufgabenstellung für das Institut geboten, als Adressaten der Institutsleistungen statt der bisher aufgeführten Landesprüfungsämter wie in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für Psychologische Psychotherapeuten und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die zuständigen Stellen der Länder zu benennen. Zu Buchstabe b Mit dem neuen Absatz 3 des Artikels 2 wird eine allgemein gehaltene Bestimmung eingeführt, die dem Institut ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, weitere Leistungen auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens zu erbringen. Die spezifischen Leistungen und Kenntnisse des Instituts auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens sollen bei entsprechendem Bedarf und gegebener Nachfrage von interessierter Seite in Anspruch genommen werden können. Über die Übernahme von Aufgaben auf diesem Sektor ist von dem mit Vertreterinnen und Vertretern der Länder besetzten Verwaltungsrat als Organ des Instituts zu befinden. Dabei gilt der Grundsatz, dass derartige zusätzliche Aufgaben nur gegen Kostenerstattung übernommen und erledigt werden sollen. Unabhängig von der mit der Neuregelung in Artikel 2 Abs. 3 vorgenommenen Erweiterung der Betätigungsmöglichkeiten bleibt es primäre Aufgabe des Instituts, die ihm in Artikel 2 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Ausbildungs- und Prüfungswesens zu erfüllen. Zu Nummer 2 (Artikel 3) Während Artikel 2 den Rahmen für die vom Institut wahrzunehmenden Aufgaben darstellt, folgen die sich für die Länder aus der Zusammenarbeit mit dem Institut ergebenden Verpflichtungen aus Artikel 3. Die Länder sind für die Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und für Apotheker weiterhin verpflichtet, die vom Institut aufgestellten Prüfungsfragen mit Antwortmöglichkeiten abzunehmen und ausschließlich zu stellen sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten anzuerkennen. Die vorgesehene Änderung durch die Aufsplittung des bisherigen Artikels 3 Nr. 1 in die neuen Nummern 1 und 2 ist erforderlich, da sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen nach dem Psychotherapeutengesetz eine den Approbationsordnungen für Ärzte und für Apotheker vergleichbare strikte Bindung an zentral zu stellende Fragen und vorgegebene Antworten nicht ergibt, 6
7 sodass mit Bezugnahme auf die bereits in Artikel 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften auch eine Differenzierung innerhalb der bisherigen Bestimmungen der Nummer 1 erforderlich ist. Zu Nummer 3 (Artikel 5) Die Zuständigkeit für die Benennung der Verwaltungsratsmitglieder ist jeweils landesintern geregelt. Bei der allgemeinen Festlegung der Zuständigkeiten für die Benennung wird daher nunmehr auf die aus der sachlichen Zuständigkeit für die maßgeblichen Fachbereiche resultierende Verantwortung abgestellt. Zu Nummer 4 (Artikel 6) Nach der Erweiterung des Aufgabenspektrums des Instituts auf den Bereich der Psychologischen Psychotherapeutinnen, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist es nicht mehr angezeigt, die Beiräte allein mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zu besetzen, da Ausbildungsstätten nach dem Psychotherapeutengesetz neben Hochschulen auch andere Einrichtungen sein können, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie staatlich anerkannt sind. Dies ist auch bei der Besetzung der entsprechenden Beiräte zu berücksichtigen (Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6). In Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 wird eine Anpassung an die Wert- und Währungsentwicklung vorgenommen. Zu Nummer 5 (Artikel 7) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts wird wie bisher vom Verwaltungsrat mit qualifizierter Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt auch für den Fall der Wiederwahl, die gegebenenfalls auch mehrmals zulässig ist jeweils sechs Jahre. Die Direktorin oder der Direktor wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Mit dem Erreichen der sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergebenden Altersgrenze scheidet die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber aus dem Amt aus, auch wenn die sechsjährige Wahlzeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Zu Nummer 6 (Artikel 8) Zu Buchstabe a Die Bestimmung enthält notwendige Klarstellungen für die Berufung von Sachverständigen und Beiratsmitgliedern. Zu Buchstabe b Neben der Erstellung der Prüfungsfragen (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2), wozu auch Prüfungsaufgaben gehören, ist gerade wegen der gerichtlichen Überprüfbarkeit der getroffenen Festlegungen eine zusätzliche Überprüfung der Prüfungsfragen und -aufgaben auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin erforderlich. Für die einzelnen Aufgabenbereiche des Instituts sind dafür jeweils entsprechende Kontroll-Kommissionen einzusetzen. Die jetzt gewählte Formulierung zur Kontrolle auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen ersetzt die bisherige Benennung der einzelnen maßgeblichen Bestimmungen der Approbationsordnungen für Ärzte und für Apotheker und stellt zugleich klar, dass die entsprechenden Kontrollen auch für die Institutsleistungen im Zusammenhang mit den schriftlichen Prüfungen für Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten. Zu Nummer 7 (Artikel 9) Die langjährigen Erfahrungen mit der Durchführung der schriftlichen Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte und für Apotheker haben deutlich 7
8 gemacht, dass eine Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten über den Prüfungszeitpunkt hinaus nicht zu gewährleisten ist. Artikel 9 in der bisherigen Fassung hat sich demgemäß als nicht einhaltbar erwiesen. Den tatsächlichen Gegebenheiten wird nunmehr dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Prüfungsfragen mit den dazugehörigen Antwortmöglichkeiten allerdings unabdingbar bis zum Abschluss der jeweiligen Prüfung gesichert werden muss, sich aber auch darauf beschränkt. Zu Nummer 8 (Artikel 11) Vergleiche Begründung zu Nummer 3. Zu Nummer 9 (Artikel 12) Vergleiche Begründung zu Nummer 3. Zu Artikel 2 Regelung des In-Kraft-Tretens. Druck: Anker-Druck Bremen
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