Gastgewerberecht des Kantons Aargau

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gastgewerberecht des Kantons Aargau"

Transkript

1 KANTON AARGAU Departement des Innern Gastgewerberecht des Kantons Aargau - Gesetz vom 5. November Verordnung vom 5. März 998 Tabellarische Darstellung von Gesetz und Verordnung mit Erläuterungen Aarau, 7. April 998 (Versand an Gemeinden im Hinblick auf Inkrafttreten. Mai 998) Aktualisierte Version vom. August 00 /. März 004

2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 5. November 997 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) vom 5. März 998 Zu Gesetz und Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken Ingress Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 3 Abs., Art. 3 ter Abs. und Art. 3 quater der Bundesverfassung, Art. 4a des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom. Juni 93 sowie 4 Abs. und 5 der Kantonsverfassung, beschliesst: Ingress Ingress Der Regierungsrat des Kantons Aargau, Der Ingress enthält die kompetenzbegründenden Vorschriften des höheren Rechts. Art. 3 gestützt auf Abs., 9 Abs., 0 Abs., Art. 3ter und Art. 3quater abv (von 874) boten zunächst die Grundlage für den Abs., Abs. 3 und Abs. des Gesetzes Erlass von polizeilich begründeten Bestimmungen über die Ausübung von Handel und über das Gastgewerbe und den Klein- Gewerbe. Auch wenn die nachgeführte Bundesverfassung von 998 keine entsprechen- handel mit alkoholhaltigen Getränken den Vorschriften mehr enthält, ist doch unbestritten, dass sich an der kantonalen Kompetenz (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 5. November nichts verändert hat. - Für den Kleinhandel mit gebrannten alkoholhaltigen Getränken 997, beschliesst: (Spirituosen) verlangt das Alkoholgesetz des Bundes zwingend eine kantonale Regelung. In diesem Bereich ist das Gastgewerbegesetz ein Einführungsgesetz. Soweit im Gastgewerbegesetz Gesundheitsschutz betrieben wird, stützt sich die Regelung auch auf 4 Abs. der Kantonsverfassung. A. Allgemeine Bestimmungen Einleitende Feststellungen Grundsätze Das Gastgewerbe und der Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken können frei ausgeübt werden, soweit das Bundesrecht und die kantonale Gesetzgebung nicht Einschränkungen vorsehen, namentlich zum Schutz der Jugend und der Gesundheit. Auf der Stufe des Bundesrechts fallen die Vorschriften des Alkoholgesetzes (Bundesgesetz über die gebrannten Wasser) vom. Juni 93 (SR 680) und das Lebensmittelgesetz (Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände) vom 9. Oktober 99 (SR 87.0) in Betracht. Hinzu kommen die folgenden Ausführungserlasse: - Lebensmittelverordnung vom. März Hygieneverordnung vom 6. Juni Verordnung über die Mindestanforderungen an Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren vom. März 995 Auf der Kantonsebene steht neben der Gastgewerbegesetzgebung das Baugesetz (Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen) vom 9. Januar 993 (SAR 73.00) mit den dazugehörenden Ausführungserlassen im Vordergrund. Die Lebensmittelgesetzgebung des Bundes wird durch eine kantonale Verordnung vom. Juni 995 (SAR 36.) eingeführt. Diese sieht in 6 unter anderem vor, dass die kommunalen Kontrollpersonen (Lebensmittelkontrolleure und Kontrolleurinnen) die notwendigen Kontrollen der kontrollpflichtigen Betriebe durchführen und darüber ein Verzeichnis zuhanden des Gemeinderates erstellen. Bei Neu- oder Umbauten im Gastgewerbebereich kann die Baubewilligungsbehörde das kantonale Laboratorium für die Beurteilung von Bauplänen für die Wirteräumlichkeiten beiziehen ( 3 Abs. lit. d der kant. Lebensmittelverordnung).

3 Verboten sind insbesondere die Abgabe von a) alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 6 Jahren; b) gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen) an Jugendliche unter 8 Jahren; c) alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene; d) alkoholhaltigen Getränken durch Hausieren oder mittels Automaten. B. Gastwirtschaften A. Gastwirtschaften I. Wirtetätigkeit Voraussetzungen Begriff Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder kantonal anerkannten Fähigkeitsausweis. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden. Das Alkoholabgabeverbot an Jugendliche unter 6 Jahren entspricht der aufgehobenen Gesetzesvorschrift von 54 Abs. lit. a Ziff. 3 des Wirtschaftsgesetzes (WG) vom. März 903. Die frühere Regelung wird beibehalten. Erfasst werden in dieser Bestimmung die vergorenen alkoholhaltigen Getränke wie Bier, Wein oder Most. Das Abgabe- und Ausschankverbot für Spirituosen an Jugendliche unter 8 Jahren ist in Art. 4 Abs. lit. i des Alkoholgesetzes verankert. Im kantonalen Gesetz wird es zur Verdeutlichung nochmals wiederholt. Unter die Bestimmung fallen gemäss Festlegung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom 8. November 997 auch die Mischgetränke auf Alkoholbasis, die sogenannten Alcopops (Premixgetränke und Designerdrinks). Das Alkoholabgabeverbot an Betrunkene unter Buchstabe c entspricht der Regelung von 54 Abs. lit. a Ziff. 3 WG. Wie das alte Gesetz verzichtet das Gastgewerbegesetz darauf, eine Bestimmung über das Aufdrängen von alkoholhaltigen Getränke an Gäste aufzunehmen. In den parlamentarischen Beratungen ist aber zum Ausdruck gekommen, die Wirtsleute seien durch die Vollzugsbehörden darauf aufmerksam zu machen, dass Gästen nicht unaufgefordert alkoholische Getränke nachgeschenkt werden sollten. Das Hausieren mit alkoholhaltigen Getränken war gemäss Art. 3quater Abs. 6 abv untersagt. Dieses Verbot nahm 4 des kantonalen Markt- und Hausiergesetzes (SAR 95.00) auf und wird hier wiederholt. Die Abgabe von gebrannten alkoholhaltigen Getränken ab Automaten ist gemäss Art. 4 Abs. lit. f Alkoholgesetz verboten. Das Gastgewerbegesetz erweitert dieses Verbot auf die vergorenen alkoholischen Getränke. Vom Geltungsbereich des Gastgewerbegesetzes wird erfasst, wer eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit ausübt. Zwei Merkmale sind ausschlaggebend: Zunächst ist erforderlich, dass die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden. Durch dieses Merkmal unterscheidet sich ein Gastgewerbebetrieb von einem Verkaufsgeschäft. Verkaufsläden werden aber nicht zu Gastwirtschaften, wenn in Einzelfällen ein gekauftes Getränk gleich vor dem Verkaufslokal konsumiert wird. Umgekehrt wird eine Gastwirtschaft nicht zu einem Verkaufsläden, wenn Getränke auch über die Gasse verkauft werden. Massgebend ist, welche Tätigkeit im Vordergrund steht. Je nachdem untersteht der Betrieb insgesamt dem Gastgewerbegesetz oder dem Ladenschlussgesetz. Ein Tankstellenshop, der in der Hauptsache Waren verkauft, untersteht dem Ladenschlussrecht, und er kann nicht von den weiteren Öffnungszeiten der Gaststät- 3

4 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Speisen oder Getränken anstelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird. 3 Keine Wirtetätigkeit stellt die Abgabe von Speisen oder Getränken mittels Automaten dar. Betriebsführung Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbetriebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein. ten profitieren, selbst wenn der Shop noch einen kleinen Imbissstand im Laden unterhält. Wenn allerdings der Imbissstand räumlich getrennt geführt wird, sind unterschiedliche Öffnungszeiten für die beiden Bereiche denkbar. Im weiteren ist erforderlich, dass die Speisen oder Getränke über dem Einkaufspreis abgegeben werden. Dadurch wird die Wirtetätigkeit gewerbsmässig. Solange die Konsumation unentgeltlich oder zum Einstandspreis angeboten wird, liegt keine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne dieses Gesetzes vor. Gemäss diesen beiden Tatbestandselementen übt auch ein Party-Service-Unternehmen eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit aus und untersteht grundsätzlich dem Gastgewerbegesetz. Gleichwohl sind diese Betriebe und auch die verschiedenen Betriebsarten nach früherem Recht (Tavernenwirtschaften, Speisewirtschaften, Sommerwirtschaften, Kaffewirtschaften etc.) im Gastgewerbegesetz nicht aufgeführt, da die Frage, ob für den Betrieb einer Gaststätte ein Fähigkeitsausweis erforderlich, nicht diese Differenzierung, sondern die Kriterien gemäss 3 der Verordnung massgebend sind. Mit dieser Bestimmungen sollen Umgehungen des Geltungsbereichs des Gastgewerbegesetzes verhindert werden. In der Praxis gab es immer wieder Lokale, die durch spezielle Zutrittsregelungen versuchten, sich der Fähigkeitsausweispflicht oder den Öffnungsvorschriften für Gastwirtschaften zu entziehen. Ein Eintrittsgeld und/oder Mitgliederbeitrag stellt nichts anderes dar als Entgelt für die Aufrechterhaltung des wirtschaftsähnlichen Betriebes (Miete, Strom- und Personalkosten etc.). Es ist auf den Verwaltungsgerichtsentscheid im AGVE 97 S. 33 ff. zu verweisen. Nach früherem Recht galt auch die Abgabe von Getränken oder Speisen mittels Automaten (vgl. AGVE 985, S. 5) als Wirtetätigkeit. Dies führte teilweise zu unbefriedigenden Ergebnissen, da dadurch konsequenterweise der Automatenbezug nur während den Öffnungszeiten der Gaststätten zulässig war. Zudem war oft fraglich, ob es sich beim Automaten um eine Verkaufs- oder Bewirtungseinrichtung handelt. Mit der vorliegenden Bestimmung wird geklärt, dass eine Wirtetätigkeit nur bei unmittelbarer persönlicher Bedienung vorliegt. Gleichwohl gilt zu beachten, dass an Automaten keine alkoholischen Getränke angeboten werden dürfen ( Abs. lit. d GGG). Üblicherweise führt die Person mit Fähigkeitsausweis den Gastwirtschaftsbetrieb gesamtheitlich. Die Betriebsführung umfasst dabei in der Regel den Verpflegungsbereich mit Küche und Service, die Administration, die Lagerhaltung, den Reinigungsdienst, die Entsorgung und eventuell die Beherbergung von Gästen. Zunehmend werden heute aber die Betriebe nicht mehr allein durch einen Patron, der die Verantwortung für sämtliche Bereiche innehat, sondern durch verschiedene Bereichsleitungen geführt. In diesen Fällen muss der Person mit Fähigkeitsausweis wenigstens der Verpflegungsbereich hauptverantwortlich zugewiesen sein. Denkbar ist also, dass nicht der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin, sondern der Chef de Cuisine im Besitze des Fähigkeitsausweises ist. Die Person mit Fähigkeitsausweis hat in der Regel während den Hauptbetriebszeiten (Mittagsverpfle- 4

5 Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen. II. Wirten ohne Fähigkeitsausweis 3 Besondere Betriebsarten Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb gung, Abendverpflegung) im Betrieb persönlich anwesend zu sein. Dabei ist davon auszugehen, dass die Arbeitszeiten eines Vollpensums nicht übermässig überschritten werden. Die Hauptbetriebszeiten können je nach Betriebsart recht unterschiedlich sein (z.b. Barbetrieb, Dancing, Cabaret, Pub, Hotelbetrieb), so dass in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Person zwei Betriebe führt. Auf diese Besonderheiten ist in der Praxis Rücksicht zu nehmen. Ist die Person mit dem Fähigkeitsausweis in ungenügenden Ausmass anwesend, so dass sie ihre Verantwortung für den Verpflegungsbetrieb nicht wahrnehmen kann, ist - wenn sich die Situation nicht verbessert - die Schliessung des Betriebes nach 5 GGG anzuordnen. Kürzere Abwesenheiten der Person mit dem Fähigkeitsausweis wegen Krankheit oder Ferien werden toleriert. Bei längeren Abwesenheiten greift die Bestimmung von 5 der Verordnung. Die Verantwortung für die Kontrolle der genügenden Anwesenheit der Person mit Fähigkeitsausweis liegt beim Gemeinderat ( 5 GGV), der im Rahmen seiner Organisationsautonomie die Gemeindepolizei oder die kommunale Kontrollperson gemäss Lebensmittelverordnung mit der Durchführung beauftragen kann. Werden Missstände festgestellt, wird die Gemeinde vorerst eine Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen; ohne Verbesserung müsste die Schliessung des Betriebes gemäss 5 GGG angeordnet werden. Nicht in allen Fällen ist es sinnvoll, für den Betrieb eines Gastgewerbes einen Fähigkeitsausweis zu verlangen: Lokale, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind und nur zu eingeschränkten Zeiten geöffnet halten ( 3 lit. a GGV), oder (alternativ) Einrichtungen, die bloss ein schmales Getränke- oder Speisesortiment aufweisen ( 3 lit. b GGV), sind bezüglich der Gesundheitsgefährdung weniger problematisch. Deshalb sieht das Gesetz vor, dass der Regierungsrat für solche Betriebe Ausnahmen von der Fähigkeitsausweispflicht festlegen kann. Gleichermassen kann auch auf einen Fähigkeitsausweis verzichtet werden, wenn ein Verein oder eine ähnliche Organisation in beschränkten Umfang Anlässe mit einer Wirtetätigkeit durchführen will. Diese Regelung erfolgt in 4 der Verordnung. Die Vorschriften über die Öffnungszeiten und der Lebensmittelgesetzgebung gelten aber für diese Betriebe und Anlässe gleichwohl. Diese unterstehen demnach der ordentlichen Aufsicht durch die Lebensmittelkontrolle. a) nicht öffentlich zugänglich ist und stark eingeschränkte Öffnungszeiten aufweist Unter diese Kategorie von Betrieben fallen in der Praxis: Personalrestaurants in Gewerbebetrieben aller Branchen. Es handelt sich dabei um Betriebskantinen, die nur für das Personal zugänglich sind sowie für allfällige Gäste. Die Verpflegungsabgabe erfolgt in den Arbeitspausen und über die Mittagszeit und vereinzelt auch am Abend. Verpflegungslokale in Kinderheimen, Lehrlingsheimen, Studentenheimen, Schulen und 5

6 Jugendherbergen. Es handelt sich hier um Betriebe, die nur für Kinder, Schüler, Lehrlinge, Studenten und Jugendliche zugänglich sind. Die Verpflegung erfolgt in den Pausen und über die Mittagszeit, in vereinzelten Fällen auch am Abend. Verpflegungslokale in Alters- und Pflegeheimen, soweit Speisen und/oder Getränke nicht an Drittpersonen abgegeben werden. Das Personal und die Besucher/innen gelten dabei nicht als Drittpersonen. Lokale von Vereinen mit gemäss Statuten sportlichen oder kulturellen Zwecken. Von den Vereinsorganen sind nötigenfalls die Statuten und eine Vorstandsliste einzuverlangen (vgl. 6 GGV). Nach langjähriger Praxis können solche Vereinslokale an höchstens drei Tagen pro Woche geöffnet sein und der Zutritt ist grundsätzlich auf Vereinsmitglieder beschränkt. Verpflegungseinrichtungen in Jugendlokalen oder in Pfarrei- und Gemeindezentren, soweit diese nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich und nur an einzelnen Tagen während wenigen Stunden geöffnet sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, und liegt auch nicht ein Fall gemäss Buchstabe b hiernach vor, ist für den Betrieb des Lokals ein Fähigkeitsausweis erforderlich. b) oder ein stark eingeschränktes Speiseund Getränkesortiment führt. Hier sind die folgenden Betriebe einzuordnen: Kioskbetriebe und ähnliche Betriebe. Das Verpflegungssortiment umfasst in der Regel Schokolade, Süsswaren, Glace, Backwaren, Getränke in kleinen Quantitäten in Flaschen/Dosen oder im Offenausschank. Imbisswagen und einfache Imbisslokale ("Take-away"). Bei diesen Betrieben werden in der Regel vorverpackte Speisen aufbereitet oder einfache Verpflegung (Schnellverpflegung) abgegeben. Es besteht nur eine bescheidene Kochgelegenheit, weshalb das Speisesortiment stark eingeschränkt ist. Getränkeausschank in Dienstleistungsbetrieben. Ein eingeschränkter (und entgeltlicher!) Getränkeausschank kann stattfinden in einem Fitness-Center, Kinobetrieb, Campingbetrieb, Theaterbetrieb, Tankstellenbetrieb. Betriebe mit einem eingeschränkten Verpflegungsangebot ausschliesslich aus eigener Produktion. Es handelt sich hier um die Eigengewächswirtschaften des alten Gesetzes. Verpflegungseinrichtungen in Jugendlokalen oder in Pfarrei- und Gemeindezentren mit einem reduzierten Speise- und Getränkesortiment. Falls das Jugendlokal, Pfarrei- oder Gemeindezentrum ein breites Verpflegungssortiment anbietet, und auch kein Anwendungsfall von Buchstabe a hiervor vorliegt, muss der Betrieb durch eine Person mit Fähigkeitsausweis geführt werden. Party-Service-Unternehmungen und ähnliche Betriebe, sofern sich das Angebot an Speisen und Getränken auf eine kleine und einfache Auswahl beschränkt. Als allgemeine Regel gilt, dass kein eingeschränktes Getränkeangebot vorliegt, wenn der Betrieb Spirituosen anbietet. In diesen Fällen nimmt die Praxis an, dass ein Fähigkeitsausweis vorliegen muss, soweit nicht ein Fall von 3 lit. a oder 4 gegeben ist. Auch in diesen Fällen erforderlich ist allerdings die bundesrechtliche Alkoholbewilligung gemäss 6

7 4 Einzelanlässe Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. 9 des Gesetzes. Unter die Anlässe auf Landwirtschaftsbetrieben fallen etwa ein Burezmorge oder ein Brunch auf dem Bauernhof. Nach dem früheren Recht mussten Vereine als Veranstalter eines öffentlichen Anlasses mit Wirtetätigkeit einen Gastwirt oder eine Gastwirtin beiziehen. Diese Regelung verkam in den meisten Fällen zu einer blossen Formalität. Die Wirte nahmen nämlich an den Veranstaltungen in der Regel gar nicht teil, sondern stellten nur ihr Patent zur Verfügung. Deshalb wird mit dem neuen Recht den Vereinen ermöglicht, öffentliche Anlässe ohne Person mit einem Fähigkeitsausweis durchzuführen. Das Entgegenkommen für Vereine und ähnliche Organisationen darf aber nicht missbraucht werden. Die besonderen Anlässe müssen mit dem Zweck der Organisation im Einklang stehen. Auch wenn bei diesen Anlässen keine Person mit Fähigkeitsausweis erforderlich ist, so unterstehen diese der lebensmittelpolizeilichen Aufsicht/Kontrolle. Organisationen, für welche die Durchführung von Veranstaltungen mit einer Wirtetätigkeit der eigentliche Unternehmenszweck ist, bedürfen eines Fähigkeitsausweises, sofern nicht bloss ein Imbissstand im Sinne von 3 lit. b GGV betrieben wird. Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich. Hier geht es um Degustationen, die von Betrieben des Bier-, Wein- und Spirituosenhandels (soweit nach Alkoholgesetz überhaupt zulässig!) durchgeführt werden. Auch private Degustationsanlässe (ohne Ausschreibung) dürfen ohne Beizug einer Person mit Fähigkeitsausweis durchgeführt werden. 5 Zwischenregelung Im Fall des Todes, bei unfall- oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei anderen begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der Betrieb vorübergehend durch eine geeignete Person weitergeführt werden. Es geht hier um eine Ausnahmeregelung, welche für eine bestimmte Dauer Platz greifen kann. In der Praxis reicht eine Zeitspanne von bis zu zwei Jahren in der Regel aus. Bei Erbschaftsteilungen sind vereinzelt grössere Zeitabschnitte zu überbrücken. Bei länger dauernden Ausfällen muss eine andere Person mit Fähigkeitsausweis eingesetzt werden. Der Ausfall ist gemäss 6 Abs. 4 der Verordnung dem Gemeinderat zu melden, unter Angabe einer kurzen Begründung, allenfalls unter Beilage eines Arztzeugnisses. 3 Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat anzuzeigen. III. Aufnahme der Wirtetätigkeit 6 Meldepflicht Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im voraus erfolgen und folgende Angaben enthalten: Innerhalb der 30 Tage muss der Gemeinderat beurteilen können, ob für die Art des Betriebes ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist und ob gegebenenfalls der vorgelegte Ausweis gültig ist. Für diese Prüfung kann es nötig sein, dass ergänzende Unterlagen eingeholt werden, so etwa die Statuten eines Vereins mit Vereinslokal. Zudem ist zu prüfen, ob eine Alkoholbewilligung vorliegt, sofern Spirituosen ausgeschenkt werden sollen. a) Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) der betriebsführenden Person sowie der Gemäss der Verordnung ist möglich, dass nicht die betriebsführende Person selbst, sondern der oder die für den Verpflegungsbereich Verantwortliche über den Fähigkeitsausweis verfügt. 7

8 Person mit Fähigkeitsausweis, sofern diese nicht identisch sind; b) Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastwirtschaftsbetriebes. Gestützt auf diese Angaben kann der Gemeinderat in der Regel beurteilen, ob das Vorliegen eines Fähigkeitsausweises erforderlich ist. Die Durchführung einer Veranstaltung mit Wirtetätigkeit ist mindestens 0 Tage vor dem Anlass zu melden. 3 Sofern die Art des Betriebes oder der Veranstaltung es erfordert, sind der Meldung eine Kopie des Fähigkeitsausweises sowie der Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen bzw. das Gesuch für die Erteilung der Bewilligung beizulegen. Für die Durchführung eines Einzelanlasses ist die Anmeldefrist kürzer. Häufig wird bei diesen Anlässen kein Fähigkeitsausweis erforderlich sein. Soll die Veranstaltung über die ordentlichen Öffnungszeiten hinaus dauern, ist eine Bewilligung gemäss 4 Abs. lit. b GGG erforderlich. Die betriebsführende Person bzw. die Person mit Fähigkeitsausweis hat eine Kopie dieses Ausweises beizulegen, damit die Überprüfung des Fähigkeitsausweises vorgenommen werden kann. Bestehen Zweifel an der Echtheit des Ausweises, kann auch das Original einverlangt werden. Erfordert die Art des Betriebes keinen Fähigkeitsausweis, bleibt es bei der blossen Meldung der Aufnahme des Betriebes. Ist vorgesehen, Spirituosen auszuschenken, ist eine Bewilligung gemäss 9 GGG erforderlich. Liegt die Bewilligung noch nicht vor, ist das Gesuch zuhanden der Bewilligungsbehörde (Departement des Innern) einzureichen. 4 Änderungen in der Betriebsführung sind dem Gemeinderat unverzüglich zu melden. Eine meldepflichtige Änderung liegt insbesondere vor, wenn die Person mit dem Fähigkeitsausweis den Betrieb verlässt oder für längere Zeit ( 5 GGV) ausfällt oder wenn die geschäftsführende Person wechselt. Die Meldepflicht bei räumlichen Veränderungen richtet sich nach der Baugesetzgebung. 7 Prüfung des Fähigkeitsausweises Der Gemeinderat prüft den eingereichten aargauischen Fähigkeitsausweis auf die Gültigkeit. Er übermittelt nichtaargauische Fähigkeitsausweise dem Departement des Innern zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens. Diese Prüfung ist in der Regel unproblematisch, da es sich um die vom Kanton ausgestellten Fähigkeitsausweise handelt. Bestehen Anzeichen, dass der Ausweis nicht echt ist, müssen weitere Abklärungen erfolgen. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der möglichen Fähigkeitsausweise ist erforderlich, dass eine zentrale Stelle die Gültigkeit beurteilt. Dazu ist das Anerkennungsverfahren durchzuführen (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt [Binnenmarktgesetz, BGBM] vom 6. Oktober 995; 7 GGV). Ist der Ausweis gemäss der Beurteilung nicht gültig, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. 3 Fähigkeitsausweis Der Fähigkeitsausweis wird erteilt oder anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse über die Hygiene und die zur Betriebsführung mass- Die Bestimmung umschreibt die Anforderungen, die verlangt werden, damit ein Fähigkeitsausweis ausgestellt oder anerkannt werden kann. Die genauere Umschreibung erfolgt in ff. GGV für die theoretischen und in 0 GGV für die praktischen Kenntnisse. 8

9 geblichen Rechtsvorschriften aufweist. IV. Aargauischer Fähigkeitsausweis 8 Grundsatz Der aargauische Fähigkeitsausweis wird erteilt aufgrund der bestandenen Wirtefachprüfung. Die Wirtefachprüfung ist eine kantonale Fachprüfung zur Erlangung des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises. Die Wirtefachprüfung ist vor der kantonalen Wirteprüfungskommission abzulegen. Prüfungsinstanz ist die vom Regierungsrat auf die Dauer von 4 Jahren gewählte Wirteprüfungskommission. Diese setzt sich aus den erforderlichen Fachpersonen zusammen. Die Fachpersonen stellen die Prüfungsaufgaben aus ihrem Fachgebiet. 9 Wirteprüfungskommission Der Regierungsrat wählt eine kantonale Wirteprüfungskommission, die sich aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin sowie den erforderlichen Fachpersonen zusammensetzt. Die Wirteprüfungskommission bestimmt die Termine sowie den Ablauf der Prüfungen. Der Regierungsrat ist die Wahlbehörde für die Wirteprüfungskommission. Die Fachexperten und Fachexpertinnen können bis zum Erreichen des 70. Altersjahres in dieser speziellen Funktion gewählt bzw. eingesetzt werden. Die Amtsdauer ist auf Jahre beschränkt (vgl. Organisationsgesetz 34 Abs. ; SAR 53.00). Die weiteren Aufgaben der Wirteprüfungskommission bzw. der einzelnen Mitglieder sind: Festsetzung der Prüfungstermine Festlegung von Dauer und Ablauf der Prüfungen Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben Bewertung der schriftlichen Arbeiten Eröffnung der Prüfungsergebnisse Ausfertigung der Fähigkeitsausweise und Zustellung derselben an die berechtigten Personen Der Nachweis genügender Kenntnisse wird erbracht durch a) eine bestandene aargauische Wirtefachprüfung oder eine gleichwertige theoretische Prüfung und b) eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb oder in einem ähnlichen Betrieb. Siehe dazu die Ausführungen zu ff. GGV zu der aargauischen Wirtefachprüfung und die Ausführungen bei 7 ff. GGV zur Anerkennung gleichwertiger Diplome. Beim Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises ist die ausreichende praktische Tätigkeit Zulassungsvoraussetzung für die theoretische Wirtefachprüfung ( 0 GGV). Bei der Anerkennung eines nicht aargauischen Fähigkeitsausweises ist die ausreichende praktische Tätigkeit zusätzliches Erfordernis zur Gleichwertigkeit der abgelegten theoretischen Prüfung ( 7 Abs. GGV). 9

10 0 Zulassung zur Wirtefachprüfung Zur Wirtefachprüfung wird zugelassen, wer eine praktische Tätigkeit von mindestens sechs Monaten nachweist, bei der die erforderlichen praktischen Kenntnisse über die Hygiene erworben werden konnten. Bei der praktischen Tätigkeit von mindestens sechs Monaten muss die betreffende Person die erforderlichen Kenntnisse über die Hygiene erworben haben können. Nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit an einem Stück absolviert wird. Auf eine abschliessende Aufzählung der Tätigkeiten wird verzichtet. Wichtig ist auf jeden Fall der Grundsatz, wonach bei dieser Tätigkeit Gelegenheit bestanden haben muss, praktische Kenntnisse über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zu erwerben. Diese praktische Tätigkeit kann grundsätzlich auch im Ausland ausgeübt worden sein. Über die Zulassung zur Wirtefachprüfung entscheidet das Departement des Innern. 3 Nach dem Zulassungsentscheid ist die Prüfungsgebühr zu entrichten. In der Praxis hat sich ergeben, dass der Zulassungsentscheid durch den Präsidenten der Wirteprüfungskommission in Vertretung des Departementes ergeht. Ein negativer Entscheid muss mit anfechtbarer Verfügung ergehen. Die Einzahlung der Prüfungsgebühr bildet eine Voraussetzung für die Prüfungszulassung. Darauf ist im Zulassungsentscheid hinzuweisen. Umfang der Wirtefachprüfung Die Wirtefachprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: a) Gastgewerberecht (inklusive Alkoholgesetzgebung) sowie betriebsbezogene Rechtsvorschriften der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung (inklusive Brandschutzvorschriften); Der Rahmen des Prüfungsstoffes wird festgelegt durch 3 Abs. GGG: Prüfung der Kenntnisse über Hygiene und die für die Betriebsführung massgeblichen Rechtsvorschriften. Gegenüber dem bisherigen Prüfungsumfang, der auch Fächer wie Kochkunde, Fachrechnen und Weinkunde umfasste, liegt demnach eine deutliche Straffung vor. Der Stoff eines (nicht obligatorischen) Vorbereitungskurses darf natürlich auch umfassender sein. Das neue kantonale Gastgewerberecht umfasst gegenüber früher bedeutend weniger Vorschriften. Als zentrale Bestimmungen verbleiben die Regelung der Öffnungszeiten, die Bestimmung über das Angebot an alkoholfreien Getränken, die Vorschrift über den Schutz der nichtrauchenden Gäste sowie verschiedene Verwaltungs- und Strafbestimmungen. Von Bedeutung bleiben auch die Vorschriften über die Abgabe von alkoholischen Getränken gemäss Abs. GGG und gemäss dem Alkoholgesetz des Bundes. An Bedeutung gewonnen haben die Lärmschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons, insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Öffnungszeiten sowie der Zulässigkeit von Gartenwirtschaften und von Musikanlagen. Schliesslich soll auch dem Bereich des Brandschutzes grössere Bedeutung zukommen. b) Lebensmittelrecht; Als wohl bedeutendstes Erfordernis für die Erlangung des Fähigkeitsausweises verbleiben die Kenntnisse über den Umgang mit Lebensmitteln. Das Lebensmittelrecht bildete schon bisher einen wichtigen Teil des Prüfungsstoffes. Seit dem Inkrafttreten der verschiedenen neuen Erlasse zum Lebensmittelrecht per Mitte Juli 995 hat die Bedeutung dieses Bereichs noch zugenommen. Natürlich kann von den Wirtsleuten nicht erwartet werden, dass sie die komplexe Materie umfassend kennen und das Wissen einer Lebensmittelfachperson aufweisen. Kenntnisse über die elementaren Bestimmungen müssen aber verlangt werden, insbesondere aus dem Bereich des Lebensmittelgesetzes, der Lebensmittelver- 0

11 ordnung und der Hygieneverordnung. c) Personalrecht (Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht); Die Wirtsleute sind auch in ihrer Funktion als Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gefordert. Kenntnisse im Arbeitsrecht (Privatrecht und öffentliches Recht) und Sozialversicherungsrecht sind deshalb unabdingbar. Da im Gastgewerbe ein grosser Teil der Arbeitnehmenden ausländischer Nationalität ist, sind auch Kenntnisse der fremdenpolizeilichen Vorschriften erforderlich. d) Rechtsvorschriften über die kaufmännische Buchführung und das Steuerwesen. Heute kann nicht mehr verlangt werden, dass die Wirtsleute selbständig eine Buchhaltung führen können. Dieser Teil der betrieblichen Tätigkeit wird in den meisten Fällen Fachleuten übergeben. Hingegen sind grundlegende Kenntnisse über Bestand und Umfang der Buchführungspflicht und über das Steuerwesen erforderlich. Jedes Prüfungsfach wird 90 Minuten schriftlich geprüft. Prüfungssprache ist deutsch. 3 Die Prüfungsfächer können einzeln abgelegt werden, wobei die ganze Wirtefachprüfung innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Teilprüfung zu absolvieren ist. Notengebung Die Fachpersonen bewerten die einzelnen Prüfungsfächer mit den Noten 6 (sehr gut) 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), (schwach), (unbrauchbar oder nicht ausgeführt) bewertet. Durch den schriftlichen Prüfungsablauf entsteht ein grösserer administrativer Aufwand als dies bei mündlicher Prüfung der Fall ist. Hingegen kann bei allfälligen Beschwerdeverfahren vollumfänglich auf die schriftlichen Unterlagen zurück gegriffen werden. Die deutsche Prüfungssprache bedingt, dass fremdsprachige Prüfungsabsolventen/innen über ausreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügen. Bei der Prüfungszulassung ist auf diesen Punkt hinzuweisen. In der Praxis wird von Personen, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, vermehrt der Wunsch geäussert, den Wirtefachkurs und die Wirteprüfung in Teilen zu absolvieren. Diesem Anliegen kann entsprochen werden, allerdings ist für die Ablegung der gesamten Prüfung ein zeitlicher Rahmen vorzugeben. Die Notengebungsskala erfolgt durch die zuständige Fachperson der Wirteprüfungskommission. Diese selbst ermittelt das Gesamtergebnis aufgrund der Einzelnoten. Die Skala entspricht derjenigen anderer Prüfungen (vgl. Auch Promotionsordnung für die Volksschule vom 6. Juni 990, SAR 4.35). Halbe Noten sind zulässig. Die Halbnotenschritte dienen einer feineren Beurteilung des Resultats. 3 Bestehen der Wirtefachprüfung Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet. Analoge Promotionsbestimmungen existieren auch in anderen Kantonen, soweit die Wirtefachprüfung dort nicht abgeschafft worden ist. Die nebenstehende Bestimmung stimmt mit der früheren Regelung überein.

12 4 Eröffnung des Prüfungsergebnisses Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin der Wirteprüfungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungsergebnis. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet. 5 Nachprüfung Kandidaten und Kandidatinnen, die in höchstens zwei Prüfungsfächern die Note 4,0 nicht erreichen, können die betreffenden Fächer im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung wiederholen. Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn das Ergebnis der Nachprüfung zusammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist im Sinne von 3. 3 Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen. 6 Erteilung des Fähigkeitsausweises Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Fähigkeitsausweis. V. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen 7 Grundsatz Nichtaargauische Fähigkeitsausweise werden kantonal anerkannt, wenn sie aufgrund einer Fachprüfung, die der aargauischen Wirtefachprüfung gleichwertig ist, ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende praktische Tätigkeit gemäss 0 nachweist. Weil die Bewertungsarbeiten nach der schriftlichen Prüfung einigen Zeitaufwand erfordern, wird die Eröffnung des Prüfungsergebnisses separat und schriftlich erfolgen. Eröffnet wird auch das Ergebnis einer einzelnen Prüfung, wenn diese in verschiedenen Schritten abgelegt wird. Falls ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden hat, ist eine schriftliche Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Gegen diese Verfügung kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 0 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Wer in drei oder mehr Prüfungsfächern die Note 4,0 nicht erreicht, hat die ganze Wirtefachprüfung zu wiederholen. Sobald die Promotionsvorschrift von 3 insgesamt erfüllt ist, gilt die Wirtefachprüfung als bestanden. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, muss für die Erlangung des Fähigkeitsausweises nochmals die ganze Prüfung abgelegt werden. Der Fähigkeitsausweis berechtigt zur Führung eines Gastwirtschaftsbetriebes im Sinne von GGG. Abs. und 3 GGG stellen die Grundlage für die Anerkennung nicht aargauischer Fähigkeitsausweise dar. Die Anerkennung solcher Ausweise beurteilt sich in erster Linie nach der Gleichwertigkeit des erworbenen Diploms. Sowohl im Gesetz wie auch in der Verordnung wird auf eine Auflistung gleichwertiger Ausweise verzichtet, da eine solche Liste stets unvollständig und überholt wäre. Vielmehr soll die Anerkennungsbehörde die vorgelegten Ausweise im Einzelfall beurteilen. Dies schliesst natürlich nicht aus, dass in einer internen Liste die Mehrheit der bekannten gleichwertigen ausserkantonalen Fähig-

13 keitsausweisen aufgeführt wird. Eine Gleichwertigkeit kann auch vorliegen, wenn die ausserkantonale Prüfung nicht völlig den gleichen Stoff (so etwa beim Gastgewerberecht) umfasst, jedoch in der Gesamtsicht als gleichwertig erscheint. Liegt keine Gleichwertigkeit vor, greift 9 GGV. Nebst einer gleichwertigen Fachprüfung muss eine genügende praktische Tätigkeit nachgewiesen werden. 8 Zuständigkeit und Verfahren Das Departement des Innern ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen. Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet. 3 Das Anerkennungsverfahren ist kostenlos. 9 Ergänzungsprüfung Personen mit einem Fähigkeitsausweis, der dem aargauischen Fähigkeitsausweis nicht gleichwertig ist, werden zur Absolvierung einer Ergänzungsprüfung im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung in den erforderlichen Fächern zugelassen. Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreichten Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet. 3 Gilt die Ergänzungsprüfung nicht als bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Aufgrund der Verschiedenartigkeit der Ausweise, die möglicherweise vorgelegt werden, ist erforderlich, dass eine zentrale Stelle die Anerkennung vornimmt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 995. In der Praxis hat sich ergeben, dass der Anerkennungsentscheid durch den Präsidenten der Wirteprüfungskommission in Vertretung des Departementes ergeht. Bei einem negativen Entscheid muss dieser der betroffenen Person in Verfügungsform mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden. Art. 4 des Binnenmarktgesetzes sieht die Kostenlosigkeit des Verfahrens auf Anerkennung von Fähigkeitsausweisen vor. In der Praxis wird sich die Ergänzungsprüfung in der Regel auf das Fach des aargauischen Gastgewerberechts erstrecken. Für eine Ergänzungsprüfung können aber auch weitere Fächer in Betracht fallen. Dabei ist jeder einzelne Fall separat zu beurteilen. Kommt der Bewerber oder die Bewerberin aus einem Kanton, in dem kein Fähigkeitsausweis für die Wirtetätigkeit erforderlich ist und liegt auch kein anderes Diplom vor, muss die ganze Prüfung abgelegt werden. Ist die Ergänzungsprüfung lediglich in einem Fach abzulegen, muss mindestens die Note 4 erreicht werden Wird die zweite Ergänzungsprüfung nicht bestanden, ist die Absolvierung einer umfassenden Wirtefachprüfung erforderlich. 3

14 4 Öffnungszeiten Die Gastwirtschaftsbetriebe sind von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 00.5 Uhr und Uhr, am Samstag zwischen 0.00 Uhr und Uhr und an Sonn- sowie Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und Uhr geschlossen zu halten. Der Gemeinderat kann nach Massgabe der Bau- und Umweltschutzgesetzgebung andere Öffnungszeiten bewilligen. Er kann a) die Öffnungszeiten der einzelnen Betriebe auf Dauer oder längere Frist erweitern oder einschränken; b) den einzelnen Betrieben für bestimmte Anlässe die Verlängerung der Öffnungszeiten bewilligen, soweit es die Verhältnisse erlauben; c) für lokale Anlässe generelle Freinächte bestimmen. Die im Gastgewerbegesetz verankerten Öffnungszeiten gelten für alle Gastwirtschaftsbetriebe - mit oder ohne Fähigkeitsausweis. Die Zeiten sind im übrigen als exakte Termine zu verstehen, die frühere Toleranzviertelstunde ist eingeschlossen. Schliessung des Gastgewerbebetriebes bedeutet nicht nur die räumliche Verriegelung, sondern meint auch das Einstellen der Wirtetätigkeit. Eine weitere Bedienung anwesender Gäste ist unzulässig. Für Samstag sowie Sonn- und Feiertage gilt eine besondere Regelung der Öffnungszeiten. Gewöhnliche Feiertage, wie etwa Neujahr, oder Auffahrt, sind den Sonntagen gleichgestellt. Somit gilt, dass die Gastgewerbebetriebe in der Nacht auf diese Feiertage, gleich wie von Samstag auf Sonntag, bis morgens um Uhr geöffnet bleiben dürfen. Am Morgen des Feiertages selbst ist die Öffnung wie an Sonntagen um 7 Uhr zulässig. Am Beispiel der Auffahrt ergibt dies etwa, dass in der Nacht von Mittwoch auf den Auffahrtsdonnerstag ein Lokal ohne Bewilligung bis Uhr geöffnet bleiben darf. Am Auffahrtsmorgen können die ersten Gäste ab 7 Uhr bewirtet werden. Ob ein Abweichen vom kantonalen Rahmen durch gemeinderätliche Bewilligung möglich oder erforderlich ist, beurteilt sich in erster Linie nach den Bestimmung des Bundes und des Kantons über die zulässige Nutzung eines Gebäudes. Einschlägig sind in erster Linie das Raumplanungsgesetz, das Umweltschutzgesetz und die Lärmschutzverordnung des Bundes sowie die entsprechenden kantonalen Erlasse, insbesondere das Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz) und dessen Ausführungserlasse. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung richtet sich nach 39 des Gemeindegesetzes. Bereits nach alter Praxis galten dauerhafte Bewilligungen für die Verlängerung der Öffnungszeiten als relevante Nutzungsänderungen, die im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden müssen. An dieser Praxis soll nichts geändert werden. Bestehende, dauerhafte Verlängerungen, die der Gemeinderat unter Geltung des Wirtschaftsgesetzes und gestützt auf die Baugesetzgebung erteilt hat, behalten Gültigkeit. Gleichermassen behalten bestehende Einschränkungen der Öffnungszeiten, beispielsweise für Gartenrestaurants, Gültigkeit. Eine zusätzliche gastgewerbepolizeiliche Zustimmung für die Verlängerung der Öffnungszeiten ist nicht mehr zusätzlich erforderlich. Die früheren Einzelbewilligungen für einen Betrieb für einen besonderen Anlass sind weiterhin möglich. Allerdings ist nun der Gemeinderat und nicht mehr das Bezirksamt Bewilligungsinstanz. Solche Anlässe können etwa fallen auf Neujahr, Berchtoldstag, Fastnachtszeit,. Mai,. August, auf den Abend der Gemeindeversammlung oder die Abende weiterer kommunaler Festanlässe. Die Freinächte gelten für alle Betriebe der Gemeinde, die Einholung einer Bewilligung ist nicht erforderlich. Freinacht kann, muss aber nicht bedeuten, dass 4

15 VI. Verlängerung der Öffnungszeiten 0 Gesuch Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen bestimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im voraus beim Gemeinderat eingereicht werden. überhaupt keine verbindliche Schlusszeit gilt. Denkbar ist, die Freinacht auf bspw. 4 Uhr früh zu begrenzen. Damit soll für den Regelfall gewährleistet sein, dass die zuständige Gemeindebehörde überhaupt über das Gesuch befinden kann. Bei Gesuchen für eine dauerhafte oder langfristige Verlängerung der Öffnungszeiten kommt das Baubewilligungsverfahren zur Anwendung. 3 An Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag, am Weihnachtstag sowie am jeweils darauf folgenden Tag sind die Gastwirtschaftsbetriebe um 00.5 Uhr zu schliessen. 4 Hotelgäste dürfen jederzeit bedient werden. 5 Alkoholfreie Getränke In jedem Gastgewerbebetrieb muss eine Auswahl alkoholfreier Getränke zu einem tieferen Preis als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge angeboten An diesen Tagen ist nicht gerechtfertigt, dass die Lokale am Vorabend gleich wie von Samstag auf Sonntag bis Uhr geöffnet halten dürfen. Vielmehr müssen die Gastwirtschaften wie an Wochentagen um 00.5 Uhr geschlossen werden. Eine Verlängerungsbewilligung nach Absatz ist nicht möglich. Die gleiche Regelung greift auch für den Feiertagsabend selbst. Am Beispiel des Karfreitag ergibt dies folgende Regelung: Von Donnerstag auf Karfreitag muss eine Betrieb um 00.5 Uhr geschlossen werden. Am Freitagmorgen ist die Öffnung ab 7 Uhr zulässig, am Abend ist um 5 Minuten nach Mitternacht wieder Schliessungszeit. Im Gesetz nicht geregelt ist die Situation für die sogenannten "Geschlossenen Gesellschaften" in grundsätzlich öffentlichen Gastgewerbebetrieben. Diesfalls kommen das Gastgewerberecht und damit dessen Regelung der Öffnungszeiten regelmässig nicht zur Anwendung. Als bekanntes Beispiel gelten die Hochzeitsgesellschaften in Gaststätten. Hier besteht nicht die Meinung, dass ein solcher Anlass bereits kurz nach Mitternacht aufgelöst werden muss. Rechtlich kann diese Praxis damit begründet werden, dass gegenüber den Gästen an sich keine entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken erfolgt, da die Gäste selbst in der Regel frei gehalten werden. Zu beachten sind hingegen die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes über die zulässigen Arbeitszeiten und erforderlichen Ruhezeiten für Arbeitnehmende. Wie die Gäste ihren vorübergehenden Aufenthalt in einem Hotel gestalten wollen, soll ihnen und dem Betrieb überlassen bleiben. Eine staatliche Regelung in diesem Bereich ist weiterhin nicht angezeigt. Soweit das Hotel nebst der Verpflegung ein weiteres Angebot führt, wie zum Beispiel Musikunterhaltung, darf auch dieses unabhängig von den üblichen Öffnungszeiten stattfinden, allerdings nur für Hotelgäste. Die Einrichtung von "Notbetten" für nur scheinbare Hotelgäste stellt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Gesetzesvorschriften dar und verdient keinen Schutz. Die gegenüber dem früheren Recht leicht modifizierte Bestimmung verlangt, dass auf jeder Getränkekarte "eine Auswahl" alkoholfreier Getränke zu einem tieferen Preis angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge. Das Gesetz und die Verordnung legen keine absolute Zahl fest. Der Ausdruck "Auswahl" lässt aber den 5

16 werden. 6 Nichtrauchende Gäste Wo es die betrieblichen Möglichkeiten erlauben, ist auf die Bedürfnisse der nichtrauchenden Gäste Rücksicht zu nehmen. Schluss zu, dass mindestens zwei alternative Getränke angeboten werden müssen. Das Angebot eines Sirupgetränkes allein genügt also nicht. Bestehen in einem Lokal geeignete betriebliche Möglichkeiten, wie Nischen oder separierte Sitzplätze, sollen diese als Nichtraucherzonen genutzt oder als Nichtrauchertische speziell bezeichnet werden. Diese Nichtraucherschutzbestimmung ist als Zielnorm konzipiert, und durch die moderate Vorschrift wird kein bestehender Gastgewerbebetrieb gezwungen, mit baulichen Massnahmen rauchfreie Zonen zu schaffen. Bei Neu- oder Umbauten wird die Vorschrift als Leitgedanken für die Bauherrschaft und die Baubewilligungsbehörden verstanden werden können (vgl. 5 Abs. BauG). C. Beherbergung B. Beherbergung 7 Gästekontrolle Aufbewahrungsfrist Wer gewerbsmässig Gästen Unterkunft Die Unterlagen der Gästekontrolle sind oder Platz zum Übernachten gewährt, hat während fünf Jahren aufzubewahren. eine Gästekontrolle zu führen. 8 Notunterkunft Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, ist verpflichtet, Obdachlose vorübergehend aufzunehmen, wenn dafür Raum frei ist, der Gemeinderat es verlangt und Kostengutsprache leistet. In der Regel verwenden die Hotels standardisierte Formulare, die von den Verbänden herausgegeben werden. Von Rechts wegen ist aber kein Formular vorgeschrieben, und zur Verwendung könnten auch andere Formen der Gästekontrolle gelangen. Die Betreiber der Hotels sind in der Regel allerdings selbst daran interessiert, dass sich der Gast an der Rezeption handschriftlich anmeldet. - Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen ist deutlich zum Ausdruck gekommen, dass der nach altem Recht betriebene Automatismus, bei dem jeder Hotelmeldeschein automatisch in den Besitz der Polizei gelangte, nicht mehr weiter betrieben werden soll. Die Strafverfolgungsbehörden sollen nur dann, aber immerhin Zugriff auf die Daten haben, falls dies im Rahmen eines Ermittlungs-, Fahndungs- oder Untersuchungsverfahrens erforderlich ist. Das Ziel dieser Bestimmung besteht darin, in Not- und Katastrophenfällen für die Unterbringung von Menschen auf vorhandene Räumlichkeiten des Gastgewerbes zurück- greifen zu können, soweit die übrigen Mittel und Einrichtungen nicht mehr ausreichen. Die Gastgewerbebetriebe müssen für Ihre Dienstleistungen voll entschädigt werden. D. Kleinhandel mit Spirituosen C. Kleinhandel mit Spirituosen 9 Bewilligungspflicht Bewilligung Der Kleinhandel mit Spirituosen gemäss Die Bewilligung für den Kleinhandel mit Art. 4a des Bundesgesetzes über die Spirituosen lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche natürliche Person. gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom. Juni 93 ist bewilligungspflichtig. Zum Kleinhandel mit Spirituosen können nach Art. 4a Abs. 3 des Alkoholgesetzes die folgenden Betriebsarten zugelassen werden: Branntweinproduzenten, Gastgewerbebetriebe, Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, Zollfreiläden, Apotheken und Drogerien sowie Geschäfte mit einem breiten Sortiment an Lebensmitteln, das auch alkoholfreie Getränke umfasst. Der Begriff Spirituosen ist im Sinne der Eidg. Alkoholverwaltung zu definieren bzw. zu präzisieren (eigentliche Spirituosen, Mischgetränke mit Spirituosen wie sog. Premix-Getränke und sog. Designerdrinks oder Alcopops; vgl. dazu die Mitteilung der 6

17 Eidgenössischen Alkoholverwaltung vom ). Bei einem öffentlichen Anlass im Sinne von 4 GGV muss eine Person mit einer Alkoholbewilligung miteinbezogen werden, auch wenn auf den Fähigkeitsausweis grundsätzlich verzichtet werden kann. Dies gebietet das Bundesrecht, und das kantonale Recht kann - anders als beim Fähigkeitsausweis - keine Ausnahme zulassen. Dazu reicht aber, dass die Spirituosen bei einem Händler mit Alkoholpatent bezogen werden. Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren. Die Bewilligung wird durch das Departement des Innern erteilt. Gesuche für den Kleinhandel mit Spirituosen können an sich bereits vor der Aufnahme der Wirtetätigkeit direkt bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht werden. Liegt die Bewilligung mit der Betriebsaufnahme noch nicht vor, ist der Ausschank von Spirituosen noch nicht zulässig. In diesem Fall kann unter Verwendung des Meldeformulars nach Gastgewerbegesetz, das auf oder auf der Gemeindekanzlei kostenlos bezogen werden kann, das Gesuch bei der Gemeinde eingereicht werden. Bei Gesuchen von Alkoholverkaufsstellen ohne Wirtetätigkeit kann der Weg über die Gemeinde ( 6 GGV) oder direkt an das Departement des Innern gewählt werden. Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Anordnungen des Departementes des Innern ist der Regierungsrat. E. Abgaben D. Abgaben 0 Gebühren Kanton und Gemeinden können für die Prüfung von Gesuchen, die Abnahme von Prüfungen und die Kontrolltätigkeit beim Vollzug des Gesetzes eine Gebühr bis zu Fr erheben. Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze innerhalb dieses Rahmens. 3 Gebühren Es gelten folgende Gebührenansätze: Für die staatliche Tätigkeit ist nach dem Verursacherprinzip eine Gebühr zu verlangen. Die Grundzüge - insbesondere der obere Rahmen der Gebührenhöhe - sind auf Stufe Gesetz oder Dekret zu regeln. Das bestehende Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren dient den Gemeinden nicht als Grundlage. Deshalb erfolgt hier eine Regelung im Spezialgesetz. Als wichtigste gebührenpflichtige staatliche Leistungen sind die Abnahme der Wirteprüfung und die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeiten eines Betriebes zu erwähnen. Der obere Rahmen der Gebühr wird auf Fr festgelegt, ein Betrag, der für die zum Vollzug des vorliegendes Gesetzes notwendigen staatlichen Verrichtungen nicht ausgeschöpft wird (vgl. 3 GGV). Die Höhe der hier festgelegten Gebührensätze entspricht dem Aufwand der Behörde. Der Betrag wird in der Verordnung präzisiert. a) Für die Bearbeitung der Meldung über die dauerhafte Aufnahme der Wirtetätigkeit Fr b) Für die Bearbeitung der Meldung über Änderungen in der Betriebsführung Fr Die Meldung betreffend Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat zuzustellen. Für den Gebührenbezug ist der Gemeinderat zuständig. Die Meldung einer einzelnen Veranstaltung nach 6 Abs. GGV ist nicht gebührenpflichtig. Analoges gilt auch für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung. 7

333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1

333.100 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1 .00 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) (Vom 0. September 997) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. quater der Bundesverfassung, in

Mehr

Gemeinderat. Meldung eines öffentlichen Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit. Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeit eines Einzelanlasses

Gemeinderat. Meldung eines öffentlichen Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit. Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeit eines Einzelanlasses Gemeinderat 5725 Leutwil, Dorfstrasse 12 062 777 15 59, 062 777 02 32 www.leutwil.ch gemeinderat@leutwil.ch Meldung eines öffentlichen Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit Gesuch um Verlängerung der Öffnungszeit

Mehr

513.81 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken

513.81 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 5.8 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (Wirtschaftsgesetz) Vom 9. Juni 996 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel ter Absatz und Artikel quater Absätze

Mehr

1. Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates. 2.

1. Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates. 2. Gastgewerbegesetz 95. Gastgewerbegesetz (vom. Dezember 996) A. Allgemeine Bestimmungen. Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht

Mehr

290.111. Anwaltsverordnung(AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

290.111. Anwaltsverordnung(AnwV) 1. Anwaltsprüfung. Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, Anwaltsverordnung(AnwV) Vom 18. Mai 2005 (Stand 1. Januar 201 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 2, 5a, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über

Mehr

Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement)

Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement) Berufsmaturitätsreglement 413.326 Reglement über die Aufnahme an die Berufsmittelschulen und den Berufsmaturitätsabschluss (Berufsmaturitätsreglement) (vom 1. Oktober 2002) 1 Der Bildungsrat beschliesst:

Mehr

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) Begriffe und Geltungsbereich

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) Begriffe und Geltungsbereich Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) Vom 6. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2012) 1. Öffentliche Ruhetage Art. 1 Zweck 1 Die öffentlichen Ruhetage

Mehr

854.1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz)

854.1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 854.1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 28. April 1996 1 Die Aktivbürger von Nidwalden, gestützt auf Art. 31 und 32quater der Bundesverfassung

Mehr

Wirtetätigkeit bei Einzelanlässen

Wirtetätigkeit bei Einzelanlässen Meldeformular: Wirtetätigkeit bei Einzelanlässen Datum: An den zuständigen Gemeinderat Aescherstrasse 2 5615 Fahrwangen Meldung eines öffentlichen Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit Gesuch um Verlängerung

Mehr

Schutz vor Passivrauchen: Beispiel Schützenstube

Schutz vor Passivrauchen: Beispiel Schützenstube Schutz vor Passivrauchen: Beispiel Schützenstube Schutz vor Passivrauchen: Beispiel Schützenstube... 1 1. Gesetzliche Grundlagen... 2 1.1. Ausgewählte Artikel aus dem Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen...

Mehr

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008

Mehr

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen

Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen 40.6 Reglement zur Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. September 04 (Stand. Januar 05) Die Fachgruppe Übersetzungswesen (kurz: Fachgruppe), gestützt auf Absatz der Verordnung vom 7. Mai 0 ) über

Mehr

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) 933.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) Vom. Februar 006 (Stand. April 006) gestützt auf Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) ), Art. 4 ff.

Mehr

Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002

Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002 Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau Erläuterungen zum Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG) vom 27. Februar 2002 I. Allgemeines Das neue Gesetz über die Ladenöffnungszeiten (LÖG),

Mehr

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2 Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses

Mehr

Checkliste für Vereine

Checkliste für Vereine GastroAargau Verband für Hotellerie und Restauration Checkliste für Vereine für Festanlässe im gastronomischen Bereich Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte inbezug auf die Gastronomie

Mehr

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Synopse (ID 58) Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [M09] Antrag des Obergerichts vom 9. August 05; Vorlage Nr. 54. (Laufnummer 5000)

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Einführungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz, EG RHG) (Vom.. Mai 009) Die

Mehr

4.2.3.2. Geltung des Arbeitsgesetzes für öffentlich-rechtliche Heime

4.2.3.2. Geltung des Arbeitsgesetzes für öffentlich-rechtliche Heime 4.2.3. Nachtarbeit. 4.2.3.2. Geltung des Arbeitsgesetzes für öffentlich-rechtliche Heime Gemäss Art. 1 ist das Arbeitsgesetz mit gewissen Ausnahmen auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar.

Mehr

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Anhang Fassung gemäss erster Lesung im Kantonsrat vom 4. März 003 Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst: I. Das Gesetz

Mehr

Handelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014

Handelsschule edupool.ch. Prüfungsordnung. Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz. Gültig ab Ausbildung August 2014 Trägerschaft: Kaufmännischer Verband Schweiz Prüfungsordnung Gültig ab Ausbildung August 2014 Geschäftsstelle Baarerstrasse 77, 6300 Zug Telefon 041 726 55 66, Fax 041 726 55 67, info@edupool.ch, www.edupool.ch

Mehr

I. Zweck. II. Geltungsbereich. Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

I. Zweck. II. Geltungsbereich. Vom 23. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Registerharmonisierungsverordnung 5.00 Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel-Stadt (Registerharmonisierungsverordnung,

Mehr

Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2011 Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Merkblatt Nachtarbeit

Merkblatt Nachtarbeit Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)

Mehr

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil) Grundlagen Bundesgesetz über die Berufsbildung (abbg) vom 9. April 978; Verordnung über die Berufsbildung

Mehr

Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern. vom 15. April 2008 * (Stand 1. August 2008)

Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern. vom 15. April 2008 * (Stand 1. August 2008) Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 5. April 008 * (Stand. August 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 5 Absatz, 5 Unterabsatz a und Absatz des Gesetzes

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Rechtsgrundlagen Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten

Mehr

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5

Mehr

Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts

Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Seite 1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Das Personalrecht des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zum Arbeitsgesetz

Mehr

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo)

Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Buchs ZH (Bürgerrechtsverordnung, BüVo) vom 11. Dezember 2014 Bürgerrechtsverordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 1 Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Rechtliche

Mehr

814.812.38 Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln

814.812.38 Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) vom 28. Juni 2005 (Stand am 13. Februar 2007) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Mehr

für Veranstaltende von Festen, Partys sowie Sport- und Freizeitanlässen

für Veranstaltende von Festen, Partys sowie Sport- und Freizeitanlässen RAUCHVERBOT Allgemeine Information für Veranstaltende von Festen, Partys sowie Sport- und Freizeitanlässen FACHBEREICH SICHERHEIT / FACHBEREICH GESUNDHEIT / KINDER- UND JUGENDBEAUFTRAGTER Hintergrund zum

Mehr

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen

Reglement über die. Finanzierung von. Strassen G E M E I N D E H U N Z E N S C H W I L Reglement über die Finanzierung von Strassen 2000 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 3 2 Finanzierung der Strassen 3 3 Mehrwertsteuer

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) SRL Nr. 867 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) vom 13. September 2010* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zur Zulassung zum Weiterbildenden

Mehr

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Public Service Management an der Universität Leipzig

Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Public Service Management an der Universität Leipzig UNIVERSITÄT LEIPZIG Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Public Service Management an der Universität Leipzig Vom xx.xx. 2013 Aufgrund des Gesetzes

Mehr

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)

(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes

Mehr

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Fahrzeugkategorien II. Dauerparkieren in der Nacht 3 Grundsatz 4 Bewilligung, Dauer Gebührenpflicht,

Mehr

RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN

RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN RECHTSGÜLTIGE GESETZE UND VERORDNUNGEN Verordnung über die Aufnahme von Pflege- und Tagespflegekindern vom 4. Dezember 2012 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen

Mehr

Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG)

Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung 1) (Strassengesetz, StrG) Gesetz über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG) Vom 17. März 1969 (Stand 1. Januar 2008) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes

Mehr

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 44.0 (Vom 8. März 007) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 8. März 960 über die Nationalstrassen, nach Einsicht

Mehr

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen

Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen 86. Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 9. September 986 ) I. Allgemeines Kinder- und Ausbildungszulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der Familienlasten. Das Gesetz regelt die Ansprüche

Mehr

STATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1

STATUTEN. Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV. Art. 1 STATUTEN Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Getreidehandel und der Getreideverarbeitung KSGGV I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Mehr

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen

Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen 46.0 Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen vom 8. April 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf 7 und 8 des Dekretes des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen

Mehr

Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO - SI) Vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284; SVBl. S. 210 - VORIS 22 410 01 58,

Mehr

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften

1 Allgemeines. 2 Zuweisung von Notunterkünften S A T Z U N G über die Unterbringung Obdachloser und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Gemeinde Stelle (Notunterkunftssatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des

Mehr

Gesuch für ein Patent bzw. eine Bewilligung

Gesuch für ein Patent bzw. eine Bewilligung Stadtkanzlei Rathaus 8501 Frauenfeld Tel. 052 724 51 11 Fax 052 724 53 64 www.frauenfeld.ch Gesuch für ein Patent bzw. eine Bewilligung Gesuchsteller/in Name: Vorname: Strasse/Nr.: PLZ/Ort: Geburtsdatum:

Mehr

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden

Reglement über die Wasserversorgung der Gemeinde Inden Reglement über die Wasserversorgung der I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich Das vorliegende Reglement regelt den Betrieb, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen

Mehr

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015 Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson

Mehr

Verordnung zum Fachhochschulgesetz

Verordnung zum Fachhochschulgesetz 1 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (vom 8. April 2009) Der Regierungsrat beschliesst: I. Es wird eine Verordnung zum Fachhochschulgesetz erlassen. II. Veröffentlichung der Verordnung in der Gesetzessammlung

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf:

REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT. (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG. Gestützt auf: REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (vom 10. Juni 2003) DER GEMEINDERAT DER STADT FREIBURG Gestützt auf: Artikel 60 des Personalreglements (nachstehend: PR) vom 10. März 1998 und dessen Durchführungsbestimmungen

Mehr

Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.

Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3. Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.3 1 Zweck der Prüfung (1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden,

Mehr

Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 2,

Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ in Ausführung von Artikel 21 der Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 2, Ausführungsbestimmungen über den Kaminfegerdienst vom 10. Februar 1975 1 Aktuelle Fassung des Erlasses: http://gdb.ow.ch/ 546.411 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel

Mehr

651.271. Verordnung über das Nachlassinventar. 1. Steuerinventar. Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

651.271. Verordnung über das Nachlassinventar. 1. Steuerinventar. Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, Verordnung über das Nachlassinventar Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 276 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1) und 76

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 6002 Luzern Telefon 041-228 51 55 Telefax 041-210 65 73 buwd@lu.ch www.lu.ch Reglement über die Gebühren für das Parkieren auf öffentlichem Grund

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund

Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund Parkierungs-Verordnung auf öffentlichem Grund In Kraft seit: 1. Januar 1998 - 2 - Inhaltsverzeichnis Seite A. Nächtliches Dauerparkieren (gesteigerter Gemeingebrauch) Art. 1 Bewilligungspflicht... 4 Art.

Mehr

Verordnung über das Übersetzungswesen

Verordnung über das Übersetzungswesen Chronologische Gesetzessammlung BL: www.bl.ch/gs 40.6 Verordnung über das Übersetzungswesen Vom 7. Mai 0 GS 8.07 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Flawil Allgemeine Bestimmungen Art.1 Unter dem Namen Freisinnig-Demokratische Partei Flawil oder FDP Flawil besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff Zivilgesetzbuch

Mehr

gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 4,

gestützt auf 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 4, Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl 1.50. Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die. Klasse der

Mehr

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten

Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Qualifikationsverfahren Detailhandelsfachfrau / Detailhandelsfachmann Prüfungsinformation für die Kandidatinnen und Kandidaten Erarbeitet durch: SSK, Sprachregionale Prüfungskommission im Detailhandel

Mehr

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung)

Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) 74.0 Verordnung über den Schutz von Personendaten (Kantonale Datenschutzverordnung) vom 8. Februar 995 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 8 Abs., 6 Abs. und des Gesetzes über

Mehr

Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001

Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001 Politische Gemeinde Oberhelfenschwil Reglement über Kurtaxen vom 2. Juli 2001 Der Gemeinderat von Oberhelfenschwil erlässt gestützt auf Art. 16 ff des Tourismusgesetzes vom 26. November 1995 (sgs 575.1)

Mehr

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind.

Privatstrassen und (Fuss-) Wege sind von Privaten erstellte Strassen und Wege, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sind. Strassenreglement vom 7. Juni 03 Die Gemeindeversammlung Densbüren, gestützt auf 34 Abs. und 03 ff des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 9. Januar 993 sowie

Mehr

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der

Mehr

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos

Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos Reglement über den Datenschutz in der Gemeindeverwaltung Würenlos vom 1. Juni 2015 Inhaltsverzeichnis I. Zugang zu amtlichen Dokumenten 1 Anwendbares Recht 2 Entgegennahme des Gesuches 3 Gesuchsbehandlung

Mehr

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen 951.25 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. März 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt

Mehr

FUNKENREGLEMENT. der Gemeinde Eschen-Nendeln. Genehmigung durch den Gemeinderat. Inkrafttreten. 06. Februar 2002

FUNKENREGLEMENT. der Gemeinde Eschen-Nendeln. Genehmigung durch den Gemeinderat. Inkrafttreten. 06. Februar 2002 FUNKENREGLEMENT der Gemeinde Eschen-Nendeln Genehmigung durch den Gemeinderat 06. Februar 2002 Inkrafttreten 06. Februar 2002 Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423

Mehr

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten

Mehr

Das neue Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR) regelt folgende Themenbereiche:

Das neue Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR) regelt folgende Themenbereiche: Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht (EG ArR) Vom 12. Januar 2010 1 Sehr geehrte Damen und Herren Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Der Grosse Rat des Kantons Aargau hat am 12. Januar 2010 das Einführungsgesetz

Mehr

Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin/ Kommunikationsplaner. Prüfungsjahr:

Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin/ Kommunikationsplaner. Prüfungsjahr: Gesuch um Vorbescheid für die Zulassung zur eidg. Berufsprüfung für Kommunikationsplanerin/ Kommunikationsplaner (Prüfungsordnung vom 21. November 2008 Prüfungsjahr: Der Vorbescheid ergeht mit Blick auf

Mehr

Vom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750

Vom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750 PrüfungsV IMS 41.750 Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel (Prüfungsverordnung IMS) Vom.

Mehr

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich Liceo artistico Reglement für die Maturitätsprüfungen.5.8 Reglement für die Maturitätsprüfungen des schweizerisch-italienischen Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom. August 998), A. Allgemeine

Mehr

Gesetz über das Zentrum für Labormedizin

Gesetz über das Zentrum für Labormedizin In der Gesetzessammlung veröffentlicht im Dezember 2010 320.22 Gesetz über das Zentrum für Labormedizin vom 26. Januar 2010 1 Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom

Mehr

Kurtaxenreglement SRRJ 575.001

Kurtaxenreglement SRRJ 575.001 SRRJ 575.001 Kurtaxenreglement Der Stadtrat Rapperswil-Jona erlässt gestützt auf Art. 16ff des Tourismusgesetzes (sgs 575.1; abgek. TourG) und Art. 38 der Gemeindeordnung (SRRJ 111.01) folgendes Kurtaxenreglement:

Mehr

Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See

Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung) 1 747.321.7 vom 15. März 1971 (Stand am 1. Juli 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 35 Absätze 2 und 3 des Seeschifffahrtsgesetzes

Mehr

4.06 Stand am 1. Januar 2013

4.06 Stand am 1. Januar 2013 4.06 Stand am 1. Januar 2013 Das IV-Verfahren Meldung 1 Für die Früherfassung können versicherte Personen bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons gemeldet werden. Das Formular Meldeverfahren kann bei den

Mehr

Familienzulagen im Kanton Zug

Familienzulagen im Kanton Zug Familienzulagen im Kanton Zug Seit 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen und die entsprechende Ausführungsgesetzgebung im Kanton Zug in Kraft. Mit den Familienzulagen wird bezweckt,

Mehr

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN

WWW.MWALTHER.NET KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den Nachweis der fachlichen Eignung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsische Dolmetscherverordnung

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN

REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT Berufsbildung REGLEMENT ÜBER DIE EIDGENÖSSISCHEN BERUFSMATURITÄTS- PRÜFUNGEN vom 22. September 2009 Das Bundesamt

Mehr

Prüfungsreglement über die Weiterbildungsprüfung der Chiropraktik

Prüfungsreglement über die Weiterbildungsprüfung der Chiropraktik Prüfungsreglement über die Weiterbildungsprüfung der Chiropraktik ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.1 Die Weiterbildungsordnung WBO und das Prüfungsreglement regeln die Grundsätze und die Voraussetzung für den

Mehr

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me

Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Reglement über den Datenschutz (Datenschutzreglement) 6. Januar 2015/me Inhaltsverzeichnis A. Zugang zu amtlichen Dokumenten... 3 1 Anwendbares Recht... 3 2 Entgegennahme

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 13.12.2011 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen

Mehr

WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG. Januar 2011

WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG. Januar 2011 Januar 2011 WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER? INFORMATIONEN ZU DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG Einbürgerungsrat gemeinderatskanzlei@buchs-sg.ch Tel. 081 755 75 10 Fax 081 755 75 01 1. Verfahren Ausländerinnen

Mehr

Einwohnergemeinde Unterseen

Einwohnergemeinde Unterseen 761.1 Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze (Parkplatzreglement) Gemeindeversammlung vom 05.06.2000 in Kraft ab 01.08.2000 1 Reglement über die Bewirtschaftung

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 2. November 2004 (Stand 1. Januar 201 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 14 und 34

Mehr

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge

Steuerverordnung Nr. 12: Berufliche Vorsorge Steuerverordnung Nr. : Berufliche Vorsorge 64.59. Vom 5. Juli 986 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 0, Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe c, 4 Absatz Buchstabe h, 46,

Mehr

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)

831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz

Mehr

für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005.

für Nachdiplomstudien der Zürcher Fachhochschule vom 22. November 2005. PH-Nr..5. Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation (vom

Mehr

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft 54. Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft Vom 6. Januar 999 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8.

Mehr

Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV)

Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV) 8.005 Verordnung über die Zulassung zur nichtärztlichen psychotherapeutischen und psychologischen Berufstätigkeit (PsychV) vom 7. Dezember 996 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art.

Mehr

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich

Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich Aufnahmereglement Informatikmittelschulen (IMS) 1.50.51 Reglement für die Aufnahme in die Pilotklassen der Informatikmittelschulen (IMS) an Handelsmittelschulen des Kantons Zürich (vom 1. Januar 010) 1,

Mehr

GEMEINDE WELSCHENROHR

GEMEINDE WELSCHENROHR GEMEINDE WELSCHENROHR Gebührenreglement Kanzlei 2016 Die Gemeindeversammlung gestützt auf beschliesst: 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 I. Allgemeines 1. Begriff Gebühren sind Entschädigungen

Mehr

Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Stiftungsstatuten. Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen

Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen. Stiftungsstatuten. Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen Die männliche Form gilt auch für weibliche Personen Stiftungsstatuten Stiftung Alters- und Pflegeheim Stäglen Art. 1 Name und Sitz Gemäss Stiftungsurkunde vom 15.10.1987/10.10.2003 besteht unter dem Namen

Mehr

Weisung des Personalamts vom 25. November 2014 betreffend Unbezahlter Urlaub

Weisung des Personalamts vom 25. November 2014 betreffend Unbezahlter Urlaub Seite 1 Weisung des Personalamts vom 25. November 2014 betreffend Unbezahlter Urlaub 92 VVO Unbezahlter Urlaub 1 Unbezahlter Urlaub ist zu gewähren, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten. 2 Die

Mehr

Vorsteher. Nicht bewilligungspflichtig sind Sicherheitstätigkeiten in eigener Sache, insbesondere der firmeneigene Werk- und Personenschutz.

Vorsteher. Nicht bewilligungspflichtig sind Sicherheitstätigkeiten in eigener Sache, insbesondere der firmeneigene Werk- und Personenschutz. .--..**,.pt.?.rss * JVW KANTON AAR GAU Departement Volkswirtschaft Vorsteher und Inneres Weisungen Tätigkeit der privaten Sicherheitsdienste 1. Zweck Die vorliegenden Weisungen richten sich an die Vollzugsbehörden

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 27. Mai 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr