Eingliederungsvereinbarung nach 15 Abs.1 Salz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Ersalz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt

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1 Seite 1 von 5 ARGE MK Neumarkt Menden (Sauerland) Herr Menden (Sauerland) Kundennummer: BG-Nummer: Name: Frau Telefon: (02373) Erstellt am: Eingliederungsvereinbarung nach 15 Abs.1 Salz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Ersalz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt Sehr geehrter Herr eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über die zu Ihrer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen ist nicht zustande gekommen. Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach 15 Abs.1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGBII) als Verwaltungsakt erlassen. Die nachstehenden Festlegungen gelten für die Zeit vom bis soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Ziel(e) Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt - Förderung über eine Arbeitsgelegenheit zur Ergänzung von Erwerbserfahrungen zur Begünstigung der Voraussetzungen zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt 1. Ihr Träger für Grundsicherung ARGE MK unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt Ihr Bewerberprofil in auf. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen, sofern die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde. Er fördert Sie mit einem Vorstellungsgespräch beim Maßnahmeträger: Iserlohn (nachstehend MT genannt) am , um Uhr, sowie mit einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß 16 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (nachstehend AGH genannt) bei vorgenanntem MT, ab für die Dauer von 6 Monaten mit 24 Wochenstunden.

2 Seite 2 von 5 Fortsetzung der Leistungen des Trägers der Grundsicherung Art der Tätigkeit: Gemeinnützig Tätige/r im Bereich der AGH des MT als Küchenhilfe im Seniorenwohnheim Einsatz in oder Menden, oder nach schriftlicher Vereinbarung mit dem MT und Ihnen. Die Aufteilung der wöchentlichen Einsatzzeit richtet sich nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Ihnen und dem MT, die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1,30 1 pro Stunde; individuelles Maßnahmeziel: Ergänzung von Erwerbserfahrungen zur Begünstigung der Voraussetzungen zur Vermittlung in den Arbeitsmarkt Sollten Sie zum vorgenannten Vorstellungsgespräch und/oder der vorgenannten Maßnahme unentschuldigt oder entschuldigt fernbleiben, weise ich Sie hiermit jeweils ab dem nächsten folgenden Werktag, der auf den Tag des unentschuldigten/entschuldigten Fernbleibens folgt, der vorgenannten Maßnahme, entsprechend der vorgenannten Förderung, einschließlich Vorstellungsgespräch, erneut zu. Sollten Sie dieser Zuweisung nicht folgen, so liegt, wie Ihnen erläutert wurde, ein Sanktionstatbestand gern. 31 Abs. 1 Satz 1 Punkt 1.c) vor. Für die Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch zur Maßnahme wird VB-RK angeboten. Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 12 Wochen das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: ist dann noch abzuklären. 2. Bemühungen von Herr - zur Eingliederung in Arbeit Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von 12 Monaten beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung bzw. Zustellung per Postzustellungsurkunde - 5 Bewerbungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse als Eigenbemühungen. Sie legen hierüber folgende Nachweise vor: Eine persönliche schriftliche Auflistung mit jeweiliger Angabe zu den Bewerbungen: Datum, Name der Firma bei der die Bewerbung erfolgte und das Ergebnis, vorzulegen monatlich, unaufgefordert bis15. des Folgemonats für den jeweiligen Vormonat bei der ARGE Märkischer Kreis, Dienststelle Menden. Die erste Vorlage erfolgt zum , für den Monat November In der Auflistung sind ausschließlich Bewerbungen in Eigenbemühungen zu berücksichtigen, Bewerbungen, die aufgrund eines Vermittlungsvorschlages erfolgten sind nicht aufzuführen, da diese nicht als Eigenbemühung gelten. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen.sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Sie verpflichten sich zur Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch beim Maßnahmeträger: Iserlohn, (nachstehend MT genannt) am , um Uhr, sowie zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß 16 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (nachstehend AGH genannt) bei vorgenanntem MT, ab für die Dauer von 6 Monaten mit 24 Wochenstunden, als gemeinnützig Tätiger als Küchenhilfe im Seniorenwohnheim in Menden. Die Aufteilung der wöchentlichen Einsatzzeit ist schriftliche zwischen Ihnen und dem MT zu vereinbaren, die Mehraufwandsentschädigung beträgt 1,30 1 pro Stunde; individuelles Maßnahmeziel: Ergänzung von Erwerbserfahrungen zur Begünstigung der Voraussetzungen zur Vermittlung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie verpflichten sich zur aktiven Teilnahme am Vorstellungsgespräch, zur aktiven Teilnahme am Zuweisungsgespräch und am Vorstellungsgespräch an Ihrem Einsatzort der AGH, dass durch den MT vereinbart wird.

3 Seite 3 von 5 Fortsetzung der Bemühungen von Herr zur Eingliederung in Arbeit Im gesamten Zeitraum der AGH verpflichten Sie sich zur regelmäßigen Wahrnehmung und Teilnahme ohne unentschuldigte Fehlzeiten, sowie zur Einhaltung aller vor Ort bestehenden Regeln und Absprachen. Ihnen ist bekannt, dass eine Fehlzeit bereits ab dem ersten unentschuldigten Fehlzeittatbestand vorliegt. Ein Fehlzeittatbestand liegt vor, wenn Sie unentschuldigt zu den vom MT vorgeschriebenen Anwesenheitszeiten in der AGH fehlen. Die Art und Weise wichtige Gründe für entschuldigte Fehlzeiten anzuzeigen und schriftlich nachzuweisen, insbesondere die Anzeige durch Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, richtet sich nach den Bestimmungen des MT. Sollten Sie zum vorgenannten Vorstellungsgespräch und/oder der vorgenannten Maßnahme unentschuldigt oder entschuldigt fernbleiben, weise ich Sie hiermit ab Uhr des jeweils folgenden nächsten Werktages, der auf den Tag des unentschuldigten/entschuldigten Fernbleibens folgt, dieser Maßnahme entsprechend der vorgenannten Förderung ggf. mit Vorstellungsgespräch - erneut zu. Sie verpflichten sich hiermit zur entsprechenden persönlichen Vorsprache an diesem Tag beim MT und zur Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der vereinbarten aktiven Teilnahme an der AGH. Sollten Sie der Zuweisung nicht folgen, so liegt, wie Ihnen erläutert wurde, ein Sanktionstatbestand gem. 31 Abs. 1 Satz 1 Punkt 1.c) vor. Sie erklären, dass Ihnen alle Regelungen zu Sanktionsverfahren / -tatbeständen mit Angabe der gesetzlichen Bestimmungen ( ), sowie Rechtsfolgen des SGB II, vollständig und umfassend, auch in Höhe von A und -Betrag und Dauer, erläutert worden sind. Sollten Sie im Zuweisungszeitraum eine nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen: Unter Vorlage einer schriftlichen Bescheinigung eines Arbeitgebers im bestehenden nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, die eine Bestätigung über Ihre Nebenbeschäftigung mit Aufführung der Wochentage und jeweils täglichen Arbeitszeiten enthält, kann, ausschließlich in vorheriger Absprache mit dem MT, eine vollständige oder teilweise Entbindung von der AGH erfolgen. Für die in diesem Zusammenhang nicht vereinbarte Befreiung von der Teilnahme an der AGH aufgrund der Nebenbeschäftigung durch den MT besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme entsprechend dieser Vereinbarung. Auch in diesem Fall liegt dann ein Sanktionstatbestand gern. 31 Abs. 1 Satz 1 Punkt 1.c) vor. Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen. Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.b. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weitere Informationen finden Sie in Kapitel 14.3 des Merkblatts "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld". Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder mit einer Arbeitsgelegenheit ( 16d SGB II) gefördert werden oder eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss ( 16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder mit einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeitund ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.

4 Seite 4 von 5 Diese Eingliederungsvereinbarung behält grundsätzlich solange ihre Gültigkeit, solange Sie hilfebedürftig sind. Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit sind weder Sie noch der Träger der Grundsicherung an die aufgeführten Rechte und Pflichten weiter gebunden. Wird im Einzelfall von diesem Grundsatz abgewichen, so wird dies oben unter Leistungen des Grundsicherungsträgers gesondert vereinbart. Rechtsfolgenbelehrung: 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sieht bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten Leistungskürzungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gekürzt werden oder vollständig entfallen. Wenn Sie erstmals gegen die Eingliederungsbemühungen verstoßen (siehe Nr. 2. Bemühungen), wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 % der für Sie maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 20 SGB II abgesenkt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die Eingliederungsbemühungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 % der für Sie maßgebenden Regelleistung abgesenkt wird. Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt Ihr Arbeitslosengeld II vollständig. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnen mit dem Kalendermonat nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe). Leistungskürzungen treten nicht ein, wenn Sie einen wichtigen Grund für den Pflichtverstoß nachweisen können. Irrtümer bei der Beurteilung des wichtigen Grundes gehen zu Ihren Lasten. Wichtige Hinweise: Sanktionszeiträume aufgrund der Verletzung von Meldepflichten und Verstößen gegen Eingliederungsbemühungen können sich überschneiden. In den Überschneidungsmonaten werden die Minderungsbeträge addiert. Führen die Leistungskürzungen dazu, dass gar kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 % der maßgebenden Regelleistung können ggf. ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden. Diese werden in der Regel erbracht, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Den Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist. Auch die Verpflichtung, sich beim zuständigen Träger der Grundsicherung persönlich zu melden oder auf Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, bleibt während des Sanktionszeitraumes bestehen. Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften können Sie bei Ihrem Träger der Grundsicherung einsehen. Widerspruchsrecht:

5 Seite 5 von 5 Fortsetzung der Rechtsfolgebelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei Ihrem zuständigen Träger der Grundsicherung einzulegen. Sollten Sie Widerspruch einlegen, beachten Sie bitte, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, Sie sind trotz Ihres Widerspruchs an Ihre Pflichten aus dieser per Verwaltungsakt ergangenen Eingliederungsvereinbarung gebunden. Datum, Unterschrift Fraul Vertreter/in ARGE MK SGBII ARGE MK Friedrichstr lserlohn

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Eingliederungsvereinbarung Seite 1 von 5 Herr Menden(Sauerland) ARGE MK Neumarkt 5 58706 Menden (Sauerland) Kundennummer: BG-Nummer: Name: Telefon: Erstellt am: Eingliederungsvereinbarung zwischen und gültig bis Herr ARGE MK 03.11.2011

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