Jahrbuchservice

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jahrbuchservice"

Transkript

1 Jahrbuchservice April/Mai 2012 Auf den folgenden Seiten finden Sie als Änderungsdienst zum aktuellen Jahrbuch neue und überarbeitete Texte zum Schul- und Dienstrecht in Baden-Württemberg. Das aktuelle Jahrbuch kann beim Südd. Päd. Verlag bezogen werden: Silcherstraße 7a, Stuttgart, FON: (0711) , FAX: 799, Internet: Zum Ausdruck dieser Datei in der Papiergröße des Jahrbuchs sollten Sie auf Ihrem Drucker (in der Regel unter Eigenschaften ) die passende Option (am besten 71 %) einstellen. Unser Rat: Drucken Sie dieses Deckblatt aus und legen Sie es in Ihr Jahrbuch oder speichern Sie auf Ihrem PC die folgende Adresse als Lesezeichen ( Favoriten ); dort finden Sie eine Übersicht über die im laufenden Jahr veröffentlichten Änderungen: Diese Ausgabe enthält folgende neuen bzw. geänderten Beiträge: Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Ferienkalener 2013/14 Gymnasium (Schulversuch G9) Haushalt (Kommunaler Finanzausgleich) Mehrarbeit (Allgemeines) Personalvertretungsgesetz ( 81 und 93) Religion und Schule Schulgesetz Änderung im Sonderteil Berufliche Schulen: Berufskolleg Gesundheit und Pflege I (Stundentafel) Wesentliche Detail-Änderungen sind durch Randstriche gekennzeichnet: Ein Link auf den aktuellen Jahrbuchservice wird den GEW-Vorständen und -Personalräten automatisch zugestellt. Kostenloses Abonnement unter: (dort Jahrbuchservice anklicken). Hier sind auch die im laufenden Jahrgang bereits erschienenen Ausgaben (mit Inhaltsangabe) zu finden. Copyright: Süddeutscher Pädagogischer Verlag GmbH, Silcherstraße 7a, Stuttgart, FON: (0711) , FAX: (0711) , info@spv-s.de, Internet: 1

2 Besoldung (Gesetz LBesGBW) / Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Auszug aus der Besoldungsordnung A des Besoldungsgesetzes (LBesGBW); nur Ämter im Schuldienst des Landes, in der Schulverwaltung sowie an dem KM unmittelbar unterstehenden Einrichtungen Besoldungsgruppe A 9 2) 3) Fachlehrer Landwirtschaftstechnischer Lehrer und Berater 5) 2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen. 3) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 10 Fachoberlehrer 2)3) Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 3) Technischer Lehrer 5) an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung an einer Sonderschule 2) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 5) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 11 Fachoberlehrer 1)2) Fachoberlehrer 1)3) als Fachbetreuer an einer Sonderschule für Geistigbehinderte oder an einer sonstigen Sonderschule mit einer Abteilung für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Unter-, Mittel- oder Oberstufe Hauptlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen *) künftig wegfallend *) Als Eingangsamt. Landwirtschaftstechnischer Oberlehrer und Berater 2) Technischer Oberlehrer an einer beruflichen Schule oder an einer vergleichbaren kommunalen schulischen Einrichtung an einer Sonderschule 1) Dieser Besoldungsgruppe werden nur solche Beamte zugeteilt, die die Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer, für vorschulische Einrichtungen oder für Sonderschulen besitzen. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 10 3) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). Besoldungsgruppe A 12 Konrektor 2) als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern Lehrer 1) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen Oberlehrerin für Hauswirtschaft, Handarbeit und Turnen künftig wegfallend Rektor 2) einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern Technischer Oberlehrer an einer beruflichen Schule als Fachbetreuer an einer Sonderschule für Geistigbehinderte als Stufenleiter der Werkstufe 1) Als Eingangsamt 2) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. A). Besoldungsgruppe A 13 Dozent *) künftig wegfallend an einem Pädagogischen Fachseminar *) Mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Ausbildung. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14kw. Fachschulrat 1) an einer Pädagogischen Hochschule Fachschulrat *) künftig wegfallend am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik an einem Pädagogischen Fachseminar *) Als Eingangsamt. 1) 3) Gewerbeschulrat 1) 3) Handelsschulrat 1) 3) Hauswirtschaftsschulrat Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern 4) als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern 5)6) Landwirtschaftlicher Direktor bei einem 1) 6) Schulbauernhof 1) 3) Landwirtschaftlicher Fachschulrat 1) 3) Landwirtschaftsschulrat 7) 8) Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundund Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen Bitte die Übersicht über die Amtszulagen am Ende dieses Beitrags beachten 232

3 Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Lehrer künftig wegfallend mit der Befähigung für das Lehramt für die Unterund Mittelstufe eines Gymnasiums Pädagogischer Direktor bei einem 1) 6) 11) Schulbauernhof Realschullehrer 1) mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen Rektor einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 5) einer Hauptschule, Werkrealschule, Grundund Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern 5) Seminarschulrat als Bereichsleiter an einem Fachseminar für Sonderpädagogik 13) an einem Pädagogischen Fachseminar 13) an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) 4) 1) 14) Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer *) künftig wegfallend *) Soweit im Zeitpunkt der Überleitung nach Artikel III 1 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979 (GBl. S. 134) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13a.Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). Studienrat 1) als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik als Referent an der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 5) 6) Zweiter Konrektor einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern 1) Als Eingangsamt. 3) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes an beruflichen Schulen (ausgenommen das Lehramt für Technische Lehrer an beruflichen Schulen). 4) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. A1). 5) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 8) Bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 für Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, die überwiegend in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen verwendet werden. 11) Mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen oder höheren Dienstes. 13) Als Eingangsamt für Beamte mit der Befähigung für ein Lehramt mit Eingangsamt in der Besoldungsgruppe A 12 oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe. 14) Mit der Befähigung für ein Lehramt an Sonderschulen (ausgenommen das Lehramt für Fachlehrer und Technische Lehrer an Sonderschulen). Besoldungsgruppe A 14 Dozent an einem Pädagogischen Fachseminar *) künftig wegfallend *) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13kw. Fachschulrat als Abteilungsleiter an einer Heimsonderschule 1) Gemeinschaftsschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern 3) Gemeinschaftsschulrektor einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülern _ einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3) Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundund Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Hauptbeziehungsweise Werkrealschülern 3) mit mehr als 360 Realschülern 3) Landwirtschaftlicher Direktor bei einem Schulbauernhof 4) Oberstudienrat als Referent am Landesinstitut für Schulentwicklung als Referent am Landesinstitut für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik als Referent und zugleich ständiger Vertreter des Leiters der Landesakademie für Schulkunst, Schul- und Amateurtheater mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Oberstudienrat künftig wegfallend als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). Pädagogischer Direktor bei einem Schulbauernhof 4) Professor an einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie *) künftig wegfallend *) Als Eingangsamt; erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. E). 233

4 Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Realschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern 3) Realschulrektor einer Realschule mit bis zu 180 Schülern einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 3) Regierungsschulrat 6) als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde Rektor einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grundund Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3) mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3) 3) 6) Schulrat als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde Seminarschuldirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Grund- und Hauptschulen) Seminarschulrat als Bereichsleiter an einem Fachseminar für Sonderpädagogik 4) an einem Pädagogischen Fachseminar 4) an einem Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Realschulen) Sonderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern 3) für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern 3) mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug 3) Bitte die Übersicht über die Amtszulagen am Ende dieses Beitrags beachten Sonderschulrektor als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis 180 Schülern 3) für sonstige Sonderschüler mit bis zu 45 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern 3) mit 3 bis 8 Schulstellen im Justizvollzug 3) Zweiter Konrektor einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 360 Realschülern Zweiter Realschulkonrektor einer Realschule mit mehr als 540 Schülern Zweiter Sonderschulkonrektor an einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 270 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern mit mindestens 13 Schulstellen im Justizvollzug 1) Erhält als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16 oder B 3. 3) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15 oder A 16. 6) Für Beamte in der Schulaufsicht mit der Befähigung für ein Lehramt als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 15 Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als weiteres Mitglied des Vorstandes Direktor der Landesakademie für Schulkunst, Schulund Amateurtheater 1) Direktor des Fachseminars für Sonderpädagogik 1) Direktor einer Heimsonderschule als Leiter einer Heimsonderschule mit bis zu 90 Schülern als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr 1) 2) als 90 Schülern Direktor eines Pädagogischen Fachseminars 1) Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung als Leiter eines Seminars (Grund- und Hauptschulen) Fachbereichsdirektor am Landesmedienzentrum als Leiter eines Fachbereichs 234

5 Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Fachschuldirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 2) als der ständige Vertreter des Leiters einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 1) 2) und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1) Gemeinschaftsschulrektor einer Gemeinschaftsschule mit mehr 360 Schülern Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung 1) als Referatsleiter und zugleich ständiger Vertreter des Fachbereichsleiters Professor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung an einem Seminar (Berufliche Schulen) als Bereichsleiter 6) als der ständige Vertreter des Direktors 7) an einem Seminar (Gymnasien) als Bereichsleiter 6) als der ständige Vertreter des Direktors 7) Professor an einem Staatlichen Seminar für Schulpädagogik als Fachberater *) künftig wegfallend *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. D). Professor an einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie künftig wegfallend als Studiengangsleiter *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. F). als Studienbereichsleiter *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. G). Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülern Regierungsschuldirektor als Referent in der Schulaufsicht bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde Rektor einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern mit mehr als 360 Realschülern Schulamtsdirektor als Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde Seminarschuldirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Fachseminars für Sonderpädagogik als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars als der ständige Vertreter des Leiters eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (Realschulen) als Leiter der Abteilung Sonderpädagogik am Pädagogischen Fachseminar Karlsruhe 9) Sonderschulrektor als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern für sonstige Sonderschüler mit mehr als 90 Schülern mit mindestens 9 Schulstellen im Justizvollzug Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schw. Gmünd 1) als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik am Landesinstitut für Schulentwicklung an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 1) an einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern als Leiter einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe 1) als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 10) als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 2) einer beruflichen Schule mit mehr als 360 1) 2) Schülern, eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 1) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 1) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 1) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 1) als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 2) einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis 1) 2) zu 360 Schülern, eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 1) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 1) eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 1) 235

6 Studiendirektor künftig wegfallend als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen als der ständige Vertreter des Leiters eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen *) als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit 3 bis 6 Schulstellen als Leiter eitnes Pädagogischen Fachseminars mit 7 bis 14 Schulstellen *) *) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 1) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. B). 2) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2 oder B 3. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16 oder B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14 oder A 16. 6) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. D). 7) Erhält eine Amtszulage (siehe Tabelle, Buchst. C). 9) Zugleich auch ständiger Vertreter des Direktors für diesen Bereich. 10) Höchstens 30 Prozent der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte. Besoldungsgruppe A 16 Direktor bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Direktor des Landesinstituts für Schulsport, Schulkunst und Schulmusik Direktor des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg Direktor einer Heimsonderschule als Leiter einer Heimsonderschule mit mehr als 90 Schülern 2) und mit einer Abteilung Sonderberufs- oder Sonderberufsfachschule mit mehr als 60 Schülern 2) und mit einer voll ausgebauten Abteilung gymnasiale Oberstufe Direktor eines Seminars für Didaktik und Lehrerbildung als Leiter eines Seminars (Realschulen) Direktor einer Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung künftig wegfallend Leitender Regierungsschuldirektor als Referatsleiter bei einer oberen Schulaufsichtsbehörde Leitender Schulamtsdirektor als leitender Schulaufsichtsbeamter bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind Besoldung (Lehrkräfte Eingruppierung) Oberstudiendirektor als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 2) eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen Oberstudiendirektor künftig wegfallend als Leiter eines Pädagogischen Fachseminars mit mindestens 15 Schulstellen Professor am Landesinstitut für Schulentwicklung als Fachbereichsleiter als der Stellvertretende Direktor Professor an einer Berufsakademie Staatlichen Studienakademie künftig wegfallend als stellvertretender Direktor als Leiter einer Außenstelle 1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2 oder B 3 Übersicht über die Amtszulagen Hinweise der Redaktion; Monatsbeträge in Euro (siehe Fußnoten in der vorstehenden Übersicht) Gültig ab * Buchstabe A1 102,00 103,22 Buchstabe A 150,81 152,62 Buchstabe B 180,89 183,06 Buchstabe C 301,43 305,05 Buchstabe D 120,59 122,04 Buchstabe E 265,93 269,12 Buchstabe F 378,40 382,94 Buchstabe G 472,16 477,83 Lehrkräfte in der Laufbahn der Fachlehrer sowie die Studienrät/innen in Bes.-Gr. A 13 erhalten eine ruhegehaltfähige Strukturzulage nach 45 BesG in Höhe von 81,17 Euro, ab 2012* von 82,14 Euro. * hierzu die Vorbemerkung bei Besoldung (Gehälter) ab 2012 beachten. Beförderung; Beförderung (Allgemeines); Beförderung (Oberstudienrat/-rätin); Beförderung (Stellensperre); Besoldung (Gehälter); Besoldung (Gesetz LBesGBW); Besoldung (Leistungsprämien / Leistungsstufen); Besoldung (Zulagen); Funktionsstellen (Besetzung); Schulleitung (Abteilungsleiter/innen) 236

7 Ferien 2013/14 (Schuljahreskalender) Ferien 2013/14 (Schuljahreskalender) Von der Redaktion erstellter Kalender auf Grundlage der VwV des KM vom 4. September 2006 (KuU S. 300/2006); zuletzt geändert (KuU S. 165/2010) Aug 1 Do 2 Fr 3 Sa 4 So 5 Mo 6 Di 7 Mi 8 Do 9 Fr 10 Sa 11 So 12 Mo 13 Di 14 Mi 15 Do 16 Fr 17 Sa 18 So 19 Mo 20 Di 21 Mi 22 Do 23 Fr 24 Sa 25 So 26 Mo 27 Di 28 Mi 29 Do 30 Fr 31 Sa Sep 1 So 2 Mo 3 Di 4 Mi 5 Do 6 Fr 7 Sa 8 So 9 Mo 10 Di 11 Mi 12 Do 13 Fr 14 Sa 15 So 16 Mo 17 Di 18 Mi 19 Do 20 Fr 21 Sa* 22 So 23 Mo 24 Di 25 Mi 26 Do 27 Fr 28 Sa 29 So 30 Mo Okt 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa* 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa* 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi 31 Do Nov 1 Fr 2 Sa* 3 So 4 Mo 5 Di 6 Mi 7 Do 8 Fr 9 Sa 10 So 11 Mo 12 Di 13 Mi 14 Do 15 Fr 16 Sa* 17 So 18 Mo 19 Di 20 Mi 21 Do 22 Fr 23 Sa 24 So 25 Mo 26 Di 27 Mi 28 Do 29 Fr 30 Sa* Dez 1 So 2 Mo 3 Di 4 Mi 5 Do 6 Fr 7 Sa 8 So 9 Mo 10 Di 11 Mi 12 Do 13 Fr 14 Sa* 15 So 16 Mo 17 Di 18 Mi 19 Do 20 Fr 21 Sa 22 So 23 Mo 24 Di 25 Mi 26 Do 27 Fr 28 Sa 29 So 30 Mo 31 Di Jan 1 Mi 2 Do 3 Fr 4 Sa 5 So 6 Mo 7 Di 8 Mi 9 Do 10 Fr 11 Sa* 12 So 13 Mo 14 Di 15 Mi 16 Do 17 Fr 18 Sa 19 So 20 Mo 21 Di 22 Mi 23 Do 24 Fr 25 Sa* 26 So 27 Mo 28 Di 29 Mi 30 Do 31 Fr Feb 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi 6 Do 7 Fr 8 Sa* 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr 15 Sa 16 So 17 Mo 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa* 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr März 1 Sa 2 So 3 Mo 4 Di 5 Mi 6 Do 7 Fr 8 Sa* 9 So 10 Mo 11 Di 12 Mi 13 Do 14 Fr 15 Sa 16 So 17 Mo 18 Di 19 Mi 20 Do 21 Fr 22 Sa* 23 So 24 Mo 25 Di 26 Mi 27 Do 28 Fr 29 Sa 30 So 31 Mo Apr 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa* 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa* 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi Mai Juni 1 Do 1 So 2 Fr 2 Mo 3 Sa 3 Di 4 So 4 Mi 5 Mo 5 Do 6 Di 6 Fr 7 Mi 7 Sa* 8 Do 8 So 9 Fr 9 Mo 10 Sa* 10 Di 11 So 11 Mi 12 Mo 12 Do 13 Di 13 Fr 14 Mi 14 Sa 15 Do 15 So 16 Fr 16 Mo 17 Sa 17 Di 18 So 18 Mi 19 Mo 19 Do 20 Di 20 Fr 21 Mi 21 Sa 22 Do 22 So 23 Fr 23 Mo 24 Sa* 24 Di 25 So 25 Mi 26 Mo 26 Do 27 Di 27 Fr 28 Mi 28 Sa 29 Do 29 So 30 Fr 30 Mo 31 Sa Juli 1 Di 2 Mi 3 Do 4 Fr 5 Sa* 6 So 7 Mo 8 Di 9 Mi 10 Do 11 Fr 12 Sa 13 So 14 Mo 15 Di 16 Mi 17 Do 18 Fr 19 Sa* 20 So 21 Mo 22 Di 23 Mi 24 Do 25 Fr 26 Sa 27 So 28 Mo 29 Di 30 Mi 31 Do * An einer öffentlichen Schule ist jeder Samstag unterrichtsfrei, wenn dies die Schulkonferenz beschließt (SchG 47 Abs. 3 Nr. 2). An Schulen, die keinen derartigen Beschluss fassen, sind nur die mit * gekennzeichneten Samstage unterrichtsfrei. Feiertage, Gedenktage und schulfreie Tage 2013: Antikriegstag: Tag der älteren Menschen: Tag der deutschen Einheit: Weltlehrertag: Reformationsfest: Allerheiligen: Buß- und Bettag: Tag der Menschenrechte: Weihnachten: 25./ : Neujahr: 1.1. Hl. 3 Könige: 6.1. Auschwitz-Gedenktag: Rosenmontag: 3.3. Int. Frauentag: 8.3. Karfreitag: Ostern: 20./21.4. Tag der Arbeit: 1.5. Himmelfahrt: Pfingsten: 8./9.6. Fronleichnam: Im Schuljahr 2013/14 stehen ferner 5 bewegliche Ferientage sowie 3 zusätzliche unterrichtsfreie Tage gem. Teil H der VwV Arbeitszeit der Lehrer zur Verfügung. Sommerferien 2014: bis = Sonn- und Feiertage = sonstige schulfreie Tage Arbeitszeit (Lehrkräfte) Teil H; Ferien (Ferienverordnung); Ferien und unterrichtsfreie Samstage; Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 16; Unterrichtsfreier Samstag 359

8 Gymnasium (Aufbaugymnasium) Gymnasium (Schulversuch G 9) Hinweise der Redaktion (Quelle: KM, , AZ: /1556) Das achtjährige allgemeinbildende Gymnasium (G8) ist in Baden-Württemberg die Regelform dieser Schulart. Gymnasium (Abitur / NGVO) Ab dem Schuljahr 2012/13 können 44 Modellschulen im Rahmen eines Schulversuchs neben dem achtjährigen Bildungsgang einen neunjährigen Weg zum Abitur am allgemeinbildendenden Gymnasium anbieten (G9). Das KM hat im Januar 2012 hierfür folgende Eckpunkte bekanntgegeben: Pädagogische und strukturelle Eckpunkte a) Eine Parallelführung von achtjährigem und neunjährigem Bildungsgang kann in der Regel nur an Gymnasien mit prognostisch gesicherten mindestens vier Zügen pro Jahrgang eingerichtet werden, von denen mindestens zwei dem G8-Bildungsgang und mindestens zwei dem G9-Bildungsgang entsprechen. G9-Züge können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn sie einen G8-Zug ersetzen. b) Der neunjährige Bildungsgang ist ein G9-Zug und umfasst die Klassenstufen 5 bis 11. Die Klasse 10 gehört im G9-Bildungsgang zur Sekundarstufe I; der mittlere Bildungsabschluss wird mit der Versetzung am Ende der Klasse 10 erworben. An die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in Klasse 11 schließt sich die zweijährige Kursstufe an. Diese ist für den achtjährigen und den neunjährigen Bildungsgang am allgemeinbildenden Gymnasium identisch. c) Die Entscheidung für den achtjährigen oder für den neunjährigen Bildungsgang am allgemeinbildenden Gymnasium treffen die Eltern bei der Anmeldung zur Klasse 5; diese Entscheidung ist verbindlich; es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen neunjährigen Bildungsgang am allgemeinbildenden Gymnasium. Die am Schulversuch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sind über die Schwierigkeit eines Schulwechsels in geeigneter Weise zu informieren. d) Inhaltliche Grundlage des neunjährigen Bildungsgangs am Gymnasium ist wie im achtjährigen Bildungsgang der Bildungsplan 2004 mit allen Grundelementen der Bildungsplanreform (Kompetenzorientierung, Standards, Lernstandserhebungen). e) Mögliche Modelle sind entweder eine Dehnung der Standards 6, 8, 10 über den gesamten Bildungsgang der Klassen 5 bis 11, also eine durchgängige Entschleunigung, oder eine Dehnung der Standards 8 und 10 auf die Klassen 7 bis 11. Die Umsetzung der notwendigen Dehnung der Standards je nach Modell liegt in der Verantwortung der Schulen. Weitere Modelle sind nach Prüfung durch das Kultusministerium möglich. f) Der neunjährige Bildungsgang am Gymnasium bietet durch das zusätzliche Schuljahr mehr schulische Lernzeit und setzt Zusatzstunden, insbesondere in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen, voraus. Dafür werden zusätzliche Ressourcen im Umfang von insgesamt zwölf Lehrerwochenstunden pro Zug bereitgestellt. g) Die Möglichkeiten zur individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler in der Unterstufe werden gestärkt. Die Poolstunden werden von zehn auf elf Poolstunden erhöht; dies gilt für den neunjährigen und für den achtjährigen Bildungsgang im Gymnasium. Die zusätzliche Poolstunde wird ausschließlich für individuelle Förder- und Differenzierungsmaßnahmen in den Klassen 5 und 6 eingesetzt. Umfang und Zeitdauer a) Der Schulversuch ist auf maximal 44 teilnehmende Gymnasien begrenzt.... Gymnasien in privater Trägerschaft können darüber hinaus einbezogen werden. b) Der Schulversuch beginnt für die erste Staffel von maximal 22 Versuchsschulen mit dem Schuljahr 2012/2013 (1. August 2012); für die zweite Staffel von maximal 22 Versuchsschulen mit dem Schuljahr 2013/2014 (1. August 2013). Er dauert jeweils sieben Jahre (ein Durchgang durch die Klassen 5 bis 11), auslaufend für die während des Versuchszeitraums eingeschulten Schülerinnen und Schüler. Das heißt, der Schulversuch läuft erst jeweils unter Einbeziehung der Kursstufe 2026/2027 (1. Staffel) bzw. 2027/2028 (2. Staffel) aus. Die Schulen können somit das Angebot des Schulversuchs jeweils sieben Jahre lang aufrechterhalten. Antragstellung und Auswahlverfahren a) Voraussetzung für die Teilnahme... ist ein Antrag des Schulträgers und die Beteiligung der Gremien. Ein Schulträger kann nur für ein Gymnasium, nicht für mehrere Gymnasien, einen Antrag auf Teilnahme am Schulversuch stellen. Letztmalig kann der Schulversuch für einen Beginn ab dem Schuljahr 2013/2014 bis zum 1. Dezember 2012 beantragt werden. b) Die Auswahl der Modellschulen orientiert sich an äußeren und inhaltlichen Kriterien. Grundlegend ist eine landesweit ausgewogene regionale Verteilung der Versuchsschulen. Weitere Kriterien sind die gute Erreichbarkeit der Modellschulen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Erschließung eines entsprechenden Einzugsgebietes sowie in einer Gesamtschau die Berücksichtigung des regionalen und kommunalen Bildungsangebots. Inhaltliches Kriterium der Auswahl von Versuchsschulen ist eine entsprechende Varianz der Modelle. Gymnasium (Abitur NGVO); Gymnasium (Schultypen); Gymnasium (Stundentafeln); Gymnasium (Versetzungsordnung); Schulgesetz 8,

9 15 Schullastenverteilung (1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. (2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen. (3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung Sachkostenbeitrag (1) Die Schulträger der unter 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen. (2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird... so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.... Haushalt (Sachkostenbeiträge) 18 Schülerbeförderungskosten (1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst. (2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen 1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen; 2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses; Haushalt (Kommunaler Finanzausgleich) Haushalt (Kommunaler Finanzausgleich) Auszug aus dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz FAG) in der Fassung vom (GBl. S. 14/2000); zuletzt geändert (GBl. S. xxx/2012) 3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen; 4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis. Abweichend von Nr. 3 können bei Schülern von Sonderschulen keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülern die Beförderungskosten Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 km vom Hundert von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem der Schüler wohnt. (3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 190 Millionen Euro.... Schülerbeförderung 18 a Grundschulförderklassen, Schulkindergärten (1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrer und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet 15 Abs. 3 Anwendung. (2) 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden. 19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen (1) Besucht ein Schulpflichtiger aufgrund von 76 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Besucht ein Schulpflichtiger die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat derfür den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 1 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag beläuft sich laut 4 der Schullastenverordnung auf 200 Euro jährlich, soweit die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Haushalt (Allgemeines Budgetierung); Haushalt (Personalausgabenbudgetierung); Haushalt (Sachkostenbeiträge); Lernmittelfreiheit; Schülerbeförderung; Schulgesetz 27-31, 48, 76; 93-94; 430

10 Dieser Beitrag wurde völlig überarbeitet Mehrarbeit (Allgemeines) Mehrarbeit (Allgemeines) Hinweise der Redaktion auf die Rechtslage I. Soll und Ist bei der Unterrichtsversorgung Bei der Unterrichtsversorgung ist zwischen dem Unterrichts-Soll und dem Unterrichts-Ist zu unterscheiden: 1.1. Das Unterrichts-Ist Das Kultusministerium bzw. in dessen Auftrag die Schulverwaltung verteilt zu Beginn jedes Schuljahrs das in Form von Lehrpersonen insgesamt vorhandene Volumen an Unterrichtsstunden auf die Schulen. Dieses Unterrichts-Ist ergibt sich aus folgenden Komponenten: Der Landtag beschließt im Staatshaushaltsplan über die Zahl der besetzbaren Haushaltsstellen für Lehrkräfte (nach Schularten getrennt); in entsprechendem Umfang werden (voll- und teilzeitbeschäftigte) Lehrkräfte beschäftigt. Im Staatshaushaltsplan sind darüber hinaus Mittel für die befristetete Beschäftigung von Vertretungslehrkräften eingestellt. Auf diese Weise wird den Schulen über die Planstellen hinaus ein außerordentliches Unterrichtsvolumen zur Verfügung gestellt. Ferner kann das KM nicht verbrauchte Mittel aus den Planstellen von Lehrkräften, die während des Schuljahres z.b. wegen Tod, Elternzeit, Urlaub ohne Bezüge, Zurruhesetzung usw. ausscheiden (sogenannte Schöpfmittel ), für die befristete Einstellung von Ersatzlehrkräften verwenden. Außerdem werden dem Land von den Religionsgemeinschaften für die Erteilung des ordentlichen Lehrfachs Religionsunterricht kirchliche Lehrkräfte zur Verfügung gestellt (hierfür leistet das Land den Kirchen finanziellen Ersatz). Lehrbeauftragte; Religionsunterricht (Kirchliche Lehrkräfte); Nebenamtlicher/-beruflicher Unterricht In der Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit der Lehrer ist die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte geregelt ( Deputat oder Regelstundenmaß, nach Schularten und Lehrämtern gestaffelt). Die rechnerische Summe von Unterrichtsstunden, die von allen Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen insgesamt erteilt werden können, steht jedoch nicht vollständig für den Unterricht zur Verfügung: Ein Teil der Lehrerdeputate wird für für nicht unterrichtliche Zwecke verwandt ( Leitungszeiten für die Schulleitung, Alters- oder Schwerbehinderten- Ermäßigungen, Anrechnungen für besondere Belastungen oder Aufgaben (z.b. Fortbildung), Freistellungen für Personalräte und Arbeitsbefreiungen für die Schwerbehindertenvertretung). Arbeitszeit (Lehrkräfte) Nur die verbleibende Menge von Unterrichtsstunden steht für die Erteilung von Unterricht tatsächlich netto zur Verfügung (Unterrichts-Ist). 1.2 Das Unterrichts-Soll Diesem Ist steht der Bedarf an Unterricht gegenüber. Dieses Soll wird auf der Grundlage politischer (parlamentarisch kontrollierbarer) Vorgaben vom Kultusministerium festgesetzt: In den Stundentafeln für die einzelnen Schularten wird die Menge der wöchentlichen Unterrichtsstunden festgelegt, welche eine Klasse bzw. Lerngruppe in den verschiedenen Fächern bzw. Fächergruppen sowie in den Jahrgangs- bzw. Klassenstufen erhalten soll. Stundentafeln (bei den einzelnen Schularten) Im jährlichen Organisationserlass werden als Berechnungsgrundlage zur Klassen- und Gruppenbildung zwar bei jeder Schulart Parameter zur Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern je Klasse bzw. Gruppe und auch ein Klassen-/ Gruppenteiler definiert; dieser Teiler ist jedoch nicht mehr streng verbindlich vorgegeben, die Schulen können also hiervon wegen Lehrermangels in der Regel nach oben abweichen. Organisationserlass; Konferenzordnung 1.3 Die Zuweisung an die Schulen Die Verteilung des für Unterrichtszwecke vorhandenen Stundenvolumens erfolgt in drei Tranchen: Vor der Zuweisung von Lehrerstunden an die einzelne Schule wird aus der Gesamtmenge der im Land verfügbaren Lehrerstunden ein Kontingent im Volumen von etwa 1,5 Prozent der Planstellen für die Lehrerreserve reserviert, aus dem die Schulverwaltung den Schulen im Bedarfsfall zur Vertretung bei längerfristigen Abwesenheiten von Lehrkräften wegen Krankheit usw. Lehrerdeputate zuweisen kann. Ferner wird ein Kontingent (eine Lehrerwochenstunde je 28 Schüler an Gymnasien, bis zu zwei LWS je 28 Schüler an Realschulen, zwei LWS je 23 Schüler/innen an Grund- und Hauptschulen) reserviert. Aus diesem Stundenpool kann die Schulverwaltung den einzelnen Schulen gezielt Lehrerstunden aufgrund örtlicher Besonderheiten, für zusätzliche Unterrichtsangebote und für die Lehrerreserve zuweisen; hieraus ist auch der besondere Bedarf für ausländische Schüler/innen, für den Ergänzungsbereich, für kombinierte Klassen usw. zu decken. Danach erfolgt die Direktzuweisung des netto vorhandenen Volumens an Lehrerstunden auf die einzelne Schule in Form eines Budgets. Innerhalb dieses Stundenbudgets kann die Schule die Zahl der Klassen, die Klassenfrequenz (Zahl der Schüler/innen je Klasse) sowie nach 514

11 Mehrarbeit (Allgemeines) Maßgabe des Organisationserlasses die in den men oder Arbeitsgemeinschaften; diese können Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden nur im Rahmen der danach noch verfügbaren variabel gestalten. Die Einzelschule hat über die Ressourcen angeboten werden). alternativen Verwendungsmöglichkeiten dieser Zusätzlich treten im Lauf des Schuljahres ständig Ressourcen unter den jeweiligen pädagogischen Ausfälle auf (in über 50% wegen der Erkrankung von Bedingun gen zu entscheiden. Dabei ist auch Lehrkräften, außerdem z.b. wegen Lehrerfortbildung, Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen die Stundentafel-Öffnungsverordnung zu beachten. Die Entscheidung über die konkrete oder Prüfungen, außerunterrichtlichen Veranstaltungen, Mutterschutz, Übergang in Teilzeit, El- Verwendung der Lehrerstunden trifft gemäß 41 SchG der Schulleiter bzw. die Schulleiterin; ternzeit oder Urlaub nach der Geburt von Kindern, diese müssen den Elternbeirat hierüber informieren. Die Gesamtlehrerkonferenz besitzt hierzu Gründen, Todesfälle usw.). Ausscheiden während des Schuljahres aus sonstigen ein allgemeines Empfehlungsrecht. Beim Ausfall von Lehrkräften müssen von dem Konferenzordnung 2 Abs. 1 Nr. 9; Schulgesetz Schulleiter bzw. der Schulleiterin, denen die 57 Abs. 2; Stundentafel-Öffnungsverordnung Verteilung der Lehraufträge, die Aufstellung der Die Schulaufsichtsbehörden können nur für eine Stunden- und Aufsichtspläne sowie die Anordnung möglichst gleichmäßige Verteilung des verfügbaren von Vertretungen obliegen, Ausgleichsmaßnahmen Unterrichtsvolumens auf alle Schulen sorgen (ggf. getroffen werden. Schulgesetz 41 Abs. 1 auch durch die Versetzung bzw. Abordnung von So wie keine Rechtspflicht des Staates besteht, den Lehrkräften). Diese pädagogisch begründete in den Stundentafeln vorgesehenen Unterricht zu Verteilung kann z.b. dazu führen, dass Schulen, erteilen, so ist der Staat auch beim Ausfall von Lehrkräften im Laufe des Schuljahres nicht verpflichtet, die unter erschwerten Umständen arbeiten müssen, entweder kleinere Klassen bilden dürfen oder das ursprüngliche Unterrichtsangebot ungeschmälert zu gewährleisten. Die Schulleitung muss sich eine höhere Versorgung mit Unterrichtsstunden erhalten (oder beides). Auf die Erteilung einer bestimmten Wochenstundenzahl an eine bestimmte zwar beim Ausfall von Stammpersonal bemühen, Gruppe von Schülerinnen und Schülern besteht entweder zusätzliches Unterrichtsvolumen einzuwerben (z.b. durch Anforderung von Ersatz- kein (einklagbarer) Rechtsanspruch; ferner ist die Erfüllung der vorgesehenen Stundenzahlen Lehrkräften bei der Schulverwaltung oder durch bzw. Klassengrößen stets an politische Vorgaben Mehrarbeit des vorhandenen Personals; pädagogische Assistent/innen und Lehrbeauftrage (Stellenzahl bzw. Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte) gebunden. dürfen hierfür nicht eingesetzt werden) und/oder durch das variable Deputat (siehe Teil Da in Baden-Württemberg seit Jahrzehnten Lehrermangel herrscht, liegt an der einzelnen Schule in IV.) einen Ausgleich zu schaffen Arbeitszeit (Lehrkräfte) A.IV aller Regel vom Beginn des Schuljahres an eine Unterversorgung mit Unterricht vor. Die Folge ist, dass oder den Schulbetrieb durch allenfalls kurzfristige Überbrückungsmaßnahmen notdürftig entweder (zu) große Klassen gebildet werden aufrechtzuerhalten (z.b. Mitversehung von (als pädagogisch vertretbar gelten im Bereich der verwaisten Klassen durch benachbarte Lehrkräfte, allgemeinbildenden Schulen höchsten 25 Schüler/innen je Klasse) bzw. eigentlich notwendige selbst organisiertes Lernen usw.). Gruppenteilungen z.b. in den technischen oder Ferner kann bei Teilzeitbeschäftigten im Einvernehmen mit der betreffenden Lehrkraft der naturwissenschaftlichen Fächern, im Sport und dem musischen Bereich unterbleiben Lehrauftrag (entsprechend auch das Gehalt) von der Schulaufsichtsbehörde befristet aufgestockt werden. oder ein Teil des in den amtlichen Stundentafeln vorgesehenen Unterrichts nicht erteilt wird (auf Die Schulleitung kann jedoch auch das durch den Weisung des KM müssen die Schulleitungen Ausfall geschmälerte Unterrichts-Ist neu auf die der Erteilung des Pflichtbereichs der Stundentafel Klassen/Gruppen verteilen. In diesem Fall (und Vorrang geben; zum Pflichtbereich gehören z.b. auch, wenn keine der zuvor genannten Maßnahmen nicht die Stunden für Stütz- und Fördermaßnah- greift) fällt Unterricht ersatzlos aus. II. Rechtsgrundlagen für Mehrarbeit im Schulbereich Rechtsgrundlage für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit abgekürzt MAU, landläufig Überstunden ist 67 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Demnach gilt allgemein: Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Werden sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren; bei Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die fünf Stunden entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann nach den Voraussetzungen des 65 LBesGBW Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Beamtengesetz 67 Abs. 3; Besoldung (Gesetz) 65; Mehrarbeit (Vergütung) In seinen Hinweisen zur Anwendung des LBG vom 14. Februar 2011 (AZ: /38) führt das 515

12 1. Geltungsbereich Diese Arbeitszeitregelung gilt für die Überstunden von Lehrkräften im Beamtenverhältnis und für vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte (siehe auch Nr. III.8b). Tarifvertrag (Länder) 44 i.v.m Vergütung und Zeitausgleich Gesetzlich ist zwar eine klare Rangfolge für die Abgeltung von Mehrarbeit vorgegeben: 1. Bis zum Erreichen des Grenzwerts im Schulbereich drei Unterrichtsstunden im (Kalender-) Monat, bei Teilzeitbeschäftigten anteilig weniger erfolgt kein Ausgleich der Mehrarbeit. 2. Sobald der Grenzwert im (Kalender-)Monat überschritten wird, erfolgt vorrangig ein Freizeitausgleich und zwar für alle in diesem (Kalender-) Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden. 3. Nur wenn aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb von mindestens einem Jahr keine Dienstbefreiung möglich ist, gibt es eine Vergütung und zwar für alle in diesem (Kalender-) Monat geleisteten Mehrarbeitsstunden. Da jedoch im Schulbereich wegen des Lehrermangels ein Zeitausgleich problematisch ist und an Schulen bisher keine Arbeitszeitkonten geführt werden dürfen (dies bedürfte der Zustimmung der Hauptpersonalräte), hat hier die Bezahlung der Mehrarbeit Vorrang vor dem Freizeitausgleich. Mehrarbeit (Allgemeines) III. Erläuterungen zur Rechtslage Innenministerium hierzu aus: Danach sind Beamtinnen und Beamte bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten. Dies bedingt, dass es sich um ausnahmsweise und zeitlich begrenzt anfallende Sonderbelastungen handelt mithin, dass es,brennt. Es ist z. B. nicht zulässig, auf diese Weise längerfristig nicht ausreichendes Personal zu ersetzen.... Die Vergütung ist im Besoldungsgesetz geregelt. Demnach kann eine Vergütung erhalten, wer im im Schuldienst als Lehrkraft Mehrarbeit leistet, die schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und die aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann. Besoldung (Gesetz) 65 Die Höhe der Vergütung pro Mehrarbeitsstunde ist unter Mehrarbeit Vergütung aufgeführt. Als Mehrarbeitsstunde gilt im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Die im Laufe eines Monats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet. Die Vergütung wird im Schuldienst höchstens für 288 Unterrichtsstunden im Kalenderjahr gewährt. Sie wird nicht vergütet, sofern sie im Schuldienst drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat nicht übersteigt ( Bagatellgrenze ). Bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich diese Grenze entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte Beamt/innen (Ausnahme Altersteilzeit) erhalten bei Überschreiten der Bagatellgrenze bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter je Stunde vergütungsfähiger Mehrarbeit eine anteilige Vergütung; zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung werden die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt. Bei Mehrarbeit über die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter hinaus wird nach den Vergütungssätzen für Mehrarbeitsstunden vergütet. Mehrarbeit (Vergütung) Im Vorbereitungsdienst/Referendariat ist die Anordnung von Mehrarbeit unzulässig. Anwärter/ innen an Realschulen sowie Referendar/innen an beruflichen Schulen und Gymnasien erhalten für freiwillig (!) gehaltene Unterrichtsstunden über die Stunden hinaus, die im Rahmen der Ausbildungs- VO eigenständig zu halten sind, 75% der Mehrarbeitsvergütung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn. Arbeitszeit (Lehramtsanwärter- und Referendar/ innen); Mehrarbeit (Anwärter/innen); Nebenamtlicher/nebenberuflicher Unterricht Nr. 3 Beamt/innen müssen Gehaltsansprüche dazu zählt auch die Mehrarbeitsvergütung zeitnah geltend machen. Als zeitnah gilt das laufende Haushaltsjahr. Die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren ist unbeachtlich. Es werden also nur die Ansprüche nachbezahlt, die bis zum des betreffenden Jahres (!) geltend gemacht wurden. 3. Was ist Mehrarbeit im Schulbereich? Da die Arbeitszeit der Lehrkräfte in Unterrichtsstunden gemessen wird ( Deputat oder Regelstundenmaß ), bezieht sich die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit im Schulbereich nur auf Unterricht, deshalb sind Dienstbefreiung oder Vergütung nur für zusätzlich geleistete Unterrichtsstunden zulässig. Durch die Vergütung werden alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben einer Lehrkraft abgegolten, die sich aus 38 Abs. 2 SchG ergeben, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Teilnahme an Konferenzen und sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie die Ausarbeitung, Abnahme und Bewertung von Leistungsnachweisen und Prüfungen. Zu den Aufgaben aller Lehrkräfte gehören auch die Beaufsichtigung der Schüler/innen sowie die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen aller Art (Wandertage, Theaterbesuche usw.). Entsteht hierdurch für die Lehrkraft eine zusätzliche (zeitliche) Belastung, so ist dies rechtlich keine Mehrarbeit. Dies gilt auch für Vollzeit- Tarifbeschäftigte; teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben hingegen für ganztägige außerunterrichtliche Veranstaltungen außerhalb der Schule und mehrtägige Klassenfahrten/Schullandheimaufenthalte (Dauer jeweils mindestens 8 Stunden) Anspruch auf Vergütung. Zu den Einzelheiten: Teilzeit (Pfl ichen und Rechte) Teil E. 516

I. Allgemeine Grundsätze

I. Allgemeine Grundsätze Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) I. Allgemeine Grundsätze 1. Anrechnungen,

Mehr

-298- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0416 Gymnasien und Staatliche Aufbaugymnasien mit Heim. Stellenzahl. Bes.Gr. Entg.Gr.

-298- Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0416 Gymnasien und Staatliche Aufbaugymnasien mit Heim. Stellenzahl. Bes.Gr. Entg.Gr. Lehrkräfte aus Kap. 0416 können vorübergehend bei Kap. 0418 eingesetzt werden und umgekehrt. Die Stellen für Lehrkräfte in den Abschnitten 1 und 2 können im Umfang von bis zu 5 Deputaten gegenseitig in

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / 7172. 15. Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / 7172. 15. Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7172 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften Der Landtag hat am

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Lehrkräfte von öffentlichen Schulen bei den Kap. 0405 bis 0428 können ohne Erstattung der anteiligen Bezüge wie folgt eingesetzt werden: - beim Landesschulzentrum für Umwelterziehung am Staatlichen Aufbaugymnasium

Mehr

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0435 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport 0435 Förderung von Schulen in freier Trägerschaft Vorwort: Bei Kap. 0435 sind die Zuschüsse an Schulen in freier Trägerschaft nach den 17 19 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBI. S. 105), zuletzt geändert mit Änderungsgesetz

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Neuer Artikel 8 a im Schulgesetz Ba-Wü:

Neuer Artikel 8 a im Schulgesetz Ba-Wü: Neuer Artikel 8 a im Schulgesetz Ba-Wü: Gemeinschaftsschule (1) Die Gemeinschaftsschule vermittelt in einem gemeinsamen Bildungsgang Schülern der Sekundarstufe I je nach ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten

Mehr

Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein

Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein Erl Religionsunterricht SH RelUErl-SH 2.121-510 Religionsunterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein Runderlass der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 21. Februar 1995 III

Mehr

Entwurf! Stand: 05.11.2003. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen

Entwurf! Stand: 05.11.2003. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen Entwurf! Stand: 05.11.2003 Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen Erl. d. MK v. xx.01.2004-307 - 84001/3 - (VORIS 22410 01 00 40 xxx) Bezug: Erl. d. MK v. 28.02.1995-307

Mehr

ARBEITSZEIT. Rechtslage im Überblick

ARBEITSZEIT. Rechtslage im Überblick ARBEITSZEIT Rechtslage im Überblick Für Lehrkräfte gilt grundsätzlich die Arbeitszeitregelung des 60 Absatz 1 Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt

Mehr

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften. vom. Vorblatt

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften. vom. Vorblatt Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom Vorblatt A. Zielsetzung Auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses Inklusive Bildungsangebote in Baden- Württemberg

Mehr

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Die Thüringer Gemeinschaftsschule. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Die Thüringer Gemeinschaftsschule Ziel einer guten Schule ist es, allen Kindern den bestmöglichen Start ins Leben zu ermöglichen. Dazu gehört die Integration von leistungsschwächeren und sozial benachteiligten

Mehr

1. Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen und Unterrichtsende in besonderen Fällen

1. Unterrichtsbeginn an allgemeinbildenden Schulen und Unterrichtsende in besonderen Fällen Der Erlass Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf- Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen setzt Empfehlungen des Runden Tisches zu G8/G9 um und führt

Mehr

223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005

223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005 223 Verordnung zur Ausführung des 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) Vom 16. April 2005 Aufgrund des 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S.

Mehr

Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung

Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2014, Az. 14-0311.40/233 Teil A Allgemeine Zuständigkeiten

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur

Mehr

Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule

Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule Grundsatzfragen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen der Gemeinschaftsschule Arbeitsfeld Abschlüsse abschlussbezogener Unterricht Gesetzliche Grundlagen im Thüringer Schulgesetz und in

Mehr

6. Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)

6. Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe) 1 von 5 23.01.2007 22:57 Anlage 2: Richtlinien für Leistungsnachweise Anlage 2 Richtlinien für Leistungsnachweise 1. Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen,

Mehr

Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien.

Das Schuljahr besteht aus - dem Unterrichtsjahr (dieses besteht aus zwei Semestern und den Semesterferien) und - den Hauptferien. SCHULZEIT Schuljahr Ferien Schultag Unterrichtsstunden und Pausen SCHULZEIT Schuljahr Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern - Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im September, -

Mehr

Hinweise für die Erfassung des Vertretungsunterrichts und des Unterrichtsausfalls

Hinweise für die Erfassung des Vertretungsunterrichts und des Unterrichtsausfalls Hinweise für die Erfassung des Vertretungsunterrichts und des Unterrichtsausfalls Mit den anliegenden Formblättern ist der im 1. Schulhalbjahr bzw. im Schuljahr 2014/2015 anfallende Vertretungsunterricht

Mehr

Lehrer. KuU 7/2013 S. 66 75, berichtigt KuU 9/2013 S. 88. KuU 7/2013 S. 66 75, berichtigt KuU 9/2013 S. 88

Lehrer. KuU 7/2013 S. 66 75, berichtigt KuU 9/2013 S. 88. KuU 7/2013 S. 66 75, berichtigt KuU 9/2013 S. 88 3. August 2004, Kultus und Unterricht (K.u.U.) S. 221) die in den Stundentafeln ausgewiesenen Unterrichtsstunden variabel. Soweit das Fach Religionslehre betroffen ist, sind die zuständigen kirchlichen

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / 2299 10. 09. 2012. 15. Wahlperiode. des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP.

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / 2299 10. 09. 2012. 15. Wahlperiode. des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 2299 10. 09. 2012 Kleine Anfrage des Abg. Jochen Haußmann FDP/DVP und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lehrer- und Unterrichtsversorgung

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

Anlagen 1 und 2 zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 2013

Anlagen 1 und 2 zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 2013 Anlagen 1 und 2 zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 2013 Landesbesoldungsordnung NRW (LBesO) Vorbemerkungen Ämter, Amtsbezeichnungen 1.1 Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich

Mehr

RdErl. des MK vom 14.05.2012-33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. 74), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 05.02.2013 33.1/03070-1 (SVBl. LSA S.

RdErl. des MK vom 14.05.2012-33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. 74), zuletzt geändert durch RdErl. des MK vom 05.02.2013 33.1/03070-1 (SVBl. LSA S. Ausgestaltung der Arbeitszeit, Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit und Festlegung der Zeiträume für den Erholungsurlaub für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den allgemein bildenden

Mehr

Auszug aus Denkschrift 2009

Auszug aus Denkschrift 2009 Auszug aus Denkschrift 2009 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg mit Bemerkungen zur Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2007 Beitrag Nr. 11 Aufbaugymnasien mit Heim in

Mehr

Entwicklung der Eigenanteile

Entwicklung der Eigenanteile Anlage 1 45 Entwicklung der Eigenanteile 40 35 30 25 25,56 25,56 26,5 27,6 27,6 28,4 29,6 31,1 32,15 33,35 34,55 35,35 36,25 37,3 38,4 39,7 20 15 10 13,1 13,1 13,1 13,1 12,7 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8 10,8

Mehr

Wird die Gemeinschaftsschule ihrem Auftrag als Inklusionsschule

Wird die Gemeinschaftsschule ihrem Auftrag als Inklusionsschule Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5322 06. 06. 2014 Antrag der Abg. Dr. Timm Kern u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Wird die Gemeinschaftsschule

Mehr

Gemeinschaftsschulen fehlen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung

Gemeinschaftsschulen fehlen Lehrkräfte mit gymnasialer Lehrbefähigung Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6479 12. 02. 2015 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Gemeinschaftsschulen

Mehr

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 238, K.u.U. 2009, S. 86 Gliederungs-Nr: 2208-3 Verordnung des Kultusministeriums

Mehr

Gemeinschaftsschule Schule für die Zukunft. Stabsstelle Gemeinschaftsschulen, Schulmodelle, Inklusion (GSI)

Gemeinschaftsschule Schule für die Zukunft. Stabsstelle Gemeinschaftsschulen, Schulmodelle, Inklusion (GSI) Gemeinschaftsschule Schule für die Zukunft Stabsstelle Gemeinschaftsschulen, Schulmodelle, Inklusion (GSI) Themen Was ist eine Gemeinschaftsschule (GMS)? Bildungsstandards und Bildungsplan der GMS Lehr-

Mehr

Weiterentwicklung der Realschulen

Weiterentwicklung der Realschulen Zielsetzung der Landesregierung Weiterentwicklung des Schulsystems in Baden-Württemberg zu einem Zwei-Säulen-System. Die Realschulen leisten durch die Stärkung individualisierter Lernformen einen wichtigen

Mehr

Versetzungsordnung: Änderungen

Versetzungsordnung: Änderungen Anlage zur Deputationsvorlage L 28/17 Versetzungsordnung: Änderungen geltender Text (Auszug) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen - 1 Geltungsbereich Diese Versetzungsordnung gilt für alle öffentlichen Schulen

Mehr

Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (Gültig ab 01.09.2014)

Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (Gültig ab 01.09.2014) Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten () Amt für Schulen, Bildung, ÖPNV, Kultur Wir sind für Sie da. Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i. d. F. der

Mehr

Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule Schloss Varenholz

Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule Schloss Varenholz Internat mit Privater Real- und Sekundarschule Vergleich der Anzahl der geforderten und Klassenarbeiten zwischen Schulen in und der Privaten Sekundarschule in Michael Meisel Koordinator der Privaten Sekundarschule

Mehr

Wochenpflichtstunden der Schülerinnen und Schüler

Wochenpflichtstunden der Schülerinnen und Schüler Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15)1 Wochenpflichtstunden der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2013/2014 Stand: August

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2004 (9321-Tgb.Nr. 236/04)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2004 (9321-Tgb.Nr. 236/04) 223 331 Stundentafeln für die 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen

Mehr

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von

Mehr

Datum Wochen Band DVD Band eingelegt Protokoll kontr. Recovery kontr. Tag Nr. RW Sign. Sign. Sign.

Datum Wochen Band DVD Band eingelegt Protokoll kontr. Recovery kontr. Tag Nr. RW Sign. Sign. Sign. Monat: Januar Anzahl Bänder: 9 01.01.2015 Donnerstag Do DO 02.01.2015 Freitag Fr FR 03.01.2015 Samstag 04.01.2015 Sonntag 05.01.2015 Montag Mo1 MO 06.01.2015 Dienstag Di DI 07.01.2015 Mittwoch Mi MI 08.01.2015

Mehr

Behörden, Anstalten und Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg

Behörden, Anstalten und Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Behörden, Anstalten und Schulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Stand: 1. Januar 2015 - 2 - Inhaltsübersicht I. Übersicht über den Aufbau der Kultusverwaltung...4

Mehr

Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze)

Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze) Verfahren zur Gewährung von Altersabminderung (Grundsätze) geregelt in VVOrgS1314 im Punkt 2.6.1 Altersabminderung für Lehrer, Erzieher und SPF GL für Berechnung = tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden

Mehr

1. Welche Unterschiede wird es zukünftig zwischen Realschulen und Gemeinschaftsschulen

1. Welche Unterschiede wird es zukünftig zwischen Realschulen und Gemeinschaftsschulen MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT 18.12.2014 Weiterentwicklung der Realschulen in Baden-Württemberg Häufige Fragen und Antworten 1. Welche Unterschiede wird es zukünftig zwischen Realschulen und

Mehr

Zu Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzentwurfs

Zu Begründung A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziele des Gesetzentwurfs Stellungnahme des Schulleitungsverbandes Schleswig-Holstein (slvsh) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, Stand: 10.09.2013 Zu Begründung A. Allgemeiner Teil

Mehr

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008)

Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 i.d.f. vom 06.05.2008) SEKRETARIAT DER STÄNDIGEN KONFERENZ DER KULTUSMINISTER DER LÄNDER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BESCHLUSSSAMMLUNG DER KMK; BESCHLUSS NR. 418 R:\B\KMK-BESCHLUSS\RVFOS08-05-06.DOC Rahmenvereinbarung

Mehr

Portrait: Berufliches Gymnasium Baden-Württemberg. a) Typen, Richtungen und Profile b) Übergangsmodalitäten / Zugangsvoraussetzungen

Portrait: Berufliches Gymnasium Baden-Württemberg. a) Typen, Richtungen und Profile b) Übergangsmodalitäten / Zugangsvoraussetzungen Portrait: Berufliches Gymnasium Baden-Württemberg a) Typen, Richtungen und Profile b) Übergangsmodalitäten / Zugangsvoraussetzungen Bildungswege in Baden Württemberg (Stand 2012/13) Fokus: Berufliches

Mehr

2030-1. Auszug aus dem

2030-1. Auszug aus dem 2030-1 Auszug aus dem Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG) in der Fassung vom 29. November 1977 (HmbGVBl. 1977, S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2008 (HmbGVBl. 2008,

Mehr

Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg. Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2006. I.

Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg. Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2006. I. Leitlinien zur Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen in Baden-Württemberg Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2006 I. Aufgaben (1) Im Rahmen eines umfassenden schulischen Qualitätskonzeptes, das

Mehr

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO Schulordnung für die Gymnasien in Bayern GSO mit Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG 17. Auflage, 1999 VERLAG J. MAISS MÜNCHEN Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen

Mehr

Das Gymnasium in Bayern. OStD Günther Kratzer Bezirksvorsitzender Niederbayern

Das Gymnasium in Bayern. OStD Günther Kratzer Bezirksvorsitzender Niederbayern OStD Günther Kratzer Bezirksvorsitzender Niederbayern Bildungshoheit der LänderL liegt nicht beim Bund, sondern bei den Ländern Kultusministerkonferenz (KMK) legt Standards fest: Einheitliche Prüfungsanforderungen

Mehr

Ferienordnung für die Schuljahre 2009/10 bis 2016/17

Ferienordnung für die Schuljahre 2009/10 bis 2016/17 Ferienordnung für die Schuljahre 2009/10 bis 2016/17 RdErl. d. MK v. 21.4.2009 33-82011 VORIS 22410 Bezug: a) RdErl. Ferienordnung für die Schuljahre 2003/04 bis 2009/10 d. MK v. 13.10.2003-303-82011 (SVBl.

Mehr

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009 Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe Vom 17. Mai 2009 Auf Grund von 8 Abs. 5 Nr. 6, 35 Abs. 3 und 89 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und 7 des Schulgesetzes

Mehr

V E R K Ü N D U N G S B L A T T

V E R K Ü N D U N G S B L A T T V E R K Ü N D U N G S B L A T T DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Nr. 1/2011 18. Mai 2011 Inhalt Inhaltsverzeichnis (Deckblatt)... 1 Satzung zur Vergütung von Lehraufträgen der

Mehr

Landesbesoldungsgesetz (LBesG)

Landesbesoldungsgesetz (LBesG) 1 von 25 15.02.2011 09:34 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) In der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463) Zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22) Redaktionelle

Mehr

Modellversuch Selbstständige Schule im Saarland

Modellversuch Selbstständige Schule im Saarland Modellversuch Selbstständige Schule im Saarland Schul-Logo ggf. Schulträger-Logo Kooperationsvereinbarung zwischen dem Technisch-Wissenschaftlichen Gymnasium Dillingen und dem Ministerium für Bildung,

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_4\1Gromes\Privatschulen\Phorms-Schule München - Schriftliche Anfrage MdL Gehring, Antwort_6055_R.doc

Mehr

Vom 21. September 2005

Vom 21. September 2005 Verordnung über die Erprobung von Bachelor- und Master-Abschlüssen in der Lehrerausbildung und die Gleichstellung mit der Ersten Staatsprüfung (Bachelor-Master-Abschlussverordnung BaMaV) Vom 21. September

Mehr

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Duale Berufsausbildung zum Landwirt mit integrierter Fachhochschulreife Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 28. Januar 2000 Dieser Erlass regelt die Durchführung

Mehr

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität)

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die. a) (nach Einführung einer Flexiblen Arbeitszeit an der Universität) 7 TV-L Sonderformen der Arbeit (erläutert sind hier nur die für die Universität maßgeblichen Sonderformen) 1) Wechselschichtarbeit (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen

Mehr

Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg - 2-jährig

Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg - 2-jährig Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Aufstiegslehrgang für Lehrerinnen und Lehrer im gehobenen Dienst an beruflichen Schulen des Landes Baden-Württemberg - 2-jährig Merkblatt Stand

Mehr

Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz PSchG)

Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz PSchG) zum Vorschriftenverzeichnis 6400-6 Seite 1 Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz PSchG) in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105) geändert durch: 1. Änderungsgesetz vom

Mehr

Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht

Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht Mehrarbeitsabrechnung leicht gemacht Handreichung für Mitglieder der Schulleitung und des Personalrats Wann liegt Mehrarbeit vor? Wann ist Freizeitausgleich anzurechnen? Wie wird Mehrarbeit abgerechnet?

Mehr

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tm4/page/bsbawueprod... Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/tm4/page/bsbawueprod... Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: 1 von 7 27.09.2009 08:43 Landesrecht BW Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: FHSchulGymOStV BW 2009 Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 007.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009,

Mehr

Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen

Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen Staatssekretär Prof. Dr. Roland Merten Seite 1 Die Thüringer Gemeinschaftsschule - gemeinsam erfolgreicher lernen 1. Was ist bisher passiert

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G DER MINISTER

M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G DER MINISTER M I N I S T E R I U M F Ü R K U L T U S, J U G E N D U N D S P O R T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G DER MINISTER Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart E-Mail: poststelle@km.kv.bwl.de An die Schulleitungen

Mehr

Quelle: Gliederungs- Nr:

Quelle: Gliederungs- Nr: recherchiert von: juris.de unter am 28.08.2007 Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KonkordatPSchulG SL Ausfertigungsdatum: 24.03.1975 Textnachweis ab: 01.01.2002 Quelle: Gliederungs- Nr: keine Angaben verfügbar

Mehr

Verkündungsplattform Bayern: Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und F...Page 1 of 12

Verkündungsplattform Bayern: Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und F...Page 1 of 12 Verkündungsplattform Bayern: Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und F...Page 1 of 12 2230.1.1.1.3.2-UK Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen,

Mehr

Quelle: Zum 19.09.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis. 2 Verhinderung der Teilnahme

Quelle: Zum 19.09.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis. 2 Verhinderung der Teilnahme Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: SchulBesV BW Ausfertigungsdatum: 21.03.1982 Gültig ab: 04.05.1982 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1982, 176, K.u.U. 1982, S. 387 Gliederungs-Nr:

Mehr

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung 713 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 11 Textgegenüberstellung 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen 8a. (1) Der zuständige Bundesminister

Mehr

Wirtschaftsgymnasium

Wirtschaftsgymnasium Wirtschaftsgymnasium Steinbeisstr. 20 88046 Friedrichshafen Telefon (0 75 41) 70 03 770 Telefax (0 75 41) 70 03 769 verwaltung@hugo-eckener-schule.de www.hugo-eckener-schule.de Schulleiterin: Oberstudiendirektorin

Mehr

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung?

Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Dienstvereinbarung zur Führung von Jahresarbeitszeitkonten (DV JAZK) Frank Hüttmann November 2014 Jahresarbeitszeit: Souveränität! Erfassung? Ist mal wieder

Mehr

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt

Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Carl Link Vorschriftensammlung Das Schulrecht in Sachsen-Anhalt Schulgesetz mit Erläuterungen, Unterrichtsbestimmungen, Dienstrecht Bearbeitet von Klaus Jürgen Boehm, Antje Bartels Grundwerk mit 171. Ergänzungslieferung

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Postfach 10 34 42 70029 Stuttgart An die Träger von Maßnahmen der außerschulischen und außerunterrichtlichen

Mehr

AUSWEGE bei SCHULABBRUCH

AUSWEGE bei SCHULABBRUCH AUSWEGE bei SCHULABBRUCH an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien, wenn die besuchte Schule verlassen werden muss. Auf die jeweils anzuwendenden Verordnungen verweisen die Kennziffern des Amtsblattes

Mehr

Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) -

Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) - Herdstraße 7/2 * 78050 Villingen-Schwenningen * 07721 9831-0 * Fax 07721 9831-50 E-Mail info@ks1-vs.de * Homepage www.ks1-vs.de Merkblatt für das Wirtschaftsgymnasium - Profil Wirtschaft (WGW) - Aufnahmevoraussetzungen

Mehr

Übergang zu weiterführenden Schulen. Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform

Übergang zu weiterführenden Schulen. Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Das neue Schulgesetz Übergang zu weiterführenden Schulen Die Klassenkonferenz (Lehrerinnen) entscheidet über die Empfehlung für eine Schulform Basis für Entscheidung ist Lernentwicklung, Arbeitsverhalten

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3911 05. 08. 2013 Antrag der Abg. Tobias Wald u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Die Entwicklung der

Mehr

Informationen zu Elternzeit und Elterngeld

Informationen zu Elternzeit und Elterngeld Informationen zu Elternzeit und Elterngeld Die gesetzlichen Grundlagen zur Elternzeit sind für beamtete Lehrkräfte in 40 AzUVO und für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis in 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Mehr

P e r s o n a l r a t s i n f o r m a t i o n Nr. 18 vom 19.03.2015

P e r s o n a l r a t s i n f o r m a t i o n Nr. 18 vom 19.03.2015 Senatsverwaltung Bildung, Jugend und Wissenschaft; Außenstelle Treptow-Köpenick Personalrat der allgemeinbildenden Schulen Treptow-Köpenick Alt Köpenick 21, 12555 Berlin Sprechzeiten: Donnerstag: 13:00

Mehr

Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

Mehr

1 / 13. ERSTER TEIL Allgemeines

1 / 13. ERSTER TEIL Allgemeines Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006, geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (ABl. S. 239) Gült. Verz. Nr. 7202 Auf Grund des 8a Abs.

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Die neue Sekundarschule in Leverkusen

Die neue Sekundarschule in Leverkusen Die neue Sekundarschule in Leverkusen Aufgrund der hohen Nachfrage, Kindern auch über die Grundschule hinaus die Möglichkeit des längeren gemeinsamen Lernens in den weiterführenden Schulen zu ermöglichen,

Mehr

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1axc/page/bshespr... Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Quelle:

http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/1axc/page/bshespr... Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Quelle: ruck und Speicheransicht von 20 02.12.2011 15:00 Hessenrecht Rechts und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: HBesG Neugefasst durch Bek. vom: 25.02.1998 Gültig ab: 01.01.2004 Gültig

Mehr

Landkreis Sigmaringen

Landkreis Sigmaringen Landkreis Sigmaringen Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten Stand: September 2013 I. Satzung A. Erstattungsvoraussetzungen Inhaltsverzeichnis 1 Kostenerstattung 2 Stundenplanmäßiger

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland

Mehr

Vollzeitschulpflicht

Vollzeitschulpflicht Schulpflicht Die Schulpflicht wird in die Vollzeitschulpflicht und in die Berufsschulpflicht unterteilt. In Nordrhein-Westfalen dauert die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I gemäß

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Nr. XII/7 Dezember 2015

Nr. XII/7 Dezember 2015 Hauptpersonalrat Berufliche Schulen beim Kultusministerium Baden-Württemberg Nr. XII/7 Dezember 2015 1. Frühzeitige Bekanntgabe von stellenwirksamen Änderungswünschen der Lehrerinnen und Lehrer für Sommer

Mehr

Vertragsrecht im Projekt erweiterte Selbstständigkeit Stand: April 2013 Folie 1 Vorraussetzung - Temporärer Vertretungsbedarf aufgrund Erkrankung, Fortbildung, dienstlich bedingte Abwesenheit etc. - Nicht

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Änderungen seit 2003 sind gekennzeichnet [durchgestrichen/unterstrichen] Vorspann 1. ABSCHNITT Arbeitszeiten

Mehr

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Vom 05. September 2011

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I. Vom 05. September 2011 Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Gült. Verz. Nr. 7202 Vom 05. September 2011 Aufgrund des 8a Abs. 2 und des 9 Abs. 5 in Verbindung mit 185 Abs. 1 und 5 des

Mehr

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t. Abschlüsse im Sekundarbereich I. Z w e i t e r A b s c h n i t t

I n h a l t s ü b e r s i c h t. E r s t e r A b s c h n i t t. Abschlüsse im Sekundarbereich I. Z w e i t e r A b s c h n i t t Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I (AVO S I) vom 7. April 1994 i.d.f. vom 4. Februar 2000 Aufgrund des 60 Abs. 1 Nrn. 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes i.d.f. vom 27. September

Mehr

Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG)

Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) Bayerisches Gesetz über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) Neufassung vom 31. Mai 2000 (GVB1 S. 414), geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2001 (GVB1 S. 1004), vom 8. Februar 2002 (GVB1 S. 32),

Mehr

Willkommen zur Infoveranstaltung Übergang Grundschule Sekundarstufe

Willkommen zur Infoveranstaltung Übergang Grundschule Sekundarstufe Willkommen zur Infoveranstaltung Übergang Grundschule Sekundarstufe Copyright I.Wernsing, GLS 2015 1 Was uns erwartet Vorstellen der einzelnen Schultypen der Sekundarstufe I wichtige Aspekte der Erprobungsstufe

Mehr

Grimmelshausen - Gymnasium Gelnhausen

Grimmelshausen - Gymnasium Gelnhausen Grimmelshausen - Gymnasium Gelnhausen In der Aue 3 63571 Gelnhausen Tel: 06051/17008 Fax: 06051/16986 e-mail: verwaltung@grimmels.de web: http://www.grimmels.de 10.0.01 Wahloptionen der Gymnasien bezüglich

Mehr

Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW

Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW Die Tätigkeit als Pädagogische/r Mitarbeiter/in bei der Medienberatung NRW - Fragen und Antworten zu dienstrechtlichen Rahmenbedingungen - Vorbemerkung: Die nachstehenden Hinweise beruhen auf den besonderen,

Mehr