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1 Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006, geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (ABl. S. 239) Gült. Verz. Nr Auf Grund des 8a Abs. 2, des 9 Abs. 5 in Verbindung mit 185 Abs. 1 und Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2006 (GVBl. I S. 386), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach 118 und des Landesschülerrates nach 124 Abs. 4 dieses Gesetzes verordnet: ERSTER TEIL Allgemeines 1 Unterrichtsorganisation 2 Stundenplangestaltung 3 Unterricht in Herkunftssprachen 4 Schülervertretungsstunde 5 Aufgabengebiete ZWEITER TEIL Grundschule 6 Stundentafeln für die Grundschule 7 Umsetzung der Stundentafeln für die Grundschule DRITTER TEIL Schule für Lernhilfe 8 Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe 9 Umsetzung der Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe VIERTER TEIL Hauptschule 10 Stundentafeln für die Hauptschule 11 Umsetzung der Stundentafeln für die Hauptschule FÜNFTER TEIL Realschule 12 Stundentafeln für die Realschule 13 Umsetzung der Stundentafeln für die Realschule SECHSTER TEIL Gymnasium 14 Stundentafeln für das Gymnasium 15 Umsetzung der Stundentafeln für das Gymnasium SIEBENTER TEIL Förderstufe und Gesamtschulen 16 Stundentafeln für die Förderstufe 17 Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule 18 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule 19 Umsetzung der Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule ACHTER TEIL Schlussvorschriften 20 Übergangsvorschrift 21 Aufhebung von Vorschriften 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 / 13

2 ERSTER TEIL Allgemeines 1 Unterrichtsorganisation (1) Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt. Die Samstage sind grundsätzlich unterrichtsfrei. Schulen können gemäß 9 Abs. 4 in Verbindung mit 129 Nr. 9 des Hessischen Schulgesetzes mit Zustimmung des Schulträgers auch an Samstagen regelmäßig Unterricht erteilen. (2) Die Dauer der Unterrichtsstunden beträgt in der Regel 45 Minuten. Im Rahmen eines pädagogischen Konzeptes kann eine Schule davon Abweichungen beschließen. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass die Gesamtunterrichtszeit den Vorgaben der Stundentafeln entspricht. (3) Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel nicht weniger als 45 Minuten betragen. Bei Nachmittagsunterricht ist eine angemessene Mittagspause zu gewähren. Sie darf die Dauer von 30 Minuten nicht unterschreiten. Näheres regelt die Gesamtkonferenz. (4) In der Regel soll für die Schülerinnen und Schüler mindestens ein Nachmittag unterrichtfrei sein. In den Jahrgangsstufen, in denen sich Schülerinnen und Schüler befinden, die an einem kirchlichen Unterricht zur Vorbereitung auf die Erstkommunion, die Firmung oder die Konfirmation oder am Unterricht einer anderen Glaubensgemeinschaft teilnehmen, wird der Nachmittag im Benehmen mit den zuständigen kirchlichen Behörden oder mit den Vertretungen der Glaubensgemeinschaften festgelegt. 2 Stundenplangestaltung (1) Zur flexiblen Unterrichtsgestaltung kann nach Anhörung des Schulelternbeirates von den Vorgaben der Wochenstundentafeln in Bezug auf die Fächeranteile abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Richtwerte der Jahresstundentafeln eingehalten werden. Die Jahresstundentafeln geben den für das Schuljahr einzuhaltenden Mindestrahmen an; die Gesamtwochenstundenzahl pro Jahrgang darf in der Summe nicht gekürzt werden. Ist ein Ausgleich nicht innerhalb desselben Jahres möglich, so ist er spätestens im folgenden Schuljahr herzustellen. Unterricht in anderen Formen wie Projektunterricht, Wochenplanarbeit, selbstständiges Lernen, Betriebspraktika, und Exkursionen wird auf die Jahresstundentafeln entsprechend angerechnet. Die Schule dokumentiert die Abweichungen von der Stundentafeln und den Ausgleich. Über alle Entscheidungen sind die Eltern zu informieren. (2) Die Klassenlehrerstunde wird der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zusätzlich zu den Stunden für den Fachunterricht im Rahmen ihrer oder seiner wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zugewiesen. Sie ist für die Erledigung der Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, und nur ausnahmsweise auch für den Fachunterricht zu verwenden. (3) Die für den Wahlpflichtunterricht vorgesehenen Wochenstunden sind für die zweite oder dritte Fremdsprache, die Hinführung zur Arbeitswelt, die Informatik und für die Verstärkung oder Ergänzung des Pflichtunterrichts zu verwenden. Die Entscheidung für ein Fremdsprachenangebot bindet jeweils für zwei Jahre. Andere Angebote können auch für die Dauer eines Jahres eingerichtet werden. Die Schule kann bei ihrem Wahlpflichtangebot ihre besonderen pädagogischen Bedingungen berücksichtigen. Das gilt auch für die Organisation des Wahlpflichtunterrichts in Formen des klassen-, jahrgangs- oder schulformübergreifenden Unterrichts. Die Bestimmungen gelten entsprechend für den gymnasialen Bildungsgang mit der Maßgabe, dass die Gegenstandsbereiche als Wahlunterricht angeboten werden. (4) Neben dem Pflicht- und Wahlpflichtunterricht sollen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten Wahlangebote und freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrages der Schule eingerichtet werden. Diese Angebote können sich auf Fächer des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts beziehen, können aber auch sozialpädagogische Ziele verfolgen. Den besonderen Erfordernissen jahrgangsübergreifend, schulzweigübergreifend oder schulformübergreifend organisierter Arbeitsgemeinschaften ist bei der Stundenplangestaltung Rechnung zu tragen. 3 Unterricht in Herkunftssprachen Unterricht in der Herkunftssprache gemäß Artikel 3 1 Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354) wird nach folgenden Regelungen erteilt: 1. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 der Grundschulen und der Grundstufe der Schule für Lernhilfe umfasst der Unterricht in der Herkunftssprache als Wahlunterricht eine bis zwei Wochenstunden, in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule und der Grundstufe der Schule für Lernhilfe zwei bis drei Wochenstunden. 2. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule, der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule, der Förderstufe und der Schule für Lernhilfe umfasst der Unterricht in der Herkunftssprache als Wahlunterricht drei bis vier Wochenstunden. 3. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Hauptschule und in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Schule für Lernhilfe kann der Unterricht in der Herkunftssprache als Wahlunterricht, in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Realschule, in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 des Gymnasiums, der entsprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule und in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule als Wahlunterricht oder als zweite 2 / 13

3 Fremdsprache eingerichtet werden, sofern die personellen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Die für diese Schülergruppe größere Belastung ist nach Möglichkeit durch entsprechende Stundenplangestaltung zu verringern. Überschneidungen von Unterricht in Herkunftssprachen und von Unterricht in anderen Fächern sind zu vermeiden. 4 Schülervertretungsstunde Die Schülervertretungsstunde (SV-Stunde) ist im Benehmen mit der Schülervertretung während der allgemeinen Unterrichtszeit und entsprechend der Verordnung über die Schülervertretung in der jeweils geltenden Fassung vorzusehen. Durch die Schülervertretungsstunde wird die Zahl der Pflichtstunden nicht erhöht. 5 Aufgabengebiete Die besonderen Aufgabengebiete sind gemäß 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes in ausreichendem Maß bei der curricularen Planung des Unterrichts zu berücksichtigen. Die informationstechnische Grundbildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der Lehrpläne. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 kann mit Genehmigung des Kultusministeriums der Lernbereich Naturwissenschaften eingerichtet werden. Bei der Antragstellung sind ein schulisches Curriculum sowie schulinterne Stundentafeln vorzulegen, die sich im Regelfall an der Gesamtzahl der Schülerstunden der einzelnen Schulformen orientieren. ZWEITER TEIL Grundschule 6 Stundentafeln für die Grundschule (1) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Stundentafel: Unterrichtsfächer Jahrgangsstufen/ Stundenzahl Summen / Lernbereiche Religion Deutsch Sachunterricht Mathematik Kunst, Werken / Textiles Gestalten / Musik Sport Einführung in eine Fremdsprache Schülerstunden Zusätzliche Stunden nach 7 Abs (2) Für den Unterricht in der Grundschule gilt folgende Jahresstundentafel Unterrichtsfächer Jahrgangsstufen/ Stundenzahl Summen / Lernbereiche Religion Deutsch Sachunterricht Mathematik Kunst, Werken / Textiles Gestalten / Musik Sport Einführung in eine Fremdsprache Schülerstunden Zusätzliche Stunden nach 7 Abs / 13

4 7 Umsetzung der Stundentafeln für die Grundschule (1) Die Angaben der Wochenstundenanteile für das erste und zweite Schuljahr legen einen zeitlichen Rahmen fest. Die Schule gestaltet unter Beachtung des Lehrplans sowie der Aufnahmefähigkeit und Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler die zeitliche Dauer und den Wechsel der Fächer. Die Dauer der Pausen darf die in 1 Abs. 3 genannte Zeit überschreiten. (2) Auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Unterrichtsstunden auf die zur Verfügung stehenden Wochentage ist zu achten. (3) Die einer Schule über den Pflichtunterricht hinaus zur Verfügung stehenden zusätzlichen Stunden sind für Unterrichtserweiterungen sowie für Fördermaßnahmen sowohl für leistungsschwächere als auch -stärkere Schülerinnen und Schüler zu verwenden. Sie können auch für klassen- und jahrgangsübergreifende Arbeitsgemeinschaften, zum Beispiel für das darstellende Spiel, für Chor oder für Instrumentalgruppen und für Sportförderunterricht genutzt werden. (4) Freie Arbeit ist Bestandteil des Unterrichts und soll den Schülerinnen und Schülern in angemessenem Umfang ermöglicht werden. DRITTER TEIL Schule für Lernhilfe 8 Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe (1) Für den Unterricht in der Schule für Lernhilfe gilt folgende Stundentafel: Unterrichtsfächer Grundstufe Mittelstufe Hauptstufe Summen / Lernbereiche Religion / Ethik Fachübergreifender Unterricht mit folgenden Fachanteilen: Deutsch ) 6 1) Mathematik ) 6 1) Sport Kunst / Musik 3 2) 3 2) ) 3 2) Sachunterricht Lernbereich Gesellschaftslehre 3) Erdkunde Geschichte Politik und Wirtschaft Lernbereich Naturwissenschaften 3) Biologie Chemie Physik Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht Schülerstunden Individuelle sonderpädagogische Förderung, Differenzierung, Wahlangebote bis zu ) Jeweils eine Wochenstunde ist als besondere Übungs- und Förderstunde zu verwenden, um leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur Vertiefung des Gelernten zu geben und die Lernzusammenhänge der leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler zu erweitern. 2 ) In jährlichem Wechsel jeweils ein- oder zweistündig. 3) Auf 6 Abs. 2 und 3 Hessisches Schulgesetz wird hingewiesen. 4 / 13

5 (2) Für den Unterricht in der Schule für Lernhilfe gilt folgende Jahresstundentafel Unterrichtsfächer Grundstufe Mittelstufe Hauptstufe Summen / Lernbereiche Religion / Ethik Fachübergreifender Unterricht mit folgenden Fachanteilen: Deutsch ) 216 1) Mathematik ) 216 1) Sport Kunst / Musik 108 2) 108 2) ) 108 2) 108 2) 108 2) 108 2) Sachunterricht Lernbereich Gesellschaftslehre 3) Erdkunde Geschichte Politik und Wirtschaft Lernbereich Naturwissenschaften ) Biologie Chemie Physik Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht Schülerstunden Individuelle sonderpädagogische Förderung, Differenzierung, Wahlangebote bis zu ) Jeweils eine Wochenstunde ist als besondere Übungs- und Förderstunde zu verwenden, um leistungsschwächeren Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zur Vertiefung des Gelernten zu geben und die Lernzusammenhänge der leistungsstärkeren Schülerinnen und Schüler zu erweitern. 2) In jährlichem Wechsel jeweils im Verhältnis 1 : 2. 3) Auf 6 Abs. 2 und 3 Hessisches Schulgesetz wird hingewiesen. 9 Umsetzung der Stundentafeln für die Schule für Lernhilfe (1) Die Dauer der Unterrichtsstunden beträgt abweichend von 1 Abs. 2 vierzig Minuten. Die Gesamtdauer der Pausen am Vormittag soll in der Regel mindestens 55 Minuten betragen. (2) Die Angaben der Wochenstundenanteile legen einen zeitlichen Rahmen für die Erfüllung des Unterrichtsauftrages fest. Die Lehrerin oder der Lehrer gestaltet die zeitliche Dauer sowie den Wechsel der Unterrichtsfächer und Lernbereiche unter Beachtung der Richtlinien und Lehrpläne für die Schule für Lernhilfe, der Aufnahmefähigkeit und Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und der organisatorischen Möglichkeiten der Schule. Dies gilt auch für die Arbeit nach Tages- und Wochenplan, für die innere Differenzierung und für fach- und jahrgangsübergreifenden Unterricht. (3) Die Gewichtung fachbezogener Anteile ergibt sich aus der Zahl der Unterrichtsstunden. Dabei sind die einzelnen Lernabschnitte im Wechsel von Anspannung und Entspannung, Bewegung und Ruhe, Arbeit und Spiel zu gestalten. (4) Die Anzahl der Bezugspersonen in den Klassen ist gering zu halten. (5) Der Wahlpflichtunterricht enthält ein vertiefendes und ergänzendes Unterrichtsangebot. Die Neigungen der Schülerinnen und Schüler sollen berücksichtigt werden. Englisch soll als Fremdsprachenangebot zur Vermittlung von Grundkenntnissen Teil des ergänzenden Angebotes jeder Schule für Lernhilfe sein. (6) Zusätzliche Lehrerstunden können über den Lehrerbedarf für die Schülerpflichtstunden hinaus für die individuelle sonderpädagogische Förderung, für die Differenzierung, für Arbeitsgemeinschaften sowie für große Klassen im Rahmen der zur Verfügung stehenden personellen Möglichkeiten eingesetzt werden. (7) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind Inhalte des Textilen Gestaltens und Werkens im Fach Kunst zu unterrichten. (8) Inhalte und Ziele besonderer Aufgabengebiete gemäß 6 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes werden in den dafür geeigneten Fächern berücksichtigt. Den Schülerinnen und Schülern sollen EDV-Kenntnisse vermittelt werden. Dazu sind geeignete Unterrichtsfächer heranzuziehen. (9) Werden die Fächer Erdkunde, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft nicht als Lernbereich Gesellschaftslehre zusammengefasst, so sind in den Jahrgängen 5 bis 9 insgesamt fünf Wochenstunden (in der Jahresstundentafel 180 Stunden) je Fach zu erteilen. Im Bereich der naturwissenschaftlichen Fächer sind in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 die Fächer Biologie mit insgesamt sieben Wochenstunden (in der Jahresstundentafel 252 Stunden) und Chemie / Physik mit insgesamt sechs Wochenstunden (in der Jahresstundentafel 216 Stunden) zu berücksichtigen. 5 / 13

6 VIERTER TEIL Hauptschule 10 Stundentafeln für die Hauptschule (1) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Stundentafel: Summen Summen Unterrichtsfächer bis 9 5 bis 10 Deutsch Englisch Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst / Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht Klassenlehrerstunde Schülerstunden (2) Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Jahresstundentafel: Summen Summen Unterrichtsfächer bis 9 5 bis 10 Deutsch Englisch Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst / Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht Klassenlehrerstunde Schülerstunden / 13

7 (3) Für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in den Jahrgangsstufen 8 und 9 (SchuB-Klassen) gilt folgende Stundentafel: Kernfächer: Deutsch 4 Mathematik 4 Summe Kernfächer: 8 Fächerverbünde: Wirtschaft-Arbeit-Gesundheit Musik-Sport-Gestalten Welt-Zeit-Gesellschaft Materie-Natur-Technik Religion / Ethik* Summe Fächerverbünde: 8 Reflexion betrieblicher Praxis/Praxisprojekte 2 Wahlpflicht Unterricht / Englisch 2 / 3 Deutsch und Mathematik sind zudem integrative Bestandteile der Fächerverbünde und der Reflexion betrieblicher Praxis/ Praxisprojekte Die Fächerverbünde sind gleichmäßig in das Schulcurriculum einzubinden. Summe Lernort Schule: 20/21 Unterrichtsstunden Summe Praxislernort Betrieb: 16 Zeitstunden *Religion / Ethik sind nach den gültigen Rechtsbestimmungen zu erteilen. 11 Umsetzung der Stundentafeln für die Hauptschule (1) Bei Bündelung der Fächer Erdkunde, Sozialkunde, Geschichte und Biologie, Chemie, Physik in der Hand einer Lehrkraft kann der Unterricht jeweils auch in Epochen organisiert werden. Die Epochen umfassen in der Regel einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. Die vorgegebenen Fachanteile sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen (Kursen) unterrichtet. Den Schülerinnen und Schülern sollen vorrangig Ergänzungskurse im Rahmen des Bildungsangebotes der Schule angeboten werden, um sie individuell fördern zu können. Neben den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Englisch sind Informatik und die Fächer zu berücksichtigen, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 9/10 nicht oder einstündig (epochal) unterrichtet werden. Zugleich gibt der Wahlpflichtunterricht den Schulen die Möglichkeit, durch ein entsprechend strukturiertes Angebot ein eigenes Schulprofil zu entwickeln. Im Rahmen eines musischen Angebotes können auch Schultheaterkurse und Darstellendes Spiel aufgenommen werden. Die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich. (3) In den Schuljahrgängen 9 und 10 kann Englischunterricht in zwei Leistungsstufen angeboten werden. (4) Für den Fall einer Rückführung von Schülerinnen und Schülern aus einer Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang der Hauptschule ist Anlage 1, Abschnitt II der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (5) Die Anzahl der Bezugspersonen in den Klassen ist möglichst gering zu halten. 7 / 13

8 FÜNFTER TEIL Realschule 12 Stundentafeln für die Realschule (1) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Stundentafel: Unterrichtsfächer Summen Deutsch Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache 4/5 3/4 3/3 3/3 13/15 Klassenlehrerstunde 1 1 Schülerstunden /30 29 / /179 (2) Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Jahresstundentafel Unterrichtsfächer Summen Deutsch Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache /180 /144 /108 /108 /540 Klassenlehrerstunde Schülerstunden /1.080 /1.080 / Umsetzung der Stundentafeln für die Realschule (1) Die Eltern entscheiden vor Beginn des Unterrichts in der 7. Jahrgangsstufe, ob die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der zweiten Fremdsprache oder in anderen Fächern aus dem Wahlpflichtbereich teilnimmt. (2) Der Wahlpflichtunterricht soll den Schülerinnen und Schülern die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebotes der Schule ermöglichen. Zugleich gibt er den Schulen eine Möglichkeit, durch ein entsprechend strukturiertes Angebot ein eigenes Schulprofil zu entwickeln. Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen (Kursen) unterrichtet. Im Rahmen eines musischen Angebotes können auch Schultheaterkurse und darstellendes Spiel aufgenommen werden. Die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich. (3) Der Arbeitslehreunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 schließt technisches und künstlerisches Werken ein und wird in diesem Fall von Lehrkräften für das Fach Kunst unterrichtet. In den späteren Jahrgangsstufen dient der Arbeitslehreunterricht zur Orientierung auf die Berufswahl. 8 / 13

9 SECHSTER TEIL Gymnasium 14 Stundentafel für das Gymnasium (1) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Kontingent- Stundentafel: Summen Unterrichtsfächer Deutsch Fremdsprache Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst 7 Musik Biologie 7 Chemie Physik 7 Erdkunde 5 Geschichte Politik und Wirtschaft 7 Klassenlehrerstunde 1 1 Summe mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl Wahlunterricht / 3. Fremdsprache 5 / 6 5 / 6 (2) Für den Unterricht im Gymnasium in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 gilt folgende Kontingent-Jahresstundentafel: Summen Unterrichtsfächer Deutsch Fremdsprache Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst 252 Musik Biologie 252 Chemie Physik 252 Erdkunde 180 Geschichte Politik und Wirtschaft 252 Klassenlehrerstunde Summe mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl Wahlunterricht / 3. Fremdsprache 180 / / / 13

10 (3) Die Kontingentstundentafeln legen fest, wie viele Wochenstunden und Jahresstunden in den jeweils zusammengefassten Jahrgangsstufen insgesamt zu erteilen sind. Die Schulkonferenz entscheidet über die Verteilung auf die einzelnen Jahrgangsstufen und Unterrichtsfächer. (4) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen von kooperativen Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Stundentafel: Unterrichtsfächer Summen Deutsch Fremdsprache Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Wahlunterricht / 3. Fremdsprache /3 /3 6 Klassenlehrerstunde 1 1 Schülerstunden /32 / (5) Für den Unterricht in den Gymnasialklassen von kooperativen Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Jahresstundentafel: Unterrichtsfächer Summen Deutsch Fremdsprache Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Wahlunterricht / 3. Fremdsprache /108 / Klassenlehrerstunde Schülerstunden /1.152 /1.152 / / 13

11 15 Umsetzung der Stundentafeln für das Gymnasium (1) Innerhalb der Kontingentstundentafeln kann auf der Grundlage des 2 Abs. 1 von den Vorgaben des 14 Abs. 1 und 2 abgewichen werden. Dabei dient die mögliche Verteilung der Wochenstundenzahl als Orientierung. Die Summe der Wochenstundenzahlen am Ende der Jahrgangsstufe 9 ist jeweils verbindlich einzuhalten. Die Schulkonferenz entscheidet über Art, Umfang und Schwerpunkte des Wahlunterrichts. (2) Erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, Französisch oder Latein. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite Fremdsprache vorgesehen werden. Zweite Fremdsprache ist in der Regel Französisch oder Latein. Italienisch, Spanisch und Russisch können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als zweite Fremdsprache angeboten werden. Dritte Fremdsprache kann sein: Französisch, Latein, Altgriechisch, Italienisch, Russisch, Spanisch sowie jede weitere Fremdsprache, wenn die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind und ein genehmigter Lehrplan vorhanden ist. An Schulen, deren Sprachenfolge von dieser Bestimmung abweicht, kann die bisherige Regelung beibehalten werden; künftige Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Staatlichen Schulamtes. Die besonderen Bestimmungen für Kinder deutscher Aussiedler oder ausländischer Herkunft bleiben unberührt. Beabsichtigt eine Schule, Unterricht in einer dritten Fremdsprache außer Französisch, Altgriechisch oder Latein neu oder nach mehrjähriger Unterbrechung wieder aufzunehmen, so ist ein Antrag auf Genehmigung für das folgende Schuljahr bis Ende Mai an das Staatliche Schulamt zu richten. Für Schülerinnen und Schüler mit Latein als erster oder zweiter Fremdsprache kann das Latinum gemäß Kultusministerkonferenz-Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch vom (ABl S. 65) am Ende der Einführungsphase und für diejenigen mit Latein als dritter Fremdsprache am Ende der Qualifikationsphase erteilt werden. (3) Die Schule legt fest, ob sie Altgriechisch ab der Jahrgangsstufe 8 mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet. Für Schülerinnen und Schüler mit vier Wochenstunden Altgriechisch kann das Graecum am Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase erteilt werden, für diejenigen mit drei Wochenstunden am Ende der Qualifikationsphase. (4) Für die Schülerinnen und Schüler, die keine dritte Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 8 und 9 erlernen, muss die Schule Wahlunterricht nach 2 Abs. 4 anbieten, der die Ausprägung individueller Neigungen und Schwerpunkte im Rahmen des Bildungsangebots der Schule oder des Schulprofils ermöglicht. Dazu können auch Förder- oder Differenzierungsstunden gehören. (5) Die ökonomische Bildung ist Gegenstand des Unterrichts in unterschiedlichen Fächern nach Maßgabe der Lehrpläne. (6) Der bilinguale Unterricht gemäß 19 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) kann in den letzten beiden Schuljahren des Sachfaches in der Mittelstufe auch auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass das bilinguale Sachfach mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der gymnasialen Oberstufe durchgehend fortgeführt wird. SIEBENTER TEIL Förderstufe und Gesamtschulen 16 Stundentafeln für die Förderstufe (1) Für den Unterricht in der Förderstufe gelten die Stundentafeln der Jahrgänge 5 und 6 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule. (2) Um die erforderlichen curricularen und unterorganisatorischen Voraussetzungen für den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs zu ermöglichen, kann von der Jahresstundentafel abgewichen werden, wenn ein Ausgleich in den anderen Jahrgangsstufen erfolgt. 17 Stundentafeln für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule Die Jahrgangsstufen der Schuljahrgänge 5 bis 9 oder 10 oder 7 bis 9 oder 10 der schulformbezogenen Gesamtschule werden nach den Stundentafeln, die für die einzelnen Schulformen vorgesehen sind, unterrichtet. 11 / 13

12 18 Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (1) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Stundentafel: 1) Unterrichtsfächer / Summen Summen Lernbereiche bis 9 5 bis 10 Deutsch Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Lernbereich Gesellschaftslehre Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache /5 /4 /3 /3 /12 /15 Wahlpflichtunterricht / 3. Fremdsprache /3 /3 /3 /6 Klassenlehrerstunde Schülerstunden /29 1) /29 1) /30 /30 /32 /31 /150 /181 Wird Gesellschaftslehre als Lernbereich unterrichtet, ergeben sich in Jahrgangsstufe 5 und 6 jeweils 29 Wochenstunden (2) Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Jahresstundentafel: Unterrichtsfächer / Summen Summen Lernbereiche bis 9 5 bis 10 Deutsch Fremdsprache Mathematik Sport Religion / Ethik Kunst Musik Biologie Chemie Physik Lernbereich Gesellschaftslehre Erdkunde Politik und Wirtschaft Geschichte Arbeitslehre Wahlpflichtunterricht / 2. Fremdsprache /180 /144 /108 /108 /432 /540 Wahlpflichtunterricht / 3. Fremdsprache /108 /108 /108 /216 Klassenlehrerstunde Schülerstunden / ) / ) /1.080 /1.080 /1.152 /1.116 /5.400 / ) Wird Gesellschaftslehre als Lernbereich unterrichtet, ergeben sich in Jahrgangsstufe 5 und 6 jeweils Wochenstunden 12 / 13

13 19 Umsetzung der Stundentafeln für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (1) Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass die Unterrichtsfächer Erdkunde, Politik und Wirtschaft und Geschichte als Lernbereich Gesellschaftslehre zusammengefasst werden. An Schulen, an denen ein Lernbereich Naturwissenschaften besteht, kann er im bisherigen Umfang fortgeführt werden. (2) Dem Lernbereich Gesellschaftslehre oder dem Fach Politik und Wirtschaft ist das Fach Arbeitslehre im Pflichtbereich zugeordnet. Es dient in den Jahrgangsstufen 9 und 10 in besonderem Maß der Berufswahlorientierung. Das Fach Arbeitslehre ist ebenfalls als Angebot im Wahlpflichtunterricht vorzusehen. (3) Für den Fall einer Rückführung von Schülerinnen und Schülern aus einer Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang der Hauptschule ist Anlage 1, Abschnitt II der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. (4) Die Eltern entscheiden vor Beginn des Unterrichts in der 7. oder 9. Jahrgangsstufe, ob die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der zweiten oder dritten Fremdsprache teilnimmt oder Fachunterricht aus dem Wahlpflichtbereich erhält. Bei Wahl einer dritten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 9 und 10 entfällt der Wahlpflichtunterricht. (5) Wahlpflichtunterricht wird in Lerngruppen (Kursen) unterrichtet. Er wird angeboten als zweite und dritte Fremdsprache, Arbeitslehre, Informatik sowie als Verstärkung des Unterrichts in anderen Fächern. Im Rahmen eines musischen Angebotes können auch Schultheaterkurse und darstellendes Spiel aufgenommen werden. Die Einrichtung fachübergreifender Kurse ist möglich. ACHTER TEIL Schlussvorschriften 20 Übergangsvorschrift (1) Um bei In-Kraft-Treten der Verordnung zu vermeiden, dass in einem Fach in zwei aufeinander folgenden Jahren kein Unterricht stattfindet, kann der vorgesehene Dispositionsspielraum für ein Schuljahr um zwei Stunden erhöht werden. Dabei darf die Summe der Pflichtstunden für die Schülerinnen und Schüler nicht überschritten werden. (2) Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im achtjährigen gymnasialen Bildungsgang unterrichtet werden, gelten 14 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass für den Pflichtunterricht die ausgewiesenen Summen am Ende der Jahrgangsstufe 9 erreicht werden. Für Schülerinnen und Schüler, die im auslaufenden neunjährigen gymnasialen Bildungsgang unterrichtet werden, gelten die bisherigen Bestimmungen. 21 Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernhilfe, für die Schuljahrgänge 5 bis 10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe, für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule vom 19. April 2000 (ABl. S. 460), zuletzt geändert am17. September 2004 (ABl. S. 798), wird aufgehoben. 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt nach Verlautbarung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Wiesbaden, den 20. Dezember 2006 DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN Karin Wolff 13 / 13

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