Entscheidungssammlung

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1 Inhalt Entscheidungssammlung Die Berechnung nach dem GvKostG nach dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit - Erstellerin: Martina Kurscheid JARin Bezirksrevisorin /Leiterin der Prüfgruppe LG Bonn Lehrkraft AZJ Nebenstelle Monschau 17. Oktober

2 Inhalt I. Gütliche Erledigung Frage isolierter / bedingter Auftrag Mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen Ansatz Gebühr KV 207 neben Gebühr für VAK / Pfändung bei gleichzeitiger Beauftragung 10 II. Durchsuchungsbeschluss 13 III. Auskünfte nach 755 ZPO Auftrag Abschriftenerteilung der Auskunft Auskunftssperre bei der Meldebehörde 14 IV. Drittauskünfte nach 802l ZPO 15 Kurscheid Seite 2

3 1.1 bei abgegebener eidesstattlichen Versicherung bei abgegebener VAK isolierter späterer Antrag 802l ZPO isolierter Antrag 802l ZPO unter Bezugnahme auf eine erfolgte Eintragung in einem anderen Verfahren Bundeszentralamt für Steuern Kraftfahrtbundesamt 22 V. Berechnung der 500 Euro Grenze 23 VI. Wahl der Zustellungsart VAK 25 VII. Vermögensauskunft 807 ZPO 26 VIII. Antrag auf Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und Abgabe der VAK kein 807 ZPO 27 IX. Antrag auf VAK und ggf. Pfändung soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben 28 X. Erteilung von Abschriften einer bereits abgegebenen VAK eingeschränkter Antrag auf Erteilung einer Abschrift 29 XI. Nachbesserung VAK 33 XII. Vermögensauskunft Dokumentenpauschale 34 XIII. Haftbefehl 35 XIV. Schuldnerverzeichnis öffentliche Zustellung Kosten der Zustellung 37 a) Parteizustellung 37 b) Amtszustellung 37 c) Auslagen der Zustellung 37 d) Wegegeld für Zustellung 38 e) Wahl der Zustellungsart 38 XV. Vollziehung der Eintragungsanordnung 39 Kurscheid Seite 3

4 1.1 Nachträgliche Ratenzahlung / Rücknahme / Zahlung Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung 42 XVI. Übergangsrecht 39 EG-ZPO Frage Abnahme EV oder Abnahme VAK Behandlung Haftbefehl altes oder neues Recht Haftbefehl nach altem Recht liegt vor, Antrag Vermögensauskunft 43 XVII. Sperrfrist 44 XVIII. RVG - Einigungsgebühr 46 XIX. Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung 788 ZPO47 Kurscheid Seite 4

5 I. Gütliche Erledigung 1.1 Frage isolierter / bedingter Auftrag Es kann ein bedingter Antrag dahingehend gestellt werden, dass die gütliche Erledigung und sollte diese nicht möglich sein eine Sachpfändung versucht werden. In diesem Fall kann ein isolierter Antrag auf gütliche Erledigung angenommen werden mit der Folge, dass beim Scheitern der gütlichen Erledigung 2 Gebühren anfallen. AG Bretten, Beschl. vom , M 431/13 In DGVZ 8/2013 S. 164 und JURIS AG Celle, Beschl. vom in html AG Bersenbrück, Beschl. vom in html AG Hannover, Beschl. vom in html AG München, Beschl. vom , 1506 M 8366/13 in DGVZ 12/13 AG Celle Beschl. vom , 27 M 20826/13 AG Siegen, Beschl. vom , 28 M 932/13 AG Celle Beschl. vom AG Freiburg, Beschl. vom , 10 M 3939/13 AG Kerpen Beschl. vom , 37 M 276/13 (feste Reihenfolge) AG Freiburg im Breisgau, Beschl. vom , 10 M 3939/13 AG Calw, Beschl. vom , 9 M 1217/13 in DGVZ 2/2104 (Beschwerde zugelassen) AG Stuttgart, Beschl. vom , 9 M 53234/13 in DGVZ 2/2104 AG Offenbach, Beschl. vom , 61 M 2914/14 in JURIS AG Ravensburg, Beschl. vom , 3 M 1875/14 mit Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Entscheidungen OLG Köln und Düsseldorf Differenzierung: Der Gerichtsvollzieher ist an die vom Gläubiger bestimmte Reihenfolge der durchzuführenden Vollstreckungsmaßnahmen gebunden, worunter auch die vom Gläubiger beantragte gütliche Erledigung im Sinne von 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO fällt. In diesem Fall wurde der Haftbefehlsantrag zurückgewiesen, weil der Gerichtsvollzieher entgegen dem Vollstreckungsauftrag nicht zunächst eine gütliche Einigung versucht hat, sondern sofort nach 802f vorgegangen ist. AG Augsburg, Beschl. vom , 1 M 3960/13 in DGVZ 9/2103 S. 188 und JURIS Eine Gebühr für die gütliche Erledigung entsteht nur dann, wenn nach der Antragsschrift ein bedingter Zwangsvollstreckungsauftrag für den Fall gestellt wird, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann (vgl. zu dieser Auslegung und Sichtweise zutreffen Richter in DGVZ 2013, 169, 171 bis 173) und der Gerichtsvollzieher die Anträge auch entsprechend behandelt und nicht gleichzeitig erledigt. AG Köln Beschl. vom , 288 M 535/13 in DGVZ 1/2104 und JURIS AG Köln Beschl. vom , 292 M 947/13 Eine Gebühr für die gütliche Erledigung entsteht, wenn in Zusammenhang mit einem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft ein Antrag auf gütliche Erledigung gestellt wird und der Schuldner die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben hat. Denn andernfalls würde der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall für seine Tätigkeit keine Gebühren erhalten. AG München Beschl. vom , 1501 M 7323/13 Kurscheid Seite 5

6 Soweit der Auftrag eine Bestimmung und Weisung bezüglich der gütlichen Erledigung und zur Durchführung des Sachpfändungsauftrags enthält (hier Reihenfolge und die Bestimmung, dass die Sachpfändung nur durchgeführt werden soll, soweit die gütliche Erledigung scheitet) ist von einem bedingten Auftrag im Sinne der Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG auszugehen, mit der Folge, dass hier sowohl die Gebühr KV 207 als auch die Gebühr KV 604 GvKostG anfällt. AG München, Beschl. vom , 1504 M 5713/13 AG Kerpen, Beschl. vom , 37 M 276/13 Werden gleichzeitig die gütliche Erledigung und die Sachpfändung beauftragt, liegt ein bedingt erteilter Auftrag erst vor, wenn die Bedingung eingetreten ist. Ein bedingt erteilter Auftrag gilt gemäß Nr. 2 Abs. 2 S. 1 DB-GvKostG jedoch erst dann als erteilt, wenn die Bedingung eingetreten ist. AG Pforzheim, Beschl. vom , 5 M 3557/13 in DGVZ 11/2013 S. 219 Nur materiell-rechtliche Entscheidungen Es ist zulässig, neben dem Antrag auf gütliche Erledigung weitere aufschiebend bedingte Anträge beim Gerichtsvollzieher zu stellen. AG Nürnberg, Beschl. vom , 5 M 8592/13 in DGVZ 11/2013 S. 217 AG Wuppertal, Beschl. vom , 44 M 4069/13 in DGVZ 11/2013 S. 218 und JURIS Feste Reihenfolge ( 1.; 2; etc ) Der Antrag ist so auszulegen, dass die Gläubigerin eine feste Reihenfolge vorgibt, an die sich die Obergerichtsvollzieherin zu halten hatte. Sie war gehalten, zunächst eine gütliche Einigung herbeizuführen, ein gleichzeitiger Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft liegt nicht vor. Daher kommt die Ausnahmeregelung, dass die Gebühr nicht entsteht, wenn ein Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach 802 a II 1 Nr. 2, 4 ZPO beauftragt wird, nicht in Betracht. Ein isolierter Auftrag auf gütliche Beilegung liegt nicht nur dann vor, wenn er alleiniger Inhalt des Auftrags ist. Auch wenn die gütliche Beilegung der gewünschte Regelfall ist, hat vorliegend die Gläubigerin ihn zu einer Bedingung erhoben, so dass nicht nur eine üblicherweise versuchte Maßnahme, sondern eine Voraussetzung vorliegt. AG Gummersbach, Beschl. vom , 60 M 1491/13 Eine isolierte Auftragserteilung zur gütlichen Einigung liegt nicht nur vor, wenn ausschließlich die Durchführung der gütlichen Einigung beantragt wird, sondern auch, wenn sich aus dem Antrag eindeutig ergibt, dass der Gerichtsvollzieher die gütliche Einigung vor allen anderen Aufträgen versuchen soll und die anderen Aufträge erst nach Scheitern der gütlichen Einigung durchgeführt werden können (so auch Beck OK, Rz. 8 zu 802a ZPO). Die Gerichtsvollzieherin hat die Gebühr für die gütliche Einigung daher zu Recht erhoben, die Erinnerung war zurückzuweisen. AG München, Beschl. vom , 1506 M 8366/13 in JURIS Kurscheid Seite 6

7 Entgegen: Wird ein Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung zusammen mit einem Pfändungsauftrag eingereicht, entsteht keine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung. LG Dresden, Beschl. vom , 2 T 325/13 in DGVZ 8/2013 S. 163 und JURIS AG Köln Beschl. vom , 288 M 535/13 in NRW-E / JURIS AG Leipzig Beschl. vom , 431 M 7456/13 in DGVZ 9/2013 S. 189 und JURIS AG Vaihingen, Beschl. vom , 2 M 682/13 in JURIS, insoweit wurde die Beschwerde zugelassen. AG Schöneberg, Beschl. vom , 35 M 8044/13 AG Lörrach, Beschl. vom , 1 M 2326/13 AG Mannheim Beschl. vom , 7 M 14/13 AG Herne-Wanne, Beschl. vom , 7 M 1073/13 Allein aus der Tatsache, dass im Rahmen der von dem Gläubiger vorgegebenen Reihenfolge der Vollstreckungsmaßnahmen die erfolglose gütliche Einigung als Voraussetzung für Maßnahmen nach 802 a Abs. 2 Nr. 4 und 802 c ZPO genannt wird, ergibt sich kein isolierter Auftrag für einen Güteversucht. Zwar trifft es zu, dass aufgrund der vorgegebenen Reihenfolge die Sachpfändung bzw. die Einholung der Vermögensauskunft erst dann zu betreiben ist, wenn die gütliche Einigung nicht erzielt werden kann. Allein dies macht den Auftrag für einen Güteversuch jedoch nicht zu einem isolierten Auftrag. Hätte der Gläubiger den vorzunehmenden Güteversuch nicht ausdrücklich in seinem Antrag erwähnt, wäre der Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die Regelung in 802b Abs. 1 ZPO dennoch verpflichtet gewesen einen Güteversuch durchzuführen. Darüber hinaus wird durch die Durchführungsbestimmung Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG lediglich klargestellt, dass der bedingt gestellte Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Bedingung nicht eintritt. LG Freiburg, Beschl. vom , 3 T 177/13 in DGVZ 4/2014 und juris Dass der Gläubiger eine Reihenfolge hinsichtlich der Auftragsbearbeitung gebildet hat, ist nicht als bedingter Auftrag anzusehen in der Weise, dass der Sachpfändungsantrag erst als später gestellt angesehen werden soll, sondern schlichtweg eine Selbstverständlichkeit, weil sinnvollerweise einer Sachpfändung der Versuch einer gütlichen Einigung vorauszugehen hat (AG Vaihingen, Beschluss vom , 2 M 682/13). Mit der Einführung des Kostentatbestands der gütlichen Einigung sollte die Vergütung für einen isolierten Güteversuch abgegolten werden, nicht aber der für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegoltene Güteversuch zusätzlich vergütet werden (LG Dresden, Beschluss vom , 2 T 323/13). Es kommt also vorliegend entscheidend nur darauf an, dass die beiden Vollstreckungsanträge gleichzeitig gestellt wurden, was der Fall ist. AG Viersen, Beschl. vom , 15 M 160/14 Soweit eine bestimmte Reihenfolge durch den Gläubiger vorgeschrieben worden ist und nur für den Fall des Scheiterns der gütlichen Erledigung weitere Anträge gestellt werden, ist von einer Gleichzeitigkeit der Aufträge im Sinne von Nr. 207 KV-GvKostG auszugehen, weil sie eben gleichzeitig in einem Antragsschreiben genannt und dem Gerichtsvollzieher gleichzeitig zugegangen sind und diesen in die Lage versetzt haben, seine Tätigkeit auch bereits im Hinblick auf die zweite (bedingte) Stufe des Vollstreckungsauftrags auszurichten. Damit kann für den Versuch der gütlichen Erledigung keine Gebühr KV 207 GvKostG angesetzt werden. Soweit es in DB-GvKostG Nr. 2. Abs. 2 Satz 1 heißt Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt, so findet diese Bestimmung unter der vorstehend wiedergegebenen Sichtweise in Fällen der vorliegenden Art keine wörtliche Anwendung, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass eine zusätzliche, gebührenauslösende Auftragserteilung erst Kurscheid Seite 7

8 mit Eintritt der Bedingung gegeben ist. Der Bestimmung kommt nicht die Bedeutung zu, im Zusammenhang mit Nr. 207 KV-GvKostG eine Aussage darüber zu treffen, dass der unbedingt gestellte Antrag als isolierter Antrag zu werten ist. Es kann deshalb dahinstehen, dass es sich bei Nr. 2 Abs. 2 S.1 DB-GvKostG auch lediglich um eine Verwaltungsbestimmung handelt, welche die Gerichte in ihrer Beurteilung ohnehin nicht bindet. OLG Köln Beschl. vom , 17 W 66/14 Kurscheid Seite 8

9 1.2 Mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen Mehrere Ratenzahlungspläne für verschiedene Gläubiger, Ratenzahlung in einer anderen Sache erfolgt zu spät Der Gerichtsvollzieher muss nicht sämtliche Ratenzahlungspläne aufheben, weil in einem Verfahren ein Zahlungsrückstand besteht. Denn die Gläubiger haben es selbst in der Hand, ob sie mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung eingehen oder nicht. Aus 802 Abs. 2 S HS ZPO ergibt sich insoweit, dass der Gläubiger auch die Möglichkeit hat, eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuschließen. Tut er dies nicht, so muss er das Risiko, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht eingehalten wird, selbst tragen. Den möglichen Nachteil, den er dadurch gegenüber anderen Gläubigern erhält, die eine Ratenzahlung ausgeschlossen haben und die daher keinen Vollstreckungsaufschub gegen sich haben muss er hinnehmen. AG Recklinghausen, Beschl. vom , 20 M 2640/13 Kurscheid Seite 9

10 1.3 Ansatz Gebühr KV 207 neben Gebühr für VAK / Pfändung bei gleichzeitiger Beauftragung Eine Nichterledigungsgebühr entsteht sowohl für eine nicht erledigte gütliche Erledigung als auch eine nicht erledigte Einholung einer Vermögensauskunft, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. AG Wittenberg, Beschl. vom , 26 M 2432/13 in DGVZ 3/2014 sowie JurBüro 4/2014 Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526). OLG Düsseldorf Beschl. vom , I-10 W 33/14; LG Kleve 4 T 66/14 und AG Geldern 1 M 2565/13 in DGVZ 6/2014 mit Anmerkung Dem AG Geldern lag folgender Antrag zugrunde: Die Gläubigerin erteilte den Gerichtsvollzieher am folgenden Auftrag: In Bezug auf die in der beigefügten Aufstellung berechneten Forderung beantragen wir Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der Abnahme der Vermögensauskunft durch den Schuldner zu bestimmen; dies gilt auch dann, wenn gegen ihn bereits Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung vorliegt. Sollte die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht bereits abgegeben worden sein, bitten wir um gütliche Erledigung der Sache. Sofern dies erfolglos sein sollte, bitten wir um Rücksendung der Unterlagen unter Hinweis auf die abgegebene eidesstattliche Versicherung. Eine gütliche Einigung der Sache zu versuchen ( 802 Buchst. a Abs. 2 Nr. 1, 802 Buchst. b ZPO). Im Falle der Unzuständigkeit die Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ( 802 Buchst. e Abs. 2 ZPO). Bei Vorliegen der Voraussetzungen Auskünfte bei den in 802 i ZPO genannten Stellen einzuholen. Sollte der Schuldner im Termin nicht erscheinen oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigern, wird beantragt, Haftbefehl gemäß 802 Buchst. g ZPO gegen ihn zu erlassen und eine Ausfertigung des Haftbefehls zu erteilen. Genauso AG Rüsselsheim, Beschl. vom , 42 M 866/14 in Anmerkung zur obrigen Entscheidung DGVZ 6/2014 LG Baden-Baden, Beschluss vom , 2 T 44/14 AG Ludwigsburg, Beschl. vom , 10 M 4188/14 AG Öhringen, Beschl. vom , M 1118/14 mit Abwägung zwischen beiden OLG- Entscheidungen Kurscheid Seite 10

11 anders Hat der Gläubiger den Versuch einer gütlichen Einigung nach 802b ZPO und - für den Fall der Fruchtlosigkeit dieses Versuches - die Sachpfändung beantragt, erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch der gütlichen Einigung keine Gebühr, es liegt. weitere Begründung: Die Gerichtsvollzieherin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Isoliertheit des Auftrags ergebe sich daraus, dass gemäß dem Auftrag der Gläubigerin zunächst die gütliche Einigung und nur bei Nichtzustandekommen einer Einigung weitere Vollstreckungsmaßnahmen zu betreiben seien (mit ähnlicher Argumentation die von der Gerichtsvollzieherin im Verfahren vorgelegte Entscheidung des AG Bretten vom , M 431/13). Denn dass es zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nur dann kommen soll, wenn eine gütliche Einigung scheitert, liegt gerade im Wesen eines Güteversuchs. Würde die Argumentation der Beschwerde durchgreifen, müsste jeder, auch der von Gesetzes wegen ohnehin zu unternehmende Güteversuch als isolierter Güteversuch im Sinne von 802b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gesondert vergütet werden. Dies war mit der Einführung des Gebührentatbestandes KV Nr. 207 GvKostG offensichtlich nicht beabsichtigt. LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 22. Januar T 177/13, juris LG Dresen, DGVZ 2013 Seip in Anmerkung zu AG Winnenberg in DGVZ 2014, S. 71 Gesamtkomplex Mroß, DGVZ 04/2014, S. 84 ff. Der Senat vertritt (wie auch etwa LG Dresden, AG Köln, jeweils a.a.o; von König in Keller, Handbuch Zwangsvollstreckung, 2013, S. 1223) die Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 bereits dann entfällt, wenn eine gleichzeitige Beauftragung mit einer der in S. 3 genannten Maßnahmen erfolgt ist und es nicht darauf ankommt, dass sowohl Maßnahmen nach 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO als auch nach Nr. 4 ZPO von dem Auftrag umfasst werden. Dies erschließt sich zwar nicht auf Anhieb aus der Formulierung der Bestimmung, welche die aufgeführten Nummern 2 sowie 4 von 802a Abs. 2 ZPO mit der Konjunktion und statt oder verbindet. Allerdings wäre auch die alleinige Verwendung der Konjunktion oder missverständlich und allein die Formulierung und/oder eindeutiger. Die Formulierung in S. 3 Nr. 207 KV-GvKostG lässt sich aber bereits in dem Sinne verstehen, dass die gleichzeitige Beauftragung mit einer der genannten Maßnahmen die Gebühr entfallen lässt. Dies ergibt sich daraus, dass die Anmerkung zu Nr. 207 KV-GvKostG in Satz 3 darauf abstellt, dass der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt wird. Hier kommt es lediglich auf eine Maßnahme (Singular) an, so dass im weiteren Textverlauf das Wort und als oder zu lesen ist. Auch wird in der Anmerkung - wiederum im Singular - von der Amtshandlung und nicht von den Amtshandlungen gesprochen. Somit lässt sich bereits aus dem Wortlaut der Anmerkung ableiten, dass eine Gebühr für die gütliche Erledigung dann nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung mit der Pfändung oder der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt wird (vgl. Richter, DGVZ 2013,169 ff, 172). Das vorstehende Verständnis gebietet sich auch aus dem oben erläuterten Sinn und Zweck der Gebührenbestimmung, nämlich zu verhindern, dass der Gerichtsvollzieher im Falle einer isolierten erfolglosen gütlichen Einigung für seine Tätigkeit keine Vergütung erhält. Dass der Gesetzgeber über das Schließen der Vergütungslücke hinaus dem Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Gebühr nach KV 207 zubilligen wollte neben der jeweiligen für die Abnahme der Vermögensauskunft oder Pfändung, ist nicht ersichtlich. Soweit es in DB-GvKostG Nr. 2 Abs. 1 heißt bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt, so findet diese Bestimmung unter der vorstehend wiedergegeben Sichtweise in Fällen der vorliegenden Art keine wörtliche Anwendung, sondern beschränkt sich auf die Aussage, dass eine zusätzliche gebührenauslösende Auftragserteilung erst Kurscheid Seite 11

12 mit der Bedingung gegeben ist. Der Bestimmung kommt nicht die Bedeutung zu, im Zusammenhang mit NR. 207 KV-GvK0stG eine Aussage darüber zu treffen, dass der unbedingt gestellte Antrag als isolierter Antrag zu werden ist. OLG Köln Beschl. vom , 17 W 66/2014 sowie auch Erlass des JM NRW vom , 5600 Z.307/GvKostG zum Vorschlag einer Gesetzesänderung hinsichtlich der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache des BMJ vom , R B R3 288/2014 Kurscheid Seite 12

13 II. Durchsuchungsbeschluss Der Vollstreckungsrichter muss für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht das bei Antragstellung einzureichende Formular verwenden. AG Lampertheim, Beschl. vom , 22 M 2057/13 in DGVZ 11/2013 S. 218 Für Finanzbehörden gilt nicht der Vordruckzwang für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Der Formularzwang für den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach 758a Abs. 6 S. 2 ZPO in Verbindung mit 3 ZVFV gilt bei einer solchen Vollstreckung nach 287 AO nicht. LG Bochum, Beschl. vom , I-7 T 141/13 in DGVZ 11/2103 S. 210 Kurscheid Seite 13

14 III. Auskünfte nach 755 ZPO 1.1 Auftrag EMA durch Gläubiger Zum Nachweis einer erfolglosen EMA-Auskunft für Adressenauskünfte bei den weiteren Stellen kann der Gläubiger eine von ihm eingeholte öffentliche Auskunft vorlegen, die nicht älter als zwei bis vier Wochen ist. AG Offenbach, Beschl. vom , 61 M 3427/13 in DGVZ 9/2013, S. 188 = so auch 31 Abs. 4 GVGA isolierter Auftrag Ein isolierter Antrag auf Aufenthaltsermittlung des Schuldners ist nicht zulässig. AG Leipzig, Beschl. vom , 435 M 9602/13 in DGVZ 12/13 Aufsatz Dr. Holger Büttner, Leipzig in DGVZ 8/2014 S. 188 ff 755 ZPO und Bezeichnung des Vollstreckungsauftrags Soll auf Antrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher eine Adressermittlung durchgeführt werden, ist die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Auftrag zu bezeichnen. AG Wiesloch, Beschl. vom , 2 M 481/13 in DGVZ 1/2014 Soll der Gerichtsvollzieher mit einer Adressenermittlung beauftragt werden, so ist daneben ein Vollstreckungsauftrag zu erteilen, der eine Konkrete Vollstreckungsmaßnahme bezeichnet. LG Heidelberg, Beschl. vom , 2 T 89/13 in DGVZ 4/ Abschriftenerteilung der Auskunft Auf Antrag des Gläubigers ist eine Abschrift der eingeholten Adressauskunft zu erteilen. AG Leipzig, Beschl. vom , 434 M 19788/13 in DGVZ 3/ Auskunftssperre bei der Meldebehörde Liegt bei der Meldebehörde eine Auskunftssperre nach dem betroffenen Schuldner vor, darf der Gerichtsvollzieher eine erteile Meldeauskunft nicht an den Gläubiger weitergeben. AG Marbach am Necker, Beschl. vom , 3 M 1312/13 in DGVZ 3/2014 Kurscheid Seite 14

15 IV. Drittauskünfte nach 802l ZPO 1.1 bei abgegebener eidesstattlichen Versicherung Der GV darf keine Drittauskünfte einholen, wenn sich der Gläubiger auf eine nach altem Recht abgegebene Eidesstattliche Versicherung bezieht. AG Osnabrück, Beschl. v , 60 M 49/13 (DGVZ Heft 4, S. 79); im Anschluss LG Koblenz 2. Zivilkammer, Beschl. Vom , 2 T 320/13 in JURIS AG Charlottenburg, Beschl. v ; 34 M 8005/13 in JURIS; AG Balingen, Beschl. v , 4 M 205/13 DGVZ 5/13 und in JURIS AG Charlottenburg, Beschl. vom , 34 M 8005/13 LG Koblenz, Beschl. vom , 2 T 320/13 in DGVZ 12/13 Antrag nur nach Einsicht in Schuldnerverzeichnis Ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften ist unzulässig, wenn lediglich auf das Vorliegen von Haftbefehlen anderer Gläubiger zur Erzwingung der Eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht verwiesen wird. AG Esslingen, Beschl. vom , 3 M 445/13 in DGVZ 9/2103 S. 195 anders: Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben und beantragt der Gläubiger zusätzlich die Einholung von Drittauskünften, ist dieser Antrag nur zulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf weitere Vermögenswerte des Schuldners hindeuten bzw. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. vom , 19 T 6835/13 in DGVZ 12/ bei abgegebener VAK Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben und beantragt der Gläubiger zusätzlich die Einholung von Drittauskünften, ist dieser Antrag nur zulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf weitere Vermögenswerte des Schuldners hindeuten bzw. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen. AG Kenzingen, Beschl. vom , 3 M 36/14 in DGVZ 5/2014 LG Nürnberg-Fürth, Beschl. vom , 19 T 6835/13 in DGVZ 12/13 Ablehnung Einholung von Auskünften nach 802l ZPO mit der Begründung, diese Auskünfte sind für die Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Die Einholung von Auskünften kann nicht deshalb mit der Begründung abgelehnt werden, diese seien für die Vollstreckung nicht erforderlich, wenn der Schuldner angibt kein Konto zu haben und kein Auto zu besitzen. Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass eine entsprechende Auskunft nicht zu einem anderen Ergebnis führen kann. AG Siegburg Beschl. vom , 37 M 905/13 Kurscheid Seite 15

16 Die Einholung von Drittauskünften gem. 802l ZPO nach vorangegangener Vermögensauskunft ist nur dann nicht erforderlich, wenn bereits sicher ist, dass die Drittauskünfte zu keinen neuen Informationen führen werden, nicht bereits beim Fehlen begründeter Hinweise für eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Vermögensauskunft. AG Bremen, Beschl. vom , 244 M 44038/14 in JURIS Kurscheid Seite 16

17 entgegen Der Gerichtsvollzieher hat auch dann Drittauskünfte einzuholen, wenn es keine Anhaltspunkte gibt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorab gegebenen Selbstauskunft des Schuldners ergeben. AG Hagen, Beschl. vom , 49 M 91/14 in DGVZ 4/2014 LG Magdeburg, Beschl. vom , 3 T 360/14 in DGVZ 9/2014 Seip Anm. zu LG Nürnberg/Fürth, DGVZ 2013, S. 245 Kurscheid Seite 17

18 1.3 isolierter späterer Antrag 802l ZPO Nach Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft kann der Gläubiger ohne enge zeitliche Beschränkung auch später isoliert einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellen. Eine Ausschlussfrist ergibt sich lediglich aus 802d ZPO (Ablauf der 2 Jahresfrist) mit dem Grund des Vorrangs der Selbstauskunft AG Schöneberg, Beschl. vom , 32 M 8069/14 in DGVZ 10/11/2014 Kurscheid Seite 18

19 1.4 isolierter Antrag 802l ZPO unter Bezugnahme auf eine erfolgte Eintragung in einem anderen Verfahren Die Eintragung im Vollstreckungsverzeichnis in einem vorherigen Verfahren, dass eine Befriedung des Gläubigers ausgeschlossen ist, ist ausreichend, um den Nachweis zu führen, dass eine Vollstreckung in die aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt. AG Bonn Beschl. vom , 24 M 0352/14 entgegen Ein isolierter Antrag auf Einholung von Drittauskünften ist unzulässig, wenn der Gläubiger sich lediglich auf das Nichterscheinen des Schuldners in einem von einem anderen Gläubiger betriebenen Verfahren zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bezieht. AG Fürth, Beschl. vom , 701 M 2556/14 in DGVZ 9/2014 Ein Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht auf eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in einem anderen Verfahren gestützt werden. Für einen entsprechenden Antrag hat der Gläubiger selbst das Verfahren auf Abnahme der VAK zu betreiben. AG Wipperfürth, Beschl. vom , 50 M 293/14 Kurscheid Seite 19

20 1.5 Bundeszentralamt für Steuern Die vor Abgabe der Vermögensauskunft gelöschten Konten, sowie die Konten bei denen der Schuldner nicht Kontoinhaber ist, sind zu löschen. diese Löschung der Daten ist zu protokollieren. AG Bad Saulgau, Beschl. vom , 1 M 245/13 im Anschluss LG Ravensburg 6. Zivilkammer, Beschl. vom , 6 T 33/13 mit folgender Ergänzung: Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners sind für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich und deshalb nicht gemäß 802l Abs. 2 ZPO zu löschen. Diese Konten Dritter können zwar nicht selbst Gegenstand einer Pfändung der Gläubigerin sein. Jedoch ist zu beachten, dass nicht selten zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von ihnen nahestehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen sollen nur offenbar werden. Pfändbar ist ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach 667 ZPO auf Herausgabe der auf dem Konto zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften, Drittschuldner ist der Kontoinhaber, nicht dessen Bank. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. So auch LG Ravensburg, Beschl. Vom , 6 T 33/13 in DGVZ 11/13 S. 214 Die nicht vorhandene Möglichkeit bei einer Drittauskunft, das P-Konto-Merkmal anzugeben, führt nicht zum Unterlassen der Auskunft nach Konten des Schuldners. Bei einer Drittauskunft von Konten des Schuldners als Gemeinschaftskonten sind weder die Konten noch die Namen der Mitkontoinhaber zu löschen. Bei einer Kontoauskunft sind weitere verfügungsberechtigte Dritte von Konten des Schuldners zu sperren. Konten von Dritten, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sind dem Gläubiger mitzuteilen. AG Bayreuth, Beschl. vom , 7 M 289/13 in DGVZ 9/10 S. 194 Bei der Einholung von Drittauskünften über Konten sind bereits beendete Kontoverbindungen des Schuldners nicht mitzuteilen. AG Hamburg, Beschl. vom , 29e M 889/13 in DGVZ 1/2014 Die vor Abgabe der Vermögensauskunft gelöschten Konten, sowie die Konten bei denen der Schuldner nicht Kontoinhaber ist, sind zu löschen. diese Löschung der Daten ist zu protokollieren. AG Bad Saulgau, Beschl. vom , 1 M 245/13 im Anschluss LG Ravensburg 6. Zivilkammer, Beschl. vom , 6 T 33/13 mit folgender Ergänzung: Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners sind für die Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich und deshalb nicht gemäß 802l Abs. 2 ZPO zu löschen. Diese Konten Dritter können zwar nicht selbst Gegenstand einer Pfändung der Gläubigerin sein. Jedoch ist zu beachten, dass nicht selten zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von ihnen nahestehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen sollen nur offenbar werden. Pfändbar ist ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach 667 ZPO auf Herausgabe der auf dem Konto zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften, Drittschuldner ist der Kontoinhaber, nicht dessen Bank. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. So auch LG Ravensburg, Beschl. Vom , 6 T 33/13 in DGVZ 11/13 S. 214 Kurscheid Seite 20

21 Die nicht vorhandene Möglichkeit bei einer Drittauskunft, das P-Konto-Merkmal anzugeben, führt nicht zum Unterlassen der Auskunft nach Konten des Schuldners. Bei einer Drittauskunft von Konten des Schuldners als Gemeinschaftskonten sind weder die Konten noch die Namen der Mitkontoinhaber zu löschen. Bei einer Kontoauskunft sind weitere verfügungsberechtigte Dritte von Konten des Schuldners zu sperren. Konten von Dritten, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sind dem Gläubiger mitzuteilen. AG Bayreuth, Beschl. vom , 7 M 289/13 in DGVZ 9/10 S. 194 Bei der Einholung von Drittauskünften über Konten sind bereits beendete Kontoverbindungen des Schuldners nicht mitzuteilen. AG Hamburg, Beschl. vom , 29e M 889/13 in DGVZ 1/2014 Schwärzungen von Kontoauskünften sind weder angezeigt bei Namensähnlichkeiten, die auf die Identität schließen lassen, noch wenn sie vor dem Hintergrundj einer gewissen Ausforschung erfolgen. AG Heilbronn, Beschl. vom , 8 M 3169/14 in DGVZ 8/2014 Kurscheid Seite 21

22 1.6 Kraftfahrtbundesamt Bei der Mitteilung von Drittauskünften des Kraftfahrtbundesamtes an den Gläubiger ist ohne Belang, ob der Standort des Fahrzeugs bekannt ist. AG Bayreuth, Beschl. vom , 7 M 289/13 in DGVZ 9/10 S. 194 Kurscheid Seite 22

23 V. Berechnung der 500 Euro Grenze Bei Berechnung der 500-Euro-Grenze zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners sind im Vollstreckungsbescheid betragsmäßig ausgewiesene Nebenforderungen zur berücksichtigen. Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte Formulierung des Satzes 2 wird klargestellt, dass es bei der Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt (Bundestagsdrucksache 16/12332 S. 45). AG Augsburg, Beschl. vom , 1 M 6899/13 in DGVZ 11/13 S. 215 AG Schöneberg, Beschl. vom , 34 M 8063/13 in DGVZ 12/13 AG Bonn, Beschl. vom , 24 M 3839/13 Bei der Berechnung der 500 Euro Grenze zur Durchführung von Drittauskünften sind die im Vollstreckungsbescheid betragsmäßig ausgewiesenen Nebenforderungen und Zinsen zu berücksichtigen. LG Köln, Beschl. vom , 34 T 57/14 in DGVZ 6/2014 LG Lüneburg, Beschl. vom , 5 T 33/14 in Anmerkung DGVZ 6/2104 zur Entscheidung LG Köln Zur Berechnung der 500-Euro-Grenze für die Frage der Zulässigkeit einer Drittauskunft sind betragsmäßig im Titel genannte Zinsen hinzuzurechnen. AG Siegburg, Beschl. vom , 34a M 2687/13 in DGVZ 4/14 Kurscheid Seite 23

24 anders: Bei den Kosten ist zwischen denen, die für die Titulierung anfallen (Verfahrenskosten), und denen der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden. Die in 802l I 2 ZPO ausgesprochene Einschränkung betrifft nur letztere. Im Umkehrschluss sind Kosten des Rechtsstreits (im KFB tituliert) und Kosten des Mahnverfahrens (im VB mit tituliert) zu berücksichtigen. Beim KFB allerdings nur, wenn er ebenfalls und gleichzeitig Gegenstand des Vollstreckungsauftrags ist. Für Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen bringt das Gesetz eine eindeutige Einschränkung. Sie sind nur zu berücksichtigen, wenn sie alleine Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind, also dann gerade nicht, wenn es sich um zugleich mit der Hauptforderung zu vollstreckenden Ansprüche handelt, obwohl auch sie ja an sich den Anforderungen des 802l I 2 HS 1 ZPO ( zu vollstreckenden Ansprüche ) ebenfalls genügen (Hk- ZV/Sternal 2. Auflage 802l Rn 7; Harnacke/BungardtDGVZ 2013, 1 ff, 3 in Fall 13; Fleck in Beck-OK ZPO 820l Rn 5; aa Mroß DGVZ 2012, 169, 177; AG Augsburg DGVZ 2013, 215) Daher ist es nicht zulässig, den Text des 802l I 2 ZPO quasi um einen Zusatz zu verlängern (dort am Ende) und zu lesen: oder wenn sie betragsmäßig ausgewiesen sind Die Auffassung des AG Augsburg (aao zu 755 ZPO), betragsmäßig ausgewiesene/titulierte Nebenforderungen seien zu berücksichtigen, überzeugt nicht. AG Offenbach, Beschl. vom , 61 M 448/14 in JURIS und DGVZ 4/2104 Für die Berechnung der 500-Euro-Grenze zur Einholung von Drittauskünften sind Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind. Die Auffassung, dass betragsmäßig titulierte Nebenforderungen und auch Zwangsvollstreckungskosten, bei der Wertberechnung zu berücksichtigen sind, findet in dem Wortlaut der Norm keine Stütze. AG Bonn Beschl. vom , 24 M 0860/14 Bei der Berechnung der Wertgrenze des 802l Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ZPO sind auch solche Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen, die im zu vollstreckenden Titel neben der Hauptforderung aufgeführt werden, da insoweit die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des 802l Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen. AG Bretten, Beschluss vom 01. September 2014 M 628/14 in JURIS 802 l ZPO, Zur Einholung von Drittauskünften sind für die Berechnung der 500 Euro Grenze titulierte Zwangsvollstreckungskosten und Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen. AG Osnabrück, Beschl. vom , 26 M 38/14 in DGVZ 10/11/2014 Kurscheid Seite 24

25 VI. Wahl der Zustellungsart VAK Persönliche Zustellung Ladung VAK statt beantragter Zustellung durch die Post Zwar hat der Gläubiger vorliegend ausdrücklich beantragt, Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Dieser Antrag führt jedoch nicht zu einer Ermessensreduktion dahin, dass der Gerichtsvollzieher in jeden Fall von einer persönlichen Zustellung abzusehen hat. Auch ist keine besondere Eilbedürftigkeit der Zustellung noch sind besondere Umstände erkennbar, die eine persönliche Zustellung geboten hätten. Andererseits ergibt sich aber aus. der Formulierung "insbesondere" in 15 Abs. 2 GVGA, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen mit einbezogen werden. Grundsätzlich kann es dem Gerichtsvollzieher im Hinblick auf den Zweck der Neuregelung des Vollstreckungsrechts nicht verwehrt werden, die Terminsladung zur Abgabe der Vermögensauskunft persönlich vorzunehmen, auch unter Berücksichtigung der durch die derzeit noch entstehenden höheren Kosten als bei der Zustellung durch die Post. AG Neunkirchen, Beschl. vom , 18 M 34/14 in DGVZ 5/2014 so auch AG Königswinter, Beschl. vom , 6 M 273/14 AG Pirmasens, Beschl. vom , 1 M 1166/14 AG Saarlouis, Beschl. vom , 15 M 1301/14 AG Neustadt a.d.w. Beschl. vom , 1 M 766/14 Der Gläubiger kann dem Gerichtsvollzieher nicht vorschrieben, ob eine Zustellung (hier zur Ladung der Vermögensauskunft) persönlich oder durch Weiterbeauftragung der Post erfolgt. AG Limburg a.d.lahn, Beschl. vom , 81 M 1364/14 in DGVZ 8/2014 AG Lichtenberg, Beschl. vom , 35 M 8015/14 in DGVZ 8/2014 AG Wetzlar, Beschl. vom , 81 M 2026/14 Entgegen Grundsätzlich besteht zwar gemäß 15 Abs. 2 GVGA hinsichtlich der Art und Weise der Zustellung ein Ermessensspielraum des Gerichtsvollziehers. Mit diesem Recht zur Ermessensentscheidung geht aber auch die Pflicht einher, die Gründe festzuhalten, die der konkreten Lage im Einzelfall Rechnung tragen. Deshalb bedarf es soweit von dem Gläubigerantrag wie auch hier abgewichen wird, einer individuell auf den Fall bezogenen kürzen Begründung. AG Saarbrücken, Beschl. vom , 108 M 2628/14 N Gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt Kurscheid Seite 25

26 VII. Vermögensauskunft 807 ZPO Bei einem Auftrag nach 807 ZPO muss der Gerichtsvollzieher erst die Voraussetzungen nach dieser Vorschrift schaffen, bevor er einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt. AG Augsburg Beschl. vom , 1 M 5540/13 in DGVZ 9/2013 S. 193 Kurscheid Seite 26

27 VIII. Antrag auf Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und Abgabe der VAK kein 807 ZPO Wird ein Antrag auf Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und Abgabe der Vermögensauskunft nebeneinander gestellt, darf der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erst auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach 802f Abs. 1 S. 2 ZPO setzen. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. LG Bamberg, 3. Zivilkammer, Beschl. vom , 3 T 157/23 in JURIS Kurscheid Seite 27

28 IX. Antrag auf VAK und ggf. Pfändung soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben Der Pfändungsauftrag der Gläubiger ist insoweit als bedingter Auftrag anzusehen, als die Pfändung dann zu prüfen ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Im Rahmen der Vermögensauskunftsverfahrens kann keine Prüfung dahingehend erfolgen, ob bei dem Schuldner pfändbare Gegenstände vorhanden sind, dass Vermögensauskunftsverfahren ist mit der Abgabe der Vermögensauskunft und dem sich daran anschließenden von Amts wegen durchzuführenden Eintragungsanordnungsverfahren gemäß 882c ZPO abgeschlossen. Der Gerichtsvollzieher hat sodann die Pfändungsvoraussetzungen durch Einblick in das Vermögensverzeichnis zu prüfen und hierdurch sind die Voraussetzungen der Gebühr Nr. 604 KV zum GvKostG bereits erfüllt. AG Bingen, Beschl. vom , 5 M 315/14 und DGVZ 4/2014 AG Limburg an der Lahn, Beschl. vom , 1 AR 11/2013 in DGVZ 3/2014 Anmerkung: Es erfolgten insoweit keine Ausführungen, ob wie nach hiesiger Auffassung hinsichtlich der Pfändung von einem bedingten Auftrag auszugehen ist und damit nach Nr. 2 Abs. 2 DB-GvKostG hinsichtlich der Pfändung ein weiterer Auftrag anzunehmen ist. so auch AG Linz am Rhein, Beschl. vom , 6 M 1888/13 in DGVZ 7/14 siehe insoweit auch Kommentar von OGV Seip in DGVZ 7/2014 S. 177, 178 Anders: Ein Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, gilt erst dann als gestellt, wenn die Bedingung "Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" eingetreten ist. Sofern diese Bedingung nicht eintritt entsteht auch keine Gebühr nach KV 604 i.v.m. KV 205 zu 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung. Bereits im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens gehört es zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind ( 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). LG Koblenz, Beschluss vom 23. April T 235/14, juris Kurscheid Seite 28

29 X. Erteilung von Abschriften einer bereits abgegebenen VAK 1.1 eingeschränkter Antrag auf Erteilung einer Abschrift a) Einschränkung möglich Stellt der Gläubiger einen eingeschränkten Antrag auf Erteilung einer Abschrift, so ist diesem Antrag zu folgen und eine Abschrift nicht zu erteilen. AG Dortmund Beschl. vom siehe aber andere Auffassung AG Dortmund, Beschl. vom , 241 M 2027/13 in DGVZ 3/2014 LG Arnsberg, Beschl. vom , I 6 T 210/13 in DGVZ 1-14 und JURIS LG Bochum, Beschl. vom , 7 T 113/14 mit ausführlicher Begründung, hiergegen wurde weitere Beschwerde eingelegt. Ergänzend hierzu: Für den nicht erledigten Antrag kann durch den Gerichtsvollzieher eine Gebühr KV 607 GvKostG angesetzt werden. AG Erkelenz Beschl , 17 M 1021/13 Möchte der Gläubiger von der Übersendung des Vermögensverzeichnisses einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft absehen und hält der Gerichtsvollzieher diese Bedingung für unzulässig, darf er nicht einfach eine Abschrift erteilen. Gegebenenfalls muss er die Durchführung des Auftrags ablehnen. AG Neubrandenburg, Beschl. vom , 602 M 961/14 in DGVZ 5/2014 Die Norm bezweckt den Schutz des Gläubigers, der innerhalb der zweijährigen Sperrfrist ein Vermögensverzeichnis, das Grundlage für seine Entscheidung über Inhalt und Sinn weiterer Vollstreckungshandlungen gegenüber dem Schuldner ist, nicht erhält. Durch die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses soll dem Gläubiger die Überlegung erleichtert werden, ob und wie er seinerseits weitere Aufklärung versuchen und die Vollstreckungsbemühung weiterlaufen lassen will (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Auflage 2014, 802d Rn. 2). Die Regelung dient daher der Wahrung der Interessen des Gläubigers (Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2013, 802d Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl. 2012, 802d Rn. 3). Dem zuwider liefe eine Auslegung des 802d I 2 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger das letzte abgegebene Vermögensverzeichnis auch dann übersenden muss, wenn der Gläubiger hierauf ausdrücklich verzichtet, also bereits eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen hat. Aus dem Gesagten folgt, dass die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom aufzuheben ist. Ferner war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die erhobenen Gebühren nicht anzusetzen. LG Essen, Beschl. vom , 4 T 42/14 gegen den Beschluss wurde weitere Beschwerde eingelegt Es liegt keine unzulässige Bedingung vor, wenn der Gläubiger einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurücknimmt, wenn der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft Kurscheid Seite 29

30 abgegeben hat. Es entstehen dann keine Kosten für die Erteilung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses. Soweit der Gerichtsvollzieher davon ausgegangen ist, dass es sich insoweit um eine unzulässige Bedingung gehandelt hat, hätte er die Durchführung des Auftrags ablehnen müssen. Führt er in dennoch durch liegt insoweit ein unrichtige Sachbehandlung vor und für eine solche können keine Kosten angesetzt werden. LG Neubrandenburg, Beschl. vom , 2 T 101/14 in DGVZ 9/2014 So auch LG Itzehoe, Beschl. vom , 4 T 130/2014 Verweis in DGVZ 9/2014 LG Essen, Beschl. vom , 7 T 142/2104 Verweis in DGVZ 9/2014 Kurscheid Seite 30

31 keine Einschränkung möglich Die Übersendung eines Vermögensverzeichnisses einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft unterliegt nicht der Disposition des Gläubigers. Eine Beschränkung des Antrags auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses ist folglich nicht möglich. AG Bochum, Beschl. vom , 51 M 1177/13 AG Siegburg, Beschl. vom , 34 M 795/13 AG Heidelberg, Beschl. vom , 1 M 14/13, DGVZ 2013, 8 S. 166 AG Mühldorf am Inn, Beschl. vom , 2 M 990/13 in DGVZ 9/2013 S. 193 und JURIS AG Lünen, Beschl. vom , 15 M 845/13 AG Peine, Beschl. vom , 8 M 592/13 in JURIS AG Dortmund, Beschl. vom , 241 M 2027/13 in DGVZ 3/2014 AG Bergisch Gladbach, Beschl. vom , 37 M 1308/13 AG Solingen, Beschl. vom , 48 M 82/14 LG Münster, Beschl. vom , 5 T 194/14 mit ausführlicher Begründung in DGVZ 8/2014 AG Siegburg, Beschl. vom , 34 a M 322/14 LG Kiel, Beschl. vom , 4 T 42/14 Isolierter Antrag auf Übermittlung einer Abschrift eines Vermögensverzeichnisses Nach neuem Recht ist ein isolierter Antrag auf Übermittlung eine Abschrift eines Vermögensverzeichnisses unzulässig. Es ist alleine das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft zulässig. Damit verbleibt es bei den hierfür geregelten Zuständigkeiten AG Riedlingen, Beschl. vom , M 728/13 in DGVZ 2/2014 Antrag Abnahme VAK beinhalten Antrag auf Abschriftenerteilung Die Voraussetzungen des 802 d I 2 ZPO liegen insoweit vor, dass Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt wurde. Eines Antrags auf Übermittlung der letzten Vermögensauskunft hat es ausweislich der gesetzlichen Regelung nicht bedurft. Der Gläubiger hat vorliegend nicht einmal ausdrücklich versucht, den Vollstreckungsauftrag unter eine Bedingung zu stellen oder auf die Übersendung des letzten Vermögensverzeichnisses zu verzichten, weshalb letztlich nicht entschieden werden muss, ob dies möglich ist (vgl. dazu AG Bad Segeberg, Beschluss vom , Az.: 6 M 19/14 mit vielen weiteren Nachweisen). AG Gummersbach, Beschl. vom , 60 M 152/14 aber keine Entscheidung darüber, ob Einschränkung Abschriftenerteilung möglich ist. Nur Antrag Abschriftenerteilung, gütliche Erledigung Der Gläubiger darf seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft auch als Abschriftenerteilungsantrag formulieren, wenn ihm die Abnahme bereits bekannt ist. Auch vor Erteilung einer Abschrift kann der Gerichtsvollzieher eine gütliche Einigung herbeiführen. AG Solingen, Beschl. vom , 7 M 616/14 in DGVZ 5/2014 Der Gesetzestext lässt nicht die Dispositionsbefugnis des Gläubigers zu, auf die Zuleitung einer Abschrift des bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses einer Vermögensauskunft zu verzichten. Eine Beschränkung des Auftrages des Gläubigers auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse seines Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist gesetzlich nicht (mehr) möglich. Hierfür besteht auch kein schützenswertes Interesse. Die Kurscheid Seite 31

32 Vermögensauskunft soll ihn in die Lage versetzen, aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners die Möglichkeiten einer Realisierung seiner Forderung einzuschätzen, und nach dem Gesetzeswortlaut wird diesem Interesse entweder durch Abnahme und Übersendung einer neuen oder durch Zuleitung einer noch nicht zwei Jahre alten Auskunft Genüge getan, beides abzugelten mit einer gleich hohen Gebühr (gem. Nr. 260 bzw. Nr. 261 KV GvKostG) und beides gleichgestellt als Voraussetzung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (gem. 882 c Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO). LG Kiel Beschl. vom , 4 T 42/14 in DGVZ 9/2014 Die Frage, ob ein Gläubiger auf die (kostenpflichtige) Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte höchst streitig. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diese Frage bislang soweit ersichtlich nicht thematisiert worden und kann erst recht nicht als geklärt erachtet werden. Angesichts dessen kann die vorliegend erfolgte Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers jedenfalls nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbearbeitung und deshalb auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des 7 Abs. 1 GvKostG qualifiziert werden. Der Gerichtsvollzieher hat an einen Drittgläubiger ein mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenes Vermögensverzeichnis übermittelt ( 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO). Damit sind die Voraussetzungen des Kostentatbestandes der Nr. 261 KV-GvKostG erfüllt. OLG Düsseldorf, Beschl. vom , I-10 W 130/14 vorgehend entgegen LG Mönchengladbach, 5 T 128/14 und AG Mönchengladbach, 22 M 480/14 Kurscheid Seite 32

33 XI. Nachbesserung VAK Im Verfahren über die Nachbesserung einer Vermögensauskunft fallen zwar keine Gebühren, aber Auslagen nach dem GvKostG an. AG Hamburg-Altona, Beschl. vom , 321 M 223/14 in JURIS Kurscheid Seite 33

34 XII. Vermögensauskunft Dokumentenpauschale Dokumentenpauschale Erteilung einer Abschrift an den Schuldner und Kostenerhebung der Dokumentenpauschale vom Gläubiger Es lässt sich dem Wortlaut von Ziffer 700 Abs. 3 KV gerade nicht entnehmen, dass die Dokumentenpauschale nur von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben wird, von dem die Kosten letztlich beglichen werden, sondern von demjenigen, von dem die Gebühr 260, 261 zu erheben ist. Dies trifft jedoch auf Gläubiger und Schuldner gleichermaßen zu. Für die Kosten nach 260, 261 KV sind sowohl die Schuldnerin als auch die Gläubigerin Kostenschuldner und haften insofern als Gesamtschuldner. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin finanziell nicht in der Lage war, die Kosten zu tragen, führt nicht dazu, dass sie ihre Eigenschaft als Kostenschuldnerin verliert; vielmehr ist der Anspruch gegen sie momentan - nur nicht durchsetzbar. Wenn aber in diesem Fall die Gläubigerin verpflichtet würde, für die der Schuldnerin erteilten Ablichtungen aus dem Vermögensverzeichnis die Dokumentenpauschale zu entrichten, würde dies letztlich dazu führen, dass der Gläubigerin ein Regressanspruch gegen die Schuldnerin für die Entrichtung eben dieser Dokumentenpauschale zustünde. Auf diese Weise müsste die Schuldnerin entgegen der Intention des 700 Abs. 3 KV für die Erstellung der Ablichtung aus dem Vermögensverzeichnis möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt letztlich doch zahlen. Damit keine Kostenerhebung der Dokumentenpauschale für die erteilte Abschrift an den Schuldner vom Gläubiger. AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. vom , 32 M 1380/13, dieser Beschluss wurde durch das Landgericht Mönchengladbach, Beschl. vom , 5 T 235/13 in Juris aufgehoben. Begründung: Gegenüber dem Gerichtsvollzieher haftet der Gläubiger als Auftraggeber ebenfalls für die streitgegenständlichen Auslagen, die durch Übersendung der Abschriften an die Schuldnerin entstanden sind, auch wenn er die Übersendung weiterer Abschriften selbst nicht veranlasst hat. Nach 13 GvKostG sind Kostenschuldner der Auftraggeber und der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Kosten für die Abschrift eines Protokolls über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des Vermögensverzeichnisses gehören zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Solche Auslagen werden in dem Moment zu notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn der Schuldner wie hier von seinem Recht nach 760 ZPO Gebrauch macht und Abschriften von der Sonderakte des Gerichtsvollziehers begehrt werden (vgl. AG Eschwege DGVZ 1984, 191, AG Wedding DGVZ 1985, 173 und DBGVZ 1986, 78) Da Schuldner und Gläubiger nach 13 GvKostG als Gesamtschuldner haften, war der Gerichtsvollzieher berechtigt, den Gläubiger in Anspruch zu nehmen. Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, die Kosten vom Schuldner nach 788 ZPO beizutreiben. Sofern sich dies wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners als unmöglich erscheint, fällt das in das wirtschaftliche Risiko des Gläubigers. Kurscheid Seite 34

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