Amtsblatt gegründet 1746

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1 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 22, 30. Mai 2014, Seite 151 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren "Ja zur Wahlfreiheit zwischen G 9 und G 8 in Bayern" Information über das FFH-Monitoring in Bayern - Pflanzenarten - Aufstellung Bebauungsplan (BP) Nr. 280 II Centerville Süd, nördlich der Hooverstraße Teilbereich Ost im beschleunigten Verfahren nach 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Erneutes Inkrafttreten 1. Verlängerung einer Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 279 Beidseits der Augsburger Straße 2. Verlängerung einer Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 423 Reichenberger Straße / Berliner Allee Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A Kanalsanierung Pfersee Bauabschnitt 2 Kanalsanierung August-Wessels-Straße Herausgegeben und gedruckt von der Verantwortlich für Bekanntmachungen: Leiter der städtischen Dienststellen Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Erscheint nach Bedarf an Freitagen Rathausplatz 1, Augsburg Einzelpreis 0,50 Telefon (0821) Abonnementpreis: Telefax (0821) im Jahr 30,00 per Postversand im Jahr 10,00 per

2 Amtsblatt der Nummer 22, 30. Mai 2014, Seite 152 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das Volksbegehren "Ja zur Wahlfreiheit zwischen G 9 und G 8 in Bayern" 1. Das Wählerverzeichnis der für das Volksbegehren "Ja zur Wahlfreiheit zwischen G 9 und G 8 in Bayern" (Eintragungsfrist vom 03. bis 16. Juli 2014) wird am Freitag, 13., Montag, 16., und Dienstag, 17. Juni 2014 im Bürgerbüro Stadtmitte, An der Blauen Kappe 18, Augsburg während der Dienststunden für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist. 2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder b) einen Eintragungsschein hat und stimmberechtigt ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Freitag, 13. bis spätestens Dienstag, 17. Juni 2014 schriftlich Einspruch einlegen. Am Freitag, 13., Montag, 16., und Dienstag, 17. Juni 2014 kann der Einspruch auch durch Erklärung zur Niederschrift im Bürgerbüro Stadtmitte, An der Blauen Kappe 18, Augsburg eingelegt werden. 4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Darüber hinaus können Stimmberechtigte, die während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, einen Eintragungsraum aufzusuchen, gem. Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG auf dem Eintragungsschein eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auf dem Eintragungsschein eidesstattlich zu versichern. Briefliche Eintragung ist nicht möglich. 5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer 5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist, 5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist und a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach 76 Abs. 1 i. V. m. 15 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 12. Juni 2014) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 76 Abs. 1 i. V. m. 19 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 17. Juni 2014) versäumt hat, b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach 76 Abs. 1 i. V. m. 15 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist, c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat. 6. Der Eintragungsschein kann bis zum 16. Juli 2014, Uhr im Bürgerbüro Stadtmitte, An der Blauen Kappe 18, Augsburg schriftlich (auch per Telefax, ) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. 7. Der Eintragungsschein wird übersandt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 16. Juli 2014, Uhr, ein neuer Eintragungsschein erteilt werden. 8. Der Eintragungsschein kann auch durch die stimmberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personen kann der Eintragungsschein nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. 9. Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen wollen (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz, siehe oben Nr. 4), erhalten mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens. Augsburg, 30. Mai 2014 Bürgeramt gez. Sulzberger Information über das FFH-Monitoring in Bayern - Pflanzenarten - Art. 11 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Erhaltungszustand der besonders schutzwürdigen Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten (nach Anhang I bzw. II und IV der FFH-RL) von gemeinschaftlichem Interesse zu überwachen (Monitoring). Gemäß Art. 17 der FFH-RL erstellen die Mitgliedstaaten alle sechs

3 Amtsblatt der Nummer 22, 30. Mai 2014, Seite 153 Jahre einen Bericht, der die wichtigsten Ergebnisse dieses Monitorings integriert. Die Europäische Kommission bewertet auf der Grundlage dieser Berichte die Fortschritte bei der Verwirklichung in der FFH-RL genannter Ziele. Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten in Deutschland über ein Stichprobenverfahren zu ermitteln und zu dokumentieren. Im zurückliegenden Berichtszeitraum ( ) wurden für die vier im Folgenden genannten Pflanzenarten in Bayern feste Stichprobenflächen eingerichtet, die jetzt im Rahmen dieses Vorhabens turnusmäßig in zwei Durchgängen wieder untersucht werden. Die Probeflächen können sowohl innerhalb als auch außerhalb von FFH-Gebieten liegen. Im Gemeinde- bzw. Stadtgebiet befindet sich mindestens eine Probefläche der folgenden Pflanzenarten: Kriechender Scheiberich (Apium repens), Sumpf-Gladiole (Gladiolus palustris), Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) und Sommer- Schraubenstendel (Spiranthes aestivalis). Diese Probeflächen sollen im Auftrag des Bayerischen Landesamtes für Umwelt im Zeitraum Mai 2014 bis September 2015 untersucht werden. Die Untersuchungen haben keinerlei Konsequenzen für die Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und führen auch nicht zu Beeinträchtigungen der Flurstücke. Zuständig für Kartierungen von Lebensraumtypen und Arten des Offenlands ist das Bayerische Landesamt für Umwelt. Für Wald- Lebensraumtypen und manche Arten ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft zuständig. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Ihre Untere Naturschutzbehörde beim zuständigen Landratsamt bzw. bei der kreisfreien Stadt zur Verfügung. Amt für Grünordnung und Naturschutz Untere Naturschutzbehörde Aufstellung Bebauungsplan (BP) Nr. 280 II Centerville Süd, nördlich der Hooverstraße Teilbereich Ost im beschleunigten Verfahren nach 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Erneutes Inkrafttreten Der BP Nr. 280 II ist in der Fassung vom durch Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 27/2011 der vom in Kraft getreten. Gegen diese Planung wurde ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eingereicht. Der BayVGH hat mit Urteil vom , Az. 15 N , die Unwirksamkeit des BP Nr. 280 II wegen eines Bekanntmachungsmangels festgestellt. Zur Behebung dieses Fehlers wird gemäß 214 Abs. 4 BauGB die ursprüngliche Bekanntmachung um folgenden Hinweis ergänzt: Die der Planung zu Grunde liegenden speziellen Vorschriften und Regelwerke (insbesondere Erlasse, DIN-Vorschriften und Merkblätter) können bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg, im 4. Stock, Zimmer 441, am Dienstag von Uhr, am Donnerstag von Uhr und Uhr sowie am Freitag von 8.00 bis Uhr, eingesehen werden. Der BP Nr. 280 II tritt gemäß 10 Abs. 3 i. V. m. 214 Abs. 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum erneut in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Textteil und Begründung vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, im Informationsbüro Zimmer 441, während der Servicezeiten (Dienstag von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr und Freitag von 8.00 Uhr Uhr) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise a) Gemäß 44 Abs. 5 BauGB: Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den 39 bis 42 BauGB sowie des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes 3. eine nach 214 Abs. 2 a BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Vorschriften für das beschleunigte Verfahren nach 13 a BauGB und 4. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Augsburg, Stadtplanungsamt, geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister

4 Amtsblatt der Nummer 22, 30. Mai 2014, Seite Verlängerung einer Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 279 Beidseits der Augsburger Straße Der Stadtrat der hat gemäß 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) am eine Änderungsatzung für die 1. Verlängerung der seit rechtskräftigen Veränderungssperre zum künftigen BP Nr. 279 Beidseits der Augsburger Straße beschlossen. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wird um ein Jahr verlängert. Alle übrigen Bestimmungen der ursprünglichen Veränderungssperre gelten unverändert fort. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Verlängerung der Veränderungssperre in Kraft. Die 1. Verlängerung der Veränderungssperre kann vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, im Informationsbüro Zimmer 441, während der Servicezeiten (Dienstag von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr und Freitag von 8.00 Uhr Uhr) eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Hinweise a) Gemäß 18 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre sowie des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister

5 Amtsblatt der Nummer 22, 30. Mai 2014, Seite Verlängerung einer Veränderungssperre zur Aufstellung des Bebauungsplanes (BP) Nr. 423 Reichenberger Straße / Berliner Allee Der Stadtrat der hat gemäß 17 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) am eine Änderungsatzung für die 2. Verlängerung der Veränderungssperre zum künftigen BP Nr. 423 Reichenberger Straße / Berliner Allee beschlossen. Die ursprüngliche Veränderungssperre mit einer Geltungsdauer von einem Jahr ist am in Kraft getreten und wurde bereits durch eine Änderungssatzung um ein Jahr verlängert. Die Geltungsdauer der Veränderungssperre wird nunmehr um ein weiteres Jahr verlängert. Alle übrigen Bestimmungen der ursprünglichen Veränderungssperre gelten unverändert fort. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Verlängerung der Veränderungssperre in Kraft. Die 2. Verlängerung der Veränderungssperre kann vom Tag der Bekanntmachung an bei der, Stadtplanungsamt, Rathausplatz 1, 4. Stock, im Informationsbüro Zimmer 441, während der Servicezeiten (Dienstag von Uhr, Donnerstag von Uhr und Uhr und Freitag von 8.00 Uhr Uhr) eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Hinweise a) Gemäß 18 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre sowie des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen dieser Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. b) Gemäß 215 Abs. 2 BauGB: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der (Stadtplanungsamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A a), Referat 6, Zentralstelle Vergabewesen, Rathausplatz 1, Zi. 547, Augsburg, Fax (0821) , vergabe.baureferat@augsburg.de b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Verg.Nr S d) Kanalsanierung Pfersee Bauabschnitt 2 e) Augsburg, Stadtteil Pfersee

6 Amtsblatt der Nummer 22, 30. Mai 2014, Seite 156 f) ca m Schlauchliner Ei 700/1200 und 800/1200, 26 Schachtanbindung und ca. 150 Anschluss-Anbindungen; Wasserhaltung an den zu sanierenden Haltungen, optische Inspektion und Hochdruck-Reinigung für die zu sanierenden Haltungen. h) keine Lose i) Baubeginn: , Bauende: j) Nebenangebote sind zugelassen k) siehe a) bzw. c) n) , 10:00 Uhr o) siehe a) bzw. c) p) deutsch q , 10:00 Uhr; siehe a) bzw. c); Bieter und ihre Bevollmächtigten. r) Für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Sicherheit in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme durch selbstschuldnerische Bürgschaft zu leisten. s) Abschlags- und Schlusszahlungen erfolgen nach VOB/B. t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter. u) Nachweis der Eignung nach VOB/A 6 Abs , a - i auf Aufforderung. v) bis w) Vergabeprüfstelle bei der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Augsburg - Referat 6 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A a), Referat 6, Zentralstelle Vergabewesen, Rathausplatz 1, Zi. 547, Augsburg, Fax (0821) , vergabe.baureferat@augsburg.de b) Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A c) Verg.Nr S 04 1 d) Kanalsanierung August-Wessels-Straße e) Augsburg, Stadtteil Oberhausen f) ca. 275 m Schlauchliner Ei 600/1050 bis Ei 700/1200, 8 Schachtanbindungen und 37 Anschluss-Anbindungen; Wasserhaltung an den zu sanierenden Haltungen, optische Inspektion und Hochdruck-Reinigung für die zu sanierenden Haltungen. h) keine Lose i) Baubeginn: , Bauende: j) Nebenangebote sind zugelassen k) siehe a) bzw. c) n) , 10:00 Uhr o) siehe a) bzw. c) p) deutsch q) , 10:00 Uhr; siehe a) bzw. c); Bieter und ihre Bevollmächtigten. r) Für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Sicherheit in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme durch selbstschuldnerische Bürgschaft zu leisten. s) Abschlags- und Schlusszahlungen erfolgen nach VOB/B. t) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter. u) Nachweis der Eignung nach VOB/A 6 Abs , a - i auf Aufforderung. v) bis w) Vergabeprüfstelle bei der Regierung von Schwaben, Fronhof 10, Augsburg Referat 6

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