Mitteilung des Senats vom 21. November 2000

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1 B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Stadtbürgerschaft 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 248 S Mitteilung des Senats vom 21. November 2000 Ortsgesetz über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen (Teilungssatzung) Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) ist das ständige Genehmigungsverfahren für Grundstücksteilungen fortgefallen. Um der städtebaulichen Fehlentwicklung und der Neubildung von Eigentümergärten entgegenzuwirken, soll die Genehmigungspflicht bei Grundstücksteilungen eingeführt werden. Dieses Ziel wird durch Erlass eines Ortsgesetzes über die Genehmigungspflicht von Grundstücken für die in der Anlage zum Ortsgesetz (zu 1) aufgeführten Bebauungspläne erreicht. Deshalb hat die Deputation für Bau am 28. September 2000 einen Satzungsaufstellungsbeschluss gefasst, der hier vorgelegt wird. Finanzielle Auswirkungen Durch den Satzungsbeschluss entstehen keine Kosten. Erst nach Inkrafttreten des Ortsgesetzes können finanzielle Auswirkungen für Verwaltungsaufwand entstehen. Da jedoch bedingt durch die Grundbuchsperre des 20 Abs. 2 S. 3 BauGB auch ein Verwaltungsaufwand für die Erstellung von Negativzeugnissen anfällt, kann der Verwaltungsmehraufwand, der im Falle eines Genehmigungserfordernisses aufgrund der vorliegenden Satzung entsteht, durch Gebühreneinnahmen kompensiert werden. Geltungsbereich Das Ortsgesetz gilt für die in der Anlage zum Ortsgesetz (zu 1) aufgelisteten Gebiete in der Stadtgemeinde Bremen, für die ein qualifizierter ( 30 Abs. 1 BauGB) oder einfacher ( 30 Abs. 3 BauGB) Bebauungsplan besteht. Stellungnahme der Beiräte Die betroffenen Ortsamtsbeiräte haben keine Bedenken gegen den Entwurf des Ortsgesetzes (Teilungssatzung) erhoben. Der Senat bittet die Stadtbürgerschaft, das Ortsgesetz über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen (Teilungssatzung), dem die Deputation für Bau am 28. September 2000 zugestimmt hat, zu beschließen. 1

2 Ortsgesetz über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen (Teilungssatzung) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des 19 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137) beschlossene Ortsgesetz: 1 Geltungsbereich des Ortsgesetzes Das Ortsgesetz gilt für die in der Anlage aufgelisteten Gebiete in der Stadtgemeinde Bremen, für die ein qualifizierter ( 30 Abs. 1 Baugesetzbuch) oder einfacher ( 30 Abs. 3 Baugesetzbuch) Bebauungsplan besteht. Die Anlage ist Bestandteil des Ortsgesetzes. 2 Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen Grundstücksteilungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung ( 19 Abs. 2 Baugesetzbuch). Dies gilt nicht in den Fällen des 19 Abs. 4 Baugesetzbuch. 3 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2

3 ANLAGE (zu 1) Gebiete im Geltungsbereich der Teilungssatzung Bebauungs- Bekanntplan-Nr. gabe Gebietsbezeichnung Oberneulander Landstraße/Eekenhöge Horner Heerstraße/Marcusallee Oberneulander Landstraße/Höpkenweg zwischen Rockwinkeler Heerstraße und Oberneulander Landstraße/Maßolleweg/Barlachweg Rockwinkeler Landstraße/Rockwinkeler Fleet Oberneulander Landstraße/Hollerlander Weg Oberneulander Landstraße/Eekenhöge/Oberstes Fleet Rockwinkeler Heerstraße/Oberneulander Heerstraße Uppe Angst/Modersohnweg Oberneulander Landstraße/Gustav-Adolf-Schreiber-Weg Schwachhauser Heerstraße/Bürgermeister-Spitta-Allee/ Friedrich-Mißler-Straße Rockwinkeler Heerstraße/Oberneulander Landstraße/ Am Querkamp Oberneulander Landstraße/Waldgärtenweg/Oberstes Fleet Oberneulander Landstraße/Hollerlander Weg/Oberstes Fleet Marcusallee/Hockey- und Golfplätze Oberneulander Landstraße/Hodenberger Straße/Am Hodenberger Deich Osterholzer Landstraße/Am Hallacker/An der Kämenade Rockwinkeler Heerstraße/Oberneulander Landstraße/ Maßolleweg/Am Querkamp Am Lehester Deich/Upper Borg/Hollerlander Weg Oberneulander Landstraße/Apfelallee Hollerlander Weg zwischen Nr. 34 und Mittelstes Fleet Rockwinkeler Heerstraße/Oberneulander Landstraße/Im Holze Oberneulander Landstraße/Hohenkampsweg Rockwinkeler Landstraße/Auf der Heide Borgfelder Deich/Hanfhofsweg/Am Großen Dinge Auf der Heide/Am Heiddamm/Eisenbahnstrecke Bremen Hamburg Hinter Hohenkampsweg Vegesacker Heerstraße/Richthofenstraße/Am Rauchs Gut/Auf dem Hohen Ufer/Friedrich-Humbert-Straße/ Admiral-Brommy-Weg Richthofenstraße/Hasenhöft/Mahlstedtstraße/ Rolandkaserne/Windmühlenstraße Lesmonastraße/Spielleutestraße/Lesum 3

4 Kleingärten: Bebauungsplan-Nr. Bekanntgabe Gebietsbezeichnung Amelinghauser Straße, Vahrer Straße, Zeppelinstraße, Sebaldsbrücker Heerstraße, Eisenbahn Am Sodenmatt, Landesgrenze B Stromer Straße, Woltmershauser Straße, Kamphofer Damm, Umdeich Neuenlander Straße, Kirchweg, Kornstraße Kattentumer Heerstraße, Krankenhaus, Alter Kattenescher Grenzgraben Stuhrer Landstraße, Hermannsburg, Acherkampsweg und Kosterkamp Hindenburgallee, Steubenstraße, Tannenbergstraße, Ostpreußische Straße Gröpelingen: zwischen Maschinenfleet und Bundesautobahn Hohenhorster Weg, Landesgrenze und östlich Dünsener Straße Walle: Hohweg/Fleetstraße/Milanweg Vahrer Straße, Ludwig-Roseluis-Allee und Wilhelm- Wolters-Straße Pauliner Marsch Kirchbachstraße, Obernkirchener Straße, Arensburgstraße, Paschenburgstraße, An der Gete, Bundesbahn Kornstraße (hinter Hausnummern ungerade), Kirchweg, Hardenbergstraße, Willigstraße, Tieckstraße, Volkmannstraße, Neuenlanderstraße, Bezirkssportanlage Rockwinkeler Landstraße, Am Hodenberger Deich, Am Osterholzer Deich und Bundesautobahn Walle: Schlickwiesenweg, Bundesautobahn, Freihafen, Kuhkampsweg, Unionweg, Hoheweg, Fleetstraße, Güterverb. Utbremen, Eisenbahn Bremen Bremerhaven, Waller Damm, Papengeerenweg, Hohweg, Eulenweg und Krähenweg Walle: Waller Heerstraße/Stiftstraße/Eisenbahn Bremen Bremerhaven Kleingartengebiete beiderseits Bundesbahn Bremen Hamburg zwischen Kleine Wümme, H.-H.-Meier-Allee, Kulenkampffallee und Zur Munte Kleingartengebiet Senator-Apelt-Straße, Hempenweg, Randweg, Am Reedeich, Ochtumdeich, Warturmer Heerstraße, Ochtum, Eisenbahnstrecke Bremen-Hauptbahnhof Grolland, Hoveweg Wolfskuhle/Teilbereich östlich Alter Kuhweideweg Gröpelingen: Schlickwiesenweg/Boikenapfelweg Findorff: Hemmstraße/oberhalb Eisenbahn Bremen Hamburg/Hochschulring 1910 Mählandsweg (einschließlich) Bezirkssportanlage Gröpelingen, Gesamtschule Bremen-West an der Lissaer Straße und Der Alte Deich (einschließlich) Walle: Waller Straße/Alte Waller Straße/Der Alte Deich Gröpelingen: Ritterhuder Straße/Nachtweide Osterholzer Dorfstraße, Rodenfleet, Hostenbacher Straße, Griesborner Straße und Stieglitzstraße Weidedamm III 4

5 Begründung zum Ortsgesetz über die Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen (Teilungssatzung) Durch die am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Änderungen des Baugesetzbuches (BauGB) ist grundsätzlich die Genehmigungspflicht für Grundstücksteilungen fortgefallen. Der Fortfall des ständigen Genehmigungstatbestandes wird sowohl vom Deutschen Städtetag als auch von Gemeinden als problematisch angesehen. Es werden städtebauliche Fehlentwicklungen befürchtet, die die städtebauliche Ordnung und die Planungsziele gefährden. Diese Problematik wird in der Stadtgemeinde Bremen konkret in den Bebauungsplangebieten gesehen, wo eine Bebauung durch große Baufenster und durch Mindestgrundstücksgrößen geregelt ist. Durch private Teilungen können in diesen Fällen entgegen den Planungszielen städtebauliche Missstände entstehen. So kann z. B. auf dem Ausgangsgrundstück die mögliche Nutzung zunächst in einem Teilbereich konzentriert werden. Durch nicht genehmigungspflichtige Teilung kann dann der bebaute Teil ohne Beachtung der planungsrechtlichen Vorgaben (z. B. Mindestgrundstücksgrößen) abgetrennt und für das neu entstandene unbebaute Grundstück eine zusätzliche Bebauung beantragt werden, für die isoliert betrachtet die städtebaulichen Festsetzungen eingehalten werden, insgesamt aber eine vom Plan nicht gewollte Verdichtung herbeigeführt wird. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Verletzung der städtebaulichen Ordnung in Dauerkleingartengebieten, wenn der Grund und Boden sich im Privateigentum befindet und durch private Grundstücksteilungen Eigentümergärten gebildet werden. Diese kritischen Einwände hat der Bundesgesetzgeber aufgenommen, indem er die Gemeinden ermächtigt hat, im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne die Teilungsgenehmigungspflicht wieder einzuführen, um so z. B. auf städtebauliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Um der städtebaulichen Fehlentwicklung und der Neubildung von Eigentümergärten entgegenzuwirken, soll die Genehmigungspflicht bei Grundstücksteilungen eingeführt werden. Dieses Ziel wird durch Erlass eines Ortsgesetzes über die Genehmigungspflicht von Grundstücken für die in der Anlage zum Ortsgesetz aufgeführten Bebauungspläne erreicht. Als Kriterien für die Auswahl dieser Bebauungspläne wurden Festsetzungen über Mindestgrößen von Baugrundstücken und pauschale Bauzonen herangezogen. Es wurden alle bereits beschlossenen Bebauungspläne erfasst, die diese Kriterien zum Inhalt haben. Das Ziel des Gesetzgebers, mit dem Wegfall der generellen Genehmigungspflicht einen Beitrag zur Verfahrensvereinfachung und Deregulierung zu leisten, wird durch diese neue Satzung nicht vereitelt. Zum einen hat der Wegfall der Genehmigungspflicht nicht die Beteiligung der Planungsbehörden entbehrlich gemacht, weil die Grundbucheintragung nach wie vor ein Negativattest dieser Behörde voraussetzt. (Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass dazu so genannte Globalerklärungen der Gemeinde nicht ausreichen.) Zum anderen bedürfen Grundstücksteilungen nach wie vor einer bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigung, wenn es sich um ein bebautes Grundstück handelt ( 11 BremLBO). Die beschlossene räumliche und organisatorische Zusammenlegung der Fachbereiche Bauordnung und Stadtplanung ermöglicht die Zusammenfassung beider Teilungsgenehmigungsverfahren und führt so zu einer erheblichen Beschleunigung gegenüber der herkömmlichen Situation einer getrennten Erledigung in zwei verschiedenen Ämtern. 5

6 Berücksichtigt man weiter, dass die von der Teilungssatzung erfassten Bebauungspläne nur 5,1 % aller seit 1947 beschlossenen Bebauungspläne ausmachen, erscheint der geschilderte begrenzte Verwaltungsaufwand angesichts der sonst drohenden städtebaulichen Nachteile gerechtfertigt. Zu diesem Vorgehen, die Lösung des Problems über den Erlass eines Ortsgesetzes zu erreichen, gäbe es noch die Alternative, die Sicherung der Planziele bei privaten Teilungen durch die Änderung der in der Anlage aufgeführten Bebauungspläne zu erreichen. Nur durch parzellenscharfe Baurechtsausweisungen, auch für zukünftige Bebauungspläne, könnte das plangemäße Nutzungsmaß gesichert werden. Dies würde ein zeitraubendes Verfahren nach sich ziehen und alle Kapazitäten der Stadtplanung binden. Außerdem würde dem Grundsatz einer planerischen Zurückhaltung damit widersprochen. Aus diesen Gründen ist die Alternative nicht zu empfehlen. Bei zukünftigen Bebauungsplänen kann durch differenzierte Festsetzung überbaubarer Flächen oder durch Anordnung der Teilungsgenehmigung im Einzelfall die städtebauliche Entwicklung geleitet werden. 6

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