Richtlinien für die Durchführung der Eigenleistungsprüfungen von Hengsten und Stuten der Zuchtrichtung Ziehen als Feldprüfung in Schleswig-Holstein
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- Alfred Grosser
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1 Abteilung Tierhaltung und Tierzucht Futterkamp Blekendorf Blekendorf, 11. Januar 2010 Richtlinien für die Durchführung der Eigenleistungsprüfungen von Hengsten und Stuten der Zuchtrichtung Ziehen als Feldprüfung in Schleswig-Holstein 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Nach 1 Abs. 1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom (BGBl. I S. 189) ist der Zuchtwertteil Zugleistung in Leistungsprüfungen festzustellen. Die nach 1 Abs. 1 dieser Verordnung erlassenen Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Beurteilung der äußeren Erscheinung sehen in Nr. 6 Leistungsprüfungen für die Zuchtrichtung Ziehen vor. 1.2 Nach der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz (Tierzuchtzuständigkeitsverordnung TierzZustVO) in der jeweils gültigen Fassung ist die Landwirtschaftskammer Schleswig- Holstein die zuständige Behörde für die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen. 1.3 Die Landwirtschaftskammer hat die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Schleswig-Holstein mit der technischen Durchführung der Eigenleistungsprüfung von Hengsten und Stuten der Zuchtrichtung Ziehen als Feldprüfung beauftragt. 1.4 Nach dieser Richtlinie können auch Wallache geprüft werden. 2. Prüfungskommission Die Prüfungskommission besteht aus mindestens zwei Sachverständigen, davon mindestens eine(r) mit einer entsprechenden Richterqualifikation, von denen eine(r) als Testfahrer/in tätig sein kann. Die Sachverständigen werden von der berufen und in einer Liste aufgeführt. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind aus der von der Landwirtschaftskammer vorgegebenen Liste von qualifizierten Sachverständigen auszuwählen. Die Einladung zu den Prüfungen erfolgt durch die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind rechtzeitig vor dem Prüfungstermin durch die Landeskommission schriftlich einzuladen. Zusätzlich werden zu den Prüfungen eingeladen: der/die Geschäftsführer/in der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen der/die Zuchtleiter/in der beteiligten Züchtervereinigungen Richtlinien Feldprüfung f. Stuten u. Hengste ZR Ziehen Stand: Seite 1 von 7
2 die Tierzuchtabteilung der ggf. 1 bis 2 Nachwuchsrichter/innen 3. Vorbereitung und Durchführung der Prüfung 3.1 Die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen Schleswig-Holstein ist von der Landwirtschaftskammer mit der Vorbereitung und Durchführung der Eigenleistungsprüfung von Hengsten und Stuten der Zuchtrichtung Ziehen als Feldprüfung beauftragt. 3.2 Die Prüfung wird als eintägiger Veranlagungstest durchgeführt. 3.3 Zugelassen sind alle Kaltblutrassen und andere Rassen der Zuchtrichtung Ziehen. 3.4 Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten und Hengste. 3.5 Die Termine und Orte der Prüfungen sind von der Landeskommission im Einvernehmen mit den jeweiligen Züchtervereinigungen und der Landwirtschaftskammer Schleswig- Holstein festzulegen. 3.6 Die Ausschreibung der Prüfung ist von der Landeskommission mit Zustimmung der zuständigen Züchtervereinigung und der Landwirtschaftskammer in der Zeitschrift Pferd + Sport zu veröffentlichen. 3.7 Der/die Leinenführer/in muss über ausreichend praktische Erfahrung verfügen. Der/die Fahrer/in für die Gelände-Fahrprüfung muss im Besitz des FN-Fahrausweises oder des Deutschen Fahrerabzeichens sein oder eine langjährige Fahrpraxis nachweisen können. 3.8 In Anlehnung an die Bestimmungen 67 der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sind Hengste und Stuten nicht zur Prüfung zugelassen, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel verabreicht oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die Sachverständigen sind berechtigt, bei Verdacht Medikationskontrollen auf Kosten der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen anzuordnen. Wenn ein Hengst oder eine Stute innerhalb der letzten vier Wochen vor der Prüfung gegen Krankheiten oder Verletzungen medikamentös behandelt wurde, ist ein tierärztlicher Nachweis über den Einsatz der Medikamente (Medikations-Erklärung der Landeskommission) bis drei Tage vor Prüfungsbeginn bei der Nennungs-Annahmestelle vorzulegen. Eine eingereichte Medikations-Erklärung ist unverzüglich per Fax an den Doping-Beauftragten der Landeskommission (z. Zt. Dr. Karl Blobel) weiterzuleiten, der dann über die Startgenehmigung und gegebenenfalls eine bei diesem Pferd durchzuführende Medikations-Kontrolle entscheidet. 3.9 Anforderungen und Ablauf Zugleistungsprüfung Die Prüfung beginnt mit dem Anspannen an den Zugschlitten. Die Zeitnehmung beginnt erst beim Anziehen. Die Zugleistungsprüfung wird im Schritt auf einer vorgegebenen Bahn von ca m Länge vor dem Zugschlitten durchgeführt (Richtzeit: 13 min. 45 sec.). Während der Wegstrecke ist dreimaliges Anhalten und Wiederanziehen gefordert. Führen am Kopf ist nicht erlaubt. Die benötigte Zeit wird per Stoppuhr festgehalten. Richtlinien Feldprüfung f. Stuten u. Hengste ZR Ziehen Stand: Seite 2 von 7
3 Der Zugwiderstand ist rasseabhängig wie folgt festgelegt: Großpferde Kleinpferde 100 kg 60 kg Der Zugwiderstand wird vor der Prüfung mittels Zugwiderstands-Uhr gemessen. Der/die Leinenführer/in geht neben oder hinter dem Zugschlitten Geschicklichkeitsziehen Im Anschluss an die Zugleistungsprüfung ist ein Geschicklichkeits-Parcours vor dem Zugschlitten (ohne Zugwiderstandsgewicht) durch Kegel-Hindernisse im Schritt ohne Mindestzeit zu absolvieren. Der/die Leinenführer/in geht neben oder hinter dem Zugschlitten oder fährt vom Zugschlitten aus Gespannfahren Absolvierung einer Gelände-Fahrprüfung vor dem zweiachsigen Wagen (Trabstrecke: Geradeausstrecke, Schlangenlinien, Zirkel links und rechts (20 m Durchmesser), kurze Wendungen, Steigung und Gefälle, Halten und Wiederanfahren; Schrittstrecke; Gesamtlänge ca. 900 m) Beurteilung Die Hengste und Stuten der Zuchtrichtung Ziehen werden von den Sachverständigen in den unter 3.9 aufgeführten Prüfungen unter Berücksichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft gemäß Ziffer 4 bewertet. Es werden folgende Merkmale geprüft: Zugschlitten: Gespannfahren: - Zugkraft/Zugmanier - Zugwilligkeit/Geschicklichkeit - Schritt - Fahrtauglichkeit Die Zugkraft wird durch Zeitmessung festgestellt. Für Zeitüberschreitungen (Richtzeit: 13 min. 45 sec.) in der Zugleistung erfolgt ein Abzug von 0,1 Punkten je angefangener 5 Sekunden von der Note Zugkraft/Zugmanier. Dreimaliges Ausbrechen bzw. dreimalige Widersetzlichkeit führt zu einer Bewertung in der Zugkraft/Zugmanier bzw. Zugwilligkeit/Geschicklichkeit (Zugschlitten) oder in der Fahrtauglichkeit (Gespannfahren) mit der Wertnote 0. Bei tierschutzwidriger Vorstellung des Pferdes haben die Sachverständigen die Pflicht, die Prüfung zum Schutz des Pferdes abzubrechen Ausrüstung: Die Ausrüstung der Fahrpferde sowie der Gespanne muss den Regeln der Fahrlehre und den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes entsprechen. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen gemäß 71 Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, d. h Leinenführer/in / Fahrer/in zweckmäßige Bekleidung Richtlinien Feldprüfung f. Stuten u. Hengste ZR Ziehen Stand: Seite 3 von 7
4 Pferd Gebiss mit einer Mindeststärke von 10 mm (Ponys) und 14 mm (Pferde) am Maulwinkel gemessen. Die Anspannung muss zweckmäßig und passend sein. Erlaubt sind Kummetoder Brustblattanspannung sowie Blendklappen. Bei der Anspannung vor dem Wagen sind Hintergeschirr oder Schlagriemen vorgeschrieben. Vor dem Zugschlitten wird die Verwendung eines Strangträgers empfohlen. Jede andere Ausrüstung ist nicht zulässig Zugschlitten dieser wird von der Landeskommission einschließlich Zugwiderstands-Uhr, Ortscheit und Ketten zur Verfügung gestellt Wagen zweiachsiger Wagen zur Größe und zum Gewicht des Prüfungspferdes passend. 4. Bewertung Den Sachverständigen sind die Pferde ohne Angabe von Abstammung, Züchter/in und Besitzer/in vorzustellen. Die Sachverständigen bewerten die dafür vorgesehenen Einzelmerkmale in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an LPO 57, 1.2 und 332, 4.: - 10 = ausgezeichnet - 9 = sehr gut - 8 = gut - 7 = ziemlich gut - 6 = befriedigend - 5 = genügend - 4 = mangelhaft - 3 = ziemlich schlecht - 2 = schlecht - 1 = sehr schlecht - 0 = nicht ausgeführt 5. Wiederholung der Prüfung Die Leistungsprüfung kann einmalig wiederholt werden. Es gilt das Ergebnis der wiederholten Prüfung. Eine Wiederholung von Teilbereichen der Prüfung ist möglich, wenn eine begründete Beanstandung vorliegt. Einspruchsgründe können nur Verfahrensfehler, nicht aber die von den Sachverständigen vergebenen Wertnoten sein. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll unmittelbar im Anschluss an die Teilprüfung erfolgen und ist vom/von der Pferdebesitzer/in bzw. dessen/deren Vertreter/in zu unterschreiben. Ob ein Einspruch begründet ist, entscheiden die anwesenden Vertreter/innen der zuständigen Aufsichtsbehörde () und der Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen in Schleswig-Holstein nach Rücksprache mit den betreffenden Sachverständigen. Im Falle eines begründeten Einspruchs ist die Wiederholung des beanstandeten Teilbereiches der Prüfung sofort vor Ort oder zum nächstmöglichen Termin zulässig. Richtlinien Feldprüfung f. Stuten u. Hengste ZR Ziehen Stand: Seite 4 von 7
5 6. Prüfungsergebnisse Die Ermittlung der jeweiligen Note für die einzelnen Merkmale kann sich über mehrere Prüfungsteile erstrecken. Das Endergebnis wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Dazu werden die Bewertungen in den Einzelmerkmalen entsprechend der Gewichtung in der folgenden Tabelle zu einer Gesamtnote zusammengefasst. Die Berechnung und Auswertung erfolgt durch die im Benehmen mit der Züchtervereinigung. Eigenleistungsprüfung Hengste und Stuten - Zuchtrichtung Ziehen - Merkmale Stand: Gewichtung Zugkraft/Zugmanier 30 % Zugwilligkeit/Geschicklichkeit 25 % Schritt 15 % Fahrtauglichkeit 30 % Die Landwirtschaftskammer fertigt ein Prüfungszeugnis mit Bekanntgabe der Teilnoten, der Gesamtnote, des Ortes und Termins der Prüfung. Die Teilnahme an der Prüfung mit Angabe über Ort und Termin der Prüfung wird auf der Zuchtbescheinigung vermerkt. 7. Kosten der Prüfung Die Kosten der Prüfung tragen die Pferdebesitzer/innen. 8. Aufsichtsbehörde Die Termine der Eigenleistungsprüfungen von Hengsten und Stuten der Zuchtrichtung Ziehen als Feldprüfung sind der im Voraus mitzuteilen. Vorbereitungsrichtlinie (siehe Anlage 1) Richtlinien Feldprüfung f. Stuten u. Hengste ZR Ziehen Stand: Seite 5 von 7
6 Anlage 1 Vorbereitungsrichtlinie der Stuten/Hengste für die Teilnahme an der Feldprüfung der Zuchtrichtungen Fahren und Ziehen Die Erfahrung der zurückliegenden Jahre hat gezeigt, dass zur Gewährung der Chancengleichheit bei der Beurteilung der Stuten/Hengste ein einheitliches Vorbereitungsniveau erforderlich ist. Zum Zeitpunkt der Feldprüfung wird erwartet: Vorschriftsmäßige Influenza-Impfung Problemloses Aufschirren und Anspannen vor den Zugschlitten und/oder Wagen (Kutsche) Besonderes Augenmerk beim Befestigen der Stränge Gehorsames Anziehen aus dem Halten Im Schritt und Trab sicher dem geforderten Weg auch auf großen gebogenen Linien eingespurt folgen Sicheres Halten und Stillstehen Diese Ziele werden aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis folgendermaßen erreicht: Die Vorbereitungszeit sollte mindestens 3 Monate betragen. Der erste Monat dient der Umgewöhnung vom Weidegang zur Longenarbeit und das Vertrautmachen mit dem Kopfstück und dem Geschirr (Schweifriemen!) Der zweite und dritte Monat beinhaltet das Gewöhnen an den Zug und an das Fahren (Geräusche!) Die Arbeit im ersten Monat: Gewöhnung an Trense und Longiergurt, später auch an das Kopfstück mit Blendklappen (eingeschränkte Sicht!) und an das Geschirr mit Schweifriemen (!) Anlongieren am Halfter (Schonung des Mauls!), welches über die Trense geschnallt wird Nach dem Anlongieren vorsichtiges Ausbinden (Fachmann zur Hilfe nehmen!) Erreichen einer guten Grundkondition, bei sicheren Grundgangarten Schritt, Trab und Galopp an der Longe Die Arbeit im zweiten und dritten Monat: Gewöhnung an Kopfstück und Geschirr (Gewöhnung an Klappergeräusche!) auch in der Longenarbeit, dabei vorsichtig ausbinden (Fachmann zur Hilfe nehmen!) Je nach Sensibilität des Pferdes/Ponys 2-4 x pro Woche mit Kopfstück arbeiten Im zweiten Monat: Anfangs nur aus der Leine fahren (Fahren vom Boden), wer keine Erfahrung damit hat, sollte einen Fachmann zu Rate ziehen. Gewöhnung an die Stränge vom Boden aus Vorsichtiges Abstreifen mit der Peitsche zur Gewöhnung an die Berührung am ganzen Körper trotz eingeschränkter Sicht durch das Kopfstücks mit Blendklappen (!) Als vertrauensbildende Maßnahme beim Fahren vom Boden mit Blendklappen, Geschirr mit Schweifriemen und Strängen läuft eine zweite vertraute Person am Kopf des Pferdes mit Je nach Sensibilität des Pferdes langsames Gewöhnen an den Zug (eine Person nimmt dabei die Stränge in die Hand. Vorsicht!) Richtlinien Feldprüfung f. Stuten u. Hengste ZR Ziehen Stand: Seite 6 von 7
7 Im dritten Monat: Langsames Gewöhnen an den Zug Vom Leichten zum Schweren! z.b. lang anspannen vor Autoreifen, Schleppe anfangs auf Gras (geräuscharm), dann auf Sand, später auch auf Schotter und vor die Kutsche Gewicht nur allmählich steigern Finden des Gleichgewichts vor dem Schlitten und/oder der Kutsche Ruhiges Anziehen des Schlittens und/oder der Kutsche Fleißiges Ziehen im Schritt (Schlitten) Gleichmäßiges Traben (Kutsche) Zufriedenes Abschnauben des Pferdes/Ponys Schon beginnendes Geradegerichtet sein auf großen gebogenen Linien Leichtes Tritte verlängern (nur bei der Prüfung fahren!) Ein zu großer Ehrgeiz in der Trainingszeit wirkt sich im Regelfall negativ auf die Beurteilung in der Prüfung aus. Die Stuten/Hengste sollten nach dieser Richtlinie vorbereitet zur Prüfung vorgestellt werden. Im Interesse einer objektiven Beurteilung der genetischen Veranlagung aller Stuten/Hengste bitten wir die Pferdebesitzer, die genannten Punkte einzuhalten. Richtlinien Feldprüfung f. Stuten u. Hengste ZR Ziehen Stand: Seite 7 von 7
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