Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. 1 Grundsätzliches

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1 Der Minister Verwaltungsvorschrift nach 127 ThürBG, 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchAG über die Zuständigkeit und die Übertragung von Zuständigkeiten für Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums für den Bereich der staatlichen Schulen, der Staatlichen Schulämter, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und der Staatlichen Studienseminare Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen 1 Grundsätzliches (1) Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeiten für die Verwaltung des Personals des nachgeordneten Bereichs des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums (im Folgenden: Ministerium) für den Bereich der staatlichen Schulen, der Staatlichen Schulämter, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und der Staatlichen Studienseminare. (2) 1 Dem Ministerium obliegt die Dienstaufsicht über die Staatlichen Schulämter, die Staatlichen Studienseminare und das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ( 4 Abs. 2 ThürSchAG). 2 Für die Personalangelegenheiten dieser Bediensteten ist das Ministerium zuständig, soweit nicht Aufgaben auf die Leiter der Staatlichen Schulämter ( 6), auf den Leiter des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien ( 7) und auf die Leiter der Staatlichen Studienseminare ( 8) übertragen werden. 3 Der Minister ist Dienstvorgesetzter der Beamten der Staatlichen Schulämter, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und der Staatlichen Studienseminare ( 3 Abs. 2 Satz 1 ThürBG). (3) 1 Den Staatlichen Schulämtern obliegt die Dienstaufsicht über die Schulleiter, deren ständige Vertreter, Lehrer, Fachleiter, Lehramtsanwärter, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher ( 4 Abs. 3 ThürSchAG). 2 Hinsichtlich dieser Bediensteten nehmen sie alle Angelegenheiten der Personalverwaltung in eigener Verantwortung wahr, soweit sich das Ministerium nicht die Zuständigkeit vorbehält ( 2), von seiner Zustimmung abhängig macht ( 3) oder anderweitig regelt und soweit nicht Aufgaben auf die Leiter der staatlichen Schulen ( 5) übertragen werden. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Werner-Seelenbinder-Str Erfurt -Adressen dienen im TMBWK nur dem Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.

2 3 Die Leiter der Staatlichen Schulämter sind Dienstvorgesetzte der Beamten ihres nachgeordneten Bereichs der Staatlichen Schulämter - staatliche Schulen - ( 3 Abs. 2 Satz 1 ThürBG). (4) Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift trifft, wenn nichts anderes in Gesetzen, Verordnungen und dieser Verwaltungsvorschrift bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte. (5) Auch soweit Zuständigkeiten durch Gesetz, Rechtsverordnung oder diese Verwaltungsvorschrift übertragen werden, sind Maßnahmen, die der Beteiligung der Landesregierung oder anderer Ministerien bedürfen, dem Ministerium vorzulegen. (6) Das Ministerium kann jederzeit im Einzelfall die durch diese Verwaltungsvorschrift übertragenen Zuständigkeiten an sich ziehen. Abschnitt II Personalangelegenheiten der Schulleiter, deren ständige Vertreter, Lehrer, Fachleiter, Lehramtsanwärter, Sonderpädagogischen Fachkräfte und Erzieher Seite 2 von 10 2 Zuständigkeiten des Ministeriums Die folgenden Entscheidungen und Aufgaben bleiben dem Ministerium vorbehalten: 1. Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Schulleitern und deren ständigen Vertretern, 2. Einstellung und Kündigung von Schulleitern und deren ständigen Vertretern sowie der Abschluss eines Änderungs- oder Aufhebungsvertrages, 3. erneute Ernennung eines entlassenen Beamten, 4. Ausschreibung und Besetzung von Funktionsstellen (Schulleiter und deren ständige Vertreter) einschließlich Festsetzung der Erprobungszeit, Widerruf der Beauftragung sowie Abberufung und Entbindung von einer Funktionsstelle, 5. Versetzung von Bediensteten an das Ministerium, an die Staatlichen Schulämter, die Staatlichen Studienseminare, das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien sowie an staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums, 6. Abordnung und Zuweisung von Bediensteten an das Ministerium sowie an staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen außerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums, soweit es sich nicht um eine Maßnahme nach 3 Nr. 10 dieser Verwaltungsvorschrift handelt, 7. Maßnahmen im Rahmen des Auslandsschuldienstes, 8. Genehmigung von Auslandsdienstreisen mit Ausnahme von Dienstreisen im Rahmen des Lernens am anderen Ort im Ausland,

3 9. Zuerkennung und Anerkennung von Laufbahnbefähigungen gemäß 6 ThürSchuldLbVO, 10. Zulassung der Lehramtswärter und die Entscheidung über die von Amts wegen vorzunehmende Verkürzung des Vorbereitungsdienstes gemäß 7 Abs. 1 ThürAZStPLVO, 11. Führung des Stellenplans, 12. Abrechnung der Reisekosten der Mitglieder des Hauptpersonalrates und 13. Genehmigung von Sonderurlaub und außertariflicher Arbeitsbefreiung im Rahmen von internationalem Lehreraustausch, Hospitationsaufenthalten und Lehrerfortbildungen im Ausland. 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Schulämter mit Zustimmungsvorbehalt Die folgenden Entscheidungen dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums getroffen werden: 1. Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sowie Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, 2. Einstellung von Elternzeitvertretungen sowie Aushilfs- und Vertretungskräften, 3. Ausschreibung einer Stelle für eine unbefristete Einstellung, 4. Abschluss von Änderungsverträgen, soweit sie eine Stellenanteilserhöhung enthalten oder eine Eingruppierungsänderung bewirken, 5. Abschluss von Aufhebungsverträgen, soweit sie mit einer finanziellen Zusage, insbesondere der Zahlung einer Abfindung, verbunden sind, 6. Abmahnung eines Schulleiters oder stellvertretenden Schulleiters, 7. Versetzung von Bediensteten über eine Schulart oder den Schulamtsbereich hinaus, 8. Abordnung von Bediensteten über eine Schulart, den Schulamtsbereich oder über ein Jahr hinaus, 9. Abordnung von Bediensteten an die Staatlichen Schulämter und die Staatlichen Studienseminare, 10. Abordnung und Zuweisung an staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen im Rahmen von Pilotprojekten, Erprobungsmodellen oder anderen Schulversuchen, im Einzelfall kann das Ministerium seine Zustimmung generell erklären, 11. Genehmigung von Sonderurlaub und Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den Zeitraum über ein Jahr hinaus, 12. Regulierung von Sachschäden und Absehen von Regressforderungen, soweit sie den Betrag von 3000 überschreiten und 13. kommissarische Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte von Funktionsstellen (Schulleiter und deren ständige Vertreter) bis zur endgültigen Stellenbesetzung sowie deren Widerruf. Seite 3 von 10

4 4 Zuständigkeiten der Staatlichen Schulämter (1) 1 Die Staatlichen Schulämter sind in Bezug auf die Beamten für die Wahrnehmung der Personalangelegenheiten zuständig, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift oder durch Gesetz und Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. 2 Den Staatlichen Schulämtern werden die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergebenden Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde gemäß 127 ThürBG wie folgt übertragen: 1. Ernennung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 nach 8 Abs. 1 S. 3 ThürBG, soweit diese nicht Schulleiter oder deren ständige Vertreter sind, 2. Entscheidung nach 46 Abs. 3 Satz 1 ThürBG über die Einstellung oder Fortführung des Verfahrens, wenn Einwendungen gegen die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand erhoben werden, 3. Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach 58 Abs. 2 ThürBG aus zwingenden dienstlichen Gründen, 4. Entgegennahme der Anzeige über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses und die Aussprache eines Verbotes nach 71 Abs. 2 Satz 3 ThürBG, 5. Zustimmung der Annahme von Belohnungen und Geschenken nach 58 Abs. 3 Satz 2 ThürBG, 6. Entscheidung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen auf der Grundlage des 8 Abs. 1 ThürJubVO, 7. Entscheidung über die Genehmigung von Sonderurlaub nach 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürUrlV, 8. Wahrnehmung aller Befugnisse aus dem Bereich der Nebentätigkeit und der Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Festsetzung des nicht pauschalierten Entgelts nach 13 Abs. 4 ThürNVO für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn im Einzelfall, 9. Ausübung der Disziplinargewalt gegenüber Ruhestandsbeamten gem. 14 Abs. 2 ThürDG, 10. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gem. 39 Abs. 2 Satz 2 ThürDG, 11. Erhebung der Disziplinarklage nach 41 ThürDG, 12. Zustimmung zum Absehen von der ganz oder teilweisen Rückforderung überzahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen nach 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG und 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBeamtVG, soweit der Gesamtbetrag der Überzahlungen 3000 übersteigt ( 5 Abs. 2 ThürZustVBezüge), 13. Entscheidung nach 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG, inwieweit Zeiten vor einer Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Dienstherrn berücksichtigt werden können, Seite 4 von 10

5 14. schriftliche Anerkennung nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürBesG, dass eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, sofern die Dauer der Beurlaubung nicht ein Jahr übersteigt, 15. Entscheidung über die Kürzung der Anwärterbezüge nach 54 Abs. 1 ThürBesG, 16. Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach 31 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG, 17. Anordnung und Genehmigung von Inlandsdienstreisen nach 16 Abs. 3 ThürRKG, einschließlich der Abrechnung der Reisekosten, soweit 5 Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift keine andere Regelung trifft, 18. Feststellung nach 5 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG, dass die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus erheblichen dienstlichen Gründen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig ist, 19. Verlängerung der Frist des 8 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG in besonderen Ausnahmefällen um bis zu 28 Tage nach 8 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG, 20. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen im Rahmen des Lernens am anderen Ort nach 2 Abs. 2 ThürARV, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt und 21. Entscheidung über die Gewährung von Sachschadensersatz nach der Sachschadensrichtlinie unter Beachtung des 3 Nummer 12 dieser Verwaltungsvorschrift. (2) 1 Die Staatlichen Schulämter sind in Personalangelegenheiten der privatrechtlich Beschäftigten für die Wahrnehmung der sich aus den jeweils geltenden Tarifverträgen sowie aus sonstigem arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Rechten und Pflichten der Arbeitgeber zuständig, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift oder durch Gesetz und Rechtsverordnung nichts anderes geregelt ist. 2 Den Staatlichen Schulämtern werden die sich aus der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ergebenden Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde wie folgt übertragen: 1. Zustimmung zum Absehen von der ganz oder teilweisen Rückforderung von überzahltem Entgelt aus Billigkeitsgründen nach 242 BGB, soweit der Gesamtbetrag der Überzahlungen 3000 übersteigt ( 5 Abs. 2 ThürZustVBezüge), 2. Anordnung und Genehmigung von Inlandsdienstreisen nach 23 Abs. 4 TV-L i.v.m. 16 Abs. 3 ThürRKG, einschließlich der Abrechnung der Reisekosten, soweit 5 Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift keine andere Regelung trifft, Seite 5 von 10

6 3. Feststellung nach 23 Abs. 4 TV-L i.v.m. 5 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG, dass die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus erheblichen dienstlichen Gründen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig ist, 4. Verlängerung der Frist des 8 Abs. 1 Satz 1 ThürRKG in besonderen Ausnahmefällen um bis zu 28 Tage nach 23 Abs. 4 TV-L i.v.m. 8 Abs. 2 Satz 1 ThürRKG, 5. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen im Rahmen des Lernens am anderen Ort nach 23 Abs. 4 TV-L i.v.m. 2 Abs. 2 ThürARV, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Auslandsdienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt und 6. Entscheidung über die Gewährung von Sachschadensersatz nach der Sachschadensrichtlinie unter Beachtung des 3 Nummer 12 dieser Verwaltungsvorschrift. (3) Die Staatlichen Schulämter sind zuständig für die Abrechnung der Reisekosten der Mitglieder der Bezirkspersonalräte. (4) 1 Die Staatlichen Schulämter sind zuständig für Erstellung der Verfügungen für Abordnungen an das Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien. 2 Dem Ministerium ist ein Abdruck der Abordnungsverfügung zuzusenden. 5 Zuständigkeiten der Leiter der staatlichen Schulen Die Leiter der Staatlichen Schulen sind zuständig für die folgenden Angelegenheiten der ihnen unterstehenden Bediensteten: 1. Genehmigung der Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien im Inland und Genehmigung des dazugehörenden Antrages für eine Aus- bzw. Fortbildungsreise entsprechend den Regelungen des ThürRKG, 2. Anordnung und Genehmigung von Inlandsdienstreisen im Rahmen des Lernens am anderen Ort, soweit das Vorhandensein von Haushaltsmitteln vorher durch das Staatliche Schulamt bestätigt oder auf die Geltendmachung von Reisekosten wirksam verzichtet wurde, 3. Bewilligung von Erholungsurlaub, 4. Meldung der Arbeitsunfähigkeit der Tarifbeschäftigten an die Zentrale Gehaltsstelle, 5. Entgegennahme der Arbeits- und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Meldung der langzeiterkrankten Bediensteten an das Staatliche Schulamt im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, 6. Unfallmeldung der Tarifbeschäftigten an die zuständige Unfallkasse und Seite 6 von 10

7 7. Bewilligung von Arbeits- und Dienstbefreiungen bis zu drei Arbeitstagen. Abschnitt III Personalangelegenheiten der Bediensteten der Staatlichen Schulämter, des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien und der Staatlichen Studienseminare 6 Zuständigkeiten der Leiter der Staatlichen Schulämter für eigene Bedienstete Die folgenden Aufgaben nehmen die Leiter der Staatlichen Schulämter für eigene Bedienstete wahr: 1. Angelegenheiten der Auszubildenden, 2. Genehmigung und Anordnung von Inlandsdienstreisen einschließlich der Feststellung, dass die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus erheblichen dienstlichen Gründen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig ist sowie die Erstattung der Reisekosten, 3. Bewilligung von Erholungsurlaub, 4. Bewilligung von Arbeits- und Dienstbefreiungen bis zu fünf Arbeitstagen, 5. Genehmigung der Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien im Inland und Genehmigung des dazugehörenden Antrages für eine Aus- bzw. Fortbildungsreise entsprechend den Regelungen des ThürRKG, 6. Genehmigung eines Antrages für eine Aus- bzw. Fortbildungsreise im Rahmen sonstiger Fortbildungsreisen im Inland, bei der die Teilnahme bewilligt wurde und die Kostenerstattung durch die zugewiesenen Haushaltsmittel gesichert ist, 7. Zustimmung zur Annahme einer Belohnung oder eines Geschenks, 8. Entgegennahme der Arbeits- und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Meldung der langzeiterkrankten Bediensteten an das Ministerium im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, 9. Meldung von Arbeitsunfähigkeiten und Kuren an die Zentrale Gehaltsstelle für Tarifbeschäftigte, 10. Unfallmeldung der Tarifbeschäftigten an die zuständige Unfallkasse, 11. Genehmigung von Wiedereingliederungsmaßnahmen und Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation gemäß 10 ThürAzVO auch unter Berücksichtigung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und 12. Genehmigung von Urlaub und Sonderurlaub für Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen gemäß 9 ThürUrlV. Seite 7 von 10

8 7 Zuständigkeiten des Leiters des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien für eigene Bedienstete (1) Die folgenden Aufgaben nimmt der Leiter des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien für eigene Bedienstete wahr: 1. Genehmigung und Anordnung von Inlandsdienstreisen einschließlich der Feststellung, dass die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aus erheblichen dienstlichen Gründen zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig ist so wie die Erstattung der Reisekosten, 2. Bewilligung von Erholungsurlaub, 3. Bewilligung von Arbeits- und Dienstbefreiungen bis zu fünf Arbeitstagen, 4. Genehmigung der Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien im Inland und Genehmigung des dazugehörenden Antrages für eine Ausbzw. Fortbildungsreise entsprechend den Regelungen des ThürRKG, 5. Genehmigung eines Antrages für eine Aus- bzw. Fortbildungsreise im Rahmen sonstiger Fortbildungsreisen im Inland, bei der die Teilnahme bewilligt wurde und die Kostenerstattung durch die zugewiesenen Haushaltsmittel gesichert ist, 6. Zustimmung zur Annahme einer Belohnung oder eines Geschenks, 7. Entgegennahme der Arbeits- und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Meldung der langzeiterkrankten Bediensteten an das Ministerium im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, 8. Meldung von Arbeitsunfähigkeiten und Kuren an die Zentrale Gehaltsstelle für Tarifbeschäftigte, 9. Unfallmeldung der Tarifbeschäftigten an die zuständige Unfallkasse, 10. Genehmigung von Wiedereingliederungsmaßnahmen und Maßnahmen zur gesundheitlichen Rehabilitation gemäß 10 ThürAzVO auch unter Berücksichtigung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und 11. Genehmigung von Urlaub und Sonderurlaub für Heilkuren und Sanatoriumsbehandlungen gemäß 9 ThürUrlV. (2) 1 Darüber hinaus nimmt der Leiter des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien hinsichtlich der Gewinnung von Abordnungen, die zur Aufgabenerfüllung des ThILLM eingesetzt werden, folgende Aufgaben wahr: Seite 8 von 10

9 1. Abordnungsausschreibung mit Zustimmung des Ministeriums, 2. Einholung der Freigabeerklärung für die Bewerber beim Ministerium, 3. Einladung der Bewerber und Führung der Vorstellungsgespräche, 4. Bewerberauswahl und 5. Beteiligung der zuständigen Personalvertretung nach dem ThürPersVG. 2 Für die Abordnungsverfügung gilt die Zuständigkeit des 4 Abs. 4 dieser Verwaltungsvorschrift. 8 Zuständigkeiten der Leiter der Staatlichen Studienseminare für eigene Bedienstete Die folgenden Aufgaben nehmen die Leiter der Staatlichen Studienseminare für eigene Bedienstete wahr: 1. Bewilligung von Erholungsurlaub, 2. Entgegennahme der Arbeits- und Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Meldung der langzeiterkrankten Bediensteten an das Ministerium im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, 3. Meldung von Arbeitsunfähigkeiten und Kuren an die Zentrale Gehaltsstelle für Tarifbeschäftigte, 4. Unfallmeldung der Tarifbeschäftigten an die zuständige Unfallkasse, 5. Genehmigung der Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien im Inland und Genehmigung des dazugehörenden Antrages für eine Aus- bzw. Fortbildungsreise entsprechend den Regelungen des ThürRKG und 6. Genehmigung eines Antrages für eine Aus- bzw. Fortbildungsreise im Rahmen sonstiger Fortbildungsreisen im Inland, bei der die Teilnahme durch das Ministerium bewilligt und die Kostenerstattung gesichert ist. Abschnitt IV Prozessvertretung 9 Prozessführungsbefugnis vor den Verwaltungsund Arbeitsgerichten (1) Die Staatlichen Schulämter führen die Prozesse vor den Gerichten der Verwaltungs- oder Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern ihnen im Seite 9 von 10

10 Einzelfall die Prozessvertretung durch das Ministerium übertragen wurde. (2) Das Ministerium ist über den Verlauf des verwaltungs- oder arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch Übersendung von Abschriften der Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen zu unterrichten. Abschnitt V Schlussbestimmungen 10 Besondere Bestimmungen Die Regelungen der Thüringer Verordnung über besondere Zuständigkeiten an den Staatlichen Schulämtern vom 15. Februar 2012 und die Rechte der Personalvertretungen nach ThürPersVG bleiben von dieser Verwaltungsvorschrift unberührt. 11 Gleichstellungsklausel Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft. Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Verwaltungsvorschrift nach 139 Satz 1 ThürBG, 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSchAG über die Zuständigkeiten zur Verwaltung des Personals des nachgeordneten Bereichs des Kultusministeriums vom 12. Juli 2001 (ThürStAnz 2001, S ff.) außer Kraft. Christoph Matschie Thüringer Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Seite 10 von 10

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