RECHTLICHE ASPEKTE DER VEREINE

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1 RECHTLICHE ASPEKTE DER VEREINE VdA-Seminare Referent: Ismet BARDAKCI

2 Hauptthemen! Vereinsbegriff.! Gründung.! Vereinszweck.! Vereinsfreiheit.! Organisation.! Traktandenliste

3 ! Protokollierung.! Mitgliedschaft.! Steuern.! Auflösung. Fortsetzung: Hauptthemen

4 Vereinsbegriff! Der Verein ist eine juristische Person. Damit hat er grundsätzlich eine eigene, von den Mitgliedern unabhängige Persönlichkeit.! Beispiel: VdA mietet einen Büroraum und zahlt den Mietzins nicht. Der Vermieter kann den VdA vor Gericht auf Zahlung des Mietzinses klagen, nicht jedoch dessen Mitglieder

5 Gründung! Der eigentliche Gründungsakt, der den Verein als juristische Person entstehen lässt, ist die Annahme der Statuten durch die Gründungsversammlung (GV). Beispiel: VdA wurde in dem Moment geboren als wir in der GV vom die Vereinsstatuten angenommen haben

6 Vereinszweck! Vereine sollen nach dem Gesetz einen idealen, nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgen. Zur Unterstützung des idealen Zweckes ist es möglich ein kaufmännisches Unternehmen zu betreiben.! Beispiele idealer Zwecke: politische, religiöse, wissenschaftliche usw

7 Vereinszweck! Zweck des VdA: Der Verein bezweckt die Förderung seiner Mitglieder in sozialen, kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen sowie die Pflege der Freundschaft.! Beispielsweise ist es erlaubt, dass VdA zur Unterstützung seines Zweckes Kurse gegen Entgelt organisiert

8 Vereinsfreiheit! Die Vereinsfreiheit ist garantiert durch: Art. 23 BV: Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet (Abs. 1). Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen (Abs. 2). Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören (Abs. 3). Art. 11 EMRK: Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen

9 Organisation! Der Verein hat von Gesetzes wegen zwei Organe: Die Generalversammlung (=Versammlung der Mitglieder). Den Vereinvorstand als Exekutive (Geschäftsführung und Vertretung).! Die Statuten können weitere Organe vorsehen, z.b. eine Kontrollstelle.! VdA Statuten sehen neben den zwingenden Organen als weiteres Organ einen Kassierer vor

10 Organisation! Generalversammlung (GV) Sie wird Auch Vereins- oder Mitgliederversammlung genannt. Sie ist das oberste Organ des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen übertragen sind.! Beispiel: Die GV hat zwingend über die Gründung und Auflösung des Vereins und über Statutenänderungen zu bestimmen.! Beispiel: Die VS des VdA besteht aus fünf Mitgliedern

11 Organisation! Vorstand Der Vorstand wird von der GV gewählt und kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Neben der Besorgung der Geschäftsleitung bereitet er die die GV vor, beruft sie ein und leitet sie. Ausserdem vertritt der Vorstand den Verein nach aussen. Beispiel: Gemäss den Statuten des VdA besteht der Vorstand aus zwei Personen (aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten)

12 Organisation! Aufgaben der Kassiererin des VdA Die GV wählt jährlich eine Kassiererin oder einen Kassierer, welcher oder welchem die Buchführung obliegt. Die Buchführung wird durch die Generalversammlung kontrolliert; sie kann diese Aufgabe einer bestimmten Personen übertragen.! Bezüglich des Aufgabenbereiches der Kassiererin wird eine Checkliste verteilt

13 Traktandenliste! Voraussetzung für eine gültige Beschlussfassung der GV ist u.a. die gehörige Ankündigung der Traktanden (ZGB 67 III).! Traktanden = Verhandlungsgegenstand.! Daher soll jedem Mitglied mit der Einladung die Verhandlungsgegenstände klar mitgeteilt werden

14 Traktandenliste! Gemäss Ziffer 8 der Statuten des VdA werden die Mitglieder 20 Tage zum voraus schriftlich oder per zur GV eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste

15 Traktandenliste! Beispiel einer Traktandenliste aus dem Internet: Traktanden: 1. Begrüssung 2. Abnahme a) Jahresrechnung b) Budget c) Jahresberichte 3. Entlastung der Organe

16 Traktandenliste 4. Festsetzung des Mitgliederbeitrages 2001/ Wahlen 6. Ehrungen 7. Orientierungen 8. Tätigkeitsprogramm 2001/ Verschiedenes Mit freundlichen Grüssen Hunterverein Obersimmental Der Vorstand

17 Protokollierung! Gesetzlich ist Führung eines Protokolls nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus Beweisgründen unerlässlich.! Nach Ziffern 3 und 4 der Geschäftsordnung des VdA ist ein an jeder GV ein Protokoll zu führen, welches der Protokollführer unterzeichnet

18 Protokollierung! Darin müssen insbesondere Beschlüsse festgehalten werden. Dies ist speziell bei Neuwahlen sehr wichtig. Dieses Protokoll wird zur Feststellung der aktuellen Vorstandsmitglieder gebraucht (z.b. bei Banken, Behörden usw.). Im Protokoll müssen auch die an der GV teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder aufgeführt sein, damit man einen Nachweis hat, ob Beschlüsse wirklich korrekt gefasst wurden (damit man das einfache Mehr bestimmen kann)

19 Protokollierung! Dieses Protokoll müssen grundsätzlich alle Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder erhalten. Oder es muss zumindest sichergestellt sein, dass alle vom Inhalt des Protokolls Kenntnis erhalten. (sie könnten dann allenfalls bei der nächsten GV-Sitzung Korrekturen anbringen!).! Muster eines Protokolls für die Vereinsversammlungen des VdA wird verteilt

20 Mitgliedschaft! Ein aus einzelnen Rechten und Pflichten bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied und dem Verein.! Das Rechtsverhältnis besteht nicht ausschliesslich auf Willensübereinstimmung, sondern wird hauptsächlich durch Mehrheitsbeschluss begründet, abgeändert oder aufgehoben

21 Mitgliedschaft! Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein erfolgt durch Teilnahme an der Gründung und Zustimmung zu den Statuten, oder durch formelle Aufnahme aufgrund eines Beitrittsgesuches. Wer Mitglied des VdA werden will, hat ein Aufnahmegesuch an dessen Präsident zu richten; über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung einstimmig

22 Mitgliedschaft! Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt. Gemäss Ziffer 4 Abs. 1 der Statuten des VdA ist ein Vereinsaustritt jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss per Post oder per mit nachträglicher mündlichen Bestätigung vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden

23 Mitgliedschaft! Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Ausschluss. Gemäss Ziffer 4 Abs. 2 der Statuten des VdA kann ein Mitglied jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Generalversammlung fällt den Entscheid; der Betroffene ist vom Stimmrecht ausgeschlossen

24 Mitgliedschaft! Pflichten der Mitglieder Treupflicht: Vereinsmitglied hat alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen schaden könnte. Vermögensrechtliche Pflichten: Bezahlung der statutarischen Mitgliederbeiträge. Vereinsmitglied haftet für Vereinsschulden nicht persönlich. Es hat auch keine unbegrenzte Nachschusspflicht, wenn die Statuten Mitgliederbeiträge in bestimmter Höhe vorschreiben

25 Mitgliedschaft! Rechte der Mitglieder Mitwirkungsrechte: Recht auf Teilnahme und das Stimmrecht an der Generalversammlung, das aktive und passive Wahlrecht. Weitere Rechte: Gewisse Vereine gewähren ihren Mitgliedern Benützungsrechte wie etwa Benützung von Vereinsmaterialien, Lokalen und Anlagen oder garantieren ihnen Dienstleistungen wie Auskunft und Beratung

26 Mitgliedschaft Gesetzliche Schutzrechte: Schutz vor Zweckänderung (ZGB 74), vor unzulässigen Vereinsbeschlüssen (ZGB 75), vor ungerechtfertigtem Ausschluss und das Recht auf Gleichbehandlung der Mitglieder

27 Mitgliedschaft! Richterliche Kontrolle Grundsätzlich kann die Verletzung der gesetzlichen und statutarischen Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder gerichtlich frei überprüft werden

28 Steuern! Der Bund, der Kanton und seine Gemeinden erheben die folgenden direkten Steuern von den Vereinen: Die Kantone und seine Gemeinden eine Gewinn- und Kapitalsteuer und Der Bund eine Gewinnsteuer

29 Steuern! Die Vereine geniessen sowohl beim Bund wie auch beim Kanton Bern eine privilegierte Besteuerung. Die Kantone und seine Gemeinden eine Gewinn- und Kapitalsteuer und Der Bund eine Gewinnsteuer

30 Steuern! Gewinnsteuer: Die Vereine unterliegen sowohl nach Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG) als auch nach Steuergesetz der Kantone (StG) der Gewinnsteuer. Die allgemeinen Regeln über die Gewinnermittlung gelten auch für die Vereine, mit der Besonderheit, dass die Mitgliederbeiträge nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet werden und damit nicht steuerbar sind. Die übrigen Erträge, wie z.b. Zinsen oder Gewinnanteile aus dem beweglichen Kapitalvermögen, sind steuerbar

31 Steuern Damit unterliegen ausschliesslich die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne der Gewinnsteuer, nicht jedoch die von Vereinsmitgliedern zugeführten Mittel. Nur diejenigen Mitgliederbeiträge sind steuerbefreit, welche auf einer statutarischen Bestimmung beruhen und von den Vereinsmitgliedern als solche zur Erfüllung des Vereinszwecks erbracht werden. Beiträge Dritter und solche Beiträge von Vereinsmitgliedern, denen der Charakter einer Gegenleistung für empfangene Leistungen zukommt, sind nicht steuerbefreit

32 Steuern Der so ermittelte Reingewinn unterliegt einem proportionalen Steuersatz. Dieser beträgt auf Bundesebene 4, 25% und im Kanton Bern 2%, wobei Gewinne unter CHF 5'000 sowohl im Bund als auch im Kanton Bern steuerfrei sind. Die Gesamtbelastung der Kantons- und Gemeindesteuern ergibt sich aus dem gesetzlichen Steuersatz (also 2 %) und den Steuerfüssen von Kanton und Gemeinden. Für das Jahr 2001 beträgt der Steuersatz des Kantons Bern und der Stadt Bern (Gemeinde) je 2,3 %. Damit hat der Verein auf einen allfälligen Gewinn insgesamt 13,45% (Bund: 4,25% + Kanton Bern: 4,60% + Stadt Bern 4.60%) Gewinnsteuer zu entrichten

33 ! Kapitalsteuer: Fortsetzung: Steuern Die Kapitalsteuer wird nur von den Kantonen und Gemeinden erhoben, nicht jedoch vom Bund. Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital, d.h. die Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden des Vereins

34 ! Kapitalsteuer: Fortsetzung: Steuern Im Kanton Bern erfolgt eine Besteuerung erst bei einem Reinvermögen ab CHF 75'000. Die einfache Steuer beträgt 0,3. Durch die Steuerfüsse des Kantons Bern und der Stadt Bern ergibt sich eine Gesamtbelastung von insgesamt 1,38 (Kanton Bern und Stadt Bern je: 0,69 )

35 Steuern! Steuerbefreiung für Vereine mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck Vereine, die ausschliesslich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können von den direkten Steuern des Bundes und des Kantons Bern bzw. seiner Gemeinden - auf Gesuch hin - befreit werden

36 Steuern In der Praxis werden die diesbezüglichen Bestimmungen restriktiv gehandhabt. Dem Gesuch um Steuerbefreiung wegen öffentlicher Zwecksetzung wird dann entsprochen, wenn der neue Verein die staatlichen Organe in deren Aufgabenbereich unterstützt, entlastet oder ergänzt, was nicht ohne weiteres angenommen werden darf

37 Auflösung! Auflösung durch Vereinsbeschluss! Auflösung von Gesetzes wegen. Wenn ein Verein Zahlungsunfähig geworden ist oder wenn er den Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellen kann.! Auflösung durch den Richter Wenn der Verein tatsächlich (nicht bloss statutarisch) einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck verfolgt

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