Vereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft Selektivverträge Rheinland-Pfalz und Saarland nach 94 SGB X (nachfolgend ARGE RPS genannt)
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- Heinz Schumacher
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1 Vereinbarung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaft Selektivverträge Rheinland-Pfalz und Saarland nach 94 SGB X (nachfolgend ARGE RPS genannt) Präambel Um die Marktposition der Betriebskrankenkassen in Rheinland-Pfalz und im Saarland zu stärken, haben sich die beigetretenen Krankenkassen bereits im Jahre 2006 zu einer Vertragsarbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Ziele sind insbesondere der Abschluss von Verträgen, die zu einer Verbesserung der Versorgung der Versicherten führen, die ökonomische Organisation der mit der Umsetzung der Versorgung verbundenen Prozesse, die Generierung von Mehrwerten und Zusatznutzen zur Verbesserung des Wirtschaftlichkeitspotentials, außerhalb des Kollektivvertragsbereichs. Zur Umsetzung dieser Ziele kooperiert die Arbeitsgemeinschaft eng mit dem BKK Landesverband Mitte. Hierdurch werden Synergieeffekte erschlossen. Durch die Umbenennung und die Zusammenführung beider Arbeitsgemeinschaften ab dem wird die Effektivität in der Aufgabenerledigung erhöht. 1 Bezeichnung, Rechtsform (1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt die Bezeichnung ARGE Selektivverträge Rheinland- Pfalz und Saarland (nachfolgend ARGE RPS). (2) Die ARGE RPS ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von 94 Absatz 1a SGB X. 1
2 (3) Der BKK Landesverband Mitte ist unterstützend tätig. Die Unterstützung erfolgt auf Grundlage von 211 SGB V, insbesondere bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach 211 Absatz 2 Ziffer 3, wobei der BKK Landesverband Mitte insoweit im Umfang des Vertragszwecks bevollmächtigt ist. (4) Die ARGE RPS hat ihren Sitz beim BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland, Essenheimer Straße 126, Mainz. 2 Vertretung (1) Die ARGE RPS wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden des Vertragsausschusses bzw. dessen Stellvertreter gemäß 6 Absatz 7 vertreten. (2) Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellvertretende Vorsitzende des Vertragsausschusses müssen Vorstand oder bevollmächtigte Vertreter einer beigetretenen Betriebskrankenkasse sein. 3 Mitglieder und Beitritt (1) Mitglieder der ARGE RPS sind die Betriebskrankenkassen, die Versicherte mit Wohnsitz (Mitgliederstatistik KM 6) in Rheinland-Pfalz und im Saarland haben und ihren Beitritt zur ARGE RPS erklärt haben sowie der BKK Landesverband Mitte. (2) Ferner können mit Zustimmung des Vertragsausschusses weitere Krankenkassen, die Versicherte mit Wohnsitz (Mitgliederstatistik KM 6) in Rheinland-Pfalz und im Saarland haben, der ARGE RPS beitreten. Der Beitritt erfolgt in schriftlicher Form. (3) Der Beitritt zu einzelnen Verträgen der ARGE RPS durch Krankenkassen, die nicht Mitglied der ARGE RPS sind, ist möglich. Das Nähere zum Beitritt regelt der Vertragsausschuss. 2
3 4 Vertragszweck (1) Zweck der ARGE RPS ist die gegenseitige Unterrichtung, Abstimmung und Koordinierung der Zusammenarbeit der Mitglieder. (2) Die ARGE RPS kann in allen Vertragsbereichen tätig werden, bei denen der Gesetzgeber die Krankenkassen allein als vertragsschließende Institution vorsieht oder in denen Krankenkassen und deren Verbände als alternative Vertragspartner genannt sind. (3) Die Mitgliedskassen der ARGE RPS können mit dem BKK Landesverband Mitte Vereinbarungen schließen, um kassenindividuelle Selektivverträge verhandeln zu lassen, die bereits bestehenden Verträgen der ARGE RPS inhaltlich nicht entgegenstehen dürfen. (4) Um die in diesem Geschäftsfeld vorhandene Synergieeffekte zu nutzen und die Marktmacht zu bündeln, kooperiert die ARGE RPS eng mit dem BKK Landesverband Mitte. Die bisherigen Verträge der Vertragsarbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und der BKK Vertragsarbeitsgemeinschaft Saarland werden fortgeführt. 5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder der ARGE RPS kommen mindestens 1 mal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. (2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 1. Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vertragsausschusses mit einfacher Mehrheit, 2. Änderungen dieser Vereinbarung mit Zweidrittelmehrheit, 3. Beschlussfassung zur Finanzierung der ARGE RPS mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der beigetretenen Betriebskrankenkassen anwesend ist. Liegt die Beschlussfähigkeit nicht vor, wird nach einer angemessenen Unterbrechung eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder-Stimmen beschlussfähig ist. Auf diese Möglichkeit der Neueinberufung ist in der Einladung hinzuweisen. 3
4 (3) Jede beigetretene Betriebskrankenkasse der ARGE RPS hat eine Stimme. Ist eine beigetretene Betriebskrankenkasse an der Teilnahme verhindert, kann sie ihr Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen. Es zählt somit als anwesend im Sinne von Absatz 2. Der BKK Landesverband Mitte hat kein Stimmrecht. (4) Die beigetretenen Betriebskrankenkassen wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Als Vorsitzender ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Als stellvertretender Vorsitzender ist gewählt, wer nach dem Vorsitzenden die meisten Stimmen auf sich vereint. 6 Vertragsausschuss (1) Der Vertragsausschuss besteht regelmäßig aus sieben Vorständen oder bevollmächtigten Vertretern der beigetretenen Betriebskrankenkassen und eines Vertreters der BKK Landesverbandes Mitte. Die Beteiligung von mehr als einem Vertreter der Betriebskrankenkasse ist ausgeschlossen. Der Vertragsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen. (2) Die Mitglieder der beigetretenen Betriebskrankenkassen des Vertragsausschusses werden wir folgt ermittelt: 1. Die Vorstände oder bevollmächtigten Vertreter der drei Betriebskrankenkassen mit dem höchsten Versichertenanteil (kumuliert) in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland (KM 6 - jeweils zum des Vorjahres) und 2. die Vorstände oder bevollmächtigten Vertreter von vier weiteren in der Mitgliederversammlung gewählten Betriebskrankenkassen. (3) Nimmt eine Betriebskrankenkasse nach Absatz 2 Nr. 1 ihr Mandat nicht wahr oder scheidet als Mitglied aus der ARGE RPS und damit auch aus dem Vertragsausschuss nach Absatz 6 aus, rückt die Betriebskrankenkasse mit dem nächst höheren Versichertenanteil nach. Tritt eine Betriebskrankenkasse, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Ziffer 1 erfüllt, während der Amtsperiode des Vertragsausschusses der ARGE RPS bei, kann der Vertragsausschuss erweitert werden. (4) Die nach Absatz 2 Nr. 1 als gewählt geltenden Mitglieder des Vertragsausschusses nehmen an der Wahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 nicht teil. Ausgeschiedene Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden durch Nachwahl ergänzt. Nachgewählt wird auch, wenn ein Mitglied nach Absatz 2 Ziffer 2 Mitglied nach Absatz 2 Ziffer 1 wird. (5) Der Vertragsausschuss wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. 4
5 (6) Mit Eingang der schriftlichen Austrittserklärung/Kündigung der Mitgliedschaft beim Vorsitzenden des Vertragsausschusses gemäß 11 endet das Mandat als Mitglied im Vertragsausschuss. (7) Die Mitglieder der beigetretenen Betriebskrankenkassen des Vertragsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Als Vorsitzender gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Als stellvertretender Vorsitzender ist gewählt, wer nach dem Vorsitzenden die meisten Stimmen auf sich vereint. (8) Der Vertragsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 v.h. der Mitglieder der Betriebskrankenkassen des Vertragsausschusses anwesend sind bzw. ihre Vertretung durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds der Betriebskrankenkassen des Vertragsausschusses sichergestellt ist. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen. (9) Beschlüsse des Vertragsausschusses werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Betriebskrankenkassen des Vertragsausschusses gefasst. Der Vertreter des BKK Landesverbandes Mitte hat kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vertragsausschusses. (10) Jedes Mitglied des Vertragsausschusses hat eine Stimme. (11) Der Vertragsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. 7 Aufgaben des Vertragsausschusses (1) Der Vertragsausschuss legt die Vertragsstrategie auf Vorschlag der Arbeitsgruppe Kosten- und Versorgungsmanagement fest und stimmt diese mit dem BKK Landesverband Mitte ab. (2) Der Vertragsausschuss kann Verhandlungsaufträge gemäß 4 Absatz 2 erteilen und entscheidet über Vertragsabschlüsse. (3) Der Vertragsausschuss empfiehlt die Höhe der von den teilnehmenden Krankenkassen aufzubringenden finanziellen Mittel und deren Verwendung (vgl. 10 Abs. 1 und 2 dieser Vereinbarung), sowie die Bildung und Verwendung einer Schwankungsreserve. (4) Der Vertragsausschuss entscheidet gemäß 3 Absatz 2 über den Beitritt weiterer Betriebskrankenkassen zu dieser ARGE RPS; dies gilt auch für den Beitritt nach 3 Absatz 3. 5
6 (5) Der Vertragsausschuss entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dieser ARGE RPS, falls ein Mitglied seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vertragsausschuss in schriftlicher Form. 8 Verbindlichkeit von Verträgen (1) Die gemäß 7 Absatz 2 abgeschlossenen Verträge sind für die Mitglieder der ARGE RPS bindend. Jedoch kann eine Betriebskrankenkasse innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Mitteilung durch den Vorsitzenden des Vertragsausschusses erklären, den geschlossenen Vertrag nicht gegen sich gelten zu lassen. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Rückmeldung durch das Mitglied vor, wird dies als Zustimmung gewertet. (2) Eine Teilnahme an geschlossenen Verträgen der ARGE RPS kann auch während der Mitgliedschaft durch eine Betriebskrankenkasse im Rahmen der jeweils vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen beendet werden. (3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der ARGE RPS endet zum Jahresende des entsprechenden Jahres die Teilnahme der Betriebskrankenkasse an den von der ARGE RPS geschlossenen Verträgen, es sei denn, es erfolgt ein gesonderter Beitritt zu einzelnen Verträgen (vgl. 3 Abs. 3). 9 Datenfreigabeerklärung Die Mitglieder der ARGE RPS verpflichten sich, alle erforderlichen kassenindividuellen Daten in Form einer Datenfreigabeerklärung bereit zu stellen, da diese zur Ermittlung von Vertragszielen, Potentialanalysen und/oder zum Controlling von Verträgen erforderlich sind. 10 Kosten (1) Vertragsindividuelle Kosten (z.b. Behandlungskosten) tragen die teilnehmenden Krankenkassen unmittelbar. (2) Die Kosten der ARGE RPS werden von den teilnehmenden Krankenkassen entsprechend der Inanspruchnahme der Verträge durch ihre Versicherten aufgebracht. Grundlage dieser Nutzerfinanzierung sind Rückflüsse aus Rabattverträgen und die verfügbaren Abrechnungsdaten zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vertragsausschusses nach 7 Absatz 3. Die Erhebung der Abschlagszahlungen auf der Grundlage des Beschlusses der Mitgliederversammlung nach 5 Absatz 2 Ziff. 3 erfolgt jeweils zum eines jeden Jahres. Die Endabrechnung erfolgt bis spätestens des Folgejahres 6
7 bezogen auf die verfügbaren Abrechnungsdaten vom bis zum des Vorjahres. (3) Unabhängig von der Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 tragen die Mitglieder der ARGE RPS Folgekosten geschlossener Verträge (z.b. Sachkosten, die aufgrund der Vertragsumsetzung z.b. für Flyer, Broschüren, Vordrucke, Aufkleber etc. anfallen). Die Abrechnung erfolgt nach kassenindividueller Inanspruchnahme. (4) Tritt eine Betriebskrankenkasse als neues Mitglied ein, ist der ggf. beschlossene versichertenbezogene Kostenersatz anteilig nach vollen Monaten zu leisten. (5) Die im Zusammenhang mit der Teilnahme der ARGE RPS entstehenden Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. 11 Austritt (1) Der Austritt eines Mitgliedes aus der ARGE RPS ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum , möglich. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Vertragsausschusses zu erklären. (3) Im Falle der Fusion kann die Mitgliedskasse außerordentlich die Mitgliedschaft kündigen. Der Austritt ist vor dem Fusionszeitpunkt zu erklären. Der Austritt wird zum jeweiligen Jahresende ( des Fusionsjahres) wirksam. (4) Beim Ausscheiden eines Mitglieds der ARGE RPS verbleibt die Schwankungsreserve bei der ARGE RPS. (5) Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird die ARGE RPS von den übrigen Mitgliedern fortgeführt. 12 Haftung Die Partner dieser Vereinbarung haften einander bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Fahrlässigkeit wird im Übrigen soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen. 7
8 13 Datenschutz Die Mitglieder der ARGE RPS verpflichten sich zur Erfüllung der aus den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder sowie aus den Sozialgesetzbüchern folgenden Pflichten zum Schutz und zur Sicherheit der Daten. 14 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll diejenige Regelung treten, die zulässig ist und den Absichten der Vertragspartner, wie sie sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen dieser Vereinbarungen ergeben, am ehesten entspricht. Die Vertragspartner verpflichten sich schon jetzt, den Wortlaut der Vereinbarung entsprechend anzupassen. 15 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. 8
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