Stand: Nebentätigkeit. Vorschriften für den Hochschulbereich NRW - 1 -

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1 Stand: Nebentätigkeit Vorschriften für den Hochschulbereich NRW - 1 -

2 Inhaltsverzeichnis: Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV) Vom 11. Dezember 1981 (in Kraft getreten am ), zuletzt geändert durch Verordnung vom [Artikel 47] (GV.NRW.S.274) (in Kraft getreten am ) - SGV.NRW und Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - VV HNtV - Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v I B (GABl.NRW.1988 S.139) (in Kraft getreten am ) Seite 3 Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung NtV) Vom 21. September 1982 (in Kraft getreten am ) zuletzt geändert durch Verordnung vom [Artikel 48] (GV.NRW.S.274) (in Kraft getreten am ) - SGV.NRW Seite 24 Auszüge aus dem Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW.S.234), zuletzt geändert durch Art. 5 Nr. 6 Hochschulfreiheitsgesetz vom (GV.NRW.S.474) (in Kraft getreten am ) - SGV.NRW und Auszüge aus der Verwaltungsverordnung zur Ausführung des Landesbeamtengesetzes (VV LBG) vom (MBl.NRW. S. 416) - SMBl.NRW Seite 36 Auszug aus der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung (Beamtenzuständigkeitsverordnung MWF - BeamtZustV MWF) vom 8. Dezember 2004 (GV.NRW. S. 777) (in Kraft getreten am ) - SGV.NRW Seite 51 Anlagen zu den Verwaltungsvorschriften zur HNtV Seite 52 Hinweis: Statt WissHG bzw. Universitätsgesetz UG in den folgenden Texten lies jetzt: Hochschulgesetz HG. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Gewähr übernommen; es gilt der in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichte Text

3 HNtV VV HNtV Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung HNtV) Vom 11. Dezember 1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom [Artikel 47] (GV.NRW.S.274) SGV.NRW Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Nebentätigkeitdes wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen VV HNtV Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v I B (GABl.NRW.1988 S.139) Aufgrund der 75 und 206 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet: Abschnitt I Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des 199 LBG an den Hochschulen des Landes. Sie gilt auch für entpflichtete Professoren, Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich von Nebentätigkeiten, die sie vor der Entpflichtung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. (2) Die nur für Professoren geltenden Bestimmungen dieser Verorfnung finden auch auf Rektoren, Studienprofessoren und Dozenten Anwendung. Aufgrund des 20 der Verordnung über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulnebentätigkeitsverordnung HNtV) vom 11. Dezember 1981 (GV.NRW.S.726) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20. November 1987 (GV.NRW.S.416) erlasse ich folgende Verwaltungsvorschriften: Zu 1: 1 Für die Nebentätigkeiten der dem Personenkreis des 199 LBG vergleichbaren Angestellten, die vom Geltungsbereich des BAT erfaßt werden, finden die Bestimmungen der HNtV sinngemäß Anwendung ( 11 BAT). 2 Für Angestellte, die nicht vom Geltungsbereich des BAT erfaßt werden, ist dies arbeitsvertraglich, gegebenenfalls durch eine Zusatzvereinbarung sicherzustellen

4 HNtV VV HNtV 2 Geltung der allgemeinen Nebentätigkeitsverordnung Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) in ihrer jeweils geltenden Fassung findet auf die in 1 genannten Beamten Anwendung, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist. Zu 2: 1 Die Zuständigkeit für die nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidungen richtet sich nach 4 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1982 (GV.NRW.S.284), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 1987 (GV.NRW.S.349). 2 Für das Verfahren nebentätigkeitsrechtlicher Entscheidungen gilt allgemein: 2.1 Die Genehmigung einer genehmigungspflichtigen, nicht allgemein genehmigten Nebentätigkeit setzt einen schriftlichen Antrag des Beamten voraus. Dieser Antrag ist im Interesse einer einfachen, schnellen und reibungslosen Bearbeitung in aller Regel nach dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordurck auf dem Dienstweg zu stellen. Nach den Gegebenheiten des Einzelfalls erforderliche weitere Angaben sind dem Antrag als Anlage beizufügen. Soweit die Verwendung des Formularantrages ausnahmsweise unterbleibt, sind über alle dort vorgesehenen Angaben Informationen mitzuteilen. 2.2 Anträge sind so rechtzeitig zu stellen, daß unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeiten noch ausreichend Zeit für eine sachgerechte Entscheidung vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit verbleibt. 2.3 Soweit der Rektor der Hochschule über die Anträge nicht selbst entscheidet, sind sie von ihm mit - 4 -

5 HNtV VV HNtV einer Stellungnahme vorzulegen, ob die beantragte Nebentätigkeit mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der hauptamtlichen Dienstpflichten des Beamten vereinbar ist. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten, die jährlichen Meldungen über die bezogenen Vergütungen aus Nebentätigkeiten sowie die Stellungnahme des Fachbereichs zu berücksichtigen. 3 Hauptamt und Nebentätigkeit (1) Aufgaben, die der Hochschule obliegen, sind von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen. Die Lehrtätigkeit an anderen Hochschulen gehört nur zum Hauptamt, wenn ein Beamter durch sie die ihm obliegenden Lehrverpflichtungen erfüllt. (2) Die Erstattung von Gutachten und die Durchführung von Untersuchungen gemäß 5 Abs. 3, zu der die Hochschule aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, gehören zu den hauptamtlichen Aufgaben. Gleiches gilt für die Erstattung von Gutachten in Berufungsverfahren für Hochschulen und für oberste Landes- und Bundesbehörden, die für Hochschulen zuständig sind. Haben Gutachten oder Beratungen im wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt, so zählen auch die Gutachtenerstattung oder die Beratertätigkeit zum Hauptamt. Der Minister für Wissenschaft und Forschung oder die zuständige Hochschule kann Beamten unter Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben im Einzelfall eine wissenschaftliche Aufgabe, insbesondere ein Gutachten (Dienstgutachten) oder eine künstlerische Augabe, im Hauptamt übertragen. Zu 3: 1 Aufträge, die an die Hochschule oder ihre Einrichtungen gerichtet sind, darf der Beamte nicht in Nebentätigkeit ausführen. 2 Zur Lehrtätigkeit gehört auch die Erarbeitung von Studienmaterial für Einrichtungen des Fernstudiums. 3 Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder andere wissenschaftliche Veröffentlichungen der Professoren in ihrem Fach zählen zum Hauptamt. Entsprechendes gilt für künstlerische Arbeiten, die nicht im Auftrag Dritter erstellt werden. Die Professoren dürfen Vergütungen für diese Tätigkeiten annehmen

6 HNtV VV HNtV 4 Wahrung dienstlicher Belange (1) Nebentätigkeiten dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als durch sie dienstliche Interessen im Sinne des 68 Abs. 2 LBG nicht beeinträchtigt werden können und sie, soweit nichts anderes geregelt ist, zuvor vom Dienstvorgesetzten genehmigt sind. (2) Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit darf bei Beamten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit anzuwenden sind, nur unter den Voraussetzungen von 70 Abs. 1 LBG zugelassen werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf die Nebentätigkeit nur bei einer Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften ausgeübt werden. Ist bei Beamten, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind, zur Ausübung einer Nebentätigkeit die Befreiung von Dienstaufgaben notwendig, ist die Nebentätigkeit nur bei Freistellung oder Beurlaubung nach den geltenden Vorschriften zulässig. Die Bewilligung von Sonderurlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich umfaßt die Genehmigung der Nebentätigkeit, für die der Sonderurlaub bewilligt wird; dies gilt auch bei der Gewährung eines Praxisfreisemesters. (3) Soll eine Nebentätigkeit eines Professors freiberuflich in einem Büro ausgeübt werden, so darf sie nur genehmigt werden wenn 1. eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist, 2. das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt, Zu 4: 1 Zum Nachweis, daß die in Absatz 3 genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, sind dem Nebentätigkeitsantrag folgende Anlagen beizufügen: 1.1 eine Erklärung, daß die Aufgaben von den Hochschulaufgaben eindeutig getrennt sind, die Nebentätigkeit außerhalb der Hochschule ausgeübt wird, Material und Einrichtungen der Hochschule nicht in Anspruch genommen werden und kein Personal der Hochschule im Rahmen der Nebentätigkeit beschäftigt wird, 1.2 der Gesellschafts- oder Mitarbeitervertrag einschließlich einer vertraglich vereinbarten Gewährleistung, daß der Professor an der Erfüllung der sich aus der Nebentätigkeit ergebenden dienstrechtlichen Pflichten nicht gehindert wird, was insbesondere für die jährliche Meldepflicht gemäß 71 LBG, 19 HNtV und die Auskunftspflicht gemäß 70 Abs. 4 LBG gilt, 1.3 eine Erklärung, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. 2.1 Sofern ein Vertrag der Hochschule mit der Kassenärztlichen Vereinigung über Leistungen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgeschlossen ist, gehören die vertraglichen Leistungen zu den Dienstaufgaben. 2.2 Besteht kein Vertrag und ist ein Antrag auf nebentätige Teilnah

7 HNtV VV HNtV 3. sie grundsätzlich in der Form einer Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit ausgeübt wird und 4. gewährleistet ist, daß der Professor durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht daran gehindert wird, der Hochschule an vier Tagen wöchentlich für Dienstaufgaben uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. me an der kassenärztlichen Versorgung gestellt, stimmt die Hochschule mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung ab, ob insoweit Verhandlungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung aufgenommen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. (4) Als Nebentätigkeit kann die Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung nur genehmigt werden, wenn insoweit ein Vertrag mit der Kassenärztlichen Vereinigung über die Inanspruchnahme der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule nicht besteht oder nicht zustande kommt und ansonsten eine ausreichende Krankenversorgung nicht gewährleistet werden kann. Beteiligungen oder Ermächtigungen von Professoren aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung bleiben unberührt. Abschnitt II Genehmigungsbedürftigkeit und Verfahren 5 Nichtgenehmigungspflichtige Gutachtertätigkeit (1) Die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Professoren ist nicht genehmigungspflichtig ( 69 Abs. 1 Nr. 3 LBG); Untersuchungen und Beratungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erstattung von Gutachten stehen, gelten als Teil des Gutachtens. Zu 5: 1 Eine Gutachtertätigkeit hängt nur dann mit den Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammen, wenn sie Fragen des vertretenen Fachs betrifft. 2 Beamte, die nicht zum Personenkreis des Absatzes 1 zählen, dürfen Gutachten gegen Entgelt als Nebentätigkeit nur erstatten, soweit ihnen das im Einzelfall aus

8 HNtV VV HNtV (2) Eine Gutachtertätigkeit ist selbständig, wenn das Gutachten von dem Professor in den wesentlichen Teilen selbst erarbeitet wird und er die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt. Nur wenn der Professor verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist insoweit eine Vertretung zulässig. (3) Keine selbständigen Gutachtertätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten, die sich auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder aufgrund von Laboratoriumsuntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränken und bei denen die notwendigen Untersuchungen und Beobachtungen üblicherweise von Mitarbeitern vorgenommen werden. drücklich genehmigt ist. 3 Gutachten sind insbesondere ausführliche wissenschaftlich begründete Beurteilungen, die durch wissenschaftliche Äußerungen gestützt werden und zugleich die wissenschaftlichen Erwägungen erläutern. Sie sind nicht nur eine Mitteilung der Beurteilung, sondern müssen auch eine eingehende Begründung enthalten. Ihre wesentlichen Bestandteile sind objektive Feststellungen, ihre Würdigung und das Ergebnis dieser Prüfung. Der Sachverhalt muß festgestellt und gewürdigt sowie die einzelnen Wege und Gedankengänge, die den Gutachter zum Schlußergebnis geführt haben, müssen angegeben und in allseitig klärenden, schlüssigen und wissenschaftlich fundierten Ausführungen dargelegt und begründet sein. Briefe ärztlichen Inhalts sowie Krankheitsberichte sind keine Gutachten. 4 Im Einzelfall sind insbesondere genehmigungspflichtig: 4.1 entgeltliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen, 4.2 die Tätigkeit als ständiger Mitarbeiter oder ständiger Berater, 4.3 die Durchführung von Untersuchungen nach Absatz 3, 4.4 die entgeltliche Leitung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Instituten oder ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule, 4.5 die Objektplanung für Gebäude - 8 -

9 HNtV VV HNtV und Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung, 4.6 die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in einem Büro, die selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen, die Ausübung einer Praxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung. 6 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten (1) Folgende Nebentätigkeiten sind allgemein genehmigt: 1. Die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen durch Professoren, 2. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Professoren für Auftraggeber aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn die Ergebnisse öffentlich zugänglich sein sollen, 3. die Tätigkeit von Professoren der Rechtswissenschaft als a) Prozeßvertreter vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder, b) Prozeßvertreter vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes und vor internationalen Gerichten, c) Verteidiger vor Gerichten Zu 6: 1 Auch eine allgemein genehmigte Nebentätigkeit darf nur ausgeübt werden, sofern durch sie dienstliche Interessen im Sinne von 68 Abs. 2 LBG nicht beeinträchtigt werden können. Dabei sind insbesondere alle weiteren Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall genehmigungspflichtig, allgemein genehmigt oder nicht genehmigungspflichtig sind. Ferner gilt zu beachten, daß Aufgaben, die der Hochschule obliegen, von den an ihr tätigen Beamten im Rahmen ihres Dienstverhältnisses in der Regel im Hauptamt wahrzunehmen sind ( 3 Abs. 1 Satz 1). 2 Gemäß Absatz 2 werden folgende Nebentätigkeiten allgemein genehmigt: 2.1 Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen im zeitlichen Umfang bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche, 2.2 die Erarbeitung von Studienmate

10 HNtV VV HNtV und Disziplinargerichten, d) Richter ohne Residenzpflicht und ohne laufende Bezüge an internationalen Gerichten, 4. die Preisrichtertätigkeit der Professoren. (2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Nebentätigkeiten von geringem Umfang sowie Lehrtätigkeiten an anderen Hochschulen bis zu 4 Wochenstunden allgemein genehmigen. (3) Dem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal kann die Mitarbeit an nicht genehmigungspflichtigen und allgemein genehmigten Nebentätigkeiten von Professoren außerhalb der Arbeitszeit als Nebentätigkeit allgemein genehmigt werden. Die Mitarbeit während der Arbeitszeit gehört zum Hauptamt. rial für Einrichtungen des Fernstudiums in dem 4 Lehrveranstaltungsstunden je Semesterwoche entsprechenden Umfang, 2.3 beratende Tätigkeiten von Professoren und Fachhochschullehrern im Rahmen der Richtlinien für die Projektförderung nach dem Technologieprogramm Wirtschaft des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Umfang bis zu 20 Stunden monatlich. 3.1 Die nebentätige Mitarbeit an allgemein genehmigten und nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten von Professoren außerhalb der Arbeitszeit wird allgemein genehmigt. 3.2 Arbeitszeit im Sinne von Absatz 3 ist die im Rahmen der Vorschriften der AZVO zu leistende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Davon ausgenommen sind mithin alle Zeiten, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - fallen oder in denen der Beamte ohne Entschädigung zu Dienstleistungen verpflichtet ist (vgl. 78 a Abs. 1 Satz 1 LBG). Die für die Mitarbeit an Nebentätigkeiten Dritter aufgewendete Zeit bleibt bei der Berechnung von Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung außer Ansatz. Dies gilt auch für die Nebentätigkeit des Vertreters nach 8 Abs. 2 Satz

11 HNtV VV HNtV 7 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung (1) Den vom Minister für Wissenschaft und Forschung bestellten Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (leitende Abteilungsärzte) ist allgemein genehmigt, in den Kliniken wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Abteilungsarztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. (2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft in der Klinik abhängig gemacht werden. (3) Der Minister für Wissenschaft und Forschung bestimmt im Einzelfall den zulässigen Umfang der wahlärztlichen Leistungen im stationären und teilstationären Bereich gemäß Absatz 1. (4) Den leitenden Abteilungsärzten wird die gelegentliche Konsiliartätigkeit gemäß Absatz 1 außerhalb der Medizinischen Einrichtungen der Hochschule allgemein genehmigt. Die Ausübung einer Privatpraxis oder das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Medizinischen Einrichtungen ist nicht zulässig. Zu 7: 1 Das Liquidationsrecht steht nach Absatz 1 nur den Leitern einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung (vgl. 44 Abs. 2 WissHG) zu. Andere Beamte können Nebentätigkeiten gemäß Absatz 1 nur ausüben, wenn ihnen das Liquidationsrecht durch den Minister für Wissenschaft und Forschung eingeräumt worden ist. 2 Beratungen und Behandlungen von Patienten, für die Träger der Sozialversicherung finanziell aufkommen, sowie die Untersuchungen von Proben dieser Patienten, sofern sie Patienten der Medizinischen Einrichtungen einer Hochschule in Nordrhein- Westfalen sind, gehören zu den Dienstaufgaben und werden von Absatz 1 nicht erfaßt. Dies gilt auch insbesondere für Patienten, für die die Bundeswehr die Kosten trägt, sowie für Patienten, die nur mit den Medizinischen Einrichtungen einen Behandlungsvertrag abschließen, ohne daß Träger der Sozialversicherung die entstehenden Kosten übernehmen (Selbstzahler). 3 Mit Beginn der ambulanten ärztlichen Nebentätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ist der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen unverzüglich eine Durchschrift der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 mit der schriftlichen Mitteilung des leitenden Abteilungsarztes zuzuleiten, daß er die gewünschten persönlichen Leistungen übernimmt sowie die Sachkosten erstatten und die zu deren Festsetzung erforderlichen Angaben mitteilen wird. Lehnt der leitende Abteilungsarzt die Über

12 HNtV VV HNtV nahme der Nebentätigkeit ab, ist die Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen in gleicher Weise zu unterrichten. 4 Andere als die in Absatz 4 genannten Ärzte dürfen eine gelegentliche eigene Konsiliartätigkeit außerhalb der Medizinischen Einrichtungen nur nach vorheriger Genehmigung ausüben. 8 Abs. 2 bleibt unberührt. 8 Persönliche ärztliche Leistungen (1) Die persönlichen ärztlichen Leistungen gemäß 7 Abs. 1 müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Abteilungsarzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. (2) Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingenem Grund. Der Vertreter ist seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen. Die Nebentätigkeit des Vertreters ist allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Abteilungsarzt gefordert und angenommen werden. (3) Leitende Abteilungsärzte können die persönliche Beratung, Behandlung und die Untersuchung von Proben in der Weise gemeinschaftlich durchführen, daß sie sich ständig gegenseitig vertreten und das Honorar gemeinsam anfordern. Zu 8: 1 Die Übernahme von Nebentätigkeiten nach 7 Abs. 1 Satz 1 gegen Berechnung eines besonderen Honorars ist nicht zulässig, wenn der leitende Abteilungsarzt Maßnahmen nur anordnet und die Verantwortung übernimmt, im übrigen jedoch die ärztliche Leistung in ihren essentiellen Bestandteilen den zur Unterstützung herangezogenen Mitarbeitern ü- berläßt. 2 Eine Verhinderung aus zwingendem Grund liegt nur bei einer durch tatsächliche Verhältnisse erzwungenen Abwesenheit (z.b. Erholungsurlaub, Krankheit, Wahrnehmung unaufschiebbarer Dienstaufgaben) vor. 3 Der Vertreter hat die Vergütung, die er durch Beteiligung am Honorar erlangt, nach 19 anzuzeigen. Zur Zahlung des Nutzungsentgelts einschließlich der Sachkosten ist im Falle der Vertretung der liquidationsberechtigte Beamte verpflichtet

13 HNtV VV HNtV 9 Anzeige von Nebentätigkeiten Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des 69 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG, die gegen Vergütung ausgeübt werden sollen, dem Dienstvorgesetzten nach Maßgabe des 206 Abs. 2 LBG anzuzeigen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann bei geringfügigen Nebentätigkeiten auf die Anzeige allgemein verzichten. Die Anzeigepflicht für andere als die in Satz 1 genannten nicht genehmigungspflichtigen und für allgemein genehmigte Nebentätigkeiten richtet sich nach der Regelung der in 2 bezeichneten Verordnung. Zu 9: 1 Die Anzeige soll unter Verwendung des als Anlage 2 beigefügten Mustervordrucks vier Wochen vor Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. Soweit die Verwendung des Mustervordrucks ausnahmsweise unterbleibt, sind über alle dort vorgesehenen Angaben Informationen mitzuteilen. 2 Soweit die zeitliche Beanspruchung des Beamten durch nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten einschließlich von Vorbereitungs- und Reisezeiten nicht mehr als zehn Stunden je Kalendermonat beträgt, wird auf eine Anzeige verzichtet. 3 Die angezeigten Nebentätigkeiten sind - neben Beachtung des 3 Abs. 1 Satz 1 - auf ihre Vereinbarkeit mit den dienstlichen Interessen ( 68 Abs. 2 LBG) zu prüfen. Sie sind unter diesem Gesichtspunkt insbesondere auch bei Entscheidungen über andere Nebentätigkeiten und in Stellungnahmen zu Nebentätigkeitsanträgen zu berücksichtigen. Abschnitt III Vergütung 10 Begriff (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht. (2) Als Vergütung gelten nicht der Ersatz von Fahrkosten sowie Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe Zu 10: 1 Im Rahmen der für die Nebentätigkeiten bezogenen Vergütung sind geldwerte Vorteile in Höhe ihres wirtschaftlichen Wertes zu berücksichtigen. 2 Erstattet der Auftraggeber Kosten für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes neben der Vergütung für die Tätigkeit selbst,

14 HNtV VV HNtV für den vollen Kalendertag vorsehen. (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tageund Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen. sind diese Zahlungen Bestandteil der für die Nebentätigkeit bezogenen Gegenleistung und bei der Berechnung des pauschalierten Nutzungsentgelts als Vergütungsbestandteil zu berücksichtigen. 3 Welche Aufwendungen und Kosten von der für die Nebentätigkeit bezogenen Gegenleistung abgesetzt werden können, ergibt sich abschließend aus Absatz 2 und 17 Abs. 2 Satz 2. Alle sonstigen aus Anlaß der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen und Kosten können nicht in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für Beiträge zu Haftpflichtversicherungen, Gebühren von privatärztlichen Verrechnungsstellen, Einkommen- und Mehrwertsteuer, Steuer- und Rechtsberatungskosten, Schreibauslagen, sächliche Einrichtungs- und Personalkosten für Mitarbeiter, die nicht im Landesdienst stehen, sowie gewährte Vertreter- und Mitarbeitervergütungen. 11 Anforderung der Vergütung für private Nebentätigkeit Vergütungen für private Nebentätigkeiten, insbesondere für eine Gutachtertätigkeit und eine persönliche Beratung und Behandlung von Patienten, hat der Beamte auf eigene Kosten selbst anzufordern und einzuziehen. Die Vergütungen dürfen durch die Hochschulverwaltung nur mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung und gegen Erstattung der Verwaltungskosten angefordert oder eingezogen werden. Zu 11: Die Tätigkeit der mit der Anforderung und Einziehung von Vergütungen Beauftragten darf nicht den Eindruck erstehen lassen, daß es sich um amtliche Stellen oder Einrichtungen der Hochschule handelt. Insbesondere ist die Verwendung eines Freistempels der Hochschule - auch gegen Erstattung der Kosten - nicht zulässig

15 HNtV VV HNtV 12 Ausnahmen von der Vergütungshöchstgrenze Über 14 NtV hinaus sind 12 und 13 NtV auch auf Vergütungen für folgende von Professoren ausgeübte Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nicht anzuwenden: 1. Vortrags- und Prüfungstätigkeiten, 2. Erstattung von Gutachten, 3. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, 4. Objektplanung für Freianlagen, Erstellung von Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen, Landschaftsplänen, Grünordnungsplänen und landschaftspflegerischen Plänen sowie sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber, Leistungen für Tragwerksplanung. Zu 12: 1 Zum Begriff "öffentlicher Dienst" wird auf 3 NtV verwiesen. 2 Zum Begriff "Vortragstätigkeit" wird auf 9 Abs. 1 Satz 4 NtV verwiesen. 3 Für die Bestimmung der in Nummer 4 verwendeten Planungsbegriffe wird auf die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verwiesen. Der Sammelbegriff "sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Pläne öffentlicher Auftraggeber" umfaßt nur Bereiche, in denen Planungen typischerweise von der öffentlichen Hand vergeben werden (beispielsweise Straßen-, Verkehrs-, Abwasser-, Abfall- und Stadtplanung). Abschnitt IV Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes 13 Genehmigungspflicht (1) Der Beamte bedarf der vorherigen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Landes in Anspruch nehmen will. Das gleiche gilt, wenn in der Hochschule zur Ausübung einer Nebentätigkeit Mitarbeiter, die nicht vom Land angestellt sind, tätig werden sollen. (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung auch mit Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme von Zu 13: 1 Die Genehmigung soll vier Wochen vor Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes mit dem als Anlage 1 beigefügten Mustervordruck beantragt werden. Die Genehmigung für eine Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht im Landesdienst stehen, ist ebenfalls grundsätzlich vier Wochen vorher zu beantragen. 2 Eine Genehmigung ist nach Absatz 3 Satz 3 zu widerrufen, wenn das fällige Nutzungsentgelt (ein

16 HNtV VV HNtV Bibliotheken. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Führt die Inanspruchnahme zu einer Beeinträchtigung, so ist die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Genehmigung ist ferner zu widerrufen, wenn das Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme nicht entrichtet wird. 14 Allgemeine Genehmigung (1) Den Professoren wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes in den Bereichen der Hochschule, in denen sie tätig sind, für nicht genehmigungspflichtige oder allgemein genehmigte Nebentätigkeiten in ihrem Fach allgemein genehmigt, soweit 1. die Nebentätigkeit die Erfüllung der Dienstaufgaben fördert, 2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, 3. die Inanspruchnahme für die jeweilige Nebentätigkeit nicht länger als voraussichtlich drei Monate dauert, 4. ein Umgang mit radioaktiven Stoffen ( 3 und 4 der Strahlenschutzverordnung) nicht vorgesehen ist und Zu 14: schließlich der Abschlagszahlungen) nach Mahnung innerhalb eines Monats nicht entrichtet ist oder die für die Festsetzung des Nutzungsentgelt erforderlichen Angaben nicht fristgerecht gemacht werden; 59 LHO bleibt unberührt. 1 Die Anzeige nach Absatz 2 soll im Einzelfall vier Wochen vor Beginn der Inanspruchnahme mit dem als Anlage 3 beigefügten Mustervordruck erfolgen. 2 Zu Absatz 4 wird auf VV 3 zu 6 Bezug genommen. 3 Gegen die Übung, gegebenenfalls auch andere als in Absatz 6 Satz 1 genannte Mitarbeiter an Vergütungen für Nebentätigkeiten zu beteiligen, die daran nicht im Rahmen einer privaten Mitarbeit oder nicht unmittelbar mitgewirkt haben, bestehen keine Bedenken. Soweit für die Beteiligung eine Genehmigung nach 76 LBG erforderlich ist, wird sie hiermit erteilt. 5. die wissenschaftlichen Ergebnisse der Nebentätigkeit öffentlich zugänglich sein sollen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Ausnahmen von Nummer 3 allgemein gestatten. (2) Die Inanspruchnahme ist unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Hochschule rechtzeitig vor Beginn schriftlich

17 HNtV VV HNtV anzuzeigen. (3) Den leitenden Abteilungsärzten wird die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material in den Medizinischen Einrichtungen für Nebentätigkeiten gemäß 7 Abs. 1 allgemein genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und Absatz 6 beachtet wird. (4) Personal darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt. (5) 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Die leitenden Abteilungsärzte haben die Mitarbeiter mit ärztlichen Aufgaben in angemessener Höhe an den Einnahmen aus ihren Nebentätigkeiten zu beteiligen, soweit diese außerhalb der Arbeitszeit daran mitgewirkt haben; eine Vergütung für eine Mitwirkung innerhalb der Arbeitszeit darf gewährt und angenommen werden. 8 Abs. 2 bleibt unberührt. Zur Mitwirkung bei der Festlegung der Grundsätze für die Mitarbeiterbeteiligung bildet der Klinische Vorstand eine Kommission, der der Ärztliche Direktor als Vorsitzender und zwei leitende Abteilungsärzte, ein Oberarzt und ein weiterer Klinikarzt angehören. 15 Nutzungsentgelt (1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes hat der Beamte ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten. Das Nutzungsentgelt ist mindestens kostendeckend zu be- Zu 15: 1 Bei den in Absatz 2 genannten Nebentätigkeiten wird bis zum Betrag von 500 DM im Kalenderjahr auf das Nutzungsentgelt verzichtet. Übersteigt es diesen Betrag, ist es in voller Höhe zu ent

18 HNtV VV HNtV messen und soll den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet. richten. 2 Ein Verzicht gemäß Absatz 3 Satz 2 setzt insbesondere voraus, daß die Nebentätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient. (2) Bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen und künstlerischen Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit den Dienstaufgaben stehen, kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf ein Nutzungsentgelt verzichten. (3) Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Nutzungsentgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts verzichten. 16 Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Nebentätigkeit (1) Das Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Nebentätigkeit wird pauschaliert als Vomhundertsatz der dafür bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material. (2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils Zu 16: 1 Zur bezogenen Vergütung (vgl. 10 und die dazu ergangenen VV) gehören alle eingegangenen Einnahmen aus nichtärztlicher Nebentätigkeit. 2 Das Nutzungsentgelt ist nur unangemessen, wenn es offensichtlich mindestens um 50 vom Hundert des Pauschalbetrages erhöht oder herabgesetzt werden müßte. 3 Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte für die Unangemessenheit des Nutzungsentgelts vor, ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und gegebenenfalls ein individuelles

19 HNtV VV HNtV des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen (Personal, Einrichtungen und Material) entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung gemäß Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. Nutzungsentgelt festzusetzen. 4 Ein Antrag des Beamten auf individuelle Festsetzung kann nur zugleich mit der Vorlage der für die Nutzungsentgeltberechnung erforderlichen Angaben ( 18) gestellt werden. Der Beamte hat mit einer detaillierten Berechnung die Abweichung konkret nachzuweisen. 5 Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. 17 Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit (1) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen 1. bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993: 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach 13 Abs. 3 Nr. 6 a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl.I S.1666), zuletzt geändert durch Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl.I S.2266) in der jeweils geltenden Fassung geminderten bezogenen Vergütung, 2. bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992: die nach 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von 20 vom Hundert der bezoge- Zu 17: 1 Zur bezogenen Vergütung (vgl. 10 und die dazu ergangenen VV) gehören alle eingegangenen Einnahmen aus ärztlicher Nebentätigkeit. 2 Im Rahmen des Absatzes 2 sind die Sachkosten nach Beiträgen der Spalte 6 des Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft - DKG-NT - in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich - der Auslagen im Sinne von 1 Nr. 4 der Allgemeinen Tarifbestimmungen (ATB) zum DKG- NT, soweit sie im Einzelfall 50 DM übersteigen, - der in den besonderen Kosten nicht abgegoltenen Kosten gemäß 2 Nr. 2 ATB zum DKG-NT und - der mit den Beträgen der Spalte 6 nicht abgegoltenen Kosten gemäß 4 Nr. 2 Buchstaben b und c ATB zum DKG-NT, abweichend davon jedoch bei

20 HNtV VV HNtV nen Vergütung. (2) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Minister für Wissenschaft und Forschung erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. (3) Abweichend vom Absatz 2 beträgt das Nutzungsentgelt in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben 20 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material, sofern keine Nebentätigkeit gemäß 7 Abs. 1 vorliegt. Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1 und Nr. 3 ist die dem Patienten in Rechzahnärztlichen Leistungen in Höhe von 35 vom Hundert des Einfachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), bei zahntechnischen Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis der zahntechnischen Leistungen im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung für praxiseigene Laboratorien zu berechnen. 3 Die Sachkosten nach Absatz 2 hat der Beamte unabhängig vom Einzug seines ärztlichen Honorars zu erstatten. (4) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin", wenn sie aufgrund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird. (5) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt 1. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung, 2. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 2 auf die Sachkosten und 3. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf insgesamt 15 vom Hundert

21 HNtV VV HNtV nung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert worden ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung. 18 Verfahren (1) Die Beamten sind verpflichtet, dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts ( 16, 17) erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind die Angaben für die Berechnung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten vierteljährlich, die Angaben für die Festsetzung des Nutzungsentgelts im übrigen halbjährlich zu machen. Auf Verlangen haben die Beamten entsprechende Unterlagen, insbesondere Aufzeichnungen, Bankbelege und sonstige Nachweise vorzulegen. (2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 vom Hundert des zuletzt halbjährlichen Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von DM überstiegen hat. (3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig. Zu 18: 1 Die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben sind spätestens vier Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme zu machen. Die Angaben, die für die Festsetzung der als Nutzungsentgelt zu erstattenden Sachkosten erforderlich sind, haben die Beamten spätestens bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für das jeweils vorher abgelaufene Quartal vorzulegen. Im übrigen sind bei fortlaufender Inanspruchnahme die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben spätestens bis zum 1. Februar und 1. August für das jeweils vorher abgelaufene Halbjahr zu machen. 2 Die Beamten sind verpflichtet, die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts gerechnet, aufzubewahren. (4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab Fälligkeit ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 100 DM nach unten abgerundet

22 HNtV VV HNtV 19 Aufstellung über Nebeneinnahmen Der Beamte hat am Jahresende dem Dienstvorgesetzten eine Aufstellung über die im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen aus 1. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ihnen gleichstehenden Nebentätigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie genehmigungspflichtig sind, und 2. Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit die Tätigkeiten nach 68 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 LBG genehmigungspflichtig sind, vorzulegen, wenn sie insgesamt DM übersteigen. Soweit die Angaben bereits im Rahmen des 18 gemacht werden, entfällt die Verpflichtung. Zu 19: 1 Für die Aufstellung ist der als Anlage 4 beigefügte Mustervordruck zu verwenden, den der Beamte nach rechtzeitiger Zuleitung durch die Hochschule dem Rektor bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres ausgefüllt zurückzusenden hat, wenn die bezogenen Vergütungen im Kalenderjahr insgesamt DM ü- bersteigen. 2 Andere Aufwendungen und Kosten als die in 10 Abs. 2 in Verbindung mit VV 3 zu 10 genannten Beträge können von den im Kalenderjahr bezogenen Vergütungen nicht abgezogen werden. 3 Aufstellungen über Nebeneinnahmen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur dem Personenkreis zugänglich gemacht werden, der davon wegen seiner dienstlichen Tätigkeit unbedingt Kenntnis erlangen muß. Nach Bearbeitung entsprechend den VV zu 71 LBG werden die Aufstellungen zu den Personalakten genommen. Abschnitt V Schlußvorschriften 20 Verwaltungsvorschriften Der Minister für Wissenschaft und Forschung erläßt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften

23 HNtV VV HNtV 21 Frühere Genehmigungen (1) Genehmigungen aufgrund des bisherigen Rechts gelten fort, soweit sie nicht im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen. (2) Soweit bestehende öffentlichrechtliche Vereinbarungen, insbesondere Berufungsvereinbarungen oder Zusicherungen, die Nebentätigkeiten oder die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material regeln, dieser Verordnung widersprechen, sind sie den Vorschriften der Verordnung anzupassen. 22 1) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft und mit dem 30. Juni 2010 außer Kraft (2) Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1988 kann der Minister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzminister abweichend von 17 die Festsetzung des Nutzungsentgelts bei ambulanter zahnärztlicher Behandlung in Nebentätigkeit in der Weise regeln, daß bis zum Betrag von 50 vom Hundert der bezogenen Vergütung die Aufwendungen für die Beteiligung zahnärztlicher und zahntechnischer Mitarbeiter von der Vergütung abgesetzt werden dürfen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Zu 22: Abweichend von 17 ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister für ambulante zahnärztliche Behandlungen folgende Regelung: Bis zum 31. Dezember 1988 ist das Nutzungsentgelt derart festzusetzen, daß die Aufwendungen bis zum Betrag von 50 vom Hundert der bezogenen Vergütung für die Beteiligung zahnärztlicher und zahntechnischer Mitarbeiter von der Vergütung angesetzt werden dürfen, wenn der liquidationsberechtigte Beamte in einem entsprechenden Antrag die berücksichtigungsfähige Mitarbeitervergütung angibt. Die Verwaltungsvorschrift zu 22 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft. Im übrigen treten diese Verwaltungsvorschriften am 1. Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften vom (GABl.NRW.S.335) außer Kraft. 1) Die Änderungs-Verordnung vom 19. November 1993 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend davon tritt 17 Abs. 5 am 1. Januar 1994 in Kraft

24 Nebentätigkeitsverordnung - NtV Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) Vom 21. September 1982 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. April 2005 [Artikel 48] (GV.NRW. S. 274) - SGV.NRW Auf Grund der 75 und 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NRW. S. 234) SGV.NRW. 2030, geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1982 (GV.NRW. S. 338), und des 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV.NRW. S. 217) SGV.NRW. 312, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1981 (GV.NRW. S. 669), wird verordnet: Abschnitt I Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. (2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des 199 LBG sowie für entpflichtete Professoren ( 224 LBG), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte ( 183 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG). 2 Nebentätigkeit (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird. (3) Nebenbeschäftigung ist jede nicht zu einem Hauptamt oder einem Nebenamt gehörende Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. (4) Als Nebentätigkeit gelten nicht Tätigkeiten als 1. Mitglied a) von Vertretungen und ihren Ausschüssen, von Bezirksvertretungen sowie b) von Ausschüssen der Gebietskörperschaften und der Gemeindeverbände, 2. Mitglied eines Bezirksplanungsrates, 3. ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit,

25 Nebentätigkeitsverordnung - NtV 4. ehrenamtlicher Richter, 5. Mitglied einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsrecht. 6. Mitglied a) des Rundfunkrats, Verwaltungsrats und Schulrundfunkausschusses nach dem Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR-Gesetz), b) der Rundfunkkommission nach dem Rundfunkgesetz für das Land NRW, 7. Pflegeperson im Sinne des SGB XI eines pflegebedürftigen Angehörigen oder einer pflegebedürftigen Person, deren Pflege aus Gründen sittlicher Verpflichtung geboten ist, 8. Ehrenbeamter oder sonstiger ehrenamtlicher Angehöriger in Organisationen für den Feuerschutz oder die Hilfeleistung bei der Abwehr von Gefahren und öffentlichen Notständen. 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist die Tätigkeit für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände. Als Dienst gilt auch die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses, unabhängig davon, ob der Beamte selbst Vertragspartner ist oder eine natürliche oder eine juristische Person des Privatrechts oder eine Gesellschaft, für die der Beamte tätig oder an der er beteiligt ist. (2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich jede Nebentätigkeit für 1. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder fortlaufend in dieser Höhe aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden, 2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, 3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient oder die der Beamte im Hinblick auf seine dienstliche Stellung ausübt. 4 Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden. (2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig

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