Rechtsanwältin Renate Rabus Stuttgart, den 8. Juni 2007 Olgastraße Stuttgart. Besprechungsvermerk:

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1 GPA 010 StR II Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall Hamburg Dieser Aufgabentext besteht aus 14 fortlaufend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. Sowohl der GPA-Nr.: Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer PA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. Rechtsanwältin Renate Rabus Stuttgart, den 8. Juni 2007 Olgastraße Stuttgart Besprechungsvermerk: Am 4. Juni 2007 habe ich Frau Adelheid Anders in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd besucht. Sie berichtete, sie sei am 25. April 2007 vom Landgericht Stuttgart zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das Urteil sei falsch, denn sie sei unschuldig. Sie habe das Urteil zwar angenommen, der Richter habe sie aber dazu gezwungen. Wenn sie es nicht annehme, würde die Strafzumessung so negativ und belastend geschrieben werden, dass eine bedingte Entlassung ausscheiden würde. Ihr seinerzeitiger Verteidiger, Rechtsanwalt Zieschang aus Köln, habe ihr zugeraten, das Urteil zu akzeptieren. Als sie dann am 4. Mai 2007 auch noch aus der Zeitung habe erfahren müssen, dass gegen den Verteidiger ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue zum Nachteil von Mandanten anhängig sei und ihm die Rechtsanwaltskammer Köln bereits Wochen vor der Hauptverhandlung in vorliegender Sache die Zulassung wegen Vermögensverfalls entzogen habe, habe sie die Annahme des Urteils endgültig bereut, was sie dem Gericht am 7. Mai 2007 auch geschrieben habe. Ihrem Verteidiger habe sie gekündigt. Ich habe die Akten angefordert und das Urteil vom 25. April 2007, welches der Mandantin ausweislich der Zustellungsurkunde am 31. Mai 2007 zugestellt wurde, das Hauptverhandlungsprotokoll und das Schreiben der Mandantin vom 7. Mai 2007 kopiert (s. Anlagen 1 bis 3). Ferner habe ich eine schriftliche Auskunft bei der Rechtsanwaltskammer Köln eingeholt, welche die Angaben der Mandantin, dass Rechtsanwalt Zieschang bereits mehrere Wochen vor der Hauptverhandlung vom 25. April 2007 die Zulassung entzogen worden sei, bestätigt. Rabus

2 2 Anlage 1: Az.: 8 Ks 23 Js /06 Landgericht Stuttgart - 8. Große Strafkammer als Schwurgericht - Im Namen des Volkes Urteil in der Strafsache gegen Adelheid Anders. Hinweis des GPA: Vom weiteren Abdruck des Rubrums wurde abgesehen. 1. Die Angeklagte ist der Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Sie wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: 227, 26 StGB. Gründe: Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten und der diesbzgl. Beweiswürdigung wurde abgesehen. I. II. Die Angeklagte war seit 1995 mit Otto Oswald, dem späteren Opfer, verheiratet. Oswald verlor Ende 2003 seine Arbeitsstelle, weshalb er in der Folgezeit immer mehr dem Alkohol zusprach. Der Angeklagten gegenüber wurde er im Laufe der Zeit zunehmend aggressiver,

3 3 indem er sie beschimpfte und schlug. Die Angeklagte lernte Anfang Oktober 2004 Torsten Trautwein, einen ausgebildeten Kampfsportler, kennen. Zwischen beiden entwickelte sich eine intime Beziehung. Ende Januar 2005 verließ sie die eheliche Wohnung und zog zu Trautwein. Auf ihr Betreiben hin wurde die Ehe mit Oswald im Mai 2006 rechtskräftig geschieden. Oswald hatte der Scheidung damals zugestimmt, sie aber letztendlich doch nicht verkraftet. Er stellte der Angeklagten daher weiterhin nach und schlug und beschimpfte sie. Wenige Tage vor dem 21. Juli 2006 sagte Trautwein zu der Angeklagten in deren gemeinsamer Wohnung in Stuttgart, Bogenstraße 5, es sei an der Zeit, Oswald eine kräftige Abreibung zu verpassen, damit dieser Ruhe gebe. Die Angeklagte entgegnete, das könne nicht schaden, Oswald habe das verdient. Am besten passe er, Trautwein, den Ex-Mann Freitagnacht nach Uhr vor seiner Stammkneipe Bären in Stuttgart-West, Bismarckstraße 203, ab, die er an diesem Wochentag zu dieser Zeit üblicherweise volltrunken verlasse. Die Angeklagte wusste bei dieser Empfehlung nicht nur um die Ausbildung des Trautwein zum Kampfsportler, sondern auch um dessen Neigung zur Gewalttätigkeit. So ermuntert, angestachelt und mit zusätzlichen Informationen versehen machte sich Trautwein am 21. Juli 2006, einem Freitag, auf den Weg zu der genannten Gaststätte. Als Oswald diese gegen Uhr in erheblich angetrunkenem Zustand verließ, folgte ihm Trautwein bis zu dessen Wohnung in Stuttgart-West, Kleiststraße 99. Beim Versuch des Oswald, die Haustür zu schließen, trat Trautwein dazwischen, drängte Oswald in den Flur und stellte ihn zur Rede. Er forderte ihn auf, der Angeklagten nicht mehr nachzustellen und sie nicht mehr zu schlagen. Oswald lachte nur und versetzte Trautwein eine Ohrfeige. Daraufhin schlug dieser so heftig auf Oswald ein, dass er stürzte. Danach trat Trautwein wutentbrannt mit seinen Springerstiefeln gegen Kopf und Oberkörper des Oswald, wobei er nunmehr die Möglichkeit tödlicher Verletzungen erkannte und dies billigend in Kauf nahm. Oswald erlitt einen Schädelbruch, Rippenbrüche und diverse Platzwunden, u.a. an der Schläfe, sodass er stark blutete. Als Trautwein ihn für tot hielt, schleppte er ihn durch den Hinterausgang des Hauses in den Garten, holte sein in der Nähe geparktes Auto, trug ihn in den Kofferraum und fuhr ihn zum Birkenkopf in Stuttgart-West, wo er das Opfer einen steilen Abhang hinab warf, um einen Unfall vorzutäuschen. Es konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob Oswald schon auf Grund der durch die Tritte und Schläge erlittenen Hirnblutungen tot war oder ob der Tod erst infolge des beim Hinabfallen des Steilhangs erlittenen Genickbruchs eintrat. Die Leiche des Oswald wurde am 22. Juli 2006 gefunden.

4 4 Dass die Angeklagte den Tod des Oswald zumindest billigend in Kauf genommen hätte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Angesichts der ihr bekannten Körperkraft des Trautwein und seiner Neigung zur Gewalttätigkeit hätte sie sich aber denken können, dass dieser Oswald nicht nur verprügelt, sondern tötet. Die Ermittlungen wurden zunächst nur gegen Trautwein geführt, den eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Stuttgart am 19. Dezember 2006 wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilte. Erst in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2006 belastete er die Angeklagte, so dass das Amtsgericht Stuttgart am 21. Dezember 2006 gegen diese auf Grund Antrages der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom gleichen Tag Untersuchungshaft anordnete. III. Die Angeklagte bestreitet, mit der Tat etwas zu tun zu haben; sie wisse davon nichts. Trautwein habe sie am 19. Dezember 2006 zu Unrecht belastet, um selbst besser wegzukommen. Gleiches habe sie bereits bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung gegen Trautwein gesagt. Sie habe die Beziehung zu Trautwein wenige Tage später beendet. Die Angeklagte ist der in Abschnitt II. beschriebenen Tat überführt: a) Die von Trautwein begangene (Haupt-)Tat ist im Urteil vom 19. Dezember 2006 rechtskräftig festgestellt worden. Hieran ist die nunmehr erkennende Schwurgerichtskammer aus Akzessorietätsgründen gebunden. b) Dass die Angeklagte Trautwein zu der von ihm verübten Tat angestiftet hat, ergibt sich aus dem Brief der Zeugin Sieglinde Schulz, den diese aus der Untersuchungshaft am 27. Dezember 2006 an ihren Bekannten Robert Rost geschrieben hat. Frau Schulz war seinerzeit mit der Angeklagten gemeinsam in einer Zelle untergebracht. Im Brief heißt es u.a.: Lieber Robert, [...] Jetzt bin ich nicht mehr allein in dieser trüben Zelle. Seit ein paar Tagen ist die Adelheid hier. Voll sympathisch. Wir haben uns schnell angefreundet. Sie sagte, dass

5 5 sie hier ist, weil sie ihrem Freund einen Tipp gegeben hat, wie der ihren Ex, der ihr immer nachgestellt und sie häufig geschlagen hat, am besten verprügeln kann. Der Freund hat den Ex dann aber umgebracht, was die Adelheid gar nicht wollte. [...] Herzlichst Deine Sieglinde. Der Brief wurde durch den Haftrichter im Wege der Briefzensur am 28. Dezember 2006 angehalten und durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Januar 2007 in der Weise beschlagnahmt, dass eine Kopie gefertigt und das Original dem Haftrichter zurückgegeben wurde. Die Zeugin Schulz hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, den Brief geschrieben zu haben. Der Inhalt des Briefes, den sie auf Vorhalt bestätigte, beruhe auf Erzählungen der Angeklagten. Allerdings habe sie sich missverständlich ausgedrückt: Die Angeklagte habe ihr nicht gesagt, sie sei an der Tat beteiligt gewesen; vielmehr habe sie zum Ausdruck gebracht, der Staatsanwalt werfe ihr eine Beteiligung vor. Die Aussage der Zeugin war von dem Bestreben gekennzeichnet, die Angeklagte zu schonen. Sie ist deshalb angesichts des klaren Wortlautes des Briefes insoweit unglaubhaft, als die Angeklagte ihr nur gesagt haben will, was ihr vorgeworfen werde. Aus dem Brief ist vielmehr zu folgern, dass die Angeklagte entgegen ihren Bekundungen Trautwein zur Tat Hinweise gab. Die Angeklagte äußerte sich hierzu in gleicher Weise wie die Zeugin. c) Im Übrigen hat die Angeklagte eingeräumt, dass ihr auf Grund früherer Vorfälle die Gewalttätigkeit des Trautwein bekannt gewesen sei und dass sie auch um seine Ausbildung zum Kampfsportler gewusst habe. IV. Die Angeklagte hat sich nach den 227, 26 StGB schuldig gemacht. Anstiftung zum Totschlag ( 212 StGB) kann ihr nicht angelastet werden. Es ist nicht nachweisbar, dass sie zumindest damit rechnete und es billigend in Kauf nahm, dass Trautwein Oswald umbringen würde. Fahrlässigkeit ( 18 StGB) liegt aber vor.

6 6 Hinweis des GPA: Vom Abdruck derstrafzumessungserwägungen wurde abgesehen. V. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Kostenentscheidung wurde abgesehen. VI. Müller Schöll Köpf Vors. Richter am LG Richterin am LG Richterin am LG Das Urteil ist bei der Geschäftsstelle am 24. Mai 2007 eingegangen. Stuttgart, den 25. Mai 2007 Seidler Justizobersekretärin

7 7 Anlage 2: Landgericht Stuttgart, den 25. April 2007 Geschäftsnummer: 8 Ks 23 Js /06 Sitzungsbeginn: 9.15 Uhr Sitzungsende: Uhr Protokoll über die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung in der Strafsache gegen Adelheid Anders wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge. Anwesend: Vorsitzender: Beisitzer: Schöffen: Vertreter der Staatsanwaltschaft: Verteidiger: Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle: Vors. Richter am Landgericht Müller Richterin am Landgericht Schöll Richterin am Landgericht Köpf Thomas Schmid, Maurer, und Holger Meyer, Architekt Staatsanwalt Dr. Ziegler Rechtsanwalt Zieschang (Köln) Justizobersekretärin Seidler Die Sache wird aufgerufen. Der Vorsitzende stellt fest, dass die Angeklagte, vorgeführt aus der Untersuchungshaft, mit ihrem Verteidiger Rechtsanwalt Zieschang erschienen ist. Zeugen sind auf später geladen. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Schwurgerichtskammer so besetzt ist wie mit Schreiben vom 28. März 2007 mitgeteilt. Die Angeklagte erklärt zu ihrer Person: Adelheid Anders, geschiedene Oswald, geb. am 24. November 1965 in Stuttgart, zuletzt als Sekretärin tätig, zuletzt wohnhaft in Stuttgart, Bogenstraße 5, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd, deutsche Staatsangehörige. Der Verteidiger erklärt, er lehne namens und im Auftrag der Angeklagten Richterin am LG Köpf wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diese sei seinerzeit als Haftrichterin beim Amtsgericht Stuttgart tätig gewesen und habe die Angeklagte am 21. Dezember 2006 verhaftet. Entgegen deren Beteuerungen sei sie den Angaben Trautweins gefolgt. Aus der

8 8 Sicht der Angeklagten sei es ausgeschlossen, dass sie jetzt anders urteilen werde. Sie sei deshalb befangen. Zur Glaubhaftmachung beziehe er sich auf eine noch einzuholende dienstliche Stellungnahme der Richterin. Der Staatsanwalt beantragt, die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen, da hiermit das Verfahren verschleppt werden solle. Die Sitzung wird um 9.35 Uhr unterbrochen und um Uhr in Anwesenheit aller Beteiligter fortgesetzt. Der Vorsitzende verkündet folgenden gerichtlichen Beschluss: Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen. Gründe: Das rechtzeitig ( 25 Abs. 1 Satz 1 StPO) gestellte Gesuch ist unzulässig i.s.d. 26a StPO. Es dient offensichtlich dem Zweck, das Verfahren zu verschleppen ( 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO), denn es wird allein darauf gestützt, dass Richterin am LG Köpf an der Haftentscheidung gegen die Angeklagte am 21. Dezember 2006 mitgewirkt habe. Dies trifft zwar zu, jedoch ist die Richterin sehr wohl in der Lage, sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen der gesetzlich gezogenen Grenzen ein eigenständiges Urteil über die Schuld der Angeklagten zu bilden. Der vorgebrachte Ablehnungsgrund ist deshalb völlig ungeeignet, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen ( 24 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwalt verliest den Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 27. Februar Der Vorsitzende stellt fest, dass die Anklage mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2007 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Der Vorsitzende belehrt die Angeklagte gemäß 243 Abs. 5 Satz 1 StPO. Sie erklärt: Ich mache Angaben. Die Angeklagte macht Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen und zur Sache. Es wird in die Beweisaufnahme eingetreten.

9 9 Vorgeführt aus der Haft erscheint der Zeuge Trautwein. Er wird gemäß 57 StPO belehrt. Er gibt zur Person an: Torsten Trautwein, 45 Jahre alt, geschieden, zuletzt als Speditionskaufmann tätig, zurzeit in Haft in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. Der Zeuge wird gemäß 55 Abs. 2 StPO belehrt. Er erklärt: Ich mache keine Angaben. Der Verteidiger teilt mit, seines Wissens sei das Urteil gegen Trautwein inzwischen rechtskräftig. Auf Verfügung des Vorsitzenden wird nach Anhörung aller Beteiligten das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2006 gegen Torsten Trautwein verlesen (s. Anlage zum Protokoll). Die Sitzung wird um Uhr unterbrochen und um Uhr in Anwesenheit aller Beteiligten fortgesetzt. Der Vorsitzende gibt bekannt, dass die Geschäftsstelle des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes ihm soeben telefonisch mitgeteilt habe, dass die Revision des Angeklagten Trautwein gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2006 mit Beschluss vom 23. April 2007 als unbegründet i.s.d. 349 Abs. 2 StPO verworfen worden sei. Damit sei das Urteil rechtskräftig. Der Verteidiger rügt diese Art der Beweiserhebung, die nicht mit 244 StPO in Einklang stehe. Unabhängig hiervon müsse der Zeuge jetzt aussagen. Der Staatsanwalt gibt keine Erklärung ab. Es ergeht die Verfügung des Vorsitzenden: Dem Zeugen Trautwein steht im Hinblick auf 153, 164 StGB das Recht aus 55 StPO zu. Der Verteidiger beantragt Gerichtsbeschluss. Die Sitzung wird um Uhr unterbrochen und um Uhr in Anwesenheit aller Beteiligten fortgesetzt.

10 10 Der Vorsitzende verkündet folgenden gerichtlichen Beschluss: Dem Zeugen Trautwein steht das Recht aus 55 Abs. 1 StPO zu. Gründe: Zwar ist das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig. Gleichwohl könnte Trautwein weitere Strafverfolgung drohen. Als Angeklagter hat er am 19. Dezember 2006 ausgesagt, Frau Anders habe ihm einen Tipp zur Ausführung der Tat gegeben. Sollte er jetzt als Zeuge bekunden, sie habe mit der Sache nichts zu tun, wäre es denkbar, dass er sich hierdurch nach 153 StGB schuldig macht, denn es kann nach derzeitigem Sachstand davon ausgegangen werden, dass seine Aussage vom 19. Dezember 2006 der Wahrheit entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte er sich gem. 164 StGB schuldig gemacht. Nach Anhörung der Beteiligten ergeht die Verfügung des Vorsitzenden: Der Zeuge bleibt gem. 59 StPO unvereidigt. Er wird um Uhr entlassen. Aus der Haft vorgeführt erscheint die Zeugin Schulz. Sie wird gem. 57 StPO belehrt. Sie gibt zur Person an: Sieglinde Schulz, 34 Jahre alt, geschieden, zuletzt arbeitslos, zurzeit in anderer Sache in Haft in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd, i.ü.v. Die Zeugin macht Angaben zur Sache. Der Verteidiger erklärt, der Brief vom 27. Dezember 2006 sei nicht verwertbar. Das Briefgeheimnis (Art. 10 GG) sei verletzt; auch sei die Frist des 98 Abs. 2 StPO nicht eingehalten. Der Staatsanwalt gibt keine Erklärung ab. Nach Anhörung der Beteiligten ergeht die Verfügung des Vorsitzenden: Die Zeugin bleibt gem. 59 StPO unvereidigt.

11 11 Sie wird im allseitigen Einvernehmen um Uhr entlassen. 257 StPO wurde beachtet. Der Inhalt des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 30. März 2007 (ohne Eintragungen) wird bekannt gegeben. Auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden werden keine Anträge zur Beweisaufnahme gestellt. Die Beweisaufnahme wird deshalb geschlossen. Die Sitzung wird um Uhr unterbrochen und um Uhr in Anwesenheit aller Beteiligten fortgesetzt. Der Staatsanwalt, der Verteidiger und die Angeklagte erhalten zu ihren Ausführungen das Wort. Der Staatsanwalt beantragt [vom Abdruck wird abgesehen] Der Verteidiger beantragt [vom Abdruck wird abgesehen] Die Angeklagte macht Ausführungen. Sie hat das letzte Wort. Die Sitzung wird um Uhr unterbrochen und um Uhr in Anwesenheit aller Beteiligten fortgesetzt. Der Vorsitzende verkündet durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung des wesentlichen Inhaltes der Urteilsgründe im Namen des Volkes folgendes Urteil: 1. Die Angeklagte ist der Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge schuldig. Sie wird deshalb zu der Freiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Sodann verkündet der Vorsitzende folgenden

12 12 Beschluss: Der Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2006 bleibt aufrechterhalten und in Vollzug. Gründe: Hinweis des GPA: Vom Abdruck der Beschlussgründe wurde abgesehen. Der Vorsitzende erteilt Rechtsmittelbelehrung. Der Angeklagten wird das entsprechende Merkblatt ausgehändigt. Der Vorsitzende fragt die Angeklagte, ob sie das Urteil annehme, was diese verneint. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass in einem angefochtenen Urteil, welches der Bundesgerichtshof überprüfe, die Ausführungen zur Strafzumessung härter abgefasst werden müssten als in einem rechtskräftigen Urteil. Das mache eine bedingte Entlassung ( 57 StGB) so gut wie unmöglich. Nach kurzer Rücksprache erklären die Angeklagte und ihr Verteidiger jeder für sich: Ich nehme das Urteil angesichts der vom Herrn Vorsitzenden geschilderten Risiken an. Der Staatsanwalt erklärt: v.u.g. Ich verzichte ebenfalls auf die Einlegung von Rechtsmitteln. v.u.g. Das Protokoll wurde am 9. Mai 2007 fertiggestellt. Müller Seidler

13 13 Anlage zum Protokoll vom 25. April 2007: Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2006 gegen Torsten Trautwein: II. (Die Tat) [entspricht Abschnitt II. 1. des Urteils vom 25. April 2007 gegen Adelheid Anders) III. (Beweiswürdigung) Die Feststellungen unter II. beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Hinweis des GPA: Vom Abdruck der weiteren Ausführungen wurde abgesehen. Die Zeugin Anders hat bestritten, mit der Tat etwas zu tun zu haben. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Denn die Kammer geht jedenfalls zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die Zeugin Anders auf diesen eingewirkt hat. Anlage 3: Adelheid Anders Schwäbisch Gmünd, den 7. Mai 2007 An das Landgericht Stuttgart Landgericht Stuttgart Eingang: 8. Mai 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Urteil vom 25. April (Aktenzeichen 8 Ks usw.) bin ich nicht einverstanden. Ich widerrufe mein Einverständnis, das Sie mir abgenötigt haben. Dass ich jetzt auch noch am letzten Freitag aus der Zeitung erfahren musste, dass mein werter Herr Verteidiger Mandantengelder veruntreut und seine Zulassung verloren hat, hat das Fass endgültig zum Überlaufen gebracht. Den Zeitungsartikel Ermittlungsverfahren gegen ungetreuen Ex-Anwalt schlägt hohe Wellen aus der Stuttgarter Zeitung vom 4. Mai 2007 habe ich zu Ihrer Kenntnis beigefügt [vom Abdruck wird abgesehen]. Eines steht fest: Wenn ich schon früher gewusst hätte, dass ich es nicht nur mit einem voreingenommenen Richter, sondern auch noch mit einem unfähigen Verteidiger zu tun hatte, wäre ich früher dagegen vorgegangen, was ich nach der Belehrung durch den Richter auch hätte tun können. Das Urteil muss aus der Welt, um eine himmelschreiende Ungerechtigkeit zu beseitigen. Adelheid Anders

14 14 Vermerk zur Bearbeitung 1. Die Erfolgsaussichten der Revision sind aus der Sicht von Rechtsanwältin Rabus zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der Insbesondere ist die rechtliche Würdigung des angegriffenen Urteils unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Soweit die rechtliche Würdigung im Urteil für fehlerhaft gehalten wird, ist auch darzulegen, ob und woraus die Angeklagte auf Grundlage des vom Landgericht festgestellten Sachverhalts strafbar ist. Es ist davon auszugehen, dass nicht abgedruckte Aktenbestandteile keine Rechtsfehler aufweisen. Gelangt die Bearbeitung zur Unzulässigkeit der Revision, so ist zur Begründetheit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. 2. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung der Revision unter Berücksichtigung der Interessen des Mandanten Erfolg versprechend ist, so sind abschließend nur die Revisionsanträge an das Gericht auszuformulieren. Gelangt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung der Revision nicht Erfolg versprechend ist und/oder nicht im Interesse des Mandanten liegt, so ist der sich daraus ergebende Schriftsatz an das Gericht zu fertigen. Ein Mandantenschreiben ist nicht zu erstellen. 3. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten, auch zur Rücknahme der Revision) sind in Ordnung. Straftatbestände außerhalb des StGB und Ordnungswidrigkeiten sind nicht zu prüfen. Haftfragen sollen außer Betracht bleiben. 4. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ist gegeben. 5. Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt worden, alle ggf. erforderlichen Hinweise nach 265 StPO wurden erteilt, sämtliche Vereidigungsentscheidungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. 6. Es wird gebeten, die Auflage der in der Klausur jeweils benutzten Kommentare anzugeben.

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