KREIS-SCHIEDSRICHTER-AUSSCHUSS MÜNCHEN
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- Clara Kranz
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1 KREIS-SCHIEDSRICHTER-AUSSCHUSS MÜNCHEN QUALIFIKATIONSRICHTLINIEN KREISLIGA KREIS MÜNCHEN INHALT 1. Geltungsbereich Qualifikationsanforderungen Festlegung der Schlüsselzahlen Regelung des Auf-/Abstieges Förderkader Kreisliga Beobachtungswesen Wechsel eines Schiedsrichters Schlussbestimmungen... 9 Anlage 1: Leistungskriterien... 10
2 1. GELTUNGSBEREICH Die nachstehenden Qualifikationsrichtlinien für die Kreisliga Kreis München gelten für die in der Kreisliga qualifizierten Schiedsrichter (SR) der SR-Gruppen Dachau / München Nord, München Süd und München Ost / Ebersberg. 2. QUALIFIKATIONSANFORDERUNGEN 2.1 Die vom KSA München festgelegte Leistungsprüfung, entsprechend den Qualifikationsrichtlinien des BSA Oberbayern, besteht aus einem theoretischen Teil (Regeltest) und einem Konditionstest (Laufdisziplinen) Anforderungen gemäß Anlage Die Leistungsprüfungen werden von den jeweiligen SR-Gruppen in Absprache mit dem KSO angesetzt. Schiedsrichter müssen nicht an der von ihrer Gruppe angesetzten Leistungsprüfung teilnehmen, sondern können auch einen Termin der anderen SR- Gruppen des Kreises wählen. Bei der Termingestaltung achtet der KSO darauf, dass sich die Termine nicht überschneiden und sie an unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten stattfinden. Die Prüfungen müssen bis zum des Jahres abgelegt sein Der theoretische Prüfungsteil kann sowohl vor als auch nach der Laufprüfung abgenommen werden. Theoretische Prüfung und Laufprüfung müssen nicht am gleichen Tag abgelegt werden Die Laufdisziplinen müssen an einem Abnahmetag abgelegt werden. 2.3 Werden die Anforderungen der Leistungsprüfung (Anlage 1) nicht erfüllt, gilt: Theoretischer Teil (Regeltest): Eine einmalige Wiederholung an einem von der jeweiligen SR-Gruppe festgelegten Termin ist möglich Konditionstest (Laufdisziplinen): Wird die Anforderung einer Laufdisziplin nicht erfüllt, kann diese Laufdisziplin wiederholt werden. Ansonsten ist der gesamte Konditionstest zu wiederholen. Insgesamt ist eine einmalige Wiederholung der Leistungsprüfung möglich Bei Vorliegen besonderer Umstände und entsprechendem Nachweis (z.b. gültiges ärztliches Attest) ist eine Ablegung auch nach dem vom KSA München festgelegten letzten Termin möglich (Nachholtermin). 2.4 Die Erstellung der Prüfungsunterlagen erfolgt durch die ausrichtende SR-Gruppe Die Auswertung der Prüfungsergebnisse erfolgt dezentral durch die jeweilige SR-Gruppe. Sollten Teilnehmer aus den anderen SR-Gruppen teilgenommen haben, werden die jeweiligen GSO zeitnah schriftlich über die Ergebnisse informiert. 2.5 Ein Spielauftrag darf erst nach dem vollständigen Bestehen der Leistungsprüfung erteilt werden. 2.6 Schiedsrichter, die bis zum des Jahres die Qualifikationsanforderungen (gemäß Anlage 1) nicht erfüllt haben, werden nicht für die Kreisliga qualifiziert. Für diese SR kann die SR-Gruppe einen SR, der die Qualifikationsanforderungen (gemäß Anlage 1) erfüllt hat, bis zum ersten Spieltag nachmelden.
3 3. FESTLEGUNG DER SCHLÜSSELZAHLEN 3.1 Zu den Spielen in der Kreisliga werden die zu Spieljahresbeginn festgelegten qualifizierten SR eingeteilt. Daneben können auch SR höherklassiger Qualifikation eingesetzt werden. In begründeten (schriftlich) Ausnahmefällen können nach Rücksprache mit dem KSO auch andere geeignete SR in Einzelfällen in der Kreisliga eingeteilt werden (z.b. für verdiente Kreisklassen-SR). 3.2 Jede SR-Gruppe erhält 20 Plätze in der Kreisliga. Kann eine SR-Gruppe die zugeteilte Anzahl an Kreisligaplätzen nicht belegen, so können diese Plätze für das entsprechende Spieljahr durch die anderen SR-Gruppe belegt werden. In jedem Spieljahr muß die Anzahl der Kreisliga-SR mindestens 60 betragen. 3.3 Es können in Ausnahmefällen bis zu 75 SR in der Kreisliga qualifiziert werden. Die Entscheidung darüber ob eine SR-Gruppe mehr als 20 Plätze in der Kreisliga belegen kann, trifft der KSO nach Rücksprache mit den GSO. Dabei können nicht mehr als 5 zusätzliche SR pro Gruppe qualifiziert werden. 3.4 Die zahlenmäßige Aufteilung der Spiele und die Zuteilung der einzelnen Partien an die einzelnen SR-Gruppen, erfolgt nach Abschluss der Qualifikation und Verfügbarkeit der Terminliste durch den KSO. 3.5 Zu Beginn des neuen Spieljahres sind die entsprechenden Schlüsselzahlen (siehe 3.2) durch die jeweilige SR-Gruppe wieder einzuhalten (= Abbau von Überhangplätzen). 3.6 Anzahl der Spielaufträge in der Kreisliga Schiedsrichter, die nicht der Beobachtung unterliegen oder ohne Aufstiegsperspektive sind, sollen mindestens fünf Spielaufträge erhalten Für die Kreisliga qualifizierte und mit Aufstiegsperspektive behaftete Schiedsrichter (=unter Beobachtung stehende SR) sollen nach Möglichkeit mindestens acht Spielaufträge erhalten. Sollten Sie der Beobachtung unterliegen, werden sie bei mindestens sechs Spielleitungen beobachtet Ein Anspruch auf eine Mindestzuteilung von Spielen kann hiervon nicht abgeleitet werden.
4 4. REGELUNG DES AUF-/ABSTIEGES 4.1 Der Auf-und Abstieg eines SR in eine höhere oder tiefere Leistungsklasse ist von seinen Leistungen abhängig. Kriterien für den Aufstieg sind neben guten Spielleitungen insbesondere die Persönlichkeit des SR, ein entsprechendes körperliches Leistungsvermögen, das Engagement im SR-Bereich, der Besuch der angesetzten Lehrgänge und Tagungen und der Nachweis gesicherter Regelkenntnisse und Verfügbarkeit. Der Auf-/Abstieg in/aus der Kreisliga erfolgt ausschließlich nach diesen und den folgenden Richtlinien. 4.2 Regelaufstieg von der Kreisliga in die Bezirksliga: Den SR-Gruppen des Kreises München stehen gemäß den derzeit gültigen Qualifikationsrichtlinien des BSA Oberbayern insgesamt 3 Aufstiegsplätze zur Bezirksliga zu Die 3 Regelaufsteiger rekrutieren sich aus dem "Förderkader Kreisliga" (siehe Punkt 5) des Kreises München unabhängig von deren Gruppenzugehörigkeit SR, die am 1. August bereits 35 Jahre alt sind, kommen für einen Aufstieg in die Bezirksliga nicht mehr in Betracht Alle Schiedsrichter, die zum Spieljahresende vom KSA Kreis München zum Aufstieg in die Bezirksliga gemeldet werden, müssen bis zur Qualifikationssitzung des Bezirksschiedsrichterausschusses (BSA), die Leistungsprüfung (gemäß Anlage 1) beim KSA München, erfolgreich abgelegt haben Grundsätzlich sind sechs Beobachtungen in der Kreisliga Voraussetzung für einen Aufstieg in die Bezirksliga. Hiervon kann ein Anspruch auf eine Mindestbeobachtungszahl nicht hergeleitet werden Hat der SR am Ende eines Spieljahres weniger als die Sollzahl der Spiele unter Beobachtung, nimmt er mit dem dann erreichten Notendurchschnitt am Auf-/ Abstieg teil Nicht qualifiziert für den Aufstieg ist, wer a) wegen längerer Unterbrechung (z.b. Krankheit, aus beruflichen oder familiären Gründen) nicht auf die Sollzahl von beobachteten Spielen kommt, b) durch ein Verwaltungsverfahren oder rechtskräftiges Sportgerichtsurteil, im laufenden Spieljahr, für mehr als vier Wochen als Schiedsrichter suspendiert oder als Spieler gesperrt wird; oder den besonderen Anforderungen an das Schiedsrichteramt nicht gerecht wird, c) verschuldet zu einer Spielleitung bei namentlicher Ansetzung (rechtskräftiges Sportgerichtsurteil) nicht antritt. Der SR kann, auch beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen, dann nicht aufsteigen. Er nimmt aber in jedem Fall mit seinem Ergebnis an der übrigen Qualifikation (Abstieg) teil Über freiwerdende Plätze in der Bezirksliga entscheidet der KSO in Absprache mit den GSO.
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6 4.3 Regelaufstieg in die Kreisliga Aus den SR-Gruppen muss mindestens ein SR pro SR-Gruppe jährlich zum Spieljahresbeginn, von der Kreisklasse in die Kreisliga aufsteigen Schiedsrichter, die zum 1.8. eines Jahres bereits 40 Jahre alt sind, sollen nur noch in Ausnahmefällen für die Kreisliga qualifiziert werden. 4.4 Sonderaufstieg in die Kreisliga Die Bewertung der Leistung von SRn, die während des laufenden Spieljahres zum Sonderaufstieg in die Kreisliga gemeldet werden, wird vom jeweiligen GSA vorgenommen und dem KSO zur Entscheidung übermittelt Ist ein Ausgleich über einen Zwischenabsteiger nicht möglich, dürfen die SR-Gruppen für den Sonderaufstieg zusätzlich einen Platz als Überhangplatz-Sonderaufstieg beanspruchen, sofern die maximale SR-Zahl in der Kreisliga noch nicht erreicht ist Voraussetzungen für den Sonderaufstieg ist die erfolgreich abgelegte Leistungsprüfung (Qualifikation für die Kreisliga) vor Beginn des Spieljahres 4.5 Abstieg aus der Bezirksliga Absteiger aus der Bezirksliga müssen von der jeweiligen SR-Gruppe in der Kreisliga aufgefangen werden Die Schlüsselzahl (siehe Punkt 3) der SR in der Kreisliga darf nicht überschritten werden. 4.6 Regelabstieg aus der Kreisliga Am Saisonende steigt aus der Kreisliga mindestens ein Schiedsrichter pro SR-Gruppe ab oder kann durch den jeweiligen GSA ausgetauscht werden Nach gruppeninterner Regelung können auch weitere SR absteigen oder durch den jeweiligen GSA ausgetauscht werden Freiwillig aus der Kreisliga ausscheidende Schiedsrichter werden von ihrer SR-Gruppe ersetzt. Die Qualifikationsvoraussetzungen für die Schiedsrichter müssen vorliegen. Unabhängig davon ist, dass ein Absteiger immer als Absteiger zu werten ist. 4.7 Schiedsrichter, die zum Stichtag des Jahres (1.8.) bereits 56 Jahre alt sind, scheiden aus der Kreisliga aus.
7 5. FÖRDERKADER KREISLIGA 5.1 Zielsetzung und Zugangsvoraussetzung Ziel des Förderkaders Kreisliga ist die systematische Förderung des SR-Nachwuchses, der in der Kreisliga qualifiziert ist und aus dessen Kreis sich die 3 Regelaufsteiger in die Bezirksliga rekrutieren Alle SR der Kreisliga, die aufgrund ihres Alters für den Aufstieg in die Bezirksliga in Frage kommen, können grundsätzlich für den Förder-Kader nominiert werden, sofern sie die Leistungsprüfung erfolgreich abgelegt haben. Weitere Kriterien sind Potential, Verfügbarkeit, Persönlichkeit und Engagement 5.2 Auswahl der Schiedsrichter Am Saisonbeginn können insgesamt 9 SR, die die Voraussetzungen aus Punkt 5.1 erfüllen, für den Förderkader des Kreises München nominiert werden Die Teilnehmer des Förderkaders werden jeweils zu Saisonbeginn gemeinsam von den GSO festgelegt. Die Gruppenzugehörigkeit spielt dabei keine Rolle. SR können auch in aufeinanderfolgenden Jahren für den Förderkader nominiert werden, sofern die Voraussetzungen nach Punkt 5.1 erfüllt sind In begründeten Fällen können während der laufenden Spielzeit SR aus dem Förderkader ausscheiden oder hinzugenommen werden. Die Entscheidung darüber trifft der KSO nach Rücksprache mit den GSO. 5.3 Beobachtung Die Förder-SR werden sechsmal beobachtet und erhalten nach dem Spiel ein ausführliches Coaching-Gespräch Die Beobachtungen werden ausschließlich von Beobachtern durchgeführt, die dafür gemeinsam von den GSO nominiert wurden. 5.4 Aufstieg in die Bezirksliga Die 3 Regelaufsteiger des Kreises München rekrutieren sich grundsätzlich bei entsprechender Eignung aus dem Kreis der Förder-SR Die Festlegung der Aufsteiger wird gemeinsam durch die GSO vorgenommen, wobei der KSO in begründeten Fällen ein Veto-Recht hat und einen Aufsteiger ablehnen kann. In diesem Fall wird ein weiterer Aufstiegskandidat gemeinsam von den GSO festgelegt
8 6. BEOBACHTUNGSWESEN 6.1 Anzahl der Beobachtungen der in der Kreisliga qualifizierten Schiedsrichter: Die SR der Fördergruppe sollen mindestens sechsmal beobachtet werden SR, die freiwillig aus den Leistungsklassen ab Bezirksliga aufwärts ausgeschieden sind, werden nicht mehr beobachtet Alle übrigen SR können bei Bedarf beobachtet werden. Die dabei erzielte durchschnittliche Beobachtungspunktzahl kann bei der Bewertung des Klassenabstieges herangezogen werden. 6.2 Ein Anspruch auf eine Mindest-/Höchstzahl von Beobachtungen besteht nicht. Werden mehr als die Soll-Beobachtungen durchgeführt, sind die zeitlich ersten zu werten. Überzählige Beobachtungen werden nicht berücksichtigt. 6.3 Beobachtungsbögen bei Spielabbrüchen oder Verletzung des SRs im jeweiligen Spiel werden nicht gewertet, wenn die zweite Halbzeit noch nicht begonnen hat. Sobald das Spiel zur zweiten Halbzeit angepfiffen wurde und danach das Spiel abgebrochen wird oder der SR verletzt ausscheidet, wird der Beobachtungsbogen gewertet. 6.4 Das Beobachtungswesen der Kreis-und A-Klasse führen die SR-Gruppen in eigener Zuständigkeit durch. 6.5 Einspruchsverfahren Einspruch gegen das Beobachtungsergebnis ist grundsätzlich nur möglich wenn ein nachweislicher Fehler des Beobachters vorlag (z.b. falsche Regelauslegung) Der Einspruch ist innerhalb von 7 Tagen, nach möglichem Erhalt des Beobachtungsbogens, schriftlich beim KSO einzulegen. Ein außerhalb dieser Frist eingegangener Einspruch wird nicht behandelt Nach der getroffenen Entscheidung erstellt der KSO einen Bescheid für den Einspruchführer und informiert den Beobachter über das Ergebnis Bei positivem Entscheid für den Schiedsrichter ist, a) der Beobachtungsbogen entsprechend anzuheben und in die Qualifikation einzubringen, oder b) die Beobachtung in einem weiteren (zusätzlichen) Spiel zu veranlassen, oder c) der Beobachtungsbogen aus der Wertung zu nehmen. In diesem Fall nimmt der SR mit der verbleibenden Anzahl an bewerteten Beobachtungsbögen an der Qualifikation teil.
9 7. WECHSEL EINES SCHIEDSRICHTERS 7.1 Wechsel in den Bereich des KSA Kreis München Wechselt ein Kreisliga-SR in der laufenden Saison von außerhalb zu einer SR-Gruppe des Kreises München, so entscheidet über seinen Einsatz in der Kreisliga in der laufenden Saison der KSO. 7.2 Wechsel innerhalb des Bereiches des KSA Kreis München Wechselt ein Kreisliga-SR in der laufenden Saison innerhalb der SR-Gruppen des Kreises München, so nimmt er seine bis dahin erreichten Beobachtungsbewertungen mit und muss als Überhangplatz geführt werden. 8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8.1 Beim Vorliegen besonderer zwingender Gründe behält sich der KSA München Ausnahmen von diesen Qualifikationsrichtlinien vor. 8.2 Sofern diese Qualifikationsrichtlinien nichts anderes festlegen, gelten die vom VSA Bayern erlassenen und jeweils gültigen Qualifikationsrichtlinien sinngemäß. 8.3 Änderungen dieser Qualifikationsrichtlinien sind nur durch den KSA München möglich und schriftlich beim KSO München vor Saisonbeginn (spätestens bis zum eines jeden Jahres) zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag obliegt dem KSA München. 8.4 Diese Richtlinien treten zum 1. Juli 2013 in Kraft. 8.5 Alle bisherigen Qualifikationsrichtlinien verlieren mit Inkrafttreten ihre Gültigkeit. 8.6 Die jeweils gültigen Anlage 1 ist Bestandteil dieser Qualifikationsrichtlinien. -Anlage 1: Leistungskriterien für SR der A-Klasse, Kreisklasse, Kreisliga und Bezirksligen München, den KREIS SCHIEDSRICHTER-AUSSCHUSS MÜNCHEN Marc Weidmann GSO München Ost / Ebersberg, KSO München Michael Blockinger GSO München Süd Willem Bokhorst GSO Dachau / München Nord
10 ANLAGE 1: LEISTUNGSKRITERIEN LEISTUNGSKRITERIEN FÜR SR DER A-KLASSE, KREISKLASSE, KREISLIGA UND DER BEZIRKSLIGEN A-Klasse + Kreisklasse (Männer und Frauen, jeweils unabhängig vom Alter): 1.500m Lauf max. 8:00 Minuten 100m Lauf max. 16,50 Sekunden 50m Lauf max. 9,00 Sekunden Regeltest von 30 Punkten mindestens 25 Punkte Kreisklasse (SR mit Aufstiegsmöglichkeit in die Kreisliga), Kreisliga, Bezirksligen: FIFA-Fitnesstest, Langstrecke FIFA-Fitnesstest, Sprints 6x40m Regeltest 150m-Lauf in max. 30 Sekunden 50m-Gehen in max. 35 Sekunden insgesamt mind. 10 Runden jeweils max. 6,2 Sekunden, dazwischen höchstens 90 Sekunden Pause von 30 Punkten mindestens 25 Punkte Kreisliga, Bezirksligen (Frauen und Männer, die die Altersgrenze zum Aufstieg in die Bezirksliga bereits erreicht haben): FIFA-Fitnesstest, Langstrecke FIFA-Fitnesstest, Sprints 6x40m Regeltest 150m-Lauf in max. 35 Sekunden 50m-Gehen in max. 45 Sekunden insgesamt mind. 10 Runden jeweils max. 6,5 Sekunden, dazwischen höchstens 90 Sekunden Pause von 30 Punkten mindestens 25 Punkte
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