Berufung (Recht) Inhaltsverzeichnis. Zuletzt geändert am 23. Mai 2015 um 03:51

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1 Zuletzt geändert am 23. Mai 2015 um 03:51 Berufung (Recht) Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung. Näheres ist auf der Diskussionsseite angegeben. Hilf mit, ihn zu verbessern, und entferne anschließend diese Markierung. Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, meist der ersten Instanz. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren. Inhaltsverzeichnis Deutschland Zivilsachen Strafsachen Arbeitssachen Verwaltungs- und öffentlich-rechtliche Sachen Sozialsachen Finanzsachen Österreich Berufung in Zivilsachen Berufung in Strafsachen Berufung im Verwaltungsrecht Schweiz

2 Bundesrecht StPO Militärstrafprozess ZPO Kantonales Recht Einzelnachweise Weblinks Literatur Deutschland Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Die Berufung unterscheidet sich hierbei von der Revision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss. Eine Berufung kann trotzdem in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden ( Dispositionsmaxime). Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht. Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. Eine Ausnahme hierzu stellt das Wiederaufnahmeverfahren von Amts wegen dar. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt grundsätzlich 1 Monat (etwa: 517 ZPO), in Strafsachen 1 Woche ( 314 StPO).

3 Zivilsachen Im Zivilprozess gibt es das Rechtsmittel der Berufung gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte. Das Urteil kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt werden, allerdings kann neues Vorbringen (also das Präsentieren neuer Beweismittel) nicht berücksichtigt werden, wenn es in erster Instanz bereits hätte vorgebracht werden können (Präklusion). Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fällen eine Beweisaufnahme durchführen. Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen ( 513 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen, also solche, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren dann nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen (Novenrecht) zulässig. Eine Anschlussberufung, also ein eigener Berufungsantrag der Gegenpartei, ist zulässig. Das Berufungsgericht überprüft ein Urteil inhaltlich nur dann, wenn die Berufung dagegen statthaft und zulässig ist. Statthaft ist eine Berufung gegen die meisten Urteile der ersten Instanz. Zulässig ist sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (= die Berufungssumme) 600 Euro (in der Sozialgerichtsbarkeit 750 Euro) übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat ( 511 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsumme kann maximal so hoch sein, wie die in der ersten Instanz erlittene Beschwer. Liegt die Beschwer bei höchstens 600 Euro, ist eine Berufung nicht zulässig. Berufungsgericht: Als Berufungsgericht überprüft das Landgericht die Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist ( 72 GVG). Das Oberlandesgericht ist Berufungsgericht für die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts in Familiensachen sowie für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts ( 119 GVG).

4 Spruchkörper in Zivilsachen sind bei den Landgerichten die Zivilkammern und bei den Oberlandesgerichten die Zivilsenate. In Patentnichtigkeitssachen und Zwangslizenzsachen kann Berufung seit 1877 gegen die erstinstanzliche Entscheidung bis 1961 des Patentamts, seither des Bundespatentgerichts eingelegt werden. Sie folgt eigenen Regeln und nicht der Zivilprozessordnung. Berufungsgericht war zunächst das Reichsoberhandelsgericht, danach das Reichsgericht. Seit 1950 ist der Bundesgerichtshof Berufungsgericht. In der DDR ging die Berufung vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen zum Obersten Gericht. Das Berufungsgericht entscheidet entweder durch einen Zurückweisungsbeschluss, wenn die Kammer einstimmig die Berufung für unbegründet hält, die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist ( 522 ZPO). Ist das nicht der Fall, dann entscheidet das Berufungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil ( 523 ZPO). Die Möglichkeit, Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen, war immer wieder in der Kritik geraten, weil es gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gab (siehe Weblinks). Der Bundestag reagierte auf die Kritik und verabschiedete am 7. Juli 2011 in 2. und 3. Lesung eine Änderung der Berufungsregeln. Danach soll im Regelfall auch in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung stattfinden. Die Möglichkeit der Berufungszurückweisung durch Beschluss soll nur noch für den Fall möglich sein, dass die Berufung offensichtlich unzulässig ist. Für Streitwerte über Euro wird die Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt. Die Gesetzesänderung trat am 27. Oktober 2011 in Kraft. [1][2][3][4] Strafsachen In Strafsachen gibt es gem. 312 StPO Berufungen nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Gesetzeswortlaut: gegen Urteile des Strafrichters und der Schöffengerichte ). Über derartige Berufungen entscheidet beim Landgericht die Kleine Strafkammer, die mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Die Zuständigkeit des

5 Landgerichts ergibt sich aus 74 Abs. 3 GVG. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts, die von der Großen Strafkammer bzw. dem zuständigen Senat gefällt werden, gibt es keine Berufung. Gegen diese Entscheidungen ist nur die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft ( 135 GVG). Eine Besonderheit stellt die Annahmeberufung in diesen Fällen dar: Bei Verurteilungen zu nicht mehr als Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen (oder bei Freispruch in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft nicht mehr als dreißig Tagessätze gefordert hatte), ist die Berufung nur zulässig, wenn sie durch das Berufungsgericht angenommen wird. Gegen die Verweigerung der Annahme hat der Berufungsführer kein eigenes Rechtsmittel. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Berufungsführer das Erfordernis der Annahme dadurch umgehen kann, dass er, statt gegen das Urteil Berufung zu führen, das Rechtsmittel der Sprungrevision (vgl. 335 StPO; ausführlich Meyer- Gossner NJW 2003, 1369 = BGHSt 5, 338 = Rechtsprechungsübersicht zu diesem Rechtsproblem bei Sprungrevision ) einlegt. Arbeitssachen Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich. Der Spruchkörper ist genauso besetzt wie bei den Arbeitsgerichten (ein Berufsrichter als Vorsitzender, zwei ehrenamtliche Richter). In den meisten Bundesländern ist mindestens ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, in Bayern sind es zwei, in Nordrhein-Westfalen drei. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Landesarbeitsgericht. Verwaltungs- und ö entlich-rechtliche Sachen Bei öffentlich-rechtlichen Sachen bedarf die Berufung der Zulassung. Die erste Instanz muss sie zulassen, wenn die Sache bisher nicht (einheitlich) entschieden wurde und daher grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung

6 höherinstanzlicher Gerichte abweicht. Im Übrigen kann die Berufung auf Antrag von der zweiten Instanz zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des 124 VwGO erfüllt sind. Anschlussberufung ist zulässig. Ist die Berufung ausgeschlossen, ist eine Revision möglich. Berufungsgericht im Verwaltungsstreitverfahren ist das Oberverwaltungsgericht bzw. der Verwaltungsgerichtshof in Baden- Württemberg, Bayern und Hessen. Sozialsachen Im Sozialgerichtsprozess findet die Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide statt. Einer Zulassung bedarf die Berufung ausnahmsweise, wenn nicht mehr als 750 im Streit stehen (bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden: 5.000, 144 Abs. 1 SGG). Das Sozialgericht muss die Berufung zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht ( 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG). Lässt das Sozialgericht die Berufung nicht zu, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht gegeben ( 145 SGG). Berufungsgericht ist in der Sozialgerichtsbarkeit das Landessozialgericht (LSG). Vor dem LSG findet eine weitere vollständige Tatsacheninstanz statt. Gegen Urteile des LSG ist die Revision gegeben, wenn sie vom LSG oder vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Finanzsachen In der Finanzgerichtsbarkeit ist lediglich die Revision zulässig, weil die Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung als obere Landesgerichte ausgestaltet sind, so dass das einzige Rechtsmittelgericht der Bundesfinanzhof ist. Eine Berufung gibt es nicht.

7 Österreich Berufung in Zivilsachen In Zivilverfahren mit einem Streitwert von bis zu Euro und in gesetzlich bestimmten Fällen (zum Beispiel in familienrechtlichen oder mietrechtlichen Angelegenheiten) ist das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig. Eine Berufung geht an das übergeordnete Landesgericht (Österreich), das durch einen Berufungssenat in zweiter Instanz entscheidet. In besonders wichtigen Fällen in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind ist gegen die Entscheidung der 2. Instanz mit der Revision ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich. In Fällen, in denen der Streitwert Euro übersteigt und in einigen wenigen Rechtssachen (zum Beispiel in Wettbewerbsstreitigkeiten oder Urheberrechtsstreitigkeiten) entscheidet das Landesgericht in erster Instanz (entweder durch einen Einzelrichter oder einen Senat). Mit einer Berufung gegen das landesgerichtliche Urteil kann das Oberlandesgericht in zweiter Instanz befasst werden. In besonders wichtigen Fällen in denen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind ist mit der Revision ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich. Der Instanzenzug im Zivilverfahren kann daher dreistufig sein. Berufung in Strafsachen Das Bezirksgericht ist in erster Instanz für Strafverfahren wegen Vergehen zuständig, für die nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis maximal 1 Jahr angedroht ist (zum Beispiel fahrlässige Körperverletzung, einfacher Diebstahl). Gegen das bezirksgerichtliche Urteil ist eine Berufung wegen Schuld und/oder Strafe an das übergeordnete Landesgericht möglich, das durch einen aus drei Richtern bestehenden Senat entscheidet. Der Einzelrichter am Landesgericht entscheidet in erster Instanz über

8 alle Verbrechen und Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Jahren bedroht sind (zum Beispiel falsche Zeugenaussage vor Gericht). Über die Berufung wegen Schuld und/oder Strafe gegen die Urteile des Landesgerichts erster Instanz entscheidet das übergeordnete Oberlandesgericht. Für Strafverfahren wegen schwerer Verbrechen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (zum Beispiel Raub, Mord, Vergewaltigung, Missbrauch der Amtsgewalt, Hochverrat) ist das Landesgericht als Schöffengericht bzw. Geschworenengericht in erster Instanz zuständig. Gegen seine Urteile ist eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe an das übergeordnete Oberlandesgericht möglich. Wird (auch) ein Nichtigkeitsgrund behauptet, muss der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer Nichtigkeitsbeschwerde angerufen werden. Der OGH entscheidet dann auch über eine Berufung wegen Strafe. Im Strafrecht ist der Instanzenzug zweistufig. Berufung im Verwaltungsrecht Gegen Bescheide der österreichischen Verwaltungsbehörden ist in der Regel die Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Die Berufung an eine übergeordnete Verwaltungsbehörde (administrativer Instanzenzug) ist nur in Verfahren in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vorgesehen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz sieht eine Berufungsfrist von zwei Wochen vor, wobei in den verschiedenen Materiengesetzen abweichende Vorschriften getroffen werden können. Schweiz Bundesrecht StPO Art. 467 bis 478 der Schweizerischen Strafprozessordnung sehen die Möglichkeit der Berufung vor.

9 Militärstrafprozess Im eidgenössischen Militärstrafverfahren ist die Appellation gemäß Artikel 172 Absatz 1 MStP zulässig gegen Urteile der Militärgerichte mit Ausnahme der Abwesenheitsurteile. Die Legitimation zur Appellation kommt den Angeklagten, dem Geschädigten, dem Opfer und dem Auditor zu. Nicht legitimiert sind namentlich der Oberauditor oder der Kommandant, welcher die Untersuchung anbefohlen hat. Eine Anschlussberufung ist im Militärstrafverfahren nicht vorgesehen. Die Appellation wird vom zuständigen der 3 Militärappellationsgerichte beurteilt. Vor der Verhandlung und noch einmal während der Verhandlung erhalten die Parteien die Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, in welchem das Unmittelbarkeitsprinzip herrscht, zirkulieren die Akten vor der Appellationsverhandlung unter den Richtern. Die Anklage wird vom selben Auditor vertreten, der bereits erstinstanzlich tätig gewesen ist. Die Appellationsverhandlung kann in der ganzen Schweiz stattfinden. Das Appellationsurteil kann gegebenenfalls an das Militärkassationsgericht weitergezogen werden. ZPO Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 sehen die Möglichkeit einer Berufung vor. Kantonales Recht Das Rechtsmittel der Appellation existiert auch in manchen kantonalen Rechten (zum Beispiel im Kanton Bern an den Appellationshof).

10 Einzelnachweise 1. Rechtsschutz gestärkt, Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 8. Juli 2011, abgerufen am 20. November Materialien zum Gesetzentwurf der Reform des Zivilprozesses auf den Seiten des BMJ 3. Ab morgen besserer Rechtsschutz, Pressemitteilung des BMJ vom 26. Oktober 2011, abgerufen am 20. November Caroline Meller-Hannich: Die Neufassung des 522 ZPO - Unbestimmte Rechtsbegriffe, Ermessen und ein neuartiges Rechtsmittel, NJW 47/2011, 3393 Weblinks Schaubild: Gerichtsaufbau in Deutschland auf bmj.de (pdf-datei) Seite zu 522 ZPO Literatur Deutschland: Kommentare und Lehrbücher zur StPO, zur ZPO, zum ArbGG, zur VwGO, zum SGG, zum FGG Kurt Schellhammer: Zivilprozess, 12. Auflage, Müller (C.F.Jur.), Heidelberg 2007 Matthias Niedzwicki: Aus der Praxis: Änderung der Sach- oder Rechtslage im Zulassungsverfahren der Berufung ( 124, 124a VwGO), in: Juristische Schulung (JuS) 2010, S. 222 f. Österreich: Konstantin Pochmarski, Christoph Lichtenberg: Die Berufung in der ZPO. LexisNexis, Wien 2009, ISBN Walter Brugger: Die erfolgreiche Berufung im Zivilprozess. Manz sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, 2. Auflage mit

11 Parteiantrag auf Normenkontrolle (XIV, 112 Seiten), Wien 2015, ISBN [1] Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! 1. In einer anderen Sprache lesen Wikipedia Mobil Klassische Ansicht Der Inhalt ist verfügbar unter CC BY-SA 3.0 angegeben., sofern nicht anders Nutzungsbedingungen Datenschutz

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