Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF. Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung

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1 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung Fragen & Antworten zur Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung, LAfV, SR ) Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fritz von Allmen Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Tel , Fax \ COO

2 Themenbereich Frage Antwort Unterstützte Vorhaben Art. 1 und 12 Unterstützte Massnahmen Art. 1 Anrechenbare Kosten Art. 4 Für welche Vorhaben im Bereich der landwirtschaftlichen Absatzförderung können Finanzhilfen gewährt werden? Wer kann ein Gesuch um Finanzhilfe stellen? Was für Massnahmen können unterstützt werden? Welche Kosten können geltend gemacht werden? National organisierte Vorhaben (Zielmärkte im In- oder Ausland) Der Gesuchsteller repräsentiert einen Produktionssektor oder einen produktübergreifenden Bereich (Berg- & Alpprodukte, Bio-Produkte, Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung GUB/GGA, Produkte aus integrierter Produktion, Landwirtschaftliche Dienstleistungen des Agrotourismus, Kommunikation über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen). Überregional organisierte Vorhaben (Zielmärkte im Inland und grenznahen Ausland) Gesuchsteller repräsentiert auf überregionaler Ebene verschiedene regionale Marken, die für Landwirtschaftsprodukte genutzt werden. Exportinitiativen Der Gesuchsteller repräsentiert einen Produktionssektor oder einen produktübergreifenden Bereich. Exportinitiativen im Bereich der Marktabklärung Zielsetzung: Marktabklärungen in Bezug auf strategische Erfolgsaussichten: Know-How- Aufbau, Schlüsselzahlen, Consumer Needs & Insights. Exportinitiativen im Bereich der Marktbearbeitung Zielsetzung: Marktbearbeitung in neuen Märkten. Marketing-Kommunikationsmassnahmen, die das Ziel verfolgen, die Präferenz für schweizerische Landwirtschaftsprodukte zu steigern und damit den Absatz dieser Produkte positiv beeinflussen. Marketing-Kommunikationsmassnahmen, insbesondere Kampagnen, zu den von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Grundsatz: Als anrechenbar gelten Kosten, die effektiv angefallen sind (keine Reserven, Abschreibungen, usw.) und direkt mit der Umsetzung der Massnahmen zusammenhängen. Hinweis: Die Festlegung des endgültigen Betrages und damit der definitive Entscheid über die Anrechenbarkeit von Kosten erfolgt jeweils aufgrund der Prüfung der Abrechnung. Die Gesuchstellenden sind selbst verantwortlich für eine verordnungskonforme Abwicklung ihrer Projekte. In Grenz- oder Zweifelsfällen bezüglich Anrechenbarkeit der Kosten ist das BLW rechtzeitig schriftlich zu konsultieren \ COO /6

3 Marketinginstrument Werbeträger Anrechenbare Kosten Medienwerbung/Basiswerbung Fernsehen, Print, Plakat, Gestaltung, Produktion, Streuung Radio, Internet, Aussenwerbung, Kino Direct Marketing Direct Mailing Gestaltung, Produktion, Streuung E-Communication Games, Apps, Information, Social Media Measures, Webseiten Gestaltung, Produktion, Streuung, SEO (Suchmaschinenoptimierung) Events Events, Messen, Ausstellungen Kosten für Planung und Durchführung (inkl. Standgestaltung) PR/Öffentlichkeitsarbeit Sponsoring Verkaufsförderung Medienmitteilungen, Pressereisen, Presseveranstaltungen, PR- Veranstaltungen, TV- Reportagen Sponsoring von Personen, Organisationen und Veranstaltungen gemäss Konzept der gesuchstellenden Organisation Degustationen, Dokumentationsmaterial, Flyer, Broschüren, Inserate (Ankündigung), Promotionsartikel, Schulungen, Wettbewerbe Alle Kosten, die für die Planung und Durchführung von PR-Massnahmen und Öffentlichkeitsarbeit anfallen. Kosten, die für die Planung und Durchführung von Sponsoringanlässen anfallen (gemäss Konzept). Kosten, die für die Planung und Durchführung von Verkaufsförderungsmassnahmen anfallen. Verpackungsgestaltung Layout/Design Bedingung: stellt die Wiedererkennbarkeit der Schweizer Herkunft am POS sicher. Klarer Bezug zur Kommunikationskampagne der Branche \ COO /6

4 Nicht-Anrechenbare Kosten Art. 2 und 4 Personal- und Arbeitsplatzkosten Art. 4 Eigenmittel Art. 5 Schweiz.Natürlich Art. 7 Ernährungsempfehlungen Zahlungsmodalitäten Art. 8 Welche Kosten können nicht geltend gemacht werden? Welche Kosten können abgerechnet werden und wie? Wie viel beträgt der Anteil, der durch eigene finanzielle Mittel eingebracht werden muss? Welche Werbeträger müssen mit dem Zeichen Schweiz.Natürlich ausgezeichnet werden? Welche Ernährungsempfehlungen sind erlaubt? Wie werden die Finanzhilfen ausbezahlt? Massnahmen aus den Bereichen: Preisgestaltung, Distribution oder Produktentwicklung Politische Kommunikation Öffentlichkeitsarbeit oder Imagewerbung zugunsten von Organisationen oder Firmen Interne Kommunikation Tabak, Spirituosen und Betäubungsmitteln nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 Massnahmen, die selbsttragend finanziert werden könnten Massnahmen, die sich vorwiegend an ein landwirtschaftliches Zielpublikum im Inland richten Mehrere gleichartige Massnahmen verschiedener Organisationen, die gemeinsam realisiert werden könnten Bruttolohn mit Lohnnebenkosten des Arbeitgebers und Arbeitsplatzkosten sind in Form von Stunden und Stundenansätzen zu budgetieren und abzurechnen, max. Fr. 100/Std. Für das im Marketingbereich fest angestellte Personal der gesuchstellenden Organisation können die Lohnkosten anteilsmässig abgerechnet werden. Weiterführende Informationen: Merkblatt Personal- und Arbeitsplatzkosten 50% für Nationale und Überregionale Vorhaben sowie Exportinitiativen 75% für regionale Teilprojekte (Bedingung: in nationale oder überregionale Projekte eingebettet; Weiterführende Informationen: Absatzförderung National-Regional Alle unterstützten Vorhaben müssen auf ihren Werbeträgern das gemeinsame Erscheinungsbild Schweiz.Natürlich anbringen. Ernährungsempfehlungen und andere ernährungsbezogene Aussagen müssen im Einklang sein mit der Schweizer Lebensmittelpyramide. Projekte mit einer verfügten Finanzhilfe bis 2 Millionen Franken: Bis 75 Prozent bis Ende Februar Projekte mit einer verfügten Finanzhilfe über 2 Millionen Franken: Bis 50 Prozent bis Ende Februar Bis 25 Prozent bis Ende Juni Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Abrechnung und Festlegung des endgültigen \ COO /6

5 Abrechnung Art. 9 Mittelzuteilung Art. 13 Gesuchsangaben und -unterlagen Art. 14 Muss ein Revisionsbericht beigelegt werden? Nach welchen Kriterien werden die zur Verfügung stehenden Mittel verteilt? Welche Angaben und Gesuchsunterlagen müssen bei der Gesuchsstellung eingereicht werden? Betrages im Folgejahr der Realisierung. Änderungen aufgrund bundesrätlicher oder parlamentarischer Beschlüsse bleiben vorbehalten. Die Zahlungsmodalitäten werden alljährlich in den Verfügungen festgehalten. Mit der Abrechnung ist ein von einer unabhängigen Revisionsstelle verfasster Revisionsbericht zu übermitteln. Bei Projekten mit einem Jahresbudget über 2 Millionen Franken ist der Revisionsauftrag externen Revisoren oder einem externen Revisionsorgan zu erteilen. Grundlage der Mittelzuteilung bildet eine Portfolioanalyse, die die Investitionsattraktivität der Produkte und Produktmarktbereiche errechnet. Für die Themenbereiche Berg- und Alpprodukte, Bio-Produkte, GUB/GGA-Produkte, Produkte aus integrierter Produktion, überregional organisierte Projekte sowie den Agrotourismus stehen insgesamt 15% der verfügbaren Mittel zur Verfügung. Höchstens 5% sind für Informationsmassnahmen über die von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen verfügbar. Die restlichen Mittel stehen für Produkte und Produktegruppen sowie für gemeinsame, produktübergreifende Massnahmen zur Verfügung. National und überregional organisierte Vorhaben Projektbeschreibung Businessplan Marketing-Controlling-Konzept Exportinitiativen a) Marktabklärung Erste strategische Überlegungen in Bezug auf die Markterschliessung in neuen Märkten Projektbeschrieb b) Marktbearbeitung Länder-Portfolio-Analyse Projektbeschrieb Businessplan über 5 Jahre \ COO /6

6 Break-Even-Berechnung Marketing-Controlling-Konzept c) Gesuche für Vorabklärungen Projektbeschrieb Eingabetermine Finanzhilfegesuche Finanzhilfegesuche national organisierte Vorhaben 31. Mai Übergangsbestimmung Gesuche Realisierungsjahr Mai 30. September 2014 Übergangsbestimmung Gesuche Realisierungsjahr September 31. März 2014 Termine Entscheid (Verfügung) BLW Finanzhilfegesuche national organisierte Vorhaben 30. November 30. November Übergangsbestimmung Gesuche Realisierungsjahr November 31. Mai 2014 Eingabetermine Bericht Marketing-Controlling Finanzhilfegesuche national organisierte Vorhaben 31. März Eingabetermine Abrechnung Finanzhilfegesuche national organisierte Vorhaben 31. März Termine Schlusszahlung BLW Finanzhilfegesuche national organisierte Vorhaben 31. Oktober \ COO /6

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