Kindesunterhalt ab : Erhebliche Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle

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1 Kindesunterhalt ab : Erhebliche Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle Die veränderte Düsseldorfer Tabelle schreibt ab neue Unterhaltssätze fest. Der Mindestunterhalt steigt leicht, die Unterhaltsätze sinken moderat siehe Tabellen unten. Die unterste Einkommensgruppe bis 1500 EURO wurde gestrichen. Die Einkommensgruppe 1 beginnt bei 1900 EURO, wurde also um 400 EURO angehoben. Mit diesem bereinigten Nettoeinkommen ist es dem Unterhaltspflichtigen jetzt möglich den entsprechenden Mindestunterhalt der dritten Altersstufe für zwei Kinder zu zahlen, was bisher faktisch nicht der Fall war. Der notwendige Eigenbedarf bleibt weiterhin bei 1080 Euro für Erwerbstätige, 880 EURO für Nichterwerbstätige. Die Unterhaltsbeträge der jungen Erwachsenen ab 18 Jahren blieben gleich. Der notwendige Eigenbedarf Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige wurde seit vier Jahren nicht angehoben. Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ab In Klammern die Beträge von 2017 Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren ( 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) ab 18 Alle Beträge in Euro 1. bis (360) 399(413) 467(483) / (377) 419(433) (506) (394) 439(452) 514(529) (411) 459(472) 538(552) (438) 479(504) 561(589) (466) 511(535) 598(626) (493) 543(566) 636(663) (520) 575(598) 673 (700) (548) 607(629) 710(736) ab nach den Umständen des Falles Beachtlich ist auch, dass der sogenannte Bedarfskontrollbetrag angehoben wurde. Das ist ein Signal, dass ein den Mindestunterhalt übersteigender Bedarf erst besteht, wenn der angemessene Eigenbedarf des bzw. der Alimentenzahlerin gesichert ist. Ist dies nicht der Fall, kann nie mehr als der Mindestunterhalt gefordert werden siehe hierzu auch Interview unten. Entscheidend für Alimentenzahler/Innen sind die Zahlbeträge, d. h. die Beträge der Düsseldorfer Tabelle minus hälftiges Kindergeld. Im Vergleich zu 2017 ergeben sich Unterschiede beim Mindestunterhalt: in 2017 in den Altersstufen EURO, jetzt entsprechend EURO beim Mindestunterhalt ein Anstieg von etwa drei Prozent, bei allen anderen Einkommensgruppen eine Absenkung von rund fünf Prozent. Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle ab Die folgende Tabelle der Unterhaltspflichtige hat für zwei Kinder Unterhalt zu leisten - enthält die Zahlbeträge, die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen)

2 ergeben. Ab dem beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro. Zweite Zahl ist der ab gültige Zahlbetrag 1. und 2. Kind ab 18 % 1. bis / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / Neue Zahlbeträge ab Was müssen Betroffene wissen und beachten? Von Mitgliedern kam die Frage: Warum kommt das OLG Düsseldorf in einer Presseerklärung darauf zu sagen die Unterhaltsätze seien leicht gestiegen? Für die Unterhaltspflichtigen bis zu einem Einkommen von 1500 sind die Unterhaltssätze leicht gestiegen, denn die Tabellenbeträge in allen drei Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle (DTB) sind von 342/393/460 auf jetzt 348/399/467 gestiegen. Die Zahlbeträge - Kindergeld ab um 2 erhöht im Vergleich zu steigen von 246/297/364 auf 251/302/370. Diese Veränderung wäre aber auch eingetreten, wenn man die Einkommensstufen wie bisher belassen und nicht die erste Einkommensgruppe auf bis zu 1900 angehoben hätte. Die bisherige Einkommensgruppe ist weggefallen. Somit ergibt sich ein Verschub der DTB um 5% bzw. 8% zu Gunsten der Unterhaltspflichtigen ab einem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen ab Bisher galt: Einkommen waren bislang 110% des Mindestunterhaltes, jetzt nur noch 105%. Das schlägt dann durch in allen anderen Einkommensgruppen. Wie sollen sich Betroffene verhalten, Abänderungsklagen anstreben? Zunächst sollten sie sich mit den Unterhaltsberechtigten in Verbindung setzen, um ggf. eine Anpassung bestehender Verpflichtungen an die veränderte Tabelle zu erreichen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten zuvor aber auch die eigenen Einkommensverhältnisse und die weiteren für den Unterhalt maßgeblichen Umstände sorgfältig geprüft werden, ob es hier nicht Veränderungen gegeben hat, die zu einer Beibehaltung oder Erhöhung des Anspruchs führen könnten. Ein Abänderungsantrag sollte immer der letzte Ausweg sein. Zwar liegen die Veränderungen bei einem Wechsel in eine niedrigere Einkommensgruppe unter10%. 238 FamFG verlangt zwar eine wesentliche Veränderung, gibt aber keine bestimmte Wesentlichkeitsgrenze vor. Die oft genannte Größe von 10% ist nicht mehr als ein grober Richtwert (OLG Hamm FamRZ 2004, S. 1051). Dieser Richtwert kann bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen unterschritten werden, zudem ist die Höherstufung um eine Einkommensgruppe - z.b. bei Wegfall eines Unterhaltsberechtigten - als wesentliche Änderung angesehen worden (OLG Düsseldorf NJW

3 2008, S. 2658). Das gleiche muss jetzt auch für die Herabsetzung um eine Prozentstufe von 5% des Mindestunterhaltes gelten. Entsprechend wurden ja alle Einkommensgruppen angepasst siehe Tabellen oben. Des Weiteren ist bei dynamischen Titeln darauf zu achten, dass diese über die gegenwärtige Änderung hinaus oft noch viele Jahre gelten. Schon deshalb lässt sich die Wesentlichkeit nicht allein nach den Zahlbeträgen beurteilen. Ich rate an, den Unterhaltsberechtigten aufzufordern den Prozentsatz an die neue DTB anzupassen, falls dem nicht gefolgt wird, bleibt nur die Abänderungsklage, auch wenn der Richtwert von 10% im Zahlbetrag nicht erreicht ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte das auch so entscheiden. Wie sollen sich Betroffene verhalten, die Jugendamtsurkunden unterzeichnet haben, ab 1. Januar einfach nur den aktuellen Betrag zahlen? Bei Jugendamtsurkunden ist zumeist ein Prozentsatz des Mindestunterhaltes ausgewiesen, der weiterhin maßgeblich ist. Unterstellen wir ein gleichbleibendes Einkommen, liegt dieser aufgrund der veränderten Einkommensgruppen zwar um 5 bzw. 8 Prozentpunkte über dem nach der DTB 2018 zu leistenden Betrag. Einfach den aktuellen Betrag aufgrund des zugrunde gelegten Einkommens zu bezahlen birgt die Gefahr, dass der dann um 5% zu wenig bezahlte Betrag laut Jugendamtsurkunde vollstreckt, gepfändet wird. Wie gehen Unterhaltspflichtige vor, so dass das Jugendamt nicht pfänden kann? Zuerst tritt man an den Unterhaltsberechtigten heran und erklärt ihm, dass eben die DTB sich geändert hat und bei gleich gebliebenem Einkommen die Einkommensgruppen sich verändert haben und jetzt eine Gruppe tiefer der Unterhalt einzuordnen ist. Gleichzeitig fordert man den Unterhaltsberechtigten auf, dass er damit einverstanden ist und zukünftig gemäß aktueller DTB nur 105% des Mindestunterhaltes akzeptiert. Er erklärt sich damit bereit auf den Differenzbetrag, der in der Jugendamtsurkunde festgelegt ist - beispielsweise 110% des Mindestunterhaltes, zu verzichten. Natürlich sollte diese Vereinbarung schriftlich hinterlegt werden. Das wäre dann eine einvernehmliche Abänderung des bestehenden Titels. Wer ganz sichergehen will, kann auch nach einer solchen Vereinbarung zum Jugendamt gehen und eine neue Urkunde mit 105% machen und den anderen auffordern die Urkunde über 110% herauszugeben. Ohne eine vorherige einvernehmliche Regelung, dass um 5% verkürzt werden darf, werden die Jugendämter wohl neue Jugendamtsurkunden nicht errichten, da einseitige Änderung dieser Urkunden nicht möglich sind. Was bedeutet diese Veränderung für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete, schieben sie dann, wenn sie nichts tun, über Jahre hinweg den geringeren/höheren Unterhalt vor sich her? Wenn einfach weniger bezahlt wird und der Unterhaltsberechtigte moniert dies nicht bzw. vollstreckt nicht, dann verwirkt er etwaigen Mehrunterhalt laut Jugendamtsurkunde nach Ablauf eines Jahres. Ein bestehender Titel über laufende Unterhaltsverpflichtungen bleibt jedoch wirksam, bis er abgeändert wird oder der Gläubiger auf Rechte aus diesem Titel ausdrücklich verzichtet. Was meist unbekannt ist: Aus diesem Titel kann jederzeit u.u. auch noch nach Jahren gepfändet werden. Des Weiteren kann über die Jahre hoher Betrag auflaufen, insbesondere, wenn für zwei Kinder gezahlt werden muss. Die neue Regelbedarfsätze sind zwei Tage vorher veröffentlich worden: Mit 240/296/316 EURO liegen die entsprechenden Zahlbeträge beim Min- Kommentiert [HS1]: Das sehe ich nicht so. Schweigen auf einen bestehenden Titel beinhaltet kein Anerkenntnis, eine Änderung kann daher nur für die Zukunft erfolgen. Kommentiert [HS2]: Bei der Differenz vo 5%Punkten wird es lange dauern bis ein vierstelliger Betrag erreicht ist.

4 destunterhalt nur unwesentlich höher. Welcher Zusammenhang besteht da? Gem a BGB ist der Mindestunterhalt gekoppelt an das steuerfrei zu stellende Existenzminimum eines minderjährigen Kindes. Dieses ergibt sich aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung (BTDRs. 18/10220). Diesem liegen wiederum die im Regelbedarfsermittlungsgesetz festgesetzten Regelsätze sowie eine Prognose über die weitere Entwicklung zugrunde. Insofern besteht ein Zusammenhang zwischen dem steigenden Lebensbedarf und dem erhöhten Kindesunterhalt. Ein direkter Vergleich ist jedoch nicht möglich, weil der Mindestunterhalt nach 1610a BGB auch noch die Wohnkosten, den Schulbedarf und einen Bedarf zur sozialen Teilhabe umfasst. Diese Zahlbeträge ergeben sich wiederum erst aus der bedarfsdeckenden Anrechnung des Kindergeldes. Am notwendigen Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen wurde nichts verändert wäre nicht eine leichte Anhebung gerechtfertigt gewesen? Schwierige Frage, aber durch die Einkommensgruppenverschiebung erfolgte indirekt eine kleine Verbesserung für die Unterhaltszahler. In jedem Fall muss die angemessene Anhebung der Selbstbehaltssätze, sprich der notwendige Eigenbedarf der nächste Schritt sein. Der Bedarfskontrollbetrag wurde um 100 angehoben. Welches Signal wollte man damit setzen? Der Bedarfskontrollbetrag ist eine Rechengröße. Er soll in den höheren Einkommensgruppen eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Kindern gewährleisten. Wird der Kontrollbetrag der Einkommensgruppe unterschritten erfolgt in der Regel eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe. Allerdings wird das nicht von allen Oberlandesgerichten berücksichtigt. Jedenfalls ist der Bedarfskontrollbetrag auch ein Korrektiv zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen. Die Erhöhung auf verdeutlicht, dass Kinder erst dann einen über den Mindestbedarf hinausgehenden Unterhalt beanspruchen können, wenn dem Pflichtigen zumindest sein angemessener Selbstbehalt verbleibt also kein Mangelfall vorliegt. Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Kindern aus. Wäre es nicht sinnvoller von einem Kind auszugehen und bei zwei Kindern drei Einkommensstufen für das zweite Kind runterzugehen? Bis vor kurzem war die Tabelle auf drei Unterhaltspflichten aufgebaut und auf dieser Grundlage erfolgten Höherstufungen und Herabstufungen um Einkommensgruppen. Die Grundlage von zwei Unterhaltspflichten ist relativ jung und stand daher wohl nicht zur Disposition. Bei der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind wäre die Anhebung geringer ausgefallen oder auch ganz unterblieben. Bei höheren Einkommen (zwischen und ) wäre dann schon die nächste Einkommensgruppe maßgeblich. Möglicherweise wäre es ein sinnvoller Schritt, künftig von einem Kind auszugehen, um die Anwendung der Tabelle zu vereinfachen und den Unterhalt individueller anpassen zu können. Aber alles auf einmal kann man nicht erwarten. Inwiefern war diese Anhebung notwendig, inwiefern ist sie gerechtfertigt?

5 Die Anhebung der ersten Einkommensgruppe auf 1900 war dringend notwendig und ISUV hat sie immer gefordert, weil von 1500 EURO Einkommen nicht Unterhalt für zwei Kinder gezahlt werden kann. Das in der jeweiligen Einkommensgruppe angesetzte Einkommen muss genügen, damit Unterhaltspflichtige die Beträge, die von ihnen gefordert werden, auch bezahlen können. Des Weiteren war es notwendig und an der Zeit Unterhaltspflichtige zu entlasten, da durch den immer weiter steigenden Mindestunterhalt das Verhältnis Einkommen zu Kindesunterhalt nicht mehr in einer angemessenen Relation stand. Fragen JL/antworten RA Simon Heinzel

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