Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald. Qualität hat Tradition. Statuten 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald. Qualität hat Tradition. Statuten 2011"

Transkript

1 Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald Qualität hat Tradition Statuten 0 T r i n k w a s s e r

2 Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald, Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Artikel Name und Sitz Artikel Zweck II. Mitgliedschaft Artikel Erwerb Artikel 4 Ende und Rechtsnachfolge Artikel 5 Wirkungen 4 III. Organisation. Die Generalversammlung Artikel 6 Befugnisse Artikel 7 Einberufung 5 Artikel 8 Formvorschriften Artikel 9 Universalversammlung Artikel 0 Stimmrecht, Vertretung Artikel Beschlussfassung, Protokoll 6. Die Verwaltung Artikel Zusammensetzung Artikel Befugnisse 7 Artikel 4 Zeichnung Artikel 5 Geschäftsführung a im allgemeinen Artikel 6 b Präsident Artikel 7 c Sekretariat Artikel 8 d Kassier Artikel 9 Entschädigung, Auslagen. Die Revisionsstelle Artikel 0 Revision, Anforderungen 8 4. Der Brunnenmeister Artikel Wahl, Pflichten IV. Finanzielles Artikel Verzinsung der Anteilscheine Artikel Finanzierung der Wasserversorgung 9

3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Bemessung der Gebühren Spezialfinanzierung und Abschreibungen Jahresrechnung V. Auflösung und Liquidation Artikel 7 Durchführung 0 Artikel 8 Verteilung des Vermögens VI. Schlussbestimmungen Artikel 9 Bekanntmachungen Artikel 0 Reglement Artikel Streitigkeiten Artikel Ergänzendes Recht Artikel Inkrafttreten

4 Statuten der Wasserversorg ungsgenossenschaft Sumiswald (Sämtliche Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter) I. Name, Sitz und Zweck Artikel Unter dem Namen «Wasserversorgungsgenossenschaft Sumiswald» besteht eine Genossenschaft des privaten Rechts gemäss Artikel 88 ff OR. Name und Sitz Der Sitz der Genossenschaft ist in Sumiswald. Die Gründung der Genossenschaft erfolgte am 6. September 899. Artikel Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe in der Gemeinde Sumiswald sowie im Dorf Trachselwald (Gemeinden Trachselwald und Lützelflüh) innerhalb des mit den Gemeinden vereinbarten Versorgungsperimeters die Versorgung der Bevölkerung in ihrem Versorgungsgebiet mit Trink- und Brauchwasser im Rahmen der zur Verfügung stehenden Menge. Sie sorgt für eine dauernd der Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualität. Zweck Die Genossenschaft übernimmt anstelle der Einwohnergemeinden die öffentliche Wasserversorgung. Die Genossenschaft hat im Umfang gemäss Absatz auch den Hydrantenlöschschutz sicherzustellen. Sie erstellt und unterhält ihre Leitungen und die Hydranten mit den zugehörigen Anlagen für die Beschaffung, evtl. Aufbereitung, Förderung und Speicherung des Wassers.

5 II. Mitgliedschaft Erwerb Artikel Alle Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigten im Bereich des versorgten Gebietes, die Wasserbezüger sind, können Mitglied der Genossenschaft werden. Gemeinsame Eigentümer (z.b. Stockwerkeigentümer) werden gemeinschaftlich als ein Mitglied aufgenommen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Sie kann jederzeit erfolgen. Jedes neue Mitglied der Genossenschaft ist verpflichtet, mindestens einen Anteilschein von Fr zu übernehmen. Ende und Rechts nachfolge Artikel 4 Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Wasserbezugs (Veräusserung der Liegenschaft, Kündigung des Wasserbezugs) auf Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt. Beim Tod eines Mitgliedes der Genossenschaft werden dessen Erben Mitglied, sofern sie die Voraussetzungen von Art. er füllen. Wirkungen Artikel 5 Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder der Genossenschaft haben ihre Anteilscheine unaufgefordert zurückzu geben. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder der Genossenschaft haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen oder auf Zurückzahlung einbezahlter Beiträge und Gebühren. Hingegen wird ihnen höchstens der Nominalwert der Anteilscheine rückvergütet. 4

6 III. Organisation. Die Generalversammlung Artikel 6 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Befugnisse Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a Festsetzung und Änderung der Statuten b Wahl des Präsidenten, des Sekretärs und des Kassiers sowie der übrigen Mitglieder der Verwaltung (vorbehalten bleibt Art., Abs. hienach) sowie der allfälligen Revisionsstelle c Beschlüsse über Ausgaben, die Fr im Einzelfall übersteigen. Den Ausgaben gleichgestellt werden Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherungsgeschäfte, Rechtsgeschäfte über dingliche und beschränkt dingliche Rechte an Grundstücken, Anlagen und Immobilien, finan zielle Beteiligungen jeglicher Art, Gewährung von Darlehen, Aufnahme von Kre diten und Darlehen sowie Anhebung und Beilegung von Prozessen oder Schiedsgerichtsfällen je nach Streitwert. d Abnahme des Geschäftsberichtes sowie der Betriebsrechnung und der Bilanz e Entlastung der Verwaltung f Verwendung des Bilanzgewinnes g Erlass des Wasserversorgungsreglementes und von Tarifbestimmungen, soweit nicht die Verwaltung zuständig ist h Ausschluss von Mitgliedern i Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz, die Statuten oder das Reglement vorbehalten sind. Artikel 7 Die ordentliche Generalversammlung wird alljährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten. Einberufung Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit stattfinden. Sie muss namentlich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder der Genossenschaft, mindestens aber, dies verlangen. Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. 5

7 Artikel 8 Die Generalversammlung ist mindestens 0 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Über Gegenstände, die nicht traktandiert worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über den Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung. Anträge und Verhandlungen ohne Beschlussfassung müssen nicht vorgängig angekündigt werden. Stimmrecht, Vertretung Artikel 9 Wenn und solange alle Mitglieder der Genossenschaft in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, Beschlüsse fassen, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten wurden. Artikel 0 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Ein Mitglied der Genossenschaft kann sich durch ein anderes Mitglied oder durch ein handlungsfähiges Familienmitglied vertreten lassen. Eine bevollmächtigte Person kann nicht mehr als ein Genossenschaftsmitglied vertreten. Befinden sich Grundstücke in gemeinschaftlichem Eigentum, ist eine Vertretung zu bestimmen. Eine Gemeinschaft von Stockwerkeigentümern kann sich ausserdem durch ihre Verwaltung vertreten lassen, die sich wiederum durch ein anderes Mitglied der Genossenschaft vertreten lassen kann. 4 Jede Vertretung bedarf der schriftlichen Vollmacht. Formvorschriften Universalversammlung Beschlussfassung, Protokoll Artikel Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit Stichentscheid, bei Wahlen das Los. 6

8 Für die Auflösung der Genossenschaft und für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 4 Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Wenn ein Zehntel der Anwesenden es verlangt, sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen. 5 Die Beschlüsse der Generalversammlung und die getroffenen Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.. Die Verwaltung Artikel Die Verwaltung besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und maximal vier weiteren Mitgliedern. Zusammensetzung Die Generalversammlung wählt auf vier Jahre den Präsidenten, den Sekretär, den Kassier und die weiteren Mit glieder. In der Zwischenzeit gewählte Mitglieder werden nur für den Rest der betreffenden Amtszeit gewählt. Ein Mitglied wird durch den Gemeinderat Sumiswald ernannt, welcher ebenfalls dessen Amtszeit bestimmt. 4 Die Mitglieder der Verwaltung sind wiederwählbar. Nach Erreichen des 70. Altersjahres scheidet ein Mitglied an der nächs ten ordentlichen Generalversammlung aus der Verwaltung aus. Artikel Die Verwaltung leitet die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt und fördert die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften. Befugnisse Sie ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Sie überwacht insbesondere den Betrieb und die Ausführung von Bauarbeiten, bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor, vollzieht ihre Beschlüsse und ist für eine geordnete Geschäfts- und Rechnungsführung verantwortlich. 7

9 Zeichnung Geschäftsführung a im allgemeinen Artikel 4 Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft nach aussen durch Kollektivunterschrift zu zweien. Die Verwaltung bestimmt die zur Vertretung berechtigten Personen. Artikel 5 Die Verwaltung versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglied kann die Einberufung verlangen. Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. b Präsident c Sekretariat d Kassier Entschädigung, Auslagen Artikel 6 Der Präsident, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied, leitet die Generalversammlung und die Verwaltungssitzung. Er überwacht sämtliche Geschäfte der Verwaltung. Artikel 7 Der Sekretär besorgt die schriftlichen Arbeiten der Genossenschaft. Artikel 8 Der Kassier besorgt die Rechnungsführung und die Kassengeschäfte. Artikel 9 Die Verwaltungsmitglieder haben für ihre Arbeit Anspruch auf angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Verwaltung bestimmt wird. Ausserdem sind ihnen die effektiven Auslagen zu bezahlen.. Die Revisionsstelle Revision, Anforderungen Artikel 0 Die Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle. Die Revisionsstelle muss unabhängig sein im Sinne von Art. 78 OR, wenn die Genossenschaft ordentlich revidiert werden muss, und im Sinne von Art. 79 OR, wenn die Genossenschaft eingeschränkt revidiert werden muss. Die Revisionsstelle muss Wohnsitz, Sitz oder eine 8

10 eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision gemäss Art. 77 OR nicht gegeben, so muss die Genossenschaft ihre Jahresrechnung durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen im Sinne von Art. 77a OR. Mit der Zustimmung sämtlicher Mitglieder kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Die Revisionsstelle wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich. 4. Der Brunnenmeister Artikel Die Verwaltung wählt einen fachkundigen Brunnenmeister und die erforderlichen Zählerableser. Die Funktionen können zusammengelegt werden. Wahl, Pflichten Der Brunnenmeister führt die Aufsicht über die Anlagen der Wasserversorgung. Die Verwaltung erlässt ein Pflichtenheft. IV. Finanzielles Artikel Bestehen Anteilscheine, so darf die auf sie entfallende Quote des Reinertrages den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten nicht übersteigen. Anteilscheine Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen. Artikel Die Wasserversorgungsanlagen werden von der Genossenschaft finanziert. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: a das Anteilscheinkapital b die Anschlussgebühren und Löschgebühren c die jährlichen Benützungsgebühren Finanzierung der Wasserversorgung 9

11 d die Beiträge des Kantons, des Bundes und der Gebäudeversicherung e sonstige Zahlungen Dritter, z.b. Gebühren für vorübergehenden Wasserbezug Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist ausgeschlossen. Die Erstellungskosten der Hauszuleitungen sowie der Hausinstallationen haben die Hauseigentümer zu tragen. Dasselbe gilt für die Anpassung bestehender Hauszuleitungen, wenn eine bisherige Hauptleitung aufgehoben oder an einen andern Ort verlegt wird. Bemessung der Gebühren Artikel 4 Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein. Das weitere, insbesondere die Art und Höhe der Gebühren und Beiträge, sind im Wasserversorgungsreglement und im Tarif festgelegt. Spezialfinanzierung und Abschreibungen Artikel 5 Die Genossenschaft führt eine Spezialfinanzierung. Die jähr liche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Wasserversorgungsanlage der Genossenschaft. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlagen gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden. Jahres rechnung Artikel 6 Das Geschäftsjahr beginnt am. Oktober und endet am 0. September jedes Jahres. Die Verwaltung hat die Bilanz sowie die Jahresrechnung spätestens 0 Tage vor der General versammlung für die Mitglieder der Genossenschaft zur Einsichtnahme am Sitz der Genossenschaft aufzulegen. Es gelten unter Vorbehalt anderer statutarischer Regelungen die Bilanzvorschriften des OR. 0

12 V. Auflösung und Liquidation Artikel 7 Bei einer Auflösung der Genossenschaft besorgt die Verwaltung die Liquidation, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen dafür bestimmt. Wenigstens einer der Liquidatoren muss Mitglied der Genossenschaft sein. Artikel 8 Das gesamte Vermögen der Genossenschaft ist nach Tilgung der Schulden und nach Rückzahlung der ausgegebenen Anteilscheine einer andern, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zuzuweisen. Durchführung Verteilung des Vermögens Wird die Aufgabe der Wasserversorgung von einer anderen aus gleichen Gründen steuerbefreiten Körperschaft mit Sitz in der Schweiz übernommen, ist das gesamte Vermögen auf diese zu übertragen. Vl. Schlussbestimmungen Artikel 9 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das «Schweizerische Handelsamtsblatt». Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen schriftlich an die Mitglieder. Artikel 0 Die Generalversammlung erlässt ein Wasserversorgungsreglement und einen Tarif, die insbesondere Vorschriften über folgende Gegenstände enthalten: a den Umfang der Wasserversorgung und der Wasserlieferungspflicht, b den Betrieb und den Unterhalt der Wasserversorgungs anlagen, c die Anlage des Leitungsnetzes und der Installationen, d die Art, Höhe und den Bezug der Gebühren und Beiträge. Bekanntmachungen Reglement

13 Streitigkeiten Artikel Streitigkeiten über die Mitgliedschaftsrechte richten sich nach dem Zivilrecht. Streitigkeiten über die öffentlichrechtlichen Befugnisse und Pflichten der Genossenschaft werden von den Verwaltungsjustizbehörden nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beurteilt. Ergänzendes Recht Inkrafttreten Artikel Soweit die vorliegenden Statuten oder das Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des 9. Titels des OR über die Genossenschaft. Artikel Die Statuten treten unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt für Wasser und Abfall am in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden die früheren Statuten aufgehoben. So beschlossen angenommen durch die a.o. Generalversammlung vom 5. Juli 00. Der Präsident: Die Sekretärin: (Urs Schweizer) (Marianne Kühni) Genehmigt durch das AWA Amt für Wasser und Abfall, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern am:

Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich

Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich Statuten der Allgemeinen Braugenossenschaft Zürich I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen Allgemeine Braugenossenschaft Zürich besteht eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden

Mehr

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen.

c) jedes Mitglied hat mindestens einen Anteilschein à Fr zu zeichnen. STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT LINDENMÜHLE I Firma/Sitz/Zweck 1. Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Lindenmühle besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Andelfingen im Sinn von Art. 828 ff des Schweizerischen

Mehr

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27. Mai 2010 WVD-Statuten Seite 1 von 8 27. Mai 2010 I. Name, Sitz und Zweck Art.

Mehr

Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften.

Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften. Statuten der Genossenschaft der Pfarrei Heiliggeist A) Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Firma, Sitz Unter der Firma Genossenschaft der Pfarrei Heiliggeist besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Basel gemäss

Mehr

Statuten der Energiewendegenossenschaft

Statuten der Energiewendegenossenschaft Statuten der Energiewendegenossenschaft (Einfachheitshalber gilt die männliche Form für beide Geschlechter) I Firma, Sitz und Zweck Artikel 1: Name Unter der Firma Energiewendegenossenschaft besteht eine

Mehr

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des

Mehr

Verein Amici di Sciaredo

Verein Amici di Sciaredo Verein Amici di Sciaredo I. Name, Sitz, Zweck Art. 1 Name / Sitz Unter dem Namen Amici di Sciaredo besteht mit Sitz in Biel/Bienne ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen

Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen Statuten der Genossenschaft Konzert- und Theatersaal Grenchen I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma "Genossenschaft Parktheater Grenchen" besteht mit Sitz in Grenchen auf unbestimmte Zeitdauer

Mehr

Statuten der Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH

Statuten der Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH I Name, Sitz und Zweck Art. 1 Art. 2 Unter dem Namen "Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH" besteht nach Art. 828 OR ff. auf unbestimmte Dauer eine Genossenschaft. Sitz der Genossenschaft ist Hagenbuch.

Mehr

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Statuten. des. s Drü-33-Clübli Statuten des s Drü-33-Clübli I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen s Drü-33-Clübli besteht mit Sitz in Suhr ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Mehr

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Statuten des Vereines Forsthaus Hölli Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG)

STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) STATUTEN DES VEREINS MUSTER FLYING GROUP (MFG) I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein Muster Flying Group (MFG)" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein

Mehr

Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung. (19. Juni 2012)

Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung. (19. Juni 2012) Statuten der Bernischen Genossenschaft für Feuerbestattung (19. Juni 2012) I. Firma, Sitz und Zweck Firma, Sitz Art. 1 Unter der Firma Bernische Genossenschaft für Feuerbestattung besteht mit Sitz in Bern

Mehr

Statuten der Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl. Liesberg (BL)

Statuten der Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl. Liesberg (BL) Statuten der Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl Liesberg (BL) Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bergkäserei Spitzenbühl besteht eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff OR mit Sitz

Mehr

Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen

Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen 1. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Die unter dem Namen Elektrizitäts-Genossenschaft Mülligen mit Sitz in Mülligen nach Art. 828 bis 926 des OR im Handelsregister

Mehr

Verein Landart Grindelwald

Verein Landart Grindelwald Verein Landart Grindelwald Statuten Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere

Mehr

Statuten. Wasserversorgung Buchrain Genossenschaft (WVBG)

Statuten. Wasserversorgung Buchrain Genossenschaft (WVBG) Statuten der Wasserversorgung Buchrain Genossenschaft (WVBG) CH-100.5.004.879-8 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz, Dauer und Zweck... 3 Art. 1 Name, Sitz und Dauer... 3 Art. 2 Zweck... 3 II. Mitgliedschaft...

Mehr

Statuten. 3. Für die Zielerreichung werden folgende Aufgaben wahrgenommen: - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen mit erneuerbarer Energie

Statuten. 3. Für die Zielerreichung werden folgende Aufgaben wahrgenommen: - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen mit erneuerbarer Energie Statuten Windenergie Fischbach Genossenschaft I. Name, Sitz und Zweck 1. Unter dem Namen «Windenergie Fischbach Genossenschaft» besteht mit Sitz in Fischbach (LU) eine im Handelsregister eingetragene Genossenschaft

Mehr

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ

Datenschutz-Forum STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ STATUTEN DATENSCHUTZ-FORUM SCHWEIZ Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck Mitgliedschaft Art. 3 Grundsatz Art. 4 Einzelmitglieder Art. 5 Kollektivmitglieder Art. 6 Ehrenmitglieder Art.

Mehr

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen S T A T U T E N des Vereins Kunst zum Anfassen I. NAME, SITZ UND ZWECK 1. Name und Sitz Unter dem Namen Kunst zum Anfassen besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Gümligen. 2. Zweck

Mehr

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist. Statuten Name, Sitz Art. 1. Unter der Bezeichnung «Schweizerischer Verein Balgrist» besteht seit 1909 ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sitz des

Mehr

Solar Genossenschaft Zentralschweiz

Solar Genossenschaft Zentralschweiz Solar Genossenschaft Zentralschweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Solar Genossenschaft Zentralschweiz» besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff.

Mehr

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf I. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen "golf engi" besteht ein Verein gemäss vorliegender Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Engi, Glarus Süd.

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Statuten der Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH. Art. 1

Statuten der Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH. Art. 1 ~. V AGH Antennen GenossenseNtft H.genbueh Statuten der Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen "Antennen-Genossenschaft Hagenbuch AGH" besteht nach Art. 828 OR

Mehr

Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach

Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag

Mehr

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein für Eltern und Kinder Stetten besteht mit Sitz in Stetten ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des

Mehr

Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld

Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld Statuten der Genossenschaft Alterssiedlung Frauenfeld - 2 - Inhaltsverzeichnis: Seite I. Name, Sitz und Zweck 3 II. Mitgliedschaft 3 III. Genossenschaftskapital 4 IV. Organe der Genossenschaft 5 a) Generalversammlung

Mehr

Statuten. I. Name, Sitz und Zweck. Artikel 1

Statuten. I. Name, Sitz und Zweck. Artikel 1 Statuten I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name Unter dem Namen "Verein hindernisfreies Wohnen" besteht ein politisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne der Art. 60 ff. des Schweizerischen

Mehr

S T A T U T E N Gültig ab 17. April 2015

S T A T U T E N Gültig ab 17. April 2015 S T A T U T E N Gültig ab 17. April 2015 Präambel Die in diesen Statuten aufgeführten Begriffe und Funktionen sind, unbesehen ihrer männlichen Bezeichnung, für beide Geschlechter gültig. 2 I. Grundlage

Mehr

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung und Förderung der Bevölkerung Sansibars. Er setzt sich insbesondere zum Ziel: Maisha Zanzibar - gemeinnütziger Verein 23..Juni 2008 STATUTEN 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Maisha Zanzibar" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist

Mehr

STATUTEN. Genossenschaft Bärtschihus

STATUTEN. Genossenschaft Bärtschihus STATUTEN der Genossenschaft Bärtschihus I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft Bärtschihus besteht mit Sitz in Muri bei Bern eine auf unbestimmte Zeit gegründete Genossenschaft gemäss

Mehr

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten

Walking Mettauertal/Gansingen Statuten Walking Mettauertal/Gansingen Statuten 1. Name, Sitz und Zweck 1.1. Name, Sitz 1.2. Zweck 2. Mitgliedschaft 2.1. Vereinsmitglieder 2.2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft 3. Mittel 3.1. Mittel des Vereins

Mehr

Statuten der Genossenschaft der MIGROS PARTNER

Statuten der Genossenschaft der MIGROS PARTNER Statuten der Genossenschaft der MIGROS PARTNER Art.1 Firma und Sitz Die Genossenschaft der MIGROS PARTNER ist eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR, mit Sitz in Galgenen/SZ Art. 2 Zweck der Genossenschaft

Mehr

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg

Statuten. Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg Statuten Verein Sonderschulinternat Hemberg mit Sitz in 9633 Hemberg 1. Name und Sitz Unter dem Namen Sonderschulinternat Hemberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 9633 Hemberg.

Mehr

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 - Firma Unter der Firma FC Luzern-Innerschweiz AG (CH-100.3.785.768-2) besteht mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff OR. Art. 2 - Zweck Zweck

Mehr

Verein Kino Openair hof3

Verein Kino Openair hof3 STATUTEN des Vereins Kino Openair hof3 I. NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein Kino Openair hof3 besteht mit Sitz in Unter Blapbach, 3555 Trubschachen, ein Verein gemäss den Bestimmungen

Mehr

Statuten der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich

Statuten der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich I. Name, Sitz, Zweck, Haftung 1. Unter dem Namen Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich (nachstehend Genossenschaft oder TZ genannt) besteht mit Sitz

Mehr

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet ) Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet 21.05.92) Überarbeitete Version 2005 Genehmigt durch die Hauptversammlung vom 25. Februar 2005 1 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Unter dem Namen

Mehr

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1

STATUTEN. 3. Fassung Seite 1 STATUTEN Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. März 2014genehmigt und ersetzten die Statuten vom 12. April 2012. Das Spesenreglement vom 12.04.2012 wird aufgehoben. 3. Fassung

Mehr

Statuten des Vereins Frienisberg Tourismus

Statuten des Vereins Frienisberg Tourismus 1 Statuten des Vereins Frienisberg Tourismus Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag

Mehr

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO)

Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO) Statuten des Vereins Swiss Physics Olympiad (SwissPhO) Revision 28.11.2009 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Unter dem Namen "Swiss Physics Olympiad" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen

Mehr

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. STATUTEN DES VEREINS SWISS HEALTH I. RECHTSFORM UND SITZ Art. Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Art.. Sitz Der Sitz

Mehr

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau

Statuten. des. cleantech aargau. Verein mit Sitz in Aarau des Verein mit Sitz in Aarau I. Name, Sitz und Zweck 2 Art. 1. Name und Sitz Unter dem Namen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau. Art. 2. Zweck Der Verein bezweckt die Förderung

Mehr

Statuten des Vereins Sonnensegel Münsingen

Statuten des Vereins Sonnensegel Münsingen Statuten des Vereins Sonnensegel Münsingen I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Sonnensegel Münsingen besteht mit Sitz in Münsingen ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60ff.

Mehr

Classic Car Event. Classic Car Event.

Classic Car Event. Classic Car Event. Classic Car Event Classic Car Event www.classiccarevent.com Inhaltsverzeichnis 1 I. Name, Sitz und Zweck Seite 2 Art. 1 Art. 2 Name, Sitz Zweck II. Mitgliedschaft Art. 3 Art. 4 Art. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mehr

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Bestand, Mitgliedschaft und Sitz 1 Unter dem Namen Konferenz

Mehr

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Freie Christengemeinde SPM Langenthal Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal Art.1: Name 1. Unter dem Namen "Freie Christengemeinde SPM" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz

Mehr

STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE

STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT JUGEND- UND FERIENHAUS STOCKHÜTTE INHALTSVERZEICHNIS I. Name, Sitz und Zweck... 2 Art. 1 Name, Sitz... 2 Art. 2 Zweck... 2 II. Mitgliedschaft... 2 Art. 3 Mitgliedschaft... 2

Mehr

Statuten der Volkshochschule Region Solothurn

Statuten der Volkshochschule Region Solothurn Statuten der Volkshochschule Region Solothurn Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag

Mehr

STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG

STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG STATUTEN VEREIN SCHULE AETTENSCHWIL A. GRÜNDUNG Art. 1 Persönlichkeit, Name, Zweck und Sitz Unter der Bezeichnung "Verein Schule Aettenschwil, nachfolgend Verein genannt, wird ein Verein im Sinne von Art.

Mehr

Art. 1 - Firma und Sitz Die Firma der Genossenschaft lautet: Genossenschaft Solardächer Muttenz. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Muttenz.

Art. 1 - Firma und Sitz Die Firma der Genossenschaft lautet: Genossenschaft Solardächer Muttenz. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Muttenz. Statuten der Genossenschaft Solardächer Muttenz Art. 1 - Firma und Sitz Die Firma der Genossenschaft lautet: Genossenschaft Solardächer Muttenz. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Muttenz. Art. 2 Zweck

Mehr

Statuten. Der Sitz befindet sich in Küsnacht, die Geschäftsstelle am Wohn- oder Arbeitsort des jeweiligen Finanzchefs. Die Dauer ist unbeschränkt.

Statuten. Der Sitz befindet sich in Küsnacht, die Geschäftsstelle am Wohn- oder Arbeitsort des jeweiligen Finanzchefs. Die Dauer ist unbeschränkt. Statuten I. Name und Sitz des Vereins Art. 1 Unter dem Namen Montag-Club Puck d Or besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz

Mehr

Statuten von Basel Tourismus

Statuten von Basel Tourismus Statuten von Basel Tourismus Name, Sitz, Zweck und Mittel Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Basel Tourismus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Der Verein ist im Handelsregister

Mehr

Statuten Holzproduzenten Lyssbach

Statuten Holzproduzenten Lyssbach Statuten Holzproduzenten Lyssbach I. Name, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Holzproduzenten Lyssbach, nachstehend HPL genannt, besteht mit Sitz in 3054 Schüpfen ein Verein

Mehr

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V.

der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden e. V. 1 Name und Sitz Der Verein Gesellschaft der Freunde und Förderer der Ludgerusschule zu Essen-Werden im Nachfolgenden

Mehr

Statuten VEREIN SCHLÖSSLI BIEL-BIENNE

Statuten VEREIN SCHLÖSSLI BIEL-BIENNE VEREIN Statuten VEREIN SCHLÖSSLI BIEL-BIENNE Verein mit Sitz in Biel-Bienne Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Mehr

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee

Mehr

S T A T U T E N VEREIN RIEHEN HILFT RUMAENIEN

S T A T U T E N VEREIN RIEHEN HILFT RUMAENIEN S T A T U T E N VEREIN RIEHEN HILFT RUMAENIEN Vorbemerkung: Personen- und Funktionsbezeichnungen schliessen -- soweit erforderlich -- beide Geschlechter ein. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Name und Sitz 1

Mehr

Art. 1. Unter dem Namen Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

Art. 1. Unter dem Namen Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. Arbeitgeberverband Sarganserland Werdenberg S t a t u t e n Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Arbeitgeberverband Sarganserland - Werdenberg (AGV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.

Mehr

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER

Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER Der Rennstall für Rennpferdefreunde Stall MUSTER STATUTEN I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Art. 2 Zweck 1. Unter dem Namen Stall MUSTER besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. 2. Sitz des Stall

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz

Dorfverein Müselbach und Umgebung. Statuten. Rechtsform, Zweck und Sitz Dorfverein Müselbach und Umgebung Statuten Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Dorfverein Müselbach und Umgebung besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel

Mehr

Statuten. Die Genossenschaft verfügt über kein zum voraus festsetzbares Genossenschaftskapital. Es werden keine Anteilscheine ausgestellt.

Statuten. Die Genossenschaft verfügt über kein zum voraus festsetzbares Genossenschaftskapital. Es werden keine Anteilscheine ausgestellt. Statuten Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen AGLA KABELNETZ-GENOSSENSCHAFT AADORF (nachfolgend als Genossenschaft bezeichnet) besteht eine Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. des Schweizerischen

Mehr

Statuten Verein Tischlein deck dich. 17. Mai 2013

Statuten Verein Tischlein deck dich. 17. Mai 2013 Statuten Verein Tischlein deck dich 17. Mai 2013 Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend die männliche Form verwendet; sie schliesst immer auch die weibliche Form ein. Statuten Verein Tischlein deck

Mehr

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA

STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA STATUTEN VEREIN KINDERPROJEKT BARRANQUILLA Artikel 1 Name und Zweck des Vereins 1.1. Unter dem Namen Verein Kinderprojekt Barranquilla besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Statuten Verein AVOI avoi

Statuten Verein AVOI avoi avoi 01 Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Sitz Art. Zweck II. Mitgliedschaft Art. Art. Art. 5 III. Finanzen Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 IV. Organisation Art. 10 Eintritt in den Verein

Mehr

KÖLLIKERSTRASSE 32. Antrag zur Aufnahme in die Genossenschaft

KÖLLIKERSTRASSE 32. Antrag zur Aufnahme in die Genossenschaft GENOSSENSCHAFT HANDWERK & KULTUR KÖLLIKERSTRASSE 32 5036 OBERENTFELDEN info@alte-buersti.ch www.alte-buersti.ch Antrag zur Aufnahme in die Genossenschaft Hiermit beantrage ich meine Aufnahme als Mitglied

Mehr

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung I Allgemeines Art. 1 Name und Sitz des Vereins Unter dem Namen Spitex Hochdorf und Umgebung besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Hochdorf.

Mehr

Statuten LANDI Oberrheintal Genossenschaft

Statuten LANDI Oberrheintal Genossenschaft Statuten LANDI Oberrheintal Genossenschaft I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Firma, Sitz Unter dem Namen LANDI Oberrheintal Genossenschaft besteht auf unbestimmte Zeit mit Sitz in Altstätten eine Genossenschaft

Mehr

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten

Mehr

Statuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches)

Statuten. Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Statuten Zur Gründung des Vereins Jublex Bösingen (Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches) Namen Ex-Jublaner Ex-Leiter Blauring und Jungwacht Ex-Mitglieder Ehemaligenverein der Jubla Bösingen

Mehr

Statuten der. Rheumaliga St.Gallen, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein

Statuten der. Rheumaliga St.Gallen, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein Statuten Statuten der Rheumaliga St.Gallen, Graubünden und Fürstentum Liechtenstein Inhaltsübersicht Artikel 1. Name, Sitz 2. Zweck 3. Erwerb der Mitgliedschaft 4. Austritt 5. Ausschliessung 6. Anspruch

Mehr

Statuten. Förderverein brain-truck

Statuten. Förderverein brain-truck Statuten Förderverein brain-truck 4. Juli 2013 1. Name und Sitz Unter dem Namen Förderverein brain-truck besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Sursee. 2. Zweck Der Förderverein brain-truck

Mehr

Statuten. Verein slowup Solothurn-Buechibärg

Statuten. Verein slowup Solothurn-Buechibärg Statuten Verein slowup Solothurn-Buechibärg Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7 Mitgliederbeitrag 8 Weitere Mittel

Mehr

Statuten des gemeinnützigen Vereins "Pro Buechibärg"

Statuten des gemeinnützigen Vereins Pro Buechibärg Seite 1 von 8 Statuten des gemeinnützigen Vereins "Pro Buechibärg" Inhaltsübersicht Artikel 1 Name, Sitz 2 Zweck 3 Erwerb der Mitglieder 4 Austritt 5 Ausschliessung 6 Anspruch auf das Vereinsvermögen 7

Mehr

Statuten Verein Tischlein deck dich. 4. Mai 2016

Statuten Verein Tischlein deck dich. 4. Mai 2016 Statuten Verein Tischlein deck dich 4. Mai 2016 Aus Gründen der Lesbarkeit wird nachfolgend die männliche Form verwendet; sie schliesst immer auch die weibliche Form ein. Statuten Verein Tischlein deck

Mehr

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau)

KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) KTV Illgau (Katholischer Turnverein Illgau) I. Name, Sitz, Zugehörigkeit Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Katholischer Turnverein Illgau (KTV Illgau) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen

Mehr

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil

Statuten. SP Adligenswil. Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil Statuten SP Adligenswil Sozialdemokratische Partei 6043 Adligenswil sp-adligenswil@bluewin.ch www.sp-adligenswil.ch Inhalt I. RECHTSFORM II. ZIEL III. ORGANISATION A. Generalversammlung B. Parteiversammlung

Mehr

Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN

Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN Statuten BÜNDNER KUNSTVEREIN I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz 1.1 Unter dem Namen «Bündner Kunstverein» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Chur. Der Verein wurde im Jahre

Mehr

STATUTEN. Besonders verdienten Mitgliedern kann die Ehren- oder Freimitgliedschaft verliehen werden.

STATUTEN. Besonders verdienten Mitgliedern kann die Ehren- oder Freimitgliedschaft verliehen werden. STATUTEN Gemeinnütziger Frauenverein Langnau I Art. 1 NAME, SITZ UND ZWECK Name, Sitz Unter dem Namen "Gemeinnütziger Frauenverein Langnau" besteht ein parteipolitisch unabhängiger und konfessionell neutraler

Mehr

Statuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau. I. Name, Sitz und Zweck

Statuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau. I. Name, Sitz und Zweck Statuten Verein Schule im Lindenhof mit Sitz in Herisau I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name, Sitz Unter dem Namen Verein Schule im Lindenhof besteht mit Sitz in Herisau ein Verein gemäss den Bestimmungen

Mehr

STATUTEN GENOSSENSCHAFT EMDWIS LINDAU

STATUTEN GENOSSENSCHAFT EMDWIS LINDAU STATUTEN GENOSSENSCHAFT EMDWIS LINDAU Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft Emdwis Lindau besteht gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 828 bis 926)

Mehr

Statuten der. Baugenossenschaft Pro Familia Weggis

Statuten der. Baugenossenschaft Pro Familia Weggis Baugenossenschaft Pro Familia Weggis Rigistrasse 92, 6353 Weggis Tel 041 390 15 92 Fax 041 390 15 86 verwaltung@profamilia-weggis.ch www.profamilia-weggis.ch Statuten der Baugenossenschaft Pro Familia

Mehr

Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung

Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung Verein Netzwerk Haushälterische Bodennutzung c/o Pro Natura Dornacherstrasse 192 Postfach 4018 Basel Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Netzwerk Haushälterische Bodennutzung besteht ein gesamtschweizerisch

Mehr

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn T +41(0)32 626 24 20 Grabackerstrasse 6, Postfach 1554 F +41(0)32 626 24 26 CH-4502 Solothurn info@gzs.ch, www.gzs.ch Statuten Förderverein Gründerzentrum Kanton

Mehr

Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Unter dem Namen mia Engiadina besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Statuten Verein "mia Engiadina" 1. Name und Sitz Unter dem Namen "mia Engiadina" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Scuol. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Ziel

Mehr

Verein Ziegler-Freiwillige

Verein Ziegler-Freiwillige Verein Ziegler-Freiwillige Statuten I. Name, Sitz und Zweck Name, Sitz Art. 1 Unter dem Namen Ziegler-Freiwillige, nachfolgend Verein genannt, besteht in Bern ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60

Mehr

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck

Artikel 1 Name, Sitz und Zweck Gegründet 23. Juli 1901 S T A T U T E N Artikel 1 Name, Sitz und Zweck Unter dem Namen Bernischer Fleckviehzuchtverband besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB mit Sitz in Zollikofen, der die Förderung

Mehr

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten

TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich. Statuten TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich vom 5. Dezember 2014 I. Name, Sitz und Dauer 1. Unter dem Namen TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Sektion Zürich besteht

Mehr

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade

Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, Dorsten-Rhade Satzung des Fördervereins Städtische KiTa Rhade e.v. Am Stuvenberg 40, 46286 Dorsten-Rhade 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Städtische KiTa Rhade e.v.". 2. Er wurde

Mehr

STATUTEN DER.Genossenschaft

STATUTEN DER.Genossenschaft STATUTEN DER.Genossenschaft I. Name, Rechtsform und Zweck Art. 1 Rechtsform und Sitz Die «Genossenschaft..» ist eine Genossenschaft mit unbeschränkter Dauer gemäss Neunundzwanzigstem Titel des Schweizerischen

Mehr

Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Statuten der Sektion Bern

Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Statuten der Sektion Bern Viscom Schweizerischer Verband für visuelle Kommunikation Statuten der Sektion Bern I. Name, Zweck, Sitz, Mitgliedschaft Artikel 1 Name, Sitz 1. Unter dem Namen Sektion Bern des Viscom Schweizerischer

Mehr

Das Absatzgebiet der Genossenschaft richtet sich nach dem durch den Kanton Bern definierten Netzgebiet.

Das Absatzgebiet der Genossenschaft richtet sich nach dem durch den Kanton Bern definierten Netzgebiet. Statuten der Elektrizitäts-Genossenschaft (EGO) Oberwil i.s. I. Firma, Sitz, Zweck Art. 1 Unter der Firma Elektrizitäts-Genossenschaft (EGO) Oberwil i.s besteht auf unbeschränkte Dauer gemäss den vorliegenden

Mehr

Genossenschaft Solar Rohrdorferberg. Statuten

Genossenschaft Solar Rohrdorferberg. Statuten Genossenschaft Solar Rohrdorferberg Statuten I. NAME, SITZ, DAUER UND ZWECK Artikel 1 Name Unter dem Namen Genossenschaft Solar Rohrdorferberg" besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des

Mehr

S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi

S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 1 - S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 2 - Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft Curling-Halle Küssnacht am Rigi besteht mit

Mehr

S T A T U T E N des Vereins bionetz.ch

S T A T U T E N des Vereins bionetz.ch S T A T U T E N des Vereins bionetz.ch I. Name, Sitz und Zweck Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen bionetz.ch besteht auf unbestimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Sitz des Vereins

Mehr

STATUTEN. Alterssiedlung Oberuzwil

STATUTEN. Alterssiedlung Oberuzwil STATUTEN Alterssiedlung Oberuzwil Inhaltsverzeichnis Name, Sitz und Zweck... 1 Mitgliedschaft... 1 Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder... 3 Betriebsmittel... 5 Vermietung von Alterswohnungen...

Mehr

Gründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER

Gründungsversammlung vom 18. Februar 2012 im Hotel Linde, Heiden STATUTEN DER STATUTEN DER POLNISCH-SCHWEIZERISCHEN VEREINIGUNG OSTSCHWEIZ STOWARZYSZENIE POLSKO-SZWAJCARSKIE OSTSCHWEIZ... I. Name und Sitz Art. 1 Vereinsgründung, Name, Sitz Unter dem Namen POLNISCH-SCHWEIZERISCHE

Mehr

Statuten. eug Elektra Untergäu Genossenschaft gegründet 16.06.1907. Stand 18.08.2010

Statuten. eug Elektra Untergäu Genossenschaft gegründet 16.06.1907. Stand 18.08.2010 Statuten eug Elektra Untergäu Genossenschaft gegründet 16.06.1907 Stand 18.08.2010 9 / Statuten der eug Elektra Untergäu Genossenschaft 18.08.2010 / Generalversammlung Seite 1 von 8 I. Name, Sitz, Zweck...

Mehr