Rechtliche Grundlagen zu VDE-Bestimmungen

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1 Rechtliche Grundlagen zu VDE-Bestimmungen 24. März M 2009 Groß Escherde B. Schulze Bundesbeauftragter für das Normenwesen im

2 1. Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

3 18 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005 (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer 1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen, 2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und 3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen

4 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV AVBEltV NAV

5 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Niederspannungsanschlussverordnung NAV Verordnung nach 18 Abs. 3 EnWG über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung. Standardisiert die Allgemeinen Bedingungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung und den Kunden für den Netzanschluss in Niederspannung und dessen Nutzung

6 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Was regelt die NAV? Allgemeine Bedingungen, zu denen Netzbetreiber jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben

7 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV Die NAV gliedert sich in: Teil 1 Teil 2 Teil 3 Teil 4 Teil 5 Allgemeine Vorschriften Netzanschluss Anschlussnutzung Gemeinsame Vorschriften Schlussbestimmungen

8 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV NAV 13 Elektrische Anlage Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installations-Unternehmen durchgeführt werden. Begründung: Qualitätsgerechte und sichere Ausführung von Arbeiten an der Anlage Schutz der aller Kunden und des Netzbetreibers vor Schäden Ausschluss der Gefährdung des sicheren Netzbetriebs

9 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV 13 NAV - Elektrische Anlage Unzulässige Rückwirkungen sind auszuschließen Zwischen Hausanschluss-Sicherung und Messeinrichtung gilt: Die Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandsetzung nur durch ein eingetragenes Installationsunternehmen Nach der Messeinrichtung gilt: Die Errichtung, Erweiterung und Änderung Instandsetzung nur durch ein eingetragenes Installationsunternehmen

10 Grundsätze der Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Aktuelles zu VDE-Bestimmungen 3. März M 2008 Braunschweig TAB Fachveranstaltung 2008 B. Schulze Bundesbeauftragter für das Normenwesen im

11 TAB Bundesmusterwortlaut TAB 2007 Herausgeber VDN Zuständig VDN-PG Kundenanschluss Niederspannung (TAB) Abstimmung auf Landesebene Mitteilung an BNetzA

12 TAB Bundesmusterwortlaut Warum Veränderungen? neue Ermächtigung zum Erlass von TAB Vergleich zur Trennvorrichtung für die Kundenanlage Einführung des ehz neue Normen für Zählerplätze neue und geänderte DIN- und DIN VDE-Normen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen

13 29 Eckpunkte für ein Integriertes Energie- und Klimaprogramm 4 Intelligente Messverfahren für Stromverbrauch Ist: Die Ermittlung des Stromverbrauchs ist in Deutschland nicht auf der Höhe der Zeit. Der Stromverbrauch von Haushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen wird in der Regel nur einmal pro Jahr erfasst. Die zeitgenaue Analyse des Verbrauchs ist jedoch Voraussetzung für die Eigenverbrauchssteuerung sowie für die Optimierung von Energiedie nstleistungen (Contracting). Ziel: Zügige Verbreitung von neuen Technologien im liberalisierten Strom-Messwesen zur zeitgenauen Verbrauchsmessung als Voraussetzung für Stromeinsparungen. Maßnahmen: Die Bundesregierung wird die Voraussetzungen dafür schaffen, dass diese Technologien insbesondere im Gewerbe vermehrt angewendet werden: Vollständige Öffnung dieses Bereichs für den Wettbewerb durch eine Ergänzung des Energiewirtschaftsrechts (Energiewirtschaftsgesetz und Rechtsverordnung) so schnell wie möglich. (Derzeit ist die Ablesung noch an den Netzbetreiber gebunden.) Schaffung der notwendigen Grundlagen im Energiewirtschaftsrecht dafür, dass intelligente elektronische Zähler auch zugunsten eines breiteren Angebots lastvariabler Tarife, zunächst bei Gewerbe- und Industriekunden, zeitlich versetzt auch bei Haushalts kunden, eingeführt werden können, soweit sie wirtschaftlich sinnvoll einsetzbar sind. F ür die Umsetzung wird ein Übergangszeitraum von sechs Jahren vorgesehen, der von e inem Monitoringprozess über die Ergebnisse der Liberalisierung begleitet wird. Federführung: BMWi

14 Messzugangsverordnung MessZV vom Art der Messung beim Stromnetzzugang (3) Ein Letztverbraucher im Sinne des 12 der Stromnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Netzbetreiber eine Messung nach Absatz 2 zu verlangen. Der Netzbetreiber ist im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach 3 verpflichtet

15 RF Wasser Gas Draht RF Kommunikation EN x RF RF ehz MUC Controller Energie-Daten : Gateway zum Endkunden - Speicherung der Zählerdaten - Anschluss an Ethernet - Anschluss an KNX-Display - Integrierter Memory Stick Draht Kommunikation EN13757-x TV over IP Aktuelle Verbrauchsdaten IP TCP/IP Monitoring der Daten: Das Display zeigt klar und verständlich den aktuellen Energieverbrauch

16 Datenübertragung via GSM/GPRS/LAN/DSL Wasser EN13757-x Datenübertragung zum VNB (e.g. E DIN ) RF TCP/IP Gas RF EN13757-x Internes oder Externes Modem GSM/GPRS/LAN/ DSL mit integrierter Antenne im Zählerschrank (Stromversorgung im UA)

17 Fernabschaltung mit SH - Schalter 1 Signal zur Fernabschaltung von der Zentrale Draht oder Funkverbindung zum SH - Schalter - Abschalteinrichtung ist der SH Schalter - Anwendung im Bereich Neubau - Spannungsversorgung der Kommunikationseinrichtung aus dem UA - Einschalten der Kundenanlage nur über den SH Schalter und einem Freigabesignal der ZFA - Bei Anwendung Strombegrenzung muss der Zähler mit einer Hilfsspannung versorgt werden - Abdeckung für ehz Zusatzraum kann plombiert werden

18 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk

19 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Aufgestellt und vereinbart von: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. und Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke ()

20 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Die Grundsätze dienen der Sicherheit der Elektrizitätsanwendung und damit dem vorbeugenden Verbraucherschutz. BDEW und stellen fest, dass sich die am vereinbarten und am novellierten Grundsätze in der Praxis bewährt haben Unterzeichnung der neuen Vereinbarung

21 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Die Überarbeitung der Grundsätze für die Zusammenarbeit wurde erforderlich durch: Novellierung der Handwerksordnung zum Novellierung der Meisterprüfungsverordnung zum Inkraftsetzung des Energiewirtschaftsgesetzes vom Inkraftsetzung der NAV vom

22 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Der Netzbetreiber hat gemäß 13 (2) NAV ein Installateurverzeichnis zu führen, in das qualifizierte Installationsunternehmen für Arbeiten zum Anschluss an das Niederspannungsnetz einzutragen sind. Im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation des Installationsunternehmens abhängig machen

23 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Um einen diskriminierungsfreien Zugang zum Installateurverzeichnis zu gewährleisten, haben der BDEW und die Verfahrensordnung zum Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz mit den Technischen Regeln Elektroinstallation (TREI) erstellt

24 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk 13 NAV - Elektrische Anlage Eine Eintragung in das Installateurverzeichnis erfolgt nur, wenn die erforderliche Qualifikation nachgewiesen ist. TREI

25 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk

26 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Amtliche Begründung zum 13 NAV Nennung von: VDN Bundesinstallateurausschuss TREI

27 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Für eine Tätigkeit im Geltungsbereich der NAV (bundesweit) genügt die Eintragung in das Installateurverzeichnis des einen Netzbetreibers, in dessen Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung des Unternehmens befindet

28 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk Vorraussetzungen für die Eintragung: - Eintragung in die Handwerksrolle - Fachliche Qualifikation der verantwortlichen Elektrofachkraft - Erfüllung der Richtlinie für die Werkstattausrüstung Verantwortliche Elektrofachkraft: - Hat im Unternehmen Fach- und Aufsichtsverantwortung inne - Sachkundenachweis erfolgreich abgelegt oder - Elektotechniker-Meister mit mindestend 50 v.h. Punkten im Sicherheitsschein - Für Hilfsbetriebe gilt Eintragung in das Installateurverzeichnis nur für die i.d. HWO 3(3) oder 5 aufgeführten eingeschränkten Tätigkeiten

29 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk

30 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk

31 Grundsätze für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk

32 Gesetz über die Elektrizitäts ts- und Gasversorgung vom 7. Juli Anforderungen an Energieanlagen (1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten

33 Gesetz über die Elektrizitäts ts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005 (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE - Bestimmungen),. eingehalten worden sind

34 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV 13 NAV - Elektrische Anlage (2), darf die Anlage nur sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend

35 VDE-Auswahlreihe für f r das Elektrotechniker-Handwerk R i c h t l i n i e für f r die Werkstattausrüstung stung von Betrieben des Elektrotechniker- Handwerk fordert als Fachliteratur den Auswahlordner für f r das Elektrotechniker- Handwerk mit den VDE Bestimmungen in ihren jeweils gültigen g Fassungen als Ordner oder DVD, einschließlich lich Ergänzungsabonnement bzw. Online-Abonnement (VDE Verlag GmbH)

36

37

38 VDE-Vorschriftenwerk Vorschriftenwerk Version 7 auf DVD

39

40 VDE-Vorschriftenwerk Vorschriftenwerk Online-Version Sie finden die Neuerscheinungen am Monatsanfang in Ihrem persönlichen Downloadbereich zum Abruf. Über die Aktualisierung werden Sie per informiert

41 VDE-Auswahlreihe für das Elektrotechniker-Handwerk VDE-Bestimmungen Auswahl für das Elektrotechniker-Handwerk Regionalmessen 2008 ein Rabatt von 50 % VDE-VERLAG GMBH Bismarckstraße Berlin Tel.: 0 30 / Fax: 0 30 /

42 2. DIN VDE (VDE ) Errichten von Niederspannungsanlagen Anwendungsbereich, Zweck und Grundsätze

43

44 VDE-Bestimmung DIN VDE 0100 (VDE 0100) VDE-Bestimmung DIN VDE 0100 (VDE 0100) Errichten von Niederspannungsanlagen Errichten von Niederspannungsanlagen

45 VDE-Bestimmung DIN VDE 0100 (VDE 0100) Errichten von Niederspannungsanlagen Norm gilt für elektrische Anlagen in und von a) Wohnanwesen; b) Gewerbeanwesen; c) öffentlichen Anwesen; d) Industrieanwesen; e) landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Anwesen; f) vorgefertigten Gebäuden; g) Caravans, Campingplätzen und ähnlichen Plätzen; h) Baustellen, Ausstellungen, Messen und andere vorübergehend errichteten Anlagen; i) Marinas

46 VDE-Bestimmung DIN VDE 0100 (VDE 0100) Errichten von Niederspannungsanlagen Norm gilt für Stromkreise mit 1. Nennspannung bis AC V oder DC V 2. Spannungen über AC V z. B. Beleuchtungsanlagen mit Entladungslampen, elektrostatische Sprühanlagen 3. Frequenzen für AC sind 50 Hz, 60 Hz und 400 Hz

47 VDE-Bestimmung DIN VDE 0100 (VDE 0100) Errichten von Niederspannungsanlagen Schutz zum Erreichen der Sicherheit 1. Allgemeines 2. Schutz gegen elektrischen Schlag (Teil 410) 3. Schutz gegen thermische Auswirkungen (Teil 420) 4. Schutz bei Überstrom (Teil 430) 5. Schutz bei Fehlerströmen (Teil 442) 6. Schutz bei Überspannung (Teil 443)

48 Pause

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