Bedingungsheft der ZVK-Sparkassen

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1 Bedingungsheft der ZVK-Sparkassen Inhaltsverzeichnis Produktinformationsblatt Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Welche Risiken umfasst der Versicherungsschutz? Wie hoch ist Ihr Versicherungsbeitrag, wann ist er zu bezahlen und welche Folgen hat eine Nicht-Zahlung? Gibt es Ausschlüsse von der Leistungspflicht? Was sind Ihre Pflichten und die Folgen deren Nicht-Beachtung? Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Wie können Sie Ihren Vertrag beenden?... 3 Vertragsinformationen Vertragspartner und ladungsfähige Anschrift Hauptgeschäftstätigkeit Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versicherung Überschussbeteiligung Gesamtpreis und Kosten Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherung Zahlungsweise Zustandekommen des Vertrages Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen Beendigung des Vertrages Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Vertragssprache Beschwerdestellen... 5 Allgemeine Steuerinformationen Bruttoentgeltumwandlung Zulagenförderung Riester-Förderung Beitragszahlung ohne staatliche Förderung Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung Versicherungsteuer/Erbschaftsteuer Umsatzsteuer... 8 Merkblatt zur Datenverarbeitung... 9 Seite 1

2 Produktinformationsblatt für die freiwillige Versicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene freiwillige Versicherung unserer Zusatzversorgungskasse geben. Diese Übersicht ist jedoch nicht abschließend. Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein, diesem Produktinformationsblatt, den Verbraucherinformationen und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB). Wir empfehlen Ihnen daher, die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig zu lesen. 1. Welchen Versicherungsvertrag bieten wir Ihnen an? Die freiwillige Versicherung ist eine Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Sie bietet Ihnen im Erlebensfall eine Altersrente mit lebenslanger Rentenzahlung sowie grundsätzlich Leistungen bei Erwerbsminderung und im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitte A und C. 2. Welche Risiken umfasst der Versicherungsschutz? Die freiwillige Versicherung sieht Leistungen der Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung vor. Sie haben die Möglichkeit, die Erwerbsminderungs- und/oder die Hinterbliebenenversorgung auszuschließen. Die Leistungen im Falle der Erwerbsminderung bzw. der Hinterbliebenenversorgung bemessen sich nach den in den Zeiträumen geleisteten Beiträgen, in denen diese Risiken abgesichert waren. Die Risikoabsicherung kann für jeden Beitrag neu bestimmt werden. Für einen gezahlten Beitrag ist die gewählte Risikoabsicherung unumkehrbar. Der/Den Angebotsberechnung/en können Sie (jeweils) im Abschnitt 2 entnehmen, welche Risiken die Angebotsberechnung/en beinhaltet/n. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitte A.5 und D.3 und in der beigefügten Berechnung. 3. Wie hoch ist Ihr Versicherungsbeitrag, wann ist er zu bezahlen und welche Folgen hat eine Nicht-Zahlung? Die Höhe Ihres Beitrages können Sie grundsätzlich frei wählen. Sie entscheiden selbst, ob Sie Ihre Beiträge monatlich/vierteljährlich/halbjährlich/jährlich bis zum jeweiligen Monatsende entrichten. Mit Zustimmung der Kasse ist auch eine Einmalzahlung möglich. Die beigefügte Berechnung haben wir auf der Grundlage Ihrer Angaben zum Beitrag und zur Zahlungsweise erstellt; wir haben dabei mit Ausnahme eines möglichen Angebots im Zusammenhang mit der Zulagenförderung ( Riester-Rente ) unterstellt, dass dieser Beitrag in unveränderter Höhe bis zum Vertragsende gezahlt wird. Bei Angebotserstellung im Zusammenhang mit der Zulagenförderung haben wir einen durchschnittlichen Lohn- und Gehaltstrend von 1,5 %/Jahr unter Berücksichtigung der Maximalfördergrenze von 2.100,00 unterstellt. Die Entgeltdynamik haben wir dann nicht gerechnet, wenn auf Ihren Wunsch hin ein gleichbleibender Beitrag im Zusammenhang mit der Zulagenförderung zu berücksichtigen war. Die Versicherung wird beitragsfrei gestellt, wenn Sie für ein volles Kalenderjahr keinen Beitrag gezahlt haben. Mit Zustimmung der Kasse ist eine spätere Aktivierung mit weiteren Beitragszahlungen zulässig. Die Leistungen nach einer Beitragsfreistellung können Sie der Modellrechnung entnehmen. Abschluss- und Vertriebskosten sowie sonstige Kosten werden nicht geltend gemacht. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitte A.7 und B. 4. Gibt es Ausschlüsse von der Leistungspflicht? Sofern Hinterbliebene den Tod der/des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, erhalten diese Hinterbliebenen keine Leistung. Wenn die/der Versicherte die Erwerbsminderung vorsätzlich herbeigeführt hat, wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitt C.1. 2

3 5. Was sind Ihre Pflichten und die Folgen deren Nicht-Beachtung? a) bei Vertragsschluss? Der Antrag ist vollständig und wahrheitsgemäß der Kasse in Textform bekannt zu geben. Wenn Sie falsche Angaben machen, können wir unter Umständen - auch noch nach längerer Zeit - vom Vertrag zurücktreten, was zur Folge haben kann, dass wir keine Versicherungsleistungen erbringen müssen. b) während der Vertragslaufzeit? Sie müssen der ZVK-Sparkassen unverzüglich das Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses sowie jede Änderung Ihrer Anschrift mitteilen. Außerdem ist der Kasse mitzuteilen, wenn Sie bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt mehr beziehen. Fehlende bzw. nicht mehr aktuelle Informationen können den Vertragsablauf beeinträchtigen. Bei Verträgen mit Riester-Förderung muss die Kasse über jede Änderung, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs nach dem Einkommensteuergesetz führt (z. B. Wegfall des Bezuges von Kindergeld), den Abschluss weiterer Altersvorsorgeverträge und die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes informiert werden. Fehlende oder falsche Angaben können zur Kürzung oder zum Verlust der staatlichen Förderung und damit zu einer Leistungsminderung führen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitte A.11 und E.1. c) bei Eintritt des Versicherungsfalles bzw. während des Rentenbezuges? Die Rente ist in Textform zu beantragen. Die von der Kasse geforderten Unterlagen sind beizufügen bzw. beizubringen (z. B. während des Rentenbezuges die so genannte Lebensbescheinigung ). Der Anspruch für die jeweilige Rentenart ist der ZVK-Sparkassen durch Vorlage des Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen, soweit ein solcher vorliegt. Während des Rentenbezuges ist der Kasse jede Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes und jede Änderung von Verhältnissen, die sich auf die Rente auswirken, unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Nichtbeachtung kann für Sie mit Nachteilen verbunden sein. Die Kasse kann, wenn Sie Ihren Mitteilungs-, Auskunfts- oder Nachweispflichten nicht nachkommen, z. B. Ihre Rente zurückbehalten. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitte C.1, C.2, D.12 und E Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz tritt mit Eingang der ersten Zahlung ein und endet mit Tod des Versicherten oder - soweit mitversichert - mit Tod des/der letzten Hinterbliebenen, durch Abfindung oder Übertragung oder bei Waisen mit Erreichen der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitte A.6, A.10 und C Wie können Sie Ihren Vertrag beenden? Sie können den Vertrag zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie in den AVB, Abschnitt A.9. 3

4 Vertragsinformationen für die freiwillige Versicherung Nach 7 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Info-V) sind wir gehalten, Ihnen vor Vertragsabschluss die folgenden Vertragsinformationen über Ihre freiwillige Versicherung zu geben. 1. Vertragspartner und ladungsfähige Anschrift Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen - Einrichtung des Sparkassenverbandes Niedersachsen - Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Emden Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen Einrichtung des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes Körperschaft des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Ralf Kaminski Große Straße 58, Emden 2. Hauptgeschäftstätigkeit Die ZVK-Sparkassen hat die Aufgabe, den Beschäftigten ihrer Mitglieder nach Maßgabe des Altersvorsorge-Tarifvertrages-Kommunal (ATV-K) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse den Mitgliedern und deren Beschäftigten auch für eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell der Pflichtversicherung offen. 3. Wesentliche Merkmale der freiwilligen Versicherung Die für die von Ihnen beantragte Versicherung wesentlichen Merkmale wie z. B. Art, Umfang, Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Produktinformationsblatt, der Angebotsberechnung, den für Sie geltenden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie dem nach Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Versicherungsschein. 4. Überschussbeteiligung Einzelheiten zu den Grundsätzen und Maßstäben für die Überschussbeteiligung entnehmen Sie den für Sie geltenden AVB. Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar. Ein wichtiger Einflussfaktor ist dabei die Zinsentwicklung des Kapitalmarktes. Aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten sind von Bedeutung. Die Höhe der Bewertungsreserve ändert sich ebenfalls im Zeitablauf. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann sich daher ändern und somit nicht garantiert werden. 5. Gesamtpreis und Kosten Die Höhe des Beitrages und damit der Gesamtpreis wird von Ihnen selbst bestimmt. Es fallen keine Abschlusskosten an. Diese werden auch nicht gesondert erhoben. In der Anwartschaftsphase ist ein Kostenanteil von 2 % der eingezahlten Beiträge einkalkuliert. Für die Deckung der Verwaltungskosten in der Rentenphase werden jährlich 1 % der sich aus den eingezahlten Beiträgen ergebenden versicherten Rente zurückgestellt. Die Kosten sind in die Altersfaktorentabelle eingerechnet. 6. Rückkaufswert und beitragsfreie Versicherung Die freiwillige Versicherung unterliegt den besonderen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes. Ein Rückkauf ist daher ausgeschlossen, ein Rückkaufswert nach 169 VVG ist dementsprechend nicht vorhanden. Bei einer Kündigung wird die Versicherung in der Regel beitragsfrei gestellt. Die bis dahin eingezahlten Beiträge führen zu einer Rentenleistung. Alternativ können als Folge einer Kündigung 95 % der eingezahlten Beiträge ohne Zinsen auf Antrag in Textform abgefunden werden. Dies kann zu gravierenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen. Die Rentenhöhe bei Beitragsfreistellung wird in der beigefügten Modellrechnung dargestellt. 4

5 7. Zahlungsweise Der Beitrag ist nach Ihrem Wunsch monatlich/vierteljährlich/halbjährlich/jährlich bis zum jeweiligen Monatsende zu entrichten. Mit Zustimmung der Kasse ist auch eine Einmalzahlung möglich. Der Beitrag wird in der Regel vom Arbeitgeber abgeführt. 8. Zustandekommen des Vertrages Die Versicherung kommt auf Antrag in Textform mit Zugang des Versicherungsscheines zustande, sofern Sie nicht Ihr Widerrufsrecht ausüben. Bei einer Bruttoentgeltumwandlung kommt der Vertrag mit der Einreichung des Antrages durch den Arbeitgeber zustande. Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats in dem der Antrag eingegangen ist. Versicherungsschutz tritt mit Zahlungseingang des ersten Beitrages bei der Kasse ein. 9. Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 VVG in Textform vollständig mitgeteilt worden sind und Sie in deutlicher Form über das Widerrufsrecht, den Fristbeginn, die Dauer und die Rechtsfolgen des Widerrufs belehrt worden sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, Große Str. 58, Emden Telefax: , sekretariat@zvk-sparkassen.de Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz; die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurück zu gewähren. 10. Beendigung des Vertrages Der Vertrag kann durch Widerruf, Kündigung mit Beitragsabfindung oder Übertragung der Anwartschaft beendet werden. Die Bestimmungen zum Widerrufs- und Kündigungsrecht sowie zur Übertragung der Anwartschaft finden Sie im Antrag, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und im Produktinformationsblatt. 11. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Angaben zu dem für Sie zuständigen Gericht finden Sie in den AVB. 12. Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. 13. Beschwerdestellen Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Einspruchsverfahren in Anspruch nehmen. Über Einsprüche entscheidet der Kassenausschuss der ZVK-Sparkassen. Die Anschrift lautet: Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, Große Str. 58, Emden. Bei Versand per sekretariat@zvk-sparkassen.de. Bei Versand per Fax: Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Auch wenn Sie das außergerichtliche Einspruchsverfahren in Anspruch nehmen, können Sie gegen Bescheide der Kasse vor dem zuständigen Gericht Klage einreichen. Sie können sich auch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Niedersächsischen Finanzministerium, Sparkassenaufsicht, Schiffgraben 10, Hannover, beschweren. 5

6 Allgemeine Steuerinformationen für die freiwillige Versicherung Die Steuerinformationen erhalten Sie auf der Grundlage des geltenden Steuerrechts. Änderungen der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen sind möglich, diese können sich auf Ihren Vertrag auswirken. Der Umfang der Besteuerung der Leistungen aus der freiwilligen Versicherung in der Auszahlungsphase richtet sich danach, ob die in der Ansparphase eingezahlten Beiträge in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht gefördert wurden, und danach, ob Sie das angesparte Deckungskapital in Form einer Rente, einer teilweisen Kapitalauszahlung (bis zu 30 %) oder einer Auszahlung des gesamten Kapitals als Einmalzahlung in Anspruch nehmen. Begrifflich zu unterscheiden ist zwischen der Brutto- und Nettoentgeltumwandlung und der Zulagenförderung ( Riester-Rente ). Bei der Bruttoentgeltumwandlung wandeln Sie einen Teil Ihres Bruttoarbeitsentgelts in einen steuer- und ggf. sozialversicherungsfreien Beitrag um, der vom Arbeitgeber an die ZVK-Sparkassen entrichtet wird. Zahlen Sie diesen Beitrag aus dem Nettoarbeitsentgelt, spricht man von der Nettoentgeltumwandlung. Im Rahmen des aus dem Nettoeinkommen gezahlten Beitrages können Sie die Zulagenförderung nach den 79 ff Einkommensteuergesetz (EStG) sowie darüber hinaus im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung Steuer senkend den Sonderausgabenabzug nach 10a EStG in Anspruch nehmen. Einkommensteuer 1. Bruttoentgeltumwandlung 1.1 In der Anwartschaftsphase Die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis sind nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) nicht übersteigen. Neben diesem dynamischen Wert steht für ab dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen zusätzlich noch ein statischer Betrag in Höhe von 1.800,00 zur Verfügung. Dieser zusätzliche Höchstbetrag kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach 40b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Die Bruttoentgeltumwandlung setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem Mitglied der Kasse voraus. 1.2 In der Rentenphase Da im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung die gesamten Beiträge steuerlich gefördert wurden, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). 1.3 Bei Kapitalauszahlung Da im Rahmen der Bruttoentgeltumwandlung das gesamte Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die steuerlich gefördert wurden, unterliegt eine Kapitalauszahlung der vollen Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. 2. Zulagenförderung Riester-Förderung 2.1 In der Anwartschaftsphase Für individuell versteuerte Beitragsteile aus dem Nettoeinkommen besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Einkommenssteuer senkenden Sonderausgabenabzuges ( 10a EStG) und der Zulagenförderung ( 79 ff EStG). 6

7 2.2 In der Rentenphase Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Für Leistungen aus Beiträgen, die die Höchstfördergrenzen überschritten haben, erfolgt eine Versteuerung nur auf Basis des Ertragsanteils (s. u.). 2.3 Bei Kapitalauszahlung Grundsätzlich stellt die Kapitalauszahlung im Zusammenhang mit der Zulagenförderung eine förderschädliche Verwendung dar mit der Folge, dass die erhaltenen Steuervergünstigungen und Zulagen zurückzuzahlen sind. Ausgenommen hiervon sind Kapitalauszahlungen bis maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Deckungskapitals sowie die Kapitalisierung der so genannten Kleinbetragsrenten. Hierbei handelt es sich um solche Rentenleistungen, deren monatlicher Zahlbetrag 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach 18 SGB IV nicht übersteigt. Die Kapitalisierung unterliegt in dem Kalenderjahr der vollen Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG Bei teilweiser Kapitalauszahlung Die Entnahme des Teilkapitalbetrages von bis zu 30 % muss bei Beginn der Auszahlungsphase erfolgen. Das Kapital unterliegt in dem Kalenderjahr der vollen Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG Bei vollständiger Kapitalauszahlung Die vollständige Auszahlung des Deckungskapitals stellt mit Ausnahme der oben genannten Kleinbetragsrenten eine so genannte schädliche Verwendung dar ( 93 EStG). Schädliche Verwendung bedeutet hierbei, dass das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht so verwendet wird, wie es während der Förderung vom Gesetzgeber vorausgesetzt wurde. Im Fall der schädlichen Verwendung sind die während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die im Rahmen des Sonderausgabenabzuges festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die ZVK- Sparkassen hat die schädliche Verwendung der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen. Diese ermittelt den Rückzahlungsbetrag. Die ZVK-Sparkassen führt den Rückzahlungsbetrag an die ZfA ab und zahlt das verbleibende Kapital an Sie aus. Das ausgezahlte Kapital müssen Sie wie eine Leistung aus ungeförderten Beiträgen versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. mit 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die auf die Zulagen entfallenden Kapitalerträge sind nachgelagert zu versteuern. Eine schädliche Verwendung kann auch vorliegen, wenn Sie durch Aufgabe Ihres Wohnsitzes in Deutschland nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen ( 95 EStG). 3. Beitragszahlung ohne staatliche Förderung/Nettoentgeltumwandlung 3.1 In der Anwartschaftsphase Sie können auch individuell versteuerte Beiträge einzahlen, ohne staatliche Förderungen in Anspruch zu nehmen. Hierunter fallen auch jene Teile der Beiträge, die über die Fördergrenzen der Bruttoentgeltumwandlung oder Riester-Förderung hinausgehen. 3.2 In der Rentenphase Haben Sie in der Ansparphase nicht geförderte Beiträge eingezahlt, müssen Sie die daraus resultierenden Leistungen pauschaliert nur mit dem Ertragsanteil - quasi den Zinsertrag - versteuern. Die Höhe des Ertragsanteiles richtet sich nach dem Alter des Steuerpflichtigen zum Rentenbeginn. 3.3 Bei teilweiser oder vollständiger Kapitalauszahlung Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). 4. Freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung 4.1 In der Anwartschaftsphase Durch aus dem ersten Dienstverhältnis vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge sind nach 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) nicht übersteigen. Neben diesem dynamischen Wert steht für ab dem 1. Januar 2005 erteilte Versorgungszusagen zusätzlich noch ein statischer Betrag in Höhe von 1.800,00 zur Verfügung. Dieser zusätzliche Höchstbetrag kann jedoch nicht in 7

8 Anspruch genommen werden, wenn für den Arbeitnehmer in dem Kalenderjahr Beiträge nach 40 b Abs. 1 und 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung pauschal besteuert werden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Steuerfreigrenzen nur insoweit zur Verfügung stehen, wie sie vom Arbeitgeber noch nicht im Rahmen der innerhalb der Pflichtversicherung geleisteten Beiträge verbraucht sind. Für individuell versteuerte Beitragsteile besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Riester- Förderung. 4.2 In der Rentenphase Wurden die gesamten Beiträge steuerlich gefördert, müssen Sie die Leistungen in der Auszahlungsphase in vollem Umfang versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). 4.3 Bei Kapitalauszahlung Sofern das Deckungskapital auf Beiträgen beruht, die nach 3 Nr. 63 EStG gefördert wurden, unterliegt es der vollen Besteuerung nach 22 Nr. 5 Satz 1 EStG. Soweit das Kapital auf nicht geförderten Beiträgen beruht, ist danach zu unterscheiden, ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden hat: Wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung noch nicht 12 Jahre bestanden hat, müssen Sie bei einer Kapitalauszahlung den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge voll versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Lassen Sie sich als Versicherter das Kapital erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres auszahlen und hat der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre bestanden, müssen Sie nur die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages versteuern ( 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). 5. Versicherungsteuer/Erbschaftsteuer Die Beiträge für die freiwillige Versicherung sind von der Versicherungssteuer befreit. Leistungen aus der freiwilligen Versicherung unterliegen dem Erbschaftsteuerrecht, in der Regel fällt aufgrund zu berücksichtigender Freibeträge aber keine Erbschaftsteuer an. 6. Umsatzsteuer Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. 8

9 Merkblatt zur Datenverarbeitung für die freiwillige Versicherung Vorbemerkung Zusatzversorgungskassen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung zum Datenschutz nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch - außer in der Lebens- und Unfallversicherung - schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es unter Umständen nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Datenspeicherung bei Ihrer ZVK-Sparkassen Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung, Tarif sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Bezugsberechtigten, geführt (Vertragsdaten). Weiterhin werden die zur Bearbeitung von Versicherungsfällen notwendigen Angaben, wie Auszahlungsdaten, evtl. ärztliche Gutachten oder Lebensnachweise gespeichert. Datenverarbeitung innerhalb der ZVK-Sparkassen Innerhalb der ZVK-Sparkassen dürfen die uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses oder, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der/des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, verarbeitet und genutzt werden. Innerhalb der ZVK- Sparkassen sind im Interesse der Mitglieder und Versicherten zur Kostenersparnis einzelne Bereiche, wie z. B. das Inkasso oder die Datenverarbeitung zentralisiert. Deshalb dürfen wir ggf. Ihre Adresse nur einmal speichern, auch wenn für Sie Versicherungs- oder Leistungsverhältnisse in verschiedenen Abrechnungsverbänden der ZVK-Sparkassen bestehen; auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten können wir in einer zentralen Datensammlung führen. Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) in allen Abrechnungsverbänden der ZVK-Sparkassen abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten dürfen dagegen nur im jeweiligen Abrechnungsverband der ZVK-Sparkassen abgefragt werden. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden verwendet werden, handelt es sich auch insoweit um eine Datenübermittlung im Sinne des Gesetzes, bei der die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu beachten sind. Bereichsspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten, die nur das jeweilige Versicherungs- oder Leistungsverhältnis betreffen, bleiben stets unter ausschließlicher Verfügung des jeweiligen Abrechnungsverbandes. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ZVK-Sparkassen sind verpflichtet, die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und unterliegen insofern der Verschwiegenheitspflicht. 9

10 Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem BDSG neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der ZVK-Sparkassen. Richten Sie an ihn auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der bei der Kasse gespeicherten Daten. Stand: Oktober re/Bedingungsheft 10

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