HEGA 09/ Öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

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1 HEGA 09/ Öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Geschäftszeichen: POE / / 7001 / / 7965 / 9023 / II Gültig ab: Gültig bis: SGB II: Information SGB III: Weisung Bezug: HEGA 01/ Zusammenfassung: Die Einrichtung der Operativen Services sowie der Zeitablauf der bislang bestehenden Weisung erforderten eine Überarbeitung der Regelungen zur Umsetzung des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). 1. Ausgangssituation 2. Auftrag und Ziel 3. Einzelaufträge 4. Beteiligung 1. Ausgangssituation Im Rahmen der Neuorganisation (NEO) wurden neben der Neugliederung der Bezirke der Agenturen die sachbearbeitenden Aufgaben ohne direkten Kundenkontakt aus den Agenturen für Arbeit in 40 eigenständige operative Serviceeinheiten (Operativer Service) verlagert. Die Einführung der Operativen Services bewirkte Veränderungen in den betroffenen Arbeitsgebieten und den sich daraus ergebenden Schnittstellen. Das Verfahren der öffentlichen Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist hiervon ebenfalls tangiert. Die bislang bestehenden Weisungen werden daher den aktuellen Erfordernissen und Gegebenheiten angepasst. Das Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes findet auch auf die gemeinsamen Einrichtungen mit allen dort erlassenen Bescheiden grundsätzlich Anwendung. Die konkrete Umsetzung und Ausgestaltung vor Ort liegt im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung, 44c Abs. 2 SGB II.

2 2. Auftrag und Ziel Ziel ist es, in den Agenturen für Arbeit und Operativen Services bei der Thematik öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) eine einheitliche Umsetzung der Vorschriften sowie eine effiziente Arbeitsweise sicherzustellen Voraussetzungen Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die 2 bis 10 des VwZG ( 65 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuches SGB X). Die öffentliche Zustellung ( 10 VwZG) kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und die Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist oder sie außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Ein unbekannter Aufenthaltsort liegt erst dann vor, wenn Ermittlungen bei der zuständigen Meldebehörde ergebnislos geblieben oder gleichwertige Nachweise vorhanden sind. Sofern im Einzelfall entsprechende Anhaltspunkte hierfür vorliegen, ist neben der öffentlichen Zustellung gem des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz BZRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S 2714) ein Suchvermerk im Bundeszentralregister zu hinterlegen. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 sowie in der Richtlinie nach 4 Abs. 2 und 11 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zum Bundeszentralregistergesetz des Bundesamtes für Justiz sind die Einzelheiten des Verfahrens geregelt. Bezüglich des Übermittlungsverfahrens sind die darin enthaltenen Vorgaben zu beachten. Sofern Suchvermerke die vorgegebenen Erfordernisse nicht erfüllen, können diese seitens der Registerbehörde zurückgewiesen werden. Das hierzu erforderliche aktuelle Verzeichnis der Staats- und Gebietssystematik ist im Intranet unter dem Stichwort Arbeitsmittel eingestellt. Die hinterlegten Suchvermerke werden gem. 29 Abs. 2 BZRG spätestens nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht. Hat sich vor Ablauf dieser Zeitspanne ein Suchvermerk erledigt, ist das Bundeszentralregister zu informieren.

3 Veröffentlichungen der zuzustellenden Schriftstücke im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger gem. 10 Abs. 2 VwZG sind nicht vorzunehmen. Nach 7 Abs. 1 VwZG können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Bei Bescheiden in Ordnungswidrigkeiten ist 51 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten Durchführung Die öffentliche Zustellung erfolgt nach 10 Abs. 2 VwZG durch öffentliche Bekanntmachung. Das zuzustellende Schriftstück ist am Schwarzen Brett oder im Aushangkasten vor oder im Eingangsbereich der Dienststelle auszuhängen. Im Rahmen der öffentlichen Zustellung sind Offenbarungen vertrauensbezogener Daten zulässig, soweit sie erforderlich sind ( 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Im Hinblick auf 10 Abs. 2 Satz 2 VwZG ist jedoch grundsätzlich lediglich eine Benachrichtigung nach dem als Anlage beigefügten Muster auszuhängen, in der allgemein anzugeben ist, dass und wo das Schriftstück eingesehen werden kann. Die Erstellung der Benachrichtigung obliegt der Dienststelle, die die Entscheidung getroffen hat. Unabhängig davon hat der Aushang jeweils in der Hauptagentur der Dienststelle zu erfolgen, die für den letzten bekannten Aufenthaltsort des Empfängers in der Bundesrepublik Deutschland zuständig ist. Sofern nur eine Adresse im Ausland bekannt ist, ist die den Bescheid erlassende Dienststelle zuständig. Als Empfangsort ist in der Benachrichtigung die Dienststelle und Zimmernummer der Teamleiterin bzw. des Teamleiters Eingangszone anzugeben, die bzw. der in der Hauptagentur für den Aufgabenkomplex öffentliche Zustellung verantwortlich ist. Die Entscheidung, welche Teamleiterin bzw. welcher Teamleiter Eingangszone in der Agentur für Arbeit diese Aufgaben künftig wahrzunehmen hat, obliegt der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden der Geschäftsführung. Die Entscheidung ist der Leiterin bzw. dem Leiter des Operativen Services mitzuteilen. Die erstellte Benachrichtigung sowie die einzusehenden Unterlagen sind der zuständigen Teamleiterin bzw. dem zuständigen Teamleiter in Papierform auf dem Postweg zuzuleiten. Diese(r) ist für sämtliche in diesem Zusammenhang in der Agentur für Arbeit anstehenden Tätigkeiten verantwortlich. Hierzu zählen insbesondere der Aushang der Benachrichtigung, die Vorhaltung und Aushändigung der Schriftstücke sowie die Überwachung der Frist. Des Weiteren obliegt ihrer / seiner Zuständigkeit auch die erforderliche Kommunikation mit dem jeweiligen Operativen Service sowie ggf. die Rücksendung der Unterlagen an das zuständige OS-Team. Im Rahmen der Aufgabenerledigung ist zu beachten, dass

4 sich der Empfänger vor Herausgabe des Schriftstückes durch Personalausweis, Reisepass oder ein sonstiges amtliches Dokument ausweisen muss. der Empfänger ein mit Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben hat. der Tag des tatsächlichen Aushanges und der Tag der Abnahme vom Mitarbeiter, der Aushang und Abnahme vorgenommen hat, auf der Benachrichtigung zu vermerken sind. in dem Aktenvorgang die Daten wann und wo die Benachrichtigung bekanntgemacht worden ist, sowie die Dauer der Veröffentlichung nachzuhalten sind. Die Zustellung des Schriftstückes gilt mit dem Tag als bewirkt, an dem seit dem Tage des Aushanges zwei Wochen verstrichen sind. Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag des Aushanges ein Monat verstrichen ist. Über die Aushangdauer entscheidet das zuständige OS-Team. Die Aushangdauer ist auf die durch die Zustellung in Lauf gesetzte Rechtsbehelfsfrist auszudehnen, damit der Empfänger auch während des Laufs der Frist von dem für ihn bestimmten Schriftstück Kenntnis nehmen kann. Ausführungen zur Berechnung der Aushangfrist sind unter Ziffer 4 des Kommentars zum VwZG enthalten. Die Aushangvermerke sind öffentliche Urkunden i.s. des 418 ZPO Zustellung im Ausland Bei Zustellungen in Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland diplomatische oder konsularische Beziehungen unterhält, sind die Zustellungsersuchen den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen unmittelbar zu übersenden ( 9 Abs. 1 VwZG). Bescheide (einschließlich entsprechender Widerspruchsbescheide) an Personen, die sich in folgenden Staaten aufhalten, können nach Art. 3 Abs. 3 der EWG-Verordnung Nr. 574/72 unmittelbar per Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt werden: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. 3. Einzelaufträge Die Regionaldirektionen stellen im Rahmen ihrer Fachaufsicht die Umsetzung sicher. Die Operativen Services

5 setzen die neuen Regelungen in ihren Aufgabenbereichen um. Agenturen für Arbeit setzen die neuen Regelungen in ihren Aufgabenbereichen um. 4. Beteiligung Der Hauptpersonalrat wurde beteiligt. gez. Unterschrift

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