Einkaufsbedingungen der Firma Wilhelm Schütz GmbH & Co.KG
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- Dominik Kohl
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1 Wilhelm Schütz GmbH & Co.KG Zur Quelle Weilburg-Gaudernbach Einkaufsbedingungen der Firma Wilhelm Schütz GmbH & Co.KG 1) Allgemeines - Geltungsbereich - Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von 310 Absatz 1 BGB. 2) Angebotsunterlagen An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 3) Preis/Zahlungsbedingungen Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus an unser Stammwerk oder unsere Asphaltmisch- und Recyclinganlage in Oberursel oder frei Baustelle an den in der Bestellung genannten Ort, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Werden ausnahmsweise, was gesondert zu vereinbaren ist, Verpackungskosten bezahlt, sind diese bei berechtigter Rückgabe der Ware vom Auftragnehmer zu erstatten. Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen sind am vereinbarten Übergabeort vom Auftragnehmer kostenfrei zurückzunehmen. Bei der Anlieferung von Gefahrstoffen sind die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter zu übergeben. Einzelverpackungen und - Gebinde von Gefahrstoffen sind vom Auftragnehmer jeweils einzeln mit Gefahrzetteln zu kennzeichnen. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen, Paketaufschriftungen und Rechnungen sowie in dem den Auftrag betreffenden Schriftwechsel sind Auftragsnummern und sonstige Vermerke des Auftrags anzugeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
2 (4) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie Baustellennummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. (5) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. (6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. 4) Leistungs- und Erfüllungsort - Gefahrübergang - Als Leistungs- und Erfüllungsort gilt der Ort, an dem der Vertragsgegenstand an uns abzuliefern ist (Bringschuld). 5) Lieferzeit/Dokumente Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (4) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestell- sowie gegebenenfalls Baustellennummern anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. 6) Mängeluntersuchung/Mängelhaftung Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitäsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. (4) Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre und 6 Monate bei einem Bauwerk (zum Beispiel Erneuerung/An- und Umbau/Sanierung von Gebäuden, Brücken, Tunnel, Kanälen, Straßen, Wege, Plätze etc.) und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre. (5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf
3 vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach der vorstehenden Ziffer 5) oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach der vorstehenden Ziffer 5) oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet. 7) Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritten auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfällen im Sinne von Absatz 1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den 683, 670 BGB oder gemäß 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von ,00 für Personenschäden und Sachschäden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. 8) Skonto Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und die Berechtigung zur Inanspruchnahme des Skontoabzuges kommt es bei Überweisung oder Auszahlung von einem Konto unsererseits auf den Tag des Eingangs des Zahlungsauftrages bei dem Geldinstitut und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausführung des Überweisungsauftrages durch das Geldinstitut an. Skonto wird von jedem Rechnungsbetrag abgezogen, für den die geforderten Zahlungsfristen eingehalten werden. Erforderlich aber auch ausreichend ist der Ausgleich der Forderung in berechtigter Höhe. 9) Zahlungsmodalitäten/Abtretung Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Der Lieferant/Auftragnehmer kann seine Forderung uns gegenüber nur mit gesonderter schriftlicher Zustimmung unsererseits abtreten. Eine Abtretung wirkt uns gegenüber erst, wenn sie uns sowohl vom Lieferanten/Auftragnehmer als auch vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der Bestellnummer sowie gegebenenfalls der Baustellennummer schriftlich angezeigt worden ist. 354 a HGB bleibt unberührt. (4) Der Lieferant/Auftragnehmer ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen unsererseits etwaige Leistungsverweigerungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
4 10) Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge Soweit wir Teile beim Auftragnehmer bzw. Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer bzw. Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftragnehmers/Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Auftragnehmer/Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Auftragnehmer/Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Auftragnehmer/Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer bzw. Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. 11) Schriftformklausel Jede Vertragsänderung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. 12) Schutzrechte Der Auftragnehmer bzw. Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bzw. Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. (4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 13) Salomonische Klausel
5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Klauseln durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen, die nach Sinn und Zweck den entfallenden Regelungen weitestgehend entsprechen. 14) Gerichtsstand Sofern der Auftragnehmer/Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer bzw. Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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