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1 Fragen und Antworten zur Finanzierung nach KiBiz Raphaela Eilting 1 Gliederung 1. Stichtagsregelung in 19 Abs. 5 KiBiz 2. Gruppenüberschreitung 18 Abs. 4 KiBiz 3. Monatsdatenerfassung in KiBiz.web Stunden-Betreuungsverträge 19 Abs. 3 S. 3 KiBiz 5. Landeszuschuss für pluskita-einrichtungen 6. Bildung von Rücklagen nach 20a KiBiz 2 1

2 Stichtagsregelung in 19 Abs. 5 KiBiz Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden. Frage: Können Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden ( hineinwachsender Jahrgang ), sofern in der Einrichtung ein Platz für ein dreijähriges Kind zur Verfügung steht, auf diesen Platz wechseln? Kinder, die bei ihrem Eintritt in die Kindertageseinrichtung tatsächlich drei Jahre alt sind, können im Rahmen der Entscheidung der örtlichen Jugendhilfeplanung als Dreijährige der GF III oder GF I zugeordnet werden. (Erlass des Ministeriums, ) 3 Gruppenüberschreitung 18 Abs. 4 KiBiz Eine Überschreitung der in der Anlage zu 19 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen. Frage: Falls im Laufe des Jahres zwei weitere Kinder in eine voll belegte Gruppe aufgenommen werden, müssen dann direkt die Personalstunden erhöht werden? Es ist sicherzustellen, dass mindestens der 1. Personalwert gemäß Anlage zu 19 KiBiz erreicht wird ( 18 Abs. 3 Nr. 5, 20a KiBiz). Insbesondere, wenn Gruppen bereits vor Beginn des Jahres mit Überbelegung eingeplant werden, sind die erforderlichen Personalstunden entsprechend zu berechnen. Beispiel: Planung = 1 x GF Ib mit 20 Kindern Personal: 77 FK-Stunden (1. Personalwert) zzgl. 7 Stunden Freistellung der Leitung 01. Oktober: Aufnahme von 2 zusätzlichen Kindern rechnerisch keine Unterschreitung des 1. Personalwerts Stundenerhöhung nicht zwingend erforderlich, aber pädagogisch wünschenswert 4 2

3 Monatsdatenerfassung in KiBiz.web 1. Frage: Ist es bei einer mehrgruppigen Kindertageseinrichtung, in der u.a. eine GF I mit 5 U3- und 15 Ü3-Kindern geplant ist, zulässig, in einem Monat 2 U3-Kinder und 18 Ü3- Kinder für diese Gruppe zu erfassen, falls zu Beginn des Jahres noch nicht alle U3- Kinder aufgenommen sind? Der Träger würde bei Aufnahme eines weiteren U3- Kindes entsprechend ein Ü3-Kind in die GF III verschieben. Aus der Anlage zu 19 KiBiz ergibt sich, dass eine mit 20 Kindern belegte GF I mindestens 4 U3-Kinder beinhaltet. Das Verhältnis von U3- zu Ü3-Plätzen, das dort zugrunde gelegt ist, muss grundsätzlich gewahrt bleiben, auch bei Teilgruppen. mindestens ein Fünftel der Kinder in einer GF I müssen U3 sein alle übrigen Ü3-Kinder sind als GF III zu erfassen ohne U3-Kinder kann es keine GF I geben Kein Umpflegen von Daten, wenn ein Kind auf einen bisher freien Platz nachrückt 5 Monatsdatenerfassung in KiBiz.web 2. Frage: Ist es bei einer mehrgruppigen Kindertageseinrichtung, in der u.a. eine GF I und eine GF II geplant ist, zulässig, in einem Monat alle U3-Kinder in der GF II und keins in der GF I zu erfassen, falls zu Beginn des Jahres noch nicht alle U3-Kinder aufgenommen sind? Der Träger würde bei Aufnahme eines weiteren U2-Kindes entsprechend ein zweijähriges Kind in die GF I verschieben. Ein Umpflegen von Daten aus einer Gruppenform in eine andere, wenn ein Kind auf einen bisher freien Platz nachrückt, ist so nicht vorgesehen. In einer GF II ist ein anderer Betreuungsschlüssel zugrunde gelegt. Wenn Kinder in einer GF II in den Monatsdaten erfasst werden, ist somit davon auszugehen bzw. vorauszusetzen, dass dieser auch erfüllt wird ( 18 Abs. 3 Nr. 5 KiBiz). Falls das nicht der Fall ist, ist das Jugendamt grundsätzlich zur Rückforderung der Zuschüsse berechtigt ( 20 Abs. 5 KiBiz). 6 3

4 45-Stunden-Betreuungsverträge 19 Abs. 3 S. 3 KiBiz Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Frage: Welche Bedeutung hat diese Regelung bei der unterjährigen Schaffung weiterer 45 Std.-Betreuungsplätze, insbesondere ab Kindergartenjahr 2015/2016? Die Regelung gilt im Vergleich Vorjahr zur neuen Antragsstellung , nicht unterjährig. Falls sich im Laufe des Kindergartenjahres die Anzahl der 45- Stunden-Betreuung erhöhen soll, ist die Jugendhilfeplanung maßgebend. Jugendamt kann sich die Zustimmung solcher Betreuungszeit-Wechsel vorbehalten Darstellung gegenüber den Trägern unter Nennung von Kriterien 7 Landeszuschuss für pluskita-einrichtungen Frage: Die pluskita-mittel sind bisher ausschließlich für Personalkosten vorgesehen. Ist eine Veränderung möglich, sodass eine Verwendung auch für Sachmittel möglich wäre? PlusKITA-Mittel sind für pädagogisches Personal einzusetzen ( 21a Abs. 2 S. 2 KiBiz). Eine zweckentsprechende Verwendung setzt voraus, dass die Mittel nicht zur Finanzierung des 1. Personalwerts eingesetzt werden. Der Zuschuss kann jedoch neben dem direkten Einsatz für Personalstunden auch zur Ressourcenstärkung des pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen, beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Fortbildung eingesetzt werden ( 16a Abs. 2 Nr. 6 KiBiz). Für diese Maßnahmen ist im VN die Erfassung auch ohne Angabe von Wochenstunden, sondern mit den jeweiligen Kosten möglich. Ausnahmen von dem in 21a KiBiz festgelegten Grundsatz gibt es aber nicht. 8 4

5 Bildung von Rücklagen nach 20a KiBiz Frage: Wie berechnet sich der Höchstbetrag der Rücklage, insbesondere bei mehrgruppigen Einrichtungen? Beispiel: Ein Träger mit drei Einrichtungen (1. Personalwert wurde jeweils erfüllt; 2. PW nicht) Kindpauschalenbudget gemäß 19 Abs. 4 KiBiz Höchstbetrag der Rücklage Rücklagenbestand Die zulässige Rücklagenhöhe ist einrichtungsbezogen zu ermitteln. (= Zuschussantrag 15/16) gemäß 20a KiBiz am Überschuss Einrichtung Beispiel: A 10% von * 2.840,10 * 2 = (2 Gruppen; Eigentum) Einrichtung B 10% von * 2.840,10 * 3 = (3 Gruppen; Eigentum) Einrichtung C 10% von = (1 Gruppe; Mieter) Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklage übersteigen (hier: insgesamt ), sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach 20 Abs. 1 KiBiz zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus 21 Abs. 1 ergebenden prozentualen Anteil. Aufgrund des Einrichtungsbezugs wäre ein etwaiger Vergleich zwischen summierten Höchstbeträgen und Rücklagenbeständen auf Trägerebene (hier: ) somit nicht relevant. (s. Rundschr. 18/2014, 1/2015) 9 Die Darstellung in KiBiz.web im Verwendungsnachweis wird ab 2015/2016 erweitert. Bildung von Rücklagen nach 20a KiBiz Frage: Muss eine Übertragung aus der Rücklage einer Einrichtung in die Rücklage einer anderen Einrichtung im Sinne des Erlasses vom vom Träger im Vorfeld mit dem Jugendamt abgestimmt werden? Voraussetzungen des Erlasses vom für die Zuführung von Beträgen aus der Rücklage einer Einrichtung in Rücklage einer anderen Einrichtung: 1. besonderer Einzelfall => Ermessen des Jugendamtes 2. Nutzung des Betrages spätestens mit Ablauf des folgenden Kindergartenjahres 3. gesonderter Nachweis an JA mit Ablauf des folgenden Kindergartenjahres inklusive Beleg, dass die Ausgaben ohne die Zuführung nicht hätten getätigt werden können => Art des Nachweises liegt im Ermessen des Jugendamtes Das Jugendamt kann sich vorbehalten, dass eine solche Übertragung im Vorfeld abzustimmen ist. 10 5

6 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) LWL-Landesjugendamt Westfalen Raphaela Eilting Warendorfer Str Münster Tel.: Fax: Besuchen Sie uns im Internet:

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