Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss unter Mitwirkung des Berufsrechtsausschusses

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss unter Mitwirkung des Berufsrechtsausschusses"

Transkript

1 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Verfassungsrechtsausschuss unter Mitwirkung des Berufsrechtsausschusses zu der Verfassungsbeschwerde der Assessorin Frau N. 1BvR 1822/16 Stellungnahme Nr.: 08/2017 Berlin, im Februar 2017 Mitglieder des Verfassungsrechtsausschusses - Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen, Bonn (Vorsitzender) - Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster - Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke, Stuttgart - Rechtsanwalt Dr. Thomas Schröer, Frankfurt am Main (Berichterstatter) - Rechtsanwalt Dr. Sebastian Schmuck. Leipzig - Rechtsanwältin Dr. Inga Schwertner, Köln - Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Berlin - Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Winterhoff, Hamburg (in der Funktion als Vorsitzender) - Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Münster Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Mayen und Rechtsanwalt Dr. Rainard Menke haben an der Stellungnahme nicht mitgewirkt. Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Dr. Nicolas Lührig, Berlin Mitglieder des Berufsrechtsausschusses Deutscher Anwaltverein Littenstraße 11, Berlin Tel.: Fax: dav@anwaltverein.de Büro Brüssel Rue Joseph II Brüssel, Belgien Tel.: Fax: bruessel@eu.anwaltverein.de Transparenz-Registernummer: Rechtsanwalt Markus Hartung, Berlin (Vorsitzender) - Rechtsanwalt Dr. Joachim Frhr. von Falkenhausen, Hamburg (Berichterstatter) - Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Rostock - Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Norbert Gross, Karlsruhe - Rechtsanwalt Prof. Niko Härting, Berlin - Rechtsanwalt Markus Hauptmann, Frankfurt am Main - Rechtsanwältin Petra Heinicke, München - Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Frankfurt am Main (Berichterstatter) - Rechtsanwalt Dr. jur. Dietrich Rethorn, Frankfurt am Main - Rechtsanwalt Frank Röthemeyer, Balingen - Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk Schroeder, Köln - Rechtsanwältin Dr. Claudia Seibel, Frankfurt am Main - Rechtsanwalt und Notar Eghard Teichmann, Achim Zuständig in der DAV-Geschäftsführung - Rechtsanwalt Udo Henke, Berlin

2 - 2 - Verteiler - Bundesverfassungsgericht - An die Mitglieder des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages - Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - An die Justizministerien und Justizverwaltungen der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland - Bundesrechtsanwaltskammer - An die Mitglieder des Vorstandes des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Landesverbände des Deutschen Anwaltvereins - An die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse des Deutschen Anwaltvereins - Forum Junge Anwaltschaft - Redaktion NJW

3 - 3 - Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit ca Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. I. Zusammenfassung Der Deutsche Anwaltverein hält die Verfassungsbeschwerde der Frau N. für begründet. Es stellt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, dass die Rechtsanwaltskammer und ihr folgend der AGH und der BGH Frau N. die Zulassung zur Anwaltschaft wegen Unwürdigkeit verweigert hat. Die Beleidigung ihres Ausbilders im Referendariat hätte unter keinem Gesichtspunkt zu einem Berufsverbot führen dürfen. Insbesondere kann ein Verhalten, das bei einem bereits zugelassenen Rechtsanwalt keinen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft zur Folge hat, auch nicht den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach 7 Nr. 5 BRAO begründen. II. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 2005 ihr Studium der Rechtswissenschaften und schloss es im Jahr 2009 mit dem ersten juristischen Staatsexamen ab. Im Rahmen des sich hieran ab dem Jahr 2010 anschließenden Referendariats am Landgericht Aachen absolvierte sie ihre Strafrechtsstation bei der Staatsanwaltschaft Aachen. Der ausbildende Staatsanwalt beurteilte die Leistungen der Beschwerdeführerin im Stationszeugnis als befriedigend. Die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben einen Migrationshintergrund besitzt, empfand die Bewertung ihrer Leistungen als nicht sachgerecht und führte dies auf eine vermeintliche Fremdenfeindlichkeit ihres Ausbilders zurück. Nachdem ihr Begehren auf Abänderung des Zeugnisses abgelehnt worden war, verfasste die Beschwerdeführerin unter dem eine an ihren Ausbilder. Die Beschwerdeführerin wurde für den Inhalt daraufhin vom Amtsgericht Aachen mit Urteil vom zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 30,00 EUR wegen Beleidigung ( 185 StGB) verurteilt. Sowohl die Berufung gegen diese Verurteilung vor dem Landgericht Aachen, welche die Beschwerdeführerin auf das Strafmaß beschränkte, als auch die sich hieran anschließende Revision zum Oberlandesgericht Köln blieben ohne Erfolg.

4 - 4 - Zuvor hatte die Beschwerdeführerin auch an eine Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft Aachen eine geschickt, in der sie deren Eignung für den Justizdienst und fachliche Kompetenz in Frage stellte, nachdem ihrem Wunsch auf Einstellung des Verfahrens wegen Beleidigung dort nicht entsprochen worden war. Ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft in dieser Sache wurde nicht gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus bereits mit Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom wegen uneidlicher Falschaussage gemäß 153 StGB zur einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Beschwerdeführerin bestand am die 2. Juristische Staatsprüfung und arbeitete anschließend an einem Promotionsvorhaben sowie als Wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer Kanzlei. Sie stellte am bei der Rechtsanwaltskammer Köln den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag lehnte die Kammer unter dem mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe sich während und nach ihrer Strafrechtsstation eines Verhaltens schuldig gemacht, welches sie als unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben ( 7 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung, im Folgenden: BRAO). Sowohl die gegen die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Köln eingelegte Klage beim Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen als auch der gegen das klagabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieben ohne Erfolg. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Sie macht geltend, durch die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt zu sein. III. Gegenstand und Prüfungsmaßstab der Stellungnahme Im vorliegenden Verfahren geht es im Wesentlichen um die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Anwendung von 7 Nr. 5 BRAO. Konkret stellt sich die Frage, welche Anforderungen bei der Beurteilung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an das Merkmal der Unwürdigkeit zu stellen sind. Gegenstand dieser Stellungnahme ist die Frage, ob die hier durch die Rechtsanwaltskammer Köln ausgesprochene Versagung der erstmaligen Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG vereinbar ist. IV. Rechtliche Einschätzung Der Deutsche Anwaltverein ist der Auffassung, dass die von der Frau N. erhobene Verfassungsbeschwerde im Ergebnis begründet ist.

5 - 5 - Dieses Ergebnis ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Die Rechtsanwaltskammer Köln hat in Ihrer Entscheidung vom den Begriff der Unwürdigkeit nicht in verfassungskonformer Weise ausgelegt. Ein Verhalten, das bei einem bereits zugelassenen Rechtsanwalt nicht zu einem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft führen würde, kann auch nicht den Versagungsgrund der Unwürdigkeit nach 7 Nr. 5 BRAO begründen. Die schuldhaften Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin haben durch zwischenzeitliches Wohlverhalten derart an Bedeutung verloren, dass sie der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht (mehr) entgegen standen. Auch bei unterstellter verfassungskonformer Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit stellt sich die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltschaft als unangemessene und damit unverhältnismäßige Maßnahme dar. Im Einzelnen: V. Stellungnahme: Art. 12 Abs. 1 GG 1. Eingriff in den Schutzbereich Art.12 Abs.1 GG formuliert ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, welches sich lediglich in verschiedene Gewährleistungsdimensionen untergliedert. Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind demnach die freie Berufswahl, die freie Berufsausübung sowie die freie Wahl der Ausbildungsstätte und des Arbeitsplatzes erfasst. Dem weiten Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechend umfasst der Schutzbereich der Berufsfreiheit sowohl unselbständige als auch selbständige Berufe, sodass die freie Wahl des Berufs des Rechtsanwalts unproblematisch vom Schutzbereich der Berufsfreiheit erfasst ist. Die Vorschrift des 7 BRAO normiert abschließend Gründe, aufgrund derer einer Bewerberin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu versagen ist. Damit wird vorliegend in den Schutzbereich der (einheitlichen) Berufsgewährleistung eingegriffen, und zwar in Gestalt eines Eingriffs in das Grundrecht auf freie Berufswahl. Dabei stellt die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf der einfachgesetzlichen Grundlage des 7 BRAO einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl dar (BVerfGE 44, 105 = NJW 1977, 892 = EGE XIV, 295).

6 Eingriff in den Schutzbereich a) Allgemeines Gemäß dem einheitlichen Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Sinn und Zweck dieses in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG normierten (einfachen) Gesetzesvorbehalts ist es, die Regelung der Berufsausübung der vollziehenden Gewalt zu entziehen und dem Gesetzgeber zu überweisen. Eine das Grundrecht der Berufsfreiheit einschränkende Rechtsnorm muss hinreichend klar und bestimmt sein (BVerwG, NJW 2007, 1478, 1481). b) Subjektive Zulassungsvoraussetzung Gemäß der hier einschlägigen grundrechtseinschränkenden Norm des 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, "wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben." Nach der bisherigen Rechtsprechung erscheint ein Bewerber dann als unwürdig im Sinne von 7 Nr. 5 BRAO, wenn er bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände, wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht oder nicht mehr tragbar ist (BVerfGE 63, 266 = aao; BGH, NJW-RR 1999, 1219; BRAK-Mitt. 2000, 145). Damit knüpft der Gesetzgeber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an subjektive Zulassungsvoraussetzungen des Bewerbers, die nach der Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts nur zum Schutze besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter (BVerfG NJW 2004, 2890) zulässig sind. Im Hinblick auf die Frage, ob das unbestimmte Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit in 7 Nr. 5 BRAO heute noch verfassungsgemäß ist bzw. ob und inwieweit die Vorschrift einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf, kommt es zunächst maßgeblich auf den Schutzzweck der Norm an. c) Schutzzweck des 7 Nr. 5 BRAO Sämtliche Versagungsgründe des 7 BRAO sollen dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionsfähigen Rechtspflege und damit dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen. Die Vorschrift des 7 BRAO trägt damit im Ergebnis der Grundannahme des Gesetzgebers Rechnung, dass die rechtsuchende Bevölkerung nur dann das für einen funktionierenden Rechtsstaat erforderliche Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege haben kann, wenn der Staat sicherstellt, dass ausschließlich geeignete und zuverlässige Rechtsanwälte den Beruf des

7 - 7 - Rechtsanwalts ausüben (vgl. amtliche Begründung der BReg zum Entwurf der BRAO v BRAO-). Im Gegensatz zu dem bei Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung im Jahr 1959 vorherrschenden Normverständnis, nach dem der Schutzzweck des 7 BRAO zumindest auch in der ethischen Reinheit des Anwaltsstandes gesehen wurde (vgl. BT-Drs. III/120), besteht heute Einigkeit dahingehend, dass ein derartiger Schutzzweck einen Eingriff in Art. 12 GG nicht (mehr) rechtfertigen kann. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass 7 BRAO allein den präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bezweckt und damit gleichsam Ziele der Gefahrenabwehr verfolgt. Ein solcher präventiver Schutz soll dadurch erreicht werden, dass nur solche Bewerber zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht davon auszugehen ist, dass diese im Rahmen ihrer Berufsausübung die Integrität und Zuverlässigkeit der Anwaltschaft beeinträchtigen. d) Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung des 7 Nr. 5 BRAO aa) Grundsatz Das Bundesverfassungsgericht hat in früheren Jahren die Vereinbarkeit des als unbestimmter Rechtsbegriff ausgestalteten Versagungsgrundes der Unwürdigkeit nach 7 Nr. 5 BRAO mit der Verfassung mehrfach bestätigt (BVerfG NJW 1983, 1535 f.; BVerfG BRAK-Mitt 2000, 301 (303) = MDR 2001, 57 (58); vgl. ferner BGH Beschluss v AnwZ (B) 39/88). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Unwürdigkeit lasse sich mit der hohen Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und der damit verbundenen herausgehobenen Stellung des Rechtsanwalts rechtfertigen (BVerfGE 63, 266, 287). Eine funktionsfähige Rechtspflege benötige zwingend eine Vertrauensgrundlage, die nicht zuletzt von der Integrität und Zuverlässigkeit der einzelnen Berufsträger abhänge (BVerfGE 93, 213, 236). Dessen ungeachtet hat der Deutsche Anwaltverein gewisse Zweifel, ob die Vorschrift des 7 Nr. 5 BRAO angesichts des unbestimmten und konkretisierungsbedürftigen Begriffs der Unwürdigkeit unter Zugrundelegung aktueller Maßstäbe noch den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; insbesondere noch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v BvR 3353/13 NJW 2014, 3772). Zwar ist zu beachten, dass sich gerade bei gesetzlichen Regelungen, die an ein persönliches Verhalten anknüpfen, die Vielgestaltigkeit des Lebens oftmals nur mit generalklauselartigen Tatbeständen normativ fassen lässt. Der Begriff der Unwürdigkeit findet sich hierbei nicht nur im Berufsrecht der Anwälte, sondern z.b. auch im Hochschulrecht. Nach den Hochschulgesetzen der Bundesländer kann z.b. ein wissenschaftlicher Doktorgrad bei unwürdigem Verhalten wieder entzogen werden. Auch hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass solche

8 - 8 - Regelungen dann noch mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar sind, wenn hierbei an ein wissenschaftliches Fehlverhalten angeknüpft wird (vgl. z.b. BVerwG, Urt. v C 9/12 NVwZ 2013, 1614 und nachfolgend BVerfG, Beschl. v BvR 3353/13 NJW 2014, 3772). Im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts gilt aber die Besonderheit, dass nach erfolgter Zulassung der gesetzliche Katalog der Widerrufsgründe des 14 Abs. 2 BRAO im Gegensatz zu den in 7 BRAO geregelten Versagensgründen bei Zulassung keine solche Blankettklausel enthält. Sämtliche Widerrufsgründe enthalten inhaltlich hinreichend klar formulierte Tatbestände, die ohne eine Generalklausel, wie sie in 7 Nr. 5 BRAO enthalten ist, auskommen. Vor diesem Hintergrund spricht aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins Einiges dafür, dass der Gesetzgeber auch die Versagungsgründe des 7 BRAO unter Verzicht auf eine solche Generalklausel sachgerecht und in Übereinstimmung mit dem Bestimmtheitsgebot hätte regeln können. Dies deutet darauf hin, dass die Generalklausel des 7 Nr. 5 BRAO zumindest heute nicht mehr als verfassungskonform angesehen werden kann. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass nach Auffassung des Deutschen Anwatvereins die Versagungs- und Widerrufsgründe gleichzubehandeln sind, d.h. insoweit kein sachlicher Grund für gesetzgeberische Differenzierungen besteht. In beiden Fällen geht es um eine sachgerechte Prognoseentscheidung, ob Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege drohen und bereits präventiv abzuwenden sind. Das insoweit zwischen bereits zugelassenen Rechtsanwälten und noch nichtzugelassenen Anwaltsbewerbern differenziert werden dürfte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn 7 Nr. 5 BRAO nicht per se verfassungswidrig wäre und deswegen als Versagungsgrund außer Betracht zu bleiben hätte, wäre es aus Sicht des Ausschusses geboten, den Versagungsgrund der Unwürdigkeit unter Berücksichtigung des Normzusammenhangs und einer systematischen Betrachtung der anderen Versagungsgründe des 7 BRAO sowie der in 14 Abs. 2 BRAO geregelten Widerrufsgründe vor dem Hintergrund der besonderen Freiheitsgewährleistung des Art. 12 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen. bb) Verfassungskonforme Auslegung des 7 Nr. 5 BRAO Hiernach ist unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Grundrechts der Versagungsgrund des 7 Nr. 5 BRAO im Einzelfall verfassungskonform auszulegen. Insoweit besteht auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass dem Interesse des Bewerbers an einer beruflichen (Wieder-) Eingliederung im Rahmen der Auslegung des 7 Nr. 5 BRAO erhebliches Gewicht beizumessen und dieses im Rahmen der gebotenen Abwägung mit dem Schutzgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entsprechend zu berücksichtigen ist (BGH BRAK-Mitt. 2000, 306). Nach alledem erscheint die Verfassungskonformität des 7 Nr. 5 BRAO heute allenfalls dann noch gewährleistet, wenn der Begriff der Unwürdigkeit restriktiv und unter Berücksichtigung derjenigen Vorschriften der BRAO ausgelegt wird, die ebenfalls den Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bezwecken.

9 - 9 - (1) Systematische Auslegung Wie bereits dargelegt, setzt die Verfassungskonformität des 7 Nr. 5 BRAO nach der rechtlichen Einschätzung des Deutschen Anwaltvereins im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG zwingend voraus, dass der Begriff der Unwürdigkeit im Kontext und unter Würdigung derjenigen Vorschriften der BRAO ausgelegt wird, die ebenfalls den Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege bezwecken und in diesem Zusammenhang auf die Integrität und Zuverlässigkeit des Bewerbers als subjektive Voraussetzung für die Zulassung oder das Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft abstellen. Konkret steht die Vorschrift des 7 Nr. 5 BRAO im Regelungszusammenhang mit folgenden Vorschriften: 14 Abs. 1 BRAO i.v.m. 7 BRAO (Rücknahme der Zulassung) 14 Abs. 2 BRAO (Widerruf der Zulassung) 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO (rechtskräftiges anwaltsgerichtliches Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wegen eines beruflichen Fehlverhaltens) 113 Abs. 2 BRAO (rechtskräftiges anwaltsgerichtliches Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft wegen eines außerberuflichen Fehlverhaltens) Im Einzelnen stellt sich der systematische Vergleich wie folgt dar: - 14 Abs. 1 BRAO i.v.m. 7 BRAO Die Vorschrift des 14 Abs. 1 BRAO normiert, dass eine bereits erteilte anwaltliche Zulassung zurückzunehmen ist, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Allerdings führt ein systematischer Vergleich von 14 Abs. 1 BRAO mit 7 Nr. 5 BRAO zu einem Zirkelschluss, da die Vorschrift - wie bereits aus der Normenkette ersichtlich - auf 7 BRAO und damit auch auf den Versagungsgrund des 7 Nr. 5 BRAO verweist Abs. 2 BRAO Nach 14 Abs. 2 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die erst nach der rechtmäßigen Zulassung eingetreten sind. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass 14 Abs. 2 BRAO zwar an die Versagungsgründe des 7 BRAO anknüpft, einen

10 Widerrufsgrund der Unwürdigkeit entsprechend 7 Nr. 5 BRAO jedoch nicht enthält. Insoweit kann eine rechtmäßig erteilte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur im Wege der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft durch ein anwaltsgerichtliches Urteil nach 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfolgen Abs. 2 BRAO Die Vorschrift des 113 BRAO normiert, welche Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts im Rahmen eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit einer Maßnahme nach 114 BRAO und folglich auch mit dem Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft ( 114 Abs. 1 Nr. 5) geahndet werden können. Während 113 Abs. 1 BRAO die - vorliegend nicht relevante - Konstellation erfasst, dass ein Rechtsanwalt gegen Pflichten verstößt, die sich für ihn aus der BRAO oder der Berufsordnung ergeben, normiert 113 Abs. 2 BRAO, unter welchen Voraussetzungen auch ein außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts eine anwaltsgerichtliche Maßnahme - ggf. auch einen Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft - nach sich ziehen kann. Nach 113 Abs. 2 BRAO stellt ein außerberufliches Verhalten eines Rechtsanwalts dann eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung dar, wenn: - sich dieses als rechtswidrige Tat oder als eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, - und im besonderen Maße dazu geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen Abs. 1 Nr. 5 BRAO Wie bereits erläutert, ermöglicht 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO als anwaltsgerichtliche Maßnahme für ein berufliches Fehlverhalten die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Grundsätzlich lässt die BRAO dem Anwaltsgericht bei der Wahl der zu verhängenden Maßnahmen freie Hand und legt auch ansonsten keinen festen Strafrahmen oder bestimmten Grundsatz der Strafzumessung fest. Allerdings gilt es zu beachten, dass in der Stufenfolge des 114 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BRAO eine besondere Ausprägung des Subsidiaritätsgedankens und damit des verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Ausdruck kommt. Auf eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft hat das Anwaltsgericht somit nur dann zu erkennen, wenn das Fehlverhalten des Rechtsanwalts nicht mehr tatangemessen mit den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen der Nr. 1 - Nr. 4 geahndet werden kann.

11 (2) Maßstab für die Auslegung des 7 Nr. 5 BRAO Will man an der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des 7 Nr. 5 BRAO festhalten, so ist es nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins unerlässlich, den unbestimmten Rechtsbegriff der Unwürdigkeit einschränkend im Lichte der 113 Abs. 2, 114 Abs. 1 Nr. 5 auszulegen. Damit kann das schuldhafte Verhalten eines Bewerbers nur dann zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 7 Nr. 5 BRAO führen, wenn dieses bei unterstellter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine anwaltsgerichtlich zu ahnende Pflichtverletzung i.s.d. 113 Abs. 2 BRAO oder ein gleichwertiges berufsbezogenes (ggf. auch nicht strafbares oder ordnungswidriges) Fehlverhalten darstellte und darüber hinaus, auch bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, keine mildere Maßnahme als eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als geeignet erschiene, der Pflichtverletzung in schuldangemessener Art und Weise Rechnung zu tragen (Subsidiaritätsgedanke des 114 BRAO). cc) Auslegung des 7 Nr. 5 BRAO durch die Rechtsanwaltskammer Köln Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts kommt der Deutsche Anwaltverein zu dem Ergebnis, dass die Rechtsanwaltskammer Köln die Vorschrift des 7 Nr. 5 BRAO im Rahmen ihrer Entscheidung vom nicht in verfassungskonformer Weise ausgelegt und angewendet hat. (1) Detaillierte Darstellung der schuldhaften Verhaltensweisen Freilich ist zunächst festzustellen, dass sich die Rechtsanwaltskammer in ihrer Entscheidung intensiv mit den Verhaltensweisen auseinandergesetzt hat, aufgrund derer sie von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im Falle einer Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft ausgeht. Die Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin, aus denen sich nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer deren Unwürdigkeit i.s.d. 7 Nr. 5 BRAO ergibt, lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: Als schuldhaftes Verhalten, welches die Beschwerdeführerin als unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, hat die Rechtsanwaltskammer Köln zunächst die Beleidigung des Ausbilders mit vom und das der Beleidigung vorangegangene Verhalten der Beschwerdeführerin gewertet. Nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins ist hierbei allerdings zu beachten, dass allein die Verurteilung der Beschwerdeführerin nicht automatisch den Schluss rechtfertigt, diese gefährde im Falle der Zulassung die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und sei deswegen unwürdig. Vielmehr hat die Rechtsanwaltskammer im Zulassungsverfahren die Unwürdigkeit aufgrund eigener Prüfung festzustellen.

12 In diesem Rahmen wäre es zwingend auf allen Entscheidungsebenen erforderlich gewesen, die konkreten Umstände des beanstandeten Fehlverhaltens im Einzelnen aufzuklären. Insbesondere hätte es hierbei der Klärung bedurft, ob das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin anlassbezogen in dem Sinne war, dass es als rechtlich unter den Gesichtspunkten der Meinungsfreiheit und der Wahrnehmung berechtigter Interessen (noch) zu billigende Reaktion auf vorhergehendes Verhalten des ausbildenden Staatsanwalts angesehen werden kann. Konkret hätte aufgeklärt werden müssen, ob die Beschwerdeführerin sich hier tatsächlich eines (vorweggenommenen) berufsbezogenen Fehlverhaltens in Bezug auf die anwaltlichen Grundpflichten der 43, 43a BRAO schuldig gemacht hat und wie es dazu kam. Nur auf der Basis einer solchen Sachverhaltsklärung hätte dann im Rahmen einer begründeten Prognoseentscheidung über die Unwürdigkeit der Beschwerdeführerin entschieden werden können. In diesem Punkt ist allerdings auf allen Entscheidungsebenen (Rechtsanwaltskammer, Anwaltsgerichtshof NRW und Bundesgerichtshof) jeweils ein kompletter Abwägungsausfall festzustellen. (2) Keine Auslegung im Kontext von 113 Abs. 2, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO (Abwägungsmangel) Darüber hinaus genügt die Argumentation der Kammer nach Überzeugung des Deutschen Anwaltvereins auch nicht den strengen Anforderungen, die im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit an die Zulässigkeit einer subjektiven Berufszulassungsregelung gestellt werden müssen. Insbesondere hat die Kammer bei ihrer Entscheidung sowohl den systematischen Kontext der übrigen Vorschriften der BRAO über die Zulassung bzw. den Widerruf der Anwaltszulassung unberücksichtigt gelassen als auch die besondere Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit ausgeblendet. So setzt sich die Kammer in der Begründung ihrer Entscheidung vom an keiner Stelle mit der Frage auseinander, ob die beleidigende für sich allein oder in Verbindung mit weiteren Verhaltensweisen zum Ausschluss eines bereits zugelassenen Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft nach 113 Abs. 2, 114 Abs. 2 Nr. 5 BRAO führen könnte. Sowohl der Subsidiaritätsgedanke des 114 Abs. 1 BRAO als auch die hohen Anforderungen an eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung nach 113 Abs. 2 BRAO begründen für die Rechtsanwaltskammer als zuständiges Entscheidungsorgan einen erhöhten Aufklärungs-, Begründungs- und Prognoseaufwand, dem sie vorliegend nicht gerecht geworden ist. Dieser Abwägungsmangel führt im Ergebnis dazu, dass die Rechtsanwaltskammer die Vorschrift des 7 Nr. 5 BRAO, trotz des durchaus kritikwürdigen Verhaltens der Beschwerdeführerin, nicht in verfassungskonformer Weise ausgelegt hat. Gerade im Hinblick auf das vom Amtsgericht Aachen verhängte Strafmaß von 60 Tagessätzen zu 30 EUR muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass die Rechtsanwaltskammer bei entsprechender Auslegung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin für eine

13 Versagung der Zulassung nicht ausreichend ist. Dabei kann offenbleiben, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin zunächst geeignet war, den Tatbestand der Unwürdigkeit nach 7 Nr. 5 BRAO zu erfüllen; denn jedenfalls angesichts der seit dem Verfassen der im Jahr 2011 vergangenen Zeit konnte schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Köln (Mai 2015) nicht mehr von der Unwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (dazu sogleich). e) Wohlverhaltensphase Bei der Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung hat die Rechtsanwaltskammer stets zu prüfen, ob das festgestellte pflichtwidrige Verhalten durch zwischenzeitliches Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren hat, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht (mehr) entgegensteht (BGH AnwBl. 2000, 627; BRAK-Mitt. 2003, 128). Zu beachten ist, dass im Rahmen der Gesamtabwägung einerseits solche Umstände zu berücksichtigen sind, die für eine fortdauernde Unwürdigkeit des Bewerbers sprechen, andererseits aber auch solche Tatsachen, die in besonderer Weise die Bewährung des Bewerbers belegen (BVerfGE 63, 266). Im Hinblick auf den Schutzzweck des 7 BRAO ist hervorzuheben, dass nicht nur dann von einem Wohlverhalten i.s.d. Vorschrift ausgegangen werden kann, wenn der Bewerber eine bestimmte Art von Reue erkennen lässt. Nach BVerfGE 63, 266 hat es die Rechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Entscheidung bereits zu Gunsten des Bewerbers zu würdigen, wenn dieser das zuvor begangene Fehlverhalten nicht wiederholt und sich auch ansonsten kein weiteres Fehlverhalten zu schulden kommen lässt. Mit anderen Worten ist es ausreichend, wenn sich der Bewerber über einen relevanten Zeitraum unauffällig verhält. Der Begriff des Wohlverhaltens darf also nicht mit einer wie auch immer gearteten Wiedergutmachung gleichgesetzt werden. Vielmehr hat die Rechtsanwaltskammer im Einzelfall jeden Zeitraum vor und nach dem konkreten Fehlverhalten, in dem der Bewerber sich kein (weiteres) Fehlverhalten zu Schulden kommen lässt, als Wohlverhaltensphase bei ihrer Entscheidung nach 7 Nr. 5 BRAO zu berücksichtigen. Das ist hier unterblieben. Auch die Frage, wie lange eine solche Wohlverhaltensphase im Einzelfall zu bemessen ist, muss unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des 7 BRAO beantwortet werden. Maßgeblich ist einzig und allein, ob die Rechtsanwaltskammer aufgrund einer bestimmten Zeitspanne des Wohlverhaltens im Rahmen einer umfassenden (Verhaltens-) Prognose davon ausgehen kann, dass der Bewerber im Falle seiner Zulassung die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht beeinträchtigen wird. Da als schuldhaftes Verhalten nach 7 Nr. 5 BRAO nur solche Taten in Betracht kommen, die im besonderen Maße geeignet sind, die Achtung und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu

14 beeinträchtigen, erscheint eine Differenzierung hinsichtlich der Länge der Wohlverhaltensphase für gravierende und weniger gravierende Straftaten nicht mehr möglich. Unterstellt, die von der Beschwerdeführerin begangene Straftat hätte zunächst die Voraussetzungen an ein schuldhaftes Verhalten i.s.d. 7 Nr. 5 BRAO erfüllt, so hätte die Rechtsanwaltskammer zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigen müssen, dass das ihr in der Entscheidung vom entgegengehaltene Fehlverhalten bereits 4Jahre ( vom ) bzw. mehr als 10 Jahre (Urteil des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach) zurücklag und in der Zwischenzeit kein weiteres Fehlverhalten bekannt geworden ist. Nach Überzeugung des Deutschen Anwaltvereins rechtfertigt allein eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 30 EUR, die ein mittlerweile mehr als 4 Jahre zurückliegendes Verhalten betrifft,, bei einer sich hieran anschließenden Phase des Wohlverhaltens kein Berufsverbot in der Gestalt einer Versagung der Anwaltszulassung. Denn eine hinreichend konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege lässt sich unter diesen Voraussetzungen nicht mehr feststellen. f) Verhältnismäßigkeit Ein Eingriff in Art. 12 GG wahrt nur dann den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die hoheitliche Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt und geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Darüber hinaus darf kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Verfügung stehen, mit dem dieser Zweck erreicht werden kann. Letztlich muss die hoheitliche Maßnahme auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Im Rahmen dieser Prüfung der Verhältnismäßigkeit kommen letztlich die selben Gesichtspunkte zum Tragen, die auch im Zusammenhang mit der Bemessung der Wohlverhaltensphase zu Gunsten der Beschwerdeführerin herangezogen wurden. Die hier von der Kammer ausgesprochene Versagung der Anwaltszulassung erscheint unter Würdigung der verhältnismäßig geringfügigen Verstöße der Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer 4 bzw. mehr als 10 Jahre zurückliegen, als unverhältnismäßig. Die von der Beschwerdeführerin verwirklichten Straftaten waren nicht von derart hohem, durchschlagendem Gewicht, dass sie eine Nichtzulassung zur Anwaltschaft und damit ein - wenn auch temporäres - Berufsverbot rechtfertigen könnten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die erfolgte Beleidigung lediglich und allein gegenüber dem seinerzeitigen Ausbilder geäußert wurde und kein öffentliches Anprangern erfolgt ist. Weiter hätte berücksichtigt werden müssen, dass hier aufgrund des zwischenzeitlichen Abschlusses des juristischen Referendariats keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer Köln im Ergebnis jedenfalls als unverhältnismäßig dar. Die Frage, ob der Versagensgrund des 7 Nr. 5 BRAO heute noch verfassungsgemäß ist, kann deswegen hier im Ergebnis dahinstehen.

15 VI. Ergebnis Der Eingriff in Art. 12 GG ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Berufsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Berufsrechtsausschuss Berlin, 15. März 2012 21/12 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Berufsrechtsausschuss zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwS t (R) 5/14 URTEIL vom 3. November 2014 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Berufsrechtsausschuss

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Berufsrechtsausschuss Berlin, 4. Mai 2012 42/12 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Berufsrechtsausschuss in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Familienrecht zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im März 2006 Stellungnahme Nr. 9/06 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin von S... 1 BvR 1645/05 Mitglieder

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZB 8/09 BESCHLUSS vom 22. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 155 Abs. 4, 5 Satz 1 Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn R. 1 BvR 1464/07 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Berufsrecht in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte des Deutschen Anwaltvereins zum Eckpunktepapier

Mehr

Stellungnahme. erarbeitet vom. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme. erarbeitet vom. Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme zum Vorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer für eine Zertifizierung von Mediatoren im Rahmen des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 421/12 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2012

Mehr

BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer BUNDESRECHTSANWALTSKAMMER Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Herrn Rechtsanwalts W... - 1 BvR 276/05 - gegen den Widerruf der Zulassung aufgrund Kanzleiaufgabe erarbeitet

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im März 2007 Stellungnahme Nr. 16/07 Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verfassungsrecht zur Verfassungsbeschwerde T.-Rechtsanwälte 1 BvR 1625/06 Mitglieder des Ausschusses:

Mehr

Nr. 60. Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt

Nr. 60. Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt Nr. 60 BVerfGK 6, 349 349 Nr. 60 Eintragung eines Notars im Telefonbuch, das seinen Amtssitz nicht einschließt Art.12Abs.1GG, 29Abs.1BNotO Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2005

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Referentenentwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Stellungnahme Nr.: 62/2014

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im April 2009 Stellungnahme Nr. 30/2009 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 85/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Mai 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 16/09 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR: nein

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 1.11.2007. OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007. BNotO 39

DNotI. letzte Aktualisierung: 1.11.2007. OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007. BNotO 39 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2not1_2007 letzte Aktualisierung: 1.11.2007 OLG Bremen, 1.11.2007-2 Not 1/2007 BNotO 39 Bestellung eines erst kurze Zeit (hier 7 Monate) zugelassenen Rechtsanwalts

Mehr

vom 30. Juni 2003 geboren am zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A

vom 30. Juni 2003 geboren am zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A Oberlandesgerich Dresden 2. strafsenat Aktenzeichen: 2 Ws 298/03. -.. - - Beschluss vom 30. Juni 2003 in der Maßregelvollstreckungssache gegen W geboren am in zurzeit im Sächsischen Kr~nkenhaus A Verteidiger:

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 68.10 OVG 7 KS 87/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 03/04/07 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 105/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Oktober 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013 1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/09 BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 60.10 OVG 6 A 470/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht. Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013

Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht. Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013 Aktuelle Rechtsprechung im Jugendstrafrecht Dresdner Gesprächskreis am 6.12.2013 I. Einleitung II. III. IV. Erste Entscheidungen zum Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2005. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2005. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 19/04 BESCHLUSS vom 4. April 2005 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 43 c Abs. 1 Satz 2 Zur Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung, das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen

Mehr

http://www.bundesverfassungsgericht.de/shareddocs/entscheidungen/de/2015/03/rk...

http://www.bundesverfassungsgericht.de/shareddocs/entscheidungen/de/2015/03/rk... Seite 1 von 6 ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150305.1bvr336214 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 3362/14 - des Rechtsanwalts Dr. R In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann

Mehr

BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS

BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS OVG 12 N 55.07 VG 12 A 399.04 Berlin In der Verwaltungsstreitsache BERLIN-BRANDENBURG BESGHLÜSS Klägers und Antragstellers, gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. März 2006. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. März 2006. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 37/05 BESCHLUSS vom 6. März 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BRAO 43 c FAO 5 Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht genügt

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Verfassungsrecht, Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Verfassungsrecht, Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht Berlin, Februar 2010 Stellungnahme Nr. 09/2010 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Verfassungsrecht, Strafrecht und Gefahrenabwehrrecht zum

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im November 2010 Stellungnahme Nr. 68/2010 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Mai 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF X ZR 20/05 BESCHLUSS vom 15. Mai 2007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja in dem Rechtsstreit ZPO 543 Abs. 2 Nr. 2, 547 Nr. 4 Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10. erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10. erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des A. L. 1 BvR 787/10 erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL StbSt (R) 2/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 1. September 2010 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den Steuerberater wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der 5. Senat für Steuerberater-

Mehr

Hinweis für die Praxis:

Hinweis für die Praxis: Beitrag: BGH zur Pflicht der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei ausländischer Gesellschaft Rechtsanwalt Martin Schöbel, Wirtschaftsmediator (CVM), 22.10.2013 Mehr zum Autor: http://www.klerx-legal.com/team_schoebel.html

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 18-IV-03 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau N. Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. hat

Mehr

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG

S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung: Die Shisha-Café Gesellschaft bürgerlichen Rechts UNI-NII.040 (SS 13) Sachverhalt Neue und gesicherte medizinische Erkenntnisse

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 647/98 - IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des

Mehr

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen Aufbewahrungsfristen für Mandantenakten im Hinblick auf die neuen Verjährungsvorschriften Das Verjährungsanpassungsgesetz, das zum 15.12.2004 in Kraft getreten ist (BGBl I 2004, 3214), verändert die Verjährungsregelung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

Fall 2. Sachverhalt: Frage 1: Besteht für P die Möglichkeit, die von ihm vorgetragene Rechtsverletzung gerichtlich überprüfen zu lassen?

Fall 2. Sachverhalt: Frage 1: Besteht für P die Möglichkeit, die von ihm vorgetragene Rechtsverletzung gerichtlich überprüfen zu lassen? Sachverhalt 1 Fall 2 Sachverhalt: P ist Mitglied des 14. Deutschen Bundestags und gehört der Fraktion der C-Partei an. Für den Fall des Wahlsieges bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen war er für

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 W 8/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 O 396/05 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R./. R hat der 9. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Mehr

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015 An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 3 8 9 / 1 4 BESCHLUSS vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. Verbot der Gebührenteilung ( 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO)

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. Verbot der Gebührenteilung ( 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO) Berlin, September 2009 Stellungnahme Nr. 48/2009 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Anwaltsnotariat und den Geschäftsführenden Ausschuss der

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 30.03 VGH 9 S 1058/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Mai 2003 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwZ (Brfq) 56/11 URTEIL Verkündet am: 26. November 2012 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Informationsrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz) Stellungnahme

Mehr

MN Rechtsprechung. Briefbogen des Anwalts bei Zweigstelle: Eine Kanzleianschrift genügt

MN Rechtsprechung. Briefbogen des Anwalts bei Zweigstelle: Eine Kanzleianschrift genügt Anwaltsrecht Briefbogen des Anwalts bei Zweigstelle: Eine Kanzleianschrift genügt UWG 5a Abs. 2; BORA 10 Abs. 1 a) Die Bestimmung des 5 a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern

Mehr

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den

Mehr

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu den Vorschlägen des Bundesministeriums der Justiz zur Änderung des Markengesetzes erarbeitet von dem Ausschuss Gewerblicher Rechtsschutz der Bundesrechtsanwaltskammer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 36/10 BESCHLUSS vom 21. März 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Mehr

Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt

Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG - ANMERKUNG ZUR GAMBELLI-ENTSCHEIDUNG DES EUGH (URT. V. 06.11.2003 - AZ.: C-243/0) Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.

Mehr

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt

Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker. Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt Staats- und Verwaltungsrecht Repetitorium Prof. Dr. Roland Rixecker Fallbesprechung 12: Der arbeitsfreudige Rechtsanwalt Verfassungsrecht, Verfassungsprozessrecht 080/SS03) Sachverhalt Rechtsanwalt B,

Mehr

Inhaltsverzeichnis Zur sog. Doppelberufstheorie des BGH und der anderen deutschen Gerichte Keine Auswirkungen auf die Befreiung nach 6 Abs. 1 S.

Inhaltsverzeichnis Zur sog. Doppelberufstheorie des BGH und der anderen deutschen Gerichte Keine Auswirkungen auf die Befreiung nach 6 Abs. 1 S. Inhaltsverzeichnis Zur sog. Doppelberufstheorie des BGH und der anderen deutschen Gerichte Keine Auswirkungen auf die Befreiung nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI... 1 A. Einleitung... 1 B. Rechtsprechung

Mehr

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Prof. Dr. Christian Waldhoff Vorlesung Staatsrecht I WS 2012/13 Fälle zum Wahlrecht Lösungsskizze Fall 1 Fraglich ist, ob der von dem Ortsverein Kreuzberg der S-Partei angebotene Wahl-Shuttle-Service gegen

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Verkehrsrecht

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins. durch den Ausschuss Verkehrsrecht Berlin, im August 2008 Stellungnahme Nr. 43/2008 www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Verkehrsrecht zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 29.15 OVG 3 A 488/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt"

Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549. Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt VGH München, Beschluss v. 12.05.2016 22 ZB 16.549 Titel: Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt" Normenketten: 84 VwGO 88 VwGO 7 BetrWPrV Schlagworte: Anfechtungsklage, Prüfungsentscheidung,

Mehr

Fall 9: Die Apothekerin

Fall 9: Die Apothekerin Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 255/07 (PKH) Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S P, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Caspar B. Blumenberg. wegen Streitwertfestsetzung bei PKH

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer. zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Caspar B. Blumenberg. wegen Streitwertfestsetzung bei PKH Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Caspar B. Blumenberg wegen Streitwertfestsetzung bei PKH - 1 BvR 735/09 - Erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September 2012. in dem Kostenfestsetzungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. September 2012. in dem Kostenfestsetzungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 3/12 BESCHLUSS vom 12. September 2012 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 2 Die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Juli 2010. in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Juli 2010. in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 94/10 BESCHLUSS vom 1. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 63 Abs. 4; ZPO 162 Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll

Mehr

Art. 178a. 3. (aufgehoben)

Art. 178a. 3. (aufgehoben) Art. 178a 1. Wer im Trunkenheitszustand oder unter Einfluss eines Rauschmittels im Verkehr zu Lande, zu Wasser oder in der Luft ein Kraftfahrzeug führt, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkungsstrafe

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. November 2004. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. November 2004. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 84/03 BESCHLUSS vom 8. November 2004 in dem Verfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 43c; FAO 5 Satz 1 Buchst. f, Satz 2 Der Rechtsanwalt kann den Erwerb der für

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts K. 1 BvR 1793/07. Erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts K. 1 BvR 1793/07. Erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts K. 1 BvR 1793/07 Erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian

Mehr

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 31/03 URTEIL vom 11. Juli 2003 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

Mehr

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. S. 1 BvR 1886/06. Erarbeitet vom

Stellungnahme. der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. S. 1 BvR 1886/06. Erarbeitet vom Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. S. 1 BvR 1886/06 Erarbeitet vom Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer Rechtsanwalt Prof. Dr.

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 149-IV-08 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Herrn K., 2. der Frau K., hat der Verfassungsgerichtshof

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsätze: 1.) Die zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nach 68 b Abs. 1 StGB sind wegen der Strafbestimmung des 145 a StGB genau zu bestimmen. Erst die genaue Bestimmung des verbotenen

Mehr

Mechtild Düsing Münster, den 31.10.2008 Rechtsanwältin und Notarin

Mechtild Düsing Münster, den 31.10.2008 Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing Münster, den 31.10.2008 Rechtsanwältin und Notarin Partnerin Rechtsanwaltskanzlei Meisterernst Düsing Manstetten Geiststr. 2 48151 Münster Per Mail: rechtsausschuss@bundestag.de Deutscher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/07 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren FAO 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht

Mehr

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung,

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung, Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster Aktenzeichen: 25/09-KAG-MS U r t e i l In dem Rechtsstreit Mitarbeitervertretung, vertreten durch Herrn N. K. - Klägerin - dieser vertreten durch: RA gegen

Mehr

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 237 Bearbeiter: Stephan Schlegel Zitiervorschlag: BVerfG HRRS 2006 Nr. 237, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BVerfG 2 BvR 951/04 und 2 BvR 1087/04 ( 1. Kammer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Anwaltliche Werbung. Inhalt und Grenzen. Stefan Breuer. DeutscherAnwaltVerlag. Bonn

Anwaltliche Werbung. Inhalt und Grenzen. Stefan Breuer. DeutscherAnwaltVerlag. Bonn Anwaltliche Werbung Inhalt und Grenzen Stefan Breuer Bonn DeutscherAnwaltVerlag Inhalt Vorwort 15 1 Einleitung 17 I. Die Ausgangssituation 17 II. Der Gang der Arbeit 19 Erster Teil: Die Entwicklung bis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 14/07 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: FAO 7, 9 ja nein ja vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren a) Bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)

Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet

Mehr

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins Berlin, im Januar 2005 Stellungnahme Nr. 11/2005 abrufbar unter www.anwaltverein.de Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Familienrechtsausschuss zu dem Abschlussbericht der Kommission Strukturreform

Mehr