Änderung eine Sammel-Ehenamens

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1 VG München, Urteil v M 7 K Titel: Änderung eine Sammel-Ehenamens Normenketten: NamÄndG 3 I BGB 1355 I, II, 1616, 1617 I VwGO 113 V GG Art. 1 I, 2 I, 6 I Schlagworte: Namensänderung, Wichtiger Grund Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom BV Fundstellen: StAZ 2016, 87 LSK 2016, Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 7 K Im Namen des Volkes Urteil vom 22. April Kammer Sachgebiets-Nr. 531 Hauptpunkte: Sammelname; Bestimmung als Ehename; Erforderlichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache zu 1 und 2 wohnhaft:... - Kläger - gegen Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, KVR HA II, Namensänderungen, Ruppertstr. 19, München - Beklagte -

2 wegen Änderung des Familiennamens erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 7. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht..., den Richter am Verwaltungsgericht..., die Richterin..., den ehrenamtlichen Richter..., die ehrenamtliche Richterin... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 am 22. April 2015 folgendes Urteil: I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Ehenamen von... in... zu ändern. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren die Änderung ihres Ehenamens. Mit Schreiben vom... März 2014 beantragten sie, ihren Ehenamen... gemäß 3 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) in den Namen... zu ändern. Sie hätten am vor dem Standesamt in München die Ehe geschlossen. Bei der Eheschließung hätten sie gem Abs. 1 und 2 BGB den Geburtsnamen des Ehemannes... zum Ehenamen bestimmt. Die Ehefrau habe gem Abs. 4 BGB dem Ehenamen... ihren Geburtsnamen... angefügt. Am und seien ihre Töchter geboren worden, die den Ehenamen... tragen. Der Ehename... sei ein Sammelname, der zu Verwechslungen Anlass gebe. Es bestehe deshalb ein wichtiger Grund zur Änderung dieses Namens. Als neuer Name biete sich der Doppelname... an, der bereits von der Ehefrau getragen werde. Dem Antrag könne nicht gegengehalten werden, die Unzuträglichkeiten, die mit dem Sammelnamen... verbunden seien, hätten durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau... zum Ehenamen vermieden werden können. Wäre dieser Ehename gewählt worden, würde sich die Abstimmung der Töchter von ihrem Vater nicht in dem Namen widerspiegeln. Das Namensrecht des BGB bringe auch heute noch die Abstammung der Kinder in ihrem Namen zum Ausdruck; das gelte traditionsgemäß vor allem für die Abstammung vom Vater. Der vorliegende Fall ähnle dem Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 (Az.: VII C 84.64, NJW 1965, 1291) zugrunde gelegen habe. Mit diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass immer dann, wenn der Ehename ein sog. Sammelname sei und die Ehefrau gem BGB dem Ehenamen ihren früheren Namen hinzugefügt habe, regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder bestehe. Nach Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom *. Juni 2014 ab. Ein Familienname dürfe nur geändert haben, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige ( 3 Abs. 1 NamÄndG). Bei Prüfung dieser Voraussetzung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Das öffentlichrechtliche Namensänderungsverfahren diene nicht dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichrechtlichen Namensrechts zu revidieren. Besondere Umstände, die über das zivilrechtliche Namensrechtssystem hinaus nach 3 NamÄndG die Namensänderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Zwar handle es sich hier bei dem Namen... um einen Sammelnamen. Die Kläger hätten sich aber bei der Eheschließung bewusst für den Namen des Mannes und damit den Familiennamen...

3 entschieden und durch die Annahme des Sammelnamens deutlich gemacht, dass sie die Führung des häufig vorkommenden Familiennamens nicht als Nachteil ansehen. Die Ehegatten seien, solange ihre Ehe bestehe, an die einmal getroffene Wahl gebunden. Die Ehefrau führe bereits den Familiennamen..., so dass die Gefahr von Verwechslungen bei ihr ohnehin nicht bestehe. Diese Gefahr habe der ebenfalls promovierte und beruflich etablierte Ehemann ebenso wenig detailliert für seine Person vorgetragen. Weiter würden mit der Genehmigung des Antrags wesentliche Wertungen des Gesetzgebers in einem zentralen Bereich des deutschen Namensrechts durchbrochen. So habe das Bundesverfassungsgericht zum Ausschluss von Familiendoppelnamen im Urteil vom 30. Januar 2002 (Az.: 1 BvL 23/96) befunden, dass der Ausschluss des Kindesdoppelnamens weder das Elternrecht noch das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder der Eltern verletze und dass die Vermeidung langer Namensketten zur Sicherung der Funktion des Familiennamens und zur Gewährleistung des Namensschutzes keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das Gleichberechtigungsgebot oder gegen das Gleichbehandlungsgebot darstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe darüber hinaus im Nichtannahmebeschluss vom 7. Februar 2002 (Az.: 1 BvR 745/99) entschieden, dass keine Grundrechtsverletzungen durch den Ausschluss der Möglichkeit von Ehegatten, einen aus den Geburtsnamen von Frau und Mann zusammengesetzten Doppelnamen als Ehenamen zu führen, zu besorgen seien. Dieses werde von den Klägern jedoch gerade verfolgt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 habe sich zu einer wesentlich anders gestalteten namensrechtlichen Ausgangslage im Jahr 1965 verhalten. In der Zeit vom 1. Juli 1958 bis zum 1. Juli 1976 sei in 1355 BGB geregelt gewesen, dass der Ehe- und Familienname der Name des Mannes sei; darüber hinaus sei nur die Frau berechtigt gewesen, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen des Mannes ihrem Mädchennamen hinzuzufügen. Die den Klägern heute offenstehende Möglichkeit, von der Führung eines gemeinsamen Namens abzusehen, oder denjenigen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, habe den damals betroffenen Eheleuten nicht offen gestanden. Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhoben die Kläger am... Juli 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragten, die Beklagte zu verpflichten, den Ehenamen von... in den Namen... zu ändern. Wie aus der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und aus Nr. 34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) hervorgehe, sei bei den sog. Sammelnamen, zu denen auch der Name... gehöre, ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne von 3 NamÄndG allgemein gegeben. Denn solche Namen besäßen nicht die für andere Namen typische Unterscheidungskraft, so dass die Gefahr häufiger Namensverwechslungen und dadurch verursachter Behinderungen und Belästigungen für den Namensträger bestehe. Da Sammelnamen stets mit dieser Gefahr verbunden seien, führe schon allein die Eigenschaft des zu ändernden Namens als Sammelname zum Erfolg des Namensänderungsantrags. Der Träger des Sammelnamens müsse keine konkrete Verwechslungsgefahr darlegen und glaubhaft machen (s. Nr. 34 Satz 2 NamÄndVwV). Es komme daher nicht auf die berufliche Stellung des Namensträgers oder einen etwa geführten akademischen Titel an. Dem Antrag auf Namensänderung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Unzuträglichkeiten, die mit dem Sammelnamen... verbunden seien, durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau... zum Ehenamen hätten vermieden werden können. Im Namensänderungsantrag sei ausgeführt worden, dass die Kläger sich bei der Bestimmung des Ehenamens von der Absicht hätten leiten lassen, im Einklang mit den traditionellen Grundsätzen des deutschen Namensrechts die Abstimmung der Kinder vom Vater in ihrem Namen zum Ausdruck zu bringen, und dass dieses Ziel durch die Bestimmung des Geburtsnamens der Ehefrau zum Ehenamen nicht hätte erreicht werden können. Auf diese Ausführungen sei die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid nicht eingegangen. Der sinngemäß erhobene Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens sei nicht gerechtfertigt. Mit der Wahl des Ehenamens... habe der Name des Vaters an die Kinder weitergegeben werden sollen. Dies bedeute jedoch nicht zwangsläufig die Hinnahme der Nachteile, die mit diesem Sammelnamen verbunden seien. Denn der gewählte Name... sei nicht unabänderlich, sondern könne gem. 3 NamÄndG aus wichtigem Grund in der Weise geändert werden, dass ihm ein unterscheidender Zusatz angefügt werde, der den Mangel an Unterscheidungskraft des Sammelnamens und damit dessen Nachteile

4 beseitige. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 2000 (Az.: 3 A , BeckRS 2000, 311) werde hingewiesen. Auch die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem Begehren der Kläger nicht entgegen. Im Gegenteil ergebe die nähere Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Führung eines aus dem Namen von Mann und Frau zusammengesetzten Doppelnamens den Grundrechten der Ehegatten sowie der Funktion des Familiennamens, familiäre Zusammenhänge darzustellen, besonders gut entspreche. Wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 30. Januar 2002 mit dem Ausschluss der Wahl eines Doppelnamens als Ehenamen in 1355 Abs. 2 BGB das Persönlichkeitsrecht der Ehegatten lediglich hinreichend gewahrt sehe, so bedeute dies, dass die Zulassung eines aus den Namen der Ehegatten zusammengesetzten Doppelnamens als Ehenamen ihrem Persönlichkeitsrecht noch besser entspräche. Es habe im Hinblick auf die Funktion des gemeinsamen Familiennamens von Eltern und Kindern sogar expressis verbis festgehalten, dass der aus den Namen der Eltern zusammengesetzte Doppelname noch besser als ein aus den beiden Namen gewählter Geburtsname die familiäre Zugehörigkeit des Kindes auszudrücken vermöge, weil er die Verbundenheit des Kindes mit beiden Elternteilen im Namen dokumentiere. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil lediglich die Entscheidung des Gesetzgebers gebilligt, die Entstehung von Doppelnamen bei der Eheschließung im Hinblick auf die damit drohende Gefahr der Entstehung von sog. Namensketten in der nächsten Generation sowie wegen der daraus erwachsenden Notwendigkeit der Kürzung solcher Ketten von vornherein zu unterbinden. Soweit man den Vorschriften des 1355 Abs. 2 und 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB eine allgemeine Abneigung des Gesetzgebers gegenüber Doppelnamen entnehmen möge und - an diese Wertung anknüpfend - ein an die Namensänderungsbehörden gerichtetes grundsätzliches Gebot formuliere, bei den Entscheidungen nach 3 NamÄndG das Entstehen von Doppelnamen zu vermeiden, lasse ein solches Gebot jedenfalls bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen zu. Zu diesen Ausnahmen gehörten vor allem die allgemein anerkannten und von den Behörden seit jeher praktizierten Namensänderungen bei Sammelnamen, die stets zur Entstehung von Doppelnamen führten. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 werde Bezug genommen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende frühere Rechtslage habe sich auch heute nicht geändert BGB lasse damals wie heute die Bildung eines aus dem Namen von Frau und Mann zusammengesetzten Ehenamens nicht zu. Aus dem Umstand, dass die Eheleute heute im Übrigen größere Freiheiten genössen als früher, weil sie nämlich zwischen den Namen von Frau und Mann als Ehenamen wählen und sogar ganz auf die Führung eines gemeinsamen Namens verzichten könnten, lasse sich von vornherein nicht der Schluss ziehen, dass der Ehedoppelname auch im Wege der behördlichen Änderung eines Sammelnamens keinesfalls entstehen dürfe. Bei der Eheschließung im Jahre 2011 hätten die Kläger nur zwischen dem Ehenamen... und dem Ehenamen... wählen können; die Wahl des Ehenamens..., den sie mit ihrer Klage anstrebten, sei ihnen durch 1355 Abs. 2 BGB verwehrt gewesen. Es werde nicht die Korrektur eines Ehenamens, sondern die Erweiterung des Ehenamens... um den Namen... angestrebt. Der Ehename... sei auch nicht leichtfertig und sorglos, sondern aus guten Gründen gewählt worden. Es könne kein mittelbarer Zwang dahin ausgeübt werden, dass die Ehegatten anstelle des Sammelnamens eines Ehegatten den Namen des anderen Ehegatten, der kein Sammelname sei, zu ihrem Ehenamen bestimmten. Es bestehe kein überzeugender Grund für die Annahme der Beklagten, dass das Ziel der Abwendung der Nachteile des Sammelnamens von den Ehegatten nur um den Preis des Verzichts auf ihre grundrechtlich geschützte Wahlfreiheit nach 1355 Abs. 2 BGB verfolgt werden könne. Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom... Dezember 2014, die Klage abzuweisen. Neue Gesichtspunkte ergäben sich aus dem Klagebegehren nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde inhaltlich auf den Bescheid vom... Juni 2014 Bezug genommen. Die Kläger hätten in ihrer Klagebegründung angeführt, dass sie den Ehenamen... weder leichtfertig noch sorglos, sondern vielmehr aus guten Gründen, darunter der herkömmlichen Patrilinearität bei der Weitergabe des Familiennamens an Kinder, gewählt zu haben. Die von den Klägern dargestellte Konfliktsituation sei deshalb selbst heraufbeschworen worden und damit hinzunehmen. Weiter hätten die Kläger dargelegt, dass sie mit dem

5 Namensänderungsbegehren nicht Versäumtes korrigieren wollten, sondern die Führung eines bei der Eheschließung nicht wählbaren Familiennamens anstrebten. Bei der Inanspruchnahme der Regelungen des Namensänderungsgesetzes komme den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung ein hohes Gewicht zu und die öffentlich-rechtliche Namensänderung sei kein Korrektiv für empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts, insbesondere der Regelungen von 1355 und 1616 BGB. Ergänzend wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben bei ihrer Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt. Die Klägerin zu 2. hat durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen ihren Geburtsnamen angefügt. Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind beide Eheleute. Die Kläger haben daher zu Recht eine Änderung des von ihnen gemeinsam geführten Familiennamens (Ehenamens) gemeinschaftlich beantragt und gerichtlich geltend gemacht (vgl. BVerwG, U. v C 34/80 - juris Rn. 6). Sie haben auch einen Anspruch auf Änderung des Ehenamens von... in.... Der Bescheid der Beklagten vom *. Juni 2014 war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Begehren der Kläger stattzugeben ( 113 Abs. 5 VwGO). Nach 3 Abs. 1 NamÄndG darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein die Änderung des Namens rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des 3 Abs. 1 NamÄndG liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (vgl. BVerwG, U. v C BayVBl 1986, 214; BayVGH, B. v B juris Rn. 17; s. auch Nr. 28 NamÄndVwV). Dabei sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, B. v B Buchholz NamÄndG Nr. 54; U. v C a. a. O.). Weiter kann ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht aus Umständen abgeleitet werden, denen bereits bei der ursprünglichen Namenswahl hätte Rechnung getragen werden können. Die behördliche Namensänderung dient dazu, Unbilligkeiten auszugleichen, nicht aber dazu, vermeidbar Versäumtes nachzubessern (vgl. BayVGH, B. v B juris Rn. 18). Bei der Gewährung von Doppelnamen ist Zurückhaltung geboten, weil Doppelnamen durch ihre Länge zu einer Erschwerung in der Handhabung führen, die von der gesamten Rechtsgemeinschaft hingenommen werden muss (vgl. BVerwG, B. v B 69/80 - juris Rn. 3). Die mangelhafte Unterscheidungskraft der sog. Sammelnamen kann allerdings ein wichtiger Grund für die Beifügung eines unterscheidenden Zusatzes sein. Ist der Ehename ein sog. Sammelname und fügt die Ehefrau gemäß 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzu, so besteht regelmäßig ein wichtiger Grund für die Gewährung des Doppelnamens auch an die anderen Familienmitglieder (vgl. BVerwG, U. v VII C 84/64 - NJW 1965, 1291). So bestimmt Nr. 34 NamÄndVwV, dass eine Namensänderung gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr häufiger Verwechslungen besteht. Wenn der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname), wie z. B...., braucht eine konkrete Verwechslungsgefahr nicht glaubhaft gemacht zu werden. Nach diesen Maßstäben ist das Namensänderungsbegehren der Kläger begründet. Dabei geht das Gericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass ein Sammelname - wie hier... - die Hinzufügung des Mädchennamens der Ehefrau auch für den Ehemann und die Kinder rechtfertigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. März 1965 (Az. VII C 84/64, NJW 1965, 1291) zu dem gleichen Lebenssachverhalt entschieden. Der Ehemann und die Kinder waren Träger eines Sammelnamens, die Ehefrau hatte gemäß 1355 BGB dem Ehenamen ihren Mädchennamen hinzugefügt.

6 Zwar ist richtig, wie auch die Beklagte vorträgt, dass es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, bei der Eheschließung den Namen der Ehefrau und damit einen anderen Namen als den Sammelnamen zu wählen. Nach Auffassung des Gerichts kann es aber den Klägern nicht angelastet werden, wenn sie bei der Eheschließung den Namen des Mannes als Ehenamen bestimmt haben und nicht den Namen der Frau gewählt haben. Nach 1355 BGB können die Eheleute frei bestimmen, ob sie einen gemeinsamen Ehenamen führen wollen und zum Ehenamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen (vgl Abs. 1 und 2 BGB). Dabei sieht der Gesetzgeber die Wahl des Namens der Ehefrau oder des Ehemannes als gleichwertig an. Das Gebot der Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verbietet es für das Namensrecht, bei der Bildung eines gemeinsamen Familiennamens oder der Weitergabe eines Namens an ein Kind, dem Mannesnamen den Vorrang einzuräumen. Das Namensrecht darf die Freiheitsräume für die Namenswahl, die Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 GG gewähren, nicht unverhältnismäßig einschränken (vgl. BVerfG, U. v BvL 23/96 - juris Rn. 52). Würde man davon ausgehen, dass bei der Wahl eines Sammelnamens zum Ehenamen eine spätere öffentlich-rechtliche Namensänderung ausgeschlossen ist, wäre die Freiheit der Namenswahl bei der Eheschließung in gewissem Maße beschränkt. Die Eheleute könnten zwar weiterhin frei wählen, ob sie den Namen der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmen, sie müssten aber bei der Wahl eines Sammelnamens berücksichtigen, dass dieser Name nicht mehr wie sonst um einen Zusatz ergänzt werden könnte. Eine solche Hinnahme von Nachteilen bei Auswahl eines Sammelnamens als Ehenamen ist aber auch aus übergeordneten Gesichtspunkten nicht geboten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, wäre die Beklagte vor Eheschließung bereit gewesen, einen Doppelnamen des Klägers zu 1. zu akzeptieren. Dieser hätte dann zum Familiennamen bestimmt werden können mit dem Ergebnis, dass auch die Ehefrau und die Kinder einen Doppelnamen tragen (vgl. Brudermüller in Palandt, Komm. zum BGB, 1355 Rn. 4). Der Unterschied besteht nur darin, dass damals wohl ein anderer Zusatz als der Geburtsname der Ehefrau in Betracht gekommen wäre. Kommt aber nach den Grundsätzen des öffentlichen Namensrechts bei Trägern von sog. Sammelnamen ein Doppelname in Betracht, so ist auch die Wahl eines Doppelnamens, zusammengesetzt aus den Namen der Eheleute, der mit den Verfassungsgrundsätzen in Einklang steht (vgl. BVerfG, U. v BvL 23/96 - a. a. O. Rn. 56), nicht zu beanstanden. Entsprechend hat es auch das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2000 (Az.: 3 A 62698, BeckRS ) für interessengerecht gehalten, dem Kind nachträglich einen aus dem Namen des Vaters und dem Namen der Mutter zusammengesetzten Doppelnamen zu erteilen, da es sich bei dem Namen des Vaters um einen Sammelnamen handelte. Auch in der Kommentarliteratur wird vertreten, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 1965 weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Wolfgang Loos, NamÄndG, 2. Aufl., 3 S. 78). Hinzu kommt, dass die von der Bundesregierung erlassene Verwaltungsvorschrift nicht geändert bzw. eingeschränkt wurde. So kann nach Nr. 34 und Nr. 54 Abs. 2 NamÄndVwV bei einem Sammelnamen dem bisherigen Familiennamen ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden. Der von der Bundesregierung erlassenen Verwaltungsvorschrift kommt nach der Rechtsprechung die Bedeutung eines Maßstabes zu, der als Ausdruck der allgemeinen Verkehrsauffassung bei der Prüfung des wichtigen Grundes mit in Betracht zu ziehen ist (vgl. BayVGH, B. v ZB juris Rn. 5). Bei Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände war damit dem Änderungsbegehren der Kläger Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach 124a Abs. 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob Eheleute mit einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung einen aus dem Namen der Ehefrau und des Ehemannes

7 zusammengesetzten Doppelnamen beanspruchen können, wenn einer der Namen ein Sammelname ist, hat über den Einzelfall hinaus gehende Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt ( 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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