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1 Seite 81 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 6 Ausgegeben in München am 28. März 2002 Jahrgang 2002 I. Rechtsvorschriften Verordnung über die Gewährung von Vergütungen für Professoren und Hochschulassistenten bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I (VergV-LPO I)... 82
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7 KWMBl I Nr. 6/ II. Bekanntmachungen der Bayerischen Staatsministerien und Wissenschaft, Forschung und Kunst UK Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 18. Februar 2002 Nr. III/8-S Die 2, 3, 4, 5 und 6 Nrn. 1 und 2 der Verordnung über die Gewährung von Vergütungen für Professoren und Hochschulassistenten bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 31. Januar 2002 (BayRS UK) gelten entsprechend für Prüfer und örtliche Prüfungsleiter, die nicht Professoren oder Hochschulassistenten sind, für Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse jedoch nur, soweit es sich nicht um eine Dienstaufgabe im Hauptamt handelt. 2. Aufsichtführenden Personen, die nicht Professoren oder Hochschulassistenten sind, wird bei der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen je angefangene Stunde Aufsichtstätigkeit folgende Vergütung gewährt: a) soweit es sich um Lehrkräfte, die im aktiven Dienst stehen, handelt 4,10 H, b) soweit es sich um Ruhestandsbeamte handelt 12,80 H. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt. Die Aufsichtsvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die Tätigkeit des Aufsichtführenden zu dessen Dienstaufgaben im Hauptamt gehört oder der Aufsichtführende nicht Lehrer ist und die Tätigkeit während der Dienstzeit ausführt. 3. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft; Nummer 1 wird erstmals angewandt für Prüfungsvergütungen, Vergütungen für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und Vergütungen für örtliche Prüfungsleiter im Rahmen der Ersten Staatsprüfung im Herbst 2001; Nummer 2 wird erstmals angewandt für Vergütungen für Aufsichtführende im Rahmen der Ersten Staatsprüfung im Frühjahr Mit Ablauf des 31. Juli 2001 tritt die Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 22. September 1993 (KWMBl I S. 626), geändert durch Bekanntmachung vom 8. Mai 2000 (KWMBl I S. 167), außer Kraft; sie wird jedoch noch angewandt für Prüfungsvergütungen, Vergütungen für die Mitglieder der Prüfungshauptausschüsse und Vergütungen für örtliche Prüfungsleiter im Rahmen der Ersten Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungstermin Frühjahr 2001 und für Vergütungen für Aufsichtführende im Rahmen der Ersten Staatsprüfung bis einschließlich Prüfungstermin Herbst KWMBl I 2002 S UK P a s c h e r Ministerialdirigent Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei Prüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung II Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 18. Februar 2002 Nr. III/8-S Für Prüfertätigkeiten im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung II werden folgende Vergütungen gewährt: 1.1 Für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit, für jeden Prüfer, je Arbeit 18, H (Wurden für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit zwei Erst- bzw. zwei Zweitprüfer bestimmt, erhält jeder Prüfer den halben Vergütungssatz.) 1.2 für einen Stichentscheid zur Bewertung einer schriftlichen Hausarbeit, je Arbeit 18, H 1.3 für die Stellung von Aufgaben für die Klausur, je Vorschlag 18, H 1.4 für die Korrektur und Bewertung der Klausur, für jeden Prüfer, je Arbeit 4,80 H 1.5 für einen Stichentscheid im Zusammenhang mit der Klausur, je Arbeit 4,80 H
8 88 KWMBl I Nr. 6/ für die Abnahme der mündlichen Einzelprüfung, für jeden Prüfer, je Prüfungsteilnehmer 3,90 H (Soweit die Lehramtsprüfungsordnung II für ein Fach doppelt lange Prüfungszeit vorschreibt, wird der 2-fache Vergütungssatz gewährt.) 1.7 für den Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission, für die Abnahme der Prüfungslehrprobe, je 6,60 H für die Abnahme der Doppellehrprobe, je 13,20 H 1.8 für die Erstellung der Beurteilung, je Prüfungsteilnehmer 9,60 H 2. Für die Aufsicht bei der Klausur im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung II wird je Aufsichtführendem eine Vergütung von 16,40 H je Aufsichtstag gewährt. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung bleibt unberührt. 3. Hauptamtlich oder hauptberuflich an den Regierungen oder im Staatsministerium für Unterricht und Kultus tätigen Beamten und Angestellten wird keine Vergütung für die Mitwirkung an den Zweiten Staatsprüfungen für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung II gewährt. Gleiches gilt, wenn die Mitwirkung an Prüfungen ausdrücklich zu den Aufgaben im Hauptamt zählt, ferner für die Mitwirkung von Schulräten, soweit es sich um Prüfungen in ihrem Schulamtsbezirk handelt. 4. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2001 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Januar 2001 tritt die Bekanntmachung über Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende bei staatlichen Lehramtsprüfungen nach der Lehramtsprüfungsordnung II vom 22. September 1993 (KWMBl I S. 626) außer Kraft; sie wird jedoch noch angewandt für Prüfungsvergütungen und Vergütungen für Aufsichtführende im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung beim Termin 2001/II und, soweit die Prüfungen vor dem 1. August 2001 abgenommen wurden, beim Termin 2002/II. KWMBl I 2002 S. 87 P a s c h e r Ministerialdirigent UK Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung in Bayern (MIB) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 28. Februar 2002 Nr. III/6-S1356-5/6 908 Angesichts der technischen Entwicklungen im Medienbereich und dem Anliegen der Bayerischen Staatsregierung, im Rahmen einer Bildungsoffensive eine Sicherung und eine Verbesserung der Qualität von Schule zu erreichen, erlässt das Staatsministerium vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts der Medienerziehung in Bayern aus dem Jahr 1996 und des Gesamtkonzepts für die informationstechnische Bildung in der Schule aus dem Jahr 1995 für die ständige Beratung im Bereich der Medienpädagogik einschließlich der informationstechnischen Bildung folgende Regelung: 1. Zur Unterstützung der Umsetzung des Gesamtkonzepts der Medienerziehung in Bayern und des Gesamtkonzepts der informationstechnischen Bildung in der Schule sowie zur Sicherung und Verbesserung der Qualität von Schule wird ein Netzwerk von Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen und Beratern eingerichtet. 2. Ziel ist es, die Gemeinschaftsaufgabe Medienerziehung und die informationstechnische Bildung zu fördern und den Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer wertorientierten Persönlichkeitserziehung Medienbildung zu vermitteln, sie zu einem sicheren, verantwortungsbewussten und kreativen Umgang mit allen Medien zu befähigen. Dazu gehört insbesondere auch der kompetente Umgang mit den Informations- und Kommunikationstechniken. Gleichzeitig sollen die Qualität des Unterrichts, das selbstverantwortliche Lernen durch die Nutzung von Medien, insbesondere von neuen Medien und der Telekommunikation, weiter verbessert werden. 3. Die Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen und Berater unterstützen die Lehrkräfte in den Bereichen Medientechnik, Mediendidaktik und Medienerziehung. Ihre Ansprechpartner an der Schule sollen im Wesentlichen das medienpädagogische Schultandem bzw. die Medienberaterin/der Medienberater, die Systembetreuerin/der Systembetreuer, die für die einzelnen Fächer zuständigen Betreuerinnen und Betreuer, die Schulbibliotheksbetreuerin/der Schulbibliotheksbetreuer und die Seminarlehrerinnen und Seminarlehrer sein. Die Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen und Berater geben Ergebnisse der Forschung und Erfahrungen der Praxis aufbereitet weiter und informieren über den neuesten Stand der Technik. Sie beraten die Schulen und die Schul- und Sachaufwandsträger in Fragen der Anschaffung von Hardware sowie Betriebssystemen und pädagogischer Software. Sie geben Hilfen für die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken im Unterricht und stellen didaktische Konzepte
9 KWMBl I Nr. 6/ für den Einsatz pädagogischer Software zur Verfügung. Sie wirken mit bei der Nutzung von Medien für die Schulentwicklung. 4. Die Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen und Berater werden sowohl im schulischen als auch im schulnahen außerschulischen Bereich eingesetzt. Sie sind auf folgenden Feldern tätig: Lehrerfortbildung, insbesondere regionale, lokale, schulinterne Lehrerfortbildung Lehrerausbildung = erste (universitäre) Phase = zweite (schulische) Phase Expertentätigkeit in den Bereichen Medienund Informationstechnik, Medienauswahl, Mediendidaktik, Mediengestaltung und Medienerziehung im engeren Sinn. Aufgaben sind etwa die Mitwirkung bei der Vermittlung informationstechnischer Grundkenntnisse, Erarbeitung von Konzepten der medienpädagogischen Arbeit mit on- und off-line-medien, insbesondere Konzeptionen zum schulischen Einsatz von neuen Medien und der Telekommunikation (Unterrichtskonzepte mit neuen Medien), Vermittlung von Kenntnissen der Mediengestaltung, Entwicklung des e-learning und des virtuellen Unterrichts, Lehrplanzuordnung von Unterrichtsmedien (pädagogischer Software), Beurteilung und Bewertung neuer Medien und im Netz angebotener Inhalte, Erstellung medienpädagogisch-informationstechnischen Beratungsmaterials, pädagogischen Betreuung von Schul- und Bildungsservern, Umsetzung von landesweiten und landesübergreifenden medienpädagogisch-informationstechnischen Maßnahmen, Erarbeitung von Umsetzungsstrategien zur Verankerung der neuen Technologien in der Schule, Verdeutlichung des Zusammenhangs zwischen Medienpädagogik und Schulentwicklung, prozessbegleitenden Evaluation medienpädagogisch-informationstechnischer Maßnahmen, Wahrnehmung medienpädagogisch-informationstechnischer Aufgaben im schulnahen außerschulischen Bereich, insbesondere bei der Information der Eltern, bei der Ausbildung von Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen und in der Jugend- und Erwachsenenbildung, Beratung der Schul- und Sachaufwandsträger hinsichtlich Hardware und Software. 5. Die Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen und Berater für die verschiedenen Schularten arbeiten regional eng zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt auch mit dem Staatsinstitut für Schulpädagogik und Bildungsforschung, der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung, den zuständigen kommunalen Einrichtungen, insbesondere den Kreisund Stadtbildstellen/Medienzentren, dem FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht, dem Beraterkreis für Schulrechner sowie Institutionen, die auf dem Gebiet der Medienpädagogik tätig sind. 6. Die Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen und Berater legen eine schriftliche Jahresplanung vor. Sie evaluieren prozessbegleitend ihre Tätigkeit und berichten darüber jährlich den zuständigen Stellen. 7. Sie sind im Bereich der Grund- und Hauptschule den Schulämtern, im Bereich der Förderschule den Regierungen, in der Realschule, im Gymnasium und in der Fachoberschule/Berufsoberschule den Ministerialbeauftragten zugeordnet. Die fachliche Betreuung obliegt der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung. 8. Voraussetzungen für die Bestellung zur Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterin und zum Medienpädagogisch-informationstechnischen Berater sind die Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule im Zuständigkeitsbereich des Bayerischen Staatsministeriums, eine besondere, auf die oben genannten Aufgaben bezogene medienpädagogische Qualifikation (sei es durch ein Erweiterungsstudium oder entsprechende Fortbildungsveranstaltungen), ein Bewerbungsgespräch bei der jeweils zuständigen Dienststelle. 9. Die Ausschreibung der Stellen erfolgt durch die zuständigen Behörden gemäß Nummer Die Bestellung erfolgt zunächst befristet für ein Jahr und dann für einen weiteren Zeitraum von vier Jahren. Nach insgesamt fünf Jahren kann auf Antrag der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers die Medienpädagogisch-informationstechnische Beratungstätigkeit verlängert werden. Die Entscheidung trifft jeweils die zuständige Dienststelle unter Mitwirkung der Akademie für Lehrerbildung und Personalführung. 11. Soll die Medienpädagogisch-informationstechnische Beraterin, der Medienpädagogisch-informationstechnische Berater gleichzeitig Leiterin/Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle/eines kommunalen Medienzentrums sein, erfolgt die Bestellung für die Leitung durch den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden gemäß Nummer Für die Tätigkeit der Medienpädagogisch-infor-
10 90 KWMBl I Nr. 6/2002 mationstechnischen Beratung werden Anrechnungsstunden nach den Vorgaben der jeweiligen Schulart gewährt. 13. Die Tätigkeit der Medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterinnen, der Medienpädagogisch-informationstechnischen Berater wird im Rahmen der dienstlichen Beurteilung gewürdigt. 14. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 8. April 1974 (KMBl S. 673) wird aufgehoben. KWMBl I 2002 S. 88 StAnz 2002 Nr. 12 E r h a r d Ministerialdirektor 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 352)) 3.2 das von einer Berufsschule oder einer Berufsfachschule ausgestellte Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss für Absolventen, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 1994 abgeschlossen und die bis dahin geltenden Zuerkennungsvoraussetzungen für diesen Abschluss erworben haben, 3.3 das Zeugnis der Fachschulreife einer Berufsaufbauschule. 4. Den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses schließen nach Art. 25 Abs. 2 BayEUG ein 4.1 das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 eines Gymnasiums mit Vorrückungserlaubnis in die Jahrgangsstufe 11 (Oberstufenreife), 4.2 das Zeugnis der Fachschulreife einer bayerischen Fachschule, UK Übersicht über mittlere Schulabschlüsse an öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 5. März 2002 Nr. V/2-S6520-5/ Der mittlere Schulabschluss wird nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayEUG durch das Abschlusszeugnis der Realschule nachgewiesen. 2. Der mittlere Schulabschluss wird nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ferner nachgewiesen durch 2.1 das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Hauptschule gemäß Art. 7 Abs. 7 Satz 3 BayEUG, 2.2 das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Art. 7 Abs. 8 Satz 1 BayEUG, 2.3 das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayEUG, 2.4 das Abschlusszeugnis beziehungsweise, wo es dieses nicht gibt, das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4 BayEUG, 2.5 das Zeugnis der Berufsschule oder der Berufsfachschule über den mittleren Schulabschluss, 2.6 das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3 BayEUG, 2.7 das Jahreszeugnis der Vorstufe der Berufsoberschule gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 4 BayEUG. 3. Der mittlere Schulabschluss wird außerdem nachgewiesen durch 3.1 das Abschlusszeugnis der ehemaligen Freiwilligen 10. Klasse der Hauptschule (Schulversuch gemäß Bekanntmachung vom 16. Februar 1994 (KWMBl I S. 70); Art. 7 Abs. 8 Satz 2 BayEUG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 4.3 das Zeugnis einer bayerischen Fachschule, das den Fachschulreifevermerk enthält, 4.4 das Abschlusszeugnis des Zuges A der früheren gewerblichen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Berufsfachschulen, 4.5 das Abschlusszeugnis des Fachschulreifelehrgangs einer Bundeswehrfachschule oder Bundesgrenzschutzfachschule, 4.6 das Abschlusszeugnis des früheren Telekollegs I nach 16 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Telekolleg I vom 20. März 1973 (GVBl S. 175), geändert durch Verordnung vom 8. September 1976 (GVBl S. 418). 5. Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 BayEUG gelten allgemein als gleichwertig einem in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Zeugnis 5.1 das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums in Verbindung mit der Bescheinigung eines Ministerialbeauftragten für die Realschulen (bis 1992 eines Ministerialbeauftragten für die Gymnasien) über die erfolgreich abgelegte Besondere Prüfung ( 75 der Realschulordnung beziehungsweise 87 der Gymnasialschulordnung in der bis zum 31. Juli 1993 gültigen Fassung), 5.2 das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 2 des Abendgymnasiums für Berufstätige in Verbindung mit der Bescheinigung eines Ministerialbeauftragten für die Realschulen (bis 1992 Gymnasien) über die erfolgreich abgelegte Besondere Prüfung ( 48 Abs. 4 der Schulordnung für die Abendgymnasien in Verbindung mit 75 der Realschulordnung beziehungsweise 87 der Gymnasialschulordnung in der bis zum 31. Juli 1993 gültigen Fassung), 5.3 das Zeugnis eines Abendgymnasiums für Berufstätige über den Ausbildungsabschnitt III/2, wenn in allen nach 26 der Schulordnung für die Abendgymnasien in Bayern (AGSO) verpflichtend zu belegenden Fächern im Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt III/2 jeweils mindes-
11 KWMBl I Nr. 6/2002 tens 5 Punkte der einfachen Wertung erzielt wurden, 5.4 die Bestätigung eines Gymnasiums über die in Jahrgangsstufe 11 bestandene Probezeit in Verbindung mit dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bei Vorrücken auf Probe oder dem Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 bei Eintritt nach bestandener Aufnahmeprüfung, 5.5 die Bescheinigung eines Gymnasiums über die erfolgreich abgelegte Feststellungsprüfung nach dem Leistungsstand der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums, ausgestellt bis einschließlich 1993 ( 88 der Gymnasialschulordnung in der bis zum 31. Juli 1993 gültigen Fassung), 5.6 das Abschlusszeugnis des Realschullehrgangs an einer Bundeswehrfachschule gemäß Bekanntmachung vom 7. Dezember 1967 (KMBl S. 783) in Verbindung mit der Urkunde gemäß Anlage 2 zur Bekanntmachung, 5.7 das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Jahrgangsstufe 5 der Höheren Schule an einer Europäischen Schule, 5.8 das Abschlusszeugnis einer mindestens einjährigen bayerischen Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung, 5.9 das Zeugnis über eine nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HandwO) mit Erfolg abgelegte Meisterprüfung, 5.10 das Zeugnis einer bayerischen Industrie- und Handelskammer oder einer bayerischen Handwerkskammer über eine der nachstehend genannten erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfungen gemäß 46 BBiG und 42 HandwO: a) Betriebswirt des Handwerks/Betriebswirtin des Handwerks b) (Geprüfter) Bilanzbuchhalter/(Geprüfte) Bilanzbuchhalterin c) Fachkaufmann/Fachkauffrau der verschiedenen Richtungen d) Fachwirt/Fachwirtin der verschiedenen Richtungen e) Geprüfter Handelsassistent/Geprüfte Handelsassistentin f) Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin g) Verkaufsleiter/Verkaufleiterin im Nahrungsmittelhandwerk h) (Geprüfter) bvpw)kväbäp(dpprn 91
12 92 KWMBl I Nr. 6/ das Abschlusszeugnis einer außerbayerischen Berufsfachschule, das auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Berufsfachschulen vom den mittleren Schulabschluss verleiht und nach Abschluss der Vereinbarung erworben wurde, 5.21 das vor 1997 erworbene Abschlusszeugnis einer außerbayerischen zweijährigen Berufsfachschule, die aufbauend auf der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule eine berufliche Grundbildung vermittelt und die vorher erworbene allgemeine Bildung (u. a. in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache) erweitert, wenn das Zeugnis nach dem Schulrecht des betreffenden Landes den mittleren Schulabschluss verleiht. Zuständig für die Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen als Nachweis eines mittleren Schulabschlusses nach Art. 25 Abs. 3 BayEUG ist die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern, Postfach , München, Telefon 0 89/ Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 6. Dezember 1994 (KWMBl I S. 526 ) außer Kraft. 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule und aller am Schulversuche mit der Orientierungsstufe beteiligten Schulen (KWMBl I 1976 SoNr. 4 S. 87), 7. die mit KMBek vom 16. Juni 1976 erlassene stufenweise Einführung der curricularen Lehrpläne für die Hauptschule 5. und 6. Jahrgangsstufe nur noch für die Orientierungsstufe gültig (KWMBl I 1976 SoNr. 10 S. 255), 8. der mit KMBek vom 28. Februar 1978 erlassene curriculare Lehrplan Sport für die 5. bis 9. Jahrgangsstufe der Hauptschule, 7. bis 10. Jahrgangsstufe der Realschule und 5. bis 11. Jahrgangsstufe des Gymnasiums (KWMBl I 1978 SoNr. 7 S. 189), 9. der mit KMBek vom 7. März 1979 erlassene Lehrplan Verkehrserziehung für die Grund- und Hauptschule, erste bis neunte Jahrgangsstufe und für die Realschule, siebte und achte Jahrgangsstufe (KWMBl I 1979 SoNr. 11 S. 369). KWMBl I 2002 S. 92 E r h a r d Ministerialdirektor P a s c h e r Ministerialdirigent KWMBl I 2002 S UK Zulassung von Lernmitteln UK Außerkraftsetzung von Lehrplänen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 12. März 2002 Nr. V/1-S6410-5/ Folgende Lehrpläne werden außer Kraft gesetzt: 1. Die mit KMBek vom 8. August 1975 erlassenen Lehrpläne für die Schulversuche mit der Orientierungsstufe (Katholische Religionslehre) (KWMBl I 1975 SoNr. 8 S. 637), 2. die mit KMBek vom 27. Oktober 1975 erlassenen Lehrpläne für die Schulversuche mit der Orientierungsstufe (Englisch) (KWMBl I 1976 SoNr. 1 S. 1), 3. die mit KMBek vom 5. Dezember 1975 erlassenen Lehrpläne für die Schulversuche mit der Orientierungsstufe (Kunsterziehung) (KWMBl I 1976 SoNr. 2 S. 45), 4. die mit KMBek vom 6. Dezember 1975 erlassenen Lehrpläne für die Schulversuche mit der Orientierungsstufe (Deutsch) (KWMBl I 1976 SoNr. 2 S. 59), 5. die mit KMBek vom 12. Februar 1976 erlassenen Lehrpläne für die Schulversuche mit der Orientierungsstufe (Handarbeit/Hauswirtschaft) (KWMBl I 1976 SoNr. 2 S. 155), 6. der mit KMBek vom 9. Februar 1976 erlassene Lehrplan für den Mathematikunterricht in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 15. März 2002 Nr. III/6-S1321/1-5/ Die nachstehend aufgeführten Lernmittel werden zum Gebrauch im Unterricht an den bayerischen Schulen für die im Einzelnen angegebenen Schularten zugelassen. Die mit * gekennzeichneten Werke verwenden die neue Rechtschreibung. 1. Lernmittelfreie Lernmittel 1.1 Allgemein bildende Schulen Grund- und Hauptschule Deutsch Lesen und mit Literatur umgehen Oldenbourg Schulbuchverlag, München: *Überall ist Lesezeit, hrsg. v. Borries u.a.: 3: BN 83103, 1. Aufl. 02, 14,80 EUR, ZN 30/02-V ( ) Gymnasium Religionslehre katholisch Auer Verlag, Donauwörth: *Kennzeichen C, hrsg. v. Wiater: 10: BN 2231, 1. Aufl. 02, 13,80 EUR, ZN 3/02-G ( )
13 KWMBl I Nr. 6/ Berufliche Schulen Berufsfachschulen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Urban & Fischer Verlag, München/Jena: *Arzneimittellehre, v. Melzer/Walter, BN 26660, 9. vollst. überarb. u. erw. Aufl. 01, 19,95 EUR, ZN 28/02-BF ( ), zugel. an BFS f. Krankenpflege, befr. b.z. Abl. d. Schj. 04/05 H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Anatomie Text und Atlas, v. Lippert, BN 26180, 7. völlig neu bearb. Aufl. 02, 24,95 EUR, ZN 32/93-BF ( ), zugel. an BFS f. Krankenpflege in Biologie, Anatomie u. Physiologie, befr. b.z. Abl. d. Schj. 04/05 Fachschulen Fachschule für Datenverarbeitung Verlag Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten: H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Tabellenbuch Computertechnik für IT-Berufe, v. Häberle u.a., BN 34214, 4. überarb. u. erw. Aufl. 01, 23 EUR, ZN 40/96-F ( ) Meisterschule Verlag Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten: H i n w e i s : Das nachfolgend genannte Werk gilt nach 17 Abs. 2 ZLV in seiner bezeichneten Auflage weiterhin als zugelassen: *Informationstechnik und Telekommunikationstechnik, hrsg. v. Jansen/Rötter, BN 36217, 2. Aufl. 02, 31 EUR, ZN 136/00-F ( ), zugel. an MS f. Elektrotechnik Religionslehre neuapostolisch Verlag Friedrich Bischoff, Frankfurt a.m. (Vertrieb: Neuapostolische Kirche Bayern, Stuttgart): *Gottes Wege Religionsunterricht III, Hrsg.: Neuapostolische Kirche International, zugel. ab Jgst. 5: 1. Teil: BN 5216, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-V/R/G ( ) 2. Teil: BN 5510, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-V/R/G ( ) 3. Teil: BN 5218, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-V/R/G ( ) Realschule Religionslehre neuapostolisch Verlag Friedrich Bischoff, Frankfurt (Vertrieb: Neuapostolische Kirche Bayern, Stuttgart): *Gottes Wege Religionsunterricht III, Hrsg.: Neuapostolische Kirche International, zugel. ab Jgst. 5: 1. Teil: BN 5216, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-R/V/G ( ) 2. Teil: BN 5510, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-R/V/G ( ) 3. Teil: BN 5218, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-R/V/G ( ) Gymnasium Religionslehre neuapostolisch Verlag Friedrich Bischoff, Frankfurt (Vertrieb: Neuapostolische Kirche Bayern, Stuttgart): *Gottes Wege Religionsunterricht III, Hrsg.: Neuapostolische Kirche International, zugel. ab Jgst. 5: 1. Teil: BN 5216, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-G/V/R ( ) 2. Teil: BN 5510, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-G/V/R ( ) 3. Teil: BN 5218, 1. Aufl. 01, kostenlos, ZN 41/01-G/V/R ( ) 3.2 Berufliche Schulen Fachschulen 3. Nicht lernmittelfreie, aber zulassungspflichtige Lernmittel 3.1 Allgemeinbildende Schulen Grund- und Hauptschule Fachschule für Bautechnik Verlag Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten: *Computerpraxis Schritt für Schritt: ALLPLAN FT V16 Grundlagen 3D: v. Dietzmann/ Kletzin, BN 88063, 1. Aufl. 01/1. Dr., 16,80 EUR, ZN 52/02-F ( ) Deutsch Rechtschreiben, Sprachbetrachtung und schriftlicher Sprachgebrauch Oldenbourg Schulbuchverlag, München: *Rechtschreibprofi, hrsg. v. Feibauer/Schmidt: 6: BN 02057, 1. Aufl. 02, 5 EUR, ZN 264/01-V ( ) 8: BN 02061, 1. Aufl. 02, 5 EUR, ZN 265/01-V ( ) Die Zulassung der Unterrichtswerke tritt am 28. März 2002 in Kraft. KWMBl I 2002 S. 92 P a s c h e r Ministerialdirigent
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