Satzung der Gesellschaft der Europäischen Gebärdensprach-Universität Bad Kreuznach e.v.
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- Detlef Böhme
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1 Satzung der Gesellschaft der Europäischen Gebärdensprach-Universität Bad Kreuznach e.v. Vereinsgründung am Präambel Dieser Verein will die barrierefreie Teilhabe der Tauben 1 an Lehre, Forschung und Bildung fördern und sicherstellen. Er beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb der ersten Europäischen Gebärdensprach-Universität für gebärdensprachkompetente Menschen in Bad Kreuznach sowie die Durchführung und Förderung weiterer Projekte, die diesem Zweck dienen. In dieser Universität werden alle Studienfächer in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) unterrichtet und auch verschiedene andere europäische Gebärdensprachen angeboten, unterrichtet und gefördert, begleitet von den Sekundärsprachen Deutsch und Englisch. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Gesellschaft der Europäischen Gebärdensprach- Universität Bad Kreuznach e.v.. (2) Der Sitz des Vereins ist Bad Kreuznach. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen werden. (4) Sein Geschäftsjahr dauert vom eines jeden Jahres bis zum des Folgejahres. 2 Vereinszweck (1) Der Verein hat das Ziel, eine für alle gebärdensprachkompetenten Studierenden zugängliche Europäische Gebärdensprach-Universität in Bad Kreuznach einzurichten und nachhaltig zu betreiben. (2) Der Verein verfolgt die Förderung der Bildung, Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Inklusion von Tauben und Hörenden im Hochschulbereich. (3) Der Verein bietet eine gebärdensprachliche Hochschulausbildung und fördert darüber hinaus die Ausbildung von gebärdensprachkompetenten Lehrern und Dozenten. (4) Der Verein kann weitere Aktivitäten entfalten und weitere Bildungseinrichtungen tragen, wenn sie geeignet sind, die Vereinsziele umzusetzen oder zu fördern. 1 Taube Menschen bezeichnet alle hörgeschädigten Menschen mit Gebärdensprachkompetenz.
2 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 52 der Abgabenordnung. Er ist ein Idealverein, er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er betätigt sich nicht parteipolitisch und ist überkonfessionell. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person und jede sonstige Personenvereinigung werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. (2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der aufgrund der Satzung über die Aufnahme entscheidet. (3) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen durch deren Auflösung. (5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein oder gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. (6) Ein Vereinsmitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es - trotz Mahnung mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt, oder - gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Dem Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 5 Beiträge Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (Beitragsordnung).
3 (1) Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - der Beirat 6 Organe des Vereins (2) Die Mitglieder der Organe haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder beschließen in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung hinsichtlich des Vereins zuständig für - die Wahl des Vorstandes aus ihrer Mitte sowie dessen Entlastung und eventuell auch dessen Entlassung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder - die Wahl des Beirates - die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft - die jährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern - die Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich eines Berichts über die inhaltliche Arbeit der Europäischen Gebärdensprach-Universität Bad Kreuznach - die Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters 2 und der Rechnungsprüfer - die Genehmigung des Haushaltsplans und die Entgegennahme des Rechnungsergebnisberichts - den Erlass der Beitragsordnung, (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladungsfrist beträgt acht Wochen. Die Einladung erfolgt per , Fax oder Post. Mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung wird die Tagesordnung zugestellt. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (3) Wenn nicht alle Mitglieder gebärdensprachkompetent sind, muss die Kommunikation durch Gebärdensprachdolmetscher gewährleistet werden. 2 Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird im gesamten Text die männliche Form gewählt, damit ist auch die weibliche Form gemeint.
4 (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. (5) Satzungsänderungen, die vom Gericht oder von Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich per Post oder aus Kostengründen per mitgeteilt werden. (6) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Mindestens zwei Taube sollten dem Vorstand angehören. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Schriftführer. Hauptamtliche Mitarbeiter der Universität oder des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt per , Fax oder Post. (2) Der Universitätspräsident bzw. die Geschäftsführung, und der Beiratsvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. 26 BGB durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind nicht jeweils allein, sondern nur zu zweit gemeinsam vertretungsberechtigt. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. (5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder erhalten hierfür keine Aufwandsentschädigung. Reisekosten können erstattet werden. (6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere die inhaltliche und konzeptionelle Ausrichtung der Europäischen Gebärdensprach-Universität Bad Kreuznach, der Erlass einer Studienordnung der Europäischen Gebärdensprach-Universität Bad Kreuznach, sowie Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung, Ausführung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Führung der Bücher. (7) Wenn nicht alle Vorstandsmitglieder gebärdensprachkompetent sind, muss die Kommunikation durch Gebärdensprachdolmetscher gewährleistet werden.
5 9 Kassenführung (1) Der Schatzmeister führt die Kasse und Konten des Vereins. (2) Zur Durchführung seiner Tätigkeit ist der Schatzmeister abweichend von 8 Abs. 3 der Satzung bei Auszahlungen zur Alleinvertretung berechtigt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. 10 Geschäftsführung Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer gem. 30 BGB bestellen. Bei der Bestellung ist der Aufgabenkreis genau festzulegen. 11 Beirat (1) Der Verein kann einen Beirat bilden. Der Beirat berät den Vereinsvorstand. (2) Der Beirat kann bis zu 15 Mitglieder haben. (3) Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat gibt sich eine Beiratsordnung. (4) Mitglieder des Beirats können nicht gleichzeitig Mitglied des Vereinsvorstands sein. (5) Der Vereinsvorsitzende hat das Recht, an den Beiratssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen. 12 Auflösung des Vereins (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Kreuznach, die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke im Einvernehmen mit dem DGB (Deutscher Gehörlosen-Bund e.v.) verwendet. 13 Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach.
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