Anteilklasse A ISIN: DE000A1XADA2 / WKN: A1XADA Anteilklasse E ISIN: DE000A1XADB0 / WKN: A1XADB
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- Viktoria Baumann
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1 Commerz Funds Solutions S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Änderung der Besonderen Anlagebedingungen für das Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Commerzbank Stiftungsfonds Anteilklasse A ISIN: DE000A1XADA2 / WKN: A1XADA Anteilklasse E ISIN: DE000A1XADB0 / WKN: A1XADB Commerz Funds Solutions S.A. teilt mit, dass die Besonderen Anlagebedingungen des Commerzbank Stiftungsfonds wie folgt geändert werden: Die Kosten der Fondsadministration, die zu Lasten des Investmentvermögens erhoben werden können, sind als Bestandteil der Verwaltungsvergütung aufgenommen worden. Diese wird künftig bis zu 0,135 Prozent p.a. betragen. Davon entfallen bis zu 0,045 Prozent p.a. auf die Kosten der Fondsadministration. Dies entspricht einer maximalen Erhöhung von bisher bis zu 0,035 Prozent p.a. auf bis zu 0,045 Prozent p.a.. Die Vergütung zugunsten der Verwahrstelle werden von höchstens 0,035 Prozent p.a. auf bis zu 0,04 Prozent p.a. erhöht. Zusätzlich ist 7 Ziffer 3 aufgenommen worden, die die Summe aus Verwaltungsvergütung und der Vergütung zugunsten des Portfoliomanagers des Fonds ausweist. Die Summe kann bis zu 1,695 Prozent p.a. betragen. Die Formulierung, "Die Gesellschaft ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben." wird ersetzt durch die Formulierung "Die Gesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweiligen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen." 7 Ziffer 1 bis 6 der Besonderen Anlagebedingungen lauten ab dem Datum des Inkrafttretens wie folgt: 7 Kosten. 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,135 Prozent p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens Euro ,-- p.a.. Bis zu 0,045 Prozent p.a. der Verwaltungsvergütung entfallen auf die Fondsadministration. Die Mindestvergütung der in der Verwaltungsvergütung enthaltenen Vergütung für die Fondsadministration beträgt Euro ,-- p.a.. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweiligen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. 1
2 2. Die Gesellschaft erhält zur Weiterleitung an den Portfoliomanager eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,56 Prozent p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens Euro ,-- p.a.. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweiligen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1. abgedeckt, sondern dem OGAW- Sondervermögen zusätzlich berechnet. 3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,695% des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens jedoch Euro ,--p.a., betragen. 4. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW- Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. abgedeckt, sondern dem OGAW- Sondervermögen zusätzlich berechnet. 5. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zur Hälfte der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1. abgedeckt, sondern dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich berechnet. 6. Die Vergütung für die Verwahrstelle beträgt höchstens bis zu 0,04 Prozent p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. Die Mindestvergütung der Verwahrstelle beträgt Euro ,--p.a.. Sie ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweiligen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. Datum des Inkrafttretens: Die Änderungen treten zum in Kraft. Die ab dem gültigen Besonderen Anlagebedingungen sind nachfolgend abgedruckt. 2
3 Luxemburg, im Februar 2015 Commerz Funds Solutions S.A. - Die Geschäftsführung - Besondere Anlagebedingungen (die BABen ) zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Commerz Funds Solutions S.A., 25, rue Edward Steichen, L-2540 Luxemburg (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete, in Deutschland aufgelegte OGAW-Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Commerzbank Stiftungsfonds (das OGAW-Sondervermögen ), die nur in Verbindung mit den für dieses OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen (die AABen ) gelten. ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN 1 Vermögensgegenstände 1. Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: a) Wertpapiere gemäß 5 der AABen, b) Geldmarktinstrumente gemäß 6 der AABen, c) Bankguthaben gemäß 7 der AABen, d) Investmentanteile gemäß 8 der AABen, e) Sonstige Anlageinstrumente gemäß 10 der AABen, 2. Derivate gemäß 9 der AABen dürfen nicht erworben werden. 3. Sofern Aktien erworben werden, müssen diese in einem marktüblichen Aktienindex enthalten sein. Bei einem marktüblichen Aktienindex kann es sich zum Beispiel handeln um den DAX, MDAX, EUROSTOXX 50, S&P 500, SMI oder einen anderen anerkannten Aktienindex. 3
4 2 Wertpapier-Darlehensgeschäfte Wertpapier-Darlehensgeschäfte gemäß 13 der AABen werden nicht abgeschlossen. 3 Anlagegrenzen 1. Der Anteil der Aktien, der aktienähnlichen Genuss-Scheine, der Aktienrisiken verbriefenden Wertpapiere oder Aktienfonds darf insgesamt 25 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. 2. Mindestens 90 Prozent des gesamten in verzinslichen Wertpapieren angelegten Wertes des OGAW-Sondervermögens sind im Bereich Investmentgrade zu investieren. Hierfür dürfen nur verzinsliche Wertpapiere erworben werden, wenn die Wertpapiere selbst, deren Aussteller oder Garanten von Standard & Poor s mit mindestens BBB- oder von einer anderen anerkannten Ratingagentur mindestens mit der BBB- entsprechenden Bonität geratet sind. Wenn sowohl ein Wertpapier als auch dessen Aussteller oder Garant geratet sind oder wenn ein Wertpapier, dessen Aussteller oder Garant von mehreren Ratingagenturen geratet wird, ist die niedrigere Bonitätsstufe maßgebend. Maximal 10 Prozent des gesamten in verzinslichen Wertpapieren angelegten Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in niedriger oder nicht geratete verzinsliche Wertpapiere investiert werden. 3. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. 4. Die Gesellschaft darf in Investmentanteile gemäß 8 der AABen investieren, insbesondere in Investmentanteile oder Aktien an Investmentvermögen aktiv oder passiv verwalteter börsengehandelter Investmentvermögen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KABG anzurechnen. 5. Die von der Gesellschaft erworbenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente müssen zu mindestens 51 Prozent des Gesamtwertes der für das OGAW- Sondervermögen erworbenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auf Euro lauten. 6. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten dürfen über die Emittentengrenze von 5 Prozent gemäß 11 Absatz 2 der AABen hinaus in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens erworben werden und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten darf 40 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens nicht übersteigen. 7. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der in der Anlage genannten Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW- Sondervermögens anlegen. 4
5 ANTEILKLASSEN 4 Anteilklassen 1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Währung des Anteilwertes, des Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung neuer Anteilklassen ist zulässig, sie liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es ist nicht notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind. 2. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ausgabeaufschlag, Ertragsverwendung, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt im Einzelnen beschrieben. ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN 5 Anteilscheine Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW- Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 3 Prozent des Anteilwerts. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des 165 Absatz 3 KAGB zu machen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. 7 Kosten 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,135 Prozent p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens Euro ,--p.a.. Bis zu 0,045 Prozent p.a. der Verwaltungsvergütung entfallen auf die Fondsadministration. Die Mindestvergütung der in der Verwaltungsvergütung enthaltenen Vergütung für die Fondsadministration beträgt Euro ,-- p.a.. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweiligen Planzahlen zu erheben. Mögliche 5
6 Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. 2. Die Gesellschaft erhält zur Weiterleitung an den Portfoliomanager eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,56 Prozent p.a. des Durchschnittswertes des OGAW-Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens Euro ,--p.a.. Die Gesellschaft ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweiligen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1. abgedeckt, sondern dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich berechnet. 3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,695% des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, mindestens jedoch Euro ,--p.a., betragen. 4. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW- Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen - nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten - vereinnahmten Beträge berechnen. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1. abgedeckt, sondern dem OGAW- Sondervermögen zusätzlich berechnet. 5. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zur Hälfte der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. Die Vergütung wird nicht durch die Verwaltungsvergütung gemäß Ziffer 1. abgedeckt, sondern dem OGAW- Sondervermögen zusätzlich berechnet. 6. Die Vergütung für die Verwahrstelle beträgt höchstens bis zu 0,04 Prozent p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert. Die Mindestvergütung der Verwahrstelle beträgt Euro ,--p.a.. Sie ist berechtigt, auf die jährliche Vergütung monatlich anteilige Vorschüsse auf Basis der jeweiligen Planzahlen zu erheben. Mögliche Überzahlungen sind nach Feststellung des tatsächlichen Nettoinventarwerts auszugleichen. 7. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens: 6
7 a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, bankübliche Depotgebühren für Verwahrung von Investmentanteilen, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen); c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung; e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens; f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden; g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW- Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden; i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW- Sondervermögen; j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können; k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten; l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW- Sondervermögens durch Dritte; m) Im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte einschließlich den Anlageberater zu zahlenden Vergütungen sowie 7
8 den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern. 8. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 9. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR 8 Ausschüttung 1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Realisierte Veräußerungsgewinne - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW- Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres. Zwischenausschüttungen sind zulässig. 8
9 9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres. 9
10 Anlage zu 3 Nr. 7 der BABen: Gemäß 208 KAGB darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des OGAW- Sondervermögens angelegt werden: - Die Bundesrepublik Deutschland - Die Bundesländer: - Baden-Württemberg - Bayern - Berlin - Brandenburg - Bremen - Hamburg - Hessen - Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen - Rheinland-Pfalz - Saarland - Sachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein - Thüringen - Europäische Union: - Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - EURATOM - Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - Europäische Gemeinschaft - Europäische Union - Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - Belgien - Bulgarien - Dänemark - Estland - Finnland - Frankreich - Griechenland - Großbritannien - Irland - Italien - Lettland - Litauen - Malta - Polen - Luxemburg - Niederlande - Österreich - Portugal - Schweden - Slowakei - Slowenien - Spanien 10
11 - Tschechische Republik - Ungarn - Republik Zypern - Rumänien - Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: - Island - Liechtenstein - Norwegen - Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: - Australien - Japan - Kanada - Korea - Mexiko - Neuseeland - Schweiz - Türkei - Vereinigte Staaten von Amerika 11
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