Netznutzungsvertrag Strom für Entnahmestellen mit Standardlastprofil für das Kalenderjahr 2013
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- Hilke Maurer
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1 Netznutzungsvertrag Strom für Entnahmestellen mit Standardlastprofil für das Kalenderjahr 2013 zwischen ENA Energienetze Apolda GmbH Heidenberg Apolda nachfolgend Netzbetreiber genannt und nachfolgend Netznutzer genannt bezüglich der Entnahmestelle: Adresse: Zählpunktbezeichnung: Zählernummer: Vertragsbeginn:
2 1. Gegenstand des Vertrages 1.1 Dieser Vertrag vermittelt dem Netznutzer den für die Versorgung seiner oben genannten Entnahmestelle mit Strom erforderlichen Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Der Vertrag findet keine Anwendung auf die Einspeisung von Energie in das Netz des Netzbetreibers oder wenn die Entnahmestelle im Wege der kaufmännisch bilanziellen Weitergabe versorgt wird. 1.2 Voraussetzung für die Versorgung der vertraglichen Entnahmestelle mit Energie ist, dass diese einem Bilanzkreis zugewiesen ist und ein betriebsbereiter Netzanschluss der Entnahmestelle mit ausreichender Anschlusskapazität vorhanden ist. 2. Beauftragung eines Dienstleisters, Ansprechpartner Der Netznutzer kann sich bei der Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Vertrag eines Dienstleisters, insbesondere seines Lieferanten bedienen. Ist der Dienstleister nicht gleichzeitig der Lieferant des Netznutzers, übernimmt der Dienstleister den gesamten Datenaustausch nach Ziffer 4 dieses Vertrages. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Dienstleisters muss auf Anforderung des Netzbetreibers durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen werden. Der Netznutzer und der Netzbetreiber benennen ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit. Diese sind in Anlage 1 aufgeführt. Änderungen der Ansprechpartner werden einander unverzüglich mitgeteilt. 3. Bilanzkreis Der Netznutzer teilt dem Netzbetreiber den Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestelle in der Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers zugeordnet werden soll. Er benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weist - soweit dieser nicht mit ihm identisch ist - seine Berechtigung mit einer Zuordnungsermächtigung nach. 4. Datenaustausch zwischen Netznutzer und Netzbetreiber 4.1 Die Abwicklung der Belieferung der Entnahmestelle mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate (Az. BK ) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur ab den in dem Beschluss bezeichneten Fristen. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Die technischen Einzelheiten des Datenaustauschs sind in Anlage 1 festgelegt. 4.2 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung des 6a EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bi- Seite 2 von 11
3 lanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der Netznutzung erforderlich ist. 4.3 Die Bilanzkreisabrechnung und der damit in Zusammenhang stehende Datenaustausch erfolgen nach den Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS) in der jeweils gültigen Fassung. 5. Lastprofilverfahren 5.1 Der Netzbetreiber wendet für die Abwicklung der Stromlieferung an die Entnahmestelle des Netznutzers gemäß 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Methoden (Standardlastprofile SLP -) an, die eine registrierende ¼-h-Leistungsmessung nicht erfordern. Der Netzbetreiber bestimmt, welches Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt und bestimmt das zu verwendende Standardlastprofil für die Entnahmestelle des Netznutzers. Der Netznutzer deckt seinen gesamten Bedarf auf der Basis dieses Standardlastprofiles. Näheres im Hinblick auf die Anwendung des Standardlastprofiles regelt die Anlage 2 dieses Vertrages. 5.2 Der Netzbetreiber stellt für den Netznutzer bei der Anmeldung eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prognose wird dem Netznutzer bzw. dessen mit der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestelle beauftragten Dienstleister/Lieferanten mitgeteilt. Der Netznutzer kann unplausiblen Prognosen widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose unterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose einvernehmlich auch unterjährig angepasst werden. 5.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahren oder die Standardlastprofile sowie deren Zuordnung zur Entnahmestelle zu ändern, wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Eine Änderung der Standardlastprofile der Entnahmestelle des Netznutzers teilt der Netzbetreiber dem Netznutzer oder dessen mit der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestelle beauftragten Dienstleister/Lieferanten grundsätzlich innerhalb einer Frist von 1 Monat zum Beginn eines Kalendermonats in elektronischer Form mit. Soweit durch gesetzliche Regelungen oder durch Festlegungen der Regulierungsbehörde eine längere Vorlauffrist festgelegt ist (z. B. für die Änderung synthetischer Lastprofile), ist die längere Frist anzuwenden. 6. Messstellenbetrieb und Messung 6.1 Soweit keine anderweitige Vereinbarung im Sinne von 21b EnWG getroffen wurde, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber und Messdienstleister. Der Messstellenbetreiber ist für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen, der Messdienstleister für die Messung der gelieferten Energie verantwortlich. Der Netzbetreiber kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. 6.2 Die Messung erfolgt bei der vertraglichen Entnahmestelle des Netznutzers durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt. Der Netzbetreiber wird bei entsprechender Beauftragung durch den Netznutzer oder dessen mit der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestelle beauftragten Dienstleister/Lieferanten eine geeignete Messein- Seite 3 von 11
4 richtung zur Erfassung der monatlichen Leistungsmaxima einrichten, damit die Voraussetzungen des 2 Abs. 7 KAV feststellbar sind. Der Messpreis wird im Rahmen der Netznutzungsabrechnung dem Netznutzer berechnet. 6.3 Für die Prüfung der Messeinrichtungen gilt 12 Abs.3 MessZV entsprechend. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. 6.4 Die Messeinrichtung wird vom Beauftragten des Netzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Netznutzer selbst in möglichst gleichen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich nach einem vom Netzbetreiber festzulegenden Turnus abgelesen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einem Lieferantenwechsel oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kann der Netzbetreiber unentgeltlich Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. 6.5 Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung werden vom Netzbetreiber gemäß dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt separat neben dem Netzentgelt in Rechnung gestellt. Beauftragt der Netznutzer oder dessen mit der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestelle beauftragten Dienstleister/Lieferant den Netzbetreiber mit einer nicht in Ziffer 6.4 geregelten zusätzlichen Ablesung, so ist diese gesondert zu vergüten. 6.6 Der Netznutzer hat das Recht, zu Kontrollzwecken zusätzlich eigene Mess- und Steuereinrichtungen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Diese Messeinrichtungen sind nicht in Besitz des Netzbetreibers und die Messdaten dieser Einrichtungen werden nicht zur Abrechnung herangezogen. 6.7 Im Übrigen gelten für den Messstellenbetrieb und die Messung die Vorschriften der Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich (MessZV), die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der VDN Metering Code in der jeweils gültigen Fassung. 7. Jahresmehr- und Jahresmindermengen 7.1 Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei der Entnahmestelle gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus dem prognostizierten Lastprofil ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen. Die Differenzmenge wird gegenüber dem LIeferanten abgerechnet. Seite 4 von 11
5 7.2 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Wahl des Netzbetreibers und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände entweder nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres oder monatlich gegenüber dem Lieferanten. Die entsprechenden Preisregelungen und Modalitäten ergeben sich aus dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatt. 8. Entgelte 8.1 Der Netznutzer zahlt dem Netzbetreiber für die Leistung Netznutzung sowie für andere Leistungen nach diesem Vertrag die Entgelte gemäß dem als Anlage 3 beigefügten Preisblatts. Der Netzbetreiber stellt dem Netznutzer die jeweiligen Aufschläge nach dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) mit dem Netzentgelt in Rechnung. Sofern der Netznutzer dem Netzbetreiber mitteilt, dass für die Entnahmestelle nur der ermäßigte Aufschlag gemäß KWK-G zum Ansatz kommen soll (stromintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes) und die dafür erforderlichen Voraussetzungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen sind, wird dies in der Netznutzungsrechnung berücksichtigt. 8.2 Der Netzbetreiber stellt die auf die Stromlieferungen anfallende Konzessionsabgabe dem Netznutzer mit dem Netzentgelt in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach den in den jeweiligen Konzessionsverträgen vereinbarten Konzessionsabgabensätzen. Für die Rückzahlung zu viel gezahlter Konzessionsabgabe muss der Netznutzer dem Netzbetreiber für jede betroffene Entnahmestelle nachweisen, dass der Grenzpreis unterschritten ist. Der Netznutzer wird sich bemühen, diesen Nachweis bis spätestens 6 Monate nach Erstellen der Jahresrechnung zu erbringen. Der Nachweis ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers im Original vorzulegen. 8.3 Wird der Netznutzer als Tarifkunde im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rah-men eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeit-variablen Tarifs (Schwachlaststrom) beliefert, wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Netznutzer fordern. Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Netznutzer vorab einen entsprechenden Nachweis über den vereinbarten Schwachlasttarif zu erhalten. Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge, sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen. 8.4 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz. 9. Abrechnung Seite 5 von 11
6 9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte jährlich ab. Er ist berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen vom Netznutzer zu verlangen. 9.2 Rechnungen und Abschlagsrechnungen sind spätestens bis zum 12. Werktag nach Zugang der Abrechnung zu bezahlen. Bei Abwicklung des Prozesses Netznutzungsabrechnung nach den Festlegungen der GPKE ist der Zugang der INVOIC für den Beginn der Zahlungsfrist maßgeblich. Zahlt der Netznutzer die Entgelte ganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 9.3 Wird zwischen den Vertragspartnern die elektronische Netzabrechnung mittels INVOIC / REMADV vereinbart, ist der gesonderte Abschluss einer Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) erforderlich. In diesem Fall stellt der Netzbetreiber dem Netznutzer oder dessen mit der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestelle beauftragten Dienstleister/Lieferanten den entsprechenden Vertrag zur Verfügung. Erfolgt die INVOIC-Abrechnung mittels qualifizierter digitaler Signatur, ist der Abschluss einer solchen EDI-Vereinbarung nicht erforderlich. 9.4 Die Zahlungen an den Netzbetreiber erfolgen per Überweisung auf die vom Netzbetreiber in der Rechnung bezeichnete Bankverbindung. Die Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Netzentgelte hat, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, durch den Netznutzer höchstpersönlich zu erfolgen. 9.5 Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnung berechtigen nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 10. Unterbrechungen der Netznutzung 10.1 Soweit dem Netzbetreiber durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, ruhen Verpflichtungen der Vertragspartner aus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind. Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung der Anschlussnutzer/Letztverbraucher nur verpflichtet, soweit dieser zur Vermeidung von Schäden auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen ist und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. Seite 6 von 11
7 In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung und die damit verbundenen Dienstleistungen ohne vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer der Niederspannungsanschlussverordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen von erheblichem Wert abzuwenden, b) die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer o- der störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind Soweit dieser Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist der Netzbetreiber bei anderen Zuwiderhandlungen berechtigt, den Netzzugang vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über die Androhung sowie über eine vollzogene Unterbrechung unverzüglich unterrichten. Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzzugangs unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Netznutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Netzzugangs ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbarer Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Netznutzers ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Netznutzer gestattet Der Netznutzer ist zur Zahlung der Netzentgelte auch für die nach Satz 1 durch Anschlussnutzer Entnahmestelle unberechtigt entnommene Energie verpflichtet. Lässt sich aufgrund der unberechtigten Entnahme die tatsächlich entnommene elektrische Energie nicht bestimmen, so wird die Höhe des Netzentgelts entsprechend Ziffer 6.3 dieses Vertrages ermittelt. 11. Haftungsbestimmungen Der Netzbetreiber haftet für Schäden die der Netznutzer durch Unterbrechungen der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung entstehen, entsprechend 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in ihrer jeweils geltenden Fassung (Anlage 4). Bei In-Kraft-Treten einer Nachfolgeregelung des 18 NAV gilt diese. Für Sach- und Vermögensschäden, die nicht auf die Unterbrechung des Netzbetriebes oder auf Unregelmäßigkeiten in der Netznutzung zurückzuführen sind, haftet der Netzbetreiber dem Grunde wie der Höhe nach nur, wenn und soweit diese vorsätz- Seite 7 von 11
8 lich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung von Sach- und Vermögensschäden haftet der Netzbetreiber nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist dabei dem Grunde wie der Höhe nach auf den voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Die gesetzliche Haftung bleibt im Übrigen unberührt. 12. Sicherheitsleistung und Vorauszahlung 12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung vom Netznutzer verlangen. Kommt der Netznutzer einem schriftlichen Verlangen auf Erbringung einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht binnen 10 Kalendertagen nach Zugang der Aufforderung nach, darf der Netzbetreiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit oder Vorauszahlung geleistet ist. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Sicherheitsleistung berechtigt vom Netzbetreiber in Anspruch genommen wurde und der Netznutzer nicht binnen 10 Kalendertagen nach Zugang des schriftlichen Verlangens den Differenzbetrag zwischen verbleibender und geschuldeter Sicherheitsleistung ausgeglichen hat Ein begründeter Fall wird insbesondere angenommen, wenn a) der Netznutzer mit einer fälligen Zahlung in Verzug geraten ist und auch auf ausdrückliche Aufforderung nicht gezahlt hat, b) gegen den Netznutzer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Geldforderungen ( a Zivilprozessordnung (ZPO)) eingeleitet sind, Darüber hinaus hat der Netzbetreiber das Recht, eine angemessene Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn auf Grund einer über den Netznutzer eingeholten Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei begründete Besorgnis besteht, dass er den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommen wird und der Netznutzer dies nicht innerhalb einer vom Netzbetreiber zu bestimmenden angemessenen Frist durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität entkräftet. Die Daten und die wesentlichen Inhalte der Auskunft, auf denen die begründete Besorgnis beruht, sind dem Netznutzer durch den Netzbetreiber mit der Anforderung der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung vollständig offen zu legen Der Netznutzer ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch Vorauszahlungen abzuwenden Sollte die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden, kann der Netzbetreiber den in Anspruch genommenen Teil der Sicherheitsleistung nachfordern Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate. Für einen Zeitraum der Netznutzung, der weniger als 12 Monate beträgt, wird dieser Zeitraum der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde gelegt. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt die Hälfte des nach dem oben stehenden Regelungen ermittelten Betrags der Sicherheitsleistung. Seite 8 von 11
9 12.6 Der Netzbetreiber kann eine geleistete Sicherheit in Anspruch nehmen, wenn sich der Netznutzer mit Zahlungen aus diesem Vertrag in Verzug befindet. Verspätete Zahlungseingänge sind vom Netzbetreiber zum Ausgleich des bereits in Anspruch genommenen Betrags der Sicherheitsleistung zu verwenden Eine Sicherheitsleistung ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen zu deren Erhebung entfallen sind. Der Netzbetreiber hat das Fortbestehen eines begründeten Falles erstmalig spätestens nach einem Jahr, danach jeweils mindestens halbjährlich zu überprüfen. Der Netzbetreiber prüft bei Fortbestehen, ob die Höhe der Sicherheitsleistung der in Ziffer 5 beschriebenen Höhe entspricht. Falls die vorgenannte Prüfung ergibt, dass der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate nicht nur vorübergehend übersteigt, hat der Netzbetreiber entsprechende Anteile der Sicherheitsleistung zurückzugeben. Sollten mehrere Sicherheiten geleistet worden sein, steht dem Netzbetreiber das Recht zu, eine der geleisteten Sicherheiten auszuwählen und zurückzugeben. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherheitsleistungen das Doppelte der durchschnittlichen Netzentgeltforderungen pro Monat der letzten 12 Monate nicht nur vorübergehend unterschreitet, kann der Netzbetreiber eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen. Der Netznutzer kann eine Einstellung der Vorauszahlungsregelung frühestens nach einem Jahr fordern, sofern in diesem Zeitraum die Zahlungen fristgerecht eingegangen sind. Das Recht des Netzbetreibers, nach 321 BGB die Unsicherheitseinrede zu erheben, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 13. Laufzeit, Kündigungsrechte 13.1 Der Netznutzungsvertrag tritt zum Beginn des Kalendermonats in Kraft, welcher auf die Unterzeichnung des Vertrags durch beide Vertragspartner und die Übermittlung der Stammdatenänderung durch den bisherigen Lieferanten folgt Er endet spätestens mit dem Ablauf des Kalenderjahres Der Netzbetreiber muss dem Netznutzer spätestens 3 Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres einen Netznutzungsvertrag für das nachfolgende Kalenderjahr anbieten. Der Netznutzungsvertrag endet außerdem bereits zu dem Zeitpunkt, ab dem die Entnahmestelle nicht mehr einem von dem Netznutzer oder dessen mit der Abwicklung der Belieferung der Entnahmestelle beauftragten Dienstleister/Lieferanten zugewiesenen Bilanzkreis zugeordnet ist Der Vertrag kann vom Netznutzer jederzeit mit einer Frist 3 Wochen schriftlich gekündigt werden. Der Netzbetreiber kann den Netznutzungsvertrag zu dem Zeitpunkt mit einer Frist von 3 Wochen kündigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abwicklung der Stromlieferung an die vertragsgegenständliche Entnahmestelle unter Verwendung standardisierter Lastprofile nicht mehr vorliegen. Der gesetzliche Netzzugangsanspruch des Netznutzers bleibt von einer solchen Kündigung unberührt Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 14. Schlussbestimmungen Seite 9 von 11
10 14.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf nicht verweigert werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllen zu können. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger des übertragenden Vertragspartners ein verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. Aktiengesetz ist. Die Übertragung der höchstpersönlichen Zahlungspflicht aus Ziffer 11.4 ist auch zwischen verbundenen Unternehmen nur mit Zustimmung des Netzbetreibers zulässig Der Netzbetreiber ist zu einer einseitigen Vertragsanpassung berechtigt, wenn und soweit dies zur Umsetzung von Anordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde erforderlich ist Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist - zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Übermittlung per genügt der Schriftform nicht. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. Der Netzbetreiber sendet Schriftverkehr im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich an die vom Netznutzer in der Anlage 1 angegebene Postanschrift des Netznutzers. Abrechnungen (Rechnungen, Abschlagsforderungen) werden grundsätzlich elektronisch nach den Regeln der GPKE an den Netznutzer oder dessen Dienstleister übermittelt. Soweit der Netznutzer in der Anlage 1 die schriftliche Rechnungslegung an seine in der Anlage 1 hinter-legte Postanschrift wünscht, erfolgt keine ergänzende elektronische Abrechnung Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland Die in diesem Vertrag genannten Anlagen sind in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteile dieses Vertrages. (Ort/Datum) Netznutzer Apolda, ENA Energienetze Apolda GmbH (Stempel/Unterschrift) (Stempel/Unterschrift) Anlagen Seite 10 von 11
11 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Technische Einzelheiten zum Datenaustausch sowie Ansprechpartner und Erreichbarkeit Standardlastprofilverfahren Preisblätter 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) Seite 11 von 11
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