Wichtige Informationen für Ihren Vertrag. Nachfolgend finden Sie wesentliche Informationen zu Ihrem JimDrive Personen- und KFZ-Schutzbrief Premium

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1 Wichtige Informationen für Ihren Vertrag Nachfolgend finden Sie wesentliche Informationen zu Ihrem JimDrive Personen- und KFZ-Schutzbrief Premium I. Versicherer und ladungsfähige Anschrift: Versicherer ist die Europ Assistance Versicherungs-AG, Adenauerring 9, München; Sitz der Gesellschaft: München (eingetragen im Handelsregister München, HRB ). II. III. IV. Hauptgeschäftstätigkeit: Versicherung von Beistandsleistungen und Versicherung gegen sonstige Risiken in Bezug auf Reisen, Fahrzeuge, Haus und Familie. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz besteht während der Clubmitgliedschaft bei JimDrive GmbH. Er beginnt jedoch frühestens 14 Tage nach der Beantragung der Clubmitgliedschaft. Sprache / Willenserklärungen: Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation erfolgt ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, ). Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. V. Wichtige Telefonnummern: Im Schadenfall sind wir rund um die Uhr unter folgender Rufnummer erreichbar: in Deutschland: aus dem Ausland: Wenn Sie uns unter der 0800-Telefonnummer anrufen, entstehen Ihnen für innerdeutsche Festnetzverbindungen sowie die meisten Mobilfunkprovider keine Kosten. Aus dem Ausland entstehen für internationale Telefonverbindungen Kosten gemäß Ihrem Tarif. Gerne rufen wir Sie auf Wunsch zurück!

2 Leistungsbeschreibung JimDrive Personen- und KFZ-Schutzbrief Premium 1. Was ist versichert? Der JimDrive Personen- und KFZ-Schutzbrief Premium ist eine Kombination aus fahrzeugbezogenen Leistungen bei Panne, Unfall, Diebstahl und Totalschaden Ihres Fahrzeugs mit personenbezogenen Leistungen, wenn Sie, Ihr Partner oder ihre Kinder auf einer gemeinsamen Reise erkranken oder verunfallen sowie wenn Sie im Ausland versterben. Nachstehend geben wir einen Überblick über wichtige Leistungen. Bitte beachten Sie, dass alle Leistungen nicht nur versichert sind, sondern wir diese auch organisieren. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch unter bzw. im Ausland unter Wir erstatten nachgewiesene Telefonkosten bis zu 25 EUR. Erste Hilfe bei Panne und Unfall Wenn Sie in Europa mit einem versicherten Fahrzeug eine Panne haben, versuchen wir dieses vor Ort wieder fahrbereit zu machen. Gelingt dies nicht oder hatten Sie einen Unfall, verbringen wir es in eine Werkstatt. Leistungen für Ihre Mobilität Sind Sie mehr als 30km Luftlinie von zu Hause unterwegs und kommen nicht am selben Tag weiter, erbringen wir umfangreiche Leistungen für Ihre Mobilität und die Ihrer Insassen. Nach einem Diebstahl Ihres Fahrzeugs können Sie längerfristig einen Mietwagen nutzen, weitere Leistungen gelten bei Falschbetankung und Verlust Ihres Autoschlüssels. Bei einem Totalschaden im Ausland übernehmen wir zusätzlich Kosten für Verschrottung oder Verzollung. Medizinische Leistungen für Sie und Ihre Familie Geraten Sie, Ihr Partner oder Ihre Kinder auf einer gemeinsamen Reise unerwartet in gesundheitliche Not, holen wir Sie, wenn medizinisch sinnvoll, nach Hause und bringen Kinder, Gepäck und Haustiere nach Hause. Gleiches gilt für Ihr Auto, wenn kein Insasse es fahren kann, und bei einem Todesfall im Ausland Ihren Leichnam. Außerdem beteiligen wir uns an Reisekosten für einen Besuch, wenn Sie länger im Krankenhaus liegen. Dies gilt auch für Ihre Reisekosten, wenn Sie aus dem Ausland wegen eines schweren Krankheits- oder Trauerfalls von Kindern oder Ehefrau zurückreisen.

3 Wir beraten Sie zu ärztlicher Versorgung im Ausland und schicken Ihnen dringend benötigte Medikamente, die vor Ort nicht erhältlich sind. Kosten für medizinische Behandlung sind nicht versichert. Weitere Unterstützung auf Reisen Weitere Kosten übernehmen wir, wenn Sie im Ausland Zahlungsmittel oder Reisedokumente verlieren. Dies gilt auch, wenn Sie angeklagt oder inhaftiert werden. Wir vermitteln Ihnen im Ausland in Zusammenhang mit einem der bisher genannten Ereignisse einen Dolmetscher, Rechtsanwalt oder Sachverständigen und beteiligen uns an den Kosten. Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenfassung nicht abschließend ist. Eine detaillierte Beschreibung, für welche Fahrzeuge und Reisen der Versicherungsschutz gilt, ist in Ziffer 2 bis 4 beschrieben. Den Ziffern 5 bis 9 können Sie entnehmen, welche konkreten Leistungen Sie von uns erwarten dürfen. Ziffer 10 regelt, wann wir nicht leisten und in Ziffer 11 ist dargestellt, was wir von Ihnen im Schadensfall erwarten. Die Ziffern 12 bis 15 enthalten weitere rechtliche Bestimmungen wie z.b. den Gerichtsstand. 2. Welche Fahrzeuge können versichert werden? Versicherungsschutz besteht für kennzeichenpflichtige Kraftfahrzeuge mit maximal 9 eingetragenen Sitzplätzen einschließlich Fahrer, die auf Sie persönlich in Deutschland zugelassen sind und keines der nachstehenden Maße überschreitet: kg zulässiges Gesamtgewicht 2,55m Gesamtbreite 3,20m Gesamthöhe 10m Gesamtlänge 3. Welche Fahrzeuge sind versichert? a. Versichert sind alle Fahrzeuge, die auf Sie als versicherte Person (Clubmitglied) an Ihrem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zur privaten Nutzung zugelassen sind und dass Sie oder ein berechtigter Fahrer lenken. Die Leistungen nach den Ziffern 7 bis 9 können nur Sie oder ein mitversichertes Familienmitglied in Anspruch nehmen. Dies sind Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner und Ihre minderjährigen Kinder.

4 b. Versicherungsschutz besteht auch, wenn Sie mit Ihrem versicherten Fahrzeug nach 3a. einen Anhänger mit einer Achse mitführen, wenn dieses Gespann die Maße aus 2. nicht überschreitet. Zwei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1m gelten als eine Achse. Die Leistungen aus 5. können je Schadensfall nur einmal für das Gespann in Anspruch genommen werden c. Versichert ist weiterhin ein Fremdfahrzeug, das nicht auf Sie zugelassen ist und dass Sie vorübergehend lenken. Dies gilt nur für Fahrzeuge mit den unter 2. beschriebenen Maßen und nicht für die Leistung nach 6g) (Falschbetankung). Vorübergehend lenken Sie ein Fahrzeug, wenn es Ihnen als Privatperson für eine bestimmte Fahrt oder Reise überlassen wurde. 4. Wo und wie lange besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz auf Fahrten innerhalb der geographischen Grenzen Europas. Dies erstreckt sich auf Ceuta und Mellila und endet in der Türkei am Bosporus und in Russland vor dem Uralgebirge. Der Versicherungsschutz besteht auf jeder Reise bis höchstens 92 Tagen. Beginn der Reise ist der Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Wohnsitz verlassen. Für die Leistungen unter 5. gilt Ihr Versicherungsschutz unabhängig von der Entfernung zu Ihrem Wohnort und damit auch vor Ihrer Haustür. Die weiteren Leistungen gelten, wenn nicht explizit abweichend beschrieben, erst ab einer Entfernung von 30km Luftlinie von Ihrem Wohnsitz und zum Teil nur im Ausland. 5. Erste Hilfe bei Panne oder Unfall Die nachstehenden Leistungen erbringen wir, wenn Ihr Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen kann. a. Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 300 EUR. b. Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächsten geeigneten Werkstatt oder zu einem von Ihnen benannten, in gleicher Entfernung liegenden, Ort. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 300 EUR unter Anrechnung der Leistungen nach 5a).

5 c. Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. d. Transport von Gepäck und Ladung Im Rahmen eines Abschleppens des Fahrzeugs übernehmen wir zusätzlich zu den Leistungen nach 5b) bis zu 300 EUR für den separaten e. Transport von Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung, sowie Sicherungsund Einstellgebühren in diesem Zusammenhang. Dies umfasst auch Ladung auf einem mitgeführten Anhänger, aber nicht den Transport von Tieren. 6. Leistungen für Ihre Mobilität und die Ihrer Insassen Die nachstehenden Leistungen erbringen wir, wenn Ihr Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt aus eigener Kraft nicht fortsetzen kann und Sie sich auf einer Reise mindestens 30km Luftlinie entfernt von Ihrem Wohnsitz befinden. Dies gilt nicht für die Leistungen 6d) (Mietwagen) nach einem Unfall. Sie können die Leistungen nach Panne oder Unfall nur in Anspruch nehmen, wenn Ihr Fahrzeug nicht am selben Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann und Sie eine Werkstatt zur Reparatur Ihres Fahrzeuges beauftragt haben (Reparaturdauer). Dies gilt für die meisten Leistungen nicht, wenn die Kosten der Reparatur Ihres Fahrzeuges höher sind als ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug (Totalschaden). Gelten Leistungen nicht oder nur bei Totalschaden, ist dies explizit erwähnt. Gelten Leistungen auch bei Entwendung Ihres Fahrzeuges, ist dies explizit erwähnt. Abweichende Voraussetzungen gelten für die Leistungen 6h) (Schlüsselverlust) und 6i) (Fahrzeugunterstellung). Manche Leistungen gelten nur im Ausland. a. Rückfahrt und Abholung des Fahrzeugs Diese Leistung gilt alternativ zu 6b) und 6c) und kann mit diesen nicht kombiniert werden. Die Abholung des Fahrzeugs gilt nicht bei Totalschaden. Wir übernehmen die Kosten der Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland für alle Insassen mit Bahn oder Flugzeug bis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten der Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine von Ihnen benannte Person. Für nachgewiesene Fahrten mit dem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Antritt der Bahn- oder Flugreise erstatten wir bis zu 30 EUR. Für nachgewiesene Übernachtungskosten im Rahmen Ihrer Bahn- oder Flugreise übernehmen wir die Kosten einer Übernachtung bis höchstens 85 EUR pro Person.

6 b. Weiterfahrt und Abholung des Fahrzeugs Diese Leistung gilt alternativ zu 6a) und 6c) und kann mit diesen nicht kombiniert werden. Die Abholung des Fahrzeugs gilt nicht bei Totalschaden. Wir übernehmen die Kosten der Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort innerhalb des Geltungsbereichs und wenn Ihr Fahrzeug noch nicht wieder fahrbereit gemacht wurde, die Rückfahrt von diesem Zielort zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland für alle Insassen mit Bahn oder Flugzeug bis zu den Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten der Abholung des reparierten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine von Ihnen benannte Person. Für nachgewiesene Fahrten mit dem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Antritt der Bahn- oder Flugreise erstatten wir bis zu 30 EUR. Für nachgewiesene Übernachtungskosten im Rahmen Ihrer Bahn- oder Flugreise übernehmen wir die Kosten einer Übernachtung bis höchstens 85 EUR pro Person. c. Übernachtung Diese Leistung gilt alternativ zu 6a) und 6b) und kann mit diesen nicht kombiniert werden. Wir übernehmen die Kosten für bis zu drei Übernachtungen bis höchstens 85 EUR je Übernachtung und Person. d. Mietwagen Diese Leistung gilt alternativ zu 6a) bis 6c) und kann mit diesen nicht kombiniert werden. Sie gilt auch bei Entwendung Ihres Fahrzeugs, bis das Fahrzeug nach Wiederauffindung wieder fahrbereit gemacht werden kann oder Ihnen ein Folgefahrzeug zur Verfügung steht. Nach Unfall oder Entwendung gewähren wir diese Leistung unabhängig von der Entfernung von Ihrem Wohnsitz. Wir übernehmen die Kosten für einen Mietwagen für bis zu sieben Tagen bis höchstens 70 EUR pro Tag. Im Ausland übernehmen wir bis zu 490 EUR unabhängig von der Anzahl der Tage. Nach Entwendung übernehmen wir bis zu einen Monat bis höchstens 70 EUR pro Tag. Bitte beachten Sie, dass die Nutzung eines Mietwagens an die Erfüllung der Bedingungen der Autovermietung gebunden ist. Dies ist in der Regel die Hinterlegung einer Kaution in bar oder mit Kreditkarte und in manchen Ländern ein Mindestalter des Fahrers. e. Pick-up-Service Diese Leistung gilt nur auf einer Reise in Deutschland alternativ zu 6a) bis 6d) und kann mit diesen nicht kombiniert werden. Diese Leistung gilt nicht bei Totalschaden. Wir übernehmen die Kosten des Transports Ihres Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland (Pick-up-Service). In der Regel können bis zu zwei Insassen gemeinsam mit dem Fahrzeug transportiert werden. Dies gilt nur, wenn Ihr Fahrzeug nicht am folgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann.

7 f. Fahrzeugrücktransport Diese Leistung gilt nur auf einer Reise im Ausland. Diese Leistung gilt nicht bei Totalschaden. Bei einem Schadensfall im Ausland übernehmen wir zusätzlich zu den Leistungen unter 6a) 6d) die Kosten des Transports Ihres Fahrzeugs zu einer Werkstatt bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz in Deutschland (Fahrzeugtransport). Dies gilt nur, wenn Ihr Fahrzeug nicht innerhalb von drei Werktagen und nicht vor Ihrer geplanten Heimreise fahrbereit gemacht werden kann. g. Falschbetankung (Benzinpanne) Diese Leistung gilt, wenn Ihr Fahrzeug mit Benzinmotor mit Dieselkraftstoff oder Ihr Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betankt wird. Wir erbringen diese Leistung unabhängig von der Entfernung von Ihrem Wohnsitz. Diese Leistung gilt nicht bei Nutzung eines Fremdfahrzeuges gemäß Ziffer 3c). Wir übernehmen zusätzlich zu den Leistungen unter 5. die Kosten für das Entfernen des falschen Kraftstoffes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugs und die Beseitigung der durch den Betrieb des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff entstandenen Schäden am Fahrzeug bis zu EUR. h. Schlüsselverlust Diese Leistung gilt, wenn Sie die Fahrzeugschlüssel verloren haben, oder Ihnen diese gestohlen oder geraubt wurden. Wir unterstützen bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln und tragen die Kosten für deren Versand. Kosten für Ersatzschlüssel übernehmen wir nicht. i. Fahrzeugunterstellung Diese Leistung gilt, wenn Ihr Fahrzeug bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durchführung eines Transports bei einer Werkstatt untergestellt werden muss. Diese Leistung gilt auch nach Entwendung Ihres Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug wieder aufgefunden wurde. Diese Leistung gilt nicht bei Totalschaden. Wir übernehmen die Kosten der Unterstellung für höchstens zwei Wochen. j. Ersatzteilversand Diese Leistung gilt nur auf einer Reise im Ausland, wenn ein für die Reparatur benötigtes Ersatzteil nicht vor Ort oder in der Nähe beschafft werden kann. Wir übernehmen die Versandkosten aus Deutschland zur reparierenden Werkstatt. k. Verzollung oder Verschrottung Wir erbringen diese Leistung unabhängig von der Entfernung vom Wohnsitz. Sie gilt aber nur auf einer Reise im Ausland bei Totalschaden. Dies gilt auch bei Entwendung Ihres Fahrzeugs, wenn Ihr Fahrzeug im Ausland wieder aufgefunden wurde und ein Totalschaden vorliegt.

8 Wir übernehmen die Kosten der Verzollung inklusive anfallender Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. Darüber hinaus übernehmen wir die Kosten für den Rücktransport von mitgeführtem Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung, wenn der Transport mit dem gewählten Heimreisemittel nicht möglich ist. 7. Leistungen für Ihre Gesundheit und die Ihrer Familie Die nachstehenden Leistungen erbringen wir, wenn Sie sich auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug mindestens 30km Luftlinie entfernt von Ihrem Wohnsitz befinden. Vorrausetzung für alle Leistungen ist, dass Sie unvorhersehbar erkranken oder verunfallen. Gelten Leistungen auch bei Krankheit oder Unfall mitversicherter Familienmitglieder ist dies explizit erwähnt. Ebenso ist explizit erwähnt, wenn Leistungen auch oder nur gelten, wenn Sie versterben. Manche Leistungen gelten nur im Ausland. Mitversicherte Familienmitglieder sind Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder Lebenspartner und ihre minderjährigen Kinder, die mit Ihnen gemeinsam verreisen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist. a. Krankenrücktransport Diese Leistung gilt, wenn es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, Sie nach Hause zurückzuholen. Dies ist der Fall, wenn an Ihrem Wohnort eine bessere medizinische Versorgung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn Sie oder ein mitversichertes Familienmitglied aus medizinischer Sicht transportfähig sind und die Rückreise nicht in absehbarer Zeit mit gewöhnlichen Transportmitteln antreten können. Wir übernehmen die Kosten eines medizinischen Krankenrücktransports an Ihren Wohnsitz in Deutschland inklusive der Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dies behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Krankenrücktransport entstehenden Mehrkosten für Übernachtungen für Sie und mitversicherte Familienmitglieder bis zu 85 EUR pro Person. Bitte stimmen Sie die Organisation des Krankenrücktransports mit uns ab, da wir die Ihnen durch Selbstorganisation entstehenden Kosten ggf. nur anteilig erstatten können. Die Details sind unter Ziff. 10. l. geregelt.

9 b. Rückholung von Kindern Diese Leistung gilt, wenn Sie Ihre mitreisenden Kinder unter 16 Jahren nicht betreuen können und dies auch kein Insasse übernehmen kann. Bei behinderten Kindern entfällt die Altersbegrenzung. Diese Leistung gilt auch, wenn Sie versterben. Wir übernehmen die Kosten der Abholung und die Mehrkosten der Rückfahrt Ihrer Kinder mit einer Begleitperson zu Ihrem Wohnsitz mit Bahn oder Flugzeug bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse einschließlich Zuschlägen und Transportkosten für Gepäck und Ladung. Für nachgewiesene Fahrten mit dem Taxi oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Rahmen der Rückreise erstatten wir bis zu 30 EUR. c. Krankenbesuch Diese Leistung gilt, wenn Sie oder ein mitversichertes Familienmitglied länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus untergebracht sind. Wir übernehmen die Fahrt- und Übernachtungskosten für einen Besuch durch eine nahe stehende Person bis insgesamt 500 EUR pro Reise unabhängig von der Anzahl der zu besuchenden Personen. d. Fahrzeugabholung Diese Leistung gilt, wenn Sie für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen Ihr Fahrzeug nicht zurückfahren können und dies auch kein Insasse übernehmen kann. Diese Leistung gilt nicht bei Totalschaden. Wir übernehmen die Kosten der Verbringung Ihres Fahrzeugs zu Ihrem Wohnsitz. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis 0,25 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Wir übernehmen zusätzlich die bis zur Fahrzeugabholung entstehenden Mehrkosten für Sie und mitversicherte Familienmitglieder für bis zu drei Übernachtungen bis zu 85,- EUR pro Person. e. Rücktransport von Haustieren Diese Leistung gilt, wenn Sie Ihre mitreisende Katze oder Hund nicht versorgen können und dies auch kein Insasse übernehmen kann. Diese Leistung gilt auch, wenn Sie versterben. Wir übernehmen die Kosten für den Heimtransport der Tiere und tragen die entstehenden Kosten. Ist nach dem Heimtransport eine Weiterversorgung nicht möglich, übernehmen wir auch die Kosten einer anderweitigen Unterbringung und Versorgung der Tiere für bis zu zwei Wochen. f. Ungeplante Änderung der Rückreise Diese Leistung gilt, wenn Sie Ihre Rückreise aus dem Ausland zu einem anderen als ursprünglich geplanten Zeitpunkt antreten, weil ein nicht mitgereistes mitversichertes Familienmitglied, Ihre Eltern oder Ihre Geschwister schwer erkranken oder versterben. Wir übernehmen die Mehrkosten der Fahrtkosten inklusive Übernachtungskosten im Rahmen der Rückreise bis insgesamt EUR pro Reise.

10 g. Leichenrücktransport oder Bestattung Diese Leistung gilt, wenn Sie während einer Reise im Ausland versterben. Wir nehmen Kontakt zu Ihren Angehörigen auf und übernehmen die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland. 8. Medizinische Unterstützung vor und während Ihrer Reise Die nachstehenden Leistungen gelten bei einer Reise ins Ausland. Sie gelten unabhängig davon, ob Sie erkrankt sind bzw. unabhängig davon, ob eine Erkrankung unerwartet ist. a. Vermittlung ärztlicher Betreuung Diese Leistung können Sie vor und während einer Reise ins Ausland in Anspruch nehmen. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und Ihrem behandelnden Arzt oder Krankenhaus im Ausland her. Wir übernehmen entstehende, nachgewiesene Telefonkosten. b. Arzneimittelversand Diese Leistung gilt, wenn Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit auf ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel angewiesen sind und dieses oder ein Ersatzpräparat an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich ist. Wir nehmen Kontakt mit Ihrem Hausarzt auf und übernehmen die Kosten der Zusendung des Arzneimittels, einer eventuell notwendigen Abholung sowie dessen Verzollung. Voraussetzung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen für das Medikament bestehen. 9. Weitere Unterstützungsleistungen während Ihrer Reise Die nachstehenden Leistungen sind unabhängig von einem medizinischen Ereignis. Gelten Leistungen auch für mitversicherte Familienmitglieder ist dies explizit erwähnt. a. Ersatz von Reisedokumenten Diese Leistung können Sie bei einer Reise ins Ausland in Anspruch nehmen, wenn Sie ein für diese Reise erforderliches Dokument verloren haben. Wir helfen Ihnen bei der Ersatzbeschaffung und übernehmen die anfallenden Gebühren. b. Ersatz von Zahlungsmitteln Diese Leistung können Sie bei einer Reise ins Ausland in Anspruch nehmen, wenn Sie wegen Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage kommen Wir stellen eine Verbindung zu ihrer Hausbank her. Ist die Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden nach dem nächsten Werktag möglich, strecken wir Ihnen bis insgesamt EUR vor. Dieser Betrag ist von Ihnen binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.

11 c. Strafverfolgung Diese Leistung können Sie bei einer Reise ins Ausland in Anspruch nehmen, wenn Sie oder ein mitversichertes Familienmitglied auf einer Reise im Ausland inhaftiert oder Haft angedroht wird. Wir strecken die entstehende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis insgesamt 500 EUR sowie eine von den Behörden verlangte Strafkaution bis insgesamt EUR vor. Der verauslagte Betrag ist von Ihnen binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. d. Vermittlung Dolmetscher, Rechtsanwälte, Sachverständige Diese Leistung können Sie bei einer Reise ins Ausland in Anspruch nehmen. Dies gilt nur als Ergänzung zu anderen versicherten Leistungen. Wir benennen und vermitteln Ihnen einen Dolmetscher, Rechtsanwalt oder Sachverständigen. Nehmen Sie dessen Hilfe in Anspruch beteiligen wir uns an den anfallenden Kosten bis zu 160 EUR. e. Hilfeleistung in besonderen Notfällen Diese Leistung können Sie bei einer Reise ins Ausland in Anspruch nehmen, wenn Sie in eine besondere Notlage geraten, die in diesen Bedingungen nicht geregelt ist und die Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen erheblich beeinträchtigt. Diese Leistung gilt nicht im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, oder für Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten. Wir übernehmen entstehende Kosten bis zu 500 EUR. f. Telefongebühren Diese Leistung können Sie oder ein mitversichertes Familienmitglied in Anspruch nehmen, wenn Sie uns auf einer Reise um Unterstützung gebeten haben. Wir erstatten Ihnen nachgewiesene Kosten für Telefongespräche bis insgesamt 25 EUR. 10. Was ist nicht versichert? a. Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. b. Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Ermöglichung der Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile oder bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (z.b. Drogen, Medikamente), sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

12 c. Genehmigte Rennen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. d. Unzulässige Nutzung Kein Versicherungsschutz besteht bei Nutzung des versicherten Fahrzeuges - für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Eine Nutzung im Werkverkehr nach 1 Abs. 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist zulässig - zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung - für Probe- und Überführungsfahrten (rote Händler-Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung). e. Nicht versicherbare Fahrzeuge Kein Versicherungsschutz besteht für Schrottfahrzeuge sowie polizeilich beschlagnahmte / sichergestellte Fahrzeuge f. Mobilitätsleistungen ohne Reparaturauftrag Kein Versicherungsschutz besteht für Leistungen nach Ziffer 6 nach Panne oder Unfall, wenn an Ihrem Fahrzeug kein Totalschaden vorliegt und sie keinen Auftrag für eine Reparatur erteilt haben. g. Fahren ohne Berechtigung Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder ein anderer Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatten oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt waren. h. Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. i. Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. j. Schäden auf nicht öffentlichen Verkehrswegen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden außerhalb öffentlicher Verkehrswege k. Mietwagenkosten nach mehr als zwei Monaten Wir erkennen nachträglich gemeldete Kosten für Mietwagen nicht mehr an, wenn Sie uns das Schadenereignis nicht innerhalb von zwei Monaten melden. l. Eigenorganisation Krankenrücktransport Organisieren Sie einen Krankenrücktransport ohne sich hierüber vorher mit uns abzustimmen, kürzen wir unsere Leistung auf die Kosten, die uns entstanden wären.

13 m. Medizinische Behandlungskosten Wir übernehmen keine medizinischen Behandlungskosten. n. Bereits angetretene Reisen Es besteht kein Versicherungsschutz für Reisen, die Sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Mitgliedschaft, bereits angetreten hatten. 11. Pflichten nach Schadeneintritt Nach dem Eintritt eines Schadenfalles müssen Sie o uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten, sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen. Ein Beispiel hierfür ist die Erlaubnis Sie behandelnder Ärzte uns über Ihren Gesundheitszustand zu informieren. o uns bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen. Ein Beispiel hierfür sind Informationen zum Unfallverursacher bei einem unverschuldeten Unfall. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. o Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, erbringen wir unsere Leistung. o Wir erbringen unsere Leistung auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 12. Anrechnung ersparter Aufwendungen, Abtretung Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können wir diese von unserer Zahlung abziehen. Ihren Anspruch auf Leistung können Sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden.

14 13. Verpflichtung Dritter Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor (Subsidiarität). Dies gilt auch dann, wenn in dem anderen Vertrag ebenfalls eine Subsidiarität festgelegt ist. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet. 14. Zuständiges Gericht a. Ansprüche aus diesem Vertrag können Sie bei folgenden Gerichten geltend machen: dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist b. Wir können Ansprüche aus diesem Vertrag bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. c. Für den Fall, dass Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend von a) das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. 15. Verjährung Ihre Ansprüche an uns verjähren innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Ihnen bekannt war bzw. bekannt sein musste. Melden Sie uns Ihre Ansprüche, wird der Zeitraum, bis Ihnen unsere Entscheidung zugegangen ist, bei der Berechnung der Verjährung nicht berücksichtigt.

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