Pauschalreiserecht: Auswirkungen auf Tourismusverbände und Destinationen

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1 Pauschalreiserecht: Auswirkungen auf Tourismusverbände und Destinationen Die wichtigsten Informationen zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 Seite 1

2 Autoren: Dr. Markus Kroner, Thomas Reisenzahn, Marco Riederer Dr. Markus Kroner ist Rechtsanwalt in Salzburg mit Zulassung in Österreich und Deutschland und dem beruflichen Schwerpunkt auf nationalem und internationalem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere auch im Bereich des Tourismus- und Wohnrechts, Schiedsrichter in ICC-Schiedsverfahren sowie als Gastprofessor an der Fachhochschule Salzburg für den Studiengang Innovation und Management im Tourismus tätig. Er hat bereits mehrere Publikationen im Bereich des Tourismusrechts veröffentlicht und ist regelmäßig Vortragender für die Österreichische Hoteliervereinigung, Urlaub am Bauernhof, Fachhochschule Salzburg, Tourismusverbände in Deutschland und Österreich sowie Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, dem Landesverband der Gerichtssachverständigen Oberösterreich und Salzburg, der Vereinigung der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Immobilienwesen, der Wirtschaftskammer Salzburg, der Wirtschaftskammer Kärnten, der Wirtschaftskammer Österreich und der Niederösterreich - Werbung. Als führende Wirtschaftsberatung unterstützt die PRODINGER BERATUNGSGRUPPE ihre Kunden in den Geschäftsfeldern Steuerberatung, Unternehmensberatung, Tourismusmarketing und Tourismusberatung. Die Firmengruppe hat Spezialisten in den Branchen Tourismus, Bau- und Baunebengewerbe, Immobilienwirtschaft, freiberufliche Tätigkeiten, Handel, Gewerbe und Dienstleistung. Die Beratungsgruppe hat Standorte in Bad Hofgastein, Bozen, Innsbruck, Lech am Arlberg, Linz, Mittersill, München, Saalfelden, Salzburg, St. Johann im Pongau, Velden, Wien und Zell am See. Die Netzwerkgruppe betreut aktuell mehr als Kunden, davon über 500 Hotelbetriebe, 30 Destinationen und 40 Bergbahnen. Derzeit sind 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an 13 Standorten tätig. Die PRODINGER BERATUNGSGRUPPE ist Mitglied in mehreren Netzwerken. Die Prodinger Steuerberatung ist unabhängiges Mitglied der GGI Geneva Group International. Die Prodinger Tourismusmarketing ist integriert in der Serviceplan Gruppe / Saint Elmo s Travel mit 26 Standorten weltweit. Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage, Anwendungsbereich und Begriffsdefinition Gültigkeitsbereich Ausnahmen vom Pauschalreisegesetz Reiseleistungen Pauschalreise und Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen Pauschalreise im Fokus Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen im Fokus Reiseveranstalter Reisevermittler Rechtsfolgen Haftung Vorvertragliche Informationspflichten Bei Pauschalreise Bei verbundenen Reiseleistungen Nachvertragliche Bestätigungspflichten Bei Pauschalreise Bei verbundenen Reiseleistungen Insolvenzabsicherung Zukünftige Stellung der Tourismusverbände Beispiele Anhang I Anhang II Die Inhalte wurden durch die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie beruhen auf rechtlichen Expertisen von Dr. Markus Kroner und spezifischen Branchenerfahrungswerten und entsprechen dem letzten Wissens- und Informationsstand. Die übernimmt jedoch keine Haftung für die erteilten Auskünfte und Handlungsempfehlungen. Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wird in dieser Zusammenstellung auf die grammatikalisch weibliche Form bzw. Kombination von männlicher und weiblicher Form verzichtet. In der gesamten Ausarbeitung sind unabhängig von der gewählten Form jeweils beide Geschlechter gleichberechtigt gemeint. Seite 3

4 1. Ausgangslage, Anwendungsbereich und Begriffsdefinition Mit tritt das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft, das der Umsetzung der EU- Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 dient. Es ist auf Verträge anwendbar, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Das Pauschalreisegesetz hat auch für Tourismusverbände Relevanz, wenn Tourismusverbände in ihrem Angebot an Gäste Unterkunftsleistungen mit sonstigen Reiseleistungen, wie z.b. Verleih von Sportausrüstungen, Skipass, Gästekarten etc., kombinieren. Eine solche Kombination ist prinzipiell auch schon jetzt als Reiseveranstaltungsvertrag im Sinne des 31b KSchG angesehen worden, mit dem neuen Pauschalreisegesetz wird der Schutzbereich des Pauschalreiserechts weiter ausgedehnt und die sogenannte verbundene Reiseleistung in diesen einbezogen Gültigkeitsbereich Das Pauschalreisegesetz gilt für Pauschalreiseverträge und Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden. Ein Tourismusverband, der Pauschalreiseverträge oder Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen abschließt, ist jedenfalls Unternehmer. Reisender als Vertragspartner ist jedenfalls eine natürliche Person (also keine juristische Person wie GmbH, KG, Verein, etc.). Es gelten hierbei nicht nur Verbraucher, sondern auch Geschäftsreisende (einschließlich Angehörige freier Berufe oder Selbständige) als Reisende im Sinne des Pauschalreisegesetzes, sofern diese nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung (siehe 1.2. Ausnahmen vom Pauschalreisegesetz) reisen. Unternehmer als Vertragspartner kann jede natürliche oder juristische Person sein, der eine Unternehmereigenschaft 1 zukommt. Kurz gesagt: Alle Buchungen bis inklusive bleiben (unabhängig vom tatsächlichen Reisedatum) vom neuen Pauschalreisegesetz unangetastet. Als Tourismusverband sollte man sich allerdings jetzt schon überlegen, ob man in Zukunft neben den reinen Zimmernächtigungen noch Zusatzleistungen vermitteln will. 1 siehe 1 KSchG Seite 4

5 1.2. Ausnahmen vom Pauschalreisegesetz Vom Pauschalreisegesetz nicht umfasst sind: Reisen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern keine Übernachtung umfasst ist, Reisen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden (z.b. im Verhältnis von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für deren Mitglieder/Schüler) Reisearrangements auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und einem Anbieter/Vermittler von Reiseleistungen. Als Reisearrangement auf Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung gilt beispielsweise ein Rahmenvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Hotel, auf dessen Grundlage entweder für den Unternehmer selbst oder für dessen Dienstnehmer konkrete Reisearrangements angeboten und erbracht werden. Diese Ausnahme setzt daher eine demgemäß strukturierte Beziehung zwischen dem Organisator der Reise und demjenigen, der die Reiseleistung in Anspruch nimmt, voraus Kurz gesagt: Das Pauschalreisegesetz kann vernachlässigt werden, wenn die Reise keine Übernachtung inkludiert oder unter 24 Stunden beträgt. Es gibt außerdem Ausnahmen vom Pauschalreisegesetz für Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereine, Schulen und konkrete Vereinbarungen für die Organisation und Durchführung von Geschäftsreisen auf Basis eines Rahmenvertrages. Seite 5

6 1.3. Reiseleistungen Das Pauschalreisegesetz definiert vier Kategorien von Reiseleistungen: Unterbringung Beförderung Mietwagen und Motorräder Sonstige touristische Leistungen, die nicht wesensmäßiger Bestandteil der Reiseleistung sind Kurz gesagt: Sobald eine der genannten Reiseleistungen mit einer anderen Reiseleistung kombiniert wird, muss einzelfallbezogen untersucht werden, ob das neue Pauschalreisegesetz anwendbar ist. Als wesensmäßiger Bestandteil der Reiseleistung Unterbringung gelten: - Mahlzeiten, Getränke, Reinigung im Rahmen der Unterbringung - Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich, Fitnessraum - kleinere Beförderungsleistungen wie die Beförderung vom und zum Flughafen und Bahnhof bei Urlaubsan-/-abreise Als nicht wesensmäßige Bestandteile der Reiseleistung Unterbringung gelten: - Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen oder Themenparks - Führungen und Ausflüge - Skipässe - Vermietung von Sportausrüstungen - Wellnessbehandlungen Seite 6

7 1.4. Pauschalreise und Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen Von einer Pauschalreise oder der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen wird gesprochen, wenn Reiseleistungen aus zwei Kategorien miteinander kombiniert werden. Eine Kombination von zwei Reiseleistungen aus einer Kategorie (z.b. Beherbergung in zwei verschiedenen Unterkünften oder die Kombination Skipass und Skiverleih) begründet weder eine Pauschalreise noch einen Vertrag über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen. Für Tourismusverbände kommt eine Kombination der Reiseleistung Unterbringung mit der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder Motorrädern 2 oder sonstigen Reiseleistung, die nicht wesensmäßiger Bestandteil der Unterbringung ist in Frage. Die sonstigen Reiseleistungen müssen aber zumindest einen Wert von 25 % am Gesamtwert der Kombination der Reiseleistungen ausmachen oder als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden oder auch sonst ein wesentliches Merkmal sein. Werden mehrere dieser Reiseleistungen (z.b. Skipass und Skiverleih) mit der Unterbringung kombiniert, darf der Wert der Reiseleistungen insgesamt nicht 25 % oder mehr des Gesamtwertes der Kombination betragen. Beispiele für Bewerbungen als wesentliches Merkmal der Kombination: Erlebniswoche (Hotel + Gästekarte) Winterpaket, Sonnenskitage, Winterzauber, Pistengaudi etc. (jeweils Hotel + Skipass) Radtage (Hotel + E-Bike) oder Golfpauschale (Hotel + Greenfee) Wanderpauschale (Hotel + Verleih von Wanderausrüstung) Adventzauber (Hotel + Führung durch Christkindlmarkt) Eine sonstige Reiseleistung kann also als wesentliches Merkmal der Pauschalreise erachtet werden, wenn sie ein ausschlaggebendes Buchungskriterium für den Gast ist. Je origineller im Vergleich zu sonstigen Angeboten eine solche Reiseleistung ist, desto wesentlicher wird sie für den Gast sein. Wenn in einer Region von allen Hotels Gästekarten für die Nutzung von Infrastruktur vor Ort mit der Beherbergung gebündelt werden, wird die Gästekarte (Bewerbung ausgenommen) regelmäßig kein wesentliches Merkmal der Pauschalreise darstellen. Erwirbt ein Gast nach Buchungsabschluss sonstige Reiseleistungen erst nach dem Einchecken vor Ort (z.b. Skipass), so liegt weder eine Pauschalreise noch eine verbundene Reiseleistung vor. Kurz gesagt: Wird eine Reiseleistungskategorie (Beförderung, Unterkunft oder Autovermietung) mit einer oder mehreren sonstigen touristischen Leistungen (z.b. Skipass, Fackelwanderung, etc.), die vom Gesamtwert anteilig unter 25% liegen oder kein wesentlicher Bestandteil der Reise sind oder nicht als solcher beworben werden oder erst während der Erbringung der Reiseleistung Beförderung, Unterkunft oder Autovermietung angeboten werden, kombiniert, handelt es sich weder um eine Pauschale noch um eine verbundene Reiseleistung. 2 Die Vermietung von E-Bikes fällt in die Kategorie sonstige Reiseleistung Seite 7

8 Pauschalreise im Fokus Weitere Voraussetzung für das Vorliegen einer Pauschalreise ist, dass die Kombination der Reiseleistungen aus mindestens 2 verschiedenen der vorgenannten Kategorien entweder in einem Vertrag erfolgt oder in zwei separaten Verträgen (z.b. Beherbergungsvertrag mit Hotel und Leihvertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule) o bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle des Tourismusverbandes, z.b. bei einer Onlinebuchung auf der Webseite des Tourismusverbandes im Rahmen eines Buchungsvorganges und einer gemeinsamen Auswahl und gemeinsamen Zahlung der einzelnen Reiseleistungen oder o bei Angebot, Reservierungsbestätigung oder Rechnungslegung mit Pauschal- oder Gesamtpreis oder o bei Bewerbung unter der Bezeichnung Pauschalreise oder ähnlichen Bezeichnungen wie Kombireise, All-Inclusive, Komplettangebot oder o bei Einräumung der Möglichkeit, dass der Gast unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen auswählen kann (Reise-Geschenkbox) oder o bei einer Onlinebuchung der Name des Gastes, Zahlungsdaten und die Adresse vom Tourismusverband an einen anderen Anbieter einer Reiseleistung (z.b. Skischule) weitergeleitet werden und der Vertragsabschluss mit diesem Anbieter binnen 24 Stunden nach Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Hotel erfolgt (siehe Click-Through-Buchung). Kurz gesagt: Eine Pauschalreise liegt für Tourismusverbände meist dann vor, wenn Gästen direkt in der Geschäftsstelle oder online die Möglichkeit geboten wird, neben Nächtigungen auch Zusatzleistungen wie Skipässe dazu zu kombinieren und zu buchen Click-Through-Buchung Click-Through-Buchung bezeichnet eine besondere Art der Pauschalreise, wobei der Buchungsvorgang online und auf zwei Websites zweier Unternehmer erfolgt. Damit eine Click- Through-Buchung zustande kommt, müssen definierte Daten des Reisenden (Name, -Adresse und Zahlungsdaten) von einem Unternehmer zu einem anderen Unternehmer weitergeleitet werden. Der Vertrag mit dem zweiten Unternehmer darf dabei maximal 24 Stunden nach dem ersten Vertragsabschluss zustande kommen. In diesem Fall wird der erste Unternehmer Reiseveranstalter. Seite 8

9 Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen im Fokus Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man, wenn die Kombination der Reiseleistungen aus mindestens 2 verschiedenen Kategorien in zwei separaten Verträgen (z.b. Beherbergungsvertrag mit Hotel und Leihvertrag betreffend Skiausrüstung mit Skischule) o bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle des Tourismusverbandes, z.b. bei einer Onlinebuchung auf der eigenen Webseite, im Rahmen eines Buchungsvorganges und einer getrennten Auswahl und getrennten Zahlung der einzelnen Reiseleistungen erfolgt (z.b. Gast legt Hotelaufenthalt in den Warenkorb, bestätigt jetzt kostenpflichtig buchen und Durchführung des Bezahlvorgangs, danach erhält Gast die Möglichkeit, den Buchungsvorgang zu beenden oder die Buchung sonstiger Reiseleistungen vorzunehmen, wobei wiederum jeweils getrennte Vertragsabschlüsse und Zahlvorgänge vorliegen müssen) oder o bei einer Onlinebuchung z.b. der Unterbringung der Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung (z.b. Skischule) in gezielter Weise vermittelt wird und der Vertragsabschluss mit diesem Anbieter binnen 24 Stunden nach Abschluss des Beherbergungsvertrages mit dem Hotel erfolgt. In gezielter Weise vermitteln ist ein von der Kommission bewusst gewählter unbestimmter Gesetzesbegriff, der zukünftig durch den EuGH 3 ausgelegt werden soll. Eine solche Vermittlung erfolgt z.b. durch einen kommerziellen Link (Entgeltlichkeit der Vermittlung durch Anzahl der Klicks oder abhängig vom generierten Umsatz), wenn der Gast bei der Bestätigung der Hotelbuchung zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungserbringers, wie z.b. Skischule, eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie das Ausleihen einer Sportausrüstung zu buchen. Keine gezielte Vermittlung liegt bei Links vor, über die der Gast lediglich allgemein über weitere Reiseleistungen informiert wird (beispielsweise wenn ein Tourismusverband auf seiner Website eine Liste aller Unterkünfte oder Skischulen aufführt, die in dem vom Gast angegebenen Reisezeitraum freie Kapazitäten haben), sofern keine Vorauswahl der Unterkünfte durch den Tourismusverband erfolgt ist, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Websites benutzt werden. Kurz gesagt: Es kommt zu keiner verbundenen Reiseleistung, wenn andere Websites lediglich verlinkt werden ohne das Ziel eines weiteren Vertragsabschlusses mit dem Reisenden. 3 EuGH = Europäischer Gerichtshof Seite 9

10 1.5. Reiseveranstalter Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder (a) direkt; oder (b) über einen anderen Unternehmer; oder (c) gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet. Wird eine Pauschalreise durch den Tourismusverband angeboten, wird dieser zum Reiseveranstalter. Auswirkungen: Der Reiseveranstalter haftet für alle im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen, unabhängig davon, ob diese Leistungen von ihm selbst oder Dritten erbracht werden. Reisender könnte beispielsweise Anspruch auf Preisminderung und Schadenersatz haben. Reiseveranstalter muss vorvertraglicher Informationspflicht nachkommen. Reiseveranstalter muss die Reisebürosicherungsverordnung inklusive der zwingenden Insolvenzabsicherung beachten Reisevermittler Ein Reisevermittler bietet die vom Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreise an oder sagt diese vertraglich zu. Auswirkungen: Reisevermittler muss vorvertraglicher Informationspflicht nachkommen. Kurz gesagt: Falls vom Tourismusverband lediglich bereits von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vermittelt werden, so treffen den Tourismusverband auch nur die vorvertraglichen Informationspflichten. Reiseveranstalter wäre dann beispielsweise das Hotel, das die Pauschale (z.b. Beherbergung und Skipass) zur Verfügung stellt. Seite 10

11 2. Rechtsfolgen Je nachdem, ob eine Pauschalreise vorliegt oder ein Vertrag über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, bestehen unterschiedliche Rechtsfolgen für den Reiseveranstalter/Vermittler von verbundenen Reiseleistungen Haftung Pauschalreisevertrag: Der Veranstalter haftet für alle im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen, auch wenn diese von Drittanbietern erbracht werden. Im Falle der Inanspruchnahme durch einen Reisenden hat der Tourismusverband selbstverständlich entsprechende Regressansprüche gegen den Verursacher. Bei erheblichen Vertragswidrigkeiten hat der Reisende (wie auch schon bisher) zusätzlich einen Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude, wobei von österreichischen Gerichten momentan Pauschalbeträge in Höhe von 20,00-60,00 pro Tag zugesprochen werden. Verbundene Reiseleistungen: Der Vermittler haftet nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch die einzelnen Leistungsträger, sondern nur diese selbst Vorvertragliche Informationspflichten Bei Pauschalreise Die vorvertraglichen Informationspflichten treffen den Tourismusverband, wenn er Reiseveranstalter ist oder eine Pauschalreise (z.b. bei Bündelung der Pauschale durch die Unterkunft) bloß vermittelt. Es besteht kein Erfordernis der Schriftlichkeit mehr. Die Informationen sind aber klar, verständlich und deutlich zu erteilen, bevor der Gast den Pauschalreisevertrag abschließt. Die Erfüllung erfolgt durch zur Bereitstellung des jeweils zutreffenden Standardinformationsblattes gem. Anhang I Teil A (Verwendung Hyperlink zur Informationserteilung) oder B (sonstige Fälle) und die Information über die wesentlichen Reiseleistungen gem. 4 Abs. 1 Z 1 8 PRG, sofern diese für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Bei einer Buchung einer Unterkunft umfassen diese Informationen jedenfalls die Aufenthaltsdauer und die Anzahl der enthaltenen Übernachtungen, die Lage, Hauptmerkmale und die touristische Einstufung der Unterkunft nach den örtlichen Regeln, die Firma, Anschrift, Telefonnummer und Adresse des Hotels, 4 Die Aufzählung ist nicht abschließend Seite 11

12 den Gesamtpreis einschließlich Steuern und sonstiger Gebühren und Entgelte (z.b. Ortstaxe), sofern sich diese Kosten nicht im Vorhinein bestimmen lassen, der Hinweis, für welche Art von Mehrkosten der Gast noch aufkommen muss, die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrages oder des Prozentsatzes der Anzahlung, Pass- und Visumserfordernisse, wobei die Informationen über die ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa in der Form eines Verweises auf amtliche Angaben der österreichischen Behörden erteilt werden können, die Möglichkeit des Abschluss einer fakultativen Reiserücktrittsversicherung, sowie die Belehrung über das den Reisenden nach 10 Abs. 1 PRG zustehende grundlose Rücktrittsrecht. Weiters sind je nach Art der dazu kombinierten sonstigen Reiseleistung Angaben über die im Gesamtpreis der Pauschalreise enthaltene Besichtigungen, Ausflüge, Sportausrüstungen, Skipässe, etc. zu machen, insbesondere auch die Angabe, ob die sonstige Reiseleistung, wie z.b. Ausflug oder Skischulkurs, für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird unter Angabe der wenn möglich ungefähren Gruppengröße, sofern dies nicht bereits aus dem Zusammenhang hervorgeht die Angabe, in welcher Sprache diese Leistungen erbracht werden, sofern die Nutzung der sonstigen Reiseleistung von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, z.b. Sprachen bei Führungen, sowie die Angabe, ob die Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist. Die vorvertraglich dem Gast erteilten Informationen (dazu zählen auch Basisinformationen zu wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen oder zum Preis, die in der Werbung, auf der Website des Tourismusverbandes oder in Prospekten als vorvertragliche Information enthalten sind) sind verbindlich, es sei denn, der Tourismusverband behält sich Änderungen vor und die Änderungen werden dem Gast vor Abschluss des Pauschalreisevertrags klar, verständlich und deutlich mitgeteilt. Auch bei einem telefonischen Abschluss einer Buchung besteht keine inhaltliche Verringerung des Umfangs der Informationspflichten, wobei das jeweilige Standardinformationsblatt nicht zur Verfügung gestellt werden muss, sondern auch diesbezüglich eine mündliche Informationserteilung ausreicht. Kurz gesagt: Vor Abschluss eines Pauschalreisevertrags und damit vor Bindung des Reisenden müssen Tourismusverbände bestimmte Informationen zu den Reiseleistungen (z.b. Lage, Gesamtpreis, Zahlungs- und Rücktrittsmodalitäten etc.) erteilen und das Standardinformationsblatt gemäß Anhang I des Pauschalreisegesetzes zur Verfügung stellen. Seite 12

13 Bei verbundenen Reiseleistungen Ist der Tourismusverband Vermittler von verbundenen Reiseleistungen, treffen ihn auch nur eingeschränkte vorvertragliche Informationspflichten. Die Erfüllung dieser Informationspflichten erfolgt durch Bereitstellung des entsprechenden Standardinformationsblattes gem. Anhang II (5 Blätter), sofern die verbundene Reiseleistung in einem dieser Formblätter abgedeckt ist, ansonsten auf andere Weise, wobei die Information klar, verständlich und deutlich zu sein hat. Bei Nichterfüllung dieser Informationspflichten gelten Bestimmungen für den Pauschalreisevertrag auch hinsichtlich der verbundenen Reiseleistungen, nämlich betreffend die Übertragung des Reisevertrags, den Rücktritt vom Vertrag, die Haftung für die Erbringung sämtlicher vertraglicher Leistungen und Beistandspflicht. Kurz gesagt: Bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen beschränkt sich die Informationspflicht auf das jeweils zutreffende Standardinformationsblatt gemäß Anhang II des Pauschalreisegesetzes Nachvertragliche Bestätigungspflichten Bei Pauschalreise Unverzüglich nach Abschluss des Pauschalreisevertrages hat der Tourismusverband dem Gast eine Vertragsausfertigung oder Bestätigung des Vertrags (Reservierungsbestätigung) auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung zu stellen, wobei ein diesen Anforderungen entspricht. Zu beachten ist, dass der Inhalt der nachvertraglichen Informationserteilung den vorvertraglichen Informationspflichten entspricht und darüber hinaus auch Sonderwünsche des Reisenden, Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort sowie einen Hinweis auf Rügeobliegenheit des Reisenden im Falle von Vertragswidrigkeiten zu enthalten hat. Letzteres bedeutet, dass der Reisende dem Tourismusverband jede Vertragswidrigkeit, die er während der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen wahrnimmt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen hat Bei verbundenen Reiseleistungen Für den Vermittler von verbundenen Reiseleistungen bestehen keine nachvertraglichen Bestätigungspflichten. Seite 13

14 2.4. Insolvenzabsicherung Gemäß den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 haben sowohl Reiseveranstalter als auch Vermittler von verbundenen Reiseleistungen für einen ausreichenden Insolvenzschutz zu sorgen. Die Umsetzung in österreichisches Recht erfolgt durch eine noch zu erlassende Verordnung des BMWFW. Pauschalreise Reiseveranstalter haben Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen zu leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden Verbundene Reiseleistungen Vermittler von verbundenen Reiseleistungen leisten Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die sie von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird Nach internationaler Ausschreibung konnte die ÖHT die HDI Global SE mit Sitz in Hannover als Partner für die Insolvenzversicherung gemäß Reisebürosicherungsverordnung überzeugen. Details unter Seite 14

15 3. Zukünftige Stellung der Tourismusverbände Je nachdem wie der konkrete Buchungsvorgang gestaltet wird, entscheidet sich, ob ein Tourismusverband als Reiseveranstalter, Vermittler von verbundenen Reiseleistungen oder Vermittler einzelner Reiseleistungen (auf welche das Pauschalreisegesetz nicht anwendbar ist) tätig wird. Ein Tourismusverband kann die Stellung als Reiseveranstalter vermeiden, wenn 1. nur eine einzelne Reiseleistung (z.b. Unterbringung) vermittelt wird und dem Gast die Möglichkeit geboten wird, vor Ort auch zu günstigeren Konditionen zusätzliche Reiseleistungen zu erwerben. 2. im Falle einer Click-Through-Buchung nicht der Name des Gastes, Zahlungsdaten und die -Adresse vom Tourismusverband an einen anderen Anbieter einer Reiseleistung weitergeleitet werden, sondern z.b. nur zwei dieser drei personenbezogener Daten oder der Vertragsabschluss des Gastes mit dem anderen Anbieter nach einem Zeitraum von 24 Stunden nach dem Abschluss des Vertrages mit dem Tourismusverband erfolgt. 3. die Bündelung der Pauschalen durch den Unterkunftgeber erfolgt. Zu beachten ist, dass in diesem Fall den Tourismusverband als Vermittler die vorvertraglichen Informationspflichten und nachvertraglichen Bestätigungspflichten gegenüber dem Gast treffen. Ein Tourismusverband kann die Stellung als Vermittler von verbundenen Reiseleistungen vermeiden, wenn 1. bei einem einzigen Kontakt mit einer Vertriebsstelle des Tourismusverbandes, z.b. bei einer Onlinebuchung auf der Webseite, im Rahmen eines Buchungsvorganges nur der Erwerb einer einzelnen Reiseleistung (z.b. Unterkunft) möglich ist. 2. bei einer Onlinebuchung die zweite Reiseleistung nicht in gezielter Weise vermittelt wird oder der zweite Vertragsabschluss später als 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung erfolgt. Seite 15

16 4. Beispiele Pauschalreise? Bei diesem Angebot handelt es sich um keine Pauschalreise, da die Nebenleistungen Jausenkörberl und Hollersaft als wesensmäßige Bestandteile einer sonstigen Reiseleistung (Mahlzeiten/Getränke im Rahmen der Unterbringung) zu definieren sind. Pauschalreise? Unabhängig von der Höhe der Nebenleistungen handelt es sich hierbei definitiv um eine Pauschalreise, da die Schneeschuh-Wanderung ein wesentliches Merkmal in der Bewerbung (Unterwegs auf Schneeschuhen) darstellt. Pauschalreise? Bei diesem Angebot handelt es sich jedenfalls um eine Pauschalreise (auch wenn der Leihvertrag über das E-Bike weniger als 25 % des Wertes des Gesamtpreises der Kombination ausmacht), da der inkludierte Leihvertrag über das E-Bike auf Grund der Bewerbung (E-Bike inklusive) ein wesentliches Merkmal der Reise darstellt. Seite 16

17 Anhang I Seite 17

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23 Anhang II Seite 23

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