Das neue Pauschalreiserecht
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- Hedwig Kästner
- vor 5 Jahren
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1 Das neue Pauschalreiserecht Prof. Dr. jur. Christian Brenner Oberstdorf,
2 Agenda I. Allgemeines / Einstieg II. Was wird sich ändern? IV. Worauf müssen Sie achten? V. Was müssen Sie unternehmen? 2
3 I. Allgemeines / Einstieg 3
4 I. Allgemeines / Einstieg Hintergrund: 1. Das (alte)(pauschal-)reiserecht gibt es seit 1990 bzw Ziel der neuen Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 : Mehr Verbraucherschutz Anpassung des Reiserechts an das digitale Zeitalter 4
5 I. Allgemeines / Einstieg Vorteil des neuen Pauschalreiserechts: 1. Einheitlicher Rechtsrahmen in allen EU-Mitgliedsstatten ( Vollharmonisierung) 2. Alle Buchungsformen werden abgedeckt 3. Modernes Reiserecht, d.h. neuesten Entwicklungen wurden berücksichtigt 4. Klare Regeln durch bessere und transparentere Definitionen 5
6 I. Allgemeines / Einstieg Wirksamkeit: 1. Das Gesetz wurde am beschlossen 2. Das neue Pauschalreiserecht tritt am in Kraft und ist auf Pauschalreiseverträge anzuwenden, welche ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. 3. Das neue Pauschalreiserecht ist in 651a y BGB sowie Art. 46c, Art EGBGB 6
7 II. Was wird sich ändern? 7
8 II. Was wird sich ändern? Auf den ersten Blick: 1. Wesentlich mehr Regelungen, 651a-y BGB 2. Es scheint komplexer zu sein 3. Ergänzungen / Informationspflichten im EGBGB 4. Vielzahl (8) von Formblättern 5. Definition des Pauschalreiserechts erheblich ausgeweitet 8
9 II. Was wird sich ändern? Auf den ersten Blick: 6. Neuregelungen: Verbundene Online-Buchungsverfahren, 651c Beistandspflicht des Reiseveranstalters, 651q Reisevermittlung, 651v Vermittlung verbundener Reiseleistungen, 651w Haftung für Buchungsfehler, 651x 9
10 II. Was wird sich ändern? Tatsächlich bleibt (in Deutschland) vieles beim Alten: 1. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und des Reisenden bleiben im Wesentlichen gleich Informationspflichten Stornierung Mängelgewährleistung Vorauszahlung Insolvenzsicherung 10
11 II. Was wird sich ändern? Tatsächlich bleibt (in Deutschland) vieles beim Alten: 2. Änderungen für Reiseveranstalter finden sich (nur) im Detail 3. Wesentliche Änderungen gibt es bei der Reisevermittlung (Reisebüros) (verbundene Reiseleistungen) 11
12 12
13 NICHT VIEL!!! 13
14 1. Änderung des Pauschalreisebegriffs Heute/Früher: Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen(Reise) zu erbringen ( 651a BGB) ( 15 Wörter) min. 2 Hauptreiseleistungen (Rspr.) 14
15 1. Änderung des Pauschalreisebegriffs Ab : 651a, 651b, 651c BGB ( 780 Wörter) Es kommt nicht mehr auf den Begriff des Reiseveranstaltersan, sondern auf den Begriff der Pauschalreise Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen, vgl. 651a Abs.2 15
16 Fall: Gast G bucht bei Gastgeber H ein DZ mit HP. Ist zwischen H und G ein Beherbergungsvertragoder ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen? Wie ist die Rechtslage heute und ab ? 16
17 Fall: Gast G bucht bei Gastgeber H ein DZ mit HP inklusive Ticket für Bergbahnen / Eintrittskarte für Konzert / Sportveranstaltung / Ausflug / Führung / Skipass / Vermietung von Sportausrüstung / Wellnessbehandlung. Ist zwischen H und G ein Beherbergungsvertragoder ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen? Wie ist die Rechtslage heute und ab ? 17
18 1. Änderung des Pauschalreisebegriffs In Zukunft fallen auch Geschäftsreisende unter das Pauschalreiserecht (Ausnahme: Rahmenvertrag des Unternehmens), 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB (heute: Reisender muss Verbraucher sein) Erhebliche Relevanz, ob Beherbergungsvertrag, 535, oder Pauschalreisevertrag; 651a vorliegt 18
19 Fall: U GmbH (Unternehmen) bucht für 6 seiner Mitarbeiter bei Gastgeber H 6 EZ mit HP sowie 6 Eintrittskarten für Sportveranstaltung. Ist zwischen H und U ein Beherbergungsvertragoder ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen? Wie ist die Rechtslage heute und ab ? 19
20 1. Änderung des Pauschalreisebegriffs Erhebliche Relevanz, ob Beherbergungsvertrag, 535, oder Pauschalreisevertrag; 651a vorliegt: Informationspflichten Anzahlung / Restzahlung Insolvenzabsicherung Stornierung / Stornopauschalen Vertragsübertragung Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Verjährung Anwendbares Recht und Gerichtsstand 20
21 2. Übergabe eines Formblatts(Anlage 11) an Reisenden VOR Abgabe seiner Vertragserklärung, 651d, Art , 2 EGBGB 21
22 2. Übergabe eines Formblatts Früher / heute: Bereits heute hat der Reiseveranstalter Informationspflichten gegenüber dem Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, vgl. 5 BGB-InfoV: - Pass- und Visumserfordernisse - Gesundheitspolizeiliche Erfordernisse - und ggf. Prospektangaben, 4 BGB-InfoV 22
23 2. Übergabe eines Formblatts Ab dem : Der Reiseveranstalter ist vor Vertragsschluss gegenüber dem Reisenden verpflichtet, über bestimmte Informationen zu unterrichten, vgl. Art EGBGB Neu: Dem Reisenden ist ein Formblatt (Muster Anlage 11) zur Verfügung zu stellen, Art Abs. 1 EGBGB 23
24 3. Die Vertragsübertragung ist nur noch möglich bei Erklärung von 1 Woche vor Reisebeginn, 651e Die Wochenfrist wurde zum Vorteil des Reiseveranstalters eingefügt. 24
25 Fall: R bucht bei Gastgeber G ein EZ mit Frühstück sowie einem Skipass. R kann die Reise aus beruflichen Gründen nicht wahrnehmen und überträgt den Vertrag 2 Tage vor Reisebeginn auf seine 80-jährige Mutter. Wie ist die Rechtslage heute und nach dem ? 25
26 4. Anspruch auf Senkung des Reisepreises wird möglich, 651f In der Praxis kaum wirksam und daher nicht von Relevanz. 26
27 5. Preiserhöhung ist bis 8% zulässig (bisher: 5%) und Wegfall der 4-Monatsgrenze, 651g Voraussetzungen: -Vertraglicher Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises, vgl. Abs. 4 (neu) -Vertragliche Angaben, wie die Änderungen des Reisepreiseszu berechnen sind an dieser Voraussetzung sceitert es regelmäßig in der Praxis Für die Praxis keinerlei Relevanz! 27
28 6. Bei Stornierung muss der Reiseveranstalter die Höhe der Entschädigung begründen, 651h Die Regelungen zur Stornierung stimmen mit der derzeitigen Rechtslage ( 651i) weitgehend überein. Gemäß Abs. 2 S. 3 ist der Reiseveranstalter ab verpflichtet, auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu begründen (gilt nicht bei Stornopauschalen). Kaum praktische Relevanz! 28
29 7. Beweislastumkehr bei Reisemangel (wird neu definiert nicht mehr Fehlerbegriff, sondern Eignungsbegriff), 651i 29
30 8. Verjährung in 2 Jahren (keine Verkürzung möglich, keine Ausschlussfrist), 651j Mängelanzeige während der Reise aber weiterhin erforderlich. 30
31 Fall: Die Gäste G und M aus England bemängeln während ihres Aufenthalts, dass sie von den Früstückseiern erhebliche Bauchschmerzen bekommen haben. G unternimmt zunächst nichts, sondern wartet, bis M vor einem englischen Gericht Schandesersatz sowie Schmerzensgeld gegen den Gastgeber H zugesprochen erhalten hat. Erst dann, 20 Monate nach dem Aufenthalt bei H, erhebt G Klage gegen H bei demselben Gericht in England. Wie ist die Rechtslage? 31
32 9. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen (früher: höherer Gewalt ) trägt der Reiseveranstalter die Kosten der Beherbergung für (mindestens) 3 Nächte, 651k Derselbe Begriff wie bei Art. 5 Abs. 3 FluggastrechtsVO Vor Reiseantritt kann der RV und der R vom Vertrag zurücktreten Nach Reiseantritt kann nur noch der Reisende kündigen, 651l Abs. 3 32
33 10.Beweislastumkehr bei Verschulden für Schadensersatz, 651n Schadensersatzanspruch erhält der Reisende nur bei Verschulden des Reiseveranstalters. Weist der Reisende einen Reisemangel nach, tritt eine Beweislastumkehr ein Materielle Schäden und vergebliche Aufwendungen ( 651i Abs. 3 Nr. 7) sowie immaterielle Schäden wie entgangene Urlaubsfreude sind vom RV zu ersetzen 33
34 10.Beweislastumkehr bei Verschulden für Schadensersatz, 651n Heute kann sich der RV bei eigener fehlender Fahrlässigkeit entlasten, so dass er nicht haftet. Ab dem kann sich der RV nur durch 3 Gründe entlasten, 651n Abs. 1 Nr. 1-3 ( Praktisch kaum möglich nach Aufhebung der 1- monatigen Ausschlussfrist) 34
35 11.Haftungsbeschränkung bei fahrlässiger Handlung nicht mehr möglich, 651p Heute ist in AGB eine Haftungsbeschränkung bei Vermögensschäden auf den dreifachen Reisepreis möglich, wenn der RV fahrlässig handelt oder das Verschulden des Leistungsträgers zugerechnet wird ( 651h Abs.1 a.f.). Ab ist eine Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis nur noch bei Vermögensschäden möglich, die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden ( 651n Abs.1 Nr.1-3) 35
36 IV. Worauf müssen Sie achten? 36
37 IV. Worauf müssen Sie achten? 1. Stets prüfen, ob ein Beherbergungsvertrag oder Reisevertrag vorliegt 2. Bei einem Reisevertrag dem Reisenden das Formblatt vor seiner Vertragserklärung (Willenserklärung) übermitteln (sonst droht Bußgeld bis 5.000,-) 3. Sicherungsschein vor Anzahlung übermitteln (Bußgeld bis ,-, wenn kein Insolvenzschutz besteht). 37
38 V. Was müssen Sie unternehmen? 38
39 V. Was müssen Sie unternehmen? 1. Anpassen der AGB 2. Wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag (mit Versicherung oder Kreditinstitut), sofern Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise gefordert oder angenommen werden 39
40 Vielen Dank Prof. Dr. Christian Brenner Hochschule Kempten Bahnhofstrasse Kempten (Allgäu) 40
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