Satzung. der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) - Diözesanverband Speyer - 2 Ziele und Aufgaben...3

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1 Satzung der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) - Diözesanverband Speyer - Präampel 1 Name, Sitz, Rechtsform Ziele und Aufgaben Ziele Aufgaben Gemeinnützigkeit Aufbau des Diözesanverbandes Die kfd auf pfarrlicher Ebene und in anderen örtlichen Organisationseinheiten Name Mitgliedschaft und Beitrag Organe Mitgliederversammlung Leitungsteam Wahlordnung Satzung, Auflösung Die kfd als regionaler Zusammenschluss im Teil-/Dekanat Name Mitgliedschaft Organe Teil-/Dekanatsversammlung Teil-/Dekanatsausschuss Teil-/Dekanatsleitungsteam Dekanatskonferenz Wahlordnung Satzung Die kfd in der Diözese Speyer Diözesanverband Speyer Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder Einzelmitglieder Ausschluss eines Mitglieds Datenschutz

2 7.2 Organe Diözesanversammlung Mitglieder der Diözesanversammlung Aufgaben der Diözesanversammlung Diözesanausschuss Mitglieder des Diözesanausschusses Aufgaben des Diözesanausschusses Diözesanleitungsteam Mitglieder des Diözesanleitungsteams Aufgaben des Diözesanleitungsteams Wahlordnung Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes Genehmigung Inkrafttreten

3 Präambel Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands ist ein Zusammenschluss von Frauen, die auf der Grundlage christlichen Glaubens als Einzelne wie in Gemeinschaft ihre Verantwortung und Aufgaben im Bereich von Ehe, Familie, Beruf, Kirche und Gesellschaft zu übernehmen bereit sind. Sie ist eine Gemeinschaft - von Frauen, die einander helfen, ermutigen und begleiten, nach der Botschaft Jesu Christi in Partnerschaft zu allen Menschen zur vollen personalen Entfaltung zu gelangen. - in der Kirche, in der die Mitglieder sich gegenseitig helfen, in der Nachfolge Jesus Christi aus der Kraft des Glaubens zu leben, am Dienst der Kirche verantwortlich teilzunehmen und Zeugnis von der Botschaft Jesu Christi zu geben - in der Gesellschaft, die in christlicher Verantwortung auf der Basis der verfassungsmäßigen Grundrechte in Zusammenarbeit mit anderen Gruppen Dienste und Aufgaben für Familie, Berufswelt, Gesellschaft und Staat übernimmt. 1 Name, Sitz, Rechtsform Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) in der Diözese Speyer führt den Namen Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd)-diözesanverband Speyer (im Folgenden Diözesanverband ). Sitz des Diözesanverbandes ist Speyer. Der Diözesanverband gehört der Katholischen Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) - Bundesverband e.v. an. Der Diözesanverband Speyer ist ein privater rechtsfähiger Verein von Gläubigen im Sinne der cc. 321 ff. des Codex Iuris Canonici (CIC). Er unterliegt der kirchenrechtlichen Aufsicht des Ortsbischofs. Der Diözesanverband wird gemäß 26 Abs. 1 BGB vertreten durch die Diözesanleiterin. 2 Ziele und Aufgaben 2.1 Ziele Der Diözesanverband hat folgende Ziele: Förderung des religiösen Lebens, der frauenspezifischen Weiterbildung, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und Förderung des Engagements von Frauen im sozialen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Bereich. Gemäß 53 Abgabenordnung (AO). 2.2 Aufgaben 3

4 Der Diözesanverband verwirklicht seine Ziele insbesondere durch folgende Aufgaben: - Bildung von Gruppen und Gremien auf allen Ebenen, insbesondere in der Pfarrgemeinde, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenssituationen von Frauen - Zusammenarbeit im Verband auf allen Ebenen im Interesse gegenseitiger Hilfe und gemeinsamer Aktionen - Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst, insbesondere in der Frauenseelsorge - Zusammenarbeit mit kirchlichen Gremien - Feier von Gottesdiensten in den vielfältigen Formen der Kirche - Ermutigung von Frauen, ihre eigene Spiritualität zu entdecken und zu leben durch gemeinsames Gebet, Glaubens- und Schriftgespräche und religiöse Weiterbildung - ökumenische Zusammenarbeit - Übernahme von pastoralen und caritativen Aufgaben - Aus- und Weiterbildung der Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Aufgaben in der kfd - Vertretung der Interessen von Frauen in Kirche, Staat und Gesellschaft - Frauenförderung - Öffentlichkeitsarbeit und Stellungnahme zu Vorgängen in Kirche, Gesellschaft und Politik - musisches Tun, kulturelle Arbeit und Sport - Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Gruppen, Mitgliedschaft in Arbeitsgemeinschaften und Organisationen - Förderung von Projekten für Menschen in Notsituationen im In- und Ausland 3 Gemeinnützigkeit Der Diözesanverband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Diözesanverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Diözesanverband darf niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die den Zwecken der kfd fremd sind, begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen. 4 Aufbau des Diözesanverbandes Der Diözesanverband ist ein Zusammenschluss von kfd-gruppen auf pfarrlicher und überpfarrlicher Ebene in der Diözese Speyer. Er hat folgende Strukturen: - die kfd auf der pfarrlichen Ebene oder in anderen örtlichen Organisationseinheiten - die kfd im Teil-/Dekanat - die kfd in der Diözese Der Diözesanverband gliedert sich in folgende Teil-/Dekanate: Dekanat Bad Dürkheim: Teildekanat Bad Dürkheim Mitte Teildekanat Bad Dürkheim Nord Teildekanat Bad Dürkheim Süd 4

5 Dekanat Donnersberg Dekanat Germersheim: Dekanat Kaiserslautern: Teildekanat Germersheim Nord Teildekanat Germersheim Süd Teildekanat Kaiserslautern Mitte Teildekanat Kaiserslautern Ost Teildekanat Kaiserslautern West Dekanat Kusel Dekanat Landau: Teildekanat Landau Mitte Teildekanat Landau Nord Teildekanat Landau West Dekanat Ludwigshafen Dekanat Pirmasens: Dekanat Saarpfalz: Dekanat Speyer: Teildekanat Pirmasens Mitte Teildekanat Pirmasens Ost Teildekanat Pirmasens West Teildekanat Saarpfalz Nord Teildekanat Saarpfalz Süd Teildekanat Saarpfalz West Teildekanat Speyer Nord Teildekanat Speyer Süd Auf allen Ebenen arbeiten die Zusammenschlüsse selbstständig. Im Rahmen dieser Satzung geben sie sich jeweils ihre eigene Satzung. 5 Die kfd auf pfarrlicher Ebene und in anderen örtlichen Organisationseinheiten 5.1 Name Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) auf pfarrlicher Ebene oder in einer anderen örtlichen Organisationseinheit (im Folgenden kfd auf pfarrlicher Ebene ) führt den Namen Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd)... (Name der Pfarrei bzw. Organisationseinheit). 5.2 Mitgliedschaft und Beitrag Mitglieder können Frauen werden, die die Ziele und Aufgaben der kfd bejahen. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung in der Regel bei der kfd auf pfarrlicher Ebene erworben. Die Mitgliedschaft ist wirksam, wenn der Beitrittserklärung nicht innerhalb von acht Wochen durch das Leitungsteam widersprochen wird. Jedes Mitglied ist zugleich Mitglied der kfd im Teil-/Dekanat, im Diözesanverband und im Bundesverband. 5

6 Jedes Mitglied erhält die Mitgliedszeitschrift des Bundesverbandes und die entsprechenden Diözesaninformationen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder der Austrittserklärung in Textform oder mit dem Ausschluss. Der Austritt ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach vorheriger Anhörung durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Verbandes nachhaltig verletzt. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben der kfd gewährleistet. Der Beitrag enthält die auf den entsprechenden Ebenen festgelegten Anteile für die Pfarr-, die Teil-/Dekanats-, die Diözesan- und die Bundesebene. Die Höhe des Anteils für die pfarrliche Ebene wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die kfd auf pfarrlicher Ebene führt eine Mitgliederliste. Daten der Mitglieder können gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich ist. Dabei sind die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. 5.3 Organe Die kfd auf pfarrlicher Ebene hat folgende Organe: - die Mitgliederversammlung - das Leitungsteam Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ der kfd auf pfarrlicher Ebene. Diese tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Leitungsteam einberufen und geleitet. Sie muss weiterhin einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragt. Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Von jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll erstellt, das von der Schriftführerin und der Leiterin unterzeichnet und dem Dekanatsleitungsteam zugestellt wird. Mitglieder der Mitgliederversammlung: - die Mitglieder des Leitungsteams 6

7 - alle Mitglieder der kfd auf pfarrlicher Ebene - eine Vertreterin/ein Vertreter des Teil-/Dekanatsleitungsteams (beratend) Aufgaben der Mitgliederversammlung: - Entgegennahme und Beratung des jährlichen Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Leitungsteams - Entgegennahme des jährlichen Berichts der Kassenprüferinnen - Entlastung des Leitungsteams - Wahl des Leitungsteams - Wahl von zwei Kassenprüferinnen - Weitergabe und Austausch von Verbandsinformationen - Erfahrungsaustausch über die Arbeit in den Alters-/Interessengruppen, Arbeitskreisen und Offenen Treffs - Planung, Beratung und Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit - Beratung und Beschlussfassung über Anträge - Beratung und Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Pfarranteil) - Beratung und Beschlussfassung über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Einnahmen Leitungsteam Das Leitungsteam ist das Organ der Leitung und Vertretung der kfd auf pfarrlicher Ebene. Es ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich für die Planung, Durchführung und Koordinierung der gesamten Arbeit der kfd. Jedes Mitglied des gewählten Leitungsteams nimmt gleichberechtigt teil an der Gesamtverantwortung für die kfd. Durch Wahl in ein bestimmtes Amt und durch Absprache werden spezielle Aufgaben und Verantwortlichkeiten geteilt, ohne dass sich etwas an der Gesamtverantwortung ändert. Das Leitungsteam tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Es wird von der Leiterin eingeladen. Von jeder Sitzung wird in der Regel ein Protokoll erstellt, das von der Schriftführerin und der Leiterin unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern des Leitungsteams zugestellt. Die Mitglieder des Leitungsteams können eine (pauschale) Vergütung oder eine (pauschale) Aufwandsentschädigung unter Beachtung von Punkt 3, Satz 4 dieser Satzung erhalten. Über die Gewährung und die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder des Leitungsteams Stimmberechtigte Mitglieder des Leitungsteams sind: - die Leiterin - die stellvertretende Leiterin - der Präses und/oder die Geistliche Leiterin - die Schriftführerin - die Kassenverwalterin Beratende Mitglieder: Gibt es innerhalb der kfd auf pfarrlicher Ebene weitere Gemeinschafts- und Organisationsformen (Kreis der Mitarbeiterinnen im Besuchsdienst, Alters- /Interessengruppen, Arbeitskreise, Offene Treffs), so entsenden diese jeweils eine Vertreterin 7

8 in das Leitungsteams. Das Leitungsteam kann in begründeten Fällen für einen vereinbarten Zeitraum Frauen für besondere Aufgaben als weitere beratende Mitglieder berufen. Aufgaben des Leitungsteams - Erstellen des jährlichen Tätigkeitsberichts und Kassenberichts - Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung - Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Planung der Jahresarbeit und Erstellung des Jahresprogramms - Vertretung der kfd auf Teil-/Dekanatsebene (in der Teil-/Dekanatsversammlung) - Vertretung des Verbandes in Gremien der Pfarrgemeinde - Öffentlichkeitsarbeit - Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gruppierungen und Verbänden und sonstigen, für die Frauenarbeit relevanten Organisationen in der Gemeinde - Sorge um die Zustellung der Mitgliedszeitschrift und der entsprechenden Diözesaninformationen - Sorge um die Kontaktpflege zu den Mitgliedern (z. B. durch Mitarbeiterinnen im Besuchsdienst) 5.4 Wahlordnung Wahl eines Wahlausschusses Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen in einen Wahlausschuss, die selbst nicht für das Leitungsteam kandidieren. Der Wahlausschuss bestimmt eine Wahlausschussvorsitzende. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind gleichberechtigt. Vorbereitung der Wahl Der Wahlausschuss fordert die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge zu machen. Gewählt werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre: - die Leiterin - die stellvertretende Leiterin - der Präses und/oder die Geistliche Leiterin/der Geistliche Leiter im Verband - die Schriftführerin - die Kassenverwalterin Wiederwahl ist in der Regel einmal, höchstens zweimal möglich. Die Wahl der geistlichen Leiterin/des geistlichen Leiters im Verband und des Präses sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können mehrmals gewählt werden. Wählbar sind - als Leiterin, als stellvertretende Leiterin, Schriftführerin und als Kassenverwalterin: Frauen, die Mitglied der kfd sind - als Präses: Priester in der Diözese Speyer - als Geistliche Leiterin im Verband: Pastoral- und Gemeindereferentinnen, die einen pastoralen Auftrag auf der pfarrlichen Ebene haben. 8

9 Scheidet während einer Wahlperiode ein Mitglied des Leitungsteams aus, so findet in der folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Der Wahlausschuss berät die Wahlvorschläge. Das heißt im Einzelnen: - Er sammelt die Vorschläge und prüft sie formal und inhaltlich. - Er informiert die Vorgeschlagenen über die auf sie zukommenden Aufgaben. Der Wahlausschuss holt die Bereitschaft der Vorgeschlagenen zur Kandidatur ein. Durchführung der Wahl Die Wahl wird von der Wahlausschussvorsitzenden geleitet. Stehen mehrere Kandidatinnen/Kandidaten für dieselbe Position zur Wahl, stellen sich diese jeweils in Abwesenheit der/des anderen vor und stehen für Fragen zur Verfügung. Nach der Vorstellung der Kandidatinnen/Kandidaten kann auf Antrag eine Personaldebatte stattfinden. Von der Teilnahme an der Personaldebatte sind die Kandidatinnen/Kandidaten und Gäste ausgeschlossen. Die Wahlen sind geheim und erfolgen schriftlich in getrennten Wahlgängen. Die Wahlausschussvorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt. Bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Eine alleinige Kandidatin/ein alleiniger Kandidat ist gewählt, wenn sie/er im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Weiter sind in der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen und zwei Ersatzkassenprüferinnen zu wählen. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen sind in einem Wahlgang geheim durchzuführen. Gewählt sind die beiden Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten. Ersatzkassenprüferinnen sind die Kandidatinnen mit der dritt- und vierthöchsten Stimmenzahl. In Abwesenheit kann eine Kandidatin/ein Kandidat nur gewählt werden, wenn ihr/sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt. Über den Verlauf der Wahl ist vom Wahlausschuss ein Protokoll zu erstellen. Name und Anschrift der Gewählten sind dem Teil-/Dekanatsleitungsteam und dem Diözesanverband bekannt zu geben. 9

10 Anfechtung der Wahl Wahlen können nur aus formalen Gründen, und zwar unmittelbar nach der Wahl, jedoch spätestens vor Beendigung der Versammlung schriftlich, beim Wahlausschuss angefochten werden. Dieser prüft die Anfechtung und berichtet der Mitgliederversammlung. Gibt diese der Anfechtung statt, ist die Wahl ungültig und muss wiederholt werden. 5.5 Satzung, Auflösung Die kfd auf pfarrlicher Ebene kann sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und in Zusammenarbeit mit ihrem Diözesanverband eine eigene Satzung geben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Auflösung der kfd auf pfarrlicher Ebene obliegt allein der Mitgliederversammlung. Wenn ein Antrag auf Auflösung gestellt ist, muss eine gesondert dafür angesetzte Mitgliederversammlung unter Angaben von Gründen einberufen werden. Vor der Beschlussfassung über die Auflösung ist der Diözesanverband der kfd zu hören. Die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Schulden vorhandene Vermögen an den Diözesanverband, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 6 Die kfd als regionaler Zusammenschluss im Teil-/Dekanat 6.1 Name Die kfd auf regionaler Ebene führt den Namen Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) Teil-/Dekanat...(Name des Teil-/Dekanats) (im Folgenden kfd im Teil-/Dekanat): Sie ist Mitglied im Diözesanverband. 6.2 Mitgliedschaft Mitglieder der kfd im Teil-/Dekanat sind die Gemeinschaften der kfd auf pfarrlicher Ebene innerhalb des Teil-/Dekanats. Die Zugehörigkeit endet mit der Auflösung der kfd auf pfarrlicher Ebene. Die Höhe des Teil-/Dekanatsanteils am Mitgliedsbeitrag gemäß Abschnitt 5.2 wird von der Teil-/Dekanatsversammlung beschlossen. 6.3 Organe 10

11 Die kfd auf Teil-/Dekanat Ebene hat folgende Organe: - die Teil-/Dekanatsversammlung - der Teil-/Dekanatsausschuss - das Teil-/Dekanatsleitungsteam - die Dekanatskonferenz Teil-/Dekanatsversammlung Die Teil-/Dekanatsversammlung ist das beschließende Organ der kfd auf Teil- /Dekanatsebene. Diese tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Sie wird vom Teil- /Dekanatsleitungsteam einberufen und geleitet. Sie muss weiterhin einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragt. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Teil-/Dekanatsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Von jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll erstellt, das von der Schriftführerin und der Teil-/Dekanatsleiterin unterzeichnet wird. Es wird jeder kfd auf pfarrlicher Ebene, dem Teil- /Dekanatsleitungsteam und dem Diözesanleitungsteam zugestellt. Mitglieder der Teil-/Dekanatsversammlung - die Mitglieder des Teil-/Dekanatsleitungsteams - je drei Mitglieder aus den Leitungsteams der kfd auf pfarrlicher Ebene - eine Vertreterin/ein Vertreter des Diözesanleitungsteams (beratend) Aufgaben der Teil-/Dekanatsversammlung - Weitergabe von Verbandsinformationen - Austausch über die Arbeit, Angebote und Anregungen des Diözesanverbandes - Erstellen von Anträgen an die Diözesanversammlung - Erfahrungsaustausch über die Arbeit in den Pfarreien - Beratung und Beschlussfassung über die Schwerpunkte der kfd im Teil-/Dekanat - Beratung und Beschlussfassung über Anträge - Beratung und Beschlussfassung über die Höhe des Teil-/Dekanatsbeitrages - Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Teil-/Dekanatsleitungsteams (jährlich) - Entgegennahme und Beratung des Berichts der Kassenprüferinnen (jährlich) - Entlastung des Teil-/Dekanatsleitungsteams - Wahl des Teil-/Dekanatsleitungsteams - Wahl eines Wahlausschusses Teil-/Dekanatsausschuss Der Teil-/Dekanatsausschuss konkretisiert die Aufgaben der kfd auf Teil-/Dekanatsebene und stimmt die gemeinsame Arbeit ab. Er tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Er wird 11

12 vom Teil-/Dekanatsleitungsteam mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Teil-/Dekanatsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Von jeder Zusammenkunft des Teil-/Dekanatsausschusses ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Schriftführerin und der Teil-/Dekanatsleiterin unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern zugestellt. Mitglieder des Teil-/Dekanatsausschusses - die Mitglieder des Teil-/Dekanatsleitungsteams - die Leiterinnen der kfd auf pfarrlicher Ebene oder eine Stellvertreterin aus dem Leitungsteam Aufgaben des Teil-/Dekanatsausschusses - Wahrnehmung der ihm von der Teil-/Dekanatsversammlung übertragenen Aufgaben - Mitwirkung an der Umsetzung der Beschlüsse der Teil-/Dekanatsversammlung - gegenseitige Informationen und Anregungen für die Arbeit auf Teil-/Dekanats- und Pfarrebene Teil-/Dekanatsleitungsteam Das Teil-/Dekanatsleitungsteam ist das Organ der Leitung und Vertretung der kfd im Teil- /Dekanat. Jedes Mitglied des Teil-/Dekanatsleitungsteams nimmt gleichberechtigt teil an der Gesamtverantwortung für die kfd im Teil-/Dekanat. Darüber hinaus ergeben sich für jedes Mitglied durch die Wahl in ein bestimmtes Amt spezielle Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Das Teil-/Dekanatsleitungsteam tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Es wird von der Teil-/Dekanatsleiterin eingeladen. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt, das von der Schriftführerin und der Teil-/Dekanatsleiterin unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern zugestellt. Mitglieder des Teil-/Dekanatsleitungsteams sind: - die Teil-/Dekanatsleiterin - die Schriftführerin - die Kassenverwalterin - der Teil-/Dekanatspräses - die Geistliche Leiterin Aufgaben des Teil-/Dekanatsleitungsteams - Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Zusammenkünfte von Teil- /Dekanatsversammlung und Teil-/Dekanatsausschuss - Durchführung der Beschlüsse der Teil-/Dekanatsversammlung und des Teil-/Dekanatsausschusses - Planung der Jahresarbeit - Sorge für eine geordnete Geschäftsführung - Vertretung in den Mitgliederversammlungen der kfd auf pfarrlicher Ebene - Vertretung im Diözesanausschuss und in der Diözesanversammlung - Vertretung in den Gremien von Kirche und Gesellschaft - Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichts 12

13 6.3.4 Dekanatskonferenz Die Dekanatskonferenz ist ein zusätzliches Organ in den Dekanaten, die in Teildekanate gegliedert sind. Sie setzt sich zusammen aus den Leitungsteams der Teildekanate. Die Dekanatskonferenz tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen. Von jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll angefertigt und von der Schriftführerin und der Dekanatssprecherin unterzeichnet. Es wird allen Mitgliedern zugestellt. Aufgaben der Dekanatskonferenz - Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen auf Gesamtdekanatsebene - Informationsaustausch über die Arbeit der kfd in den Teildekanaten - Wahl der Dekanatssprecherin, im Anschluss an die durchgeführten Wahlen in den Teildekanaten Dekanatssprecherin Als Dekanatssprecherin wird ein Mitglied der Dekanatskonferenz gewählt. Aufgaben der Dekanatssprecherin - Einberufung und Leitung der Zusammenkünfte der Dekanatskonferenz - Teilnahme an den Tagungen des Diözesanausschusses - Kontakte und Zusammenarbeit mit den Leitungsteams der kfd in den zugehörigen Teildekanaten, dem kfd-diözesanverband und dem Dekanatsrat. 6.4 Wahlordnung Wahl eines Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahlen wählt die Teil-/Dekanatsversammlung aus ihrer Mitte zwei Personen in einen Wahlausschuss. Bei Annahme einer Kandidatur endet die Mitgliedschaft im Wahlausschuss. Daher sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Kandidatur eines Ausschussmitgliedes in der gewählten Reihenfolge nachrücken. Der Wahlausschuss konstituiert sich unmittelbar im Anschluss an die Teil-/Dekanatsversammlung, in der er gewählt wurde und wählt die Vorsitzende. Die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wahlausschusses und nimmt die Aufgaben der Vertretung nach innen und außen wahr. Sie wird tätig aufgrund der Beschlüsse des Wahlausschusses. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind gleichberechtigt. Sie sind gegenüber Dritten, mit der Wahlvorbereitung nicht Befassten, zur Diskretion verpflichtet. Der Wahlausschuss ist der Teil-/Dekanatsversammlung gegenüber verantwortlich. Vorbereitung der Wahl Der Wahlausschuss fordert mindestens zehn Wochen vor dem Wahltermin die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge bei der Wahlausschussvorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge 13

14 sind mindestens sechs Wochen vor dem Wahltermin bei der Wahlausschussvorsitzenden einzureichen. Gewählt werden durch die Teil-/Dekanatsversammlung für vier Jahre - die Teil-/Dekanatsleiterin - die Schriftführerin - die Kassenverwalterin - der Teil-/Dekanatspräses - die Geistliche Leiterin Wiederwahl ist in der Regel zweimal möglich. Die Wahl der geistlichen Leiterin im Verband und des Präses sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können mehrmals gewählt werden. Wählbar sind - als Teil-/Dekanatsleiterin, als Schriftführerin, als Kassenverwalterin: Frauen, die Mitglieder der kfd sind - als Teil-/Dekanatspräses: Priester in der Diözese Speyer - als Geistliche Leiterin im Verband: Pastoral- und Gemeindereferentinnen, die in der Diözese Speyer wohnen beziehungsweise einen pastoralen Auftrag in der Diözese haben. In begründeten Fällen kann auch eine Theologin ohne Pastoralausbildung, eine Ordensfrau oder eine Religionslehrerin entsprechend der Absprache mit der Bistumsleitung gewählt werden. Die Kandidatur für das Amt des Teil-/Dekanatspräses und der Geistlichen Leiterin im Verband bedarf der Zustimmung der Bistumsleitung. Scheidet während einer Wahlperiode ein Mitglied des Teil-/Dekanatsleitungsteams aus, so findet in der folgenden Teil-/Dekanatsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Teil-/Dekanatsversammlung. Der Wahlausschuss berät die Wahlvorschläge. Das heißt im Einzelnen: - Er sammelt die Vorschläge und prüft sie formal und inhaltlich. - Er informiert die Vorgeschlagenen über die auf sie zukommenden Aufgaben. - Er führt Gespräche mit den Vorgeschlagenen und vermittelt Gespräche zwischen ihnen und Mitgliedern des Teil-/Dekanatsleitungsteams. - Er nimmt Kontakt mit dem Teil-/Dekanatsleitungsteam auf. Der Wahlausschuss holt die Bereitschaft der Vorgeschlagenen zur Kandidatur ein. Der Wahlausschuss bittet die Bistumsleitung um Zustimmung zur Kandidatur der Vorgeschlagenen für das Amt des Teil-/Dekanatspräses und das Amt der Geistlichen Leiterin im Verband. Die Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen/Kandidaten kann erst erfolgen, wenn sämtliche Voraussetzungen zur Kandidatur erfüllt sind und die Kandidatinnen/Kandidaten der Bekanntgabe zustimmen. Bis drei Wochen vor der Wahl hat der Wahlausschuss alle bis dahin feststehenden Kandidatinnen/Kandidaten den Mitgliedern der Teil-/Dekanatsversammlung bekannt zu geben. Der Wahlausschuss kann von sich aus Wahlvorschläge machen, wobei er an keine Frist gebunden ist. Der Wahlausschuss ist zur strengen Geheimhaltung der vorschlagenden Personen verpflichtet. 14

15 Falls bis zum angegebenen Termin nicht wenigstens eine Kandidatin/ein Kandidat für jede Position zur Verfügung steht, können die Mitglieder der Teil-/Dekanatsversammlung noch am Wahltag der Versammlung Wahlvorschläge machen, die jedoch mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden müssen. Der Wahlausschuss gibt der Teil-/Dekanatsversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit. Durchführung der Wahl Die Wahl wird von der Wahlausschussvorsitzenden geleitet. Stehen mehrere Kandidatinnen/Kandidaten für dieselbe Position zur Wahl, stellen sich diese jeweils in Abwesenheit der/des anderen vor und stehen für Fragen zur Verfügung. Nach der Vorstellung der Kandidatinnen/Kandidaten kann auf Antrag eine Personaldebatte stattfinden. Von der Teilnahme an der Personaldebatte sind die Kandidatinnen/Kandidaten und Gäste ausgeschlossen. Die Wahlen sind geheim und erfolgen schriftlich in getrennten Wahlgängen. Die Wahlausschussvorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt. Bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Eine alleinige Kandidatin/ein alleiniger Kandidat ist gewählt, wenn sie/er im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Weiter sind in der Teil-/Dekanatsversammlung zwei Kassenprüferinnen und zwei Ersatzkassenprüferinnen zu wählen. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt sind die beiden Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten. Stellvertreterinnen sind die Kandidatinnen mit der dritt- und vierthöchsten Stimmenzahl In Abwesenheit kann eine Kandidatin/ein Kandidat nur gewählt werden, wenn ihr/sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt. Name und Anschrift der Gewählten sind den örtlichen Frauengemeinschaften und dem Diözesanverband bekannt zu geben. Die Wahl des Präses und der Geistlichen Leiterin im Verband sind der Bistumsleitung (über den Diözesanpräses) mitzuteilen mit der Bitte, die Wahl zu bestätigen und die dafür vorgesehene Beauftragung beziehungsweise Ernennung auszusprechen. Über den Verlauf der Wahl ist vom Wahlausschuss ein Protokoll zu erstellen. Anfechtung der Wahlen Wahlen können nur aus formalen Gründen, und zwar unmittelbar nach der Wahl, jedoch spätestens vor Beendigung der Versammlung schriftlich, beim Wahlausschuss angefochten werden. Dieser prüft die Anfechtung und berichtet der Teil-/Dekanatsversammlung. Gibt diese der Anfechtung statt, ist die Wahl ungültig und muss wiederholt werden. 15

16 6.5 Satzung Die kfd im Teil-/Dekanat kann sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und in Zusammenarbeit mit dem Diözesanverband eine eigene Satzung geben, die von der Teil- /Dekanatsversammlung beschlossen wird. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Teil-/Dekanatsversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 7 Die kfd in der Diözese Speyer - Diözesanverband 7.1 Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder der kfd im Diözesanverband sind alle Frauen, die einer Gemeinschaft der kfd auf pfarrlicher Ebene angehören. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht direkt in der kfd auf pfarrlicher Ebene und durch stufenweise Delegation über die Teil-/Dekanatsebene im Diözesanverband und über diesen im kfd-bundesverband aus. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende der Mitgliedschaft in der kfd auf pfarrlicher Ebene Einzelmitglieder Einzelmitgliedschaft ist möglich für Frauen, die in ihrer Gemeinde keine Möglichkeit haben, Mitglied der kfd zu werden. Die Einzelmitgliedschaft muss schriftlich beim Diözesanverband Speyer beantragt werden. Sie endet mit dem Tod oder der Austrittserklärung in Textform mit sechswöchiger Frist zum Jahresende. Jedes Einzelmitglied zahlt einen Jahresbeitrag an den Diözesanverband. Jedes Einzelmitglied erhält die Mitgliedszeitschrift des Bundesverbandes und die entsprechenden Diözesaninformationen Ausschluss eines Mitglieds Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes nachhaltig verletzt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch die Diözesanversammlung nach vorheriger Anhörung durch das Diözesanleitungsteam Datenschutz Die Daten der Mitgliedschaft werden gespeichert unter Berücksichtigung der Vorschriften des Datenschutzes. 7.2 Organe Diözesanversammlung 16

17 Die Diözesanversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Verbandes. Die Diözesanversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Sie wird vom Diözesanleitungsteam einberufen und geleitet. Sie muss weiterhin einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich mit Begründung beantragt. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor Termin unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Diözesanversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Von jeder Zusammenkunft wird ein Protokoll erstellt, das von der Protokollführerin und der Diözesanleiterin unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern der Diözesanversammlung zugestellt Mitglieder der Diözesanversammlung Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesanversammlung sind: - die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanleitungsteams - je drei Mitglieder aus den Teil-/Dekanatsleitungsteams Beratende Mitglieder der Diözesanversammlung sind: - die Geschäftsführerin - eine Vertreterin/ein Vertreter des Bundesverbandes Aufgaben der Diözesanversammlung - Beratung und Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit des Diözesanverbandes - Weitergabe und Austausch von Verbandsinformationen - Erfahrungsaustausch über die Arbeit in den Teil-/Dekanaten - Beratung und Beschlussfassung über die Höhe des Diözesanbeitrages - Beratung und Beschlussfassung über die Satzung - Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung - Wahl eines Wahlausschusses - Wahl der Diözesanleiterin - Wahl der zwei Stellvertreterinnen - Wahl des Diözesanpräses und der Geistlichen Leiterin - Wahl von zwei Vertreterinnen aus den Teil-/Dekanatsleitungsteams - Wahl von zwei Kassenprüferinnen (und zwei Ersatz-Kassenprüferinnen) - Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Diözesanleitungsteams (jährlich) - Entgegennahme und Beratung des Berichts der Kassenprüferinnen (jährlich) - Entlastung des Diözesanleitungsteams - Beschlussfassung über pauschalen Zeitaufwandsersatz der Mitglieder des Diözesanleitungsteams - Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Diözesanverbandes Diözesanausschuss Der Diözesanausschuss konkretisiert die Aufgaben des Diözesanverbandes und stimmt die 17

18 gemeinsame Arbeit ab. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Diözesanleitungsteam mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Diözesanausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Von jeder Zusammenkunft des Diözesanausschusses ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Protokollführerin und der Diözesanleiterin unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern zugestellt Mitglieder des Diözesanausschusses Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind: - die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanleitungsteams - die Teil-/Dekanatsleiterinnen (oder eine Stellvertreterin) Beratende Mitglieder des Diözesanausschusses sind: - die Dekanatsprecherinnen - die Geschäftsführerin Aufgaben des Diözesanausschusses - Wahrnehmung der ihm von der Diözesanversammlung übertragenen Aufgaben - Mitwirkung an der Umsetzung der Beschlüsse der Diözesanversammlung - gegenseitige Informationen und Anregungen für die Arbeit auf Teil-/Dekanats- und Diözesanebene - Aussprache über Arbeit, Angebote und Anregungen des Bundesverbandes Diözesanleitungsteam Dem Diözesanleitungsteam obliegt die Leitung des Diözesanverbandes, unbeschadet der Vertretungsregelung in Abschnitt 1 Satz 5. Es ist im Rahmen der Beschlüsse der Diözesanversammlung und des Diözesanausschusses für alle Angelegenheiten des Diözesanverbandes zuständig, soweit nicht eine ausschließliche Zuständigkeit der Diözesanversammlung gegeben ist. Das Diözesanleitungsteam tritt mindestens sechsmal im Jahr zusammen. Es wird von der Diözesanleiterin in der Regel schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Das Diözesanleitungsteam ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt, das von der Protokollführerin und der Diözesanleiterin unterzeichnet wird. Es wird allen Mitgliedern zugestellt Mitglieder des Diözesanleitungsteams Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanleitungsteams sind: - die Diözesanleiterin - die zwei stellvertretenden Diözesanleiterinnen - die Geistliche Leiterin im Verband - der Diözesanpräses - die zwei Vertreterinnen aus den Teil-/Dekanatsleitungsteams Beratendes Mitglied ist die Geschäftsführerin. Das Diözesanleitungsteam kann in begründeten Fällen weitere beratende Mitglieder berufen Aufgaben des Diözesanleitungsteams - Umsetzung der Ziele und Aufgaben des Verbandes im Diözesanverband Speyer - Durchführung der Beschlüsse der Diözesanversammlung und des 18

19 Diözesanausschusses - Pflege der Kontakte zu den pfarrlichen und überpfarrlichen Gemeinschaften und den Teil-/Dekanaten - Delegationen in die Gremien des Bundesverbandes - Sorge für die Themen, Interessen und Beschlüsse der integrierten Gemeinschaften BF und GH - Vertretung des Diözesanverbandes in den Bundesgremien der integrierten Gemeinschaften Berufstätige Frauen (BF) und Gemeinschaft Hausfrauen (GH) (Bundeskonferenz und Jahrestagung der BF und Arbeits- und Delegiertenversammlung der GH) - Sorge für eine geordnete Geschäftsführung - Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Zusammenkünfte von Diözesanversammlung und Diözesanausschuss - Planung der Jahresarbeit und Erstellung des Jahresprogramms - Förderung und Weiterbildung der Verantwortlichen und der Mitglieder durch Schulungs- und Bildungsangebote - Vertretung des Diözesanverbandes im Bundesverband: in der Bundesversammlung, im Bundesausschuss und in der Mitgliederversammlung des e.v. und Zusammenarbeit mit anderen kfd-diözesanverbände - Vertretung des Diözesanleitungsteams in den Teil-/Dekanatsversammlungen - Vertretung des Diözesanverbandes in den Gremien von Kirche und Gesellschaft - Berufung und Delegation von kfd-frauen, die über die Mitglieder des Diözesanleitungsteams hinaus den Diözesanverband nach außen vertreten - Entgegennahme und Beratung der Berichte derjenigen, die den Verband nach innen und außen vertreten - Öffentlichkeitsarbeit - Zusammenarbeit mit anderen kirchlichen Gruppierungen und Verbänden und sonstigen, für die Frauenarbeit relevanten Organisationen - Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts - Bestellung einer Geschäftsführerin - Bestellung einer Kassenverwalterin. 7.3 Wahlordnung Wahl eines Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahlen wählt die Diözesanversammlung aus ihrer Mitte drei Personen in einen Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss muss außerdem ein Mitglied des Diözesanleitungsteams angehören, das dieses benennt. Bei Annahme einer Kandidatur endet die Mitgliedschaft im Wahlausschuss. Daher sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen, die bei Kandidatur eines Ausschussmitgliedes in der gewählten Reihenfolge nachrücken. Für ein durch Kandidatur ausgeschiedenes Mitglied des Diözesanleitungsteams entsendet das Diözesanleitungsteam ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Diözesanleitungsteams. Die Mitglieder des Wahlausschusses wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende. Der Wahlausschuss konstituiert sich unmittelbar im Anschluss an die Diözesanversammlung, in der er gewählt wurde, und wählt die Vorsitzende. Die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wahlausschusses und nimmt die Aufgaben der Vertretung nach innen und außen wahr. Sie wird tätig aufgrund der Beschlüsse des Wahlausschusses. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind gleichberechtigt. Sie sind gegenüber Dritten, mit der 19

20 Wahlvorbereitung nicht Befassten, zur Diskretion verpflichtet. Das Mitglied des Diözesanleitungsteams im Wahlausschuss soll die gegenseitige Information zwischen Wahlausschuss und Diözesanleitungsteam gewährleisten. Es vermittelt dem Wahlausschuss rechtzeitig die aktuellen Aufgabenbeschreibungen der zu wählenden Positionen. Der Wahlausschuss ist der Diözesanversammlung gegenüber verantwortlich. Vorbereitung der Wahl Der Wahlausschuss fordert mindestens zehn Wochen vor dem Wahltermin die Wahlberechtigten auf, Wahlvorschläge bei der Wahlausschussvorsitzenden schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge sind mindestens sechs Wochen vor dem Wahltermin bei der Wahlausschussvorsitzenden einzureichen. Gewählt werden durch die Diözesanversammlung für vier Jahre - die Diözesanleiterin - die zwei stellvertretenden Diözesanleiterinnen - die Geistliche Leiterin im Verband - der Diözesanpräses - die zwei Vertreterinnen aus den Teil-/Dekanatsleitungsteams. Wiederwahl ist in der Regel einmal, höchstens zweimal möglich. Die Wahl der geistlichen Leiterin und des Präses sind von dieser Regelung ausgenommen. Sie können mehrmals gewählt werden. Wählbar sind - als Diözesanleiterin und als stellvertretende Diözesanleiterinnen: Frauen, die Mitglieder der kfd sind - als Vertreterinnen aus den Teil-/Dekanatsleitungsteams: Mitglieder der Teil- /Dekanatsleitungsteams - als Diözesanpräses: Priester in der Diözese Speyer - als Geistliche Leiterin im Verband: Pastoral- und Gemeindereferentinnen, die in der Diözese Speyer wohnen, bzw. einen pastoralen Auftrag in der Diözese haben. In begründeten Fällen kann auch eine Theologin ohne Pastoralausbildung, eine Ordensfrau oder eine Religionslehrerin entsprechend der Absprache mit dem Bischof gewählt werden. Die Kandidatur für das Amt des Diözesanpräses und der Geistlichen Leiterin im Verband bedarf der Zustimmung des Bischofs. Scheidet während einer Wahlperiode ein Mitglied des Diözesanleitungsteams aus, so findet in der folgenden Diözesanversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode statt. Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung. Der Wahlausschuss berät die Wahlvorschläge. Das heißt im Einzelnen: - Er sammelt die Vorschläge und prüft sie formal und inhaltlich. - Er informiert die Vorgeschlagenen über die auf sie zukommenden Aufgaben. - Er führt Gespräche mit den Vorgeschlagenen und vermittelt Gespräche zwischen ihnen und Mitgliedern des Diözesanleitungsteams. - Er nimmt Kontakt mit dem Diözesanleitungsteam auf. Der Wahlausschuss holt die Bereitschaft der Vorgeschlagenen zur Kandidatur ein. Der Wahlausschuss bittet den Bischof um Zustimmung zur Kandidatur der Vorgeschlagenen für das 20

21 Amt des Diözesanpräses und das Amt der Geistlichen Leiterin im Verband. Die Bekanntgabe der Namen der Kandidatinnen/Kandidaten kann erst erfolgen, wenn sämtliche Voraussetzungen zur Kandidatur erfüllt sind und die Kandidatinnen/Kandidaten der Bekanntgabe zustimmen. Bis drei Wochen vor der Wahl hat der Wahlausschuss alle bis dahin feststehenden Kandidatinnen/Kandidaten den Mitgliedern der Diözesanversammlung bekannt zu geben. Der Wahlausschuss kann von sich aus Wahlvorschläge machen, wobei er an keine Frist gebunden ist. Der Wahlausschuss ist zur strengen Geheimhaltung der vorschlagenden Personen verpflichtet. Falls bis zum angegebenen Termin nicht wenigstens eine Kandidatin/ein Kandidat für jede Position zur Verfügung steht, können die Mitglieder der Diözesanversammlung noch am Wahltag der Versammlung Wahlvorschläge machen, die jedoch mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden müssen. Der Wahlausschuss gibt der Diözesanversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit. Durchführung der Wahl Die Wahl wird von der Wahlausschussvorsitzenden geleitet. Stehen mehrere Kandidatinnen/Kandidaten für dieselbe Position zur Wahl, stellen sich diese jeweils in Abwesenheit der/des anderen vor und stehen für Fragen zur Verfügung. 21

22 Nach der Vorstellung der Kandidatinnen/Kandidaten kann auf Antrag eine Personaldebatte stattfinden. Von der Teilnahme an der Personaldebatte sind die Kandidatinnen/Kandidaten und Gäste ausgeschlossen. Die Wahlen sind geheim und erfolgen schriftlich in getrennten Wahlgängen. Die zwei Vertreterinnen der Teil-/Dekanatsleitungsteams werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Die Wahlausschussvorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt. Bei mehreren Kandidatinnen/Kandidaten ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist in einem weiteren Wahlgang gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Eine alleinige Kandidatin/ein alleiniger Kandidat ist gewählt, wenn sie/er im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Weiter sind in der Diözesanversammlung zwei Kassenprüferinnen und zwei Ersatzkassenprüferinnen zu wählen. Sie werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt sind die beiden Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten. Stellvertreterinnen sind die Kandidatinnen mit der dritt- und vierthöchsten Stimmenzahl. In Abwesenheit kann eine Kandidatin/ein Kandidat nur gewählt werden, wenn ihr/sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur vorliegt. Name und Anschrift der Gewählten sind den pfarrlichen Frauengemeinschaften, dem Bundesverband und der Bistumsleitung bekannt zu geben. Die Wahl des Präses und der pastoralen Mitarbeiterin, die Aufgaben der Geistlichen Leitung wahrnimmt, sind dem Bischof mitzuteilen mit der Bitte, die Wahl zu bestätigen und die dafür vorgesehene Beauftragung bzw. Ernennung auszusprechen. Über den Verlauf der Wahl ist vom Wahlausschuss ein Protokoll zu erstellen. Anfechtung der Wahl Wahlen können nur aus formalen Gründen, unmittelbar nach der Wahl, jedoch spätestens vor Beendigung der Versammlung, schriftlich beim Wahlausschuss angefochten werden. Dieser prüft die Anfechtung und berichtet der Diözesanversammlung. Gibt diese der Anfechtung statt, ist die Wahl ungültig und muss wiederholt werden. 7.4 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung sowie der Genehmigung durch den Bischof von Speyer. Zur Auflösung des Diözesanverbandes muss eine gesondert dafür angesetzte Diözesanversammlung unter Angabe von Gründen einberufen werden. Vor der Beschlussfassung über die Auflösung ist der Bundesverband der kfd zu hören. Die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Diözesanverbandes oder dem Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung der Schulden vorhandene Vermögen an den Bundesverband, der es ausschließlich für steuerbegünstigte und satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat. 22

23 8 Genehmigung Diese Satzung wird hiermit genehmigt. Speyer, den Dr. Karl-Heinz Wiesemann Bischof von Speyer 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Diözesanversammlung der kfd vom , sowie nach Genehmigung durch den Bischof von Speyer vom , mit Wirkung vom in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom Speyer, den Gabriele Heinz Diözesanleiterin 23

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