Einladung zur Jahreshauptversammlung Februar 2018

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1 Tennis-Club Friedberg e.v. Postfach Friedberg/H. An alle Mitglieder des Tennis-Club Friedberg e.v. DER VORSTAND Tennis-Club Friedberg e.v. Platzanlage: Görbelheimer Hohl Friedberg/Hessen Tel.: / Einladung zur Jahreshauptversammlung Februar 2018 Sehr geehrte Mitglieder, liebe Tennisfreunde! Die Jahreshauptversammlung des Tennisclubs Friedberg e.v. findet am im Clubheim Görbelheimer Hohl statt. Hierzu laden wir euch herzlich ein. Donnerstag, dem 22.März 2018, um 19:30 Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung und Formalien 2. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom Feststellung der Beschlussfähigkeit 4. Berichte des Vorstands: des Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Sportwarts, der Jugendwartin 5. Aussprache zu den Berichten 6. Bericht der Kassenprüfer 7. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer 8. Ergänzungswahl gem. 18 Satz 4 der Satzung Beisitzer 9. Wahl der Kassenprüfer 10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Text s. Seiten 3-7 der Einladung) 11. Beschlussfassung über neue Beiträgen ab 2019 (s. Seite 7 der Einladung) 12. Ausblick auf die kommende Saison 13. Verschiedenes Bankkonten: Volksbank Mittelhessen (BLZ ) Kto.-Nr Sparkasse Oberhessen (BLZ ) Kto.-Nr IBAN: DE Bic: VBMHDE5F IBAN: DE Bic: HELADEF1FRI

2 Zur weiteren Information: Training: Die Vereinbarung mit unserem Trainer Marco Kaestle Tennis Move steht. Auch für das Jahr 2018 ist Tennis Move unsere Tennisschule. Training für die Sommersaison kann bei Marco gebucht werden. Schließanlage: Die Tennisanlage ist seit 2016 mit einer neuen Schließanlage ausgestattet worden. Die Schlüssel benötigt ihr, um die Anlage / Eingang Umkleide / WC betreten zu können. Mitgliedern, die noch einen alten Schlüssel besitzen, werden wir den Schlüssel kostenfrei austauschen. Die Mitglieder, die einen neuen Schlüssel haben möchten und keinen alten zum Ausstauch besitzen, können den Schlüssel gegen einen Pfand von 10,- im Clubhaus erhalten. Saisoneröffnung: Tag der offenen Tür am 28. April dieser Tag steht wieder komplett im Zeichen der aktuellen Mitglieder. Wir wollen einen Tag umsetzen, der hoffentlich alle Mitglieder anspricht. Es erwartet euch ein tolles Programm, und ein Gewinnspiel mit attraktiven Preisen, an dem alle Mitglieder teilnehmen können. Mitarbeit im Vorstand: Jeder ehrenamtlich geführte Verein benötigt die tatkräftige Unterstützung vieler Helfer. Daher ist jeder willkommen, der nicht "nur" Sport im Verein betreiben möchte sondern ebenso diejenigen die das "Drumherum" aktiv mitgestalten möchten. Wir würden uns sehr freuen Mitglieder zu finden, die bereit sind mitzuarbeiten. Termine 2018: Die geplanten Termine für die Saison 2018 legen wir als Anlage diesem Schreiben bei. Bitte denkt auch in diesem Jahr daran, dass die Mitgliedsbeiträge lt. Satzung bis zum zu zahlen waren. (Erwachsene 220,, Jugendliche 100,, Familienbeitrag 490,, Kinder bis 10J. 60,-- passive Mitglieder 40, ) Wir freuen uns auf die neue Saison und wünschen uns eine rege Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Mit sportlichen Grüßen Eckhard Kuchler 1.Vorsitzender TC Friedberg e.v. Axel Ulrich 2. Vorsitzender TC Friedberg e.v

3 TOP Beschlussfassung über Änderung von 8 der Satzung 8 Beiträge a) Die Höhe des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Eintrittsgebühr ist bei der Aufnahme zu entrichten. b) Die Zahlung des Jahresbeitrags für das laufende Geschäftsjahr hat spätestens zum 10. Februar eines Jahres zu erfolgen. Bei Eintritt eines Neumitgliedes nach diesem Termin ist der volle Jahresbeitrag innerhalb von 14 Tagen nach Bestätigung der Aufnahme fällig. Die Nichteinhaltung des Zahlungstermins hat den Einzug der Spielberechtigung zur Folge. Bei verspäteter Beitragszahlung erhöht sich der Jahresbeitrag um jeweils DM 10,- - pro Monat. c) Schüler, sowie Studenten über 18 Jahre zahlen den gleichen Beitrag wie jugendliche Mitglieder, gelten aber als aktive Mitglieder. Sie haben bis zum eines jeden Jahres unaufgefordert und schriftlich nachzuweisen, dass sie sich noch in der Ausbildung befinden. d) Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes einberufen werden, können auf Antrag für die Dauer des Wehrdienstes vom Vorstand von Beitragszahlungen befreit werden. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit. 8 Beiträge a) Die Höhe des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühr wird von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Die Eintrittsgebühr ist bei der Aufnahme zu entrichten. b) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen. Der Jahresbeitrag ist an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am eines laufenden Jahres und muss bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann gem. 288 BGB Abs. 1 verzinst. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. c) Mitgliedsbeitrage und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. d) Schüler, sowie Studenten über 18 Jahre zahlen den gleichen Beitrag wie jugendliche Mitglieder, gelten aber als aktive Mitglieder. Sie haben bis zum eines jeden Jahres unaufgefordert und schriftlich nachzuweisen, dass sie sich noch in der Ausbildung befinden. e) Mitglieder, die zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes einberufen werden, können auf Antrag für die Dauer des Wehrdienstes vom Vorstand von Beitragszahlungen befreit werden. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit

4 TOP Beschlussfassung über Änderung von 11 der Satzung 11 Beiträge Der Austritt eines Mitgliedes muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die den Vorstand per Einschreiben bis zum d. J. zu übermitteln ist. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bestehende Verbindlichkeiten bleiben davon unberührt. 11 Beiträge Der Austritt eines Mitgliedes muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die den Vorstand per Einschreiben bis zum d. J. zu übermitteln ist. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bestehende Verbindlichkeiten bleiben davon unberührt. TOP Beschlussfassung über Änderung von 12 Satz 1der Satzung Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit der gewählten Mitglieder den Ausschluss eines Mitglieds beschließen bei a) Verstoß gegen die Satzung b) Schädigung des Vereins oder dessen Ansehens c) unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten. Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit der gewählten Mitglieder den Ausschluss eines Mitglieds beschließen bei a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird; b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, c) wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten, d) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird. TOP Beschlussfassung über Änderung von 16 der Satzung 16 Mitgliederversammlung Die jährliche ordentliche MV soll bis zum d. J. abgehalten werden. Außerordentliche MV können jederzeit durch den Vorstand oder durch begründeten Antrag eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen MV hat jedem Mitglied spätestens drei Wochen vor der MV schriftlich zuzugehen

5 Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der MV sind a) Jahresbericht des Vorstandes b) Berichte der Kassenprüfer c) die Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen (soweit erforderlich) c) Anträge. Wird eine außerordentliche MV einberufen, so genügt eine Einberufungsfrist von 5 Tagen. Auf der Einladung ist der Grund der außer-ordentlichen MV anzugeben, weiter-gehende Anträge werden nicht zugelassen. Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu beurkunden. Die MV beschließt eine Geschäftsordnung, die den Ablauf der Versammlung regelt. 16 Mitgliederversammlung Die jährliche ordentliche MV soll bis zum d. J. abgehalten werden. Außerordentliche MV können jederzeit durch den Vorstand oder durch begründeten Antrag eines Viertels der Mitglieder einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen MV hat jedem Mitglied spätestens drei Wochen vor der MV schriftlich zuzugehen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung zur MV und die sonstige Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder -Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von -Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung nur zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der MV sind a) Jahresbericht des Vorstandes b) Berichte der Kassenprüfer c) die Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen (soweit erforderlich) c) Anträge. Wird eine außerordentliche MV einberufen, so genügt eine Einberufungsfrist von 5 Tagen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Auf der Einladung ist der Grund der außerordentlichen MV anzugeben, weiter-gehende Anträge werden nicht zugelassen. Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu beurkunden. Die MV beschließt eine Geschäftsordnung, die den Ablauf der Versammlung regelt

6 TOP Beschlussfassung über Änderung von 17 der Satzung 17 Vorstand Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Schriftführer, dem Beauftragten für besondere Angelegenheiten, dem Beauftragten für Feste und Veranstaltungen und den Pressereferenten. Der Vorsitzende, sowie der Schatzmeister, bilden den geschäftsführenden Vorstand. Je zwei (2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstands regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. (Änderungen kursiv und unterstrichen) 17 Vorstand Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem Schriftführer, dem Beauftragten für besondere Angelegenheiten, dem Beauftragten für Feste und Veranstaltungen und den Pressereferenten dem Presse- und Internetbeauftragten sowie zwei weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer). Der Vorsitzende, sowie der Schatzmeister, bilden den geschäftsführenden Vorstand. Je zwei (2) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstands regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung. TOP Beschlussfassung über Änderung von 21 der Satzung 21 Kassenprüfer Auf jeder ordentlichen MV sind für das laufende Geschäftsjahr zwei (2) Kassenprüfer zu wählen. Sie prüfen die finanzielle Geschäftsführung des Vereins. Der Schatzmeister hat ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenverwaltung Entlastung des Schatzmeisters. Sie sind für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig. (Änderungen kursiv und unterstrichen) 21 Kassenprüfer Auf jeder ordentlichen MV sind für das laufende Geschäftsjahr zwei (2) Kassenprüfer zu wählen. Sie prüfen die finanzielle Geschäftsführung des Vereins. Der Schatzmeister hat ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenverwaltung Entlastung des Schatzmeisters. Sie sind für ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buchund Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig

7 TOP 11 Beschlussfassung über Änderung der Beiträge gem. 8 a) S. 1 der Satzung Die MV legt die Jahresbeiträge und die Eintrittsgebühr für den Zeitraum ab dem wie folgt fest (in Klammern gesetzt ist der bis dato gültige Jahresbeitrag): Jahresbeitrag Kinder (bis zum 10. Lebensjahr) 60, ( 60, ) Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) 120, ( 100, ) Schüler / Studenten / Auszubildende (bis zum 27 LJ) 120, ( 100, ) Erwachsene 250, ( 220, ) Familien (Zwei Erwachsene + alle im Haushalt lebenden Kinder) 550, ( 490, ) Passives Mitglied 40, ( 40, ) Ehrenmitglieder (vgl. 8 d) S. 2 der Satzung) o.b. (o.b.) Die Eintrittsgebühr für Erwachsene beträgt 130,. Die ermäßigte Eintrittsgebühr für volljährige Schüler / Studenten / Auszubildende (bis zum 27 Lebensjahr) beträgt 50,. Für die Beitragshöhe ist der am des Beitragsjahres bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklassen müssen beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der ermäßigten Beiträge. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht

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