Vertraulichkeitsvermerk. Deutsche Bahn AG Verbundbetrieb Fahrbetrieb Taunusstraße Frankfurt am Main. gemäß Verteiler der 301 DS/DV

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1 Vertraulichkeitsvermerk Deutsche Bahn AG Taunusstraße Frankfurt am Main gemäß Verteiler der 301 DS/DV Deutsche Bahn AG Verbundbetrieb Fahrbetrieb Taunusstraße Frankfurt am Main Volker Behrendt Telefon Telefax Zeichen VF.S Be 301 DS/DV B DS/DV, Bekanntgabe Die Bekanntgabe 5 tritt am in Kraft. Sie beinhaltet die weitgehende Harmonisierung der Geschwindigkeitssignalisierung mit Lf- Signalen im Geltungsbereich der DS 301 und DV 301. Hierzu werden folgende Hinweise und Erläuterungen gegeben: - Die Bedeutung und Beschreibung der Signale Lf 1, Lf 2 und Lf 3 der ESO, Teil B, wurden in die DV 301 übernommen. Die Regeln für die Anwendung der Signale Lf 1 bis Lf 3 in der DS und DV 301 wurden harmonisiert, so dass die bisher unterschiedlichen Texte zu gleichem Regelungsinhalt jetzt angeglichen sind. - Die bisherigen Regelungen in DS 301 AB 59 und 63, wonach die Rückseite des Signals Lf 2 das Signal Lf 3 zeigt (und umgekehrt) wurden gestrichen, da sie bei der Anordnung von Signalen rechts vom Gleis an eingleisigen Strecken nicht anwendbar sind. Das schließt bei entsprechenden Anwendungsfällen (z. B. an zweigleisigen Strecken) nicht aus, dass die Signale Lf 2 und Lf 3 für die jeweilige Richtung an einem Signalträger angebracht sind. - In DS 301 AB 63 (neu) und DV Abs. 17 ist geregelt, dass der nach DS 301 AB 55 bzw. DV Abs. 7 am Signal Lf 1 angebrachte Richtungspfeil am Signal Lf 2 wiederholt ist, wenn auch das Signal Lf 2 vor der Strecken- oder Fahrwegverzweigung steht. Dies kann der Fall sein, wenn der Grund für die vorübergehende Langsamfahrstelle schon in einem Strang der Weiche liegt oder beginnt. - Die Signale Lf 4 und Lf 5 werden im Geltungsbereich der DS 301 und DV 301 neu nicht mehr aufgestellt. Für die Umrüstung der vorhandenen Signalisierung mit diesen Signalen auf die Signalisierung mit Signalen Lf 6 und Lf 7 gilt ein Übergangszeitraum bis zum Die Anwendung der Signale Lf 6 und Lf 7 erfolgt neu nach gleichen Regeln auf Haupt- und Nebenbahnen. In die DV 301 wurden diese Signale neu aufgenommen. - Die Signale Lf 6 werden im Bremswegabstand vor dem Signal Lf 7 aufgestellt, wenn ab dem Signal Lf 7 eine Verringerung der zulässigen Geschwindigkeit erfolgt. Die Signale Lf 7...

2 2/2 werden an allen Geschwindigkeitswechseln aufgestellt. Für das Aufstellen der Signale Lf 7 an Geschwindigkeitswechseln auf eine höhere Geschwindigkeit gilt im Geltungsbereich der DS 301 ein Übergangszeitraum bis zum Für die Signalisierung von zulässigen Geschwindigkeiten an nicht technisch gesicherten Bahnübergängen gelten neue Regeln. Gegenüber den bisherigen Regeln sind bei Geschwindigkeitsherabsetzungen an Bahnübergängen stets das Geschwindigkeits-Ankündesignal und an der Stelle des Geschwindigkeitswechsels das Geschwindigkeitssignal aufgestellt. An Bahnübergängen, an denen die Geschwindigkeit erhöht werden darf, wenn das erste Fahrzeug die Mitte des Bahnübergangs erreicht hat wird vor dem BÜ ein Signal Lf 7 mit der Kennziffer für die höhere zulässige Geschwindigkeit und einer Tafel mit der Aufschrift BÜ aufgestellt. - Die Regeln zur Anwendung des Signals Ne 5 (DS 301) bzw. So 8 (DV 301) Haltetafel wurden konkretisiert. Hierbei ist speziell das Halten der Züge an der Haltetafel neu geregelt. Darüber hinaus wurden Anpassungen an die KoRil eingearbeitet. Folgende Seiten sind auszutauschen: S 1-4, 7/8, 17/18, 23 34, 63/64, 69/70, 79/80, , 113/114, , und 191/192. gez. Lindner

3 Deutsche Bahn AG Verbundbetrieb Taunusstraße D Frankfurt am Main gemäß Verteiler der 301 DS/DV Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen/Bearbeitung Telefon/Fax/ Datum VF.S Be 301 DS/DV B Dipl.-Ing. Volker Behrendt Volker.Behrendt@bahn.de 301 DS/DV, Bekanntgabe 4 Die Bekanntgabe 4 tritt am in Kraft. Sie beinhaltet wesentliche Schritte zur weiteren Harmonisierung der Signalanwendungen in den Geltungsbereichen der DS 301 und der DV 301 vor allem zum Standort von Signalen an zweigleisigen Strecken. Hierzu werden folgende Hinweise und Erläuterungen gegeben: 1) Änderungen zu den Signalanwendungen: Durch das Eisenbahn-Bundesamt wurde das Formsignal Zs 6 (DS 301) bzw. Zs 7 (DV 301) als von der ESO abweichendes Signal mit vorübergehender Gültigkeit zugelassen. Das Formsignal ist am Hauptsignal anzuwenden und nur dort, wo von diesem Signal nur Fahrten in das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung möglich sind. Die Regeln zum Standort von Signalen sind nun im Geltungsbereich der DS 301 und der DV 301 einheitlich geregelt. Neu ist dabei im Geltungsbereich der DS 301, dass die ortsfesten Signale und die Signale Lf 1, Lf 2, Lf 3, Sh 2, El 3, El 4 und El 5 an zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung links neben dem Gleis oder über dem Gleis angeordnet werden. Die grundsätzlichen Regeln werden zusammengefasst in der AB 2 (DS 301) und im 1 Abs. 4 (DV 301) gegeben. Damit sind die Signalstandorte für die nachfolgend genannten Betriebsweisen einheitlich geregelt: - Falschfahrbetrieb, - signalisierter Falschfahrbetrieb, - Gleiswechselbetrieb,...

4 - zeitweise eingleisiger Betrieb einschließlich wechselweise ein- und zweigleisiger Betrieb, - Linksfahrbetrieb (mit Auftrag durch Befehl B, Signal Zs 7 oder Signal Zs 8) und - zeitweise eingleisiger Behelfsbetrieb. Sowohl für den Gleiswechselanzeiger (Signal Zs 6, DS 301) und das Linksfahrtauftragssignal (Signal Zs 7, DV 301) als auch für das Falschfahrtauftragssignal (Signal Zs 8, DS 301) und das Linksfahrtersatzsignal (Signal Zs 8, DV 301) erfolgte die Präzisierung des Auftrags, wonach das Streckengleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung bis zum nächsten Bahnhof bzw. zur nächsten Abzweig- oder Überleitstelle zu befahren ist. Die Anwendung der Zuordnungstafel ist in der DS 301 neu für das Signal Ts 1 Nachschieben einstellen (AB 49) und das Signal Ne 3 Vorsignalbaken (AB 208a) geregelt. Die Regeln zur Anwendung des Signals Ne 2 (DS 301) bzw. des Signals So 3 (DV 301) Vorsignaltafel sind überarbeitet worden. Die Anwendung der Vorsignaltafel zur Kennzeichnung abweichender Signalstandorte bei Bauzuständen ist erweitert worden. Dabei entfällt die Einschränkung auf den zeitweise eingleisigen Betrieb (DS 301). Neu ist hierbei auch, dass eine Vorsignaltafel, die bei Bauzuständen links vom zugehörigen Gleis aufgestellt ist, auf ein Vorsignal hinweisen darf, das entweder rechts oder ein Gleis weiter rechts vom befahrenen Gleis steht. Die Nennung in der La ist hierbei zwingend. Auch die Regeln zur Anwendung des Signals Ne 4 (DS 301) bzw. So 2 (DV 301) Schachbretttafel wurden überarbeitet, um den neuen Regeln zu den Standorten von Signalen und der Anwendung bei Bauzuständen gerecht zu werden. Diese Regeln sind nun im Geltungsbereich der DS 301 und DV 301 identisch. In Abhängigkeit vom Standort der Schachbretttafel (rechts bzw. links vom zugehörigen Gleis) sind unterschiedliche Verweise auf die Standorte der betreffenden Hauptsignale gegeben. Neu ist, dass die Schachbretttafel auch für Hauptsignale am Gegengleis (GWB) aufzustellen ist, wenn sich das Hauptsignal nicht unmittelbar links neben oder über dem Gleis befindet. Die Regeln für die Anwendung des Signals Ne 7 (DS 301 AB 224) bzw. So 7 (DV (2) und (3)) Schneepflugtafel wurden vereinheitlicht. 2) Zusätze der DB AG Die durch das EBA erlassenen Regeln werden bei Erfordernis durch Regeln der DB AG ergänzt. Die ergänzenden Regeln sind mit dem Begriff Zusatz: gekennzeichnet. Sie sind verbindlich für die Anwendung im Bereich der DB AG. Auf folgende wesentliche Zusätze wird hingewiesen: An den Stellen im Text, an denen bisher Regeln zum Standort der jeweiligen Signale enthalten waren, ist ein Zusatz als Hinweis auf die in AB 2 (DS 301) bzw. 1 Abs. 4 (DV 301) neu eingefügte generelle Regelung zum 2

5 Signalstandort aufgenommen. Für den Standort der Signale Lf 3, El 2 und El 5 wurde durch Zusatz geregelt, dass diese Signale an eingleisigen Strecken im Bereich der DB AG rechts aufzustellen sind. Die Regeln in den AB 59 und AB 63 (DS 301), nach der die Rückseite des Signals Lf 2 das Signal Lf 3 bzw. umgekehrt zeigt wird bei der DB AG nicht mehr angewendet. Das bedeutet, dass die Signale Lf 2 und Lf 3 nicht zwangsläufig miteinander verbunden sind. An eingleisigen Strecken und in Bahnhöfen sind die Signale rechts aufzustellen. Damit verbietet sich die Verbindung der Signale. Die Anwendung der Signale an einem Ort (an einem Signalträger) z. B. bei zweigleisigen Strecken für Fahrten in der gewöhnlichen Fahrtrichtung und entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung bleibt jedoch möglich. 3) Auf die Einrahmung der Bestimmungen über die Anwendung von Signalen mit vorübergehender Gültigkeit, die von der ESO abweichen, wurde im Gemeinsamen Signalbuch 301 DS/DV verzichtet, da die Darstellung in der Vergangenheit vereinzelt zu Missverständnissen führte. 4) Auszutauschende Seiten: 3/4, 21-30, 33-36, 43/44, 53-56, 67-70, 73-82, 87/88, , 107/108, 117/118, , , 181/182, , , 219/220. Die mit den Unterlagen zur Bekanntgabe 4 verteilte Verfügung VPV.3 Be 301 DS/DV B 4 vom ist wegzulegen. gez. Lindner 3

6 Deutsche Bahn AG Produktion Grundsätze Verbundproduktion Taunusstraße D Frankfurt am Main gemäß Verteiler der 301 DS/DV Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen/Bearbeitung Telefon/Fax/ Datum VPV.3 Be 301 DS/DV B Dipl.-Ing. Volker Behrendt Volker.Behrendt@bku.db.de 301DS/DV, Bekanntgabe 3 1) Hinweise und Erläuterungen: Die Bekanntgabe 3 tritt am in Kraft. Sie behandelt folgende Themen: Es ist eine neue Ausführungsbestimmung 3a (DS 301) eingefügt worden, um dem Triebfahrzeugführer eine Handlungsanweisung für den Fall zu geben, dass er ein Signal nicht zweifelfrei erkennen kann. Eine analoge Anweisung ist bereits im 1 Abs. 7 (DV 301) enthalten. Die Ausführungsbestimmung 40 (DS 301) bzw. 9 Abs. 4a (DV 301) ist neu gefasst worden. Das war erforderlich, um eine durch Hauptsignal oder Signal Zs 3 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs aufheben oder ändern zu können. Zum Signal El 6 wurde die Ausführungsbestimmung 175 (DS 301) geändert und die Ausführungsbestimmung 176 (DS 301) bzw. 18 Abs. 3 (DV 301) neu gefasst. Damit soll ein Verfahren ermöglicht werden, um die Spitze eines Triebfahrzeugs mit angelegtem Stromabnehmer am Signal El 6 vorbeizuleiten. Das Verfahren soll insbesondere zum Bespannen von Güterzügen mit elektrischen Triebfahrzeugen in Ladegleisen genutzt werden. Das Zusammenwirken zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmer und Eisenbahnverkehrsunternehmer ist hierbei zwingend. In der Ausführungsbestimmung 185 (DS 301) bzw. 46 Abs. 8 (DV 301), Satz 2, ist zur Klarstellung das Wort dann durch auch ersetzt worden. 2) Auszutauschende Seiten: 1-4, 27/28, 73/74, 169/170 und 175/176. gez. Lindner

7 DB Netz AG Zentrale Theodor-Heuss-Allee Frankfurt am Main gemäß Verteiler der 301 DS/DV Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom Unser Zeichen/Bearbeitung Telefon/Fax/ Datum NBB.2 Be 301DS/DV B Dipl.-Ing. Volker Behrendt Volker.Behrendt@bku.db.de 301 DS/DV gemeinsames Signalbuch Bekanntgabe 2 1. Allgemeine Hinweise: Das gemeinsame Signalbuch beinhaltet die synoptische Darstellung der Regelungen der DS 301 (gültig im Bereich der ehemaligen DB) und der DV 301 (gültig im Bereich der ehemaligen DR). Es richtet sich an die Mitarbeiter, vor allem Zugpersonal, die im Bereich beider ehemaliger Bahnen tätig sind. Stellen, die mit der Planung, Überwachung und stationär mit der Durchführung des Eisenbahnbetriebs befasst sind, wird empfohlen, die jeweiligen Einzelstücke der DS bzw. DV 301 zu nutzen, auch wenn sich ihre Zuständigkeit über den Bereich beider ehemaligen Bahnen erstreckt. Bei der Nutzung des Signalbuchs ist zu berücksichtigen, dass für die Darstellung der Regeln die Gliederung der DS 301 zu Grunde gelegt wurde. In dieses Gliederungsschema mussten die Regelungen der DV 301 eingepasst werden. Daher werden sie nicht in ihrer richtigen Reihenfolge dargestellt. Es kommt vor, dass von bestimmten Absätzen einzelne Sätze an unterschiedlichen Stellen dargestellt sind. So ist zum Beispiel vom 5 Abs. 1 der erste Satz auf der Seite 32 und der zweite Satz auf der Seite 57 dargestellt. Das Beispiel lässt sich mit ganzen Absätzen einzelner Paragraphen fortführen. 2. Hinweise und Erläuterungen: Die Bekanntgabe 2 zur 301 DS/DV tritt am in Kraft. Sie berücksichtigt die Bekanntgabe 14 zur DS 301 und die Berichtigung 13 zur DV 301 und behandelt vor allem folgende Themen: Die Pfeile, mit denen bei Gleisverzweigung angezeigt wird, für welche Fahrtrichtung ein El-Signal gilt, dürfen neu bei den Signalen El 1v, El 1, El 3, El 4 und El 6 angewendet werden. Die Regelungen sind neu als AB 156/ 16 Abs. 2a aufgenommen worden. AB 176/3 18 Abs. 3 bleibt frei....

8 Ein neues Signal El 1v ist vom Eisenbahn-Bundesamt als von der ESO abweichendes Signal mit vorübergehender Gültigkeit zugelassen worden. Es kündigt das Signal El 1 an (AB 158a bis c/ 16 Abs. 2a bis2c). Für das Signal Bü 0 und Bü 1 (DS 301) ist eine neue Form zugelassen worden, die eine verbesserte Erkennbarkeit des Signals bei höheren Geschwindigkeiten ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist vom EBA zugelassen worden, dass auf die Rautentafel (Signal Bü 2) weitere Rautentafeln mit in Fahrtrichtung abnehmenden Rauten (3, 2, 1) folgen dürfen. Die in Fahrtrichtung letzte Rautentafel steht 100m vor dem Signal Bü 1, die anderen Rautentafeln stehen in je 75 m Abstand voneinander davor. Die genannten Signale sind als von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit zugelassen worden. Druckfehlerberichtigungen. 3. Auszutauschende Seiten: 1/2, 11/12, 15/16, 21/22, 23/24, 25/26, 53/54, 105/106, 157/158, 159/160, 161/162, 163/164, 165/166, 167/168, 169/170, 199/200, 201/202, 203/204, 205/206. gez. Lindner 2

9 Deutsche Bahn Signalbuch (SB) 301 DS/DV Das Urheberrecht an dieser Richtlinie (Papier- und Software-Version) hat die DBAG. Jegliche Formen der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung der DB AG. 301 DS/DV

10 Herausgeber: Deutsche Bahn AG Verbundbetrieb Fahrbetrieb OE Signalanwendungen und besondere Betriebsverfahren (VFS) Bearbeitung: Volker Behrendt (VFS Be) Ruschestraße 104, Berlin Arcor: Telekom: Vertrieb: DB Services Technische Dienste GmbH Druck und Informationslogistik Lammstraße Karlsruhe 2

11 Verteiler: Die 301 DS/DV ist - zugänglich zu machen - Mitarbeitern, die Aufgaben im Bahnbetrieb wahrnehmen, - Lehrkräften für den Bahnbetrieb, - Mitarbeitern mit betrieblichen Planungs-, Leitungs- und Überwachungsaufgaben, - persönlich zuzuteilen - Fahrdienstleitern, - Triebfahrzeugführern, - Zugführern. Bekanntgaben zur 301 DS/DV Lfd. Nr. Kurzer Inhalt gültig ab eingearbeitet (Namenszeichen und Datum) 1 Anpassung an DS 408/DV eingearbeitet 2 El-Signale, Bü-Signale Änderungen zu Allgemeines, Signale Zs 3, El 6 und Zg 2 4 Standorte von Signalen an Gleisen entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung, Formsignale Zs 6 (DS 301) und Zs 7 (DV 301) Signale Zs 8. Ne 2, Ne 4 (DS 301), und Zs 8, So 2, So 4 (DV 301) 5 Geschwindigkeitssignalisierung, Anwendung der Signale Lf 6 und Lf 7 auf Haupt- und Nebenbahnen Die 301 DS/DV mit Stand der Bekanntgabe 5 entspricht der DS 301 mit Stand der Bekanntgabe 17 und der DV 301 mit Stand der Berichtigung 16. DS/DV 301(B 4) 3

12 Verordnung zur Einführung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 7. Oktober 1959 Aufgrund des 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) tritt an die Stelle der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) in der Fassung der Verordnungen vom 28. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl II S. 67), 18. März 1941 (Reichsgesetzbl. II S. 77) und 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1269) und der vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung (veso) in der Fassung der Verordnungen vom 15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97) und 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1269). Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1959 in Kraft. (2) Signale, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, sind, soweit sie zu Verwechslungen Anlaß geben können, bis zum 15. Dezember 1959, im übrigen bis spätestens 1. Februar 1960 zu ändern. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Diese Verordnung wurde durch Verordnung vom 6. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 450), in Kraft vom 28. Mai 1972 an, die zweite Verordnung vom 7. Juli 1986 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), in Kraft vom 17. Juli 1986 an und die dritte Verordnung vom 8. November 1995 (Bundesgesetzbl. I S. 1509), in Kraft vom an, geändert. Die Änderungen sind in den Bekanntgaben 2, 4 und 11 zum Signalbuch berücksichtigt. 4

13 Inhaltsverzeichnis Seite Erläuterungen zum gemeinsamen Signalbuch 21 DS 301 DV 301 Vorbemerkungen zum Signalbuch Vorbemerkungen 22 Abschnitt A: Allgemeines Allgemeines 23 a) Geltungsbereich und Zuständigkeiten Allgemeine Bestimmungen für die Signale 23 b) Begriffsbestimmungen 24 AB 2a Zuordnungstafel Signal So 20 Zuordnungstafel 25 Abschnitt B: Die Signale 30 Haupt- und Vorsignale 32 Allgemeine Bestimmungen 32 I. Hauptsignale (Hp) Hauptsignale (Hp) 32 Signal Hp 0 Halt Signal Hp 0 Halt 34 AB 11 M weiße Tafel mit rotem Signal Zs 2 M-Tafel 37 Signal Hp 1 Fahrt Signal Hp 1 Fahrt 40 Signal Hp 2 Langsamfahrt Signal Hp 2 Langsamfahrt 41 II. Vorsignale (Vr) Vorsignale (Vr) 43 Signal Vr 0 Zughalt erwarten Signal Vr 0 Halt erwarten 47 Signal Vr 1 Fahrt erwarten Signal Vr 1 Fahrt erwarten 49 Signal Vr 2 Langsamfahrt erwarten Signal Vr 2 Signal Vr 1/2 Fahrt oder Langsamfahrt erwarten Langsamfahrt erwarten 51 IIa. Kombinationssignale (Ks) Kombinationssignale (Ks) 54 Signal Ks 1 Fahrt Signal Ks 1 Fahrt 56 Signal Ks 2 Halt erwarten Signal Ks 2 Halt erwarten DS/DV (B 1) 5

14 DV 301 Seite Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) 57 Signal Hl 1 Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit 58 Signal Hl 2 Fahrt mit 100 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit 58 Signal Hl 3a Fahrt mit 40 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit 58 Signal Hl 3b Fahrt mit 60 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit 58 Signal Hl 4 Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h ermäßigen 59 Signal Hl 5 Fahrt mit 100 km/h 59 Signal Hl 6a Fahrt mit 40 km/h, dann mit 100 km/h 59 Signal Hl 6b Fahrt mit 60 km/h, dann mit 100 km/h 59 Signal Hl 7 Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen 60 Signal Hl 8 Geschwindigkeit 100 km/h auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen 60 Signal Hl 9a Fahrt mit 40 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h) 60 Signal Hl 9b Fahrt mit 60 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h) 60 Signal Hl 10 Halt erwarten 61 Signal Hl 11 Geschwindigkeit 100 km/h ermäßigen, Halt erwarten 61 Signal Hl 12a Geschwindigkeit 40 km/h ermäßigen, Halt erwarten 61 Signal Hl 12b Geschwindigkeit 60 km/h ermäßigen, Halt erwarten 61 III. Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) Signal Sv 0 DS 301 DV 301 Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 62 Signal Sv 0 Halt! Weiterfahrt auf Sicht 63 Signal Sv 1 Fahrt! Fahrt erwarten Signal Sv 1 Fahrt! Fahrt erwarten 64 Signal Sv 2 Fahrt! Halt erwarten Signal Sv 2 Fahrt! Halt erwarten 64 Signal Sv 3 Signal Sv 4 Fahrt! Langsamfahrt erwarten Langsamfahrt! Fahrt erwarten Signal Sv 3 Signal Sv 4 Fahrt! Langsamfahrt erwarten 64 Langsamfahrt! Fahrt erwarten 65 6 (B 1)

15 Signal Sv 5 Signal Sv 6 DS 301 DV 301 Seite Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten Langsamfahrt! Halt erwarten Signal Sv 5 Signal Sv 6 Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten 65 Langsamfahrt! Halt erwarten 65 IV. Zusatzsignale (Zs) Zusatzsignale (Zs) 67 Signal Zs 1 Ersatzsignal Signal Zs 1 Ersatzsignal Signal Zs 101 Signal Zs 2 Richtungsanzeiger Signal Zs 4 Richtungsanzeiger 70 Signal Zs 2v Richtungsvoranzeiger 71 Signal Zs 3 Signal Zs 3v Geschwindigkeitsvoranzeiger Signal Zs 4 Signal Zs 3 67 Geschwindigkeitsanzeiger Geschwindigkeitsanzeiger 72 Signal Zs 3v Geschwindigkeitsvoranzeiger 74 Signal Zp 10 K-Scheibe Signal Zs 5 Verzögerungsanzeiger Signal Zp 11 L-Scheibe 77 Signal Zs 6 Gleiswechselanzeiger Signal Zs 7 Linksfahrtauftragssignal 78 Signal Zs 7 Vorsichtsignal Signal Zs 11 Vorsichtsignal 79 Signal Zs 8 Beschleunigungsanzeiger Falschfahrt-Auftragssignal Signal Zs 8 Linksfahrtersatzsignal Signal Zs 10 Endesignal 82 V. Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts) Signal Ts 1 einstellen Signal Ts 2 Signal Ts 3 Nachschieben Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten Signal Zs Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger 84 Signal Zs 106 Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger (Formsignal) Signal für Schiebelokomotiven (Sp) Signal Sp 1 einstellen Nachschieben DS/DV (B 1) 7

16 Seite VI. Langsamfahrsignale (Lf) Langsamfahrsignale (Lf) 88 Signal Lf 1 Langsamfahrscheibe Signal Lf 1 Langsamfahrscheibe Signal Lf 2 Anfangscheibe Signal Lf 2 Anfangscheibe 94 Signal Lf 3 Endscheibe Signal Lf 3 Endscheibe 96 Signal Lf 4 Geschwindigkeitstafel 97 Signal Lf 5 Anfangtafel 98 Signal Lf 6 Signal Lf 1/2 Langsamfahrbeginnscheibe Geschwindigkeits- Ankündesignal Signal Lf 6 Geschwindigkeits- Ankündesignal Signal Lf 7 Geschwindigkeitssignal Signal Lf 7 Geschwindigkeitssignal Signal Lf 4 Geschwindigkeitstafel 103 Signal Lf 5 Eckentafel 106 VII. Schutzsignale (Sh) Gleissperrsignale (Gsp) 107 Signal Sh 0 Halt! Fahrverbot Signal Gsp 0 Halt! 109 Signal Sh 1 Fahrverbot aufgehoben Signal Gsp 1 Fahrverbot aufgehoben 110 Signal Ra 12 Rangierfahrtsignal 110 Signal Gsp 2 Gleissperre ist abgelegt 115 Schutzhaltsignale (Sh) 116 Allgemeines 116 Signal Sh 2 Schutzhalt Signal Sh 2 Wärterhaltsignal, Wasserkransignal Signal Sh 3 Kreissignal Signal Sh 1 Kreissignal Signal Sh 3 Haltvorscheibe 121 Signal Sh 5 Horn- und Pfeifsignal Signal Sh 5 Horn- und Pfeifsignal (B 5)

17 Seite VIII. Signale für den Rangierdienst (Ra) Signale für den Rangierdienst (Ra) 123 A. Rangiersignale Rangiersignale 123 Signal Ra 1 Wegfahren Signal Ra 1 Wegfahren 125 Signal Ra 2 Herkommen Signal Ra 2 Herkommen 126 Signal Ra 3 Aufdrücken Signal Ra 3 Aufdrücken 127 Signal Ra 4 Abstoßen Signal Ra 4 Abstoßen 128 Signal Ra 5 Rangierhalt Signal Ra 5 Halt! 129 B. Abdrücksignale Abdrücksignale 130 Signal Ra 6 Halt! Abdrücken verboten Signal Ra 6 Halt - Abdrücken untersagt! 131 Signal Ra 7 Langsam abdrücken Signal Ra 7 Langsam abdrücken 132 Signal Ra 8 Mäßig schnell abdrücken Signal Ra 8 Mäßig schnell abdrücken 133 Signal Ra 9 Zurückziehen Signal Ra 9 Zurückziehen 134 C. Sonstige Signale für den Rangierdienst 135 Signal Ra 10 Rangierhalttafel Signal Ra 10 Rangierhalttafel 135 Signal Ra 11 Wartezeichen Signal Ra 11 Rangierhaltsignal 136 Signal Ra 12 Grenzzeichen Signal So 12 Grenzzeichen 138 Signal Ra 13 Isolierzeichen Signal So 11 Isolierzeichen DS/DV (B 1) 9

18 Seite IX. Weichensignale (Wn) Weichensignale (Wn) 140 Signale für einfache Weichen und einfache Kreuzungsweichen Allgemeines 140 Signale für einfache Weichen und einfache Kreuzungsweichen 140 Signal Wn 1 Gerader Zweig Signal Wn 1 Gerader Zweig 140 Signal Wn 2 Gebogener Zweig Signal Wn 2 Gebogener Zweig 141 Signale für doppelte Kreuzungsweichen Signal Wn 3 Signal Wn 4 Signal Wn 5 Signal Wn 6 Gerade von links nach rechts Gerade von rechts nach links Bogen von links nach links Bogen von rechts nach rechts Signale für doppelte Kreuzungsweichen 143 Signal Wn 3 Signal Wn 4 Signal Wn 5 Signal Wn 6 Geradeaus von links nach rechts 143 Geradeaus von rechts nach links 144 Im Bogen von links nach links 145 Im Bogen von rechts nach rechts (B 1)

19 Seite X. Signale für das Zugpersonal (Zp) Signale für das Zugpersonal (Zp) 147 A. Signale des Triebfahrzeugführers Signale des Triebfahrzeugführers 147 Signal Zp 1 Achtungssignal Signal Zp 1 Achtungssignal 148 Signal Zp 2 Signal Zp 3 Handbremsen mäßig anziehen Handbremsen stark anziehen Signal Zp 2 Signal Zp 3 Handbremsen mäßig anziehen 149 Handbremsen stark anziehen 149 Signal Zp 4 Handbremsen lösen Signal Zp 4 Handbremsen lösen 149 Signal Zp 5 Notsignal Signal Zp 5 Notsignal 149 B. Bremsprobesignale Bremsprobesignale 150 Signal Zp 6 Bremse anlegen Signal Zp 12 Bremse anlegen 151 Signal Zp 7 Bremse lösen Signal Zp 13 Bremse lösen 152 Signal Zp 8 Bremse in Ordnung Signal Zp 14 Bremse in Ordnung 153 C. Abfahrsignal Abfahrsignal 154 Signal Zp 9 Abfahren Signal Zp 9 Abfahren 154 Türschließauftrag 155 AB 140 weißleuchtendes T Signal Zp 8 Türen schließen 155 D. Rufsignale Hornrufsignale 156 Signal Zp 11 Kommen Signal Zp 6 Kommen 156 Signal Zp 12 Grenzzeichenfrei DS/DV (B 1) 11

20 Seite XI. Fahrleitungssignale (El) Signale für elektrische Zugförderung (El) 158 Allgemeines 158 Signal El 1v Signal El 1 erwarten Signal El 1v Signal El 1 erwarten 159 Signal El 1 Ausschaltsignal Signal El 1 Ausschaltsignal 160 Signal El 1/2 Schaltsignal für verkürzte Schutzstrecken Signal El 2 Einschaltsignal Signal El 2 Einschaltsignal 162 Signal El 3 Bügel ab =Ankündesignal Signal El Bügel ab =Ankündesignal 164 Signal El 4 Bügel ab =Signal Signal El 4 Bügel ab =Signal 166 Signal El 5 Bügel an =Signal Signal El 5 Bügel an =Signal 167 Signal El 6 Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Strom abnehmern Signal El 6 Halt für Fahrzeuge mit angelegtem Stromabnehmer! 169 Signal El 7 Schaltzeichen 170 XII. Signale an Zügen (Zg) Signale an Zügen (Zg) 171 Signal Zg 1 Spitzensignal Signal Zg 1 Spitzensignal 171 Signal Zg 2 Schlußsignal Signal Zg 2 Schlußsignal 173 XIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) Signal Fz 1 Rangierlokomotivsignal Signal Fz 1 Rangierlokomotivsignal 177 Signal Fz 2 Gelbe Fahne Signal Fz 2 Gelbe Fahne 178 XV. Rottenwarnsignale (Ro) Rottenwarnsignale (Ro) 179 Signal Ro 1 Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge 177 Allgemeines 179 Signal Ro 1 Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge Signal Ro 2 Arbeitsgleise räumen Signal Ro 2 Arbeitsgleise räumen 180 Signal Ro 3 Arbeitsgleise schnellstens räumen Signal Ro Arbeitsgleise schnellstens räumen 180 Signal Ro 4 Fahnenschild Signal Ro 4 Fahnenschild (B 2)

21 Seite XVI. Nebensignale (Ne) Sonstige Signale (So) 181 Signal Ne 1 Trapeztafel Signal So 5 Trapeztafel 181 Signal Ne 2 Vorsignaltafel Signal So 3 Vorsignaltafel 183 Signal Ne 3 Vorsignalbaken Signal So 4 Vorsignalbaken 187 Signal Ne 4 Schachbrettafel Signal So 2 Schachbrettafel 189 Signal Ne 5 Haltetafel Signal So 8 Haltetafel 191 Signal Ne 6 Haltepunkttafel Signal So 9 Haltepunkttafel 192 Signal Ne 7 Schneepflugtafel Signal So 7 Schneepflugtafel 193 Signal So 1 Endtafel 195 Signale für Rückfallweichen 196 Signal So 17 Ankündigungsbake 196 Signal So 18 Überwachungssignal einer Rückfallweiche 197 Signal So 19 Hauptsignalbaken 199 XVII. Signale für Bahnübergänge (Bü) Signale für Bahnübergänge 200 Signal Bü 0 Signal Bü 1 Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung Der Bahnübergang darf befahren werden Signal So 16 Überwachungssignal 200 Signal So 16b Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung Signal So 16a Der Bahnübergang darf befahren werden Signal Bü 2 Rautentafel Signal So 15 Warntafel Signal So 14 Merkpfahl 206 Signal Bü 3 Merktafel 209 Signal Bü 4 Pfeiftafel Signal Pf 1 Pfeiftafel vor Gefahrenstelle Signal Pf 2 Pfeiftafel vor Bahnübergängen Signal Bü 5 Läutetafel Signal Zs 9 Bahnübergangstafel DS/DV (B 1) 13

22 Seite Abschnitt C: Künftig wegfallende Signale Von den Paragraphen 2 bis 65 abweichende und in ihnen nicht enthaltene Signale Allgemeine Bestimmungen Allgemeines Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale 217 I. Signale an Zügen (Zg) 217 Signal Zg 102 Vereinfachtes Schlußsignal 217 II. Signale für Bahnübergänge (Bü) 218 Signal Bü 100 Signal Bü 101 Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung 218 Der Bahnübergang darf befahren werden 218 Signal Bü 102 Rautentafel 220 Signal Bü 103 Merktafel Im Abschnitt B nicht enthaltene Signale 222 Signal Ne 8 Gefahranstrich Signal So 113 Gefahrenanstrich 222 Signal Zs 103 Rautentafel 223 Signal So 106 Kreuztafel 223 Lichtsperrsignal (Lsp) 224 Signal Lsp Halt! 224 Schlußbestimmungen 225 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 225 Anhänge Anhang I Beleuchtungskalender 226 Anhang II Übersicht zu den Lichtsignalen Hl 1 bis Hl (B 1)

23 Inhaltsverzeichnis DV 301 Seite Allgemeines 23 1 Allgemeine Bestimmungen für die Signale 23 Haupt- und Vorsignale 32 2 Allgemeine Bestimmungen 32 2a Signal Hp 0 Halt 36 3 Hauptsignale (Hp) 32 Signal Hp 1 Fahrt 40 Hp 2 Langsamfahrt 41 4 Vorsignale (Vr) 43 Signal Vr 0 Halt erwarten 47 Vr 1 Fahrt erwarten 49 Vr 1/2 Fahrt oder Langsamfahrt erwarten 53 Vr 2 Langsamfahrt erwarten 51 5 Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) 57 Signal Hl 1 Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit 58 Hl 2 Fahrt mit 100 km/h, 58 dann mit Höchstgeschwindigkeit Hl 3a Fahrt mit 40 km/h, 58 dann mit Höchstgeschwindigkeit Hl 3b Fahrt mit 60 km/h, 58 dann mit Höchstgeschwindigkeit Hl 4 Höchstgeschwindigkeit 59 auf 100 km/h ermäßigen Hl 5 Fahrt mit 100 km/h 59 Hl 6a Fahrt mit 40 km/h, dann mit 100 km/h 59 Hl 6b Fahrt mit 60 km/h, dann mit 100 km/h 59 Hl 7 Höchstgeschwindigkeit 60 auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen Hl 8 Geschwindigkeit 100 km/h 60 auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen Hl 9a Fahrt mit 40 km/h, 60 dann mit 40 km/h (60 km/h) Hl 9b Fahrt mit 60 km/h, 60 dann mit 40 km/h (60 km/h) Hl 10 Halt erwarten 61 Hl 11 Geschwindigkeit 100 km/h ermäßigen, 61 Halt erwarten Hl 12a Geschwindigkeit 40 km/h ermäßigen, 61 Halt erwarten Hl 12b Geschwindigkeit 60 km/h ermäßigen, Halt erwarten DS/DV (B 1) 15

24 5a Kombinationssignale (Ks) 54 Signal Ks 1 Fahrt 56 Ks 2 Halt erwarten 56 6 Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) 62 Signal Sv 1 Fahrt! Fahrt erwarten 64 Sv 2 Fahrt! Halt erwarten 64 Sv 3 Fahrt! Langsamfahrt erwarten 64 Sv 4 Langsamfahrt! Fahrt erwarten 65 Sv 5 Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten 65 Sv 6 Langsamfahrt! Halt erwarten 65 Zusatzsignale (Zs) 67 7 Signal Zs 1 Ersatzsignal 68 8 Zs 2 M-Tafel 37 9 Zs 3 Geschwindigkeitsanzeiger 72 Zs 3v Geschwindigkeitsvoranzeiger Zs 4 Richtungsanzeiger Zs 6 Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger Zs 7 Linksfahrtauftragssignal 78 Zs 8 Linksfahrtersatzsignal Zs 9 Bahnübergangstafel (Bü-Tafel) a Zs 11 Vorsichtsignal Gleissperrsignale (Gsp) 107 Signal Gsp 0 Halt! 109 Gsp 1 Fahrverbot aufgehoben 110 Gsp 2 Gleissperre ist abgelegt 115 Signale für elektrische Zugförderung (El) Allgemeines Signal El 1v Signal El 1 erwarten 159 El 1 Ausschaltsignal 160 El 1/2 Schaltsignal für verkürzte Schutzstrecken 161 El 2 Einschaltsignal El 3 Bügel ab =Ankündesignal 164 El 4 Bügel ab =Signal 166 El 5 Bügel an =Signal El 6 Halt für Fahrzeuge 169 mit angelegtem Stromabnehmer! 19 El 7 Schaltzeichen (B 2)

25 Signal für Schiebetriebfahrzeuge (Sp) Signal Sp 1 Nachschieben einstellen 86 Langsamfahrsignale (Lf) Signal Lf 1 Langsamfahrscheibe 89 Lf 1/2 Langsamfahrbeginnscheibe 93 Lf 2 Anfangscheibe 94 Lf 3 Endscheibe Lf 4 Geschwindigkeitstafel Lf 5 Eckentafel a Lf 6 Geschwindigkeits-Ankündesignal 99 23b Lf 7 Geschwindigkeitssignal 101 Schutzhaltsignale (Sh) Allgemeines Signal Sh 1 Kreissignal Sh 2 Wärterhaltsignal, Wasserkransignal Sh 3 Haltvorscheibe Bleibt offen Sh 5 Horn- und Pfeifsignal 122 Signale für das Zugpersonal (Zp) Signale des Triebfahrzeugführers 147 Signal Zp 1 Achtungssignal 148 Zp 2 Handbremsen mäßig anziehen 149 Zp 3 Handbremsen stark anziehen 149 Zp 4 Handbremsen lösen 149 Zp 5 Notsignal Hornrufsignale 156 Zp 6 Kommen a Türschließauftrag 155 Zp 8 Türen schließen Abfahrsignal 154 Zp 9 Abfahren Fahrtregelungssignale 75 Zp 10 K-Scheibe 75 Zp 11 L-Scheibe Bremsprobesignale 150 Zp 12 Bremse anlegen 151 Zp 13 Bremse lösen 152 Zp 14 Bremse in Ordnung DS/DV (B 5) 17

26 Aufforderungssignale zum Pfeifen (Pf) Allgemeines Pfeiftafeln 210 Signal Pf 1 Pfeiftafel vor Gefahrenstelle 210 Pf 2 Pfeiftafel vor Bahnübergängen 212 Signale für den Rangierdienst (Ra) Rangiersignale 123 Signal Ra 1 Wegfahren 125 Ra 2 Herkommen 126 Ra 3 Aufdrücken 127 Ra 4 Abstoßen 128 Ra 5 Halt! Abdrücksignale 130 Ra 6 Halt - Abdrücken untersagt! 131 Ra 7 Langsam abdrücken 132 Ra 8 Mäßig schnell abdrücken 133 Ra 9 Zurückziehen Ra 10 Rangierhalttafel Ra 11 Rangierhaltsignal Ra 12 Rangierfahrtsignal 110 Weichensignale (Wn) Allgemeines Signale für einfache Weichen 140 und einfache Kreuzungsweichen Signal Wn 1 Gerader Zweig 140 Wn 2 Gebogener Zweig Signale für doppelte Kreuzungsweichen 143 Wn 3 Geradeaus von links nach rechts 143 Wn 4 Geradeaus von rechts nach links 144 Wn 5 Im Bogen von links nach links 145 Wn 6 Im Bogen von rechts nach rechts 146 Signale an Zügen (Zg) Signal Zg 1 Spitzensignal Zg 2 Schlußsignal 173 Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) Signal Fz 1 Rangierlokomotivsignal Fz 2 Gelbe Fahne (B 1)

27 49 - Bleibt offen Rottenwarnsignale (Ro) Allgemeines Signal Ro 1 Vorsicht! 179 Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge Ro 2 Arbeitsgleise räumen 180 Ro 3 Arbeitsgleise schnellstens räumen 180 Ro 4 Fahnenschild 180 Sonstige Signale (So) Signal So 1 Endtafel So 2 Schachbrettafel So 3 Vorsignaltafel So 4 Vorsignalbaken So 5 Trapeztafel Bleibt offen So 7 Schneepflugtafel So 8 Haltetafel So 9 Haltepunkttafel Bleibt offen So 11 Isolierzeichen So 12 Grenzzeichen Bleibt offen Signale für Bahnübergänge 200 So 14 Merkpfahl 206 So 15 Warntafel 204 So 16 Überwachungssignal a Signale für Rückfallweichen 196 So 17 Ankündigungsbake 196 So 18 Überwachungssignal einer Rückfallweiche b So 19 Hauptsignalbaken c So 20 Zuordnungstafel DS/DV (B 1) 19

28 Von den Paragraphen 2 bis 65 abweichende und in ihnen nicht enthaltene Signale 66 Allgemeines Bleibt offen 68 Bleibt offen 69 Signal Sv 0 Halt! - Weiterfahrt auf Sicht Zusatzsignale (Zs) 67 Signal Zs 101 Ersatzsignal 67 Zs 103 Rautentafel 223 Zs 106 Stumpfgleis- und 85 Frühhaltanzeiger 70a Sonstige Signale (So) 222 Signal So 106 Kreuztafel 223 So 113 Gefahrenanstrich Lichtsperrsignal (Lsp) 224 Signal Lsp Halt! 224 Schlußbestimmungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten 225 Anhänge Anhang I Beleuchtungskalender 226 Anhang II Übersicht zu den Lichtsignalen Hl 1 bis Hl (B 1)

29 Erläuterungen zum gemeinsamen Signalbuch Das gemeinsame Signalbuch ist eine Zusammenstellung der Bestimmungen des Signalbuches (SB) DS 301 der ehem. DB und des Signalbuches (SB) DV 301 der ehem. DR. Es ist vor allem an diejenigen Mitarbeiter gerichtet, die für ihre Tätigkeit die Bestimmungen beider Signalbücher beachten müssen. Im gemeinsamen Signalbuch sind die identischen Bestimmungen der DS und DV 301 über die gesamte Seitenbreite bzw. auf Seitenmitte gedruckt; die Bestimmungen der DS 301 stehen links, die der DV 301 rechts. Die Gliederung und Reihenfolge der Bestimmungen des gemeinsamen Signalbuches entsprechen denen der DS 301; die Bestimmungen der DV 301 sind den Bestimmungen der DS 301 inhaltlich zugeordnet. Die im gemeinsamen Signalbuch und die in den getrennten Signalbüchern enthaltenen Bestimmungen der DS 301 und der DV 301 bleiben in ihren jeweiligen Geltungsbereichen uneingeschränkt und unabhängig voneinander weiter gültig. 301 DS/DV (B 1) 21

30 Vorbemerkungen zum Signalbuch a) Das Signalbuch enthält - die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) und - die Ausführungsbestimmungen (AB) sowie - Bestimmungen über die Anwendung von Signalen bzw. Signalbildern, die sich in der Betriebserprobung befinden. 1(1) Satz 2 Wegen der Erweiterung der ESO siehe Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II., Seite 889) Anlage I, Kapitel XI, Sachgebiet A, Abschnitt III. b) Die Ausführungsbestimmungen enthalten Anweisungen zur Durchführung der ESO [s. ESO (5)]. Sie sind in Schrägschrift gedruckt. c) Für die Aufstellung ortsfester Signale gelten besondere Vorschriften. 1 (1) Satz 3 d) Zusätze der DB AG zur ESO und zu den Anweisungen zur Durchführung der ESO werden mit dem Wort Zusatz gekennzeichnet. 22 (B 4)

31 Eisenbahn-Signalordnung (ESO) und Ausführungsbestimmungen (AB) Abschnitt A: a) Geltungsbereich und Zuständigkeiten (1) Die Eisenbahn-Signalordnung (ESO) gilt für die Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben. Allgemeines Allgemeine Bestimmungen für die Signale 1 (1) Satz 1 Das Signalbuch enthält die wesentlichen Bestimmungen über die Anwendung und Bedeutung der Signale bei der ehem. Deutschen Reichsbahn. 1 (1) Satz 4 Wo das Signalbuch zusätzliche Bestimmungen erfordert, die in verschiedenartigen Einrichtungen und örtlichen Verhältnissen begründet sind, werden sie bekannt gegeben: - im Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten (VzG), - in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La), - in der Ril 412, - in den Örtlichen Richtlinien zur KoRil , - im Fahrplan. 301 DS/DV (B 5) 23

32 (3) 1 (2) Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen 1. der Bundesminister für Verkehr (BMV) für die Eisenbahnen des Bundes (EB), 2. die zuständigen obersten Landesverkehrsbehörden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) im Einvernehmen mit dem BMV. (4) Von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem BMV, genehmigen. (5) Anweisungen zur Durchführung der ESO können bei Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der obersten Landesverkehrsbehörde erlassen werden. Die Anweisungen und ihre Änderungen sind dem Bundesminister für Verkehr rechtzeitig vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben. b) Begriffsbestimmungen Die Einführung neuer Signale und alle Abweichungen von den Signalen bedürfen der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Verkehr. Alle weiteren Änderungen und Ergänzungen des Signalbuches sind vor dem Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr mitzuteilen. (6) 1 (3) Die Signale der ESO Die Signale dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden (9) Signale, die zeitweilig betrieblich abgeschaltet sind, zeigen an Stelle der sonst vorgesehenen Signalbilder ein weißes Licht (Kennlicht) (s. aber AB 28 und 77). Bei den NE kann darauf verzichtet werden. Dies gilt nicht für das Überwachungssignal einer Rückfallweiche. 24

33 DS 301 DV 301 (7) 1 (3a) Für das Aussehen der Signale ist die deren Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung (4) Ortsfeste Signale sowie die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 2 und Lf 3, das Schutzhaltsignal Sh 2 und die Signale El 3, El 4 und El 5 befinden sich in der Regel unmittelbar rechts auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung auf der freien Strecke unmittelbar links neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören. Sind bei einzelnen Signalen abweichende Regeln zur Aufstellung erforderlich, so sind diese bei dem betroffenen Signal gegeben. Bei den Eisenbahnen des Bundes werden: a) ständige Ausnahmen zu dieser Bestimmung in den örtlichen Richtlinien zur KoRil bekannt gegeben, b) vorübergehende Ausnahmen oder Ausnahmen bei Bauzuständen in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La) bekannt gegeben. Bei den NE-Bahnen werden die Ausnahmen zu dieser Bestimmung in einer betrieblichen Anweisung bekannt gegeben. In der Signalbeschreibung sind die Bezeichnungen rechts und links im Sinne der Fahrtrichtung zu verstehen. Zusatz: Ständige Ausnahmen werden bei der DB AG auch im Fahrplan bekannt gegeben. 301 DS/DV (B 5) 25

34 2a 65c (1) Signal So 20 Zuordnungstafel - Zuordnungstafel - Das durch die Zuordnungstafel gekennzeichnete Signal gilt für das Gleis, auf das die Spitze des Dreiecks weist Ein schwarzes Rechteck mit weißem Dreieck 65c (4) Das weiße Dreieck der Zuordnungstafel ist rückstrahlend. Die Zuordnungstafel ist zu beleuchten, wenn auch das gekennzeichnete menhang mit Signalen El 1, El 1/2 Wird die Zuordnungstafel im Zusam- Signal zu beleuchten ist. oder El 2 angewandt, muss das weiße Dreieck während der Dunkelheit beleuchtet sein. 65c (2) Die Zulässigkeit der Anwendung ist bei den ents prechenden Signalen genannt. Die Zuordnungstafel wird in Verbindung mit folgenden Signalen angewandt: - Signale El 1v, El 1, El 1/2, El 2, El 3, El 4 und El 5 - Signal Sp 1 - Signale Lf 1, Lf 2, Lf 3, Lf 4, Lf 5, Lf 6 und Lf 7 - Signal Sh 3 - Signale Pf 1 und Pf 2 - Signale So 1, So 2, So 3, So 4, So 5, So 7, So 8, So 14, So 15, So 16 und So 19. Die Zuordnungstafel ist über dem zu kennzeichnenden Signal - bei Signalen Bü 0/1 So 16. über dem Mastschild - angebracht Ist das zu kennzeichnende Signal durch einen oder durch mehrere Richtungspfeile ergänzt, sind die Richtungspfeile unterhalb des zu kennzeichnenden Signals anzubringen. 65c (3) Die im Abs. 2 genannten Signale sind durch die Zuordnungstafel zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund ihres Standorts zwischen zwei Gleisen unzutreffend auch für das Nachbargleis gültig sein würden. Sollen solche Signale mit Genehmigung des Eisenbahninfrastrukturunternehmers ausnahmsweise für beide Gleise gültig sein, sind sie durch zwei Zuordnungstafeln zu kennzeichnen. 26 (B 5)

35 DS 301 DV (3b) Der anschließende Weichenbereich ist wie folgt begrenzt: Der Anfang liegt an dem Signal, an dem die Fahrt zugelassen wird. Das Ende liegt - bei einer Fahrt auf Einfahrsignal oder Zwischensignal am folgenden Hauptsignal oder an einem etwa davor liegenden gewöhnlichen Halteplatz des Zuges, - bei einer Fahrt auf Ausfahrsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg, - auf Abzweigstellen und auf Anschlussstellen mit Hauptsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg. Zusatz: Das Ende des anschließenden Weichenbereichs liegt auch auf Überleitstellen hinter der letzten Weiche im Fahrweg. (8) 1 (5) Die Nachtzeichen der Formsignale Eine Übersicht der Zeiten, in denen sind mit dem Eintritt der Dämmerung die Nachtzeichen der Signale und die bis zum Eintritt voller Tageshelle Nachtbeleuchtung der Lichtsignale anzuwenden. anzuwenden sind, enthält der An- Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind. hang I. Sofern die Nachtzeichen bei unsichtigem Wetter auch am Tage anzuwenden sind, ist dies bei den einzelnen Signalen vorgeschrieben. Als unsichtiges Wetter gelten witterungsbedingte Sichtweiten unter 200 m. Unabhängig davon ist es zulässig, auch in anderen Fällen die Nachtzeichen insbesondere der Handsignale - am Tage anzuwenden, wenn dadurch die Signalaufnahme verbessert werden kann. 1 (6) Ist während des Beleuchtungszeitraumes das Nachtzeichen eines Signals vollständig oder teilweise erloschen, das Tageszeichen aber zweifelsfrei erkennbar, gilt das Tageszeichen. 301 DS/DV (B 4) 27

36 DS 301 DV301 3a. 1 (7) Ist das Signalbild nicht zu erkennen oder Wird im Einzelfall ein Signal nicht ist es zweifelhaft, ist die Bedeutung deutlich wahrgenommen, muss die desjenigen Signalbildes anzunehmen, Bedeutung angenommen werden, die das die größere Vorsicht erfordert. die größte Vorsicht erfordert. Zusatz: Das gilt auch, wenn hörbare Signale nicht deutlich wahrgenommen werden 1 (8) Die durch Signale vorgeschriebenen Geschwindigkeiten gelten, sofern nicht im Fahrplan, durch einen anderen schriftlichen Auftrag (La, Befehl, Fahrplan-Mitteilung) oder durch andere Signale eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben wird. (9) 1 (10) Lichtsignale, an deren Standort bei Lichtsignale, an denen Halt gezeigt erloschenem Signalbild zu halten ist, werden kann, sind durch Mastschilder gekennzeichnet, die das Verhal- sind durch Mastschilder kenntlich. ten bei Halt zeigendem oder gestörtem Signal vorschreiben. Die Mastschilder können rückstrahlend sein (11) Die Mastschilder sind a) weiß-rot-weiß, wenn bei gestörtem Signal Züge nur auf schriftlichen Befehl des Fahrdienstleiters oder auf Ersatzsignal, Falschfahrt- Auftragssignal oder Vorsichtsignal, Rangierfahrten nur mit mündlicher Zustimmung des für das Signal zuständigen Wärters weiterfahren dürfen, An einem durch - ein weiß-rot-weißes Mastschild bzw. - ein Mastschild mit einem mit der Spitze nach oben weisendem roten Dreieck auf weißem Grund gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Ersatzsignal, Vorsichtsignal, Linksfahrtersatzsignal, schriftlichen Befehl oder - bei M-Tafel - auf mündlichen bzw. fernmündlichen Auftrag vorbeifahren. 28 (B 5)

37 1 (12) b) weiß-gelb-weiß-gelb-weiß, wenn An einem durch ein weiß-gelb-weißgelb-weißes Mastschild gekenn- Züge auf Sicht weiterfahren dürfen, obwohl das Signal zeichneten Lichthauptsignal, das Halt gestört ist oder Rotlicht zeigt und zeigt oder gestört ist, dürfen Züge eine Verständigung mit dem nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbei- und auf Fahrdienstleiter nicht möglich ist. Sicht weiterfahren, wenn eine Verständigung mit dem Fahrdienstleiter nicht möglich ist. Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen zugleich eine Vorsignalfunktion. 1 (13) An einem durch ein rotes Mastschild 1 gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Ersatzsignal, Linksfahrtersatzsignal, schriftlichen Befehl oder - bei M- Tafel - auf mündlichen bzw. fernmündlichen Auftrag vorbeifahren. Für das Verhalten nach der Vorbeifahrt ist die Ril 432 zu beachten. 301 DS/DV (B 5) 29

38 c) im Bereich der Gleichstrom-S- Bahn Hamburg weiß-schwarzweiß-schwarz-weiß, wenn Züge nach dem Anhalten mit mündlichem Auftrag des Zugführers - ohne Verständigung mit dem Fahrdienstleiter - auf Sicht weiterfahren dürfen, obwohl das Signal gestört ist oder Halt zeigt; nach der Vorbeifahrt ist über eine Blockstrecke auf Sicht zu fahren. 1 (13a) An einem durch ein weiß-schwarzweiß-schwarz-weißes Mastschild 1 gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbeifahren. Hierfür und für das Verhalten nach der Vorbeifahrt ist die Ril 432 zu beachten. Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen zugleich eine Vorsignalfunktion. 1 (13b) An einem durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekennzeichneten Lichtsignal nachfolgend Sperrsignal 2 genannt, das Halt zeigt, dürfen Züge nur auf schriftlichen Befehl vorbeifahren. Der Befehl wird am rückgelegenen Hauptsignal erteilt. 3 Wegen der Geschwindigkeit ist 7 Abs. 5 zu beachten. Ein Sperrsignal, das Ra 12 zeigt oder erloschen ist, hat für Züge keine Bedeutung. 1 (14) Die Maste der Formhauptsignale sind zur besseren Erkennbarkeit rot-weiß gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung hat keine fahrdienstliche Bedeutung. 1 Gilt nur im Bereich der mit Gleichstrom betriebenen Berliner S-Bahn. 2 Am Sperrsignal kann das Signal Hp 0 bzw. das Signal Ra 12 gezeigt werden. 3 Hält der Zug bereits an dem Hp 0 zeigenden Sperrsignal, ist der Befehl jedoch an diesem Signal zu erteilen. 30 (B 5)

39 5. 1 (15) Ein ungültiges Ein ungültiges ortsfestes Signal ist durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand gekennzeichnet gekennzeichnet, Ungültige Signale sind beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert. Bei mehreren Signalschirmen an einem Signalträger bleiben die Signale nicht ausgekreuzter oder nicht verdeckter Signalschirme gültig. oder es ist verdeckt. Außerdem werden ungültige Formsignale bei Dunkelheit nicht beleuchtet, ungültige Lichtsignale gelöscht. Bei mehreren Signalen an einem Mast werden alle Signale durch das Kreuz ungültig. Auch Signale El 3 und Lf 1/2 dürfen - unter Beachtung besonderer Weisungen - durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand als ungültig gekennzeichnet werden. Ungültige Signale El 3 und Lf 1/2 sind jedoch bei Dunkelheit gemäß 17 Abs. 1 bzw. 21 Abs. 12 zu beleuchten. Beispiel für die Kennzeichnung eines ungültigen Signals: 301 DS/DV (B 5) 31

40 Abschnitt B: Die Signale I. Hauptsignale (Hp) (10) Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf. Haupt- und Vorsignale Allgemeine Bestimmungen 2 (1) Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die Signale Hp 1 und Hp 2 Fahrt zeigende Hauptsignale gelten nur für Zugfahrten. Hauptsignale (Hp) (11) 3 (1) Die Signale sind entweder Formsignale Formhauptsignale bestehen aus und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen, oder sie sind Lichtsignale mit ein oder einem Mast, an dem als Tageszeichen ein oder zwei Flügel und als Nachtzeichen ebenso viele Laternen angebracht sind. zwei Lichtern als Tages- und Nacht- 5 (1), Satz 1 zeichen. Die Lichthaupt- und Lichtvorsignale bestehen aus bei Tag und bei Dunkelheit leuchtenden Lampen, die an einem Signalschirm angebracht sind. (12) bleibt frei 6. 2 (2) werden verwendet als Deckungssignale vor Gefahrstellen. Hauptsignale Einfahrsignale, Ausfahrsignale, Zwischensignale 1, Blocksignale, sind und Deckungssignale vor Gefahrpunkten auf freier Strecke. 1 Zwischensignale sind Hauptsignale des Bahnhofs, die keine Einfahr- oder Ausfahrsignale sind. 32 (B 1)

41 DS 301 DV a) Die Nachtzeichen der Formsignale müssen in der Regel so lange leuchten, wie Züge der betreffenden Fahrtrichtung verkehren. In Bahnhöfen ohne ständigen Rangierdienst kann zugelassen werden, dass bei Ausfahr- und Zwischensignalen auf die Anwendung der Nachtzeichen verzichtet wird, solange die zugehörigen Gleise nicht befahren werden (Örtliche Richtlinien zur KoRil ). Signale, die eine Gruppe bilden, müssen jedoch gleichzeitig leuchten. Die Nachtzeichen mehrflügliger Formsignale dürfen nur gleichzeitig gelöscht werden. b) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo bei Anwendung der Nachtzeichen die Signalstellung der Formsignale und das Leuchten der Signallichter 2 (8) In den Örtlichen Richtlinien zur Ko- Ril darf festgelegt werden, dass bei Ausfahr- und Zwischensignalen die Lichtsignale und Nachtzeichen der Formsignale zu löschen sind, wenn die Signale betrieblich nicht gebraucht werden. Wenn Hauptsignale eine Gruppe bilden, müssen sie jedoch gleichzeitig leuchten. Die Nachtzeichen zweiflügliger Formhauptsignale dürfen nur gleichzeitig gelöscht werden. 3 (2) Wo das Leuchten der Signallaternen auch von hinten erkennbar sein sollen. Die soll, zeigen die rot leuchtenden und die abgeblendeten Laternen zeigen dann nach hinten mattweißes volles Licht, die grünoder und die gelbleuchtenden Laternen mattweißes Sternlicht. 3 (3) Die Nachtzeichen der Formhauptsignale sind bei unsichtigem Wetter auch am Tage anzuwenden. 3 (4) Hinsichtlich des Signals Hp 0 wird auf 2a verwiesen. 301 DS/DV (B 5) 33

42 (13) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein. Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal. Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen. Der Abstand zwischen Ihnen beträgt in der Regel 1000 bis 1300 m. DS 301 DV (3) Zusatz: wegen des Standorts der Signale siehe AB 2 1 Abs. 4 (bleibt frei) Von 1 Abs. 4 abweichende Standorte von Hauptsignalen bedürfen bei den Eisenbahnen des Bundes der vorherigen Genehmigung des Eisen- bahn-bundesamtes. 34 (B 4)

43 DS 301 DV In Ausnahmefällen kann der Abstand kürzer als 1000 oder länger als 1300 m sein. Ist er kürzer als 950 m, sind die Vorsignale durch ein weißes Zusatzlicht nach AB 25 ergänzt. Das Signalbild Hp 1 braucht dann nicht gezeigt zu werden (s. AB 1). 10. Bei den Eisenbahnen des Bundes bestimmt der Eisenbahninfrastrukturunternehmer - bei den NE der Betriebsleiter - auf welchen Bahnhöfen den Mitarbeitern auf den Betriebsstellen und dem Zugführer durch Fahrtanzeiger die Zustimmung des Fahrdienstleiters zur Abfahrt angezeigt wird. 2 (4) Die Grundstellung der Hauptsignale ist die Stellung Halt. Ausnahmen sind zulässig für a) Hauptsignale auf Strecken mit automatischem Streckenblock und b) Hauptsignale von Betriebsstellen, die für regelmäßig wiederkehrende Zeitabschnitte ausgeschaltet sind. Diese Hauptsignale sind während der Ausschaltzeit auf Fahrt zu stellen und zu beleuchten. 301 DS/DV (B 4) 35

44 2a (1) Signal Hp 0 Halt Formsignal Tageszeichen Ein Der Signalflügel - bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel - zeigt waagerecht nach rechts. Nachtzeichen Ein rotes Licht. 36

45 Ein rotes Licht oder zwei rote Lichter waagerecht nebeneinander. Lichtsignal Ein rotes Licht. 11. Wo Züge am Signal Hp 0 auf mündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters vorbeifahren dürfen, ist dies am Signalmast durch eine weiße Tafel mit rotem 2a (2) Hinsichtlich der Vorbeifahrt eines Zuges auf Ersatzsignal gelten die 7 und 70, auf Linksfahrtersatzsignal 12 Absätze 4 bis 10, auf Vorsichtsignal 13a und auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag 8. 8 (1) Signal Zs 2 - M-Tafel - Am Halt zeigenden Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag vorbeifahren Eine weiße Tafel mit rotem Rand und rotem M in Schreibschrift. kenntlich. 301 DS/DV (B 1) 37

46 8 (2) Die M-Tafel gilt für Züge und ist am zugehörigen Hauptsignal angebracht. 8 (3) Der Triebfahrzeugführer darf nach dem Halten auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag des Fahrdienstleiters oder der örtlichen Aufsicht am Hauptsignal vorbeifahren. Wegen der Geschwindigkeit ist 7 Abs. 5 zu beachten. 8 (4) Die M-Tafel erlaubt auch, an einem erloschenen Lichthauptsignal oder an einem ein zweifelhaftes Signalbild zeigenden Hauptsignal auf mündlichen oder fernmündlichen Auftrag vorbeizufahren. 2a (3) Steht ein Hauptsignal bei Annäherung einer Rangierfahrt noch auf Fahrt, dann ist anzuhalten und das Erscheinen des Signals Hp 0 abzuwarten. Bei zweifelhaftem oder erloschenem Signal verhält sich die Rangierfahrt wie an einem Halt zeigenden Signal. 11a. Wird am Signal Hp 0 das Signal Sh 1 Wird gleichzeitig das Signal Ra 12 gezeigt, so ist das Haltegebot für Rangierfahrten aufgehoben. Am Lichtsignal mit zwei roten Lichtern erscheint beim Aufleuchten des Signals Sh 1 nur ein rotes Licht. 38 (B 1)

47 Lichthauptsignale 3 (4a) Die Lichthauptsignale Hp 1 und Hp 2 sind Hauptsignale älterer Bauart. Sie entsprechen den Nachtzeichen der Formhauptsignale Hp 1 und Hp 2. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Hauptsignale im 2 sinngemäß. 3 (4b) Ein Lichthauptsignal und ein Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal können an einem gemeinsamen Mast angebracht sein. Das Hauptsignal befindet sich hierbei über dem Vorsignal. 301 DS/DV (B 1) 39

48 Tageszeichen Ein Signalflügel - bei zweiflügligen Signalen der obere Flügel - zeigt schräg nach rechts aufwärts. Signal Hp 1 Fahrt Formsignal Nachtzeichen Ein grünes Licht. 3 (5) Lichtsignal Ein grünes Licht (6) Das Signal erlaubt die Anwendung der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit, Geschwindigkeit. sofern sie nicht durch andere Signale oder besondere Anordnungen eingeschränkt ist. 40

49 Tageszeichen Zwei Signalflügel zeigen schräg nach rechts aufwärts. Signal Hp 2 Langsamfahrt Formsignal 3 (7) Nachtzeichen Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht. Lichtsignal Ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht. 301 DS/DV (B 1) 41

50 13. 3 (8) Das Signal schreibt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h vor, wenn nicht eine abweichende Geschwindigkeit - bei den Eisenbahnen des Bundes in der Spalte 3a des Fahrplans, bei den NE im Fahrplan oder in der SbV - oder in der La angegeben ist oder durch Geschwindigkeitsanzeiger (Zs 3) angezeigt wird. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt vom Hauptsignal ab für den anschließenden Weichenbereich bleiben frei durch Signal Zs 3 angezeigt wird. 3 (9) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt vom Hauptsignal ab für den anschließenden Weichenbereich 42 (B 1)

51 II. Vorsignale (Vr) Vorsignale (Vr) (14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 und Sh 2) ankündigen. 17. Die Wahrnehmung der Stellung des Vorsignals entbindet den Triebfahrzeugführer nicht von der Beobachtung des Hauptsignals. (15) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Form- oder Lichtsignale oder Wärtersignale. (16) 2 (5), Sätze 1 und 3 Die Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremsweges der Strecke vor dem Regel im Abstand des für die Das Vorsignal steht in der zugehörigen Signal. Strecke festgelegten Bremsweges vor dem zugehörigen Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt. Hauptsignal. 18. Der Bremsweg jeder Strecke ist bei den Eisenbahnen des Bundes in den Örtlichen Richtlinien zur DS 408 angegeben. Der Regelbremswegabstand ist in den Örtlichen Richtlinien zur DV 408 angegeben (6) Zusatz: Wegen des Standorts der Signale siehe AB 2 1 Abs. 4 (bleibt frei) Für das Genehmigen von 1 Abs. 4 abweichenden Standorten gilt Abs. 3 sinngemäß. 301 DS/DV (B 4) 43

52 DS 301 DV (7), Satz 1 Wo die Sicht auf das Hauptsignal behindert ist, kann das Vorsignal als Vor Hauptsignalen, die nicht aus der vorgeschriebenen Entfernung sichtbar Lichtsignal wiederholt sein (Vorsignalwiederholer)derholer sind, ist ein Lichtvorsignalwie- aufgestellt, sofern keine Wegen seiner Kennzeichnung s. anderen Sicherungsmaßnahmen AB 25. getroffen wurden. Vorsignale zu ortsfesten Signalen werden nach AB 204 durch Vorsignaltafeln gekennzeichnet. 2 (5), Satz 2 Der Standort des Vorsignals ist durch ein Signal So 3 gekennzeichnet; Ausnahmen siehe 54 Absätze 2 und 4. (17) 4 (1) Die ortsfesten Die Formvorsignale zeigen in der Regel eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand, unter der sich zur Ankündigung des Signals Hp 2 ein beweglicher gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand befinden kann. Als Nachtzeichen sind zwei nach rechts steigende Lichter sichtbar. Unter der Scheibe kann außerdem ein beweglicher weißer, pfeilförmiger Flügel mit rotem Rand oder ein beweglicher gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand vorhanden sein. Als Nachtzeichen sind ein bzw. zwei Lichter sichtbar. 22. Bei den über dem Gleis angebrachten Formvorsignalen befindet sich der Flügel über der Scheibe (4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer Das Leuchten der Signallaternen ist bestimmt, wo bei Formvor- von hinten durch mattweißes Licht signalen das Leuchten der Signallaternen erkennbar. auch von hinten erkennbar sein soll. Für jede Laterne ist dann ein mattweißes Licht sichtbar (2) Die Nachtzeichen der Formvorsignale müssen so lange leuchten wie die der zugehörigen Haupt- oder Schutzsignale. Hauptsignale. (18) Die Lichtvorsignale zeigen zwei nach rechts steigende Lichter. 44 (B 1)

53 4 (3) Die Nachtzeichen der Signale Vr 0, Vr 1 und Vr 1/2, die an Hauptsignalen stehen, zeigen an Stelle des einen Lichtes in gleicher Farbe zwei nach rechts steigende Lichter (5), Sätze 4 und 5 Lichtvorsignale, die in einem um mehr als 5 % kürzeren Abstand als dem Bremsweg der Strecke vor dem Die Vorsignale, die in einem um mehr als 5 % verkürzten Bremswegabstand stehen, sind durch das Signal zugehörigen Signal stehen, sind So 3c bzw. So 3d gekennzeich- durch ein weißes Zusatzlicht über net (siehe 54 Abs. 1). dem linken Signallicht etwa in Höhe Hinsichtlich der Ankündigung der des rechten Signallichtes kenntlich. Vorsignale durch Vorsignalbaken wird auf 55 verwiesen. 2 (5a) Hinsichtlich der Kombinationssignale, die in einem um mehr als 5 % verkürzten Bremswegabstand stehen, wird auf 5a Abs. 2 verwiesen. Das gleiche Bild zeigt auch der Vorsignalwiederholer, der jedoch nicht mit Vorsignaltafel und Vorsignalbaken ausgerüstet ist (s. AB 20). 2 (7), Sätze 2-4 Der Lichtvorsignalwiederholer ist am Mast durch eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Rand und schwarzem Ring gekennzeichnet. 26. Lichtsignale in Tunneln können rechts vom Gleis durch besondere Signale mit gleichen Lichtern ergänzt sein, die quer zum Gleis leuchten. Hinsichtlich der Kombinationssignale wird auf 5a Abs. 3 verwiesen. Vor Lichtvorsignalwiederholern sind keine Signale So 3 und So 4 aufgestellt. 301 DS/DV 45

54 27. Wegen der Vereinigung eines Lichtvorsignals mit einem Lichthauptsignal an einem Signalträger s. ESO (13) und AB Lichtvorsignale am Standort von Lichthauptsignalen sind dunkel, wenn sie für die eingestellte Fahrstraße nicht gelten oder das Hauptsignal Hp 0 zeigt. (19) Die Wärtervorsignale zeigen die senkrechte runde Scheibe wie bei ortsfesten Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, bei Nacht zwei gelbe nach rechts steigende Lichter. 29. Das Wärtervorsignal steht in der Regel unmittelbar rechts, bei Platzmangel links vom Gleis. Wo auf mehrgleisiger Strecke ein links stehendes Signal die Fahrt auf dem Nachbargleis beirren würde, ist auf das Signal zu verzichten und der Zug von der Aufstellung eines Haltsignals zu verständigen. 4 (4a) Die Lichtvorsignale Vr 0, Vr 1 und Vr 2 sind Signale älterer Bauart. Sie entsprechen den Nachtzeichen der Formsignale Vr 0, Vr 1 und Vr 2. 4 (4b) Es gelten die allgemeinen Bestimmungen für Vorsignale im 2 Absätze 5 und 6 sowie für Nachtzeichen der Formsignale im 4 sinngemäß. 4 (4c) Lichtvorsignale am Standort von Hauptsignalen sind dunkel, wenn das Hauptsignal Halt zeigt. 4 (4d) Hinsichtlich der Vereinigung eines Lichtvorsignals mit einem Lichthauptsignal wird auch auf 3 Abs. 4b verwiesen. 46 (B 1)

55 Signal Vr 0 Zughalt erwarten Halt erwarten Formsignal Tageszeichen Die runde Scheibe steht senkrecht. Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten. 4 (5) Nachtzeichen Zwei gelbe Lichter Ein gelbes Licht. nach rechts steigend. Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend. 301 DS/DV (B 1) 47

56 Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend. Lichtsignal Ein gelbes Licht. Zwei gelbe Lichter nach rechts steigend. 48

57 Wo ein Flügel vorhanden ist, zeigt er senkrecht nach unten. Signal Vr 1 Fahrt erwarten Formsignal Tageszeichen Die runde Scheibe liegt waagerecht. 4 (6) Der Flügel zeigt senkrecht nach unten. Nachtzeichen Zwei grüne Lichter nach rechts steigend. Ein grünes Licht. Zwei grüne Lichter nach rechts steigend. 4 (7) Bleibt offen 301 DS/DV (B 1) 49

58 Zwei grüne Lichter nach rechts steigend. Lichtsignal Ein grünes Licht. Zwei grüne Lichter nach rechts steigend. 30. Das Vorsignal zum Brückendeckungssignal ist bei aufgehobenem Haltauftrag betrieblich abgeschaltet (s. AB 1). Die runde Scheibe des Formsignals liegt dabei waagerecht. 50

59 4 (10) Signal Vr 2 Langsamfahrt erwarten Formsignal Tageszeichen Die runde Scheibe steht senkrecht, der Flügel zeigt schräg nach rechts abwärts. Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht. Nachtzeichen Ein grünes Licht und nach rechts steigend ein gelbes Licht. 4 (11) Bleibt offen 301 DS/DV (B 1) 51

60 Ein gelbes Licht und nach rechts steigend ein grünes Licht. Lichtsignal Ein grünes Licht und nach rechts steigend ein gelbes Licht. 52

61 4 (8) Signal Vr 1/2 Fahrt oder Langsamfahrt erwarten Tageszeichen Die runde Scheibe liegt waagerecht. Nachtzeichen Ein grünes Licht. Zwei grüne Lichter nach rechts steigend. 4 (9) Das Signal Vr 1/2 wird an zweibegriffigen Formvorsignalen gezeigt. 301 DS/DV (B 1) 53

62 IIa. Kombinationssignale (Ks) (19a) 5a (1) Kombinationssignale sind Lichtsignale, die die Fahrtaufträge mit einem Signallicht anzeigen. Die Signale können die Funktion eines Hauptsignals, eines Vorsignals oder eines Haupt- und Vorsignals haben. (19b) 1) Ks-Hauptsignale, die zugleich Vorsignalfunktion besitzen, sind - zusätzlich zum Hauptsignalmastschild gemäß AB 4 Buchstabe a) - mit folgendem Mastschild gekennzeichnet: Ein mit der Spitze nach unten weisendes gelbes Dreieck. Das Mastschild ist rückstrahlend. Das dreieckige gelbe Mastschild ist grundsätzlich unter dem Hauptsignalmastschild angeordnet. 1) Wegen der Anwendung des gelben Dreiecks als Vorsignalmastschild siehe 54 (4) und (5) auf Seite (B 2)

63 (19c) 5a (2) Kombinationssignale mit Vorsignalfunktion, die in einem um mehr als 5 % verkürzten Bremswegabstand vor dem zugehörigen Signal stehen, zeigen bei Signal Ks 1 mit Zs 3v und bei Signal Ks 2 ein weißes Zusatzlicht über dem Signallicht. (19d) 5a (3) Vorsignalwiederholer zeigen bei Ks 1 mit Zs 3v und bei Ks 2 ein weißes Zusatzlicht unt er dem Signallicht. Sie können außerdem durch einen weißen Ring um das Signallicht gekennzeichnet sein; der weiße Ring wird neu nicht mehr angewendet. 301 DS/DV 55

64 Signal Ks 1 Fahrt Ein grünes Licht bzw. ein grünes Blinklicht. 5a (4) (19e) 5a (5) Das Signal zeigt grünes Blinklicht, wenn an diesem Signal ein Signal Zs 3v gezeigt wird. 5a (6) Das Signal erlaubt die Anwendung der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit. 5a (7) Signal Ks 2 Halt erwarten Ein gelbes Licht. (19f) Das Signal erlaubt die Vorbeifahrt und kündigt Halt an. 56

65 Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl) 5 (1), Satz 2 Hinsichtlich der Kennzeichnung der Lichthauptsignale durch Mastschilder wird auch auf 1 Absätze 11 bis 13a verwiesen. 5 (2) Ein Lichthaupt- oder Lichtvorsignal mit ei nem Licht zeigt an, daß die im Fahrplan zugelassene Geschwindigkeit entweder beibehalten werden darf (ein grünes Standlicht) oder so vermindert werden muß, daß die vorangezeigte Geschwindigkeit am nächsten Signal nicht überschritten wird (ein grünes oder gelbes Blinklicht oder ein gelbes Standlicht). 5 (3) Bei einem Lichthauptsignal, das aus z wei Lichtern besteht, zeigt das untere Licht die Geschwindigkeit an, die am Signal nicht überschritten werden darf. Ist anschließend ein Weichenbereich vorhanden, dann gilt die Geschwindigkeitsanzeige vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich (siehe 3 Abs. 9). Dem unteren gelben Licht kann ein gelb- oder grünleuchtender Lichtstreifen zugeordnet sein. Das obere Licht gibt die Geschwindigkeit an, die am nächsten Signal nicht überschritten werden darf. 5 (4) Lichtvorsignale sind zur Unterscheidung von den Lichthauptsignalen durch die Vorsignaltafel (Signal So 3) kenntlich gemacht. An einem Lichtvorsignal, kann nur das Signal Hl 1, Hl 4, Hl 7 oder Hl 10 erscheinen. Für die Kennzeichnung der Lichtvorsignale im verkürzten Bremswegabstand gilt 2 Abs. 5, für die Lichtvorsignalwiederholer 2 Abs (5) Eine übersichtliche Darstellung der Signale enthält der Anhang II. 301 DS/DV (B 1) 57

66 Signal Hl 1 Fahrt mit Höchstgeschwindigkeit Ein grünes Licht 5 (6) 5 (7) Signal Hl 2 Fahrt mit 100 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein grünes Licht 5 (8) Signal Hl 3a Fahrt mit 40 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit Ein gelbes Licht, darüber ein grünes Licht 5 (9) Signal Hl 3b Fahrt mit 60 km/h, dann mit Höchstgeschwindigkeit Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein grünes Licht 58

67 5 (10) Signal Hl 4 Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h ermäßigen Ein grünes Blinklicht Signal Hl 5 Fahrt mit 100 km/h Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein grünes Blinklicht 5 (11) Signal Hl 6a Fahrt mit 40 km/h, dann mit 100 km/h Ein gelbes Licht, darüber ein grünes Blinklicht 5 (12) Signal Hl 6b Fahrt mit 60 km/h, dann mit 100 km/h Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein grünes Blinklicht 5 (13) 301 DS/DV 59

68 5 (14) Signal Hl 7 Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen Ein gelbes Blinklicht 5 (15) Signal Hl 8 Geschwindigkeit 100 km/h auf 40 km/h (60 km/h) ermäßigen Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein gelbes Blinklicht Signal Hl 9a Fahrt mit 40 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h) Ein gelbes Licht, darüber ein gelbes Blinklicht 5 (16) Signal Hl 9b Fahrt mit 60 km/h, dann mit 40 km/h (60 km/h) Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein gelbes Blinklicht 5 (17) 60

69 Signal Hl 10 Halt erwarten Ein gelbes Licht 5 (18) 5 (19) Signal Hl 11 Geschwindigkeit 100 km/h ermäßigen, Halt erwarten Ein gelbes Licht mit einem grünen Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht 5 (20) Signal Hl 12a Geschwindigkeit 40 km/h ermäßigen, Halt erwarten Zwei gelbe Lichter übereinander 5 (21) Signal Hl 12b Geschwindigkeit 60 km/h ermäßigen, Halt erwarten Ein gelbes Licht mit einem gelben Lichtstreifen, darüber ein gelbes Licht 301 DS/DV 61

70 III. Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv) (20) 6 (1) Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eigenem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden. Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das Haupt- und Vorsignal auf einem Signalschirm nebeneinander vereinigt. Die linken Lichter entsprechen den Hauptsignalbildern Hp 0, Hp 1 dem Hauptsignalbild Hp 1 oder Hp 2. oder Hp 2 und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf. Die rechten Lichter entsprechen den Vorsignalbildern dem Vorsignalbild Vr 0, Vr 1 oder Vr 2 zu dem am nächsten Sv-Signal leuchtenden Hauptsignalbild (2) Die Signale können sich rechts oder Die Signale stehen unmittelbar links neben oder über dem Gleis befinden. rechts oder links neben oder über dem zugehörigen Gleis. 32. Wo die Sicht auf Sv-Signale behindert ist, können die den Vorsignalbildern entsprechenden Lichter wiederholt sein (Vorsignalwiederholer). Die Signale sind dann durch ein links angeordnetes weißes Zusatzlicht kenntlich. 62 (B 1)

71 33. 6 (3) Signale (ausgenommen Signal Sv 0), die in einem um mehr als 5 % Signale, die in einem geringeren Abstand als dem Bremsweg für die kürzeren Abstand als dem angezeigte Geschwindigkeit vor dem erforderlichen Bremsweg vor dem folgenden Signal stehen, sind durch folgenden Signal stehen, sind durch einen weißleuchtenden Pfeil einen weißleuchtenden Pfeil über (Bremspfeil) kenntlich. den Signalbildern kenntlich. 69 (1) Signal Sv 0 Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht - Halt! Weiterfahrt auf Sicht - Zwei gelbe Lichter waagerecht nebeneinander (2) Der Zug hat am Signal zu halten; er Ein Zug darf nach dem Anhalten darf auf mündlichen Auftrag des ohne Zustimmung an dem Signal Zugführers weiterfahren. vorbeifahren. Die Vorsichtsmaßnahmen für die Hierfür und für das Verhalten nach Weiterfahrt bestimmt der Eisenbahninfrastrukturunternehmer. beachten. der Vorbeifahrt ist die Ril 432 zu (4) Bestimmte Signale können an Stelle Hinsichtlich des Signals Hp 0 wird des Signals Sv 0 das Hauptsignal auf 2a verwiesen. Hp 0 zeigen. 301 DS/DV (B 5) 63

72 DS 301 DV (5) Signal Sv 1 Fahrt! Fahrt erwarten Zwei grüne Lichter waagerecht nebeneinander. 6 (6) Signal Sv 2 Fahrt! Halt erwarten Ein grünes, rechts daneben in gleicher Höhe ein gelbes Licht. 6 (7) Hinsichtlich der Anwendung des Bremspfeils wird auf Abs. 3 verwiesen. 6 (8) Signal Sv 3 Fahrt! Langsamfahrt erwarten Links ein grünes Licht; rechts in gleicher Höhe ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht. 6 (9) Die Signale Sv 1, Sv 2 und Sv 3 erlauben die Anwendung der im Fahrplan zugelassenen Geschwindigkeit. 64 (B 1)

73 Signal Sv 4 Langsamfahrt! Fahrt erwarten Links ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts in Höhe des oberen linken Lichtes ein grünes Licht. 6 (10) 6 (11) Signal Sv 5 Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten Links ein grünes und senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts daneben in gleicher Höhe die gleichen Lichter. 6 (12) Signal Sv 6 Langsamfahrt! Halt erwarten Links ein grünes, senkrecht darunter ein gelbes Licht; rechts in Höhe des oberen linken Lichtes ein gelbes Licht. 301 DS/DV 65

74 6 (13) Hinsichtlich der Anwendung des Bremspfeils wird auf Abs. 3 verwiesen. 6 (14) Die Signale Sv 4, Sv 5 und Sv 6 schreiben eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h vor, wenn nicht eine abweichende Geschwindigkeit durch Signal Zs 3 angezeigt wird. 6 (15) Die durch die Signale Sv 4 bis Sv 6 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung ist vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich einzuhalten. 66 (B 1)

75 IV. Zusatzsignale (Zs) (21) Zusatzsignale ersetzen einen schriftlichen Befehl oder ergänzen die durch Signale erteilten Fahraufträge. 36. Ortsfeste Zusatzsignale erscheinen in der Regel am Signalmast von Hauptsignalen. Sie können durch Voranzeiger angekündigt werden. Signal Zs 1 Signal Zs 101 Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren - Ersatzsignal - Drei weiße Lichter in Form eines A. 70 (1) Am Halt zeigenden Hauptsignal vorbeifahren 70 (2) Das Ersatzsignal leuchtet nach jedesmaligem Anschalten 30 bis 60 Sekunden. 70 (3) Der Triebfahrzeugführer darf am Hauptsignal ohne Halt vorbeifahren, wenn er das Aufleuchten des Ersatzsignals wahrgenommen hat. 70 (4) Als Versagen des Ersatzsignals gilt bereits der Ausfall eines der weißen Lichter. 70 (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen des 7 Absätze 2 bis 7 sinngemäß. 301 DS/DV 67

76 Ein weißes Blinklicht (wird nur im Zusammenhang mit den Kombinationssignalen gemäß Abschnitt IIa angewendet). Signal Zs 1 Ein weißes Blinklicht. 7 (1) 37. Das Signal gilt bereits, wenn es leuchtet, während der Zug sich dem Signal nähert. Erlischt das Signal, bevor die Spitze des Zuges daran vorbeigefahren ist, so ist bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht weiterzufahren. 7 (2) Das Ersatzsignal gilt für Züge. Es wird am Hauptsignal gezeigt und blinkt nach jedesmaligem Anschalten 30 bis 60 Sekunden. 7 (3) Der Triebfahrzeugführer darf am Hauptsignal ohne Halt vorbeifahren, wenn er das mehrmalige Blinken des Ersatzsignals wahrgenommen hat. 7 (4) Das Ersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist. 68

77 7 (5) Das Signal schreibt eine Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h vor. Diese Geschwindigkeit gilt im anschließenden Weichenbereich. Ist anschließend kein Weichenbereich vorhanden, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Vorbeifahrt der Spitze des Zuges am Hauptsignal. 7 (6) Beim Versagen des Ersatzsignals ist ein schriftlicher Befehl zur Vorbeifahrt am Halt zeigenden Hauptsignal auszustellen. 7 (7) Das Ersatzsignal darf auch angewandt werden, um Züge zur Vorbeifahrt an einem erloschenen Lichthauptsignal oder an einem ein zweifelhaftes Signalbild zeigenden Hauptsignal zu beauftragen. 301 DS/DV (B 5) 69

78 Signal Zs 2 Signal Zs 4 - Richtungsanzeiger - Die Fahrstraße führt in die angezeigte Richtung 10 (1) Ein weißleuchtender Buchstabe. 10 (2) Der Richtungsanzeiger ist am Hauptsignal angebracht oder un-mittelbar davor aufgestellt (3) Der Richtungsanzeiger gibt in der Regel durch den Anfangsbuchstaben des nächsten größeren Knotenbahnhofs an, für welche Fahrtrichtung das Hauptsignal auf Fahrt steht. Der Richtungsanzeiger gibt durch einen Kennbuchstaben an, für welche Fahrtrichtung oder für welches Streckengleis mehrerer nebeneinander verlaufender Strecken das Hauptsignal auf Fahrt steht. Er wird auch angewandt, wenn dem Triebfahrzeugführer bei größeren Bahnhöfen die Einfahrt in einen bestimmten Bahnhofsteil (z. B. Rangier- oder Personenbahnhof) angezeigt werden soll. Eine Übersicht der verwendeten Buchstaben enthalten die Örtlichen Richtlinien zur KoRil Außerdem können die verwendeten Buchstaben im Fahrplan enthalten sein. 70 (B 5)

79 Signal Zs 2v - Richtungsvoranzeiger - Richtungsanzeiger (Zs 2) erwarten Lichtsignal Ein gelbleuchtender Buchstabe. 10 (4) Der Richtungsanzeiger kann durch einen Richtungsvoranzeiger mit einem gelbleuchtenden Buchstaben 1 angekündigt sein. 1 Der Richtungsvoranzeiger darf bis auf weiteres auch weißleuchtend sein. 301 DS/DV 71

80 9 (1) Signal Zs 3 - Geschwindigkeitsanzeiger - Die durch die Kennziffer Kennzahl angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich nicht überschritten werden Formsignal Eine weiße Kennziffer Kennzahl auf dreieckiger schwarzer Tafel mit weißem Rand. Die Tafel steht in der Regel auf der Spitze; bei beschränktem Raum kann die Spitze nach oben zeigen. Kennziffer. Lichtsignal Eine weißleuchtende Kennzahl. Kennziffer Die gezeigte 9 (2) Das Formsignal ist rückstrahlend. 9 (3) Kennzahl bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist. 72 (B 1)

81 DS 301 DV Die Kennziffer 3 kann anzeigen, dass in Stumpfgleise eingefahren wird oder dass ein ausreichender Durchrutschweg fehlt. Die Kennziffern 1 und 2 können anzeigen, dass besonders früh zu halten oder in ein besetztes Gleis einzufahren ist. 9 (4) Das Signal wird auch angewendet, wenn kein Weichenbereich folgt. In diesem Falle gilt die angezeigte Geschwindigkeit, bis die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist (4a) Wird innerhalb des anschließenden Weichenbereichs durch ein Zs 3 eine andere Geschwindigkeit angezeigt, gilt diese bis zum Ende des Weichenbereichs. Eine durch Signal Hp 2 1 oder Signal Zs 3 vorgeschriebene Ge- schwindigkeitsbeschränkung kann durch ein alleinstehendes Signal Zs 3 bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs geändert werden. 41. Das Formsignal ist rückstrahlend oder bei Dunkelheit beleuchtet, es sei denn, dass für alle Fahrstraßen die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. 1 Im Geltungsbereich der DV 301: oder Hl-Signale 301 DS/DV (B 3) 73

82 Geschwindigkeitsanzeiger (Zs 3) erwarten Kennziffer. Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist. Signal Zs 3v - Geschwindigkeitsvoranzeiger - Lichtsignal Eine gelbleuchtende Geschwindigkeitsanzeige erwarten 9 (5) Kennzahl. 9 (7) Die gezeigte Kennzahl bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zu erwarten ist. Am folgenden Hauptsignal kann auch eine höhere Geschwindigkeit zugelassen sein, als durch das Signal Zs 3v angekündigt war. 9 (5) Formsignal Eine gelbe Kennzahl auf dreieckiger schwarzer Tafel mit gelbem Rand. 9 (6) Das Formsignal ist rückstrahlend. 74 (B 1)

83 Fahrtregelungssignale 33 (1) Die Fahrtregelungssignale werden auf den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmten Strecken nach dem Ermessen des Fahrdienstleiters oder im Auftrag der Zugleitung angewandt. Die Signale werden vom Fahrdienstleiter oder in dessen Auftrag von der örtlichen Aufsicht, dem Weichenwärter oder dem Schrankenwärter gegeben. 33 (2) Die Signale, die auf beiden Seiten das gleiche Bild zeigen, werden dem Zuge so lange entgegengehalten, bis der Triebfahrzeugführer die Wahrnehmung bestätigt. Bei Dunkelheit sind die Signale anzuleuchten. 33 (3) Beim Begegnen zweier Züge dürfen diese Signale nur gegeben werden, wenn ein Irrtum ausgeschlossen ist. 33 (4) Signal Zs 4 Signal Zp 10 - Beschleunigungsanzeiger - - K-Scheibe - Fahrzeit kürzen Formsignal Eine weiße, rotgeränderte dreieckige Scheibe mit schwarzem K. 33 (5) Durch das Signal Zp 10 wird einem Zug der Auftrag erteilt, die im Fahrplan genannte Geschwindigkeit anzustreben, um andere Züge nicht aufzuhalten. Der Auftrag gilt bis zur nächsten Zugfolgestelle. Bei unsichtigem Wetter darf das Signal nicht angewandt werden. 301 DS/DV (B 1) 75

84 Lichtsignal Ein weißleuchtender Winkel mit der Spitze nach oben. 42. Allgemeines a) Durch das Signal wird einem Zuge der Auftrag erteilt, bis zur nächsten Zugfolgestelle die Geschwindigkeitsgrenzen des Fahrplans auszunutzen, um andere Züge nicht aufzuhalten. b) Bei den Eisenbahnen des Bundes bestimmt der Eisenbahninfrastrukturunternehmer - bei den NE der Betriebsleiter - auf welchen Strecken das Signal nach Ermessen des Fahrdienstleiters oder im Auftrag der Zugüberwachung gegeben wird. 43. Formsignal a) Das Signal wird vom Fahrdienstleiter oder in dessen Auftrag vom Aufsichtsbeamten oder Stellwerkswärter gegeben. b) Die Signalscheibe wird dem Zuge - möglichst auf der Seite des Triebfahrzeugführers - so lange entgegengehalten, bis der Triebfahrzeugführer die Wahrnehmung durch das Achtungssignal (Zp 1) bestätigt. c) Beim Begegnen zweier Züge darf das Signal nur gegeben werden, wenn ein Irrtum ausgeschlossen ist. d) Die Signalscheibe ist bei Dunkelheit, wenn nötig, anzuleuchten. 76 (B 4)

85 33 (6) Signal Zs 5 Signal Zp 11 - Verzögerungsanzeiger - - L-Scheibe - Langsamer fahren Formsignal Eine weiße, rotgeränderte rechteckige Scheibe in schräger Lage nach unten mit schwarzem L. Lichtsignal Ein weißleuchtender Winkel mit der Spitze nach unten (7) Der Zug wird beauftragt, vom Erkennen des Signals bis zur nächsten Zugfolgestelle seine Fahrgeschwindigkeit etwa um 1/3 zu ermäßigen. 45. AB 42 b) und 43 gelten auch für Signal Zs 5. Durch Signal Zp 11 wird einem Zug der Auftrag erteilt, vom Erkennen des Signals bis zur nächsten Zugfolgestelle seine Geschwindigkeit etwa um ein Drittel zu ermäßigen, damit er am nächsten Hauptsignal nicht zum Halten kommt. 301 DS/DV 77

86 12 (1) Signal Zs 6 Signal Zs 7 - Gleiswechselanzeiger - - Linksfahrtauftragssignal - Der Fahrweg führt in das benachbarte durchgehende Hauptgleis Fahrt auf linkem Streckengleis. Lichtsignal Ein weißleuchtender schräger Lichtstreifen, dessen Enden senkrecht nach links steigend. Ein weißer Lichtstreifen von rechts nach oben und unten abgebogen sind. Formsignal Eine rechteckige schwarze Scheibe mit weißem Rand und einem weißen von rechts nach links steigenden Streifen, dessen Enden senkrecht abgewinkelt sind. Das Formsignal ist rückstrahlend (3) Das Signal Zs 6 Das Signal Zs 7 zeigt an, dass auf zweigleisiger Strecke das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung befahren werden darf. Der Auftrag, das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren, gilt bis zum nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle, gilt der Auftrag bis dahin. 47. Wird das Formsignal vorübergehend angewendet, wird hierauf in der Übersicht Vorübergehende Langsamfahrstellen, Stellen mit besonderer Betriebsregelung und anderen Besonderheiten (La) 1 oder bei NE-Bahnen in einer betrieblichen Anweisung des Betriebsleiters hingewiesen. 12 (2) Das Linksfahrtauftragssignal ist am Hauptsignal angebracht und erscheint nur mit einem Fahrtbegriff des Hauptsignals. 1 siehe Fußnote auf Seite (B 4)

87 Signal Zs 7 Signal Zs 11 Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht Lichtsignal - Vorsichtsignal - Drei gelbe Lichter in Form eines V. 13a (1) Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeifahren. Weiterfahrt auf Sicht. 13a (2) Das Vorsichtsignal wird am Hauptsignal gezeigt. 47a. 13a (4) Der Auftrag, auf Sicht weiterzufahren, gilt bis zum nächsten Hauptsignal. Das Signal gilt bereits, wenn es leuchtet, während der Zug sich dem Signal nähert. Es gilt weiter, auch wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges daran vorbeigefahren ist. Der Auftrag zum Fahren auf Sicht gilt bis zum nächsten Hauptsignal. 1 13a (3) Das Vorsichtsignal gilt für Züge. Der Triebfahrzeugführer darf am Hauptsignal ohne Halt vorbeifahren, wenn er das Leuchten des Vorsichtsignals wahrgenommen hat. Das Vorsichtsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist. 1 Bei der mit Gleichstrom betriebenen Berliner S-Bahn gilt für das Verhalten nach der Vorbeifahrt die Ril 432 (SBS). 301 DS/DV (B 5) 79

88 12 (4) Signal Zs 8 - Falschfahrt-Auftragssignal - - Linksfahrtersatzsignal - Fahrt auf falschem Gleis Am Halt zeigenden oder gestörten Hauptsignal vorbeifahren, Fahrt auf linkem Streckengleis. Lichtsignal Drei blinkende weiße Lichter in Form eines A. Ein weißblinkender Lichtstreifen von rechts nach links steigend. (21a) Das Signal Zs 8 zeigt außerdem an, dass am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf. 12 (5) Das Linksfahrtersatzsignal wird am Hauptsignal gezeigt und blinkt nach dem Anschalten 30 bis 60 Sekunden. 12 (6) Satz 1 Das Linksfahrtersatzsignal gilt für Züge. 47b. 12 (9) Das Signal Zs 8 gibt den Auftrag, auf zweigleisiger Strecke das Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung zu befahren. Der Auftrag gilt bis zum nächsten Bahnhof. Liegt davor eine Abzweig- oder Überleitstelle, gilt der Auftrag nur bis dahin. Das Signal gilt bereits, wenn es blinkt, während der Zug sich dem Signal nähert. Erlischt das Signal, bevor die Spitze des Zuges daran vorbeigefahren ist, so ist auf Sicht weiterzufahren. 12 (6) Satz 2 Der Triebfahrzeugführer darf am Hauptsignal ohne Halt vorbeifahren, wenn er das mehrmalige Blinken des Linksfahrtersatzsignals wahrgenommen hat. 12 (7) Das Linksfahrtersatzsignal gilt auch, wenn es erlischt, bevor die Spitze des Zuges am Signal vorbeigefahren ist. 80 (B 4)

89 DS 301 DV 301 Das Fahren auf Sicht endet am Lichthauptsignal oder am Lichtsperrsignal am Gleis entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung in Höhe - des Blocksignals der nächsten Abzweig- oder Überleitstelle oder - Einfahrsignals des nächsten Bahnhofs 12 (8) Das Linksfahrtersatzsignal schreibt eine Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h vor. Diese Geschwindigkeit gilt vom Hauptsignal an im anschließenden Weichenbereich. 301 DS/DV (B 4) 81

90 DER VORSTAND Friedrich-Ebert-Anlage Frankfurt am Main 1 DS 301 DV 301 Datum und Zeichen: Rufnummer: Thema: Vst.Pn 5103 (Z ZP) Baos IV (9 54) (Rainer Meffert) Betriebliche Bestimmungen für die Erprobung eines neuen Signals Zs 10 - Endesignal - I. Allgemeines (1) Zur Beschleunigung der Betriebsdurchführung wird in einem Betriebsversuch bei der DB ein neues Signal Zs 10 - Endesignal - mit vorübergehender Gültigkeit eingeführt. (2) Der Betriebsversuch mit dem Signal Zs 10 - Endesignal - wird vom an bis auf weiteres im Gesamtbereich der DB durchgeführt. Die im Abschnitt III. aufgeführten Vorschriften für die Anwendung des Signals Zs 10 enthalten Bedeutung und Darstellung dieses Signals sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (AB) hierzu. (3) Im Bahnhofsbuch (Auftragsbuch) sind alle Signale Zs 10 mit kilometrischer Lage, Gleisbezeichnung und mit der vom Signal Zs 10 ab bis zum Ende des anschließenden Weichenbereichs zulässigen Geschwindigkeit anzugeben. II. Ergänzende Bestimmungen zur Fahrdienstvorschrift (FV) -DS (Zu 50 Abs. 7) (4) Das Signal Zs 10 - Endesignal - gilt nur für Zugfahrten auf Hauptsignal und zeigt an, daß eine mit Signal Hp 2 oder mit Signal Zs 3 angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs aufgehoben ist. III. Ergänzende Bestimmungen zum Signalbuch (SB) - DS (5) Im Zusammenhang mit der Anwendung des Signals Zs 10 wird die Ausführungsbestimmung (AB) 13 (letzter Absatz) ergänzt und eine AB 40A neu eingeführt. Die nachfolgenden AB ergänzen die Bestimmungen des Signalbuches: AB 13: (letzter Absatz) AB 40A: Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt vom Hauptsignal ab für den anschließenden Weichenbereich oder bis zu einem Signal Zs 10. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung kann bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs mit Signal Zs 10 angezeigt werden. 82

91 Vorschriften für die Anwendung des neuen Signals Zs 10 Signal Zs 10 - Endesignal - Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung Formsignal Ein weißer Pfeil mit der Spitze nach oben auf pfeilförmiger, schwarzer Tafel. Lichtsignal Ein weißleuchtender Pfeil mit der Spitze nach oben. 47c. Das Signal Zs 10 gilt nur für Zugfahrten auf Hauptsignal und zeigt an, daß eine mit Signal Hp 2 oder mit Signal Zs 3 vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung bereits vor dem Ende des anschließenden Weichenbereichs aufgehoben ist, wenn der Zug am Signal vorbeigefahren ist. 47d. Das Signal Zs 10 steht in der Regel unmittelbar rechts neben dem Gleis. Ausnahmen sind in den Örtlichen Richtlinien zur DS 408 bekanntgegeben. 47e. Das Formsignal ist rückstrahlend. 47f. Innerhalb eines anschließenden Weichenbereichs können mehrere Signale Zs 10 für verschiedene Fahrwege aufgestellt sein. 301 DS/DV (B 1) 83

92 11 (1) - (4) - Bleibt offen - 11 (5) Signal Zs 6 - Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger - Fahrt in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg. Ein um 90 nach links umgelegtes, gelbleuchtendes T. 11 (6) Der Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger erscheint am Hauptsignal für die Einfahrt eines Zuges in - ein Stumpfgleis (Stumpfgleise der Kopfbahnhöfe ausgenommen) - ein durch Signale abschnittsweise unterteiltes Gleis, wenn der Einfahrweg verkürzt ist, oder - ein anderes Gleis, wenn der Einfahrweg um mehr als 30 % kürzer als bei den übrigen Einfahrten ist. 84

93 70 (8) Signal Zs Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger (Formsignal) - Fahrt in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg. Eine auf der Spitze stehende dreieckige gelbe Tafel mit schwarzem Rand. Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen. 70 (9) Es gelten die Bestimmungen für den Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger im 11 Abs (10) Das Signal ist bei Dunkelheit sowie bei unsichtigem Wetter beleuchtet. 301 DS/DV 85

94 V. Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts) (22) Die Signale gelten für Schiebelokomotiven, die von der freien Strecke zurückkehren, und für Sperrfahrten, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren. Signal für Schiebetriebfahrzeuge (Sp) Signal Ts 1 Signal Sp 1 20 (1) Nachschieben einstellen Um 90 nach rechts umgelegtes weißes T auf schwarzer Rechteckscheibe. Signal Ts 2 Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten Quadratische, auf der Spitze stehende weiße Scheibe mit schwarzem Rand. 20 (2) Ob das Schiebetriebfahrzeug den Zug am Signal verlassen soll, ist in den Örtlichen Richtlinien zur DV 408 geregelt. 20 (4) Hinsichtlich der Anwendung der Zuordnungstafel wird auf 65c verwiesen. 86 (B 1)

95 Signal Ts 3 Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten Auf Signal Ts 2 ein schwarzer nach rechts steigender Streifen (3) Zusatz: Wegen des Standorts des Signals siehe 1 Abs. 4 Die Signale sind beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert. 49. Zusatz: Wegen des Standorts des Signals siehe AB 2. Das Signal Ts 1 wird durch die Zuordnungstafel gekennzeichnet, wenn es auf Grund seines Standortes zwischen zwei Gleisen unzutreffend auch für das Nachbargleis gültig sein würde. 50. Nach hinten zeigen Signal Ts 2 bei Tage zwei weiße runde Scheiben auf schwarzem Grund, bei Dunkelheit zwei mattweiße Lichter waagerecht nebeneinander. Signal Ts 3 bei Tage eine weiße runde Scheibe auf schwarzem Grund, bei Dunkelheit ein mattweißes Licht. Das Signal Sp 1 ist bei Dunkelheit zu beleuchten, wenn die Durchführung des Bahnbetriebes dies erfordert. 301 DS/DV (B 4) 87

96 VI. Langsamfahrsignale (Lf) Signale Lf 1, Lf 1/2, Lf 2 und Lf 3 (23) 21 (1) Die Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen. Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet. 51. Die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 1/2, Lf 2 und Lf 3 gelten für Züge und Rangierfahrten. Sie sind nicht ortsfest und dürfen bei den Eisenbahnen des Bundes nur auf besonderen Auftrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmers aufgestellt werden. Bei den NE kann der Betriebsleiter auch andere Stellen hierfür bestimmen. Zusatz: Die nur für eine Zugfahrt geltenden oder die wegen aufgehobener Signalabhängigkeit erforderlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen werden nicht signalisiert, wenn die Züge durch schriftlichen Befehl - nicht aber durch die La - unterrichtet werden. 88 (B 5)

97 21 (2) Signal Lf 1 - Langsamfahrscheibe - Es folgt eine vorübergehende Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf Tageszeichen Eine auf der Spitze stehende dreieckige gelbe Scheibe mit weißem Rand zeigt eine schwarze Kennziffer. Bei beschränktem Raum kann die Dreieckspitze nach oben zeigen. Nachtzeichen Unter dem beleuchteten Tageszeichen zwei schräg nach links steigende gelbe Lichter. Bei beschränktem Raum befinden sich die Lichter vor dem Tageszeichen. Die gezeigte Kennziffer bedeutet, dass der 10fache Wert in km/h als Fahrgeschwindigkeit zugelassen ist. 301 DS/DV (B 5) 89

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