Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN. Inhaltsverzeichnis. Sicherheit und Ordnung. Augsburg, den 24. Oktober 2006 Seite 173

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1 Amtsblatt REGIERUNG VON SCHWABEN Nr Jahrgang Augsburg, den 24. Oktober 2006 Seite 173 Inhaltsverzeichnis Sicherheit und Ordnung Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu Änderung der Verbandssatzung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 24. Oktober 2006 Gz.: / Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Planung und Bau Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bau der A 96 zwischen Memmingen-Ost und Erkheim; Wegfall der Radwegunterführung an der nördlichen Anschlussstellenrampe Memmingen-Ost sowie Änderung der GVS Memmingerberg Trunkelsberg im Bereich der Überführung über die A 96 Vorprüfung nach 3c und 3e UVPG Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom Gz.: / Bekanntmachungen anderer Behörden Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Stadtentwicklungsverbandes Ulm/ Neu-Ulm Vom 5. Oktober Bebauungsplan M 86 Nördlich und südlich der Industriestraße Erneuter Aufstellungs beschluss Bebauungsplan M 86 Nördlich und südlich der Industriestraße - Veränderungssperre Satzung zum Bebauungsplan Magirus II Inkrafttreten von Bebauungsplänen Nichtamtlicher Teil Buchbesprechungen Sicherheit und Ordnung Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu Änderung der Verbandssatzung Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 24. Oktober 2006 Gz.: /8 Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu hat in ihrer Sitzung vom 28. Juli 2006 eine Änderung der Verbandssatzung vom 20. Januar 2004 (RABl Schw. S. 15) beschlossen. Die Änderung wird nachstehend gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 1 KommZG amtlich bekannt gemacht. Dr. Häußler Ltd. Regierungsdirektor

2 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ Erste Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu Vom 28. Juli 2006 Auf Grund von Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit KommZG (BayRS I) erlässt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu folgende Satzung: 1 Die Verbandssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu vom 20. Januar 2004 (RABl Schw. S. 15) wird wie folgt geändert: 15 erhält folgende Fassung: 15 Umlegungsschlüssel Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle (Kreisschlüssel) eine einheitliche Umlage nach folgendem Kostenverteilungsmaßstab: 1/3 Kostenanteil nach Anzahl Zweckverbandsmitglieder 1/3 Kostenanteil nach Einwohner 1/3 Kostenanteil nach Feuerwehreinsätzen 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft. Kempten (Allgäu), den 2. August 2006 Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Allgäu Dr. Ulrich Netzer Oberbürgermeister Verbandsvorsitzender RABl Schw S. 173 Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970) Bekanntmachung der Regierung von Schwaben Nach 23a EnWG bedürfen die Entgelte für den Zugang zu Strom- und Gasnetzen einer behördlichen Genehmigung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom (GVBl Nr. 5, S. 122) und der darauf beruhenden Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom (GVBl Nr. 6, S. 127) wird die Genehmigung der Netzentgelte - mit Ausnahme des jeweils größten Strom- und Gasnetzbetreibers in Bayern - rückwirkend zum auf die Regierungen übertragen. Gemäß 74 Satz 1 EnWG sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen der kurzfristigen Ergänzungen und der großen Datenmengen wird die Veröffentlichung der Entscheidungen über die Anträge der Netzbetreiber im Regierungsbezirk Schwaben ausschließlich auf der Internetseite der Regierung von Schwaben (Suchbegriff: Regulierung) vorgenommen. RABl Schw S. 174

3 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ Planung und Bau Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bau der A 96 zwischen Memmingen-Ost und Erkheim; Wegfall der Radwegunterführung an der nördlichen Anschlussstellenrampe Memmingen- Ost sowie Änderung der GVS Memmingerberg Trunkelsberg im Bereich der Überführung über die A 96 Vorprüfung nach 3c und 3e UVPG Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom Gz.: /53 1. Die Autobahndirektion Südbayern Dienststelle Kempten beabsichtigt Änderungen zum Planfeststellungsbeschluss vom für den Ausbau der Bundesstraße B 18 zur Autobahn A 96 im Streckenabschnitt Memmingen-Ost Erkheim vorzunehmen. Gemäß 3e Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist bei einer Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben eine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c UVPG durchzuführen. 2. Die Regierung von Schwaben hat das Vorhaben nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG überschlägig geprüft und festgestellt, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht deshalb nicht. 3. Dieser Feststellung liegen folgende Unterlagen zu Grunde: - Erläuterungsbericht vom Aktenvermerk vom über die Zustimmung der Träger öffentlicher Belange mit Anlagen - Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinde Trunkelsberg vom und vom Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Memmingerberg vom Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer - Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland Bundesstraßenverwaltung, Gemeinde Memmingerberg und Gemeinde Trunkelsberg mit Anlage - Übersichtslageplan M 1 : vom Lageplan mit Bauwerksverzeichnisnummern mit Tekturklappen vom M 1 : Lageplan Grunderwerb mit Tekturklappen vom M 1 : Tektur-Bauwerksverzeichnis vom Tektur-Grunderwerbsverzeichnis vom Nachweis von Ausgleichsflächen der Gemeinde Memmingerberg vom Nähere Informationen zu dem Vorhaben sind zu erhalten bei der Autobahndirektion Südbayern - Dienststelle Kempten - Rottachstrasse Kempten (Allgäu) Die Feststellung, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, ist nicht selbstständig anfechtbar. Dr. Häußler Regierungsdirektor RABl Schw S. 175 Bekanntmachungen anderer Behörden Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Stadtentwicklungsverbandes Ulm/Neu-Ulm Der hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Vom 5. Oktober 2006

4 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ A. 1. a) In 2 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung wird die Anlage 1 für Ulm wie folgt geändert: In der Anlage 1 wird die Fläche auf den Gemarkungen der Stadt Neu-Ulm herausgenommen. Die Anlage 1 besteht aus den bereits mit der bisherigen Anlage 1 bekannt gemachten Flächen auf den Gemarkungen der Stadt Ulm. 1. b) In 2 Abs. 1 Satz 1 der Verbandssatzung wird die Zeile In Neu-Ulm: vgl. Anlage 1 geändert in Neu-Ulm vgl. Anlage 2. Die bisherige Anlage 1 wird für das Zweckverbandsgebiet in Neu-Ulm ersetzt durch die Anlage 2. Die Anlage 2 besteht aus einer Plandarstellung im Maßstab 1 : sowie dem Umringpolygon (Koordinatenliste) der Gebiete, die in der Anlage beigefügt sind Abs. 1 Satz 2 der Verbandssatzung wird gestrichen. B. Aufwandsentschädigung In 10 der Verbandssatzung wird folgender Absatz 3 angeführt: (3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt 35 Euro je Sitzung. Neu-Ulm, den 10. Oktober 2006 Gerold Noerenberg Verbandsvorsitzender Anlage 2 zu 2 der Verbandssatzung Umringpolygon SUN Fläche FB6/Stadtmessung, Stand Gewerbegebiet: Atlantis Zähler RW HW , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,51 Zähler RW HW , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,86

5 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ Zähler RW HW , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,49 Zähler RW HW , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,88 RABl Schw S. 175 Bebauungsplan M 86 Nördlich und südlich der Industriestraße Erneuter Aufstellungsbeschluss Anlage: Übersichtsplan zum Bebauungsplan M 86, Darstellung des Geltungsbereiches Der beschloss in seiner Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplanes M 86 Nördlich und südlich der Industriestraße wie im Übersichtsplan vom dargestellt. Die Aufstellung des Bebauungsplans M 86 wurde bereits am beschlossen. Aus formalen Gründen musste aber der Beschluss nochmals gefasst werden, da bisher der Geltungsbereich

6 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ mit dem Zuständigkeitsbereich des Stadtentwicklungsverbandes nicht übereinstimmte. Um der Entwicklung im Innenstadtbereich der Neuen Mitte nicht entgegen zu arbeiten, werden im Bereich nördlich und südlich der Industriestraße, Neu-Ulm 21, Baufeld Ost, neue städtebauliche Zielsetzungen verfolgt. Diese beinhalten eine städtebauliche Neuordnung am Stadteingang Neu-Ulms. Es ist die Ansiedlung eines Neu-Ulm-Mobil- Zentrums vorgesehen sowie der Ausschluss von Einzelhandel mit Ausnahme von noch näher zu bestimmenden Sortimenten eines Mobilitätszentrums. Stadt Neu-Ulm Fachbereich 3 Stadtplanung RABl Schw S. 177

7 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/

8 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ Bebauungsplan M 86 Nördlich und südlich der Industriestraße - Veränderungssperre - Der erlässt auf Grund der 14 und 16 des Baugesetzbuches BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1359) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern die folgende Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. M 86 Nördlich und südlich der Industriestraße als Satzung: 1 Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan vom , der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. 2 Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht ge- nehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt ( 14 Abs. 3 BauGB). 4 Diese Satzung tritt gemäß 16 Abs. 2 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung mit Übersichtsplan kann während der Dienststunden beim Fachbereich 3 - Stadtplanung, im Neu-Ulmer Rathaus, Zimmer 330, eingesehen werden. Neu-Ulm, den 5. Oktober 2006 Gerold Noerenberg (Verbandsvorsitzender) RABl Schw S. 180

9 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/

10 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ Satzung zum Bebauungsplan Magirus II Inkrafttreten von Bebauungsplänen Auf Grund von 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und 74 der Landesbauordnung hat der Stadtentwicklungsverband Ulm / Neu-Ulm am folgenden Bebauungsplan und dessen örtliche Bauvorschriften als Satzungen beschlossen: Bebauungsplan Magirus II, Plan Nr. 164/43 Maßgebend ist der Bebauungsplan und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften des Büros für Stadtplanung Zint vom sowie die Begründung vom Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst bzw. tangiert folgende Grundstücke: Flurstücke Nr. 275, 275/1, 302, 302/1, 302/2 und 302/3 der Gemarkung Ulm, Flur Söflingen. Er ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt: ungsplans oder seine Durchführung eintretenden Vermögensnachteilen, die in den 39 bis 42 BauGB bezeichnet sind, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen ( 44 Abs. 1 BauGB) beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine etwaige Verletzung von in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg oder auf Grund der GemO, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und 4 Abs. 4 GemO beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Ulm unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Der Bebauungsplan, die Satzung der örtlichen Bauvorschriften, die Begründung und eine nach 10 Abs. 4 BauGB zusammenfassende Erklärung liegen öffentlich aus und können bei der Stadt Ulm, Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht, Münchner Str. 2, II. Stock, Zimmer 209, während den Sprechzeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Verletzung oder der Mangel ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Ulm Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht, Münchner Str. 2 während den Sprechzeiten geltend zu machen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben (Augsburg) am treten der Bebauungsplan und die Satzung der örtlichen Bauvorschriften in Kraft. Stadt Ulm Bürgermeisteramt Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche von durch Festsetzungen des Bebau-

11 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ Sprechzeiten Hauptabteilung Stadtplanung, Umwelt, Baurecht: vorm.: Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis Uhr nachm.: Montag bis Mittwoch Uhr bis Uhr Donnerstag Uhr bis Uhr RABl Schw S. 182 Nichtamtlicher Teil Gasser, Volker...(Hrsg.): Buchbesprechungen Umwelthaftung und ihre Auswirkung auf die Unternehmenspraxis Umweltsicherheitsmanagement 73. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Juni 2006, 56,76 Fachverlag Deutscher Wirtschaftsdienst, Köln/ Wolters Kluwer Diese Ausgabe informiert u. a. über Mitteilungen zum Störfallrecht, Entscheidungen über den Nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und Haftung für Gewässerschäden. Kaiser, Klaus Karl; Mahler, Gerhart: Schulordnung der Volksschule Bayer. Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und Volksschulordnung (VSO) 80. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Mai 2006, 28,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Diese Lieferung erläutert u. a. die mit dem Schulsprengel der M-Klassen zusammenhängenden Fragen und die neuen Bestimmungen zum Übertrittsverfahren. Ecker, Gerhard; Schwenk, Dieter: Finanzrecht der Kommunen II Abgabenrecht in Bayern Steuern, Gebühren und Beiträge 35. Ergänzungslieferung, Rechtsstand April 2006, 46,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Diese Lieferung aktualisiert die AEAO und setzt die Komplementierung des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuerrichtlinien fort. Hesse, Cornelia: Erschließungsbeitrag Kommentar 23. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2006, 32,70 Hüthig-Jehle-Rehm Verlag, München Mit dieser Aktualisierung erhalten Sie den Teil Gesetzestexte komplett neu bearbeitet und strukturiert sowie erweitert und aktualisiert. Nitsche, Gerhard; Peters, Detlef; Baumann, Michael (Hrsg.): Satzungen zur Abwasserbeseitigung mit Abgabenregelungen kommentierte Ausgabe 29. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Februar 2006 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Diese Lieferung berücksichtigt die bis zum Februar 2006 ergangene und veröffentlichte Rechtsprechung. Die Erläuterungen wurden dementsprechend korrigiert bzw. ergänzt. Thum, Cornelius: Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Bayern Vorschriftensammlung mit Erläuterungen 40. Ergänzungslieferung, Rechtsstand April 2006, 33,90 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Die Lieferung berücksichtigt u. a. die Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und bringt das Literatur- und Stichwortverzeichnis auf den neuesten Stand. Kiesl, Wolfgang; Stahl, Helmut: Das Schulrecht in Bayern BayEUG mit Kommentar und weiteren Vorschriften

12 Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15/ Ergänzungslieferung, Rechtsstand Mai 2006, 27,00 Wolters Kluwer / Carl Link Verlag, Kronach Mit dieser Lieferung wird wiederum die Kommentierung einzelner Artikel des BayEUG auf den neuesten Stand gebracht, außerdem werden verschiedene Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen aktualisiert. Schulz / Wachsmuth / Zwick u.a. Kommunalverfassungsrecht Bayern vormals: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern 3. Ergänzungslieferung, Rechtsstand September 2006, 22,80 Gemeinde- und Schulverlag Bavaria, München Mit dieser Lieferung wurden erstmals die Art. 18a, 18b und 71 der GO kommentiert. Ebenfalls enthält diese Lieferung die Erstkommentierung der Art. 50, 50a, 51, 52, 53 und 54 der Landkreisordnung. Leue, Anke; Habit, Peter: Straßenverkehrsrecht Vorschriftensammlung mit Erläuterungen 82. Ergänzungslieferung, Rechtsstand April 2006, 39,80 Hüthig-Jehle-Rehm Verlagsgruppe, München Im Mittelpunkt dieser Aktualisierung steht die Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. März 2006 mit der u. a. die Gasanlagenprüfung und die Gassystemeinbauprüfung in den 41a StVZO übernommen wurden. Oehler. Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) Kommentar 6. Ergänzungslieferung, Rechtsstand Juli 2006, 27,80 Gemeinde- und Schulverlag Bavaria, München Neben der Einarbeitung der Gesetzesänderungen des KAG nimmt vor allem die Einführung der Zweitwohnungssteuer einen größeren Raum in den Erläuterungen ein. Die Mustersatzung für die Erhebung der Hundesteuer wurde geändert. Dabei erfolgte eine Anpassung des Steuermaßstabs und des Steuersatzes sowie eine Änderung hinsichtlich der Fälligkeit der Steuer. RABl Schw S. 183 Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben, Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 24,00. Abbestellungen schriftlich jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Augsburg zu richten.

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