REACH - Aktuell. Herausforderungen der REACH-Verordnung 27. April 2017 in Karlsruhe
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- Roland Burgstaller
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1 Herausforderungen der REACH-Verordnung 27. April 2017 in Karlsruhe REACH - Aktuell Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
2 Inhalt Neues vom Netzwerk Aktuelles aus der ECHA und dem Forum Verordnung 2017/542 ( Art. 45-Verordnung ) Chemikalien-Verbotsverordnung
3 Neues vom Netzwerk a) Neues Logo Aus wurde
4 Neues vom Netzwerk b) Neuer Internetauftritt Aus
5 Neues vom Netzwerk b) Neuer Internetauftritt wurde
6 Das neue Internetangebot des Netzwerks
7 Aktuelles aus der ECHA und dem Forum a) Nur noch knapp 13 Monate bis zur letzten Registrierungsfrist nicht verpassen! b) Beteiligen sie sich an den öffentlichen Konsultationsprozessen _echarevsubstanceportlet
8 Folie
9 "European Chemicals Legislation Finder" - EUCLEF Folie
10 Aktuelles aus der ECHA und dem Forum a) neuer Forums-Vorsitz seit Ende März: Frau Katja vom Hofe (BAuA) für drei Jahre b) neue Länderbegleiterin des nationalen Forums-Mitglieds Frau Sibylle Wursthorn (UM BW)
11 Aktuelles aus der ECHA und dem Forum c) REACH-EnForce-Projekte (REF) - REF 4: Beschränkungen operative Phase abgeschlossen; Auswertung + Bericht Ende REF 5: erweiterte Sicherheitsdatenblätter (esdb) operative Phase in 2017; Auswertung + Bericht bis Ende REF 6: CLP; vorrangig E + K von Gemischen Konzeption in 2017; operative Phase in Pilotprojekt Zulassungen operative Phase in 2016 abgeschlossen; Auswertung + Bericht in Pilotprojekt Internethandel (Art. 48 CLP) operative Phase läuft - geplante/angedachte Projekte zur PIC-VO, Registrierung von Monomeren, Zwischenprodukte, Stoffe in Erzeugnissen und zu Biozid-Produkten
12 Verordnung 2017/542 1 Verordnung 2017/542 vom 22. März (ABl. L 78/1) vom zur Änderung der CLP-Verordnung durch Hinzufügung eines Anhangs VIII über die harmonisierte Information für die gesundheitliche Notversorgung Inhalte: Die Zusammensetzung von Gemischen, die aufgrund einer physikalischen oder Gesundheitsgefahr eingestuft sind, ist ab einer benannten Behörde in dem MS zu melden, in dem/denen das Gemisch in den Verkehr gebracht wird. Die Angaben aus den Meldungen werden an Giftinformationszentralen weitergegeben. In D wird das BfR die benannte Behörde sein; s. BR-DS 166/17
13 Verordnung 2017/542 2 Inhalte (Fortsetzung): eindeutige Zuordnung eines Gemisches über den sog. UFI (Unique Formula Identifier); das ist ein 16-stelliger, alphanumerischer Code, der von der ECHA über einen IT-Generator erstellt wird. Meldung erfolgt über XML-Format, welches von der ECHA zur Verfügung gestellt wird; Übergangregelungen - Gemische für priv. Endverbraucher ab 1. Januar Gemische für gewerbl. Verwendungen ab 1. Januar Gemische für industr. Verwendungen ab 1. Januar 2024
14 Verordnung 2017/542 3 Inhalte (Fortsetzung): generelle Übergansregelung (Anhang VIII, Teil A, Nr. 1.4): Importeure und NA, die vor den v. g. Anwendbarkeitsdaten bei einer nach Art. 45 Abs. 1 benannten Stelle Informationen über gefährliche Gemische eingereicht haben, welche dem Anhang VIII nicht entsprechen, sind für diese Gemische bis zum 1. Januar 2025 nicht zur Einhaltung dieses Anhangs verpflichtet; es sei denn es ergibt sich eine wesentliche Änderung am Gemisch.
15 Verordnung 2017/542 4 Inhalte (Fortsetzung): generelle Übergansregelung: Diskussion: Was ist mit Gemischen, die (nach 28 Abs. 12 ChemG) an das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung ISI in Form eines Sicherheitsdatenblattes gemeldet wurden? Bund: Diese Meldungen gelten nicht als Informationen nach Anhang VIII, Teil A, Nr. 1.4 (s. BR-DS 166/17 oder BT-DS 18/11949) Bundesrat hat dieser Auffassung nicht widersprochen
16 Chemikalien-Verbotsverordnung Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz Chemikalien-Verbotsverordnung ChemVerbotsV) - vom 20. Januar 2017 (BGBl I Nr. 4, S. 94) - in Kraft getreten am 27. Januar weitere Änderung der ChemVerbotsV tritt am in Kraft
17 Chemikalien-Verbotsverordnung Inhalte: Anpassung des Anhangs I (Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens) an den Anhang XVII der REACH-VO; es bleiben nur noch übrig: - Formaldehyd - Dioxine und Furane - Pentachlorphenol (PCP) - Biopersistente Fasern Überarbeitung der Abgabevorschriften, u. a. durch Anpassung an CLP
18 Chemikalien-Verbotsverordnung Überarbeitung der Abgabevorschriften Anforderungen an die Abgabe knüpfen nach wie vor an die (an die CLP-VO angepasste) Kennzeichnung an keine cmr-verdachtsstoffe mehr (MDI-Problematik) weitere Ausnahmen je nach Stoff bzw. Gemisch und abhängig davon, ob diese Chemikalien an Privatpersonen oder gewerbliche Anwender abgegeben werden, sind unterschiedliche Pflichten und Anforderungen zu erfüllen zum Erhalt der Sachkunde ist der regelmäßige Besuch von Schulungen bei Behörden oder behördlich anerkannten Einrichtungen erforderlich Prüfungen zur Erlangung der Sachkunde können auch bei behördlich anerkannten Einrichtungen abgelegt werden
19 Spalte 1 Stoffe und Gemische Spalte 2 Anforderungen ( Abgabe an private Chemikalien-Verbotsverordnung Eintrag 1 Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit 1. dem Gefahrenpiktogramm GHS06 ( Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder Endverbraucher) 1. Erlaubnispflicht nach 6 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach 8 Abs. 1, 3 und 4 Spalte 3 Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten 1. Anzeigepflicht nach 7 Absatz 1 Satz 1 2. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach 8 Abs. 2 bis 4 2. dem Gefahrenpiktogramm GHS08 ( Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df [ CMR Cat. 1A und 1B], 1) H370 oder H372 [ STOT Cat. 1] 3. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach 9 Abs. 1 bis 3 4. Ausschluss des Versandweges nach Identitätsfeststellung und Dokumentation nach 9 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Diese und die nachfolgenden drei Folien wurden erstellt unter Chemikalien-Verbotsverordnung in REACH plus; Ausg. 2/2017, S. 9 ; Autoren: Lengert (DEKRA Akademie) und Dettke (DEKRA Assurance Services) Verwendung von Tabellen eines Artikels Neufassung der
20 Spalte 1 Stoffe und Gemische Spalte 2 Anforderungen ( Abgabe an private Chemikalien-Verbotsverordnung Eintrag 2 1. Ammoniumnitrat (CAS-Nr ) und ammoniumnitrathaltige Gemische, die einer in Anhang I Nummer 5 der GefStoff genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III, oder D IV zugeordnet werden können 2. Kaliumnitrat (CAS-Nr ), 3. Kaliumpermanganat (CAS-Nr ), 4. Natriumnitrat (CAS-Nr ) ( Ausgangsstoffe für Explosivstoffe) Endverbraucher) 1. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgaben nach 8 Abs. 1, 3 und 4 2) 2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach 9 Abs. 1 bis 3 3. Ausschluss des Versandweges nach 10 Weitere Beschränkungen ergeben sich aus der VO (EU) Nr. 98/2013: 1. Wasserstoffperoxid > 12 Gew.-% 2. Nitromethan > 30 Gew.-% 3. Salpetersäure > 3 Gew.-% 4. Kaliumchlorat > 40 Gew.-% 5. Kaliumperchlorat > 40 Gew.-% 6. Natriumchlorat > 40 Gew.-% 7. Natriumperchlorat > 40 Gew.-% Meldepflicht für verdächtige Transaktionen nach VO (EU) Nr. 98/2013: Hexamin, Kaliumnitrat, Schwefelsäure, Aceton, Natriumnitrat, Calciumnitrat, Ammoniumnitrat, Kalkammon- Spalte 3 Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten 1. Grundanforderungen zur Durchführung der Abgaben nach 8 Abs. 2 bis 4 2) 2. Identitätsfeststellung und Dokumentation nach 9 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 2) Für Gemische und Lösungen nach Nr. 1, die nicht in einer der in Eintrag 3 Spalte 1 Nr. 1 genannten Weise zu kennzeichnen sind, finden die Anforderungen nach 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 keine Anwendung.
21 Spalte 1 Stoffe und Gemische Eintrag 3 Nicht von Eintrag 1 oder 2 erfasste Stoffe und Gemische, die 1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit a) dem Gefahrenpiktogramm GHS03 ( Flamme über einem Kreis) oder b) dem Gefahrenpiktogramm GHS02 ( Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise: i) H224 ( Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar ), ii) H241 ( Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen ) oder iii) H242 ( Erwärmung kann Brand verursachen ) oder 2. bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln. Spalte 2 Anforderungen ( Abgabe an private Endverbraucher) Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach 8 Absatz 1, 3 und 4 Spalte 3 Erleichterte Anforderungen bei Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe nach 8 Absatz 2 bis 4
22 Relevante Gefahrenpikogramme GHS02 Flamme GHS03 Flamme über einem Kreis GHS06 Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS08 Gesundheits gefahr 1) Relevante Gefahrenhinweise (H-Sätze) (nur Gesundheitsgefahren) H340 H350 H350i H360 H360F H360D H360FD H360Fd H360Df H370 H372 Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). Kann bei Einatmen Krebs erzeugen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).
23 Chemikalien-Verbotsverordnung was ist noch zu tun? Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen Erarbeitung von Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen Überarbeitung der Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der Sachkundeprüfungen Aktualisierung der Prüfungsfragen BLAC hat eine Ad-hoc-AG unter FF von BW eingesetzt, die sich um die Erledigung der vorgenannten Arbeiten kümmern soll
24 Unterstützungsangebote letzter Rat: das europäische und nationale Chemikalienrecht sind teilweise sehr anspruchsvoll; die Gefahr etwas zu übersehen oder Entwicklungen zu verpassen, ist immer vorhanden nehmen Sie Hilfe und Unterstützungsangebote in Anspruch
25 Unterstützungsangebote 1 eine nicht abschließende Auswahl!!! Netzwerk REACH@Baden-Württemberg ECHA/ ECHA-e-News / BAuA Biozidverfahren/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren.html Nationales Helpdesk bei der BAuA Wirtschaftskammer Österreich REACH-Hamburg
26 Unterstützungsangebote 2 eine nicht abschließende Auswahl!!! REACH-Navigator; jetzt REACH-plus (kostenpflichtig) BDI VCI (mit vertiefenden Portal für Mitglieder) IHK Andere Wirtschaftsverbände, Organisationen und Dienstleister
27 Herausforderungen der REACH-Verordnung 27. April 2017 in Karlsruhe REACH - Aktuell Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Noch Fragen oder Anmerkungen???
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