Beschluss zu Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes, Verbraucherpreisindex 2012
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1 Hartmann & Wiegler Consulting GmbH Sportplatzstraße Belrieth T + 49 (0) F + 49 (0) info@myhwc.de Juli 2013 Netzbetreiberinfo: Beschluss zu Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes, Verbraucherpreisindex 2012 Der Bundesrat hat am Freitag, dem 05. Juli 2013, den am 29. Mai 2013 veröffentlichten Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zu geplanten Änderungen für Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes mit Änderungen zugestimmt. Die Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses und des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sind teilweise nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden. Im Folgenden wollen wir Sie kurz über die einzelnen vom Bundesrat beschlossen Änderungen der Verordnungen in Kenntnis setzen.
2 2 Folgende wesentliche Punkte sind für Netzbetreiber relevant: Festlegung Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte (TNW) Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteils Kalkulatorische Gewerbesteuer nach StromNEV Regelung des Pooling in StromNEV Straßenbeleuchtung nach 17 StromNEV Anzeige individueller Netzentgelte Einführung vermindertes Entgelt bei stromintensiven Kunden ( 19 StromNEV) Besonderheiten der Versorgungsaufgabe im Rahmen des Effizienzvergleichs Einführung der Zählerstandsgangmessung (StromNZV) Festlegung Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte (TNW) Neu geregelt ist die Tagesneuwertermittlung unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach 6a GasNEV bzw. 6a StromNEV. Im Gas werden folgende Anlagengruppen der Anlage 1 der GasNEV zu je einer Indexreihe zugeordnet: I.2 Grundstücksanlagen, I.3 Betriebsgebäude, I.4 Verwaltungsgebäude, III.8 Gebäude, Verkehrswege und V.9 Gebäude (Mess-, Regel-und Zähleranlagen) IV Rohrleitungen und Hausanschlussleitungen: IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt, IV.1.3 Stahlleitungen bituminiert, IV.2 Grauguss (>DN 150), IV.3 Duktiler Guss, IV.4 Polyethylen (PE-HD) und IV.5 Polyvenylchlorid (PVC) IV.1.1 Stahlleitungen PE ummantelt, IV.1.2 Stahlleitungen kathodisch geschützt sowie IV.1.3 Stahlleitungen bituminiert, die für den Gastransport mit einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind alle übrigen Anlagengruppen mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1 Grundstücke Folgende Anlagengruppen der Anlage 1 der StromNEV werden zu je einer Indexreihe zugeordnet: Grundstücksanlagen und Gebäude alle Kabel alle Freileitungen Stationen alle übrigen Anlagengruppen - mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1 Grundstücke Die Neuregelungen sind zum 01. Januar 2013 anzuwenden. Dementsprechend ist die Anwendung der neuen Indexreihen für die komplette zweite Regulierungsperiode im Gas sowie im Strombereich geregelt. Bereits erlassene Bescheide im Gasbereich können auf Grundlage der neuen Regelungen abgeändert werden.
3 3 Verzinsung des die zulässige Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteils Die Änderung der Verzinsung des die Eigenkapitalquote von 40% übersteigenden Eigenkapitals ( 7 Abs. 1 S. 5 Gas- / StromNEV) soll Rechtssicherheit bei der Anerkennung eines Risikozuschlags auf den Zinssatz geben. Die Anwendung der neu festgelegten Zinssätze rückwirkend zum 01. Januar 2013 ist für die komplette zweite Regulierungsperiode im Gas und Strombereich geregelt. Bereits erlassene Bescheide können auf Grundlage der neuen Regelungen abgeändert werden. Der Zinssatz für das die Eigenkapitalquote von 40% übersteigende Eigenkapital bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der drei nachfolgenden Umlaufrenditen (veröffentlicht durch die Deutsche Bundesbank): Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten Anleihen der öffentlichen Hand Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFI s) Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen Hypothekenpfandbriefe. Die geltenden Neuregelungen sehen einen Zinssatz von 4,19 % (Basisjahr Gas 2010) und 3,98 % (Basisjahr Strom 2011) vor. Dies bedeutet im Vergleich zu den bisher anzuwendenden Zinssätzen einen Risikozuschlag von 0,39 % für 2010 bzw. 0,40 % für das Jahr 2011 auf den Fremdkapitalzins. Kalkulatorische Gewerbesteuer Der in 8 Strom und GasNEV enthaltene Satz 2, wonach die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen ist, wird aufgehoben. Grund hierfür ist die Unternehmenssteuerreform aus dem Jahr Die bisherige Berechnungsmethode der Regulierungsbehörden ändert sich dadurch nicht. Jedoch wird von der Branche i. d. R. die sogenannte Im Hundert-Methode bei der Ermittlung gefordert, da sonst nicht die zugestandenen Eigenkapitalzinsen in voller Höhe nach Gewerbesteuer dem Netzbetreiber verbleiben. Regelung des Pooling nach 17 StromNEV Das Zusammenfassen mehrerer Stromentnahmestellen zu einer Entnahmestelle sogenanntes Pooling ist rechtlich in 17 Abs. 2a StromNEV neu geregelt. Die Regelungen treten am 01. Januar 2014 in Kraft und stehen im Gegensatz zum bisherigen Beschluss der BNetzA. Weiterverteiler (nachgelagerte Netzbetreiber) als auch Letztverbraucher (i. d. R. Industriekunden) erhalten unter folgenden Voraussetzungen die zeitgleiche Abrechnung der Leistung, wenn die Entnahmestellen: vom gleichen Netznutzer genutzt werden, mit dem Elektrizitätsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind, sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und am selben Netzknoten angeschlossen oder kundenseitig galvanisch miteinander verbunden sind.
4 4 Den betroffenen Netznutzer (Weiterverteiler bzw. Letztverbraucher) trifft die Nachweispflicht. Insbesondere im Fall der bisherigen zeitungleichen Abrechnung von Entnahmestellen an verschiedenen Netzknoten ist eine Erleichterung eingetreten. Die Leistung an Entnahmestellen von verschiedenen Netzknoten wird nur richtungsgleich ermittelt. Insofern erfolgt keine Saldierung von Bezug- und Einspeiselastgängen. Sind Entnahmestellen ein und desselben Netzknotens betroffen, erfolgt das Pooling richtungsunabhängig. Die Pooling Regelungen betreffen nur die Berechnungen der Jahreshöchstleistung zur Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes. Rückspeisungen und daraus resultierende vermiedene Entgelte sind davon nicht betroffen, diese sind aus der Rückspeiselastganglinie zu berechnen. Straßenbeleuchtung nach 17 StromNEV und 18 StromNZV Neu geregelt sind in 17 Abs. 6 StromNEV sowie 18 StromNZV die Netzentgeltermittlung für Straßenbeleuchtungen. Demnach werden diese künftig auch ohne Vorliegen einer Lastgangmessung als RLM-Kunde berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der tatsächliche Lastgang mit hinreichender Sicherheit rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden kann. Damit dürfte künftig die Abrechnung der Straßenbeleuchtung als SLP-Kunde in den meisten Netzgebieten entfallen. Anzeige individueller Netzentgelte Künftig sind Vereinbarungen individueller Netzentgelte nicht mehr genehmigungspflichtig. Sofern alle durch die Regulierungsbehörde konkretisierten Voraussetzungen gegeben sind, genügt die Anzeige gegenüber der Behörde durch den Letztverbraucher. Die Behörde ist jedoch ermächtigt, im Falle rechtswidriger Vereinbarungen diese ex-post zu widerrufen. Die zeitliche Verkürzung durch diese Vereinfachung führt jedoch zur Rechtsunsicherheit beim Netzbetreiber. Einführung vermindertes Entgelt bei stromintensiven Kunden ( 19 StromNEV) Der Bundesrat hat nun klargestellt, dass individuelle Netzentgelte nach 19 Abs. 2 erstmalig ab 01. Januar 2012 gelten sollen und der Umlagemechanismus nicht in die Verprobung der Netzentgelte nach 20 StromNEV einfließt. Es bleibt bei der im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen stufenweisen Reduzierung abhängig vom Verbrauch auf maximal 10%. Noch nicht beschiedene Anträge (Altfälle) sind bei Vorliegen der in 32 Abs. 7 StromNEV rechtlichen Übergangsvoraussetzungen rückwirkend ab dem 01. Januar 2012 zu genehmigen. Diese und bereits erteilte Genehmigungen werden ab dem 01. Januar 2014 unwirksam. Im Falle von bereits gerichtlich aufgehobenen Bescheiden haben die Letztverbraucher die Möglichkeit, für die Jahre 2012 und 2013 einen erneuten Antrag nach der Übergangsregelung zu stellen.
5 Besonderheiten der Versorgungsaufgabe im Rahmen des Effizienzvergleichs 5 Im Verfahren des Effizienzvergleiches können Netzbetreiber eine Besonderheit ihrer Versorgungsaufgabe geltend machen. Dies führt dann zur Bereinigung des individuellen Effizienzwertes. Der Bundesrat legt künftig mindestens 5 % der Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten als Schwellenwert für die Beurteilung der Besonderheit seiner Versorgungsaufgabe fest. Zudem werden nur Besonderheiten anerkannt, wenn sie ausschließlich den Netzbetreiber selbst oder maximal eine geringe Anzahl von Netzbetreibern betreffen. Damit ist auch die inhaltliche Hürde sehr hoch. Einführung der Zählerstandsgangmessung nach 12 StromNZV Netzkunden mit einem Jahresabsatz von < 100 MWh werden derzeit mit Standardlastprofilen (SLP) bilanziert. Die geplante Einführung von Messsystemen nach 21d EnWG führt dazu, dass für einige dieser Kunden Zählerstände je ¼-h vorliegen. Die Änderung der StromNZV dient dazu, die sogenannte Zählerstandsgangmessung als neue Form der Bilanzierung einzuführen. Im Differenzbilanzkreis werden nur noch Abweichungen der verbleibenden SLP-Profile bilanziert. Die Einführung führt dazu, dass Mehr- und Mindermengen sowie die Höhe des Differenzbilanzkreises künftig verringert werden. Die Bundesregierung wird des Weiteren auf Grund datenschutzrechtlicher Bedenken aufgefordert, 12 StromNZV neu zu regeln. Vor dem Hintergrund der möglichen Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten einzelner Haushalte sollte künftig nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Letztverbrauchers im SLP-Bereich eine registrierende Leistungsmessung eingebaut werden. Verbraucherpreisindex (VPI) für das Jahr 2012 Die Erlösobergrenze (EOG) für das Jahr 2014 ist zum 01. Januar 2014 anzupassen ( 4 Abs. 3 ARegV). Damit ist u. a. auch der VPI auf den Wert des vorletzten Kalenderjahres zu aktualisieren ( 8 ARegV). Der Verbraucherpreisindex wird alle 5 Jahre durch das Statistische Bundesamt überarbeitet. In 2013 wurde die bisherige Basis 2005 auf das Basisjahr 2010 umgestellt (VPI 2010 = 100). Vor einiger Zeit hatten wir Ihnen einen VPI 2012 von 112,9 (auf Basis 2005) mitgeteilt. Auf Grund der Umstellung auf das Basisjahr 2010 ist dieser nun hinfällig. Der für die EOG 2014 relevante VPI 2012 wurde durch das Statistische Bundesamt mit 104,1 neu veröffentlicht. Dies entspricht einer Jahresinflation 2012 von 2,0%. Nachfolgend ist der Verlauf des VPI der letzten Jahre dargestellt.
6 6 Verlauf Verbraucherpreisindex Die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen treten nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten und nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die geplante Regelung zur Investitionskostendifferenz ist vom Bundesrat vorerst nicht in der vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen Weise beschlossen worden. Der Beschluss enthält jedoch eine Entschließung zu diesem Thema. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass anfallende Investitionen während einer laufenden Regulierungsperiode ohne Zeitversatz in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen Berücksichtigung finden sollen. Der Erweiterungsfaktor und das Investitionsbudget seien den Anforderungen der beschleunigten Energiewende in Zukunft jedoch nicht gewachsen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, erforderliche Änderungen der ARegV sowie einen neuen Mechanismus für die Berücksichtigung der Investitionen baldmöglichst zu beschließen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Ihr Team von Hartmann & Wiegler Consulting GmbH In Kooperation mit Consulting Ulm & Schendel GmbH & Co. KG
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