Information für Ehrenamtliche im Bereich Asyl

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1 Information für Ehrenamtliche im Bereich Asyl Abgrenzung Soziale Betreuung Ehrenamt: Die soziale Betreuung und Unterstützung von Asylbewerbern basiert auf hauptamtlichen und ehrenamtlichen Strukturen. Nicht immer ist es dabei einfach eine klare Abgrenzung zwischen den Tätigkeitsbereichen hauptamtlich beschäftigter SozialbetreuerInnen und der ehrenamtlich Engagierten zu ziehen. Zur Orientierung sind folgend zentrale Aufgabengebiete der sozialen Betreuung aufgeführt, die durch die Hauptamtlichen im Landkreis Görlitz durchgeführt werden müssen. Aufgaben der sozialen Betreuung: Regelmäßige Sprech- und Kontaktzeiten für die soziale Betreuung der Asylbewerber/sonstigen Flüchtlinge in ihren Wohnungen vor Ort regelmäßigen Sprech- und Kontaktzeiten für die Ortseinwohner eines benannten Anwohnerbereiches (als 1. Ansprechpartner/in für Hinweise, Beschwerden u. ä. der jeweiligen Ortseinwohner) Organisation und/oder Durchführung der Unterstützung des Alltagslebens der Asylbewerber/sonstigen Flüchtlinge, insbesondere mit folgenden Einzelaufgaben o Begleitung und Unterstützung der Asylbewerber/sonstigen Flüchtlinge (Meldestelle, Einrichtung eines Bankkontos, Abschluss einer Haftpflichtversicherung) o für den Fall akuter Erkrankungen und Schmerzzustände Vermittlung sämtlicher Kontaktdaten ärztlicher, zahnärztlicher und pflegerischer Hilfe sowie Vermittlung der Betreuung für werdende Mütter und Wöchnerinnen, gemeinsame Begehung des Weges zu in der Nähe der Wohnung befindlichen allgemeinmedizinischen Praxen Unterstützung zur Realisierung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern o Erklärung der Benutzung der Waschmaschine (inkl. des Wäschetrocknens) o Vermittlung von Kontakten zu ortsansässigen Vereinen oder anderen Dritten o Mitwirkung bei Informationsveranstaltungen des Landratsamtes Görlitz gegenüber den Ortseinwohnern

2 Initiierung, Organisation und Koordinierung von Leistungen verschiedenster Art der sozialen Betreuung durch ehrenamtliche Kräfte je nach örtlichen Möglichkeiten o insbesondere ehrenamtlichen Partnern mit dem Ziel der Betätigung/Mitgliedschaft der Asylbewerber in Sport, Musik und ähnlichen Vereinen oder Kinderbetreuungsgemeinschaften u. ä. sowie solchen Personen, welche Arbeitsgelegenheiten im Sinne von 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG für die Asylbewerber/sonstigen Flüchtlinge anbieten Unterstützung des Landkreises Görlitz bei der integrativen Arbeit, z. B. im Sinne der Auswahl von geeigneten Asylbewerbern/sonstigen Flüchtlingen für Arbeitsgelegenheiten nach 5 Asylbewerberleistungsgesetz und Deutsch- /Einstiegskursen oder sonstigen Maßnahmen Unterstützung des Landkreises Görlitz, z.b. bei Abfragen zu Asylbewerbern/sonstigen Flüchtlingen Ehrenamtliche Tätigkeiten unterstützen und ergänzen das hauptamtliche Aufgabenfeld. Die Möglichkeiten für ein Engagement sind dabei divers und abhängig von den Gegebenheiten vor Ort sowie den Interessen und Ressourcen der Engagierten. Hierbei ist eine gute Zusammenarbeit von Haupt- und Ehrenamtlichen erforderlich. Es ist daher unbedingt ratsam, sich mit den verantwortlichen SozialbetreuerInnen vor Ort regelmäßig abzustimmen und abzuklären, welche Unterstützung sie sich wünschen. Fördermöglichkeiten: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Geschäftsbereich Gleichstellung und Integrationzur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Integrative Maßnahmen) Für Sie maßgebliche Auszüge aus der Richtlinie:

3 Teil 2 Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts: II. Gegenstand der Förderung: 2. Unterstützung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Initiativen in den Bereichen Spracherwerb, Orientierung sowie Sprachund Kulturmittlung, die mit kommunalen Trägern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützigen Trägern oder anerkannten Religionsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen kooperieren können. V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung: 7. Die Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 wird als Projektförderung in Form eines Festbetrags für Sachausgaben oder - auszahlungen gewährt. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu Euro pro Initiative und Jahr betragen und wird vom Erstempfänger als Pauschale nach Vorlage eines Antrags weitergereicht. Für ehrenamtlich getragene Sprachkurse können 300 Euro pro Sprachkurs für Sachausgaben oder -auszahlungen wie Miete, Material, Lehrunterlagen, Porto- und Telefonkosten, Fahrtkosten sowie Sachausgaben für die Weiterbildung ehrenamtlicher Sprachkursleiter weitergereicht werden. Dabei sollten die angebotenen Kurse mit mindestens zwei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche und mindestens fünf Teilnehmern konzipiert sein und insgesamt 50 Unterrichtseinheiten oder drei Monate umfassen. Der Nachweis sollte über eine Unterschriftenliste für mindestens die ersten drei Termine erbracht werden. 8. Die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 3 wird als Projektförderung in Form eines Festbetrags in Höhe von 500 Euro pro bereit gestellter Arbeitsgelegenheit nach 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach-

4 und Personalausgaben oder -auszahlungen, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten oder den von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Trägern mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen und die dazu dienen, dass Asylsuchende die Arbeitsgelegenheit antreten können. Dazu zählen insbesondere Ausgaben für Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte sowie für die Anleitung. Diese können in Form einer Pauschale von bis zu 500 Euro pro bereit gestellter Arbeitsgelegenheit nach 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes angesetzt werden. Die Pauschale ist vom Erstempfänger an den mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger weiterzureichen, wenn dieser die Ausgaben trägt. VI. Verfahren: 5. Ein Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsstelle vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis mit einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Maßnahmen, der unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht. 7. Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen. Zum Verständnis und zur Abgrenzung der Begriffe Sprachkurs und Initiative : Von einem Zuwendungsempfänger können auch mehrere (unterschiedliche) Initiativen ausgehen. Eine Initiative ist somit als ein kleines Projekt zu verstehen.

5 300 können als Pauschale für niedrigschwellige, ehrenamtliche Sprachkurse veranschlagt werden das sind Sprachkurse, die nicht professionell durchgeführt werden (keine Personalausgaben), keine Abschlüsse anstreben und auch von einer recht großen Anzahl verschiedener Zuwendungsempfänger durchgeführt werden können. Bis zu können hingegen dazu pro Jahr und Initiative für Maßnahmen der Sprach- und Kulturmittlung veranschlagt werden. Während es bei den Sprachkursen ausschließlich um das Erlernen der Sprache geht, wird bei Maßnahmen der Sprach- und Kulturmittlung (Initiativen) direkt die sprachliche und kulturelle Kommunikation zwischen Menschen mit verschiedenem sprachlichen und kulturellen Hintergrund, meist im engeren Sinne zwischen Mitgliedern einer Minderheit oder Randgruppe, vor allem Migranten, und Vertretern der im jeweiligen Land vorherrschenden Mehrheitskultur, etwa Angestellte in Behörden oder in medizinischen oder sozialen Einrichtungen, unterstützt. Bei Sprach- und Kulturmittlung geht es quasi um direkte Unterstützung der Kommunikation im Alltag, bei Sprachkursen geht es um das Lernen der Sprache an der Schulbank. Bis zu können auch für Maßnahmen der Orientierung vergeben werden dieser Begriff lässt einen große Interpretationsspielraum zu, was seitens des Ministeriums wahrscheinlich so gewünscht ist. Speziell für Sportvereine habe ich folgendes von der SAB erfahren: Sportvereine können Bälle und Spielgeräte als Sachkosten beantragen, wenn die Initiative wirklich zusätzlich für Asylbewerber entstanden ist und der Bedarf dafür besteht. D.h. wenn Asylbewerber an einem schon üblichen Trainingstermin teilnehmen, ist eine Förderung nicht möglich. Es muss ein zusätzlicher Termin und ein zusätzlich Bedarf tatsächlich entstanden sein. Zu 5 Arbeitsgelegenheiten Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur

6 Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. (2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro je Stunde ausgezahlt. (3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. (4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht kein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren. (5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung. Weitere Richtlinie: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (FRL Wir für Sachsen )

7 Nach dieser Richtlinie kann der Landkreis Görlitz selbst keine Mittel beantragen. Hier werden ehrenamtliche Tätigkeiten in den verschiedensten Bereichen gefördert. Ein Blick hinein lohnt sich. Beispiele für ehrenamtliche Tätigkeiten: Sprachkurse Sprachkurse o Eltern mit Kindern o nur Eltern o Spielerischer Deutschunterricht o Betreuung von Kindern während die Eltern im Sprachkurs sind Initiativen Patenschaften o Eine Asylbewerberfamilie hat eine Betreuerfamilie o Die Betreuer dienen als Ansprechpartner, besuchen die Familien einmal wöchentlich, zeigen Freizeitmöglichkeiten an den Wochenenden auf und schauen, ob man über Spenden Wohnausstattungen bekommen kann. Sportprogramm in der Sporthalle Miteinander Backen im Hort Gemütliches Beisammensein im Rathaus Begegnungs-Cafe Kulinarische Grüße aus aller Welt - gemeinsames Kochen Plakataktion Lebensläufe erstellen Erstellung eines Stadtplans explizit für Asylbewerber (Piktogramme, einfachste

8 Sprache etc.) Ansprechpartner: Sachgebiet Integration: Sachgebietsleiter Thomas Zabel, Sachbearbeiterin Arbeitsgelegenheiten Elisa Fischer, Sachbearbeiterin Koordination Ehrenamt Cynthia Rabel, Sachbearbeiter soziale Betreuung Denny Müller,

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