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1 4 Ob 227/13f Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** B*****, und 2. G***** B*****, beide *****, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Republik, vertreten durch den Botschafter der H***** Republik in Österreich, *****, wegen EUR sa und Herausgabe (Streitwert EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. November 2013, GZ 13 R 69/13g-5, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Februar 2013, GZ 57 Cg 16/13m-2, bestätigt wurde, den B e s c h l u s s gefasst: Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Zurückweisung der Klage wird bestätigt, soweit die klagenden Parteien einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines Akts der Gesetzgebung des beklagten Staates geltend machen.

2 2 4 Ob 227/13f Im Übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, und dem Erstgericht wird die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. B e g r ü n d u n g : Die Kläger begehren vom beklagten Staat Griechenland Zahlung von EUR samt Zinsen sowie die Herausgabe näher bezeichneter griechischer Staatsanleihen im Wert von EUR samt Zahlung der laufenden Zinsen und Kapitaltilgung mit Sie hätten die von der Beklagten begebenen Staatsanleihen im Betrag von EUR (fällig mit ) und EUR (fällig mit ) im Wege ihrer inländischen Depotbank erworben und auf ihrem Wertpapierkonto bei jener Bank verbuchen lassen. Es handle sich um Inhaberschuldverschreibungen, die ihrem Inhaber das Recht auf pünktliche Zahlung der Zinsen entsprechend den Anleihebedingungen und Kapitaltilgung bei Fälligkeit gewährten. Der Inhaber dieser Wertpapiere sei berechtigt, die darin verbrieften Ansprüche gegen den Emittenten der Anleihe geltend zu machen. Die Beklagte habe trotz Fälligkeit keine Zahlungen geleistet. Sie habe, um den Staatshaushalt auf Kosten ihrer Gläubiger zu sanieren, ein Umschuldungsgesetz erlassen und - gegen den Willen der Kläger - eine Zwangskonvertierung durchgeführt. Sie habe rechtswidrig in das Eigentumsrecht der Gläubiger eingegriffen und ein vertragswidriges wie auch deliktisches Verhalten gesetzt.

3 3 4 Ob 227/13f Die Beklagte werde bei der Begebung von Staatsanleihen nicht hoheitlich tätig, sie handle als Privatrechtssubjekt und könne keine Staatenimmunität in Anspruch nehmen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beruhe auf Art 5 Z 3 EuGVVO (Deliktshaftung) und auf Art 15 ivm Art 16 Abs 1 EuGVVO (Verbrauchergerichtsstand). Das Erstgericht wies die Klage a limine zurück. Die Kläger machten keinen Anspruch aufgrund eines Vertrags geltend, sie stützten ihre Ansprüche auf hoheitliches Handeln des griechischen Staates. Dem beklagten Staat komme Immunität zu, es mangle an der inländischen Gerichtsbarkeit. Im Übrigen fehle auch die örtliche Zuständigkeit; der Verwaltungssitz der Beklagten befinde sich in Griechenland, 99 Abs 3 JN wirke für ausländische Staaten nicht zuständigkeitsbegründend. Die EuGVVO könne ebenfalls nicht zur Begründung der Zuständigkeit herangezogen werden, da sich ihr sachlicher Anwendungsbereich nur auf Zivil- und Handelssachen, nicht aber auf Ansprüche aus Amts- oder Organhaftung, denen ein hoheitliches Handeln zu Grunde liege, erstrecke. Das Rekursgericht bestätigte die Zurückweisung der Klage. Die geltend gemachten Ansprüche resultierten nicht aus der ursprünglichen Begebung der Anleihen, sondern aus deren zwangsweiser Konvertierung und der damit bewirkten Verschlechterungen für die Gläubiger. Die Ansprüche beruhten daher ausschließlich auf hoheitlichem Handeln des beklagten Staates, der aufgrund völkerrechtlicher Staatenimmunität nicht der inländischen Gerichtsbarkeit unterliege. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nachträglich zur Frage zu, ob das griechische

4 4 4 Ob 227/13f Umschuldungsgesetz gegen europäisches Primärrecht verstoße. Der Revisionsrekurs macht geltend, die Ansprüche der Kläger richteten sich gegen die Emittentin der Anleihe als Privatwirtschaftssubjekt. Gefordert werde, dass sie die Emissionsbedingungen einhalte und die Anleihen vereinbarungsgemäß tilge. Der Klageanspruch sei demnach rein zivilrechtlicher Natur, sodass sich die Beklagte nicht auf ihre Immunität als Staat berufen könne. Ob sich die Beklagte auf das Umschuldungsgesetz stützen könne, sei erst bei der Prüfung der materiellen Berechtigung des Anspruchs von Relevanz. Das griechische Umschuldungsgesetz verstoße gegen europäisches Primärrecht, insbesondere gegen Art 17 und Art 21 EGC. Die Klage betreffe eine Zivil- und Handelssache isd Art 1 Abs 1 EuGVVO, sodass diese Norm anzuwenden sei. Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt. 1. Die fehlende inländische Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staates ist ein absolutes Prozesshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens - also auch in limine litis - wahrzunehmen ist. Eine Heilung ist weder nach 104 Abs 3 JN noch durch Rechtskraft der Entscheidung möglich ( 42 Abs 2 JN), allerdings kann auf die Immunität verzichtet werden (Scheuer in Fasching/Konecny 3 vor 41 JN Rz 17). 2. Die inländische Gerichtsbarkeit fehlt für Klagen gegen einen ausländischen Staat, wenn sich der geltend gemachte Anspruch auf einen hoheitlichen Akt dieses Staates bezieht (RIS-Justiz RS ). Solche acta iure imperii sind von privatrechtsgeschäftlichem Handeln des Staates (acta iure gestionis) abzugrenzen, das nicht der

5 5 4 Ob 227/13f Immunität unterliegt. Die Qualifikation erfolgt dabei nicht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, sondern nach allgemeinem Völkerrecht (RIS-Justiz RS [T21]); das allenfalls vorrangige Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität (BGBl 1976/432) ist im Verhältnis zu Griechenland nicht anwendbar. Als acta iure gestionis sind alle jene Akte anzusehen, die auch ein Privatrechtssubjekt vornehmen könnte (Matscher in Fasching/Konecny 3, Art IX EGJN Rz 208; Mayr in Rechberger 3 Art IX EGJN Rz 5; Reinisch, Handbuch des Völkerrechts 5 Rz 1563). 3. Im konkreten Fall stützen sich die Kläger auf zwei Anspruchsgrundlagen: Einerseits machen sie einen Anspruch auf Erfüllung der Anleihebedingungen bzw auf Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung geltend; andererseits nehmen sie den beklagten Staat wegen eines Eingriffs in ihr Eigentumsrecht durch einen ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Akt der Gesetzgebung dieses Staates in Anspruch. Zwischen diesen Anspruchsgrundlagen ist zu unterscheiden: 3.1. Die Gesetzgebung gehört zum Kernbereich staatlichen Handelns. Soweit die Kläger ihren Anspruch daher auf den Verstoß des Umschuldungsgesetzes gegen höherrangiges Recht stützen, ist Anspruchsgrundlage ein hoheitliches Handeln des beklagten Staates. Insofern besteht an der Immunität kein Zweifel. In diesem Punkt ist die Zurückweisung der Klage daher zu bestätigen Soweit die Kläger demgegenüber Erfüllung der Emissionsbedingungen bzw Schadenersatz wegen deren Nichterfüllung fordern, hat die Klage eine im Kern vertragliche Grundlage. Der Staat tritt hier auf dem Markt wie jeder andere Kreditnehmer auf. Insofern kann die inländische Gerichtsbarkeit nicht aus dem Grund der Immunität des

6 6 4 Ob 227/13f beklagten Staates verneint werden; die Kapitalaufnahme durch die Emission von Staatsanleihen ist nach einhelliger Lehre als Iure-gestionis-Aktivität zu qualifizieren (Reinisch, JZ 2003, 1010 [1014]; Baars/Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten, ZBB 2004, 445 [452]; Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005, 590 [595]); Staaten als Emittenten von Anleihen können sich bei Klagen von Gläubigern nicht auf staatliche Immunität berufen (Nodoushani, Die Restrukturierung von Staatsanleihen im Euroraum, WM 2012, 1798 [1805]). In Bezug auf diese Anspruchsgrundlage sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher zu beheben, und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. 4. Soweit die Zurückweisung behoben wird, liegt auch eine Zivilsache isv Art 1 Abs 1 EuGVVO vor; die internationale Zuständigkeit ist daher nach dieser Verordnung zu beurteilen (Cranshaw, Fragen der gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen aus ausländischen Staatsanleihen in der Krise des Schuldners, DZWIR 2007, 133 [137]; vgl auch Thole, Klagen geschädigter Privatanleger gegen Griechenland vor deutschen Gerichten? WM 2012, 1793 [1795]). Die Prüfung erfolgt hier allerdings - abgesehen von Fällen ausschließlicher Zuständigkeiten isv Art 22 EuGVVO - nicht in limine litis, sondern nur aufgrund einer Einrede oder im Säumnisfall. Damit hat vorerst offen zu bleiben, ob Art 15 Abs 1 ivm Art 16 Abs 1 EuGVVO im konkreten Fall eine Zuständigkeit für die Durchsetzung von Ansprüchen aus den Staatsanleihen begründet. Vielmehr wird das Erstgericht die Klage zuzustellen und dem beklagten Staat dadurch die Möglichkeit einzuräumen haben, sich allenfalls auf das Verfahren einzulassen (Scheuer in Fasching/Konecny 3

7 7 4 Ob 227/13f Vor 41 JN Rz 23; Schoibl in Fasching/Konecny 2 Art 25 EuGVVO Rz 28). Ob das griechische Gesetz, mit dem die Emissionsbedingungen nach dem Vorbringen der Kläger geändert wurden, in einem österreichischen Verfahren anzuwenden ist, wäre erst nach Bejahung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen. ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 52 Abs 1 Oberster Gerichtshof, Wien, am 20. Mai 2014 Dr. S c h e n k Für die Richtigkeit der Ausfertigung die Leiterin der Geschäftsabteilung:

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