Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV)

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1 77.5 Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung, ESpaV) Vom 5. Oktober 00 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 5 Abs. und 4, 6 Abs., 8 Abs. und Abs. des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 99 ), beschliesst: A. Allgemeines Wo diese Verordnung Berechnungen erforderlich macht oder Massnahmen vorsieht, bestimmen sich diese nach dem aktuellen Stand der Technik. Dabei gelten als Richtlinie die Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss Anhang I. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt stellt den Gemeinden diese Normen und Empfehlungen zur Verfügung. Sie können auf den Gemeindekanzleien eingesehen werden. ) Stand der Technik Von den Anforderungen dieser Verordnung kann insoweit abgewichen werden, als freiwillige Vereinbarungen zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden und einzelnen Branchenverbänden vorliegen. Branchenvereinbarungen ) SAR ) Fassung gemäss Ziff. 94 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 48).

2 77.5 Energiesparverordnung Energiekonzepte Wenn die Einhaltung der Ziele des Energiegesetzes mit einem eigenen, auf freiwilliger Basis erstellten Energiekonzept gemäss 6 EnergieG nachgewiesen wird, ist dem Baugesuch die entsprechende Bestätigung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt beizulegen. ) Neben den gewerblichen und industriellen Bauten kann das Verfahren nach 6 EnergieG auch auf Bauten und Anlagen der Gebäudekategorien VIII XII gemäss der Norm 80/ «Thermische Energie im Hochbau» des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, Ausgabe 00, (Norm SIA 80/, Ausgabe 00) angewendet werden. Zum Energiekonzept gehört ein Messkonzept, welches die Ergebnisse der realisierten und geplanten Massnahmen verbindlich aufzeigt. B. Wärme- und Kälteschutz von Bauten Geltung SIA-Norm Definition beheizte und gekühlte Räume Umgestaltung und Erneuerung 4 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten richten sich nach der Norm SIA 80/, Ausgabe 00. Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadaten der Station Olten. 5 Als beheizt gelten Räume, deren Raumluft auf mindestens +0 Celsius erwärmt wird, als gekühlt solche, deren Raumluft auf +8 Celsius oder weniger gekühlt wird. 6 Als eingreifende Umgestaltung gelten: a) Umnutzungen, welche mit einer Erhöhung oder Senkung der Raumlufttemperatur gemäss 5 verbunden sind; b) Neuinstallationen, Erneuerungen oder Erweiterungen von haustechnischen Anlagen. Bei eingreifender Umgestaltung umfasst der Systemnachweis alle Räume mit Bauteilen, die von der Umgestaltung betroffen sind. Die von der Umgestaltung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. ) Fassung gemäss Ziff. 94 der Verordnung über die Umsetzung der Regierungsreform vom 0. August 005, in Kraft seit. September 005 (AGS 005 S. 48).

3 Energiesparverordnung 77.5 Die Einzelanforderungen gelten für alle Bauteile, die von der Umgestaltung betroffen sind. 7 Der zulässige Wärmebedarf für neue Bauten ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heizwärmebedarf und dem Wärmebedarf für Warmwasser auf Grund der Standardnutzung gemäss der Norm SIA 80/, Ausgabe 00. Neue Bauten mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 50 m müssen so erstellt werden, dass höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. Diese Anforderungen können durch die fachgerechte Ausführung einer Standardlösung nach Anhang II oder durch einzelfallgerechte Massnahmen erfüllt werden. In diesem Fall ist die Erfüllung rechnerisch nachzuweisen. Beim Systemnachweis darf bei Bauten mit mechanischen Lüftungsanlagen für die Berechnung des Heizwärmebedarfs der tatsächliche Energiebedarf eingesetzt werden. Der mittlere Luftwechsel muss mindestens dem Luftwechsel der Standardnutzung entsprechen. 4 Die Elektrizität, die für die Erzeugung der Heizwärme benötigt wird, ist mit Faktor zwei zu gewichten. Zulässiger Wärmebedarf bei neuen Bauten 8 Erleichterungen bei den Anforderungen an den Wärmeschutz können Erleichterungen zugelassen werden a) bei Gebäuden, die höchstens während drei Jahren geheizt werden (provisorische Bauten); b) bei Umbauten und Umnutzungen von Gebäuden, die durch Denkmalpflege oder Ortsbildschutz geschützt sind, falls durch die Vorkehrungen gemäss 4 der Schutzzweck stark beeinträchtigt würde; c) bei Umbauten und Umnutzungen, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen oder die Einhaltung der Anforderungen mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre; d) bei Gebäuden oder Räumen, in welchen beträchtliche, anderwärtig nicht nutzbare Abwärmemengen ( 7 EnergieG) anfallen und deshalb die Einhaltung der Anforderungen zu keinen Einsparungen von Energie führen würde; e) in andern Fällen, in denen die Schutzvorkehrungen gemäss 4 höherwertige öffentliche Interessen verletzen, unverhältnismässig und unzumutbar sind oder dem Sinn des Energiegesetzes widersprechen.

4 77.5 Energiesparverordnung Gewächshäuser 9 Für Gewächshäuser gelten die Anforderungen der Empfehlung Nummer 5 «Gewächshäuser» der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, Ausgabe 00. Gekühlte Räume 0 Bei gekühlten Räumen darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile fünf Watt pro Quadratmeter nicht übersteigen. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des gekühlten Raums und den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b) gegen Aussenklima: +0 Celsius; c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: +0 Celsius. Für gekühlte Räume mit weniger als 0 m Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren U-Wert kleiner oder gleich 0.5 W/m K einhalten. C. Haustechnische Anlagen Beschaffenheit; Technische Anforderungen Für die Dimensionierung und die Ausrüstung von haustechnischen Anlagen gelten die Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss Anhang I. Für Feuerungsanlagen sind nur Anlageteile zulässig, welche nach den Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 6. Dezember 985 ) typengeprüft sind. Für die Wärmedämmung von Leitungen, Armaturen und Anlagebestandteilen sowie erdverlegten Leitungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang III. 4 Für Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher, die nicht dem energierechtlichen Prüfverfahren unterliegen (Art. 7 EnV ) ), gelten die Anforderungen gemäss Anhang IV. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 Celsius auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss. ) SR ) Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 998 (SR 70.0) 4

5 Energiesparverordnung 77.5 Die Installationsfirma setzt die Anlage in Betrieb, regelt sie ein und übergibt sie dem Betreiber oder der Betreiberin mit einer Betriebsdokumentation und einer schriftlichen Bestätigung, dass die energierechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Inbetriebnahme und Übergabe Die Vorlauftemperaturen für neue Wärmeabgabesysteme dürfen bei der massgebenden Auslegungstemperatur nach der Empfehlung SIA 84/ «Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden», Ausgabe 98, höchstens 50 Celsius betragen. Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizsysteme für Gewächshäuser und Ähnliches, sofern nachgewiesen wird, dass sie eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. In beheizten Gebäuden, welche den Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung unterliegen ( 8 EnergieG), sind in den beheizten Räumen Einrichtungen einzubauen, die es ermöglichen, den Wärmeverbrauch selbsttätig zu regulieren. Begleitheizungen und Pumpen von Zirkulationssystemen der Warmwasseranlagen müssen zeitabhängig gesteuert werden, sofern ein Dauerbetrieb nicht zwingend notwendig ist. Wärmeverteilung ; Steuerung und Regelung 4 Als Neubauten gelten Bauten, für welche nach dem. September 995 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde. Keine Verpflichtung für den Einbau von Geräten zur Erfassung und Regulierung des Wärmeverbrauchs besteht a) für Bauten, bei welchen durch den Einsatz von Sonnenenergie, Geothermie oder nicht anders nutzbarer Abwärme mehr als die Hälfte des jährlichen Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser abgedeckt wird; b) für Neubauten, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) weniger als 0 Watt pro m Energiebezugsfläche beträgt; c) bei Einhaltung des MINERGIE-Standards ). In zentral beheizten Gebäuden, die mit den nötigen Erfassungsgeräten, gemäss Zulassung des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung, ausgerüstet sind, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs abzurechnen. Verbrauchsabhängige Heizund Warmwasserkostenabrechnung ) MINERGIE-Standard = eingetragene Qualitätsmarke 5

6 77.5 Energiesparverordnung Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung; Bedarfsnachweis Lüftungstechnische Anlagen 5 Für den Einbau von Anlagen zur Kühlung und/oder Befeuchtung von Räumen ist ein Bedarfsnachweis zu erbringen. Bei der Beurteilung ist auf die Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss Anhang I abzustellen. Der Bedarf für eine Kühlung und/oder Befeuchtung bestimmter Räume ist gegeben, wenn trotz baulicher Massnahmen angemessene Komfortbedingungen oder die einem allfälligen speziellen Verwendungszweck entsprechenden Raumklimabedingungen nicht sichergestellt werden können. Kein Bedarfsnachweis ist erforderlich für a) die Kühlung, wenn die gesamte installierte Kälteleistung kleiner als 0 Kilowatt ist; b) die Kühlung, wenn die Kälteleistung mit erneuerbaren Energien bereitgestellt wird; c) die Kühlung, wenn die spezifische elektrische Leistung für Kälteerzeugung und Medienförderung zusammen 5 Watt pro Quadratmeter gekühlter Nutzfläche nicht übersteigt; d) die Befeuchtung, wenn die dafür notwendige gesamte Heizleistung weniger als 0 Kilowatt beträgt; e) Bauten, die den MINERGIE-Standard erfüllen. 6 Mechanische Abluftanlagen von beheizten Räumen sind mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nutzung der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als '500 m pro Stunde und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis '000 m /h m/s, bis '000 m /h 4 m/s, bis 4'000 m /h 5 m/s, bis 0'000 m /h 6 m/s, über 0'000 m /h 7 m/s. Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt, ebenso bei weniger als '000 Jahresbetriebsstunden und wenn sie wegen räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. 6

7 Energiesparverordnung 77.5 Bei lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen. 7 Für Dienstleistungsbetriebe sowie für gewerbliche und öffentliche Nutzungen von mehr als '000 m Energiebezugsfläche ist die Effizienz des Elektrizität Elektrizitätseinsatzes im Sinne der Empfehlung SIA 80/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe 995, nachzuweisen. D. Schlussbestimmungen 8 Der Gemeinderat prüft die Einhaltung der Energiesparvorschriften im Vollzug Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 9. Januar 99 ) ( EnergieG). 9 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am. Januar 004 in Kraft. Publikation und Inkrafttreten 0 Die Verordnung zu den Energiesparvorschriften des Energiegesetzes (Energiesparverordnung) vom. Juni 995 ) wird aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts ) SAR 7.00 ) AGS 995 S. 0; 000 S. 8; 00 S. 7 (SAR 77.) 7

8 77.5 Energiesparverordnung Anhang I Zu Absatz, Absatz, 5 Absatz Normen und Empfehlungen der Fachverbände gemäss angeführtem Ausgabejahr Norm SIA 80 «Wärme- und Feuchtschutz im Hochbau», Ausgabe 999 Norm SIA 80/ «Thermische Energie im Hochbau», Ausgabe 00 Empfehlung SIA 80/ «Wärmedämmung von Leitungen, Kanälen und Behältern in Gebäuden», Ausgabe 99 Empfehlung SIA 80/4 «Elektrische Energie im Hochbau», Ausgabe 995 Empfehlung SIA V8/ «Technische Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen», Ausgabe 99 Empfehlung V8/ «Kühlleistungsbedarf von Gebäuden», Ausgabe 99 Empfehlung SIA V8/ «Bedarfsermittlung für lüftungstechnische Anlagen», Ausgabe 99 Norm SIA 84/ «Warmwasser-Zentralheizungen», Ausgabe 99 Empfehlung SIA 84/ «Wärmeleistungsbedarf von Gebäuden», Ausgabe 98 Empfehlung Nr. 5 Beheizte Gewächshäuser der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen, Ausgabe 00 8

9 Energiesparverordnung 77.5 Anhang II Zu 7 Absatz Nachweis mittels Standardlösungen Die Anforderung gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: a) Verbesserte Wärmedämmung der Gebäudehülle: Verbesserung aller U-Werte der Einzelbauteile um mindestens 0 %. b) Verbesserte Wärmedämmung der Gebäudehülle und erneuerbare Energien für Warmwasser bei Wohnbauten: Verbesserung aller U-Werte der Einzelbauteile um mindestens 0 % und Sonnenkollektoranlage mit einer verglasten Absorberfläche von mindestens % der Energiebezugsfläche oder Wassererwärmung mit Wärmepumpe. c) Verbesserte Wärmedämmung der Gebäudehülle und mechanische Lüftung: Verbesserung aller U-Werte der Einzelbauteile um mindestens 0 % und Mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung und einem mittleren Luftwechsel von mindestens dem Standardluftwechsel bis höchstens 0,6 pro Stunde. d) Wärmepumpe: Elektro-Wärmepumpe für mindestens 50 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. e) Holzfeuerung: Einzelofenfeuerung für 00 % des Heizwärmebedarfes oder Holzheizkessel mit dazugehörender Infrastruktur für mindestens 0 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. f) Sonnenkollektoren für Wohnbauten: Sonnenkollektoranlage mit einer verglasten Absorberfläche von mindestens 0 % der Energiebezugsfläche für Warmwasser und Heizungsunterstützung. g) Abwärmenutzung: Direkte Nutzung von Abwärme aus Kälteanlagen, industriellen oder gewerblichen Prozessen für mindestens 0 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. 9

10 77.5 Energiesparverordnung h) Fernwärme mit Abwärme von Kehrichtverbrennungs- oder Abwasserreinigungsanlagen: Anschluss an ein Fernwärmenetz mit Nutzung der Abwärme aus Kehrichtverbrennungs- oder Abwasserreinigungsanlagen. 0

11 Energiesparverordnung 77.5 Anhang III Zu Absatz Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen Anforderungen an die Wärmedämmung von Verteilleitungen, Armaturen und Aufhängungen bis zu einer Betriebstemperatur von 90 Celsius. Unterschiedliche Betriebsstunden und Temperaturdifferenzen sind berücksichtigt. Für Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und Verteilleitungen und Leitungen von Zirkulationssystemen sowie solchen mit Begleitheizungen für die Warmwasserversorgung in beheizten und unbeheizten Räumen sind die minimalen Dämmstärken nach Tabelle einzuhalten. Einzelzapfstellen ohne Zirkulation müssen nicht gedämmt werden. In begründeten Fällen, z.b. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen und bei Armaturen, können die Dämmstärken reduziert werden. Wärmebrücken bei der Befestigung von Heizungs- und Warmwasserleitungen sind zu vermeiden. Bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen. Rohrnennweite Zoll bei λ grösser 0,0 W/mK bis λ kleiner oder gleich 0,05 W/mK bei λ kleiner oder gleich 0,0 W/mK 0-5 ⅜'' - ½'' 40 mm 0 mm 0 - ¾'' - ¼'' 50 mm 40 mm ½'' - '' 60 mm 50 mm ½'' - '' 80 mm 60 mm '' - 6'' 00 mm 80 mm '' - 8'' 0 mm 80 mm Tabelle Minimale Dämmstärken bei Heizungs- und Warmwasserverteilleitungen in Abhängigkeit der Nennweite DN und der Wärmeleitfähigkeit Lambda Maximale U R -Werte für erdverlegte Leitungen

12 77.5 Energiesparverordnung Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U R -Werte (Wärmeverlust pro m Rohrlänge und pro K Temperaturdifferenz) gemäss Tabelle nicht überschritten werden. DN 0 /4" 5 " /4" 40 /" 50 " 65 /" 80 " 00 4" 5 5" 50 6" 75 7" 00 8" U R Werte für starre Rohre [W/mK] 0,4 0,7 0,8 0, 0, 0,5 0,7 0,8 0, 0,4 0,6 0,7 U R Werte für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,6 0,8 0,8 0,4 0,7 0,7 0,8 0, 0,4 0,6 0,8 0,40 Tabelle Maximal zulässiger U R -Wert von erdverlegten Leitungen in Abhängigkeit der Nennweite (DN)

13 Energiesparverordnung 77.5 Anhang IV Zu Absatz 4 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmer sowie Warmwasserund Wärmespeichern Speicherinhalt in Litern bei λ grösser 0,0 W/mK bis λ kleiner oder gleich 0,05 W/mK bei λ kleiner oder gleich 0,0 W/mK bis mm 90 mm über 400 bis '000 0 mm 00 mm über ' mm 0 mm Tabelle Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmer sowie Warmwasser- und Wärmespeichern in Abhängigkeit des Inhalts und der Wärmeleitfähigkeit Lambda

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