Nutzungsbedingungen für die TT/HW der RWE Power AG (NB-TT/HW)
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1 - 1 - RWE Power Aktiengesellschaft Stüttgenweg Köln Nutzungsbedingungen für die TT/HW der RWE Power AG (NB-TT/HW) Stand: November 2012
2 - 2-0 Verzeichnis der Abkürzungen 3 Präambel 4 1 Anwendungsbereich 4 2 Leistungen der TT/HW / Öffnungszeiten Leistungen der TT/HW Öffnungszeiten 5 3 Entgelt 5 4 Anreizsystem 5 5 Lage der TT/HW 6 6 Zugang zur TT/HW Diskriminierungsfreier Zugang Zugangsberechtigung Haftung, Haftpflichtversicherung Anforderungen an das Personal Anforderungen an die Fahrzeuge Sicherheitsleistung 8 7 Nutzung der TT/HW Antrag auf Nutzung der TT/HW Instandhaltungsvertrag Übertragung von Rechten und Pflichten 10 8 Mängelhaftung 10 9 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Entscheidungsverfahren und Konfliktmanagement Veränderungen der TT/HW Veröffentlichungen Kontakte Kontaktadresse Ansprechpartner 12
3 - 3-0 Verzeichnis der Abkürzungen Abs. ADA AEG BOA BV-NSB bzw. EBO EBV EIBV EVU NB-TT/HW TT/HW TEIV VDV VPI Absatz Allgemeine Dienstanweisung für den Eisenbahnbetrieb der RWE Power AG im Rheinischen Braunkohlenrevier Allgemeines Eisenbahngesetz Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen Bau- und Betriebsverodnung der Nord-Süd-Bahn beziehungsweise Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Eisenbahnbetriebsleiterverordnung Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung Eisenbahnverkehrsunternehmen Nutzungsbedingungen für die TT/HW der RWE Power AG Technikzentrum Tagebaue Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung Verband deutscher Verkehrsunternehmen Vereinigung der Privatgüterwagen-Interessenten
4 - 4 - Präambel Die zur bergbautreibenden RWE Power AG gehörende TT/HW wird betrieben, um vorrangig das eigene rollende Eisenbahnmaterial der RWE Power AG zu warten. Diese Aufgabe hat absoluten zeitlichen und kapazitativen Vorrang vor der Instandhaltung des Materials der Zugangsberechtigten, weil nur so der reibungslose bergbauliche Bahnbetrieb der RWE Power AG zur Versorgung der unternehmenseigenen Kraftwerke mit Braunkohle gewährleistet werden kann (vgl. auch 10 Abs. 6 Nr. 2 EIBV). Nur die darüber hinaus bestehenden freien Kapazitäten der TT/HW stehen der Nutzung Dritter als Zugangsberechtigte zu den nachfolgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung. 1. Anwendungsbereich 1.1 Die NB-TT/HW gelten für die freien Kapazitäten der TT/HW für die Nutzung der unter Punkt 2. beschriebenen Leistungen der Abteilung Instandhaltung Bahn des Technikzentrum Tagebaue (nachfolgend TT/HW) der RWE Power AG gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise. 1.2 Die NB-TT/HW sind im Verhältnis zwischen der RWE Power AG und den Zugangsberechtigten beidseitig verbindlich. 1.3 Die NB-TT/HW gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, die sich aus der Benutzung der TT/HW und der Erbringung der angebotenen Leistung ergibt. Die NBS-AT und NBS-BT des Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) finden keine, auch keine ergänzende Anwendung. 2. Leistungen der TT/HW / Öffnungszeiten 2.1 Leistungen der TT/HW Die TT/HW ist eine Werkstatt, in der Eisenbahnfahrzeuge instandgehalten werden. Die Leistungen der TT/HW können ausschließlich im Zusammenhang mit einem Instandhaltungsvertrag nachgefragt werden. In der TT/HW können folgende Eisenbahnfahrzeuge behandelt werden: Diesellokomotiven, E-Lokomotiven, Güterwagen und Nebenfahrzeuge.
5 - 5 - Die TT/HW bietet u.a. folgende Leistungen an: Tauschen von Radsätzen, Bremsprüfung Br 0 Br 3, Ersatz von Bremsklotzsohlen und -schuhen, Durchführung von Untersuchungen gem. 32 EBO nach den Bestimmungen und Richtlinien der DB AG und den Vorgaben des VPI- Leitfadens bzw. nach Vorgabe der jeweiligen Halter (auf Anfrage), Durchführung von Untersuchungen gem. 18 BOA, allgemeine Instandhaltung von Fahrzeugen und Komponenten nach Vorgaben der jeweiligen Halter, Tauschen von einzelnen Komponenten Bereitstellung eines Arbeitstandes zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Eigenregie. Die Infrastruktur ist ausgestattet mit Druckluftanschluss, Stromanschluss bis 64 A, Wasseranschluss, Gleis mit Grube (max. Länge 200m), Krananlagen ( max. 2 x 10t), Büro- und Besprechungsräumen sowie Pausen- und Waschraum. 2.2 Öffnungszeiten Die Werkstatt ist von Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet (außer an Feiertagen). 3. Entgelt Der Zugangsberechtigte ist gegenüber der RWE Power AG zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die sich aus dem für die TT/HW jeweils geltenden Entgeltverzeichnis ergibt. Das Entgeltverzeichnis enthält auch Regelungen zur Ersatzteilbeistellung und ist über das Internet abrufbar (vgl. Ziffer 12). Für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Bereich der TT/HW wird kein gesondertes Entgelt erhoben. 4. Anreizsystem Werden vereinbarte Fertigstellungstermine durch die RWE Power AG nicht eingehalten, so ist der Zugangsberechtigte befugt, den Netto-Rechnungsbetrag für jeden Tag der Überschreitung um 0,2 %, insgesamt maximal um 5 % zu mindern. Vorstehende Regelung findet keine Anwendung, sofern der
6 - 6 - RWE Power AG kein Verschulden nachzuweisen ist, insbesondere, wenn vereinbarte Zustellungstermine seitens des Zugangsberechtigten nicht eingehalten werden oder vereinbarte Ersatzteile von ihm nicht vertragsgemäß beigestellt werden oder von der RWE Power AG Ersatzteile nicht rechtzeitig beschafft werden können. 5. Lage der TT/HW Die TT/HW liegt in Frechen-Grefrath (westlich Köln). Die Übergabebahnhöfe sind der Bahnhof Niederaußem (RWE) (erreichbar über Abzweig Rommerskirchen der DB AG) bzw. der Güterbahnhof Frechen der HGK AG. 6. Zugang zur TT/HW 6.1 Diskriminierungsfreier Zugang Die RWE Power AG gewährleistet die diskriminierungsfreie Benutzung der TT/HW und die diskriminierungsfreie Erbringung der in der TT/HW angebotenen Leistungen. 6.2 Zugangsberechtigung Zur TT/HW zugangsberechtigt sind die in 14 Abs. 2 u. 3 AEG aufgeführten Zugangsberechtigten sowie Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein. 6.3 Haftung, Haftpflichtversicherung Die Haftung der RWE Power AG ist in den AGB geregelt (abrufbar über das Internet vgl. Ziffer 12), die jeweils dem Instandhaltungsvertrag beigefügt werden Bei Abschluss einer Vereinbarung nach 14 Abs. 6 AEG (Instandhaltungsvertrag) weist der Zugangsberechtigte das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag sind der RWE Power AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7 Anforderungen an das Personal Das vom Zugangsberechtigten oder beauftragten EVU auf dem Betriebsgelände der TT/HW eingesetzte Betriebspersonal muss die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen Die vom Zugangsberechtigten oder beauftragten EVU auf dem Betriebsgelände der TT/HW eingesetzten Triebfahrzeugführer bedürfen eines gültigen Führerscheins nach VDV-Schrift 753, der auf Verlangen der RWE Power AG nachzuweisen ist Triebfahrzeugführer des Zugangsberechtigten oder beauftragten EVU dürfen Schienenfahrzeuge auf dem Betriebsgelände der TT/HW nur zusammen mit einem Lotsen einsetzen. Der Lotse wird von der RWE Power AG gestellt. Für die Lotsengestellung wird kein gesondertes Entgelt erhoben. 6.5 Anforderungen an die Fahrzeuge Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung den Bestimmungen der für das unter Bergaufsicht stehende Gleisnetz der RWE Power AG auf dem Betriebsgelände der TT/HW geltenden Bau- und Betriebsordnung (BOA/EBOA/BV-NSB und/oder EBO) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Einvernehmen mit der RWE Power AG abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist Die zulässige Achslast für das Schienennetz auf dem Betriebsgelände der TT/HW beträgt 35 Tonnen bei einer Regelspurweite von 1435 mm Im Rahmen der Zusammenarbeit nach 4 Abs. 1 Nr. 3 EBV weist der Betriebsleiter des Zugangberechtigten oder der des beauftragten EVU das
8 - 8 - Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt und auf Verlangen der RWE Power AG nach. 6.6 Sicherheitsleistung Die RWE Power AG kann von dem Zugangsberechtigten für ihre Leistungen eine Sicherheitsleistung im Umfang der vereinbarten Leistungen verlangen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Zweifel bestehen insbesondere, wenn der Zugangsberechtigte einen Monat lang auf fällige Forderungen der RWE Power AG aus bereits bestehenden Instandhaltungsverträgen überhaupt nicht zahlt, bei Vorliegen einer Auskunft eines zugelassenen Unternehmens für Wirtschaftsprüfung und Inkasso über bestehende Zahlungsunregelmäßigkeiten, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zugangsberechtigten, bei Vorliegen anderer Umstände, die eine schlechte Bonität nahe legen, wie beispielsweise Beantragung von Prozesskostenhilfe, oder erklärte Zahlungsunwilligkeit (Zahlungsunwilligkeit liegt nicht vor, wenn eine Forderung der RWE Power AG bestritten und deshalb unter Vorbehalt gezahlt wird). Eine Sicherheitsleistung wird gem. 5 Abs.1 EIBV nicht von den nach 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG Zugangsberechtigten verlangt Die Sicherheitsleistung kann gemäß 232 Abs.1 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, aufs erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) einer in der Europäischen Union ansässigen Großbank erbracht werden Die detaillierte Ausgestaltung der Sicherheitsleistung wird im Instandhaltungsvertrag zwischen dem Zugangsberechtigten oder dem beauftragten EVU und der RWE Power AG geregelt. Die RWE Power AG ist bei nicht fristgerechter Erbringung der Sicherheitsleistung ohne weitere
9 - 9 - Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung vertragsgerecht erbracht ist Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung wahlweise durch Vorauszahlung des für die vereinbarte Leistung zu entrichtenden Entgelts abwenden. Bei nicht fristgerechter Vorauszahlung ist die RWE Power AG ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Vorauszahlung erbracht ist. Fristgerecht ist die Vorauszahlung, wenn der Geldeingang bei der RWE Power AG mindestens 8 Kalendertage vor Inanspruchnahme der Leistung erfolgt. 7. Nutzung der TT/HW 7.1 Antrag auf Nutzung der TT/HW Zugangsberechtigte können bei der RWE Power AG jederzeit einen Antrag auf Nutzung der TT/HW stellen. Dieser Antrag muss schriftlich oder elektronisch bei der RWE Power AG eingereicht werden und folgende Mindestangaben enthalten: Angabe der gewünschten Leistungszeit bzw. des Leistungszeitpunktes, Angabe von Fahrzeugtyp/Baureihe/Bauart für die die Leistungen erbracht werden sollen, Angaben darüber, welche Leistungen erbracht werden sollen, die für die Leistung erforderlichen betrieblich-technischen Angaben (insbesondere Instandhaltungspläne und Instandhaltungsanweisungen), Angaben zum Zustand des instandzusetzenden Eisenbahnfahrzeugs. Fehlende oder erforderliche Angaben fordert die RWE Power AG bei dem Zugangsberechtigten oder dem beauftragten EVU innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang des Antrages an. Bis zum Eingang der angeforderten Angaben erfolgt keine weitere Bearbeitung des Antrages bei der RWE Power AG. Unverzüglich, spätestens aber 1 Monat nach Eingang des Antrags auf Nutzung der TT/HW einschließlich der o.g. Mindestangaben und der
10 nachgeforderten Angaben, unterbreitet die RWE Power AG dem Zugangsberechtigten oder dem von diesem beauftragten EVU ein Angebot zum Abschluss eines Instandhaltungsvertrages gem. 14 Abs. 6 AEG oder teilt die Ablehnung des Antrags mit einer Begründung mit Das Angebot auf Abschluss eines Instandhaltungsvertrages i.s.v. 14 Abs. 6 AEG kann der Zugangsberechtigte nur innerhalb von 5 Werktagen annehmen. 7.2 Instandhaltungsvertrag Die Nutzung der TT/HW ist nur im Rahmen und nach Maßgabe eines Instandhaltungsvertrages gem. 14 Abs. 6 AEG zwischen der RWE Power AG und dem Zugangsberechtigten zulässig. Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, der Dauer und der Art der Nutzung sowie die der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen, werden zwischen der RWE Power AG und den Zugangsberechtigten in diesem Instandhaltungsvertrag vereinbart. Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich über Abweichungen von vereinbarten Terminen. 7.3 Übertragung von Rechten und Pflichten Die Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Zugangsberechtigten auf Dritte (selbstständige Unternehmer, Subunternehmer etc.) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der RWE Power AG. 8. Mängelhaftung Regelungen über die Ausübung der Mängelhaftung sind Bestandteil der AGB, die jeweils dem Instandhaltungsvertrag beigefügt werden. Die AGB sind über das Internet abrufbar (vgl. Ziffer 12). 9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Zugangsberechtigten steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Zugangsberechtigte nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem Instandhaltungsvertrag beruht und dieser Anspruch rechtskräftig oder unbestritten ist.
11 Entscheidungsverfahren und Konfliktmanagement Die RWE Power AG ermöglicht die Nutzung der TT/HW nach den hierfür geltenden Vorschriften des 10 EIBV. Das Verfahren bei der Behandlung von Anträgen Zugangsberechtigter über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen richtet sich nach 10 Abs. 5 und 6 EIBV. Kann anhand der Kriterien des 10 Abs. 6 EIBV keine Entscheidung getroffen werden, entscheidet RWE Power über externe Anträge nach der Reihenfolge des vollständigen Auftragseingangs. 11. Veränderungen der TT/HW Die RWE Power AG ist berechtigt, die TT/HW sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der TT/HW unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert die RWE Power AG die Zugangsberechtigten, mit denen Instandhaltungsverträge bestehen. Bestehende Verpflichtungen aus Instandhaltungsverträgen bleiben hiervon unberührt. 12. Veröffentlichungen Die jeweils aktuelle Fassung der Nutzungsbedingungen für die TT/HW der RWE Power AG, die AGB zum Instandhaltungsvertrag sowie das Entgeltverzeichnis werden im Internet unter veröffentlicht. Auf Verlangen des Zugangsberechtigten übersendet die RWE Power AG dem Zugangsberechtigten die NB-TT/HW.
12 Kontakte 13.1 Kontaktadresse Alle Anträge, Angebote, Informationswünsche, Kontakte usw. mit der RWE Power AG sind an folgende Adresse zu richten: RWE Power AG Technikzentrum Frechener Straße Frechen (Habbelrath) 13.2 Ansprechpartner Instandhaltung Bahn Tel.: Fax:
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