Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen. der. Keolis Deutschland GmbH & Co. KG. in Hamm- Heessen. - Allgemeiner Teil - (NBS AT)

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1 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG in Hamm- Heessen - Allgemeiner Teil - (NBS AT) Stand 11/2009 Die nachstehenden Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen-Allgemeiner Teil (NBS-AT) der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG entsprechen inhaltlich in den wesentlichen Zügen den Musterbedingungen des VDV (Stand Sept. 2008).

2 Inhaltsverzeichnis Seite 0. Verzeichnis der Abkürzungen 4 1. Zweck und Geltungsbereich 5 2. Allgemeine Zugangsvoraussetzung Genehmigung Haftpflichtversicherung Anforderungen an das Personal, Orts- und Streckenkenntnis Anforderungen an die Fahrzeuge Sicherheitsleistung Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Allgemeines Grundsätze des Koordinierungsverfahrens 9 4. Nutzungsentgelt Bemessungsgrundlage Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge Umsatzsteuer Zahlungsweise Aufrechnungsbefugnis Rechte und Pflichten der Vertragsparteien Grundsätze Information zu den vereinbarten Nutzungen Störungen in der Betriebsabwicklung Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis Mitfahrt im Führerraum Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur Instandhaltungs- und Baumaßnahmen Haftung Grundsatz Mitverschulden Haftung der Mitarbeiter Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher Abweichungen von der vereinbarten Nutzung Gefahren für die Umwelt Grundsatz Umweltgefährdende Einwirkungen Bodenkontaminationen EIU als Zustandsstörer Gegenseitigkeit 15 Seite 2 von 13

3 0. Verzeichnis der Abkürzungen ABI. Amtsblatt Abs. Absatz AEG Allgemeines Eisenbahngesetz AT Allgemeiner Teil BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGBI. Bundesgesetzblatt BOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen BT Besonderer Teil bzw. beziehungsweise e. V. eingetragener Verein EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung EBOA Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen EIBV Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen ESBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen GGVSE Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn HPflG Haftpflichtgesetz KonVEIV Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn- Interoperabilitätsverordnung Nr. Nummer RID Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter S. Seite NBS-AT Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil usw. und so weiter VDV Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. z. B. zum Beispiel Seite 3 von 13

4 1. Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die NBS-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich den diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen und die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die NBS-AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG (Keolis Deutschland) und Zugangsberechtigten,die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Zugangsberechtigten und Keolis Deutschland. 1.4 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein. 1.5 Die NBS-AT erfassen die Nutzung der Serviceeinrichtung durch Eisenbahnfahrzeuge (Züge, Rangierabteilungen, Fahreinheiten usw.). 2. Allgemeine Zugangsvoraussetzungen 2.1 Genehmigung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz sämtlicher behördlicher Genehmigungen ist, die nach den für das EVU geltenden Vorgaben erforderlich sind. Nachzuweisen sind insbesondere: die Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen gemäß 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen, die Feststellung der Zugangsberechtigung gem. 14g AEG, die Sicherheitsbescheinigung gemäß. 7a Abs.1 S.1 AEG oder die gemäß 38 Abs.5a AEG fortgeltende Sicherheitsbescheinigung nach 14 Abs.7 AEG in der bis zum geltenden Fassung oder die zusätzliche nationale Bescheinigung gemäß 7a Abs. 4 S.1 AEG. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versichern, dass es schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teilgenommen hat oder die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Seite 4 von 13

5 2.1.2 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach 14 Abs. 6 AEG weist der selbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmende Halter von Eisenbahnfahrzeugen durch Vorlage des Originales oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz sämtlicher behördlicher Genehmigungen ist, die nach den für ihn geltenden Vorschriften erforderlich sind. Nachzuweisen sind insbesondere: die Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb gemäß 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb, die Sicherheitsbescheinigung gemäß 7a Abs. 1 S. 1 AEG oder die gemäß 38 Abs. 5a AEG fortgeltende Sicherheitsbescheinigung nach 14 Abs. 7 AEG in der bis zum geltenden Fassung oder die zusätzliche nationale Bescheinigung gemäß 7a Abs. 4 S. 1 AEG. Bedarf der Halter keiner Sicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass er schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teilgenommen hat oder die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung kann Keolis Deutschland die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung teilt das EVU Keolis Deutschland unverzüglich schriftlich mit. 2.2 Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBI. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es Keolis Deutschland unverzüglich schriftlich an. 2.3 Anforderungen an das Personal, Orts- und Streckenkenntnis Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss a. im Anwendungsbereich der Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems (TEIV) die nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen, b. im Übrigen die Anforderungen der für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) Seite 5 von 13

6 erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen. Das gilt auch für Betriebspersonal von Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 753) Keolis Deutschland vermittelt (selbst oder durch Dritte) dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die erforderliche Orts- und Streckenkenntnis (z. B. gemäß VDV- Schrift 755) und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Sie kann hierfür ein von allen EVU gleichermaßen zu erhebendes Entgelt festsetzen. Ist das EVU hierzu in der Lage, kann es seinem Personal die erforderliche Streckenkenntnis auch selbst vermitteln. 2.4 Anforderungen an die Fahrzeuge Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen a. im Anwendungsbereich der TEIV den nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen, b. im Übrigen den Anforderungen der für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung gemäß 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. 1 Abs. 2 Nr. 2 TEIV bleibt unberührt Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein Das EVU weist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt und auf Verlangen von Keolis Deutschland nach. 2.5 Sicherheitsleistungen Keolis Deutschland macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung, bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes oder bei Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens Seite 6 von 13

7 2.5.3 Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe eines in den kommenden drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes. Lässt sich ein für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtendes Monatsentgeltes nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes abzustellen Die Sicherheitsleistung kann gemäß 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden Befindet sich das EVU nach Zahlung der Sicherheitsleistung weiterhin im Verzug und kommt es nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungspflichten nach, so kann Keolis Deutschland sich aus der Sicherheit oder der Vorauszahlung befriedigen und die Rechte auf Zahlung einer weiteren Sicherheitsleistung bzw. Vorauszahlung geltend machen. 3 Benutzung der Eisenbahninfrastruktur 3.1 Allgemeines Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen die Betriebsvorschriften des EIU. Einschlägige Betriebsvorschriften sowie weitere notwendige Unterlagen (z. B. Fahrplanunterlagen, Bahnhofsfahrordnungen, Lage- und Abstellpläne) stellt Keolis Deutschland dem EVU gegen Empfangsbestätigung zur Verfügung. Es kann dabei nur insoweit gesonderten Ersatz seiner Kosten verlangen, als die Leistungen nicht Teil der Pflichtleistungen von Keolis Deutschland sind Die konkrete Benutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den von Keolis Deutschland auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mündlich erteilten betrieblichen Weisungen bzw. erstellten Unterlagen, die dem EVU übergeben worden sind. 3.2 Grundsätze des Koordinierungsverfahrens Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, kann Keolis Deutschland im Rahmen des 10 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vorgehen: a. Keolis Deutschland soll Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich aufnehmen. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen. b. Keolis Deutschland kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Nutzungen anbieten, die von den beantragten Nutzungen abweichen. Es muss Verhandlungen mit allen von einem Seite 7 von 13

8 Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben. c. Kommt keine Einigung zustande, gelten vorbehaltlich abweichender Vorgaben im Besonderen Teil der Nutzungsbedingungen die Vorgaben des 10 Abs. 6 EIBV. 4. Nutzungsentgelt 4.1 Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG Für entgegen vertraglichen Vereinbarungen nicht benutzte Eisenbahninfrastruktur oder nicht in Anspruch genommene Leistungen kann Keolis Deutschland ein Entgelt bis zur Höhe des Regelentgeltes verlangen. 4.2 Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge Nach den Entgeltgrundsätzen von Keolis Deutschland eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch Keolis Deutschland. 4.3 Umsatzsteuer Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen von Keolis Deutschland zu entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet. 4.4 Zahlungsweise Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten grundsätzlich binnen einer Woche nach Rechnungsstellung auf ein von Keolis Deutschland zu bestimmendes Konto zu überweisen. 4.5 Aufrechnungsbefugnis Das EVU kann gegen Forderungen von Keolis Deutschland nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 5. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 5.1 Grundsätze Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. Seite 8 von 13

9 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen. 5.2 Information zu den vereinbarten Nutzungen Keolis Deutschland stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird: a. den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des EVU beziehen (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs), b. Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangs-berechtigten von Bedeutung sein können, Das EVU stellt sicher, dass Keolis Deutschland zumindest über folgende Umstände rechtzeitig informiert ist bzw. unverzüglich informiert wird: a. die Zusammensetzung des Zuges (Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der beantragten Nutzung), b. etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSE/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen), c. Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z.b. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen). 5.3 Störungen in der Betriebsabwicklung Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen von den vereinbarten Nutzungen sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich Keolis Deutschland und das EVU gegenseitig und unverzüglich. Keolis Deutschland unterrichtet das EVU umgehend über sich ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen Nutzungsmöglichkeiten Die Vertragsparteien bemühen sich unverzüglich um die Beseitigung der Störung Zur Beseitigung der Störung wendet Keolis Deutschland die Regelungen an, die bei ihr für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen gelten. Soweit es sich hierbei um interne Regelwerke handelt, werden diese dem EVU auf Verlangen gegen Kostenerstattung zugänglich gemacht Zur Beseitigung der Störung kann Keolis Deutschland innerhalb der Serviceeinrichtung insbesondere die Benutzung einer anderen als der vereinbarten Eisenbahninfrastruktur vorsehen. Bei Störungen sollen Nutzungen in entsprechender Seite 9 von 13

10 Anwendung der gesetzlichen Maßgaben für die Konfliktbewältigung ( 10 Abs. 6 EIBV) Vorrang eingeräumt werden Das EVU hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Eisenbahnfahrzeugen), unverzüglich zu beseitigen. Es hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die benutzte Serviceeinrichtung nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. durch liegen gebliebene Züge). In jedem Falle ist auch Keolis Deutschland jederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen (z. B. durch Abschleppen liegen gebliebener Züge) Keolis Deutschland hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Steuerungs-, Sicherungsund Kommunikationssystemen, Weichenstörungen), unverzüglich zu beseitigen. 5.4 Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis Keolis Deutschland hat auf ihrem Betriebsgelände das Recht, sich jeder Zeit davon zu überzeugen, dass das EVU seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte Personale von Keolis Deutschland Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen des EVU betreten und dem Personal des EVU Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten. 5.5 Mitfahrt im Führerraum Die Keolis Deutschland GmbH & Co. KG bzw. ihre von ihr dazu legitimierten Personale dürfen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Eisenbahninfrastruktur überzeugen zu können, nach vorheriger Abstimmung mit den gemäß Punkt benannten Personen bzw. Stellen in den Führerräumen der Fahrzeuge des EVU mitfahren Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich, sofern nicht das EVU ausdrücklich ein angemessenes Entgelt verlangt. 5.6 Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur Keolis Deutschland ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert sie die Zugangsberechtigten möglichst frühzeitig, gegebenenfalls auch fortlaufend. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. 5.7 Instandhaltungs- und Baumaßnahmen Keolis Deutschland kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Sämtliche Instandhaltungs- und Baumaßnahmen werden im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren so durchgeführt, dass negative Seite 10 von 13

11 Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden Über geplante Arbeiten, die Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU haben können, informiert Keolis Deutschland das EVU unverzüglich. 6. Haftung Grundsatz Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Nutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei großer Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Im Übrigen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden. Im Verhältnis zwischen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind. Die Keolis Deutschland GmbH & Co. KG kann im Besonderen Teil ihrer Nutzungsbedingungen zur Höhe des Haftungsausschlusses eine abweichende Regelung treffen. Mitverschulden 254 BGB und im Rahmen seiner Voraussetzungen - 13 HPflG gelten entsprechend. Haftung der Mitarbeiter Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich. 6.4 Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei Keolis Deutschland oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a. Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei. b. Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt. Seite 11 von 13

12 c. Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt. 6.5 Abweichungen von der vereinbarten Nutzung Abweichungen der vereinbarten Nutzung aufgrund unabwendbarer Ereignisse liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigen Vertragspartei, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt entsprechend bei solchen Abweichungen von der vereinbarten Nutzung, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt hiervon unberührt. 7. Gefahren für die Umwelt Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen. Umweltgefährdende Einwirkungen Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen Wasser gefährdende Stoffe aus dem vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, hat das EVU unverzüglich die nächste besetzte Betriebstelle der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige Einleitung von Gegenund Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten. 7.3 Bodenkontaminationen Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU auch unverschuldet verursacht worden sind, veranlasst Keolis Deutschland die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt EIU als Zustandsstörer Ist Keolis Deutschland als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU auch unverschuldet verursacht worden sind, trägt Seite 12 von 13

13 das EVU die der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG entstehenden Kosten. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4. Seite 13 von 13

14 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG in Hamm- Heessen - Besonderer Teil - (NBS BT) Stand 12/2010

15 1. Ergänzungen/ Abweichungen zu den NBS AT 1.1 Die folgenden Nutzungsbedingungen (NBS - BT) gelten in Ergänzung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Allgemeiner Teil (NBS AT) der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG (nachfolgend Keolis Deutschland) genannt) in der jeweils gültigen Fassung. Soweit von den Regelungen der NBS - AT abgewichen wird, gehen die NBS BT vor. 1.2 Die NBS BT regeln die Bedingungen für die Nutzung der Serviceeinrichtungen der Keolis Deutschland GmbH & Co. KG in der Eisenbahninfrastruktureinrichtung in Hamm - Heessen. 1.3 Voraussetzung für den Zugang ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß 14 (6) AEG (Nutzungsvereinbarung). 1.4 Die NBS AT und NBS BT veröffentlicht die Keolis Deutschland im Internet unter Die Internetadresse wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben. 2. Beschreibungen der Einrichtungen und Leistungen 2.1 Die Serviceeinrichtung (nachfolgend auch Werkstatt) ist für die Wartung- und Instandsetzung (Werkstattleistung) sowie Reinigung insbesondere von elektrischen Triebfahrzeugen modern ausgestattet. Die technische Ausstattung und die örtlichen Gegebenheiten der Werkstatt ermöglicht aber auch die Behandlung von Dieseltriebzüge, Diesellokomotiven, E-Lokomotiven, Güterwagen und Nebenfahrzeuge. Die Hallengleise sind nicht elektrifiziert. Die Bedienung der Hallengleise erfolgt mit der anschlusseigenen Kleinlokomotive. Nutzungskonflikte bei der Inanspruchnahme der Serviceeinrichtung werden nach Punkt 8. behandelt. 2.2 Die in der Werkstatt vorhandenen Einrichtungen sind in dem als Anhang 1 beigefügten Lageplan dargestellt. Der Anschluss kann mit elektrischen Eisenbahnfahrzeugen (15kV, 16 2 / 3 Hz) befahren werden. Folgende Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen stehen in Hamm- Heessen zur Verfügung: Schienenfahrzeugwerkstatt mit folgenden Einrichtungen: Werkstattgleisen (insges. 4 Gleise, Nutzlänge je 91 m) Wartungs- und Instandsetzungsstände für Schienenfahrzeuge Hebebockanlage (7 Hebepaare je Gleis, 200kN Traglast je Hebebock) Dacharbeitsständen (gehobener Zustand) Radsatzwaage Krananlage (für 13,5 to oder 5 to) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil - Seite 2 von 7

16 Waschhalle (Standlänge 96 m) Außenreinigung Fahrzeug WC Entsorgung und Frischwasserbefüllung Bei Abgabemengen von über 2000 Litern muss die Anmeldung des Kunden spätestens drei Werktage vor der jeweiligen Nutzung der Werkstatt schriftlich vorliegen. Die Bedienung der Tankanlage erfolgt entgeltlich durch Mitarbeiter der Keolis Deutschland. Dieseltankstelle (Kraftstoffvorrat beträgt max Liter); wobei die Tankanlage keinen Transponder und keine automatisierte Mengenerfassung besitzt; Bremssandversorgung Dieselkraftstoffversorgung Neben der entgeltlichen zur Verfügungstellung der Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen erfolgt die Bedienung dieser Einrichtungen durch Mitarbeiter der Keolis Deutschland entgeltlich. Für regelmäßige Kunden kann der Kunde eine Ersteinweisung ihrer Mitarbeiter für die Bedienung durch Keolis Deutschland erhalten. Die Einweisung weiterer Mitarbeiter erfolgt eigenverantwortlich durch den Kunden und auf eigene Rechnung. 2.3 Die Abstellung von Fahrzeugen ist nur im direkten Zusammenhang mit den in der Werkstatt zu erbringenden Werkstattleistungen möglich. 2.4 Die Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen sind zu folgenden Betriebszeiten verfügbar: Montag bis Freitag außerhalb dieser Zeiten 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr nach Absprache 3. Zugangsbedingungen 3.1 Der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur Hamm -Heessen der Keolis Deutschland unterliegt folgenden technischen Zugangsbedingungen: Zugelassene Eisenbahnfahrzeuge nach 32 EBO, 6(1) / 7(1) TEIV in der jeweiligen gültigen Fassung Achslast max 20 to 3.2 Die Eisenbahninfrastruktur der Keolis Deutschland ist nur über die Eisenbahninfrastruktur der DB-Netz AG zu erreichen. Die Bedienung des Anschlusses ist abhängig von den Öffnungszeiten des Stellwerks Hro. Im Einzelfall kann nach Absprache mit der DB Netz AG eine Anpassung der Öffnungszeiten der Stellwerke zur Erledigung betrieblicher Belange erfolgen. Die DB Netz erhebt für erweiterte Öffnungszeiten von Stellwerken ein Entgelt gemäß ihren Schienennetznutzungsbedingungen. Bei Nutzung außerhalb der oben genannten Zeiten entstehen der Keolis Deutschland zusätzliche Kosten, die vom Zugangsberechtigten bzw. Kunden übernommen werden müssen. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil - Seite 3 von 7

17 Es gilt die BEDIENUNGSANWEISUNG FÜR DEN ANSCHLUSS DER SERVICEEINRICHTUNG DER KEOLIS DEUTSCHLAND GMBH & CO. KG - HAMM- HEESSEN in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist unter abrufbar. Die Bedienungsanweisung kann auf Wunsch bei Keolis Deutschland eingesehen oder entgeltlich erworben werden. 3.3 Der Antrag für die Benutzung der Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen sowie Bestellung von Wartungs- bzw. Reparaturarbeiten bei Keolis Deutschland soll mindestens die folgenden Angaben enthalten: Triebfahrzeugtyp, EBO/TEIV - Zulassung, Fahrzeuggewicht, Fahrzeuglänge; Radsatzlast Erfordernis der Gestellung von ortskundigen Mitarbeitern, Ansprechpersonen, die in der Lage sind, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, Art und Umfang der gewünschten Nutzung der Serviceeinrichtung (Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen) und / oder Leistungen; Die Kontaktadresse lautet: Keolis Deutschland GmbH & Co.KG -Leitung Werkstatt- Sachsenweg Hamm - Heessen Erhält der Zugangsberechtigte ein Angebot auf den Antrag von Keolis Deutschland, und wird das Angebot schriftlich vom Zugangsberechtigten bestätigt, erlangt dieser gemäß diesen Bedingungen den Status eines Kunden. 4. Entgeltgrundsätze 4.1 Für die Nutzung der Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen und die Inanspruchnahme der Werkstattleistungen gelten die Entgelte aus der jeweils gültigen Entgeltliste. Diese ist unter abrufbar. 4.2 Das Entgelt für die Nutzung der Werkstattleistungen setzt sich aus den Kosten für die Belegung eines Werkstattgleises pro Stunde (Stundensatz nach Entgeltliste) und dem Stundenlohn für das Werkstattpersonal (gem. Qualifikation nach Entgeltliste) jeweils multipliziert mit der Dauer der Inanspruchnahme zusammen. Angefangene Stunden werden voll berechnet. Kosten für Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffe werden gesondert in Rechnung gestellt. 4.3 Das Entgelt für die Nutzung der Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen setzt sich aus den Kosten für die jeweilige Anlage pro Stunde (Stundensatz nach Entgeltliste) und dem Stundenlohn für das eingesetzte Bedienungspersonal (Stundensatz nach Entgeltliste) multipliziert mit Dauer der Inanspruchnahme zusammen. Angefangene Stunden werden voll berechnet. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil - Seite 4 von 7

18 4.4 Das Entgelt für die bloße Anmietung bzw. Nutzung von Gleisanlagen oder ggfs. von anderen Versorgungs- bzw. Einrichtungsstationen erfolgt nach dem jeweiligen Tagessatzes entsprechend der Entgeltliste multipliziert mit der Dauer der Inanspruchnahme. Angefangene Tage werden voll berechnet. 4.5 Der Bezug von Strom und Wasser sowie kleine Werkzeuge durch den Kunden ist bereits pauschaliert in die Preise der Entgeltliste einberechnet. 5. Stornierungen 5.1 Stornierungen der Auftragsbestätigung müssen in Textform (Fax oder ) erfolgen und sind kostenlos, wenn diese mindestens 10 Werktage vorher Nutzungsbeginn bzw. Leistungsbeginn bei der Werkstatt in Hamm-Heessen eingehen. 5.2 Bei kurzfristigen Stornierungen durch den Kunden kann Keolis Deutschland zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes und/oder durch die Vorbestellung erschwerte anderweitige Vermarktung ein Stornierungsentgelt von 25% des vereinbarten Auftragsvolumens vom Kunden verlangen. 6. Notfallmanagement Für das Notfallmanagement gelten die unter Ziffer 6 der Bedienungsanweisung für den Anschluss enthaltenen Vorgaben. Im Übrigen gilt das unternehmenseigene Regelwerk, hier: HANDBUCH QUALITÄT UND SICHERHEIT (HSQ) MODUL 504 MELDEN UND BEHANDELN GEFÄHRLICHER EREIGNISSE Der Kunde hat sich über den jeweiligen Stand der Vorgaben informiert zu halten. Es muss jederzeit Ansprechpartner bereithalten und deren aktuelle Kontaktdaten der Keolis Deutschland zur Verfügung stellen. Die Daten sind mindestens drei Werktage vor der Inanspruchnahme der Serviceeinrichtung schriftlich mitzuteilen. 7. Rechnungslegung Die Rechnungen sind mit Zugang beim Kunden fällig und innerhalb von 15 Werktagen zu begleichen. Es gelten die gültigen Verzugszinsenregelung gemäß 288 Abs.2 BGB. Einwendungen gegen Rechnungen sind binnen vier Wochen nach Zugang der Rechnung beim Kunden schriftlich bei Keolis Deutschland zu erheben, soweit sie nicht die Wirksamkeit der zugrundeliegenden Vereinbarungen betreffen. Nicht rechtzeitig beanstandete Rechnungen gelten als genehmigt. 8. Kapazitätszuweisung Liegen Anträge über zeitgleiche, nicht mit einander zu vereinbarende Leistungen vor und wird keine Einigung erreicht, werden die Anträge nach folgenden Prioritäten behandelt: Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil - Seite 5 von 7

19 (a) Anträge, die notwendige Folge von mit einem Betreiber der Schienenwege vereinbarten Zugtrassen sind, (b) Anträge des Eigentümers der jeweiligen Wartungs- und anderen technischen Einrichtungen, (c) Im Übrigen nach der Dauer und Volumen der beantragten Nutzung. Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil - Seite 6 von 7

20 Anhang 1 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil - Seite 7 von 7

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